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Document 52009IP0089

    Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (2008/2180(INI))

    ABl. C 87E vom 1.4.2010, p. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 87/21


    Dienstag, 10. März 2009
    Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

    P6_TA(2009)0089

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (2008/2180(INI))

    2010/C 87 E/05

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (KOM(2007)0769),

    in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates (1),

    unter Hinweis auf die laufenden Arbeiten der Haager Konferenz über die praktische Anwendung des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen,

    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0058/2009),

    A.

    in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 nicht so effektiv angewendet wurde, wie dies hätte geschehen können, und daher weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der Beweisaufnahme zu verbessern und die Effizienz der Verordnung zu erhöhen,

    B.

    in der Erwägung, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen verbessert, vereinfacht und beschleunigt werden soll,

    C.

    in der Erwägung, dass die Kommission zwar Ende 2006/Anfang 2007 die Verteilung von insgesamt 50 000 Exemplaren des Leitfadens an die Mitgliedstaaten veranlasst hat, dass dies aber viel zu spät geschah, und daher mehr und weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die am Verfahren Beteiligten, insbesondere Gerichte und Anwälte, besser über die Verordnung zu informieren,

    D.

    in der Erwägung, dass die Kommission jedoch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Frist von 90 Tagen für die Bearbeitung von Ersuchen um Beweisaufnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung in einer „erhebliche[n] Anzahl an Fällen“ überschritten wird „und in einigen Fällen […] sogar mehr als 6 Monate benötigt“ werden,

    E.

    in der Erwägung, dass nur wenige Mitgliedstaaten gegenwärtig über Videokonferenztechnik verfügen und die Anwendung dieser Technik daher unzureichend genutzt wird, und dass zugleich die Verfügbarkeit von modernen Kommunikationstechniken von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend gefördert wird und auch die Kommission keine diesbezüglichen konkreten Verbesserungsvorschläge macht,

    1.

    rügt die verspätete Vorlage des oben genannten Berichts der Kommission, der nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bis zum 1. Januar 2007 hätte vorgelegt werden müssen, tatsächlich aber erst am 5. Dezember 2007 vorgelegt wurde;

    2.

    stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass die Mitgliedstaaten verstärkte Anstrengungen unternehmen müssen, um Richter und Anwälte in den Mitgliedstaaten ausreichend über die Verordnung zu informieren, um unmittelbare Kontakte zwischen den Gerichten zu fördern, da sich erwiesen hat, dass die unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 der Verordnung Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme birgt, ohne dass besondere Probleme auftraten;

    3.

    ist der Auffassung, dass berücksichtigt werden muss, dass die in der Verordnung vorgesehenen Zentralstellen nach wie vor die wichtige Aufgabe haben, die Arbeit der Gerichte, die nach der Verordnung für die Bearbeitung der Anträge zuständig sind, zu überwachen und auftretende Probleme zu beseitigen; weist darauf hin, dass das Europäische Justizielle Netz bei der Lösung von Problemen helfen kann, die von den Zentralstellen nicht beseitigt worden sind, und dass diese Stellen in geringerem Maße in Anspruch genommen werden könnten, wenn die ersuchenden Gerichte besser über die Verordnung unterrichtet wären; ist der Auffassung, dass die von den Zentralstellen geleistete Unterstützung von entscheidender Bedeutung für kleine lokale Gerichte sein kann, die ein Problem haben, wenn sie zum ersten Mal eine grenzüberschreitende Beweisaufnahme durchführen müssen;

    4.

    fordert die extensive Nutzung der Informationstechnik und der Videokonferenztechnik in Verbindung mit einem sicheren E-Mail-Verkehr, der zu gegebener Zeit das übliche Übertragungsmittel von Ersuchen um Beweiserhebung sein sollte; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten in ihren Antworten auf einen Fragebogen, den die Haager Konferenz erarbeitet hat, Probleme in Bezug auf die Kompatibilität von Videolinks erwähnen, und ist der Auffassung, dass dieses Problem im Rahmen der europäischen Strategie für die e-Justiz angegangen werden sollte;

    5.

    ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass in vielen Mitgliedstaaten noch keine Videokonferenztechnik vorhanden ist, sowie die Feststellung der Kommission, dass moderne Kommunikationsmittel „noch immer recht selten genutzt“ werden, bestätigen, wie vernünftig die Pläne für die europäische Strategie für die e-Justiz sind, die der Rechtsausschuss des Parlaments kürzlich vorgelegt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Mittel für die Einrichtung moderner Kommunikationstechnik in den Gerichten bereitzustellen und die Richter in der Nutzung dieser Technik zu schulen, und fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Verbesserung dieses Zustands zu machen; vertritt die Auffassung, dass Hilfe und finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in angemessenem Umfang baldmöglichst zur Verfügung gestellt werden müssen;

    6.

    ist der Auffassung, dass im Rahmen der europäischen Strategie für die e-Justiz Anstrengungen unternommen werden sollten, um Gerichte dabei zu unterstützen, den Übersetzungs- und Dolmetschbedarf zu decken, der mit der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme in einer erweiterten Europäischen Union einhergeht;

    7.

    nimmt mit großer Besorgnis das Ergebnis der Studie der Kommission zur Kenntnis, wonach die Einhaltung der 90-Tage-Frist für die Bearbeitung von Ersuchen um Beweisaufnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung in einer „erhebliche[n] Anzahl an Fällen“ überschritten wird „und in einigen Fällen […] sogar mehr als 6 Monate benötigt“ werden; fordert die Kommission auf, schnellstmöglich konkrete Vorschläge für Maßnahmen zu unterbreiten, um dieses Problem zu beheben, wobei auch die Möglichkeit einer Beschwerdestelle oder eines Ansprechpartners innerhalb des Europäischen Justiziellen Netzwerks in Erwägung gezogen werden sollte;

    8.

    rügt, dass der Bericht der Kommission zu der Schlussfolgerung kommt, die Beweisaufnahme habe sich durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 in jeder Hinsicht verbessert und damit ein falsches Bild der Situation darstellt; fordert daher die Kommission auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um das Potential der Verordnung für die Verbesserung der Tätigkeit der Zivilgerichtsbarkeit für Bürger, Unternehmen, Anwälte und Richter voll auszuschöpfen, unter anderem im Zusammenhang mit der Strategie für die e-Justiz praktisch zu unterstützen;

    9.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.


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