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Document 52009DP0103

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0023 – C6-0040/2009 – 2009/2007(ACI))
ANLAGE

ABl. C 87E vom 1.4.2010, p. 334–335 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/334


Mittwoch, 11. März 2009
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

P6_TA(2009)0103

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0023 – C6-0040/2009 – 2009/2007(ACI))

2010/C 87 E/51

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0023 – C6-0040/2009),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0106/2009),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


Mittwoch, 11. März 2009
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben.

(4)

Rumänien hat wegen einer Überschwemmungskatastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 erfüllt, und schlägt daher vor, die entsprechenden Mittel zu bewilligen.

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 11 785 377 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


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