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Document 52009AP0326

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen (KOM(2008)0805 – C6-0039/2009 – 2008/0228(CNS))

    ABl. C 184E vom 8.7.2010, p. 519–521 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 184/519


    Freitag, 24. April 2009
    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen *

    P6_TA(2009)0326

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen (KOM(2008)0805 – C6-0039/2009 – 2008/0228(CNS))

    2010/C 184 E/86

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0805),

    gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0039/2009),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0189/2009),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    VORSCHLAG DER KOMMISSION

    GEÄNDERTER TEXT

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

    Erwägung 5

    (5)

    Die Mehrwertsteuer ist von dem Steuerpflichtigen zu entrichten, der den Steuerbehörden die Mehrwertsteuer schuldet. Um die Zahlung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten jedoch vorschreiben, dass unter bestimmten Umständen eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.

    (5)

    Die Mehrwertsteuer ist von dem Steuerpflichtigen zu entrichten, der den Steuerbehörden die Mehrwertsteuer schuldet. Um die Zahlung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten jedoch vorschreiben, dass unter bestimmten Umständen eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. Dabei sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Betrugsbekämpfungsmaßnahmen verhältnismäßig sind und sich gegen Personen richten, die einen Betrug begangen haben.

    Änderungsantrag 2

    Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

    Erwägung 6

    (6)

    Es muss sichergestellt werden, dass ein Lieferer von Gegenständen, der zu einem MwSt-Ausfall beiträgt, wenn die mit Befreiung von der Mehrwertsteuer gelieferten Gegenstände von einer anderen Person erworben werden, auch gesamtschuldnerisch die Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Gegenstände in einem Mitgliedstaat, in dem der Lieferer nicht ansässig ist (nichtansässiger Lieferer), schuldet.

    (6)

    Es muss sichergestellt werden, dass ein Lieferer von Gegenständen, der zu einem MwSt-Ausfall beiträgt, wenn die mit Befreiung von der Mehrwertsteuer gelieferten Gegenstände von einer anderen Person erworben werden, auch gesamtschuldnerisch die Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Gegenstände in einem Mitgliedstaat, in dem der Lieferer nicht ansässig ist (nichtansässiger Lieferer), schuldet. Spätestens bis zum … (1) sollte die Kommission die Funktionsweise der gesamtschuldnerischen Haftung bewerten und gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag hierzu vorlegen.

    Änderungsantrag 3

    Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

    Artikel 1 – Nummer 2

    Richtlinie 2006/112/EG

    Artikel 205 – Absatz 2

    (2)   In dem in Artikel 200 genannten Fall hat der Steuerpflichtige, der Gegenstände gemäß den Bedingungen des Artikels 138 liefert, die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen von dem Steuerpflichtigen gesamtschuldnerisch zu entrichten, wenn er die Verpflichtung nach den Artikeln 262 und 263 zur Vorlage einer Zusammenfassenden Meldung mit den Angaben über die Lieferung nicht erfüllt hat oder wenn die von ihm vorgelegte Zusammenfassende Meldung nicht die Angaben zu dieser Lieferung gemäß Artikel 264 enthält.

    (2)   In dem in Artikel 200 genannten Fall hat der Steuerpflichtige, der Gegenstände gemäß Artikel 138 liefert, die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gesamtschuldnerisch zu entrichten, wenn er die Verpflichtung nach den Artikeln 262 und 263 zur Vorlage einer Zusammenfassenden Meldung mit den Angaben über die Lieferung nicht erfüllt hat oder wenn die von ihm vorgelegte Zusammenfassende Meldung nicht die Angaben zu dieser Lieferung gemäß Artikel 264 enthält.

     

    Bevor eine Person, die Gegenstände gemäß Artikel 138 liefert, einer gesamtschuldnerischen Haftung unterworfen wird, teilen ihr die Behörden, bei denen sie ihre Zusammenfassende Meldung gemäß Artikel 262 abgeben muss, die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung mit und geben ihr Gelegenheit, ihr Versäumnis innerhalb eines Zeitraums, der nicht kürzer als zwei Monate sein darf, zu begründen.

    Unterabsatz 1 findet keine Anwendung in den folgenden Fällen:

    Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn

    a)

    Der Käufer hat für den Zeitraum, in dem der Steueranspruch auf den jeweiligen Umsatz entstanden ist, eine MwSt-Erklärung gemäß Artikel 250 mit allen Angaben zu diesem Umsatz vorgelegt;

    a)

    der Käufer für den Zeitraum, in dem der Steueranspruch auf den jeweiligen Umsatz entstanden ist, eine MwSt-Erklärung gemäß Artikel 250 mit allen Angaben zu diesem Umsatz vorgelegt hat;

    b)

    die Person, die die Gegenstände in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Artikels 138 geliefert hat, kann gegenüber den zuständigen Behörden das in Unterabsatz 1 genannte Versäumnis hinreichend begründen.

    b)

    die Person, die die Gegenstände in gemäß Artikel 138 geliefert hat, gegenüber den zuständigen Behörden, bei denen die Zusammenfassende Meldung gemäß Artikel 138 abgegeben werden muss, das in Unterabsatz 1 genannte Versäumnis hinreichend begründen kann; oder

     

    c)

    zwischen der Lieferung der Gegenstände und dem Zeitpunkt, zu dem die Person, die die Gegenstände gemäß Artikel 138 geliefert hat, die Mitteilung nach Unterabsatz 2 erhalten hat, mehr als zwei Jahre liegen.

    Änderungsantrag 4

    Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

    Artikel 1 a (neu)

     

    Artikel 1a

    Bewertung durch die Kommission

    Spätestens bis zum … (2) erstellt die Kommission einen Bericht zur Bewertung der Auswirkungen der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß Artikel 205 der Richtlinie 2006/112/EG unter Berücksichtigung der den Lieferern entstehenden Verwaltungskosten und der von den Mitgliedstaaten erzielten Steuereinnahmen. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission, sofern sie nachweisen kann, dass die Datenbank des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten korrekt funktionieren, einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 205 der Richtlinie 2006/112/EG.


    (1)   Fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

    (2)   Fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.


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