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Document 52009AP0326
Common system of VAT as regards tax evasion linked to import and other cross-border transactions * European Parliament legislative resolution of 24 April 2009 on the proposal for a Council directive amending Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax as regards tax evasion linked to import and other cross-border transactions (COM(2008)0805 – C6-0039/2009 – 2008/0228(CNS))
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen (KOM(2008)0805 – C6-0039/2009 – 2008/0228(CNS))
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen (KOM(2008)0805 – C6-0039/2009 – 2008/0228(CNS))
ABl. C 184E vom 8.7.2010, p. 519–521
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 184/519 |
Freitag, 24. April 2009
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen *
P6_TA(2009)0326
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen (KOM(2008)0805 – C6-0039/2009 – 2008/0228(CNS))
2010/C 184 E/86
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0805),
gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0039/2009),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0189/2009),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 |
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Änderungsantrag 2 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 |
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Änderungsantrag 3 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 205 – Absatz 2 |
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(2) In dem in Artikel 200 genannten Fall hat der Steuerpflichtige, der Gegenstände gemäß den Bedingungen des Artikels 138 liefert, die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen von dem Steuerpflichtigen gesamtschuldnerisch zu entrichten, wenn er die Verpflichtung nach den Artikeln 262 und 263 zur Vorlage einer Zusammenfassenden Meldung mit den Angaben über die Lieferung nicht erfüllt hat oder wenn die von ihm vorgelegte Zusammenfassende Meldung nicht die Angaben zu dieser Lieferung gemäß Artikel 264 enthält. |
(2) In dem in Artikel 200 genannten Fall hat der Steuerpflichtige, der Gegenstände gemäß Artikel 138 liefert, die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gesamtschuldnerisch zu entrichten, wenn er die Verpflichtung nach den Artikeln 262 und 263 zur Vorlage einer Zusammenfassenden Meldung mit den Angaben über die Lieferung nicht erfüllt hat oder wenn die von ihm vorgelegte Zusammenfassende Meldung nicht die Angaben zu dieser Lieferung gemäß Artikel 264 enthält. |
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Bevor eine Person, die Gegenstände gemäß Artikel 138 liefert, einer gesamtschuldnerischen Haftung unterworfen wird, teilen ihr die Behörden, bei denen sie ihre Zusammenfassende Meldung gemäß Artikel 262 abgeben muss, die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung mit und geben ihr Gelegenheit, ihr Versäumnis innerhalb eines Zeitraums, der nicht kürzer als zwei Monate sein darf, zu begründen. |
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Unterabsatz 1 findet keine Anwendung in den folgenden Fällen: |
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn |
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Änderungsantrag 4 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 a (neu) |
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Artikel 1a Bewertung durch die Kommission Spätestens bis zum … (2) erstellt die Kommission einen Bericht zur Bewertung der Auswirkungen der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß Artikel 205 der Richtlinie 2006/112/EG unter Berücksichtigung der den Lieferern entstehenden Verwaltungskosten und der von den Mitgliedstaaten erzielten Steuereinnahmen. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission, sofern sie nachweisen kann, dass die Datenbank des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten korrekt funktionieren, einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 205 der Richtlinie 2006/112/EG. |
(1) Fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(2) Fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.