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Document 52008XC0115(02)

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Artikel 82 des EG-Vertrags (Sache COMP/B-1/37.966 — Distrigas)

ABl. C 9 vom 15.1.2008, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/8


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 11. Oktober 2007

in einem Verfahren nach Artikel 82 des EG-Vertrags

(Sache COMP/B-1/37.966 — Distrigas)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/C 9/05)

(1)

Am 11. Oktober 2007 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1). Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung in der verbindlichen Sprache und den Arbeitssprachen der Kommission ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/cases/

(2)

Gegenstand des vorliegenden Falls sind Distrigas, jetzt Mitglied der Suez-Gruppe, und seine langfristigen Gaslieferverträge in Belgien. In ihren vorläufigen Beurteilungen meldete die Kommission Bedenken gemäß Artikel 82 des EG-Vertrags an, dass die von Distrigas abgeschlossenen langfristigen Gaslieferverträge die Kunden an einem Wechsel zu einem anderen Versorgungsunternehmen hindern und damit anderen Erdgasversorgungsunternehmen teilweise die Möglichkeit nehmen könnten, Verträge mit Kunden abzuschließen und ihnen somit den Eintritt in den Markt verwehren könnten.

(3)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Verpflichtungen, die Distrigas im Anschluss an die vorläufigen Beurteilungen und die von den betroffenen Dritten übermittelten Stellungnahmen vorgeschlagen hat, ausreichen, um die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Erstens werden in jedem Jahr durchschnittlich mindestens 70 % der von Distrigas und verbundenen Unternehmen an Industrieunternehmen und Stromerzeuger in Belgien gelieferten Gasmengen wieder auf den Markt kommen. Sollten die von Distrigas abgesetzten Erdgasmengen unter die 2007 verkauften Mengen zurückfallen, kann das Unternehmen ein bestimmtes festes Gasvolumen mit langfristiger Bindung verkaufen, das weniger als 20 % des betreffenden Marktes insgesamt entspricht. Zweitens dürfen neue Verträge mit Industrieunternehmen und Stromerzeugern nicht für mehr als fünf Jahre abgeschlossen werden; für Verträge mit neuen Kraftwerken mit einer Kapazität von über 10 MW gelten die Verpflichtungszusagen nicht. Drittens schließt Distrigas keine Erdgaslieferverträge mit Wiederverkäufern ab, die eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben. Viertens bestätigt Distrigas, dass es in künftige Lieferverträge keine Klauseln bezüglich Verwendungseinschränkungen aufnehmen will.

(4)

In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass angesichts der eingegangenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission besteht. Diese Entscheidung gilt bis 31. Dezember 2010.

(5)

Am 17. September 2007 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 8.3.2004, S. 1).


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