Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008IP0113

Auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 zu den auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftungsinstrumenten in der Fischerei (2007/2111(INI))

ABl. C 247E vom 15.10.2009, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 247/1


Donnerstag, 10. April 2008
Auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei

P6_TA(2008)0113

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 zu den auf Nutzungsrechten basierendenBewirtschaftungsinstrumenten in der Fischerei (2007/2111(INI))

2009/C 247 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik („Fahrplan“) (KOM(2002)0181),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei (KOM(2007)0073),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0060/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Grünbuch über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) die Ansicht vertreten hat, dass alternative Bewirtschaftungsmechanismen die Fischereibewirtschaftung der Gemeinschaft höchst sinnvoll ergänzen können,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission eine Diskussion über eine auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftung in der Fischerei eingeleitet hat,

C.

in der Erwägung, dass eine Reihe von Beteiligten des Sektors bereits Beiträge zu der Diskussion vorgelegt hat,

D.

in der Erwägung, dass es schon zuvor eine Reihe von Studien über die auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftung gegeben hat, von denen sich jedoch keine auf alle Küsten-Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt hat,

E.

in der Erwägung, dass jedoch in einer Reihe von Studien die Funktionsweise und Wirkung von sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union bestehenden Systemen untersucht wurden, welche die Übertragung von Fangrechten gegen Entgelt gestatten,

F.

in der Erwägung, dass die Kommission inzwischen eine Ausschreibung für eine Studie veröffentlicht hat,

G.

in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass sie derzeit keine Pläne habe, die bestehenden Bewirtschaftungssysteme zu ändern, jedoch auch die Absicht geäußert hat, Änderungen an der Funktionsweise der GFP vorzunehmen, und deshalb nach brauchbaren Alternativen sucht,

H.

in der Erwägung, dass die in der Europäischen Union derzeit bestehenden Bewirtschaftungssysteme in der Fischerei, insbesondere das System von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten, keine Lösung für die Probleme des Sektors bieten, und dass es notwendig und wichtig ist, eine umfassende Diskussion über dieses Thema zu führen, in deren Rahmen die positiven und negativen Aspekte einer etwaigen Annahme neuer Bewirtschaftungssysteme erörtert werden,

I.

in der Erwägung, dass es deshalb wichtig ist, Möglichkeiten zu prüfen, wie Verbesserungen an der Funktionsweise der GFP vorgenommen werden könnten, insbesondere in der Fischereibewirtschaftungspolitik, deren gegenwärtige Mängel offenkundig sind,

J.

in der Erwägung, dass Änderungen nur dann Verbesserungen bewirken werden, wenn durch sie sichergestellt wird, dass die Ressourcen in einer Weise genutzt werden, die nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Bedingungen gewährleistet,

1.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission mit Blick auf die notwendige Änderung der gegenwärtigen Fischereibewirtschaftungspolitik eine Diskussion über eine auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftung in der Fischerei eröffnet hat;

2.

ist der Auffassung, dass die biologischen Meeresressourcen öffentliches Gemeingut sind;

3.

ist der Auffassung, dass die fraglichen Rechte nicht als Eigentumsrechte verstanden werden sollten, sondern als eine Art von Nießbrauch bzw. ein Befischungsrecht, und daher entsprechenden Beschränkungen unterliegen sollten;

4.

räumt allerdings auch ein, dass es unterscheidbare Systeme der auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftung gibt, die auf unterschiedlichen Konzeptionen beruhen,

a)

was die Frage, wem das Recht einzuräumen ist, die Bedingungen für die Übertragbarkeit des Rechts und seine Handelsfähigkeit aufgrund des wirtschaftlichen Wertes betrifft,

b)

was den Umfang des Rechts betrifft, insbesondere ob er durch das Gebiet, in dem es ausgeübt werden soll, die Menge, die gefangen werden darf, oder den Aufwand, der eingesetzt werden darf, bestimmt wird;

5.

begrüßt es, dass die Kommission eine Ausschreibung veröffentlicht hat, um eine umfassende Studie über die verschiedenen Bewirtschaftungssysteme zu ermöglichen;

6.

ist der Ansicht, dass der für die Diskussion vorgesehene Zeitraum zu knapp bemessen ist, und fordert, ihn zu verlängern, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Möglichkeiten, die sich bieten, sowie ihre Folgen angemessen untersucht und geprüft werden;

7.

stellt allerdings schon im Vorfeld einer solchen Studie fest, dass es zweifellos eine Vielzahl unterschiedlicher Bewirtschaftungssysteme gibt und dass bei den meisten, wenn nicht sogar allen von ihnen, eine Form der auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftung im weitesten Sinne praktiziert wird; stellt ferner fest, dass die in einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Versuche einer auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftung in vielerlei Hinsicht äußerst positive Auswirkungen hatten, zum Beispiel in Bezug auf den Kapazitätsabbau;

8.

hält es für ebenso offenkundig, dass es sich bei den auf Gemeinschaftsebene und zumindest in einigen Mitgliedstaaten praktizierten Formen der auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftung um Mischformen handelt, sowohl was die Zuteilung und Übertragbarkeit/Handelsfähigkeit der Rechte als auch die Art und Weise, in der ihr Umfang bestimmt wird, betrifft;

9.

weist auf die damit verbundene Komplexität und die Schwierigkeiten hin, die sich daraus für einen Übergang zu einem einheitlichen System ergeben, unabhängig davon, ob es durch eine Harmonisierung der Verfahren der Mitgliedstaaten oder eine Verwaltung des Systems auf Gemeinschaftsebene gewährleistet wird;

10.

ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass diese Schwierigkeiten nicht unüberwindbar sind, wie die Tatsache zeigt, dass eine auf Nutzungsrechten basierende Fischereibewirtschaftung in vielen der Länder und Regionen mit den weltweit größten Fischereiinteressen eingeführt wurde, und dass die Möglichkeiten einer Einbeziehung dieses Systems in die GFP zumindest geprüft werden sollten, da es sich höchst positiv auf das Management bestimmter Gemeinschaftsflotten auswirken könnte;

11.

hält es für notwendig, die Auswirkungen zu kennen, die Änderungen, insbesondere eine Einführung gemeinschaftsweiter individueller übertragbarer Quoten und anderer, auf Nutzungsrechten basierender Zugangsarten, haben könnten im Hinblick auf

die relative Stabilität und ihre Rolle bei der Aufrechterhaltung der Existenzfähigkeit der von der Fischerei abhängigen Gemeinden,

das Ausmaß der Konzentration des Besitzes solcher Rechte und die damit verbundenen sozioökonomischen Auswirkungen,

die eventuellen Vorteile für Großunternehmen auf Kosten kleiner Unternehmer oder der lokalen Fischerei,

die Angst vor eventuellen Mehrkosten, die eine Demotivation für Investitionen in die Fischereifahrzeuge, Fanggeräte, Sicherheit und Arbeitsbedingungen darstellen,

die Wahrscheinlichkeit, dass die Quoten nicht mehr in erster Linie denjenigen, die aktiv Fischfang betreiben, zur Verfügung stehen,

die Probleme, die mit der Vornahme einer Erstzuteilung und der Gewährung eines unerwarteten Vorteils für jene, an die die Zuteilung erfolgt, verbunden sind,

das Risiko einer übermäßigen Konzentration der Rechte;

12.

ist der Auffassung, dass diese Belange vor einem Übergang zu einem einheitlichen System geprüft werden müssen, z. B. die durch bestehende Beispiele nachgewiesene Möglichkeit einer Begrenzung der Anhäufung von Fangrechten;

13.

ist der Auffassung, dass auch die positiven Aspekte der auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftung, über welche weitgehende Übereinstimmung herrscht, hervorgehoben werden sollten, einschließlich der folgenden Aspekte:

die Bewirtschaftung ist rationeller, da die Inhaber der Rechte für die Bewirtschaftung und für die Einhaltung der allgemeinen Regeln direkt verantwortlich sind, was im Allgemeinen die unternehmerischen Fähigkeiten in dem betroffenen Sektor steigert, und die Abhängigkeit von Experten, Maklern und öffentlicher Finanzierung verringert,

die Überwachung der Flotten, bei denen das System angewandt wird, ist einfacher, da Schiffe mit Rechten genau erkennbar sind,

es gibt weniger Rückwürfe, weil Fangrechte für Arten, für die nur eine geringe Fangquote verfügbar ist, erworben werden können,

die Flotten streben gewöhnlich nach Rentabilität, was im Allgemeinen zu einem Kapazitätsabbau führt, da die ältesten und ineffizientesten Schiffe ausgemustert werden,

eine Quotenzuteilung entsprechend der relativen Stabilität eines jeden Mitgliedstaats wäre die einfachste Art der Einführung des Systems, so dass auch diese Stabilität nicht beeinträchtigt wäre;

14.

fragt sich zudem, ob ein einheitliches, auf Nutzungsrechten basierendes Bewirtschaftungssystem generell für unterschiedliche Arten der Fischerei geeignet wäre;

15.

weist in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Erfordernisse der nur eine Art umfassenden Fischereien und der Mehrartenfischereien sowie die Lage der handwerklichen Flotten hin;

16.

ist in Bezug auf die handwerklichen Flotten der Auffassung, dass gesonderte Vorkehrungen für sie getroffen werden sollten, entweder mit Hilfe von Kriterien in Bezug auf die geographische Entfernung von der Küste oder indem ihnen ein Teil der Quote vorbehalten wird;

17.

begrüßt es daher, dass die Kommission derzeit nicht die Absicht hat, in die gegenwärtigen Bewirtschaftungssysteme einzugreifen;

18.

ist allerdings der Auffassung, dass dennoch eine weitere Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftungssysteme erfolgen sollte;

19.

hält es für notwendig, wirtschaftliche Verzerrungen im Fischereisektor zu verhindern, die kleinen Reedern Schaden zufügen, insbesondere jenen, die in der handwerklichen Fischerei vertreten sind;

20.

räumt ein, dass diese Systeme die wirtschaftliche Effizienz fördern können, sofern sie adäquat konzipiert sind; weist darauf hin, dass diese Effizienz eines der Ziele einer jeden Wirtschaftspolitik ist und dass es im Interesse der GFP liegt, zu einer rentablen Fischereiwirtschaft, die immer weniger von öffentlichen Hilfen abhängig ist, zu gelangen;

21.

ist der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass die Fischerei eine gemeinsame Politik ist, Mechanismen für die Verwaltung der Fangrechte auf Gemeinschaftsebene beschlossen werden sollten, die eine bessere Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ermöglichen;

22.

ist der Auffassung, dass die wirtschaftliche Effizienz von Wert ist, insofern als sie die Ziele der GFP fördert;

23.

fordert die Kommission infolgedessen auf, dafür zu sorgen, dass alle etwaigen Studien über die auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftung, die von ihr veranlasst werden, Folgendes zum Ziel haben:

I.

ein umfassendes Bild über die Bewirtschaftungssysteme, die derzeit in den Mitgliedstaaten angewandt werden, und eine umfassende Analyse dieser Systeme zu gewährleisten,

II.

die Grundkonzeptionen der auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftung in Bezug auf folgendes zu prüfen:

a)

die Frage, wem die Rechte zugeteilt werden können, auf wen sie übertragen werden können und ob sie handelsfähig sind, sowie etwaige Einschränkungen in dieser Hinsicht, und

b)

den Umfang der Rechte, d. h. ob sie unter Bezugnahme auf ein Gebiet, die Menge (Output) oder den Aufwand (Input) oder eine Kombination dieser Elemente festgelegt werden,

III.

anhand der über die bestehenden Bewirtschaftungssysteme gewonnenen Erkenntnisse die Wirksamkeit der einzelnen Konzeptionen zu prüfen, was die Verwirklichung der Ziele der GFP im Hinblick auf Folgendes betrifft:

a)

Verbesserung der Existenzgrundlage der Erwerbstätigen im Fischereisektor,

b)

Gewährleistung einer nachhaltigen Meeresökologie, bei der die Fischbestände erhalten werden,

c)

Aufrechterhaltung der Existenzfähigkeit der von der Fischerei abhängigen Gemeinden,

d)

das Ausmaß der Konzentration des Besitzes von Fangrechten und des Verlusts von Arbeitsplätzen seit der Einführung des Systems und

e)

die wirtschaftliche Effizienz des Fischereisektors,

IV.

diese Fragen für die verschiedenen Fischereiarten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaftsgewässer gesondert zu prüfen;

24.

fordert die Kommission eindringlich auf, mehr Zeit für die Diskussion über dieses Thema zu gewähren;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, den regionalen Beiräten sowie dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur zu übermitteln.


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).


Top