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Document 52008AP0447

Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und einschlägige Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) ***II Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (5724/2/2008 — C6-0222/2008 — 2005/0237A(COD))
P6_TC2-COD(2005)0237A Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung)
ANHANG I
ANHANG II ENTSPRECHUNGSTABELLE

ABl. C 8E vom 14.1.2010, pp. 261–275 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/261


Mittwoch, 24. September 2008
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und einschlägige Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) ***II

P6_TA(2008)0447

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (5724/2/2008 — C6-0222/2008 — 2005/0237A(COD))

2010/C 8 E/43

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5724/2/2008 — C6-0222/2008) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0587),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0331/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 11.

(2)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 632.


Mittwoch, 24. September 2008
P6_TC2-COD(2005)0237A

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (4) wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Im Hinblick auf die Art der Vorschriften der Richtlinie 94/57/EG scheint es angemessen, sie mittels zweier unterschiedlicher Rechtsakte, Richtlinie und Verordnung, neu zu fassen.

(3)

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr (5) das Ziel vorgegeben, alle nicht den Normen genügenden Schiffe aus den Gewässern der Gemeinschaft auszuweisen, und er hat die wirksame und einheitliche Durchführung internationaler Regeln sowie die Ausarbeitung gemeinsamer Normen für Klassifikationsgesellschaften im Sinne von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (nachstehend „anerkannte Organisationen“ genannt) im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft als prioritär eingestuft.

(4)

Die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung lassen sich durch die strikte Anwendung internationaler Übereinkommen, Kodizes und Entschließungen wirksam verbessern, während zugleich zur Herstellung der Dienstleistungsfreiheit beigetragen wird.

(5)

Es obliegt den Flaggen- und den Hafenstaaten, sicherzustellen, dass die Schiffe den einheitlichen internationalen Normen für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung entsprechen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung der in den Übereinkommen wie dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74), dem Internationalen Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL) vorgesehenen internationalen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungszeugnisse sowie für die Durchführung dieser Übereinkommen zuständig.

(7)

Im Einklang mit diesen Übereinkommen können die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang anerkannte Organisationen ermächtigen, die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu zertifizieren, und die Ausstellung der einschlägigen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungszeugnisse delegieren.

(8)

Die bestehenden anerkannten Organisationen , die für nationale Verwaltungen tätig sind, bieten in vielen Teilen der Welt keine Gewähr für eine angemessene Durchführung der Vorschriften oder für die erforderliche Zuverlässigkeit, da sie nicht über ▐ angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, die ihnen eine hoch qualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würden.

(9)

Außerdem erstellen diese anerkannten Organisationen Vorschriften für den Entwurf, den Bau, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen und wenden sie an; ferner sind sie dafür verantwortlich, im Auftrag der Flaggenstaaten Schiffe zu überprüfen und zu zertifizieren, dass diese Schiffe die Anforderungen der internationalen Übereinkommen für die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse erfüllen. Um ihre Aufgabe in zufriedenstellender Weise wahrnehmen zu können, müssen sie völlig unabhängig sein sowie über sehr spezielle Fachkenntnisse und ein strenges Qualitätsmanagement verfügen.

(10)

Anerkannte Organisationen sollten ihre Dienste gemeinschaftsweit anbieten können und miteinander im Wettbewerb stehen und dabei für gleichmäßige Sicherheits- und Umweltschutzniveaus sorgen. Die notwendigen fachspezifischen Standards für ihre Arbeit sollten deshalb einheitlich festgelegt und in der gesamten Gemeinschaft angewendet werden.

(11)

Die Ausstellung des Funksicherheitszeugnisses für Frachtschiffe kann privaten Einrichtungen übertragen werden, die über genügend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügen.

(12)

Ein Mitgliedstaat darf die Zahl der von ihm ermächtigten anerkannten Organisationen entsprechend seinem Bedarf auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien begrenzen, wobei die Kommission gemäß einem Ausschussverfahren eine Kontrolle ausübt.

(13)

Da diese Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten soll, sollte die Kommission befugt sein, mit den Drittländern, in denen einige der anerkannten Organisationen niedergelassen sind, über die Gleichbehandlung der ▐ anerkannten Organisationen mit Sitz in der Gemeinschaft zu verhandeln.

(14)

Eine starke Beteiligung der nationalen Verwaltungen an den Schiffsbesichtigungen und der Ausstellung der entsprechenden Zeugnisse ist erforderlich, damit die Erfüllung der internationalen Sicherheitsvorschriften auch dann gewährleistet ist, wenn die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben auf anerkannte Organisationen außerhalb ihrer Verwaltungen übertragen; daher sollte zwischen den Verwaltungen und den von diesen ermächtigten anerkannten Organisationen ein enges Auftragsverhältnis festgelegt werden, was erfordern kann, dass die anerkannten Organisationen in dem Mitgliedstaat, für den sie Aufgaben wahrnehmen, eine örtliche Vertretung unterhalten.

(15)

Unterschiede bezüglich der Regelungenüber die finanzielle Haftung zwischen den für die Mitgliedstaaten tätigen anerkannten Organisationen würden die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie behindern. Als Beitrag zur Lösung dieses Problems empfiehlt es sich, ein gewisses Maß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Haftung für Unfälle auf See herbeizuführen, die von einer anerkannten Organisation verursacht wurden, wenn dies durch ein Gericht — auch im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens — festgestellt wurde.

(16)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(17)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um spätere Änderungen von diesbezüglichen internationalen Übereinkommen, Protokollen, Kodizes und Entschließungen zu übernehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten allerdings nach wie vor die Möglichkeit haben, die von ihnen erteilte Ermächtigung einer anerkannten Organisation auszusetzen, wenn Sicherheit oder Umwelt ernsthaft gefährdet sind. Die Kommission sollte nach einem Ausschussverfahren baldmöglichst entscheiden, ob solche einzelstaatlichen Maßnahmen aufzuheben sind.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der für sie arbeitenden anerkannten Organisationen regelmäßig bewerten und der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten genaue Angaben hierüber zuleiten.

(20)

Als Hafenbehörden müssen die Mitgliedstaaten die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Gemeinschaft dadurch verbessern, dass Schiffe, deren Zeugnisse von Organisationen stammen, die nicht den gemeinsamen Kriterien genügen, vorrangig kontrolliert werden und damit gewährleistet wird, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes nicht besser behandelt werden.

(21)

Bisher gibt es für den Schiffskörper, die Maschine, die elektrischen sowie die Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen keine einheitlichen internationalen Normen, denen alle Schiffe entweder im Baustadium oder während ihrer gesamten Betriebsdauer genügen müssen. Solche Normen können auf der Grundlage der Regeln anerkannter Organisationen oder entsprechender Normen, über die die einzelstaatlichen Behörden nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (7) zu befinden haben, festgelegt werden.

(22)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Aufstellen von Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten bei ihren Beziehungen mit Organisationen, die mit der Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen in der Gemeinschaft betraut sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber der Richtlinie 94/57/EG darstellen. Die unveränderten Bestimmungen sind aufgrund jener Richtlinie umzusetzen.

(24)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen der in Anhang I Teil B angegebenen Richtlinien unberührt lassen.

(25)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(26)

Die Maßnahmen, die die anerkannten Organisationen befolgen müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom …  (9) [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen]  (10) festgelegt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist es,

a)

sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Flaggenstaaten entsprechend den internationalen Übereinkommen in effektiver und kohärenter Weise nachkommen,

b)

Vorschriften aufzustellen , die von den Mitgliedstaaten bei ihren Beziehungen mit den anerkannten Organisationen, die von den Mitgliedstaaten mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung betraut worden sind , zu befolgen sind , und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit zu dienen. Zu diesem Vorgang gehören die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische und Sprechfunkanlagen sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die diese internationalen Übereinkommen anwendbar sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schiff“ ein Schiff, auf das die internationalen Übereinkommen anwendbar sind;

b)

„Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt“ ein Schiff, das gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in diesem registriert ist und unter dessen Flagge fährt. Schiffe, die nicht unter diese Definition fallen, werden Schiffen gleichgestellt, die eine Drittlandsflagge führen;

c)

„Überprüfungen und Besichtigungen“ die aufgrund der internationalen Übereinkommen sowie dieser Richtlinie und sonstiger Gemeinschaftsgesetzgebung im Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr vorgeschriebenen Überprüfungen und Besichtigungen;

d)

„internationale Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74) ▐, das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973(Marpol), das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (Tonnage 69), das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 1978) und das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72) mit den dazugehörigen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;

e)

„Flaggenstaat-Code“ die Teile 1 und 2 des „Codes für die Anwendung verbindlicher IMO-Instrumente“, den die IMO-Versammlung durch die Entschließung A.996(25) vom 29. November 2007 verabschiedet hat, in der geltenden Fassung;

f)

„Verwaltung“ die zuständigen Behörden — einschließlich Dienststellen, Agenturen und Einrichtungen — des Mitgliedstaates, dessen Flagge das Schiff führt, die mit der Umsetzung der den Flaggenstaat betreffenden Bestimmungen der IMO-Übereinkommen betraut sind;

g)

„Organisation“ eine Rechtsperson, ihre Tochtergesellschaften und jede sonstige ihrer Kontrolle unterstehende Einrichtung, die gemeinsam oder gesondert unter diese Richtlinie fallende Aufgaben erfüllen;

h)

„Kontrolle“ im Sinne von Buchstabe g Rechte, Verträge oder andere rechtliche oder tatsächliche Mittel, die einzeln oder zusammen die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf eine Rechtsperson auszuüben oder diese Rechtsperson in die Lage versetzen, unter diese Richtlinie fallende Aufgaben zu erfüllen;

i)

„anerkannte Organisation“ eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… (11) [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen] anerkannte Organisation;

j)

„Ermächtigung“ eine Handlung, durch die ein Mitgliedstaat eine anerkannte Organisation ermächtigt oder ihr eine Vollmacht erteilt;

k)

„staatlich vorgesehenes Zeugnis“ ein gemäß den internationalen Übereinkommen von einem Flaggenstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis;

l)

„Vorschriftenwerk“ die Vorschriften einer anerkannten Organisation für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen;

m)

„ Klassifizierungszeugnis “ ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von jener anerkannten Organisation festgelegten und veröffentlichten Vorschriften und Regeln feststellt;

n)

„Funksicherheitszeugnis für Frachtschiffe“ das Zeugnis, welches durch das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Protokoll von 1988 zur Änderung von SOLAS eingeführt worden ist.

Artikel 3

(1)   In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre zuständigen Verwaltungen deren angemessene Durchsetzung gemäß den Absätzen 2 bis 4 sicherstellen können. ▐

(2)     Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen des Flaggenstaat-Codes an.

(3)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Verwaltung mindestens alle fünf Jahre einem unabhängigen Audit im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung A.974(24), die die IMO-Versammlung am 1. Dezember 2005 verabschiedet hat, unterzogen wird. Sie stellen ausgehend von den Auditergebnissen sicher, dass gegebenenfalls ein umfassender Aktionsplan mit Korrekturmaßnahmen gemäß Teil II Abschnitt 8 des Anhangs der vorgenannten Entschließung erstellt und fristgerecht und effizient umgesetzt wird.

(4)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Überprüfung und Besichtigung von Schiffen sowie der Ausstellung von vorgeschriebenen Zeugnissen und Ausnahmezeugnissen gemäß den internationalen Übereinkommen.

(5)   Beschließt ein Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1 bei Schiffen, die unter seiner Flagge fahren,

i)

Organisationen zu ermächtigen, Überprüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit staatlich vorgesehenen Zeugnissen, einschließlich der Überprüfungen und Besichtigungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Vorschriften von Artikel 15 Absatz 2, ganz oder teilweise durchzuführen und gegebenenfalls die damit verbundenen Zeugnisse auszustellen oder zu erneuern oder

ii)

anerkannte Organisationen damit zu betrauen, die unter Ziffer i genannten Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise durchzuführen,

so betraut er mit diesen Aufgaben nur anerkannte Organisationen.

Die Erstausstellung eines Ausnahmezeugnisses bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch die zuständige Verwaltung.

Bezüglich des Funkzeugnisses für Frachtschiffe können diese Aufgaben auch einer privaten Einrichtung übertragen werden, die von der zuständigen Verwaltung anerkannt wurde und die über ausreichend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügt, um bestimmte Sicherheitsbeurteilungen im Bereich der Funkkommunikation für die zuständige Verwaltung durchzuführen.

(6)   Dieser Artikel betrifft nicht die Zertifizierung einzelner Schiffsausrüstungsteile.

Artikel 4

Flaggenstaatpflichten

(1)     Bevor der betreffende Mitgliedstaat für ein Schiff, das die Berechtigung zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats erhalten hat, die Einsatzerlaubnis erteilt, ergreift er geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Regeln und Vorschriften erfüllt. Insbesondere überprüft er mit allen zweckdienlichen Mitteln die Berichte über das Sicherheitsniveau des Schiffs. Er konsultiert erforderlichenfalls die Verwaltung des vorherigen Flaggenstaats, um zu klären, ob etwaige von ihr ermittelte Mängel oder Sicherheitsprobleme weiter ungelöst sind.

(2)     Ersucht ein Flaggenstaat um Informationen zu einem Schiff, das bisher die Flagge eines Mitgliedstaats geführt hat, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Flaggenstaat unverzüglich ausführliche Angaben zu noch bestehenden Mängeln sowie andere sicherheitsrelevante Informationen.

(3)     Wird die Verwaltung davon unterrichtet, dass ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten wird, so überwacht sie die geeigneten Korrekturmaßnahmen und sorgt dafür, dass das Schiff die geltenden Vorschriften und IMO-Übereinkommen einhält. Die Verwaltung legt hierfür die geeigneten Verfahren fest.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen, unter der direkten Kontrolle einer öffentlichen Stelle aufbewahrt werden und dass die Verwaltung jederzeit mit den geeigneten elektronischen Mitteln auf diese zugreifen kann:

a)

Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer usw.);

b)

Daten der Besichtigungen, gegebenenfalls auch der zusätzlichen und ergänzenden Besichtigungen, und der Audits;

c)

genaue Angaben zu den an der Zeugniserteilung und Klassifikation des Schiffs beteiligten anerkannten Organisationen;

d)

genaue Angaben zu der Stelle, die das Schiff im Rahmen der Hafenstaatkontrolle überprüft hat und Daten zu den Überprüfungen;

e)

Ergebnis der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle (Mängel: ja oder nein, Festhaltemaßnahmen: ja oder nein);

f)

Informationen über Unfälle;

g)

genaue Angaben zu den Schiffen, die in den vorangegangenen zwölf Monaten aus dem Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgeflaggt wurden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Anfrage die vorgenannten Daten mit.

Artikel 6

(1)     Jeder Mitgliedstaat führt im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems eine kontinuierliche Bewertung und Überprüfung seiner Leistungen als Flaggenstaat durch. Diese Bewertung betrifft einen Zeitraum von [36] Monaten und umfasst alle Aspekte des Qualitätsmanagementsystems hinsichtlich der operationellen Teile der Verwaltung.

In die Bewertung sind mindestens folgende Leistungsindikatoren einzubeziehen:

—

Quote der Festhaltemaßnahmen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle,

—

Ergebnisse der Überprüfungen der Flaggenstaaten und

—

gegebenenfalls andere geeignete Leistungsindikatoren, um zu ermitteln, ob Personalbestand, Ressourcen und Verwaltungsverfahren zur Erfüllung der Flaggenstaatpflichten angemessen sind.

(2)     Die Mitgliedstaaten, die Bewertungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführt haben und am 1. Juli des Jahres, in dem die Bewertungen abgeschlossen werden, auf der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten schwarzen [oder grauen] Liste stehen, legen der Kommission spätestens am 1. November des Jahres, in dem die Bewertungen abgeschlossen wurden, einen Bericht über ihre Leistungen als Flaggenstaat vor.

In dem Bericht sind die wichtigsten Gründe für diese mangelhafte Leistung aufzuführen und zu analysieren; weiterhin enthält der Bericht einen Plan für Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen, unter anderem gegebenenfalls mit ergänzenden Besichtigungen, die bei nächster Gelegenheit durchzuführen sind.

(3)     Das Qualitätsmanagementsystem ist innerhalb von … (12) einzurichten und zu zertifizieren.

Artikel 7

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende [2010] einen Bericht über die Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Kontrollpflichten von Flaggenstaaten, um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Flaggenstaaten zu schaffen, die sich verpflichtet haben, den Flaggenstaat-Code zwingend vorzuschreiben, und die einem Audit gemäß den Bestimmungen der Entschließung A.974(24) der IMO-Versammlung vom 1. Dezember 2005 zugestimmt haben.

Artikel 8

Beziehungen zu anerkannten Organisationen

(1)   Bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 5 dürfen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels sowie der Artikel 9 und 13 den anerkannten Organisationen die Zulassung zur Wahrnehmung dieser Aufgaben grundsätzlich nicht verweigern. Sie dürfen jedoch die Zahl der von ihnen ermächtigen Organisationen entsprechend ihrem Bedarf begrenzen, sofern dies anhand transparenter und objektiver Kriterien geschieht.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats trifft die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.

(2)   Bevor ein Mitgliedstaat einwilligt, dass eine in einem Drittstaat niedergelassene anerkannte Organisation in seinem Namen die Aufgaben nach Artikel 3 ▐oder einen Teil dieser Aufgaben wahrnimmt, kann er von dem betreffenden Drittstaat verlangen, dass dieser die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.

Darüber hinaus kann die Gemeinschaft verlangen, dass der Drittstaat, in dem eine anerkannte Organisation niedergelassen ist, die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten, die beschließen, gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu verfahren, begründen ein „Auftragsverhältnis“ zwischen ihrer zuständigen Verwaltung und den für sie tätigen Organisationen.

(2)   Das Auftragsverhältnis wird durch eine formalisierte schriftliche und nichtdiskriminierende Vereinbarung oder eine gleichwertige rechtliche Vereinbarung geregelt, in der die von den Organisationen wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen im Einzelnen aufgeführt sind und die zumindest Folgendes enthält:

a)

die Bestimmungen des Anhangs II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Zulassung der für die Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO MSC/Rundschreiben 710 und zum MEPC/ Rundschreiben 307 über eine Mustervereinbarung für die Zulassung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind;

stellen eine anerkannte Organisation, ihre Besichtiger oder ihre technischen Mitarbeiter die vorgeschriebenen Zeugnisse für die Verwaltung aus, gelten für sie dementsprechend dieselben Rechtsgarantien und derselbe Rechtsschutz einschließlich der Ausübung aller Verteidigungsrechte, die die Verwaltung und ihre Vertreter dann in Anspruch nehmen können, wenn die Verwaltung die genannten vorgeschriebenen Zeugnisse selbst ausstellt;

b)

die folgenden Bestimmungen über die finanzielle Haftung:

i)

wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder für die Verletzung oder den Tod von Menschen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine vorsätzliche Handlung, eine vorsätzliche Unterlassung oder grobe Fahrlässigkeit der anerkannten Organisation, ihrer Einrichtungen, Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder die Verletzung oder den Tod von Menschen verursacht hat;

ii)

wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für die Verletzung ▐ von Menschen ohne Todesfolge haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so ist die Verwaltung berechtigt, von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang zu beanspruchen , in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts die Verletzung ▐ von Menschen ohne Todesfolge verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 4 Millionen EUR liegen muss, es sei denn, der in dem Urteil oder Schiedsspruch festgesetzte Betrag ist geringer, in welchem Fall dieser geringere Betrag die Entschädigungssumme darstellt ;

iii)

wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so ist die Verwaltung berechtigt , von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang zu beanspruchen , in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 2 Millionen EUR liegen muss, es sei denn, der in dem Urteil oder in einem schiedsrichterlichen Verfahren festgesetzte Betrag ist geringer, in welchem Fall er die Entschädigungssumme darstellt ;

c)

Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den Organisationen für die Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben seitens der Verwaltung oder einer von ihr benannten unparteiischen externen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1;

d)

die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen;

e)

Bestimmungen für die obligatorische Weitergabe wesentlicher Angaben über die von einer Organisation klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel, Aussetzung oder Entzug der Klasse.

(3)   In der formalisierten oder der gleichwertigen rechtlichen Vereinbarung kann die Voraussetzung aufgestellt werden, dass die anerkannte Organisation im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, für den sie die Aufgaben gemäß Artikel 3 wahrnimmt, über eine örtliche Vertretung verfügt. Eine örtliche Vertretung, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats rechtsfähig ist und der Rechtsprechung seiner Gerichteunterliegt, kann diese Voraussetzung erfüllen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genaue Angaben zu dem gemäß diesem Artikel definierten Auftragsverhältnis. Die Kommission unterrichtet daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

Artikel 10

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 (13) errichteten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 11

(1)   Diese Richtlinie kann, sofern ihr Anwendungsbereich nicht erweitert wird, geändert werden, um

a)

spätere Änderungen der in Artikel 2 Buchstabe d, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz2 genannten internationalen Übereinkommen sowie der damit zusammenhängenden Protokolle, Kodizes und Entschließungen nach ihrem Inkrafttreten in diese Richtlinie zu übernehmen,

b)

die in Artikel 9 Absatz2 Buchstabe b Ziffern ii) und iii) genannten Beträge zu ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu den in Artikel 2 Buchstabe d genannten internationalen Übereinkommen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten sowie der einschlägigen IMO-Verfahren über die Einzelheiten der Ratifikation dieser neuen Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, dass sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden.

Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe d und Artikel 9 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Artikel 12

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Ermächtigung einer anerkannten Organisation zur Wahrnehmung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben für ihn hinfällig geworden ist, so kann er diese Ermächtigung ungeachtet der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. …/… (14) [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen] aufgeführten Kriterien durch folgendes Verfahren aussetzen ▐:

a)

der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von seiner Entscheidung und nennt hierfür triftige Gründe;

b)

die Kommission muss unter dem Blickwinkel der Sicherheit und der Verschmutzungsverhütung die von dem Mitgliedstaat geltend gemachten Gründe für die Aussetzung seiner Zulassung für die anerkannte Organisation prüfen;

c)

die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit, ob sie seine Entscheidung, die Zulassung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt auszusetzen, für ausreichend gerechtfertigt hält. Sie fordert den Mitgliedstaat auf, die Aussetzung rückgängig zu machen, wenn dies nicht der Fall ist. Ist die Entscheidung gerechtfertigt und hat der Mitgliedstaat die Zahl der beauftragten anerkannten Organisationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 begrenzt, ersucht sie ihn, einer anderen anerkannten Organisation eine neue Zulassung zu erteilen, um die Organisation, deren Zulassung ausgesetzt wurde, zu ersetzen.

Artikel 13

(1)   Jeder Mitgliedstaat überprüft, ob die anerkannten Organisationen, die für ihn gemäß Artikel 3 Absatz 5 tätig werden, die in dem genannten Artikel erwähnten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner zuständigen Verwaltung wirksam wahrnehmen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jede anerkannte Organisation, die für ihn tätig wird, mindestens alle zwei Jahre ▐ und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf das Jahr, in dem die Kontrollen ausgeführt wurden, folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrollen .

Artikel 14

In Wahrnehmung ihrer Überprüfungsrechte und -pflichten als Hafenstaaten melden die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden von ihnen festgestellten Fall, in dem eine für einen Flaggenstaat tätige anerkannte Organisation gültige staatlich vorgesehene Zeugnisse für ein Schiff ausgestellt hat, das die einschlägigen Vorschriften der internationalen Übereinkommen nicht erfüllt, sowie alle bei einem Schiff, das ein gültiges Klassenzeugnis mit sich führt, festgestellten Mängel in Bereichen, für die dieses Zeugnis gilt; sie unterrichten hiervon den betreffenden Flaggenstaat. Für die Zwecke dieses Artikels sind nur solche Fälle zu melden, in denen ein Schiff eine ernsthafte Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt darstellt oder in denen die anerkannten Organisationen nachweislich besonders nachlässig gehandelt haben. Die betreffende anerkannte Organisation wird zum Zeitpunkt der anfänglichen Überprüfung über den Fall benachrichtigt, so dass sie unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen ergreifen kann.

Artikel 15

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Schiff unter seiner Flagge so konstruiert, gebaut, ausgerüstet und instand gehalten wird, dass es hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen dem Vorschriftenwerk einer anerkannten Organisation genügt.

(2)   Ein Mitgliedstaat darf Vorschriften, die seines Erachtens dem Vorschriftenwerk einer anerkannten Organisation gleichwertig sind, nur dann zugrunde legen, wenn er diese Vorschriften in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG umgehend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt und sofern die anderen Mitgliedstaaten oder die Kommission keine Einwände gegen diese Vorschriften erheben und sie nicht nach dem in Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren als nicht gleichwertig eingestuft werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Entwicklung des Vorschriftenwerks der anerkannten Organisationen mit den von ihnen ermächtigten anerkannten Organisationen zusammen. Sie halten mit den anerkannten Organisationen Rücksprache im Hinblick auf eine einheitliche Auslegung der internationalen Übereinkommen.

Artikel 16

Schlussbestimmungen

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Artikel 17

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln [….] und den Nummern [….] von Anhang I [Artikel oder Unterteilungen von Artikeln sowie Nummern von Anhang I, die im Vergleich zur Richtlinie 94/57/EG inhaltlich geändert wurden] dieser Richtlinie innerhalb von … (15) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei .

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Auch nehmen sie einen Hinweis auf, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Die Richtlinie 94/57/EG in ihrer durch die in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien geänderten Fassung wird mit Wirkung vom … (16) aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht ║.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 19

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195.

(2)  ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 632), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 ( ║ ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 11) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008. ║.

(4)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. ║.

(5)   ABl. C 271 vom 7.10.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

(7)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. ║.

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)  ABl: Bitte Nummer und Datum ║ einfügen. ║.

(10)  ABl. L ….

(11)  ABl.: Bitte die Nummer einfügen.

(12)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1). ║.

(14)  ABl.: Bitte die Nummer einfügen.

(15)   18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(16)  ║ Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG I

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(gemäß Artikel 18)

Richtlinie 94/57/EG des Rates

ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20

Richtlinie 97/58/EG der Kommission

ABl. L 274 vom 7.10.1997, S. 8

Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 9

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53

TEIL B

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(gemäß Artikel 18)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

94/57/EG

31. Dezember 1995

97/58/EG

30. September 1998

2001/105/EG

22. Juli 2003

2002/84/EG

23. November 2003

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 94/57/EG

Vorliegende Richtlinie

Verordnung (EG) Nr. …/… (1) [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen]

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe b

-

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe c

-

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe c

-

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe m

Artikel 2 Buchstabe i

-

Artikel 2 Buchstabe l

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe n

-

Artikel 2 Buchstabe k

-

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 3

Artikel 3

-

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1

-

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Satz 2

-

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Satz 3

-

-

Artikel 4 Absatz 1 Satz 4

-

Artikel 4 Absatz 1

-

-

Artikel 3 Absatz 3

-

-

Artikel 4 Absätze 2, 3, 4

-

-

Artikel 5

-

-

Artikel 6

-

-

Artikel 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

-

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 4

Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4

-

Artikel 6 Absatz 5

-

-

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

-

Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

-

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

-

-

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

-

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

-

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

-

-

Artikel 9 Absatz 2

-

-

Artikel 10 Absatz 1 Einleitung

Artikel 12

-

Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, Absätze 2, 3, 4

-

-

Artikel 11 Absätze 1, 2

Artikel 13 Absätze 1, 2

-

Artikel 11 Absätze 3, 4

-

Artikel 8 Absätze 1, 2

Artikel 12

Artikel 14

-

Artikel 13

-

-

Artikel 14

Artikel 15 Absätze 1, 2

-

-

Artikel 15 Absatz 3

-

-

Artikel 16

-

-

-

Artikel 9

Artikel 15 Absatz 1

-

-

-

-

Artikel 10 Absätze 1, 2

Artikel 15 Absatz 2

-

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

-

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

-

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 5

-

Artikel 10 Absatz 6 Unterabsätze 1, 2, 3, 5

-

-

Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 4

Artikel 16

Artikel 17

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Artikel 17

Artikel 20

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Artikel 18

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Artikel 19

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Artikel 11

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Artikel 14

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Artikel 15

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Artikel 16

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Artikel 17

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Artikel 18

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Artikel 19

Anhang

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Anhang I

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Anhang I

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Anhang II

Anhang II


(1)  ABl. Bitte die Nummer ║ einfügen.


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