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Document 52007XC0419(04)
Notice on import and export licences and advance-fixing certificates for agricultural products (This notice replaces that published in Official Journal of the European Communities C 92 of 16 April 2005, p. 2 )
Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Dieses Merkblatt ersetzt dasjenige, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 92 vom 16. April 2005, S. 2 , veröffentlicht ist)
Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Dieses Merkblatt ersetzt dasjenige, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 92 vom 16. April 2005, S. 2 , veröffentlicht ist)
ABl. C 85 vom 19.4.2007, p. 17–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 85/17 |
Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Dieses Merkblatt ersetzt dasjenige, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 92 vom 16. April 2005, S. 2, veröffentlicht ist)
(2007/C 85/10)
I. Allgemeine Bemerkungen
1. |
Die Lizenzen, Teillizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen, im Folgenden „Lizenzen “genannt, werden durch die zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats ausgestellt. Abgesehen von bestimmten in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Sonderfällen gelten sie für Einfuhren und Ausfuhren in jedem Mitgliedstaat. |
2. |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 (1) gelten Feiertage, Sonntage und Samstage für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen nicht als Arbeitstage. |
3. |
Der Antragsteller füllt nur das Feld 4 sowie die Felder 7 bis 9, 11, 14 bis 18 und 20 des Formblatts aus. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, dass der Antragsteller auch das Feld 1 und gegebenenfalls das Feld 5 ausfüllt. |
4. |
Das Formblatt muss in gedruckten Buchstaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft ausgefüllt werden, die von der zuständigen Behörde des Erteilungsmitgliedstaats bestimmt oder zugelassen wird. Die Lizenz darf nur in einer Sprache ausgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass die Anträge ausnahmsweise handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben ausgefüllt werden. |
5. |
In den Lizenzanträgen und Lizenzen darf nicht radiert oder übermalt werden. Unterlaufen beim Ausfüllen des Formblattes Schreibfehler, so ist ein neues Formblatt auszufüllen. |
6. |
Geldbeträge sind in Zahlen in Euro anzugeben; die Mitgliedstaaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, können die Beträge jedoch in Landeswährung angeben. |
7. |
Die Mengen werden angegeben:
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8. |
Reicht der Platz in den Feldern 7 oder 8 des Formblatts für die Einfuhr bzw. Feld 7 des Formblatts für die Ausfuhr nicht aus, um die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Angabe einzutragen, so wird diese Angabe vollständig in Feld 20 eingetragen und ihr ein Sternchen vorangestellt, das demjenigen in Feld 7 oder 8 entspricht. Reicht der Platz in Feld 20 nicht aus, um die Angabe einzutragen, so wird diese Angabe vollständig in Feld 15 eingetragen und ihr ein Sternchen vorangestellt, das demjenigen in Feld 7 oder 8 entspricht. |
9. |
In den Feldern 7, 8 und 9 des Formblatts ist das jeweils zutreffende Kästchen vor dem Wort „ja “oder „nein “anzukreuzen. |
10. |
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11. |
Beispiel für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000: 13 Uhr in der Verordnung entspricht 13 Uhr belgischer Zeit.
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II. Formblätter für die Einfuhr
Feld 7
Als Versendungsland ist das Drittland anzugeben, von dem aus das Erzeugnis in die Gemeinschaft versandt worden ist.
1. |
Die Angabe des Versendungslandes oder der Gruppe der Versendungsländer ist erforderlich in den Fällen, in denen sie durch die Gemeinschaftsregelung vorgeschrieben ist. |
2. |
Schreibt die Gemeinschaftsregelung die Angabe der Herkunft vor, so ist das Kästchen vor dem Wort „ja “anzukreuzen und muss das Versendungsland mit den Angaben in der Lizenz übereinstimmen; andernfalls ist die Einfuhr mit dieser Lizenz nicht möglich. |
3. |
In den anderen Fällen ist die Angabe des Versendungslandes freigestellt. Sie kann jedoch im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 über Fälle höherer Gewalt nützlich sein. |
Feld 8
— |
Das Ursprungsland bestimmt sich nach den dafür geltenden Gemeinschaftsvorschriften. |
— |
Die Bemerkungen zu Feld 7 gelten sinngemäß. |
Feld 14
Die Erzeugnisse sind nach dem Sprachgebrauch oder nach der Handelsbezeichnung, z.B. Zucker, jedoch nicht mit der Markenbezeichnung anzugeben.
Felder 15 und 16
In der Regel wird die Lizenz für sämtliche Erzeugnisse einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur beantragt und erteilt. Die Lizenz kann jedoch in bestimmten in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Sonderfällen
— |
entweder für die Erzeugnisse, die unter mehrere Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur fallen, |
— |
oder lediglich für einen Teil der Erzeugnisse, die unter eine Unterposition der Kombinierten Nomenklatur fallen, |
beantragt und erteilt werden. Reicht der Platz in Feld 16 nicht aus, um mehrere Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur aufzunehmen, so werden alle Unterpositionen in Feld 15 eingetragen und ihnen ein Sternchen vorangestellt, das demjenigen in Feld 16 entspricht.
Feld 15
— |
Die Bezeichnung kann vereinfacht angegeben werden, sofern sie die notwendigen Angaben für die Einreihung des Erzeugnisses in den in Feld 16 angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur enthält. |
— |
Bei Weinbauerzeugnissen muss die Bezeichnung auch die Farbe des Weines oder Mostes umfassen: weiß, rot oder rosé. |
Feld 16
Hier ist der vollständige Code der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur anzugeben. Jedoch können in bestimmten in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Sonderfällen
— |
die vollständigen Codes der Unterpositionen der Kombinierte Nomenklatur oder der vollständige Code einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorangestellten „ex“ oder |
— |
die Codes in der durch die Gemeinschaftsvorschriften vorgegebenen Weise angegeben werden. |
Feld 19
1. |
Dieses Feld ist entsprechend der Gemeinschaftsregelung über den für das entsprechende Erzeugnis zulässigen Toleranzwert auszufüllen. |
2. |
Bei Einfuhrlizenzen, für die kein eine größere Menge betreffender Toleranzwert gilt, ist in Feld 19 die Zahl 0 (Null) einzusetzen. |
Feld 20
Dieses Feld ist gemäß den besonderen Vorschriften für die einzelnen Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation auszufüllen.
Beispiel: „Hochwertiges Rindfleisch — Verordnung (EG) Nr. 1203/95“.
III. Formblätter für die Ausfuhr
Feld 7
1. |
Die Angabe des Bestimmungslandes oder der Gruppe von Bestimmungsländern ist erforderlich in den Fällen, in denen sie durch die Gemeinschaftsregelung vorgeschrieben ist. |
2. |
Bei Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung ist in diesem Feld das Bestimmungsland oder gegebenenfalls das Bestimmungsgebiet anzugeben. Das Bestimmungsland oder das Bestimmungsgebiet werden durch diese Angabe nicht bindend. |
3. |
Schreibt die Gemeinschaftsregelung die Angabe des Bestimmungslandes vor, so ist das Kästchen vor dem Wort „ja “anzukreuzen und das Erzeugnis nach dem in der Lizenz angegebenen Bestimmungsland zu versenden. |
4. |
Bei Anwendung von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird das Land oder die Bestimmung in diesem Feld angegeben, und die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr in dieses Land oder zu dieser Bestimmung. |
5. |
In den anderen Fällen ist die Angabe des Landes oder der Bestimmung freigestellt. Sie kann jedoch im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 über Fälle höherer Gewalt nützlich sein. |
Felder 14, 15 und 16
1. |
Die hinsichtlich der Einfuhr zu den Feldern 14, 15 und 16 gemachten Bemerkungen gelten entsprechend. In den besonderen Fällen, in denen die gemeinschaftliche Regelung die Möglichkeit vorsieht, mehrere Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wird hierdurch nicht die Verpflichtung berührt, bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr das auszuführende Erzeugnis nach einer einzigen Unterposition der für Erstattungen verwendeten Nomenklatur anzumelden. |
2. |
Bei Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung ist, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, der zwölfstellige Erzeugnis-Code der für die Erstattungen verwendeten Nomenklatur in Feld 16 anzugeben. Bei den unter Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 fallenden Kategorien oder Erzeugnisgruppen können jedoch die Erzeugniscodes, die zur selben Kategorie oder Erzeugnisgruppe gehören, im Lizenzantrag und in der Lizenz aufgeführt werden. |
Feld 19
1. |
Dieses Feld ist entsprechend der Gemeinschaftsregelung über den für das entsprechende Erzeugnis zulässigen Toleranzwert auszufüllen. |
2. |
Bei Ausfuhrlizenzen, für die kein eine größere Menge betreffender Toleranzwert gilt, ist in Feld 19 die Zahl 0 (Null) einzusetzen. |
3. |
Gibt es bei einer Ausfuhrlizenz einen eine größere Menge betreffenden Toleranzwert für das Ausfuhrrecht, jedoch keinen solchen für den Erstattungsanspruch, so ist der die größere Menge betreffende Toleranzwert für das Ausfuhrrecht in Feld 19 anzugeben und der Vermerk, dass es keinen eine größere Menge betreffenden Toleranzwert für den Erstattungsanspruch gibt, in Feld 22 einzusetzen. |
Feld 20
1. |
Dieses Feld ist entsprechend der besonderen Gemeinschaftsregelung für jeden Sektor von Erzeugnissen auszufüllen. |
2. |
Bei Anwendung von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:
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(1) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
(2) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.