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Document 52007PC0717
Proposal for a Council Regulation applying the arrangements for goods originating in certain states which are part of the African, Caribbean and Pacific Group of States (ACP) provided for in agreements establishing, or leading to the establishment of, Economic Partnership Agreements
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
/* KOM/2007/0717 endg. - ACC 2007/0250 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören /* KOM/2007/0717 endg. - ACC 2007/0250 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.11.2007 KOM(2007) 717 endgültig 2007/0250 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, folgt aus der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 23. Oktober über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) (KOM(2007)) 635). In dieser Mitteilung wird dargelegt, wie das Kernziel umfassender WPA mit allen AKP-Regionen erreicht werden und gleichzeitig die Gefahr von Handelsstörungen für diejenigen Regionen oder Teilregionen Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP), die vor Auslaufen der geltenden Handelsregelungen zum 31. Dezember 2007 Verhandlungen über WPA oder zu WPA führenden Abkommen, in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, auf ein Mindestmaß reduziert werden kann. Die Verordnung gewährleistet dies, indem sie eine Rechtsgrundlage schafft für eine Handelsregelung mit diesen AKP-Regionen oder -Teilregionen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung der WPA oder der zu WPA führenden Abkommen. Diese Verordnung wird auf den Bestimmungen dieser Abkommen beruhen, die die Anwendung des Abkommens, so weit möglich, vor der vorläufigen gegenseitigen Anwendung erlauben. Als solche wird sie in Kraft bleiben, sobald die Abkommen vorläufig angewendet werden und in Kraft getreten sind und wird geändert oder ersetzt, um sie in Einklang mit den Bestimmungen der Abkommen zu bringen, die in dieser Verordnung nicht berücksichtigt werden konnten. Daher berührt diese Verordnung nicht die für den Abschluss und das Inkrafttreten der Abkommen notwendigen Verfahren. 2007/0250 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 37 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[2] („AKP-EG-Partnerschaftsabkommen “), sollen spätestens zum 1. Januar 2008 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Kraft treten. (2) Artikel 36 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens sieht vor, dass die Handelsregelungen nach Anhang V des Abkommens bis 31. Dezember 2007 aufrechterhalten werden. (3) Seit 2002 verhandelt die Gemeinschaft über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Gruppe der AKP-Staaten, und zwar mit den sechs Regionen Karibik, Zentralafrika, Östliches und Südliches Afrika, Pazifische Inselstaaten, Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika und Westafrika. (4) Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für die die Verhandlungen bereits abgeschlossen sind, sehen vor, dass die Vertragsparteien, soweit machbar, Schritte zur Anwendung des Abkommens vor der vorläufigen gegenseitigen Anwendung unternehmen können. Es ist angezeigt, Maßnahmen zur Anwendung der Abkommen auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu treffen. (5) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind, soweit erforderlich, nach Maßgabe der abgeschlossenen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen zu ändern, sobald diese Abkommen unterzeichnet und gemäß Artikel 300 des EG-Vertrags abgeschlossen und in Kraft sind. Die Regelungen sind gänzlich oder teilweise zu beenden, wenn die fraglichen Abkommen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kraft treten, nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge. (6) Von Seiten der Gemeinschaft sehen die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, die Gewährung des zoll- und kontingentfreien Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für alle Waren außer Waffen vor, wobei Übergangsfristen und -regelungen für bestimmte empfindliche Waren und Sonderregelungen für die französischen überseeischen Departements gelten. Aufgrund der besonderen Situation Südafrikas sollen für Waren mit Ursprung in Südafrika weiterhin die Bestimmungen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und Südafrika[3] andererseits gelten, solange bis ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder ein zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führendes Abkommen, zwischen der Gemeinschaft und Südafrika in Kraft tritt. (7) Für die am wenigsten entwickelten Länder, die zu den AKP-Staaten gehören, ist es empfehlenswert, ihre künftigen Handelsbeziehungen zur Gemeinschaft auf Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu stützen anstatt auf die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder, die in der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen[4] festgelegt sind. Um eine solche Entwicklung zu fördern, sollte dafür gesorgt werden, dass diejenigen dieser Länder, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führende Abkommen abgeschlossen haben und die Regelungen nach dieser Verordnung in Anspruch nehmen können, weiterhin, für einen begrenzten Zeitraum, die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005[5] für die Waren in Anspruch nehmen können, für die die Übergangsregelungen in dieser Verordnung weniger vorteilhaft sind. (8) Für Einfuhren nach dieser Verordnung sollten für einen Übergangszeitraum die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Ursprungsregeln gelten. Diese Regeln sollen schrittweise auf der Grundlage der einschlägigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ersetzt werden. (9) Es ist notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, bei Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug die in dieser Verordnung festgeschriebenen Regelungen vorübergehend auszusetzen. Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder eine mögliche Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, so kommen die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung[6]. (10) Es ist angezeigt, in diese Verordnung Übergangsregelungen für Zucker und Reis aufzunehmen und darin besondere vorübergehende Schutzmaßnahmen und Überwachungsmechanismen vorzusehen, die nach Auslaufen der Übergangsregelungen gelten. (11) Im Zusammenhang mit den Übergangsregelungen für Zucker läuft Protokoll 3 des Anhangs V des Cotonou-Abkommens (das den Text von Protokoll 3 über AKP-Zucker beinhaltet) zum 1. Oktober 2009 aus[7]. (12) Bei Auslaufen von Protokoll 3 sollten angesichts der besonderen Empfindlichkeit des Zuckermarktes für diese Ware Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Gleichzeitig ist es angebracht, besondere vorübergehende Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, die einen hohen Zuckergehalt haben können und gehandelt werden könnten, um die vorübergehenden besonderen Schutzmaßnahmen für Zuckereinfuhren in die Gemeinschaft zu umgehen. (13) Es ist außerdem angezeigt, allgemeine Schutzmaßnahmen für die unter diese Verordnung fallenden Waren zu erlassen. (14) Angesichts der besonderen Empfindlichkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sollten bilaterale Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, wenn Einfuhren Störungen der Märkte für die betreffenden Erzeugnisse oder Störungen der diese Märkte regulierenden Mechanismen hervorrufen oder hervorzurufen drohen. (15) Gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags sollte bei allen politischen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere in der Zoll- und Handelspolitik, die besondere strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft gebührend berücksichtigt werden. (16) Es sollte mithin im Interesse einer effektiven Anwendung bei der Festlegung der Bestimmungen zu den bilateralen Schutzmaßnahmen sowohl die Empfindlichkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere von Zucker, als auch die besondere Anfälligkeit und die besonderen Interessen der Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft berücksichtigt werden. (17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[8] erlassen werden. (18) Diese Verordnung erfordert die Aufhebung der geltenden Verordnungen, die im Zusammenhang mit Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens erlassen wurden, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2285/2002 über die im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3705/90[9], der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen basierenden Rechtsakte[10]. Folglich werden alle Durchführungsbestimmungen, die auf den aufgehobenen Verordnungen beruhen, hinfällig. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Marktzugang Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung wendet für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, die Regelungen an, die in Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen vorgesehen sind. Artikel 2 Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für Waren mit Ursprung in den Regionen und Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind. 2. Auf Vorschlag der Kommission ändert der Rat Anhang I, indem er zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufnimmt, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen von Artikel XXIV des GATT 1994 erfüllt. 3. Der Staat oder die Region verbleibt in Anhang I, solange der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission die Region oder den Staat aus diesem Anhang streicht, insbesondere weil: a) die Region oder der Staat signalisiert, dass sie/er nicht beabsichtigt, das Abkommen, das ihre/seine Aufnahme in Anhang I ermöglicht hat, zu ratifizieren, b) die Ratifizierung des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt ist, so dass das Inkrafttreten des Abkommens über Gebühr verzögert wird, oder c) das Abkommen gekündigt wird oder die betreffende Region oder der betreffende Staat ihrer/seiner Rechte und Pflichten nach dem Abkommen beendet, das Abkommen ansonsten jedoch in Kraft bleibt. Artikel 3 Marktzugang für Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten 1. Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 werden die Zölle für alle Waren der Kapitel 1 bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einer Region oder einem Staat, die/der in Anhang I aufgeführt ist, beseitigt. Diese Zollbeseitigung erfolgt vorbehaltlich der vorübergehenden Schutz- und Überwachungsmechanismen im Sinne der Artikel 9 und 10 sowie des allgemeinen Schutzmechanismus im Sinne der Artikel 11 bis 22. 2. Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind, gelten weiterhin die anwendbaren Meistbegünstigungszölle. 3. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 können für Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der genannten Verordnung und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen auch weiterhin die Präferenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 für folgende Waren in Anspruch genommen werden: a) Waren der Tarifposition 1006, ausgenommen Unterposition 10061010, bis 31. Dezember 2009 und b) Waren der Tarifposition 1701 bis 30. September 2009. 4. Absatz 1 sowie Artikel 6, 7 und 8 gelten nicht für Waren mit Ursprung in Südafrika. Für diese gelten die einschlägigen Bestimmungen des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits geschlossenen Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit[11]. Wenn die relevanten Handelsbestimmungen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit durch entsprechende Handelsbestimmungen eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder eines zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommens ersetzt worden sind, soll nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 dieser Verordnung ein Anhang angefügt werden, in dem die Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika festgelegt sind. 5. Absatz 1 und Artikel 7 gelten nicht für Waren der Tarifposition 1701 und der Tarifposition 08030019 mit Ursprung in einer in Anhang I aufgeführten Region oder einem in Anhang I aufgeführten Staat, die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements übergeführt werden. Dieser Zeitraum wird bis 1. Januar 2023 verlängert, sofern mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in den entsprechenden Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Die Kommission unterrichtet die betroffenen Parteien durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das Auslaufen dieser Bestimmung. K apitel II Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit Artikel 4 Ursprungsregeln 1. Die in Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln werden angewandt um festzustellen, ob Waren Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind. 2. Ursprungsregeln im Anhang eines mit den in Anhang I aufgeführten Ländern geschlossenen Abkommens haben Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II, sobald das betreffende Abkommen vorläufig angewandt wird oder sobald es in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union . In dieser Bekanntmachung wird der Tag der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens angegeben, ab dem die in dem Abkommen festgelegten Ursprungsregeln für unter diese Verordnung fallende Waren gelten. 3. Die Kommission kann, unterstützt durch den Ausschuss für den Zollkodex gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen des Anhangs II überwachen. Technische Änderungen und Entscheidungen bezüglich der Handhabung von Anhang II können nach dem Verfahren der Artikel 247 und 247A der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 vorgenommen werden. Artikel 5 Verwaltungszusammenarbeit 1. Hat die Kommission auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie nach diesem Artikel die Beseitigung von Zöllen gemäß Artikel 3, 6 und 7 (im Folgenden "vorgesehene Präferenzbehandlung") vorübergehend aussetzen. 2. Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, wenn a) die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betroffenen Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist; b) die nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist; c) die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist. Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der betroffenen Region oder des betroffenen Staates übersteigen. 3. Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so kann sie nach dem Verfahren in Artikel 24 Absatz 2 dieser Verordnung die vorgesehene Präferenzbehandlung aussetzen wenn sie a) den Ausschuss nach Artikel 24 unterrichtet hat, b) die betroffene Region oder den betroffenen Staat gemäß den zwischen der Gemeinschaft und diesem Staat oder dieser Region anwendbaren Verfahren zu unterrichtet hat c) eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlicht hat, in der mitgeteilt wird, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden. 4. Die Aussetzung nach diesem Artikel ist auf den Zeitraum beschränkt, der notwendig ist, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Sie beträgt höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission entweder, die Aussetzung im Anschluss an die Unterrichtung des Ausschusses nach Artikel 24 zu beenden, oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in den Absatz 3 erläuterten Verfahren zu verlängern. 5. Die Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung gemäß Absätzen 2 bis 4 dieses Artikels werden mit den Verfahren hinfällig, die in einem mit den in Anhang I aufgeführten Staaten geschlossenen Abkommen enthalten sind, sobald diese vorläufig angewendet werden oder in Kraft treten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission soll eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, um Unternehmer zu informieren. Die Bekanntmachung soll das Datum der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens beinhalten; von diesem Datum an sollen die Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung in dem Abkommen auf die in dieser Verordnung enthaltenen Waren anwendbar sein. 6. Um die vorübergehende Aussetzung gemäß eines mit den in Anhang I aufgeführten Staaten geschlossenen Abkommens anzuwenden, soll die Kommission ohne jede unnötige Verzögerung a) den in Artikel 24 benannten Ausschuss informieren, dass Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden und b) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlichen die besagt, dass Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden. Die Kommission soll gemäß den Verfahren in Artikel 24 Absatz 2 dieser Verordnung über die vorübergehende Aussetzung der vorgesehenen Präferenzbehandlung entscheiden. Kapitel III Übergangsregelungen ABSCHNITT 1 REIS Artikel 6 Zollfreikontingente und Beseitigung der Zölle 1. Die Zölle auf Waren der Tarifposition 1006 werden am 1. Januar 2010 beseitigt, ausgenommen die Zölle auf die Waren der Unterposition 1006 10 10, die am 1. Januar 2008 beseitigt werden. 2. Für Waren der Tarifposition 1006, ausgenommen Waren der Unterposition 1006 10 10, mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Staaten, die zur CARIFORUM-Region gehören, werden folgende Kontingente zum Zollsatz Null eröffnet: a) 187 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008, b) 250 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009. 3. Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten in Absatz 2 werden nach den in Artikel 13 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003[12] erläuterten Verfahren erlassen. Abschnitt 2 ZUCKER ARTIKEL 7 Zollfreikontingente und Beseitigung der Zölle 1. Die Zölle auf Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Oktober 2009 beseitigt. 2. Zusätzlich zu den gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006[13] eröffneten und verwalteten Zollkontingenten werden für Waren der Tarifunterposition 1701 11 10 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 folgende Zollkontingente eröffnet: a) 150 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent zum Zollsatz Null ausschließlich für Waren mit Ursprung in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Dieses Zollkontingent wird zwischen Regionen aufgeteilt, wobei die Mengen nach Maßgabe der Abkommen festgelegt werden, die die Regionen oder Staaten für die Aufnahme in Anhang I qualifizieren; und b) 80 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent zum Zollsatz Null ausschließlich für Waren mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen und in Anhang I aufgeführt sind. Dieses Zollkontingent wird zwischen Regionen aufgeteilt, wobei die Mengen nach Maßgabe der Abkommen festgelegt werden, die die Regionen oder Staaten für die Aufnahme in Anhang I qualifizieren. 3. Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt für Einfuhren im Rahmen der in Absatz 2 genannten Zollkontingente. 4. Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten und ihrer regionalen Unterteilung in diesem Artikel werden nach den in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erläuterten Verfahren erlassen. Artikel 8 Übergangsregelung Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2012 gilt Artikel 7 Absatz 1 nicht für Einfuhren von Waren des KN-Codes 1701, es sei denn, der Einführer verpflichtet sich, diese Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Referenzpreises (auf c.i.f. Basis) beträgt. Artikel 9 Befristeter Schutzmechanismus für Zucker 1. Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2015 kann die nach Artikel 7 Absatz 1 gewährte Behandlung der Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind und nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, ausgesetzt werden, wenn a) die Einfuhren mit Ursprung in Regionen oder Staaten, bei denen es sich um AKP-Staaten handelt, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, die folgenden Mengen übersteigen: i) 1,38 Millionen Tonnen im Wirtschaftsjahr 2009/2010, ii) 1,45 Millionen Tonnen im Wirtschaftsjahr 2010/2011, iii) 1,6 Millionen Tonnen in den Wirtschaftsjahren 2011/2012 bis 2014/2015, und b) die Einfuhren mit Ursprung in der Gesamtheit der AKP-Staaten 3,5 Millionen Tonnen übersteigen. 2. Die Mengen in Absatz 1a) können nach Regionen unterteilt werden. 3. Während der Anwendung dieses Artikels ist für Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind, eine Einfuhrlizenz erforderlich. 4. Die Aussetzung der nach Artikel 7 Absatz 1 gewährten Behandlung endet mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, in der sie eingeführt wurde. 5. Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung des in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Systems werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erlassen. Artikel 10 Befristeter Überwachungsmechanismus 1. In der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2015 unterliegen die Einfuhren von Waren der Tarifpositionen 17049099, 18061030, 18061090, 21069059, 21069098 mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind, dem Überwachungsmechanismus nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[14]. 2. Anhand dieser Überwachung prüft die Kommission, ob während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ein kumulativer Anstieg der Einfuhrmenge einer oder mehrerer dieser Waren mit Ursprung in einer bestimmten Region um mehr als 20 % gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen erfolgt ist. 3. Ist das in Absatz 2 genannte Niveau erreicht, analysiert die Kommission das Handelsgefüge, die wirtschaftliche Begründetheit und den Zuckergehalt der betreffenden Einfuhren. Gelangt die Kommissionen zu dem Schluss, dass diese Einfuhren der Umgehung der Zollkontingente, der Übergangsregelungen und des besonderen Schutzmechanismus nach den Artikeln 7, 8 und 9 dienen, kann sie die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 auf Einfuhren von Waren der Tarifpositionen 17049099, 18061030, 18061090, 21069059, 21069098 mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aussetzen. 4. Durchführungsvorschriften für die Verwaltung dieses Systems und Aussetzungsbeschlüsse werden nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 gefasst[15]. Kapitel IV Allgemeine Schutzbestimmungen Artikel 11 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Begriff: a) „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ die Gesamtheit der Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht, b) „erhebliche Schädigung“ eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller, c) „Gefahr einer erheblichen Schädigung“ eine erhebliche Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht, d) „Störungen“ Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig e) „Gefahr von Störungen“ Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen. Artikel 12 Grundsätze 1. Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, dass Folgendes eintritt oder droht: a) eine erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere, Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage in der Gemeinschaft nach sich ziehen könnten, oder c) Störungen auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse[16] oder bei den Regulierungsmechanismen dieser Märkte. 2. Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, dass sie Störungen der Wirtschaft einer oder mehrerer der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage hervorrufen oder hervorzurufen drohen. Artikel 13 Feststellung der Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen 1. Bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Schädigung oder der Gefahr einer erheblichen Schädigung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt: a) das Volumen der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft; b) die Preise der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen einer deutlichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft; c) die Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Absatz, Marktanteil, Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow, Beschäftigung; d) andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die den betroffenen Gemeinschaftsherstellern eine Schädigung entstehen oder entstanden sein kann. 2. Bei der Feststellung des Vorliegens einer Störung oder der Gefahr einer Störung werden objektive Faktoren zugrunde gelegt, unter anderem folgende: a) der Anstieg des Einfuhrvolumens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion und zu Einfuhren aus anderen Quellen und b) die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise oder c) die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung. 3. Bei der Feststellung, ob Einfuhren unter solchen Bedingungen erfolgen, dass sie Störungen der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte, einschließlich der Regelungen zur Schaffung Gemeinsamer Marktorganisationen, verursachen oder zu verursachen drohen, müssen alle relevanten objektiven Faktoren zugrunde gelegt werden, unter anderem eines oder mehrere der folgenden Elemente: a) das Einfuhrvolumen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahren (je nach Fall), Binnenerzeugung und –verbrauch, geplante künftige Höhe entsprechend der Reform der Gemeinsamen Marktorganisationen; b) die Höhe der Gemeinschaftspreise im Vergleich zu den Referenz- oder Richtpreisen, soweit vorhanden, und falls solche nicht existieren im Vergleich zum durchschnittlichen Binnenmarktpreis während desselben Zeitraums der vorangegangenen Wirtschaftsjahre; c) ab 1. Oktober 2015 auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701: Situationen, in denen der durchschnittliche gemeinschaftliche Marktpreis für Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des durchschnittlichen gemeinschaftlichen Marktpreises für Weißzucker im vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt. 4. Bei der Feststellung des Vorliegens der oben genannten Voraussetzungen im Falle der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränkt sich die Analyse auf das betroffene Gebiet/die betroffenen Gebiete in äußerster Randlage. Besonders berücksichtigt wird die Größe des örtlichen Wirtschaftszweigs, seine finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation. Artikel 14 Einleitung des Verfahrens 1. Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen. 2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn die Entwicklung der Einfuhren aus einem der in Anhang I aufgeführten Staaten Schutzmaßnahmen zu erfordern scheint. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Beweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 13 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet diese Informationen binnen drei Arbeitstagen an alle Mitgliedstaaten weiter. 3. Binnen acht Arbeitstagen nach Übermittlung der Informationen an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 finden Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Stellt sich nach den Konsultationen heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union . Das Verfahren wird binnen eines Monates nach Eingang der Informationen eines Mitgliedstaates eingeleitet. 4. Gelangt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllt sind, so unterrichtet sie unverzüglich die betroffene Region oder die betroffenen Staaten in Anhang I von ihrer Absicht, eine Untersuchung einzuleiten. Der Mitteilung kann eine Einladung zu Konsultationen mit dem Ziel einer Klärung der Lage und der Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung beigefügt werden. Artikel 15 Untersuchung 1. Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. 2. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder sind sie von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung weitergeleitet. 3. Im Falle einer Untersuchung, die sich auf ein Gebiet in äußerster Randlage beschränkt, kann die Kommission die zuständigen lokalen Behörden über den betreffenden Mitgliedstaat um die in Absatz 2 genannten Informationen ersuchen. 4. Die Untersuchung wird wenn irgend möglich binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden. Artikel 16 Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen 1. In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Artikel 12 vorliegen. Die Kommission ergreift solche vorläufigen Maßnahmen nach Konsultation oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt. 2. Angesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer Anfälligkeit bei jeglichem Anstieg der Einfuhren, werden in Verfahren, die diese Gebiete betreffen, vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn eine erste Prüfung einen Einfuhranstieg ergeben hat. Im diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten bei Einführung der Maßnahmen, und spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, finden Konsultationen statt. 3. Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. 4. Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat und die Mitgliedstaaten über jeden gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gefassten Beschluss. Innerhalb eines Monats nach der gemäß diesem Absatz erfolgten Unterrichtung durch die Kommission kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluss fassen. 5. Vorläufige Maßnahmen können in einer Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls oder bis zur Höhe der Kontingentzölle bestehen. 6. Die Geltungsdauer vorläufiger Maßnahmen darf 180 Tage nicht überschreiten. In Fällen, in denen vorläufige Maßnahmen auf Gebiete in äußerster Randlage beschränkt sind, darf ihre Geltungsdauer 200 Tage nicht überschreiten. 7. Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Artikel 12 und 13 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund der vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen erstattet. Artikel 17 Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet und werden im Beratenden Ausschuss nach Artikel 21 keine Einwände erhoben, so werden die Untersuchung und das Verfahren durch Beschluss der Kommission eingestellt. In allen anderen Fällen legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluss fasst. Artikel 18 Einführung endgültiger Maßnahmen 1. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllt sind, so beantragt die Kommission zwecks Herbeiführung einer für beide Seiten annehmbaren Lösung Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat im Rahmen der einschlägigen institutionellen Regelungen des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat. 2. Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen dreißig Tagen nach dem Konsultationsersuchen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so fasst die Kommission, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten, binnen zwanzig Arbeitstagen nach Ende der Konsultationsfrist einen Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen . 3. Die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluss befassen. 4. Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben. Hat der Rat binnen eines Monats, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als bestätigt. 5. Endgültige Maßnahmen können eine der folgenden Formen annehmen: - Aussetzung der weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware mit Ursprung in der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat, - Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls, - Zollkontingent. 6. Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen frühestens ein Jahr nach Auslaufen oder Aufhebung vorangegangener Schutzmaßnahmen für dieselbe Ware aus derselben Region oder demselben Staat eingeführt werden. Artikel 19 Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen 1. Schutzmaßnahmen bleiben nur so lange in Kraft, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der erheblichen Schädigung oder Störungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 2 verlängert wird. Die Geltungsdauer von Maßnahmen, die sich auf eines oder mehrere der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränken, darf vier Jahre nicht übersteigen. 2. Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen verlängert werden, vorausgesetzt, es wird festgestellt, dass die Schutzmaßnahme weiterhin notwendig ist, um eine erhebliche Schädigung oder Störungen zu verhindern oder zu beseitigen. 3. Verlängerungen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Untersuchungen und unter Anwendung derselben Verfahren wie bei den ursprünglichen Maßnahmen beschlossen. Die Gesamtgeltungsdauer von Schutzmaßnahmen darf einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen. Im Falle von Maßnahmen, die auf Gebiete in äußerster Randlage beschränkt sind, beträgt diese Höchstdauer acht Jahre. 4. Beträgt die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums, einschließlich des Verlängerungszeitraums, in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren. Es finden regelmäßig Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat in den in den Abkommen genannten einschlägigen institutionellen Gremien statt, um einen Zeitplan aufzustellen für die Aufhebung der Maßnahmen, sobald die Umstände dies erlauben. Artikel 20 Überwachungsmaßnahmen 1. Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in einem AKP-Staat so, dass sie eine der in Artikel 12 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieser Ware einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterworfen werden. 2. Der Beschluss zur Einführung der Überwachung wird von der Kommission gefasst. Die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluss befassen. Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben. Hat der Rat binnen eines Monats, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als bestätigt. 3. Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind. 4. Überwachungsmaßnahmen können, falls erforderlich, auf eines oder mehrere der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränkt werden. 5. Der Beschluss zur Einführung von Überwachungsmaßnahmen wird informationshalber dem institutionellen Gremium unverzüglich mitgeteilt, das mit dem Abkommen eingesetzt wurde, das die Aufnahme der Region oder Staates in Anhang I ermöglicht hat. Artikel 21 Konsultationen Der zuständige beratende Ausschuss für die Zwecke dieses Kapitels ist der Beratende Ausschuss nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94. Bei Waren, die unter KN-Code 1701 eingereiht werden, wird der zuständige Ausschuss von dem Ausschuss nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 unterstützt. Artikel 22 Außerordentliche Maßnahmen mit begrenzter räumlicher Gültigkeit Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einführung bilateraler Schutzmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erfüllt sind, kann die Kommission, nachdem sie Alternativlösungen geprüft hat, ausnahmsweise nach Maßgabe von Artikel 134 des Vertrages die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen genehmigen, die auf den betroffenen Mitgliedstaat oder die betroffenen Mitgliedstaaten beschränkt sind, wenn sie der Auffassung ist, dass die Beschränkung der Maßnahmen auf dieses Gebiet angemessener ist als ihre gemeinschaftsweite Anwendung. Diese Maßnahmen müssen streng befristet sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes nicht mehr als nötig stören. Kapitel V Verfahrensvorschriften Artikel 23 Technische Anpassungen Die technischen Anpassungen der Verordnung, die sich aus mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen ergeben, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 vorgenommen. Artikel 24 Ausschuss 1. Die Kommission wird vom WPA-Durchführungsausschuss („Ausschuss“) unterstützt. 2. Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, finden die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung. 3. Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung. 4. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. K apitel VI Schlussbestimmungen Artikel 25 Änderungen Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wird gestrichen. Artikel 26 Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a) Verordnung (EG) Nr. 2285/2002 b) Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 Artikel 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird am 1. Januar 2008 wirksam. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG 1 Liste der Regionen oder Staaten, die die Verhandlungen abgeschlossen haben ANHANG 2 Ursprungsregeln Dieser Anhang wird als separates Dokument verteilt. FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel: 12/120 Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 16 431 900 000 (PDB 2008) 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. ( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: Durch die vorgeschlagene Verordnung werden alle noch verbleibenden Zölle auf Waren mit Ursprung in den AKP-Regionen oder –Staaten abgeschafft, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder über Abkommen mit WTO-konformen Handelsregelungen abschließen. Für das Jahr 2006 betrug der theoretische Höchstbetrag der für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten zu entrichtenden Zölle 17,3 Mio. EUR, was Nettoeinnahmen von 13,0 Mio. EUR entspricht. Die einzige Ausnahme bildet Südafrika, das zwar an den Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen teilnimmt, dem aber eine eigene Handelsregelung angeboten wird, die die Aufrechterhaltung der Zölle für bestimmte Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vorsieht. Über diese Regelung wird derzeit verhandelt; eine Bewertung der finanziellen Auswirkungen wird dem Vorschlag für einen Ratsbeschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung des betreffenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens beigefügt. Nach dem Cotonou-Abkommen und der „Alles außer Waffen“-Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems werden über 99 % der Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. Auch 95 % der Waren mit Ursprung in Südafrika unterliegen gemäß dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keinen Zöllen. Es sind keine zusätzlichen Ausgaben zu erwarten. in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Haushaltslinie | Einnahmen | 12-Monatszeitraum ab 1.1.2008 | 2008 | Titel I, Kapitel 1, Artikel 3 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | 13,0 | 13,0 | Stand nach der Maßnahme | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Titel I, Kapitel 1, Artikel 3 | 13,0 | 13,0 | 13,0 | 13,0 | 13,0 | 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission Kontrollen und Nachprüfungen vor Ort gemäß Kapitel II Artikel 5 dieser Verordnung durchführen. Falls erforderlich werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen. Die Kommission wird sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort regelmäßig Überprüfungen durchführen. [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. In der berichtigten Fassung ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88. [3] ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1. [4] ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. [5] ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. [6] ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). [7] Beschluss des Rates 2007/627/EG vom 28. September 2007 (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 38). [8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [9] ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 3. [10] ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1. [11] ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1. [12] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. [13] ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. [14] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. [15] ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. [16] Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.