Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007AE0810

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Künftige Rechtsvorschriften zur eAccessibility

    ABl. C 175 vom 27.7.2007, p. 91–95 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 175/91


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Künftige Rechtsvorschriften zur eAccessibility

    (2007/C 175/22)

    Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 ersuchte die Kommission den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um eine zum Thema „Künftige Rechtsvorschriften zur eAccessibility“.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 7. Mai 2007 an. Berichterstatter war Herr HERNÁNDEZ BATALLER.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 436. Plenartagung am 30./31. Mai 2007 (Sitzung vom 30. Mai) mit 136 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) unterstützt die Maßnahmen der Kommission zur eAccessibility und fordert sie auf, den eingeschlagenen Weg fortzusetzen. Angesichts des großen Interesses, das diesem Thema entgegengebracht wird, behält sich der Ausschuss die Möglichkeit vor, eine ergänzende Stellungnahme zu erarbeiten.

    1.2

    Nach Auffassung des EWSA sollte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene einleiten, um Folgendes zu bewirken:

    Stärkung der bestehenden Rechtsvorschriften, so dass diese einheitlich und rechtsverbindlich werden, zur Vermeidung von Unterschieden und Verschiebungen wie sie derzeit insbesondere in den Bereichen elektronische Kommunikation (vor allem bei Universaldiensten) und öffentliches Auftragswesen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, sowie Erweiterung des gemeinsamen Besitzstandes durch die Annahme neuer supranationaler Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 13 und 95 EGV, so dass die Zugangsanforderungen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewahrt werden;

    Ausweitung der eAccessibility als Querschnittsmaßnahme auf die übrigen Gemeinschaftspolitiken;

    Annahme nicht bindender Maßnahmen zur eAccessibility, mit denen die Lebensqualität behinderter und älterer Menschen verbessert wird.

    1.3

    Eine Einbindung der Organisationen der organisierten Zivilgesellschaft ist maßgeblich für die Umsetzung einer angemessenen Politik im Bereich der eAccessibility, da dadurch z.B. im Zusammenhang mit Verhaltenskodizes oder der Koregulierung Anstöße für Begleitmaßnahmen gegeben werden können.

    1.4

    Die Unterstützungsmaßnahmen sollten auf Bereiche konzentriert werden, die behinderten und älteren Menschen den Zugang zur Informationsgesellschaft erleichtern und sie mit dem Gebrauch der neuen Technologien als idealem Instrument zur Erreichung ihrer gesellschaftlichen Integration, zur Vermeidung digitaler Ausgrenzung und zur Verbesserung ihrer Lebensqualität vertraut machen.

    1.5

    Die Behörden in den Mitgliedstaaten sollten den supranationalen Leitlinien entsprechend unterstützende Maßnahmen einleiten, um den Verbänden der Behinderten und älteren Menschen die Einbindung in die digitale Welt und ihren Zugang dazu durch finanzielle Unterstützung zu ermöglichen.

    2.   Einleitung

    2.1

    Die Kommission hat den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit einem Schreiben ersucht, eine Sondierungsstellungnahme zum künftigen Rechtsrahmen für die eAccessibility unter besonderer Berücksichtigung älterer Menschen auszuarbeiten.

    Die Überwindung technischer Hindernisse und Schwierigkeiten, die behinderte Menschen sowie andere Bevölkerungsgruppen erfahren und erleiden, wenn sie gleichberechtigt an der Informationsgesellschaft teilhaben wollen, wird als Barrierefreiheit („eAccessibility“) thematisiert. Dieser Aspekt ist Teil des umfassenderen Konzepts der „eInclusion“, bei dem auch Hemmnisse anderer Art — etwa finanzielle, geografische oder bildungsbezogene Hindernisse — berücksichtigt werden.

    2.2

    Im Wesentlichen soll ermittelt werden, auf der Grundlage welcher Art Rechtsvorschriften des abgeleiteten Rechts die EU ihr Ziel verfolgen sollte, im aktuellen Kontext des raschen wirtschaftlichen und sozialen Wandels die Entstehung einer uneingeschränkt integrativen Gesellschaft zu fördern.

    2.3

    Dieses Rechtsetzungsvorhaben muss selbstverständlich fest auf den Rechtsgrundlagen fußen, die die europäischen Werte und Grundsätze verkörpern, wie Artikel 13 des EG-Vertrags oder die spezifischen Bezugnahmen auf die Beteiligung aller Bewohner Europas am demokratischen Leben und am sozialen Fortschritt, die im zweiten und vierten Absatz der Präambel des Vertrags über eine Verfassung für Europa und in dessen Artikeln I-3 Absatz 3, II-81 und II-86 sowie weiteren Bestimmungen enthalten sind.

    2.4

    Gleichzeitig bieten die einschlägigen Stellungnahmen und Beschlüsse der Organe und Einrichtungen der EU bereits ein umfangreiches Regelwerk, das trotz seiner Mannigfaltigkeit zur Herausbildung von Gemeinschaftspolitiken beiträgt, die gezielt auf eine Nichtdiskriminierung und die eAccessibility abstellen. Hier sind zu nennen:

    Die Entschließung des Rates vom 2. Dezember 2002„eAccessibility“Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft, mit der die Kommission ersucht wurde, das Potenzial der Informationsgesellschaft für Menschen mit Behinderungen zu erschließen und insbesondere Schranken jeglicher Art zu beseitigen.

    Der Rat „Telekommunikation“ betonte seinerseits die Notwendigkeit, die eAccessibility in Europa zu verbessern (1), und der Rat in der für Sozialpolitik zuständigen Formation rief die Mitgliedstaaten in seiner Entschließung zur eAccessibility aus dem Jahr 2003 (2) auf, alle erforderlichen Maßnahmen für die Verwirklichung einer offenen, integrativen und für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglichen Wissensgesellschaft zu ergreifen.

    2.4.1

    Die Kommission veröffentlichte 2005 die Mitteilung „i2010“ (3), mit der ein neuer strategischer Rahmen für eine europäische Informationsgesellschaft festgelegt werden sollte, sowie später die Kommissionsmitteilung zur eAccessibility  (4), die eine Reihe von Vorschlägen für politische Maßnahmen zur Förderung der eAccessibility enthält.

    2.4.2

    Im Einzelnen wurden in dieser Mitteilung zur eAccessibility drei verschiedene Ansätze genannt, um das Problem anzugehen:

    die Förderung der Barrierefreiheit im öffentlichen Beschaffungswesen;

    die Zertifizierung der Barrierefreiheit;

    die bessere Nutzung geltender Rechtsvorschriften.

    Zwei Jahre nach Veröffentlichung der Kommissionsmitteilung waren Folgemaßnahmen vorgesehen, um zu prüfen, welche zusätzlichen Maßnahmen gegebenenfalls getroffen werden können.

    2.4.3

    Der Ausschuss verabschiedete eine Stellungnahme zu dieser Mitteilung (5), in der er u.a. auf folgende Themen einging: harmonisierte Normen und Interoperabilität, öffentliches Auftragswesen, Zertifizierung durch Dritte oder Eigenerklärung, Nutzung der Rechtsvorschriften, Berücksichtigung von Barrierefreiheit und barrierefreies Internet. Ferner wurden darin das Thema Rechtsvorschriften und Barrierefreiheit sowie der neue strategische Rahmen für die Informationsgesellschaft behandelt.

    2.5

    Auch in Ziffer 6 der jüngsten Entschließung des Rates vom 22. März 2007 zu einer Strategie für eine sichere Informationsgesellschaft in Europa wird hervorgehoben, dass „den Nutzern mit besonderen Bedürfnissen und solchen mit einem geringen Bewusstsein für Fragen der Netz- und Informationssicherheit […] besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden [sollte]“; zu diesen Nutzern gehören auch ältere Personen und Menschen mit Behinderungen.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nimmt das Ersuchen der Kommission um Ausarbeitung dieser Sondierungsstellungnahme mit großem Interesse entgegen und weist darauf hin, dass das Ziel der Gemeinschaftsaktionen, mit denen die Integration auf dem Gebiet der Informationsgesellschaft angestrebt wird, im Grunde zwar globaler Natur sein muss, dass aber bestimmte gesellschaftliche Gruppen — wie ältere und behinderte Menschen (6) — besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, damit sie auf angemessene Weise in diese Informationsgesellschaft eingegliedert werden.

    Da das Thema dieser Befassung von großem Interesse ist, behält sich der EWSA darüber hinaus die Möglichkeit vor, eine zusätzliche oder ergänzende Stellungnahme zu der vorliegenden zu erarbeiten.

    3.1.1

    Dies steht auch voll und ganz im Einklang mit Ziffer 8 der vorgenannten Ministererklärung von Riga (7), in der es heißt: „Um eEingliederung überzeugend vorantreiben zu können, sollten die Unterschiede in der Nutzung des Internets zwischen der derzeitigen durchschnittlichen Nutzung durch die EU-Bevölkerung und der Nutzung durch ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Frauen, weniger gebildete Bevölkerungsgruppen, Beschäftigungslose und Menschen in ‚weniger entwickelten‘ Regionen in den Jahren bis 2010 auf die Hälfte reduziert werden“.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass wegen der einschlägigen politischen und gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahre eine Gemeinschaftsmaßnahme zur eAccessibility vorrangige Bedeutung gewinnt, mit der der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den öffentlichen Diensten als Bürgerrecht festgeschrieben werden sollte.

    Angesichts des Mehrwerts eines gemeinschaftlichen Vorgehens sollte bei dieser Gemeinschaftsmaßnahme ein Rechtsinstrument zur Stärkung der geltenden Rechtsvorschriften mit weiteren, nicht bindenden Begleitmaßnahmen in verschiedenen Politikbereichen einhergehen.

    Der EWSA befürwortet ein solches Tätigwerden der Gemeinschaft, da

    dadurch in sozialer Hinsicht die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgewertet werden und aus wirtschaftlicher Sicht die Skalenerträge, das Funktionieren des Binnenmarktes, die Wettbewerbsfähigkeit in einem Schlüsselsektor sowie die Innovation verbessert werden;

    dadurch verdeutlicht wird, dass die Diversität und Fragmentierung der Ansätze auf Ebene der Mitgliedstaaten bestimmte Probleme verursacht, die sich vor allem aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der geltenden Richtlinien ergeben; hier besteht Klärungsbedarf, insbesondere in den Bereichen öffentliches Auftragswesen und Universaldienste.

    Hierbei sollte stets eine bestmögliche Anwendung der angenommenen Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet bleiben.

    3.2

    In Bezug auf die Rechtsgrundlage für Vorschriften über die Zugänglichkeit zu elektronischen Dokumenten empfiehlt es sich:

    zum einen Artikel 13 EGV heranzuziehen, der dem Rat die allgemeine Befugnis verleiht, jegliche Art von Gemeinschaftsrechtsakten anzunehmen, um Diskriminierungen zu bekämpfen.

    Zum anderen muss auch Artikel 95 EGV herangezogen werden, da es sich um Fragen handelt, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben; hier sollte bei den Vorschlägen von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden.

    Dabei muss die Querschnittswirkung, die die Maßnahmen im Zusammenhang mit der eAccessibility haben sollten, gewahrt bleiben.

    3.2.1

    Da der europäische Verfassungsvertrag bedauerlicherweise noch nicht in Kraft ist, können die genannten Rechtsakte nicht auf der Grundlage des Artikels III-124 Absatz 1 erlassen werden, dem zufolge der Rat „nach Zustimmung des Europäischen Parlaments“ einstimmig beschließen würde. Der geltende Artikel 13 EGV sieht lediglich eine „Anhörung des Europäischen Parlaments“ vor der einstimmigen Annahme der Rechtsakte vor, wodurch diese von einer umfassenden demokratischen Debatte und von der größeren Legitimierung ausgeschlossen sind, die die nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen EU-Vorschriften genießen.

    3.2.2

    Allerdings ist die ausdrücklich vorgesehene Einstimmigkeit des Rates insofern angezeigt, als alle betreffenden Rechtsvorschriften dem Subsidiaritätsprinzip Genüge tun müssen. Dank der einstimmigen Unterstützung durch die Regierungen der EU werden die einzelstaatlichen Verwaltungen selbstverständlich wirksamer in die innerstaatliche Anwendung und Ausgestaltung der Vorschriften einbezogen. Dies bedeutet auch, dass die Ziele der entsprechenden Maßnahmen sich nicht auf die Beseitigung bestehender Hindernisse auf diesem Gebiet beschränken, sondern darüber hinaus echte integrationsfördernde Elemente beinhalten und so zielgerichtet sein werden, wie es die auf Artikel 13 und Artikel 95 EGV gestützten gemeinschaftlichen Regelungen sein sollten.

    3.2.3

    Geeignete Sekundärrechtsakte wären daher Richtlinien, da sie den Mitgliedstaaten in der Regel einen breiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Mittel für die Verwirklichung der auf supranationaler Ebene festgelegten Ziele lassen.

    3.3

    Für den konkreten Inhalt der künftigen Gemeinschaftsvorschriften ist unter anderem die Einbeziehung der nachstehend genannten Ziele unerlässlich, bei denen nach allgemeinem und spezifischem Charakter zu unterscheiden ist.

    3.4

    Folgende allgemeinen Ziele sollten in Betracht gezogen werden:

    a)

    Förderung der Interoperabilität der Dienste, die im Bereich der IKT auf Basis gemeinsamer Standards und Spezifikationen erbracht werden, damit die europäischen Normungsorganisationen bei der Annahme und Weiterentwicklung der betreffenden Normen den barrierefreien Zugang berücksichtigen.

    Stärkung der Bestimmungen zur eAccessibility in den Richtlinien zur elektronischen Kommunikation im Einklang mit den Empfehlungen der Inclusive Communications Group (INCOM) (8) und gleichzeitig Förderung der eAccessibility in Bereichen wie z.B. der Überarbeitung der Richtlinie zu den audiovisuellen Diensten („Fernsehen ohne Grenzen“) — wie bereits vom Ausschuss angemerkt (9) — und der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft.

    b)

    Erleichterung des Zugangs zu den IKT-Netzen durch die Ausstattung der unter dem digitalen Gefälle leidenden europäischen Gebiete und Regionen mit Endgeräten und -infrastruktur. Im Rahmen der Strukturfonds und des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie des kürzlich gegründeten Fonds für Forschung und Entwicklung sollten spezifische Komponenten zur Integration in Betracht gezogen werden, damit bis 2010 auf 90 % des Unionsgebiets der Zugang zu den IKT gewährleistet ist.

    c)

    Alle Produkte und Dienstleistungen im Bereich der IKT sollten sämtlichen Mitgliedern der Gesellschaft zugute kommen, was erfordert, dass bei ihrer Konzipierung und ihrem Betrieb auch die am stärksten benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt werden, insbesondere Behinderte und ältere Menschen. Zu diesem Zweck sollte auf zwei Ebenen Verantwortung übernommen werden, nämlich aufseiten der staatlichen Behörden und der Privatwirtschaft.

    3.4.1

    Zum einen sollten die Gemeinschaftsinstitutionen und die Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Handlungsparameter für die Unternehmen festlegen, die im Binnenmarkt auf dem Gebiet der IKT — insbesondere in Bereichen wie der Normung -tätig sind, und die ordnungsgemäße Anwendung dieser Parameter überwachen.

    3.4.2

    Nach Möglichkeit werden diese Anforderungen so auf die gemeinsame Handelspolitik angewandt, dass die Vorteile der Zugänglichkeit eine nicht nur europäische, sondern auch weltweite Dimension erhalten; zum anderen werden Verhaltenskodizes gefördert, die an den Bedürfnissen der einzelnen benachteiligten Gruppen ausgerichtet sind, um in diesem Bereich eine Kultur der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu schaffen.

    3.4.3

    Darüber hinaus müssen die betroffenen Akteure der Zivilgesellschaft in den Bereich der technischen Innovation und in die Verbreitung bewährter Methoden für den Zugang zu den IKT und für ihre Nutzung einbezogen werden, indem transnationale Netze errichtet werden, an die die Hochschulforschungszentren und die Forschungszentren der Unternehmen der Branche angeschlossen werden. Neben anderen Maßnahmen sollten jährliche Projekte mit der genannten Zweckbestimmung ausgeschrieben werden, die von der EU und den einzelstaatlichen Behörden kofinanziert werden und eine Kultur der Spitzenforschung fördern, die auch die Schaffung der europäischen Voraussetzungen für die Qualität der neuen Technologien beinhaltet, die die eEingliederung erleichtern.

    3.5

    Folgende spezifischen Ziele sollten in Betracht gezogen werden:

    a)

    Der Anwendungsbereich der Richtlinie über den Universaldienst, die den Zugang zu öffentlichen gebührenpflichtigen Telefonen, zu den Notdiensten und zur Auskunft über die Rufnummern der angeschlossenen Teilnehmer abdeckt, sollte erweitert werden, und zwar um die Breitband- und die Mobilfunktechnologie, wie der EWSA bereits mehrfach gefordert hat.

    b)

    Den Behörden sollte untersagt werden, IKT-Produkte und -Dienstleistungen zu nutzen, die den geltenden Vorschriften über die Zugänglichkeit nicht entsprechen, und in die künftigen Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Aufträge sollten verbindliche Vorschriften über die Zugänglichkeit aufgenommen werden.

    c)

    Die Zugangsvoraussetzungen für die Nutzung der IP-Netze sollten harmonisiert werden und Notdienste sowie interaktive Digitalfernsehdienste einschließen.

    d)

    Die Mitgliedstaaten sollten Version 2 der Richtlinien der WAI (Web Accessibility Initiative) vollinhaltlich übernehmen und sie in die öffentlichen Internetportale aufnehmen, wie dies der Ausschuss bereits zuvor gefordert hatte (10).

    e)

    Die Nutzung von „Autorenwerkzeugen“ sollte allgemein verbreitet werden, wobei sie mit Version 2 der WAI-Richtlinien im Einklang stehen müssen.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1

    Der Anteil der über 65-Jährigen an der Bevölkerungspyramide bzw. Bevölkerungsstruktur nimmt zu. Hauptursachen hierfür sind die niedrige Geburtenrate und die Verbesserung der Lebensqualität und die höhere Lebenserwartung. Daher haben die Ratsvorsitze die Alterung der Bevölkerung als Thema in die gemeinsamen Arbeitsprogramme aufgenommen.

    4.2

    In der heutigen Gesellschaft der Älteren gibt es Faktoren, die zu Einsamkeit führen können, wie das allmähliche Aussterben der Großfamilie und die immer größere Zahl Alleinerziehender. Die Informationsgesellschaft bietet neue Möglichkeiten zur Durchbrechung der sozialen Isolation, die von älteren Menschen genutzt werden müssen, wobei Aktionen zu fördern sind, die das derzeitige digitale Gefälle verringern.

    Besonders offensichtlich ist dies im Bereich der eAccessibility. Wie in der einstimmig angenommenen Ministererklärung von Riga festgestellt wurde, nutzen nur 10 % der über 65-Jährigen in Europa das Internet.

    4.3

    Um die soziale Integration älterer und behinderter Menschen in die Informationsgesellschaft zu erleichtern, müssen — neben der Einführung des universalen Zugangs zum Internet — unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips bereichsübergreifende sozialpolitische Maßnahmen vorgeschlagen werden, die auf die Gleichberechtigung und die Verbesserung der Lebensqualität abzielen. Dazu müssen die Dienste optimiert, die Beteiligung älterer Menschen an der Informationsgesellschaft gefördert und Hindernisse für die digitale Alphabetisierung sowie für den Zugang zu freier Software beseitigt werden.

    Die Erleichterung des Zugangs älterer und behinderter Menschen zur Informationsgesellschaft durch die Erbringung von Dienstleistungen, wie sie nachstehend aufgeführt werden, kann die geistige Beweglichkeit dieser Menschen anregen und ihnen das Leben komfortabler gestalten:

    kostenlose Beratung;

    Lieferung von Unterlagen ins Haus;

    Rechtsberatung für Einzelpersonen oder für Seniorenzentren und Behinderteneinrichtungen;

    Freizeitaktivitäten;

    gerontologische Unterstützung und Anschluss an lokale Sozialdienste;

    Schulungen in virtuellen Klassenräumen;

    Ferienprogramme;

    telemedizinische Dienstleistungen.

    Der EWSA betont die Bedeutung der IKT für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Einbindung älterer und behinderter Menschen über ihre jeweiligen Vertretungsorganisationen, um eine Verbesserung der derzeitigen Lage in der EU herbeizuführen. Die Beteiligung der Akteure der organisierten Zivilgesellschaft kann maßgeblich sein, wenn es um Bereiche wie Koregulierung, die Erarbeitung von Verhaltenskodizes und die soziale Verantwortung der Unternehmen geht.

    4.4

    Nach Auffassung des EWSA sollten Maßnahmen zur Unterstützung von Projekten und Initiativen angenommen werden, die behinderten und älteren Menschen den Zugang zur Informationsgesellschaft erleichtern und sie mit dem Gebrauch der neuen Technologien als idealem Instrument zur Erreichung ihrer gesellschaftlichen Integration, zur Vermeidung digitaler Ausgrenzung und zur Verbesserung ihrer Lebensqualität vertraut machen. Im Einzelnen sollten diese Maßnahmen darauf abzielen,

    digitale Netze zu schaffen und auszubauen, die dazu beitragen, die Verwaltungssysteme der verschiedenen Einrichtungen und Verbände professioneller und effizienter zu gestalten; diese sollten angemessen ausgestattet und auf die Bedürfnisse der verschiedenen Gruppen älterer und behinderter Menschen abgestimmt sein;

    Pilotprojekte auf der Grundlage von Anwendungen und Instrumenten durchzuführen, die zur Förderung eines aktiven und selbstständigen Lebens behinderter und älterer Menschen beitragen, indem diese in die Informationsgesellschaft eingebunden werden.

    4.5

    Der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt kann verstärkt werden, indem die Grundsätze der Vereinten Nationen für ältere Menschen in die von der EU entwickelten Strategien übernommen werden, um den Zugang zu geeigneten Schulungsprogrammen zu fördern.

    4.6

    Bei der von der Kommission vorzunehmenden Überprüfung des „neuen Konzepts“ müssen die Bedürfnisse älterer Menschen mit Blick auf die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften Berücksichtigung finden, damit die Dienstleistungen für neu entwickelte Produkte erleichtert werden; darüber hinaus müssen auch die Normungsorganisationen und die Industrie die genannten Faktoren in ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern berücksichtigen.

    4.7

    Vom Standpunkt des Umweltschutzes aus gesehen, könnten durch die vermehrte Anwendung digitaler Technologien Wege vermieden werden, indem bestimmte Dienste „in situ“ verfügbar gemacht werden. Die Kommission sollte dieses Potenzial prüfen, um ehrgeizigere supranationale Maßnahmen für die eAccessibility vorzuschlagen.

    Brüssel, den 30. Mai 2007.

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitris DIMITRIADIS


    (1)  Entschließung des Rates über den Aktionsplan eEurope 2002: Zugänglichkeit öffentlicher Webseiten und ihres Inhalts, ABl. C 86 vom 10.4.2002.

    (2)  Entschließung des Rates 14892/02.

    (3)  KOM(2005) 229 endg., Stellungnahme des EWSA zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „i2010 — Eine europäische Informations-gesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“, ABl. C 110 vom 9.5.2006, S. 83.

    (4)  KOM(2005) 425 endg.

    (5)  Stellungnahme CESE 404/2006, verabschiedet im Plenum am 15. März 2006, Berichterstatter: Herr CABRA DE LUNA. ABl. C 110 vom 9.5.2006.

    (6)  In der Stellungnahme CESE 404/2006, Ziffer 3.4, heißt es: „Menschen mit Behinderungen sind eine heterogene Gruppe. Von den Schwierigkeiten beim Zugang zu IKT sind aber im Wesentlichen folgende Behinderungen betroffen: Menschen mit kognitiven oder Lernschwierigkeiten, Menschen mit sensorischen Behinderungen (gehörlose oder schwerhörige, blinde oder sehbehinderte Menschen, Taubblinde, Menschen mit Sprachbeeinträchtigungen) und Menschen mit körperlichen Behinderungen.“ABl. C 110 vom 9.5.2006.

    (7)  In der am 11. Juni 2006 in Riga im Kontext der Initiative i2010 verabschiedeten Erklärung der EU-Minister über eEingliederung wurde die politische Zusage der Verbesserung der eAccessibility bekräftigt

    http://ec.europa.eu/information_society/events/ict_riga_decl_de.pdf

    (8)  Die Inclusive Communications Group (INCOM) wurde 2003 eingerichtet und besteht aus Vertretern von Mitgliedstaaten, Tele-kommunikationsbetreibern, Nutzerverbänden und Normungsgremien.

    (9)  Stellungnahme CESE 486/2006. ABl. C 185 vom 8.8.2006.

    (10)  In der Stellungnahme CESE 404/2006, Ziffer 7.5.1, heißt es: „Der Ausschuss fordert die Mitgliedstaaten auf, formell Version 2 der Richtlinien der WAI (Web Accessibility Initiative) in der vorliegenden Form anzunehmen und diese für alle öffentlichen Websites anzuwenden.“ABl. C 110 vom 9.5.2006.


    Top