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Document 52007AE0800

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln KOM(2006) 388 endg. — 2006/0136 COD

    ABl. C 175 vom 27.7.2007, p. 44–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 175/44


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln“

    KOM(2006) 388 endg. — 2006/0136 COD

    (2007/C 175/12)

    Der Rat beschloss am 15. September 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 8. Mai 2007 an. Berichterstatter war Herr VAN OORSCHOT.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 436. Plenartagung am 30./31. Mai 2007 (Sitzung vom 31. Mai) mit 65 Stimmen gegen 1 Stimme bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

    1.   Zusammenfassung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Fungiziden, Insektiziden, Herbiziden u.Ä. zu landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Zwecken).

    1.2

    Höchste Priorität hat neben dem Inverkehrbringen von guten und sicheren Pflanzenschutzmitteln auch deren nachhaltige und sichere Verwendung. Der EWSA nimmt daher erfreut zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission gleichzeitig mit diesem Verordnungsvorschlag auch einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt hat, in dem die nachhaltige Nutzung von Pflanzenschutzmitteln geregelt wird.

    1.3

    Der EWSA stellt fest, dass in den Erwägungsgründen des Vorschlags der Schwerpunkt sehr stark auf der Vermeidung und Eindämmung der negativen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Mensch und Umwelt liegt. Der EWSA hält es für wesentlich, dass negativen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Mensch und Umwelt vorgebeugt wird. Er weist darauf hin, dass bei einem nachhaltigen Vorgehen auch den wirtschaftlichen Belangen in gleicher Weise Rechnung getragen werden muss. Die weitaus meisten Verbraucher von heute interessieren sich nicht nur immer stärker für Produkte aus biologischem Anbau, sondern vor allem für Produkte guter Qualität, die noch dazu ganzjährig verfügbar und erschwinglich sind. Grundvoraussetzung ist dabei die Sicherheit eines Produkts für den Verbraucher. Dies stellt die Wertschöpfungskette für Agrarprodukte vor große Anforderungen. Die Verfügbarkeit guter und sicherer Pflanzenschutzmittel ist daher unverzichtbar.

    1.4

    Der EWSA ist besorgt über die Einführung von Zulassungskriterien für Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage der Beschaffenheit ihrer Wirkstoffe und deren Folgen für die Einführung neuer besserer Produkte. Eine starre Handhabung kann dazu führen, dass ein Stoff, der zwar eines der Kriterien nicht erfüllt, im Hinblick auf alle anderen Kriterien jedoch eine Verbesserung darstellt, nicht zugelassen wird. Der EWSA plädiert daher für eine Risikobewertung, bei der sowohl die tatsächliche praktische Verwendung als auch die Anwenderexposition stärker berücksichtigt werden.

    1.5

    Der EWSA vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag einer zonenspezifischen Zulassung und gegenseitigen Anerkennung ein erster Schritt auf dem Weg zu einer vollständigen europäischen Harmonisierung von Zulassungen ist. Der EWSA schlägt vor, die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen auch zonenübergreifend zu ermöglichen, wenn es sich um (benachbarte) Länder mit ähnlichen klimatischen und landwirtschaftlichen Bedingungen handelt.

    1.6

    Der EWSA unterstützt das Prinzip der vergleichenden Bewertung von Pflanzenschutzmitteln, die zu ersetzende Stoffe enthalten. Der EWSA plädiert allerdings für eine geringere Bewertungshäufigkeit und die Anwendung des normalen Datenschutzzeitraums für diese Stoffe, um die Investitionsbereitschaft der Industrie in solche Stoffe auch weiterhin zu gewährleisten und damit Engpässe in der Agrarproduktion zu verhindern.

    1.7

    Nach Ansicht des EWSA enthält der Vorschlag nicht genügend Anreize für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für geringfügige Verwendungen. Der EWSA schlägt zwei Verbesserungsmaßnahmen vor: Erstens regt er ein System an, in dem der erste Antragsteller in dem Maße, wie mehr geringfügige Verwendungen hinzukommen, von einem längeren Datenschutzzeitraum profitiert, und zweitens ersucht er die Europäische Kommission, für die Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste zusammenzustellen, in der alle zugelassenen (geringfügigen) Verwendungen erfasst sind.

    2.   Einleitung

    2.1   Allgemeines

    2.1.1

    Pflanzenschutzmittel werden zum Pflanzenschutz und im Interesse der Pflanzengesundheit eingesetzt. Sie ermöglichen den Landwirten Ertragssteigerungen und eine flexiblere Anbauweise. Dies gewährleistet eine zuverlässige Produktion bezahlbarer, sicherer (Lebensmittel-) Erzeugnisse in der eigenen Region.

    2.1.2

    Die meisten Verbraucher in Europa stellen immer höhere Anforderungen an die Qualität ihrer Lebensmittel und deren ganzjährige Verfügbarkeit, wobei die Lebensmittelsicherheit als Grundvoraussetzung und Selbstverständlichkeit angesehen wird. Dies stellt die Agrarproduktionskette vor große Herausforderungen. Um die anspruchsvolle Nachfrage seitens dieser großen Gruppe von Verbrauchern erfüllen zu können, muss ein ausreichend breit gefächertes Angebot an guten und sicheren Pflanzenschutzmitteln vorhanden sein.

    2.1.3

    Andererseits kann der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln jedoch Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Ökosysteme haben, die Gesundheit der Verwender gefährden, die Qualität der Lebensmittel beeinflussen und negative Folgen für die Gesundheit der Verbraucher haben, insbesondere wenn bei ineffizienter (d.h. nicht der guten Verfahrenspraxis entsprechender) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Lebensmitteln schädliche Pflanzenschutzmittelrückstände verbleiben.

    2.2   Rechtsrahmen

    2.2.1

    Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll die bisherige Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ersetzt werden; Zweck dieser Richtlinie ist es, durch eine sehr umfassende Risikobewertung für jeden Wirkstoff und jedes diesen Wirkstoff enthaltende Produkt vor Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung das Risiko an der Quelle auszuschalten.

    2.2.2

    Des Weiteren soll mit dem Vorschlag die Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, aufgehoben werden.

    2.2.3

    Der Rechtsrahmen der Gemeinschaft für Pflanzenschutzmittel umfasst ferner die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates; diese Verordnung legt Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe in landwirtschaftlichen Erzeugnissen fest.

    2.2.4

    Zusammen mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates für einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden (KOM(2006) 373 endg.) vorgelegt. Damit sollen Verwendung und Vertrieb abgedeckt werden, insoweit dies nicht in dem Vorschlag für eine Verordnung bereits geschehen ist.

    2.3   Hintergrund des Vorschlags

    2.3.1

    Im Anschluss an die Bewertung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Kommission haben das Europäische Parlament und der Rat die Kommission im Jahr 2001 aufgefordert, die Richtlinie zu überarbeiten, um

    Kriterien für die Zulassung von Wirkstoffen festzulegen,

    Kriterien für die Zulassung von Stoffen mit hohem Risiko zu verschärfen,

    ein vereinfachtes Verfahren für Stoffe mit geringem Risiko einzuführen,

    das Prinzip der Bewertung von Alternativwirkstoffen und der Substitution einzuführen,

    die gegenseitige Anerkennung durch die Einführung von Zonen für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel zu verbessern.

    2.3.2

    Im Anschluss an einen ausgedehnten (fünfjährigen) Zeitraum der Konsultation aller Interessenträger und eine Folgenabschätzung legte die Kommission im Juli 2006 ihren Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie 91/414/EWG vor. Die Kommission beschloss, die Richtlinie zur Vereinfachung und zur Harmonisierung der Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten durch eine Verordnung zu ersetzen.

    2.4   Kurze Zusammenfassung des Vorschlags

    2.4.1

    Auf EU-Ebene erstellt der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eine Positivliste von Wirkstoffen. Die Zulassung von Wirkstoffen erfolgt anhand eindeutiger Kriterien, die ein hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und die Umwelt gewährleisten sollen.

    2.4.2

    Bei der Bewertung des Wirkstoffs muss sich für den Verwender und den Verbraucher mindestens eine sichere Verwendung ergeben, und es dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt festgestellt werden. Es werden klare Fristen für die verschiedenen Phasen der Bewertung und Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Wirkstoffzulassung festgelegt.

    2.4.3

    Den Mitgliedstaaten wird auch weiterhin die Verantwortung für die nationale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln überlassen, die auf der Liste der zugelassenen Wirkstoffe beruhen müssen.

    2.4.4

    Bei der nationalen Bewertung der Zulassungsdossiers müssen die Mitgliedstaaten, sofern vorhanden, einheitliche Kriterien anwenden und nationale Besonderheiten berücksichtigen.

    2.4.5

    Für Stoffe mit einem geringen und normalen Risiko führt die Kommission durch die obligatorische gegenseitige Anerkennung von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln ein System von Zulassungszonen ein. Diese „zonenspezifische“ Zulassung beinhaltet, dass in einer der drei vorgeschlagenen Klimazonen (die Kommission teilt die EU in drei Zonen ein) jeweils ein Mitgliedstaat die nationale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bewertet und das Produkt nur in dem Mitgliedstaat zugelassen werden braucht, in dem der Hersteller eines Pflanzenschutzmittels einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der Zulassung gestellt hat.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1   Bedeutung von Pflanzenschutzmitteln für die Versorgung der EU mit hochwertigen Lebensmitteln

    3.1.1

    In der Präambel der Richtlinie werden die Überlegungen zusammengefasst, die zu dem Verordnungsvorschlag geführt haben. Die Bedeutung der hinreichenden Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln für eine gesicherte Versorgung mit hochwertigen und unbedenklichen Lebensmitteln für den anspruchsvollen europäischen Verbraucher sollten darin ausdrücklich erwähnt werden.

    3.2   Gewährung vorläufiger Zulassungen unter bestimmten Bedingungen

    3.2.1

    Die Richtlinie sieht nicht die Möglichkeit vor, in einem Mitgliedstaat eine vorläufige Zulassung auf nationaler Ebene zu gewähren. Dies kann dazu führen, dass innovative und im Vergleich zur heutigen Situation verbesserte Stoffe verzögert in Verkehr gebracht werden. Die Kommission versucht dem entgegenzuwirken, indem sie kürzere Fristen anwendet, die zu einer schnelleren Aufnahme neuer Stoffe in die Positivliste führen sollen.

    3.2.2

    Der EWSA schlägt vor, in die Verordnung auch die Möglichkeit aufzunehmen, auf nationaler Ebene eine vorläufige Zulassung zu gewähren, wenn die vorgeschlagenen Fristen aufgrund administrativer Verzögerungen zwar überschritten wurden, die aus Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen erwachsende Verpflichtung jedoch erfüllt ist.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1   Risikoermittlung bei der Anwendung der Zulassungsbedingungen

    4.1.1

    In Artikel 4 des Vorschlags geht es unter Hinweis auf Anhang II um die Zulassungskriterien für Wirkstoffe. Eine strikte Anwendung dieser Kriterien führt dazu, dass die Wirkstoffe bereits aufgrund einer einzigen Eigenschaft nicht zugelassen werden können, da stets alle Anforderungen erfüllt werden müssen.

    4.1.2

    Derartige Zulassungskriterien für Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich auf der Beschaffenheit ihrer Wirkstoffe beruhen, ohne die tatsächliche praktische Verwendung und die Anwenderexposition zu berücksichtigen, untergraben den Grundsatz der Entscheidungsfindung anhand von Risikobewertungen und werden dazu führen, dass eine Anzahl bereits vorhandener Produkte/Anwendungen, die aufgrund der Notwendigkeit, über ein breites Pflanzenschutzmittelangebot zu verfügen, durchaus erforderlich sein können, allmählich vom Markt verschwindet.

    4.1.3

    Auf diese Weise wird durch Artikel 4 verhindert, dass innovative Produkte auf den Markt kommen, die im Hinblick auf alle Kriterien eine Verbesserung aufweisen und bei denen nur ein einziges Kriterium nicht den Anforderungen genügt. Der EWSA kann dies nicht gutheißen, da die Innovation zur Entwicklung neuer, besserer Stoffe dadurch unnötig gebremst wird. Seiner Meinung nach sollten die beschaffenheitsbezogenen Zulassungskriterien lediglich der Identifizierung der zu ersetzenden Stoffe dienen und nicht herangezogen werden, um Mittel schon von vornherein ohne eine fundierte Bewertung abzuweisen.

    4.2   Ausweitung von zonenspezifischer Zulassung und gegenseitiger Anerkennung

    4.2.1

    Der EWSA vertritt die Auffassung, dass das System der zonenspezifischen Zulassung und gegenseitigen Anerkennung ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem vollständigen harmonisierten europäischen System für in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel ist.

    4.2.2

    Durch die Einführung einer obligatorischen gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen in den Mitgliedstaaten, die derselben Zone angehören, parallel zum regulären Zulassungsverfahren auf nationaler Ebene wird Doppelarbeit in den Mitgliedstaaten vermieden und eine schnellere Verfügbarkeit von innovativen und umweltfreundlichen Pflanzenschutzmitteln gewährleistet.

    4.2.3

    Der EWSA schlägt vor, die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen auch zonenüberschreitend zu ermöglichen, wenn es sich um Nachbarländer mit vergleichbaren Produktionsbedingungen handelt.

    4.2.4

    Für die Verwendung in Gewächshäusern und die Behandlung nach der Ernte schlägt die Kommission ein Konzept vor, das eine obligatorische gegenseitige Anerkennung durch alle Mitgliedstaaten in sämtlichen Zonen beinhaltet (Artikel 39). Der EWSA ist der Ansicht, dass Saatgutbehandlungen als wichtige Säulen des integrierten Pflanzenschutzes ebenfalls unter diese Regelung fallen sollten.

    4.3   Anpassung der vergleichenden Bewertung

    4.3.1

    Für Pflanzenschutzmittel, die kritischere (zu ersetzende Stoffe) enthalten, muss der Mitgliedstaat innerhalb von vier Jahren nach der Zulassung eine vergleichende Bewertung durchführen (Artikel 48), um einen Alternativwirkstoff zum Ersatz des schädlicheren Mittels zu finden, wenn dieses Mittel nach wie vor erforderlich ist, um im Fall von Resistenzverhalten die Pflanzen weiterhin schützen zu können.

    4.3.2

    Nach Auffassung des EWSA bieten die vierjährliche Bewertung und der siebenjährige Dossierschutzzeitraum für zu ersetzende Stoffe keine hinreichende Sicherheit für die Industrie; sie werden zu einer verfrühten Rücknahme dieser Mittel vom Markt führen und mögliche negativen Folgen für die Verfügbarkeit ausreichender Mittel in Verbindung mit Resistenz und geringfügigen Verwendungen nach sich ziehen.

    4.3.3

    Der EWSA plädiert für eine geringere Bewertungshäufigkeit und die Anwendung des normalen Datenschutzzeitraums für zu ersetzende Stoffe, um die Investitionsbereitschaft der Industrie in solche Stoffe auch weiterhin zu gewährleisten und dadurch Engpässe in der Agrarproduktion und im weiteren Verlauf der Wertschöpfungskette in Richtung Verbraucher zu verhindern.

    4.4   Unzureichende Anreize für geringfügige Verwendungen

    4.4.1

    In Artikel 49 wird unter anderem anderen beruflichen Verwendern und landwirtschaftlichen Berufsorganisationen die Möglichkeit gewährt, eine Ausweitung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf geringfügige Verwendungen zu beantragen. Gleichzeitig schreibt dieser Artikel den Mitgliedstaaten die Führung einer aktualisierten Liste geringfügiger Verwendungen vor.

    4.4.2

    Der EWSA begrüßt diesen Artikel, stellt jedoch fest, dass von ihm kein ausreichender Anreiz für die Zulassungsinhaber ausgeht, an der Ausweitung der geringfügigen Verwendungen zu arbeiten.

    4.4.3

    Der EWSA schlägt vor, den Zulassungsinhabern einen Bonus in Form einer Verlängerung des Datenschutzzeitraums zu gewähren, wenn sie als erste Antragsteller nach der Zulassung mehrere Anwendungen für geringfügige Verwendungen beantragen.

    4.4.4

    Der EWSA macht außerdem den Vorschlag, dass die Europäische Kommission als Ersatz der nach Artikel 49 Absatz 6 vorgesehenen einzelstaatlichen Listen eine zentrale europäische Liste geringfügiger Verwendungen zusammenstellt und den Mitgliedstaaten zur Einsicht vorlegt.

    4.5   Informationsbereitstellung

    4.5.1

    In die Verordnung wurde die Möglichkeit einer Verpflichtung aufgenommen, vor Einsatz des Produkts die Anwohner zu informieren, die der Sprühnebelabdrift ausgesetzt sein könnten und eine Unterrichtung gefordert haben (Artikel 30).

    4.5.2

    Der EWSA vertritt die Meinung, dass Transparenz bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zwar sehr zu begrüßen ist, die vorgeschlagene Informationspflicht das Vertrauen in die dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zugrunde liegende Rechtsetzung jedoch untergräbt; es geht nämlich um die Anwendung von für sicher befundenen Mitteln, und die Informationspflicht lässt womöglich den gegenteiligen Eindruck entstehen.

    4.5.3

    Der EWSA ist ferner der Ansicht, dass die Umsetzung dieses Artikels kein gegenseitiges Verständnis zwischen Verwendern und Anwohnern fördert, sondern vielmehr den sozialen Zusammenhalt in ländlichen Gemeinmeinwesen stört, da durch die Informationspflicht der Anschein erweckt werden kann, dass mit Mitteln gearbeitet wird, die nicht sicher sind. Die Vorschrift wirkt damit kontraproduktiv.

    Brüssel, den 31. Mai 2007.

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitris DIMITRIADIS


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