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Document 52005AE1244

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (KOM(2005) 210 endg. — 2005/0098 (COD))

ABl. C 28 vom 3.2.2006, p. 16–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

3.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/16


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002“

(KOM(2005) 210 endg. — 2005/0098 (COD))

(2006/C 28/03)

Der Rat beschloss am 7. Juni 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 71 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 4. Oktober 2005 an. Berichterstatter war Herr CHAGAS.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 421. Plenartagung am 26./27. Oktober 2005 (Sitzung vom 26. Oktober) mit 124 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 724/2004 vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) wurden der Agentur neue Aufgaben hinsichtlich des Eingreifens bei Ölverschmutzung übertragen.

1.2

Zweck des hier erörterten Vorschlags ist die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel für die Finanzierung der neuen Aufgaben der Agentur auf der Grundlage einer mehrjährigen Mittelbindung, die über sieben Jahre — von 2007 bis 2013 — gestaffelt wird. Die Kommission schlägt als Mittelausstattung für den Siebenjahreszeitraum einen Betrag von 154 Mio. EUR vor.

1.3

Aufgrund der Übertragung dieser neuen Aufgaben nahm der Verwaltungsrat der Agentur im Oktober 2004 einen „Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung“ an, in dem die Maßnahmen festgelegt werden, die die Agentur im Rahmen der Verordnung plant, sowohl in Bezug auf das Eingreifen bei Ölverschmutzung durch Spezialschiffe als auch im Hinblick auf die Einsatzbereitschaft für die Organisation wirksamer Bekämpfungsmaßnahmen.

1.4

Im Zuge der Schwerpunktsetzung für ihr Eingreifen hat die EMSA vier Gebiete festgelegt, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. Es handelt sich hierbei um die Ostsee, die westlichen Zufahrten zum Ärmelkanal, die Atlantikküste und das Mittelmeer, insbesondere die Gebiete entlang der Tankerroute zum Schwarzen Meer. In diesen Gebieten will die Agentur speziell für die Verschmutzungsbekämpfung ausgerüstete Schiffe chartern, die bereit sind einzugreifen, sobald durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten Unterstützung angefordert wird. Es ist daran zu erinnern, dass die Rolle der EMSA in diesem Bereich darin bestehen wird, die nationalen Eingreifkapazitäten zur Verschmutzungsbekämpfung zu verstärken, nicht aber zu ersetzen. Der Aktionsplan sieht überdies zusätzliche Eingreifkapazitäten für Unfälle mit gefährlichen und schädlichen Stoffen vor.

1.5

Mit der 2004 geänderten Verordnung wird der Agentur die Verpflichtung übertragen, für die Kommission und die Mitgliedstaaten wissenschaftlich-technische Unterstützung bei der Verschmutzungsbekämpfung zu leisten, die Maßnahmen in drei Bereichen umfasst: Information, Zusammenarbeit und Koordination, operative Unterstützung.

1.6

Im Bereich der operativen Unterstützung wird ein höherer Finanzierungsaufwand entstehen, da der Aktionsplan den Aufbau eines Systems abrufbereiter Ölbekämpfungsschiffe und eines Satellitenbild-Servicezentrums vorsieht. Die Verträge, die die EMSA zur Sicherstellung der Unterstützung bei der Beseitigung von Ölverschmutzung abschließen soll, sollen sich auf sämtliche Maßnahmen und ihre finanziellen Auswirkungen bis zur Einleitung der eigentlichen Intervention nach einem Ölunfall erstrecken. Die Kosten für den Einsatz eines Ölbekämpfungsschiffs sind von dem Mitgliedstaat zu tragen, der die Unterstützung anfordert.

1.7

Da diese neuen Aufgaben auf Dauer wahrgenommen werden müssen, schlägt die Kommission eine mehrjährige Finanzierung vor, um die notwendigen langfristigen Investitionen zu ermöglichen und eine angemessene Absicherung der Finanzierung zu gewährleisten, wodurch die Ausgaben bei der Aushandlung längerfristiger Verträge gesenkt werden.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1

In seiner Stellungnahme zu dem Kommissionsvorschlag, der vorsah, der Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs neue Zuständigkeiten im Bereich der Bekämpfung der Meeresverschmutzung zu übertragen (1), begrüßte der Ausschuss den Vorschlag und betonte, dass die EMSA eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Seeverkehrssicherheit in den Mitgliedstaaten spielen kann. Er bedauerte jedoch, dass einige Mitgliedstaaten noch nicht angemessen für schwere Seeunfälle — wie z.B. in den letzten Jahren die Havarien der Öltankschiffe „Erika“ und „Prestige“ — ausgerüstet sind.

2.2

Trotz der verzeichneten Fortschritte lässt die Situation in einigen Fällen noch zu wünschen übrig. Gleichzeitig mit dem Aktionsplan hat die Agentur eine Bestandsaufnahme des Präventions- und Interventionspotenzials der Mitgliedstaaten bei Ölverschmutzungen vorgelegt, die zeigt, dass die Eingreifkapazitäten in bestimmten Regionen durch zusätzliche Ölbekämpfungsschiffe und -ausrüstung erweitert werden müssen.

2.3

Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Küstenstaat ständig über die notwendigen Kapazitäten verfügt, um allein schwere Seeunfälle und insbesondere schwere Ölverschmutzungen bewältigen zu können. Wegen der gegenwärtigen begrenzten Mittel sind jedoch Umweltschäden entstanden, deren Folgen noch viele Jahre zu spüren sein werden.

2.4

Der EWSA befürwortet daher den jetzigen Vorschlag, dem zufolge die EMSA mit den notwendigen Mitteln ausgestattet werden soll, um die Präventions- und Interventionsanstrengungen der Mitgliedstaaten auf Anforderung zu ergänzen. Der EWSA betont jedoch, dass diese Mittel lediglich zur Ergänzung dienen dürfen. Die vorgenannten Finanzmittel dürfen keinesfalls dazu verwendet werden, die Maßnahmen zur Verhütung von Meeresverschmutzung zu ersetzen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten.

2.5

Der EWSA weist insbesondere auf die Notwendigkeit hin, diese Mittel über einen mehrjährigen Finanzierungsplan bereitzustellen, da nur so eine verlässliche Planung der Maßnahmen der EMSA in diesem Bereich sowie eine rationellere Verwendung der Ressourcen möglich ist, indem Verträge mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren für die Bereitstellung von Schiffen geschlossen werden, die bei Bedarf unverzüglich (2) abrufbereit sind.

2.6

Der EWSA bekräftigt die in seiner unter Ziffer 2.1 angeführten Stellungnahme erhobene Forderung, dass sichergestellt sein muss, dass der/die Reeder der in diesem Zusammenhang zu charternden Schiffe die einschlägigen gemeinschaftlichen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere bezüglich der Sicherheit des Schiffes sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Besatzungsmitglieder, einhält/einhalten.

2.7

Da in dem von der Agentur angenommenen Aktionsplan Prioritäten für die geplante Verwendung der begrenzten verfügbaren Mittel festgelegt werden, meldet der Ausschuss Bedenken dahingehend an, dass angesichts der gegenwärtigen Schwierigkeiten, ein Einvernehmen über den Gemeinschaftshaushalt zu erzielen, die Gefahr besteht, dass die letztendlich bereitgestellten Gelder erheblich hinter der ursprünglich vorgeschlagenen Mittelausstattung zurückbleiben könnten. Dies würde bedeuten, dass Entscheidungen für bestimmte Maßnahmen oder für Fortschritte in bestimmten Bereichen zu Lasten anderer getroffen werden müssten. Der EWSA kann ein solches Vorgehen nicht gutheißen, da die Entscheidung der Mitgliedstaaten, der Agentur zusätzliche Befugnisse zu übertragen, auch bedeutet, dass die Bereitstellung der notwendigen Mittel für die Verwirklichung ihrer Ziele im Bereich der Verhütung von Meeresverschmutzung gewährleistet werden muss. Es ist unbedingt notwendig, auch auf Gemeinschaftsebene der Verhütung bzw. Bekämpfung der Meeresverschmutzung die gebührende Bedeutung beizumessen, wobei nicht nur rein wirtschaftliche Erwägungen maßgeblich sein dürfen.

2.8

Der EWSA sieht die verspätete Umsetzung einiger bereits verabschiedeter Maßnahmen im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch einige Mitgliedstaaten mit Sorge. Dies gilt insbesondere für die Bezeichnung der Notliegeplätze und geschützten Gebiete durch die Mitgliedstaaten, die Bereitstellung von Auffangeinrichtungen oder die Verstärkung ihrer Ressourcen für eine effiziente Hafenstaatkontrolle (port state control). Angesichts dieser Verzögerungen ist zu bezweifeln, dass sich die betreffenden Länder — trotz der regelmäßig und insbesondere nach jedem schweren Seeunfall abgegebenen Absichtserklärungen — auch tatsächlich für die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung engagieren.

2.9

Auch bei der Luftüberwachung, die dazu beitragen kann, Verschmutzungen aufzuspüren und zu bekämpfen und Verstöße gegen einschlägige Umweltschutzvorschriften zu verhindern, sind Investitionen in die entsprechenden Mittel und Ausrüstungen erforderlich.

2.10

Außerdem können die Überwachungsmaßnahmen durch Satellitenbilder ergänzt werden. Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag der Kommission, ein Satellitenbild-Servicezentrum einzurichten und den Mitgliedstaaten Satellitenbilder zur Verfügung zu stellen, um die Aufspürung und Überwachung illegaler und unfallbedingter Öleinleitungen und die angemessene Reaktion darauf zu erleichtern.

2.11

Angesichts der hohen Kosten (3) eines solchen Satellitenbild-Servicezentrums hält es der EWSA für notwendig, die Ressourcen rationell zu nutzen und insbesondere die Nutzung dieser Bilder zwischen den Mitgliedstaaten abzustimmen, wodurch erhebliche Einsparungen erzielt werden können. Außerdem wären Investitionen in eine bessere Flächendeckung bei der bildmäßigen Erfassung sämtlicher Meeresgewässer der Gemeinschaft angebracht, da die Flächendeckung insbesondere im Mittelmeerraum derzeit nicht voll gegeben ist.

2.12

Der EWSA misst auch den geplanten Maßnahmen in den Bereichen Information, Zusammenarbeit und Koordination große Bedeutung bei. Dies ist eine wichtige Aufgabe der Agentur und wird auch eine rationellere Nutzung der verfügbaren Ressourcen ermöglichen.

3.   Schlussfolgerungen

3.1

Der EWSA befürwortet den Vorschlag, die EMSA mit den notwendigen Mitteln auszustatten, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung auf Anforderung zu unterstützen.

3.2

Der Ausschuss bedauert jedoch, dass verschiedene Mitgliedstaaten noch nicht die notwendigen Mittel zugewiesen bzw. eigene Eingreifinstrumentarien festgelegt haben, und ersucht die Kommission, diese Mitgliedstaaten zu einem schnelleren Handeln anzuhalten.

3.3

Der Ausschuss befürchtet, dass angesichts der gegenwärtigen Schwierigkeiten, ein Einvernehmen über den Gemeinschaftshaushalt zu erzielen, die letztendlich bereitgestellten Gelder erheblich hinter der ursprünglich vorgeschlagenen Mittelausstattung zurückbleiben könnten. Die Entscheidung der Mitgliedstaaten, der Agentur zusätzliche Befugnisse zu übertragen, bedeutet auch, dass die Bereitstellung der notwendigen Mittel für die Verwirklichung ihrer Ziele im Bereich der Verhütung von Meeresverschmutzung gewährleistet werden muss. Es ist unbedingt notwendig, auch auf Gemeinschaftsebene der Verhütung bzw. Bekämpfung der Meeresverschmutzung die gebührende Bedeutung beizumessen, wobei nicht nur rein wirtschaftliche Erwägungen maßgeblich sein dürfen.

3.4

Die Rolle der Agentur im Hinblick auf die stärkere Bündelung und Abstimmung der Ressourcen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist für die Festlegung einer rationellen und kosteneffizienten Strategie von entscheidender Bedeutung.

Brüssel, den 26. Oktober 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, Berichterstatter: Herr Chagas.

(2)  „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die betreffenden Schiffe innerhalb von 24 Stunden intervenieren können. Die Herstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der Installation der notwendigen Ausrüstung an Bord dauert normalerweise 4-8 Stunden, und weitere 4-8 braucht das Schiff, bis es am Unfallort eintrifft.

(3)  Die Kosten pro Aufnahme für ein Gebiet von 500 km2 bewegen sich im Bereich 800 - 1 000 EUR und hängen von mehreren Faktoren ab (z.B. der Frist für die angeforderte Übertragung, dem Vorlauf, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde usw.). Nach vorsichtigen Schätzungen der EMSA werden jährlich 1 000 Aufnahmen benötigt.


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