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Document 52004AR0270

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms ‚JUGEND IN AKTION‘ im Zeitraum 2007-2013“

    ABl. C 71 vom 22.3.2005, p. 34–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/34


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms ‚JUGEND IN AKTION‘ im Zeitraum 2007-2013“

    (2005/C 71/09)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -

    GESTÜTZT auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms „JUGEND IN AKTION“ im Zeitraum 2007-2013 (KOM(2004) 471 endg. – 2004/0152 (COD),

    AUFGRUND des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 149 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen,

    AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidenten vom 27. Januar 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen,

    GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem Europäischen Freiwilligendienst für Jugendliche (CdR 191/1996 fin) (1),

    GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zum Thema Gemeinschaftliches Aktionsprogramm – Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche  (2) (CdR 86/1997 fin),

    GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung SOKRATES, dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung LEONARDO DA VINCI und dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „JUGEND“  (3) (CdR 226/1998 fin),

    GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu den Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ – Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der Partizipation und Information der Jugendlichen gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa  (4) (CdR 309/2003 fin),

    GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem Weißbuch der Europäischen Kommission Neuer Schwung für die Jugend Europas  (5) (CdR 389/2001 fin),

    GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem einheitlichen Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)  (6) (CdR 307/2003 fin),

    GESTÜTZT auf die Gesamtstellungnahme zu den Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“- Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der freiwilligen Aktivitäten Jugendlicher und Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich „Die Jugend besser verstehen und mehr über sie erfahren“  (7) (CdR 192/2004 fin),

    GESTÜTZT auf den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (8),

    GESTÜTZT auf den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (9),

    GESTÜTZT auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (10),

    GESTÜTZT auf die Mitteilung der Kommission an den Rat „Folgemaßnahmen zum Weißbuch ‚Neuer Schwung für die Jugend Europas‘ – Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der Partizipation und Information der Jugendlichen gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa“ (KOM(2003) 184 endg.),

    GESTÜTZT auf die Entschließung des Rates vom 25. November 2003 über gemeinsame Zielsetzungen für die Partizipation und Information von Jugendlichen (11),

    GESTÜTZT auf die Entschließungen des Rates und der im Rat vereinigten Jugendminister zur Mitbestimmung von Jugendlichen (12), zur außerschulischen Bildungsdimension sportlicher Aktivitäten in den Jugendprogrammen der Europäischen Gemeinschaft (13), zur sozialen Integration der Jugendlichen (14) und zur Förderung der Eigeninitiative, des Unternehmergeistes und der Kreativität junger Menschen (15),

    GESTÜTZT auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche (KOM(96) 610 endg. - 96/0318 (COD)),

    GESTÜTZT auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (16),

    GESTÜTZT auf den Bericht der Kommission Zwischenevaluierung des Aktionsprogramms Jugend 2000-2006 (Berichtszeitraum 2000-2003) (KOM(2004) 158 endg.),

    GESTÜTZT auf das Weißbuch Europäisches Regieren (KOM(2001) 428 endg.),

    GESTÜTZT auf die Artikel 13 und 149 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    GESTÜTZT auf den am 22. September 2004 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 270/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Alvaro Ancisi, Gemeinderatsmitglied von Ravenna (IT/EVP)) -

    verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 17. November) folgende Stellungnahme:

    1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.1

    in Anbetracht der Tatsache, dass die Förderung der Unionsbürgerschaft und die Eingliederung der Jugendlichen in die Gesellschaft zu den politischen Prioritäten des Ausschusses gehören, dass es die lokale und regionale Ebene ist, auf der sich die Jugendlichen als aktive Bürger bewähren und dass der Vorschlag im Zusammenhang mit den Prioritäten der Fachkommission EDUC steht (Punkt 1.2 des Arbeitsprogramms der Fachkommission EDUC für das Jahr 2004);

    1.2

    ist sich bewusst, dass die aktive Bürgerschaft der Jugendlichen, das Zugehörigkeitsgefühl zu Europa, die Entwicklung des Sinns für Solidarität und des gegenseitigen Verständnisses eine Schlüsselrolle für den sozialen Zusammenhalt der Union und den Frieden spielen;

    1.3

    befürwortet die fünf von der Kommission ermittelten Ziele, vorrangig die Konsolidierung der Aktionslinien „Jugend für Europa“ und „Europäischer Freiwilligendienst“, da sich diese auch auf die einzelstaatlichen Jugendpolitiken auswirken und einen Multiplikatoreffekt haben können;

    1.4

    begrüßt insbesondere die Aktionslinie „Jugend für die Welt“, die die Möglichkeit der Teilnahme an Austauschprogrammen und Erbringung von Freiwilligendiensten auf die Nachbarländer des erweiterten Europa ausdehnt, sowie die Aktionslinien 4 und 5, da sie Systeme zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Behörden und im Jugendbereich tätigen Politikern ermitteln;

    1.5

    stimmt der Entscheidung zu, den demographischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Wandel zu berücksichtigen und die Zielgruppe des Programms durch Erweiterung der Altersgrenzen (ursprünglich 15 bis 25) auf 13 bis 30 zu vergrößern;

    1.6

    begrüßt die Annahme der offenen Koordinierungsmethode und des Grundsatzes der Komplementarität der Gemeinschaftspolitiken mit den einzelstaatlichen Politiken im Bereich Jugend, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Methode die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang einbezieht, ihre ausschlaggebende Rolle für den Erfolg des Programms anerkennt und die Grundsätze der Subsidiarität, Bürgernähe und Verhältnismäßigkeit wahrt;

    1.7

    sieht ein, dass die teilnehmenden Länder besondere Maßnahmen zur Behebung der Mobilitätshindernisse der Programmteilnehmer treffen müssen und dass auf nationaler oder europäischer Ebene angemessene Instrumente zur Anerkennung der Freiwilligendienste und der nicht formalen und informellen Bildungserfahrungen der an den Programmaktionen teilnehmenden Jugendlichen einzuführen sind – auch im Zuge der Integration des Programms JUGEND in andere Aktionslinien der Gemeinschaft;

    1.8

    betont, dass bei der Umsetzung des Programms die besonderen nationalen Gegebenheiten der jeweiligen Länder zu beachten sind. Die Mittel sollten den Kommunen für Tätigkeiten zugewiesen werden können, für die sie naturgemäß zuständig sind. Auch die für sachdienlich befundenen, bereits laufenden lokalen Maßnahmen sollten förderungswürdig sein;

    1.9

    nimmt zur Kenntnis, dass in der Einführung und in den Anhängen des Vorschlags für einen Beschluss die Finanzierung von Partnerschaften mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorgesehen ist, um langfristig gesehen Projekte zu entwickeln, die verschiedene Programme kombinieren können, und dass diese Finanzierung Projekte und Koordinierungstätigkeiten betrifft. Er nimmt ferner zur Kenntnis, dass im Rahmen der Aktion „Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme“ ebenfalls eine Partnerschaft mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorgesehen ist. Dennoch macht er darauf aufmerksam, dass diese Ziele im Wortlaut des Beschlusses selbst nicht deutlich zum Tragen kommen.

    2.   Die Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

    Der Ausschuss der Regionen empfiehlt Folgendes:

    a)

    Es ist wichtig, neue Instrumente zur Vereinfachung und flexiblen Konzipierung des Programms aufzuzeigen, damit die Verfahren transparent und die Informationen leicht zugänglich und bürgernah gestaltet werden können, wobei auch einige Möglichkeiten einer größeren Dezentralisierung der Strukturen zu ermitteln sind.

    b)

    Um einen tatsächlichen Erfolg des Programms zu gewährleisten, muss die Rolle der lokalen und regionalen Ebene - auf der die Jugendlichen sich als aktive Bürger beweisen, am gesellschaftlichen und politischen Leben teilnehmen, Freiwilligenarbeit leisten und ihrer Solidarität konkreten Ausdruck verleihen können - aufgewertet werden.

    c)

    Gerade auf der lokalen und regionalen Ebene ist es möglich, Informationen über das Programm zielgerichteter zu verbreiten und sie auch für benachteiligtere Gruppen von Jugendlichen zugänglich zu machen, innovative Initiativen anzuregen, den Ausbau nichtstaatlicher, im Jugendbereich tätiger Verbände sowie deren EU-weite Projektplanungskapazität zu fördern und vorbildliche Praktiken auszuprobieren und auszutauschen.

    d)

    Die drei folgenden, von der Kommission ermittelten kritischen Punkte, die bei der Zwischenevaluierung des Programms deutlich zu Tage traten, sollten stets mit Aufmerksamkeit beobachtet werden:

    das in vielen europäischen Ländern zu verzeichnende Fehlen rechtlicher Regelungen für die Freiwilligenarbeit, die es ermöglichen würden, deren Sonderstellung zu schützen und anzuerkennen;

    die bestehenden Hindernisse bei der Mobilität der Begünstigten sowie bei ihrem Rechts-, Sozial- und Gesundheitsschutz, insbesondere in Bezug auf die Partnerländer;

    das Fehlen angemessener Instrumente auf nationaler oder europäischer Ebene zur Anerkennung nicht formaler und informeller Bildungserfahrungen der an den Programmaktionen teilnehmenden Jugendlichen.

    e)

    Es ist wichtig, die auf europäischer Ebene tätigen nichtstaatlichen Organisationen und das europäische Jugendforum zu unterstützen. Nicht minder wichtig ist es jedoch, die nationalen Foren zu unterstützen und sie miteinander zu vernetzen sowie den lokalen Jugendinitiativen und den kleinen Verbänden, die auf lokaler Ebene europäische Projekte fördern, Entfaltungsmöglichkeiten zu bieten.

    Empfehlung 1

    Artikel 3 Absatz 5

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik“

    Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik mit besonderer Berücksichtigung der lokalen und regionalen Ebene

    Begründung

    Der Änderungsvorschlag trägt der Tatsache Rechnung, dass vorbildliche Praktiken zur Förderung einer aktiven Bürgerschaft unter Jugendlichen auf der Ebene des lokalen Gemeinwesens entstehen, weil gerade auf dieser Ebene die Beteiligung der Jugendlichen am öffentlichen Leben des Gemeinwesens, am System der repräsentativen Demokratie und an Formen des Erlernens der Beteiligung gefördert wird.

    Empfehlung 2

    Artikel 8 Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen zum Aufbau von Strukturen auf europäischer, nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene, damit die Programmziele verwirklicht werden und um die Programmaktionen auszuwerten.

    Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen zum Aufbau von Strukturen auf europäischer, nationaler, und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene, damit die Programmziele verwirklicht werden und um die Programmaktionen auszuwerten.

    Begründung

    Um die Programmziele zu verwirklichen, muss ein breiter Zugang zu den Informationen über die Möglichkeiten gewährleistet werden, die das Programm den Jugendlichen und ihren Betreuern bietet. Ferner müssen die nichtstaatlichen Organisationen auch auf lokaler und regionaler Ebene bei ihrer Projektplanung unterstützt und die Maßnahmen zur Förderung der Jugendinitiativen verbreitet werden.

    Empfehlung 3

    Artikel 8 Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen, um die Anerkennung nicht formaler und informeller Bildungserfahrungen junger Menschen zu fördern, insbesondere durch Ausstellung landes- oder europaweit gültiger Bescheinigungen oder Zeugnisse zur Anerkennung der erworbenen Erfahrung und zur Bestätigung der unmittelbaren Beteiligung der jungen Menschen oder der sozialpädagogischen Betreuer an einer Programmaktion.

    Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen, um die Anerkennung nicht formaler und informeller Bildungserfahrungen junger Menschen zu fördern, insbesondere durch Ausstellung landes- oder europaweit gültiger Bescheinigungen oder Zeugnisse zur Anerkennung der erworbenen Erfahrung und zur Bestätigung der unmittelbaren Beteiligung der jungen Menschen oder der sozialpädagogischen Betreuer an einer Programmaktion oder einer ähnlichen Aktion mit europäischem Gütesiegel. Dieses Ziel kann durch die Komplementarität mit anderen, in Artikel 11 vorgesehenen Aktionen der Gemeinschaft verstärkt werden.

    Begründung

    Zur Verwirklichung des Ziels der Anerkennung nicht formaler und informeller Kompetenzen, die durch die Teilnahme an freiwilligen Aktivitäten, Solidaritätsmaßnahmen, Partizipation und Austausch erworben wurden, müssen – wie in Artikel 11 vorgesehen – Formen der Komplementarität mit anderen Aktionen der Gemeinschaft im Bereich Erziehung, Bildung und Kultur sowie – wie in Artikel 12 vorgesehen – mit den nationalen Politiken und Instrumenten geschaffen werden.

    Empfehlung 4

    Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

     

    6 b) a

    können beschließen, dass die nationalen Agenturen einige ihrer Zuständigkeiten auf die lokale und regionale Ebene übertragen.

    Begründung

    Mit der Dezentralisierung einiger Funktionen der nationalen Agenturen auf die lokale und regionale Ebene kann eine größere Zugänglichkeit und Nähe der Programmteilnehmer gewährleistet werden. Dies ist insbesondere förderlich, um auch den kleinen nichtstaatlichen Organisationen zum Zeitpunkt der Information, Förderung, Bewerbung und Bewertung von Projekten Hilfestellung zu leisten und benachteiligte Jugendliche zu erreichen.

    Empfehlung 5

    Artikel 12 Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag

    Die am Programm teilnehmenden Länder können für nationale und regionale Maßnahmen gemäß Artikel 4 ein europäisches Gütesiegel erhalten.

    Die am Programm teilnehmenden Länder können für nationale, und regionale und lokale Maßnahmen gemäß Artikel 4 ein europäisches Gütesiegel erhalten.

    Begründung

    Insbesondere auf der Ebene der lokalen Gebietskörperschaften sind junge Menschen am demokratischen Leben beteiligt und gehen freiwilligen Aktivitäten nach. Gerade auf lokaler Ebene entstehen auch Formen des nicht formalen und informellen Lernens.

    Empfehlung 6

    Artikel 4 Absatz 4

    Stellungnahmeentwurf

    Änderungsvorschlag

    4)   Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme

    Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen, und deren Vernetzung, Austausch und Ausbildung sowie die Vernetzung der sozialpädagogischen Betreuer, die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten.

    4)   Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme

    Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen, und deren Vernetzung, Austausch und Ausbildung sowie die Vernetzung der sozialpädagogischen Betreuer, die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten sowie die Förderung von Partnerschaften mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

    Begründung

    Auch im Wortlaut des Beschlusses soll das Ziel der Förderung von Partnerschaften mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, das bereits in der Einführung und den Anhängen mit Bezugnahme auf die Aktion 4 zum Ausdruck kam, betont werden.

    Brüssel, den 17. November 2004

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Peter STRAUB


    (1)  ABl. C 42 vom 10.2.1997, S. 1.

    (2)  ABl. C 244 vom 11.8.1997, S. 47 (KOM(96) 610 endg. – 96/0318 (COD)).

    (3)  ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 77 (KOM(98) 329 endg., KOM(98) 330 endg. und KOM(98) 331 endg.).

    (4)  ABl. C 22 vom 24.1.2001, S. 7 (KOM(2003) 184 endg.).

    (5)  ABl. C 373 vom 2.12.1998, S. 20 (KOM(2001) 681 endg.).

    (6)  KOM(2003) 796 endg.

    (7)  KOM(2004) 336 endg. und KOM(2004) 337 endg.

    (8)  ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

    (9)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

    (10)  ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

    (11)  ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 6.

    (12)  ABl. C 42 vom 17.2.1999, S. 1.

    (13)  ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 5.

    (14)  ABl. C 374 vom 28.12.2000, S. 5.

    (15)  ABl. C 196 vom 12.7.2001, S. 2.

    (16)  ABl. C 613 vom ... 2001.


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