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Document 52004AR0062

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“

    ABl. C 71 vom 22.3.2005, p. 46–53 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/46


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“

    (2005/C 71/11)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -

    GESTÜTZT auf den von der Europäischen Kommission am 14. Juli 2004 angenommenen „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“, KOM(2004) 496 endg. – 2004/0168 (COD);

    AUFGRUND des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2004, ihn gemäß Artikel 159 Absatz 3 des EG-Vertrags mit einer Stellungnahme zu dieser Vorlage zu befassen;

    AUFGRUND des Beschlusses der Rates vom 8. November 2004, ihn mit diesem Thema zu befassen;

    GESTÜTZT auf die Schreiben der Mitglieder der Europäischen Kommission Barnier und De Palacio vom 8. März 2004, in denen der Ausschuss um eine Stellungnahme zu dem neuen europäischen Rechtsinstrument der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ersucht wird;

    GESTÜTZT auf Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags, in dem es heißt: „Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen“;

    GESTÜTZT auf Artikel III-220 des Verfassungsvertrags für Europa, in dem es heißt: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern“. […] „Unter den betroffenen Gebieten wird den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichen Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.“;

    AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

    GESTÜTZT auf die Berichte des Europäischen Parlaments: den „Gerlach“-Bericht von 1976 über die Regionalpolitik der Gemeinschaft in Bezug auf die Regionen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft (1), den „Boot“-Bericht von 1984 über die Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (2), den „Schreiber“-Bericht von 1986 über die Region Saarland-Lothringen-Luxemburg (3), den „Poetschki“-Bericht über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an den Binnengrenzen (4), den „Chiabrando“-Bericht von 1988 über das Entwicklungsprogramm für die Grenzregion Spanien/Portugal (5), den „Cushnahan“-Bericht von 1990 über die Gemeinschaftsinitiative INTERREG (6), den „Muru“-Bericht von 1994 über die Gemeinschaftsinitiative INTERREG II (7);

    GESTÜTZT auf die Madrider Rahmenkonvention des Europarats aus dem Jahre 1980 und deren Zusatzprotokolle (1995, 1998);

    GESTÜTZT auf die Stellungnahme des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates zu der Vorlage „Neues Rechtsinstrument für die grenzübergreifende Zusammenarbeit“ der Fachkommission für Kohäsionspolitik (COTER) des Ausschusses der Regionen, die vom Präsidium des Kongresses in der Sitzung am 4. Mai 2004 angenommen wurde. Berichterstatter: Herr Van Staa (Österreich, L, EVP/CD);

    GESTÜTZT auf das Weißbuch der Europäischen Kommission „Europäisches Regieren“ (KOM(2001) 428 endg.), in dem es heißt, dass die Kommission prüft, „wie der Rahmen für die transnationale Zusammenarbeit der regionalen und lokalen Akteure auf EU-Ebene besser unterstützt werden könnte, um dann bis Ende 2003 entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.“ (3.1);

    GESTÜTZT auf seine Stellungnahme vom März 2002 über „Strategien für die Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit in einem erweiterten Europa - ein grundlegendes und zukunftsweisendes Dokument“ (CdR 181/2000 fin) (8);

    GESTÜTZT auf seine Studie „Die transeuropäische Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Neue Herausforderungen und notwendige Schritte zur Verbesserung der Zusammenarbeit“ vom Oktober 2001, die in enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft europäischer Grenzregionen im Zuge der Vorbereitung der vorstehend genannten Stellungnahme ausgearbeitet wurde;

    GESTÜTZT auf den „Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt - Eine neue Partnerschaft für die Kohäsion, Konvergenz, Wettbewerbsfähigkeit, Kooperation“, angenommen von der Europäischen Kommission am 18. Februar 2004; in der Schlussfolgerung heißt es: „In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission, ein neues Rechtsinstrument in Form einer europäischen Kooperationsstruktur (‚Grenzübergreifende Regionalbehörde‘) zu schaffen, das den Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunalbehörden ermöglichen soll, sowohl im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen als auch außerhalb die üblichen administrativen und Rechtsprobleme bei der Verwaltung von grenzübergreifenden Programmen und Vorhaben zu bewältigen. Dieser neuen Rechtsstruktur sollte die Kompetenz zur Durchführung von Kooperationsmaßnahmen im Namen der einzelstaatlichen Behörden übertragen werden.“;

    GESTÜTZT auf seine am 16. Juni 2004 verabschiedete Stellungnahme zu dem „Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (CdR 120/2004 fin);

    GESTÜTZT auf den von der Arbeitsgemeinschaft europäischer Grenzregionen (AGEG) für die Europäische Kommission ausgearbeiteten Bericht „Towards a new Community legal instrument facilitating public-law-based trans-European cooperation among territorial authorities in the European Union“  (9), der auf vorausgehenden Arbeiten zusammen mit dem Ausschuss der Regionen im Rahmen der vorstehend genannten Studie aufbaut;

    GESTÜTZT auf die in enger Absprache mit der Europäischen Kommission wahrgenommene prälegislative Rolle des Ausschusses der Regionen sowie die Gesichtspunkte, die von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Vorfeld geäußert wurden;

    GESTÜTZT auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 62/2004 rev. 3), der am 24. September 2004 von der Fachkommission für Kohäsionspolitik angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Niessl, Landeshauptmann des Burgenlandes, (AT/SPE).

    verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 18. November) folgende Stellungnahme:

    Standpunkte des Ausschusses der Regionen

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    unterstützt die Absicht der Europäischen Kommission, die rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen für die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (transeuropäische Zusammenarbeit) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene nachhaltig zu verbessern und ist der Auffassung, dass mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf den immer noch bestehenden Schwierigkeiten in dieser Zusammenarbeit effektiver als bisher begegnet werden kann;

    2.

    schlägt jedoch vor, das zu schaffende Rechtsinstrument nicht „Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“, sondern „Europäischer Verband für transeuropäische Zusammenarbeit“ (EVTZ) zu nennen, da diese Bezeichnung auch die mögliche Verwendung des Rechtsinstruments für transnationale und interregionale Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 1 des Verordnungsentwurfs zum Ausdruck bringt;

    3.

    stimmt der Europäischen Kommission zu, dass die Bedingungen für die transeuropäische Zusammenarbeit durch die Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend und wirksam verbessert werden können und dass ein Tätigwerden der Gemeinschaft gemäss Artikel 5 Absatz 2 EGV (Subsidiaritätsprinzip) angesichts der vorliegenden transnationalen Aspekte und der deutlichen Vorteile gemeinschaftlichen Vorgehens im Vergleich zu Maßnahmen auf Ebene der 25 Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist;

    4.

    stimmt der Europäischen Kommission zu, dass der Verordnungsvorschlag gemäss Artikel 5 Absatz 3 EGV (Verhältnismäßigkeitsprinzip) nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgeht, da er nur einen fakultativen Rahmen für die transeuropäische Zusammenarbeit zur Verfügung stellt und der Verordnungsvorschlag nur Mindestanforderungen für die Errichtung und das Funktionieren eines „Europäischen Verbands für transeuropäische Zusammenarbeit“ festlegt;

    5.

    begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Kommission ihren Verordnungsentwurf auf Artikel 159 des EG-Vertrags stützt - und dass aufgrund dieser Rechtsgrundlage das Mitentscheidungsverfahren gemäss Artikel 251 des Vertrags zur Anwendung kommt, in dem der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt;

    6.

    begrüßt, dass die Europäische Kommission das Rechtsinstrument der Verordnung gewählt hat, weil dadurch die Errichtung eines „Europäischen Verbunds für transeuropäische Zusammenarbeit“ durch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die dies wünschen, ohne Umsetzungsmaßnahmen bzw. Genehmigung der einzelnen Mitgliedstaaten möglich wird;

    7.

    begrüßt aber gleichzeitig, dass nicht nur die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, sondern auch die Mitgliedstaaten Partner bei der Errichtung eines „Europäischen Verbunds für transeuropäische Zusammenarbeit“ sein und somit im Rahmen von grenzüberschreitender, transnationaler und interregionaler Zusammenarbeit zur Erreichung von mehr wirtschaftlichem und sozialem Zusammenhalt in Europa beitragen können;

    8.

    bewertet es darüber hinaus positiv, dass der Verordnungsvorschlag vorsieht, neben den Mitgliedstaaten und den regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften auch andere lokale öffentliche Organismen als Mitglieder eines EVTZ zuzulassen;

    9.

    begrüßt es, dass die Europäische Kommission den Vorschlag des Ausschusses der Regionen aufgenommen hat, die Aufgaben eines EVTZ nicht nur auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu beschränken, sondern den Einsatz eines EVTZ auch im Rahmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen; fordert jedoch, dass – wie bereits für den Titel vorgeschlagen - im Text der Verordnung entsprechende Änderungen vorgenommen werden, um diese Zielsetzung deutlicher werden zu lassen;

    10.

    begrüßt, dass mit der Verordnung einheitliche Voraussetzungen für die Einrichtung von EVTZ in allen EU-Mitgliedstaaten geschaffen werden; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass bestehende bilaterale Abkommen zur transeuropäischen Zusammenarbeit weiterhin anwendbar bleiben;

    11.

    unterstützt die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung von Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags hinsichtlich der Aufgaben und der Zuständigkeit eines EVTZ, die es den Mitgliedern überlässt, den Aufgabenkreis des EVTZ festzulegen;

    12.

    begrüßt die Wahlmöglichkeit für das anzuwendende nationale Recht; fordert jedoch die Kommission auf, nach Möglichkeit zu vermeiden zu versuchen, dass es zu Kollisionen mit bestehendem nationalen Recht kommen kann. Für den Fall, dass der Sitz des EVTZ in einem Mitgliedstaat liegt, dessen Recht nicht zur Anwendung kommen soll, ist die Europäische Kommission aufgerufen, die notwendigen Voraussetzungen zur Vermeidung von möglichen Normenkollisionen zu schaffen;

    13.

    empfiehlt, dass die Verordnung Regelungen enthält, die Mitgliedstaaten ermächtigt, wenn notwendig, gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen für die Übertragung von Aufgaben auf und die Aufsicht über den EVGZ angemessene Regelungen zu treffen;

    14.

    begrüßt des Weiteren, dass ein EVTZ sowohl mit der Umsetzung von gemeinschaftsfinanzierten Programmen als auch mit der Verwirklichung anderer genereller Maßnahmen der transeuropäischen Zusammenarbeit beauftragt werden kann, weil dadurch ein starker Impuls für die weitere Entwicklung transeuropäischer Aktivitäten in Europa ausgehen kann, macht aber darauf aufmerksam, dass die Beauftragung mit der Durchführung gemeinschaftsfinanzierter Programme durch Dritte ermöglicht werden muss, damit die Regelungen des Verordnungsvorschlages wirksam werden können;

    15.

    unterstützt die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit, einen EVTZ mit Rechtspersönlichkeit auszustatten, aber auch die Möglichkeit, die praktische Erfüllung der Aufgaben eines EVTZ einem seiner Mitglieder zu übertragen, weil dadurch die Schaffung neuer aufgeblähter bürokratischer Strukturen, vermieden werden kann;

    16.

    spricht sich jedoch dafür aus, dass Aufgaben des EVTZ nicht nur in ihrer Gesamtheit, sondern auch teilweise übertragen bzw. auf die Mitglieder des EVTZ aufgeteilt werden können und fordert daher die entsprechende Änderung des Wortlauts in Artikel 5 Absatz 3;

    17.

    fordert, dass ein EVTZ obligatorisch eine aus Vertretern seiner Mitglieder bestehende Versammlung einzurichten hat, die im Sinne der Transparenz und demokratischen Rückbindung die Verantwortung für die Tätigkeit des EVTZ übernimmt;

    18.

    sieht es als notwendig an, dass in Artikel 6 der Verordnung für den Direktor des EVTZ eine politische und juristische Haftung gegenüber den in der Versammlung des EVTZ durch Vertreter handelnden Mitgliedern vorgesehen wird;

    19.

    fordert, dass die aufgrund der Verordnung geschlossenen Abkommen zur transeuropäischen Zusammenarbeit nicht nur allen Mitgliedern und Mitgliedsstaaten, sondern auch dem Ausschuss der Regionen übermittelt werden. Der Ausschuss der Regionen sollte ein Register der bestehenden EVTZs einrichten, das es den europäischen Institutionen, den Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aber auch jedem europäischen Bürger ermöglicht, rasch und gezielt Informationen über einen EVTZ abzurufen. Das Register könnte darüber hinaus einen wertvollen Beitrag zur Verbreitung bewährter Verfahren („best practise“) in Europa leisten.

    Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

    Empfehlung 1

    (Titel)

    (Die Begriffe und Abkürzung sind in allen betroffenen Absätzen zu ändern. Es muss heißen: EVTZ)

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

    bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds Verbands für grenzüberschreitende transeuropäische Zusammenarbeit (EVTZ)

    Begründung

    Die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften kennt drei Formen der Zusammenarbeit: die grenzüberschreitende, die interregionale und die transnationale Zusammenarbeit. Diese werden unter dem alle drei Formen umfassenden Begriff der transeuropäischen Zusammenarbeit zusammengefasst. Die Schaffung des Europäischen Verbands soll für alle drei Formen der transeuropäischen Zusammenarbeit möglich sein.

    Empfehlung 2

    (Erwägungsgrund 1)

    (Bei Annahme von Empfehlung 1 durchgängige Änderung bei den Begriffen „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ bzw. „transnationale und interregionale Zusammenarbeit“, die auch in allen betroffenen Absätzen zu „transeuropäischer Zusammenarbeit“ wird.)

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Artikel 159 dritter Absatz des EG-Vertrags sieht vor, dass spezifische Aktionen außerhalb der Fonds festgelegt werden können, die im ersten Absatz dieses Artikels angeführt sind, um die im Vertrag vorgesehene Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung der Gesamtheit der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes implizieren die Verstärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit verwirklicht werden.

    Artikel 159 dritter Absatz 3 des EG-Vertrags sieht vor, dass spezifische Aktionen außerhalb der Fonds festgelegt werden können, die im ersten Absatz dieses Artikels angeführt sind, um die im Vertrag vorgesehene Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung der Gesamtheit der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes implizieren die Verstärkung der grenzüberschreitenden transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit (im Folgenden „transeuropäische Zusammenarbeit“). Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der transeuropäischen Zusammenarbeit verwirklicht werden.

    Begründung

    Diese Änderung ergibt sich aus Empfehlung 1.

    Empfehlung 3

    (Erwägungsgrund 7)

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    (7)

    Um die Hindernisse zu überwinden, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beeinträchtigen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene einzuführen, welches auf dem Territorium der Gemeinschaft erlaubt, gemeinsame Verbünde mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung „Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ (EVGZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVGZ ist fakultativ.

    (7)

    Um die Hindernisse zu überwinden, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beeinträchtigen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene einzuführen, welches auf dem Territorium der Gemeinschaft erlaubt, gemeinsame Verbünde mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung „Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ (EVGZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVGZ ist fakultativ. Bestehende bilaterale Abkommen zur grenzüberschreitenden, interregionalen oder transnationalen Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie zwischen Staaten sollen weiterhin anwendbar bleiben.

    Begründung

    Der rechtliche Geltungsbereich bestehender bilateraler Abkommen wie des Karlsruher Abkommens hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit darf durch die Verordnung nicht eingeschränkt werden.

    Empfehlung 4

    (Erwägungsgrund 10)

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem der Mitglieder seines Aufgaben anzuvertrauen.

    Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ EVTZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem bzw. mehreren seiner der Mitglieder seines Aufgaben anzuvertrauen.

    Begründung

    Diese Änderung ergibt sich aus Empfehlung 1.

    Empfehlung 5

    (Erwägungsgrund 11)

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    […] die nur Initiativen der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften darstellen, ohne eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

    […] die nur Initiativen der Mitgliedstaaten und/oder ihrer Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften darstellen, ohne eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

    Begründung

    Es entspricht dem Wesen der transeuropäischen Zusammenarbeit, dass auch Regionen und kommunale Gebietskörperschaften ohne Beteiligung der mitgliedstaatlichen Ebene als Partner einer transeuropäischen Kooperation Mitgliedstaaten tätig werden (können).

    Empfehlung 6

    Artikel 1 Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Natur des EVGZ

    Ein gemeinsamer Verbund kann auf dem Gebiet der Gemeinschaft in Form eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit - nachfolgend „EVGZ“ genannt - unter den Bedingungen und nach Modalitäten dieser Verordnung gegründet werden.

    Natur des EVGZ EVTZ

    Ein gemeinsamer Verbund Verband kann auf dem Gebiet der Gemeinschaft in Form eines Europäischen Verbund Verbands für transeuropäische Zusammenarbeit grenzüberschreitende Zusammenarbeit - nachfolgend „EVGZ EVTZ“ genannt - unter den Bedingungen und nach Modalitäten dieser Verordnung gegründet werden.

    Begründung

    Diese Änderung ergibt sich aus Empfehlung 1.

    Empfehlung 7

    Artikel 1 Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Der EVGZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken.

    Der EVGZ EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (transeuropäische Zusammenarbeit) der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken.

    Begründung

    Diese Änderung ergibt sich aus Empfehlung 1.

    Empfehlung 8

    Artikel 2 Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem der Mitglieder seine Aufgaben anzuvertrauen.

    Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ EVTZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem bzw. mehreren der Mitglieder seines die Wahrnehmung seiner Aufgaben anzuvertrauen.

    Begründung

    Diese Änderung ergibt sich aus Empfehlung 1.

    Empfehlung 9

    Artikel 3 Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Der EVGZ führt die Aufgaben aus, die ihm von ihren Mitgliedern gemäß der vorliegenden Verordnung anvertraut werden.

    Der EVGZ erfüllt die Aufgaben, die ihm von seinen Mitgliedern oder von Dritten mit seinem Einverständnis gemäß der Verordnung übertragen werden.

    Begründung

    Sofern der EVGZ zukünftig auch gemeinschaftsfinanzierte Programme durchführen soll, ist diese Weiterung notwendig.

    Empfehlung 10

    Artikel 3 Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Gründung des EVGZ berührt weder die finanzielle Verantwortung der Mitglieder und der Mitgliedstaaten für die Gemeinschaftsmittel noch für die nationalen Mittel.

    Die Begründung des EVGZ berührt weder die finanzielle Verantwortung der Mitglieder für die Gemeinschaftsmittel und für die nationalen Mittel noch der Mitgliedstaaten für die Gemeinschaftsmittel. Den Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, den EVGZ durch Gesetz oder Abkommen unter ihre Fach- und Rechtsaufsicht zu stellen. Die Aufsicht kann entweder einem der Mitgliedstaaten übertragen werden oder gemeinschaftlich wahrgenommen werden.

    Begründung

    Dass die Mitgliedstaaten gegenüber ihren nationalen Parlamenten für die nationalen Mittel haften, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf - natürlich - nicht der Erwähnung in dem Verordnungsvorschlag. Sofern aber die Mitgliedstaaten (und damit in föderalen Staaten die zuständigen Bundesländer) auch für die Gemeinschaftsmittel haften sollen, muss zwingend auch eine umfassende mitgliedstaatliche Aufsicht über den EVGZ zugelassen werden. Andernfalls müssten die Mitgliedstaaten umfassend für Sachverhalte haften, die sich ihrer Einflussnahme vollständig entziehen.

    Empfehlung 11

    Artikel 4 Absatz 8

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Das Abkommen wird allen Mitgliedern und den Mitgliedstaaten übermittelt.

    Das Abkommen wird allen Mitgliedern, und den Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Der Ausschuss nimmt das Abkommen in ein öffentlich zugängliches Register aller „Abkommen zur transeuropäischen Zusammenarbeit“ auf.

    Begründung

    Der AdR sieht sich dem Transparenzgebot des EG-Vertrags verpflichtet als einheitlicher Dienst, der für die europäischen Bürger ebenso wie für die Dienststellen der Europäischen Kommission als Kompetenzzentrum leicht zugänglich zu sein und für eine jederzeit gewährleistete Abrufbarkeit von Informationen, die die regionale und lokale Ebene und daher ihre Bürger betreffen, zu sorgen hat.

    Empfehlung 12

    (In Artikel 5 sowie in allen betroffenen Absätzen)

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Geschäftsordnung

    Statuten

    Begründung

    Da der Verband auf der Basis von einer Reihe von Grundsatzregeln funktioniert, sollten diese in sog. Statuten festgelegt werden. Demgegenüber setzt die Geschäftsordnung die Regeln und Bedingungen für das Funktionieren im Innern fest. Es steht also nichts dagegen, zusätzlich zu den Statuten dem EVTZ auch eine Geschäftsordnung zu geben.

    Brüssel, den 18. November 2004

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Peter STRAUB


    (1)  ABl. C 293 vom 13.12.1976.

    (2)  ABl. C 127 vom 14.5.1984.

    (3)  ABl. C 176 vom 14.7.1986.

    (4)  ABl. C 99 vom 13.4.1987.

    (5)  ABl. C 262 vom 10.10.1988.

    (6)  ABl. C 175 vom 16.7.1990.

    (7)  ABl. C 128 vom 9.5.1994.

    (8)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 37.

    (9)  Auf dem Weg zu einem neuen Rechtsinstrument der Gemeinschaft, das die öffentlich-rechtliche transeuropäische Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften in der Europäischen Union erleichtert.


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