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Document 52004AE1207

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EG, 2002/54/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut“KOM(2004) 263 endg. – 2004/0086 (CNS)

    ABl. C 74 vom 23.3.2005, p. 55–56 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 74 vom 23.3.2005, p. 29–30 (MT)

    23.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 74/55


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EG, 2002/54/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut“

    KOM(2004) 263 endg. – 2004/0086 (CNS)

    (2005/C 74/10)

    Der Rat beschloss am 29. April 2004, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 6. Juli 2004 an. Alleinberichterstatter war Herr BROS.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 411. Plenartagung am 15./16. September 2004 (Sitzung vom 15. September) mit 85 Ja-Stimmen gegen 1 Nein-Stimme bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung

    1.1

    Für den Zeitraum 1998-2003 hatte die Kommission den Mitgliedstaaten genehmigt, auf der Grundlage der Gemeinschaftsregelung über den Verkehr mit Saatgut zeitlich befristete Saatgutprobenahme- und Saatgutprüfversuche durchzuführen. Die Untersuchung der Ergebnisse hat gezeigt, dass

    sich das Verfahren der amtlichen Saatgutzertifizierung unter bestimmten Umständen ohne nennenswerte Einbußen der Saatgutqualität (im Vergleich zu der durch amtliche Saatgutprobenahmen und -prüfungen erzielten Qualität) vereinfachen ließe;

    die Verfahren der Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung auf alle Kulturen zur Gewinnung von zertifiziertem Saatgut ausgedehnt werden konnten;

    der Anteil der von amtlichen Inspektoren zu prüfenden und zu besichtigenden Felder verringert werden konnte.

    1.2

    Die Änderungen der Vorschriften für Saatgut im internationalen Handel (OECD-Regelungen) wurden inzwischen verabschiedet. Daher könnte die gemeinschaftliche Gleichstellungsregelung für in Drittländern geerntetes Saatgut auf alle Saatgutarten ausgedehnt werden, die die in den verschiedenen Gemeinschaftsrichtlinien über den Verkehr mit Saatgut festgelegten Saatguteigenschaften und Prüfungsanforderungen erfüllen.

    1.3

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat den Wunsch, den Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Entwicklung der vorgeschlagenen Vorschriften zu prüfen, auch im Hinblick auf die Gewährleistung eines gleichbleibend hohen Niveaus bei der Qualitätsprüfung des erzeugten Saatguts und bei pflanzenschutzrechtlichen Fragen.

    2.   Der Kommissionsvorschlag

    2.1

    Die Kommission schlägt vor, die Prüfung von Saatgut unter amtlicher Aufsicht (Entscheidung 98/320/EG) bis zum 31. März 2005 zu verlängern, um die Gemeinschaftsvorschriften für den Verkehr mit Saatgut gemäß der genannten Entscheidung bis zur Durchführung der neuen Vorschriften (Umsetzung der Richtlinien) beizubehalten.

    2.2

    Gleichzeitig müssen die Schlussfolgerungen aus den Versuchsergebnissen in den Richtlinien 66/401/EWG (Verkehr mit Futterpflanzensaatgut), 66/402/EWG (Verkehr mit Getreidesaatgut), 2002/54/EG (Verkehr mit Betarübensaatgut) und 2002/57/EG (Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen) berücksichtigt und folgende Änderungen eingefügt werden:

    die Einführung einer Prüfung unter amtlicher Überwachung für die verschiedenen Saatgutkategorien;

    die Definition, wie amtliche Saatgutprüfungen durchzuführen sind (Feldbesichtigung oder Untersuchung in einem Saatgutprüflabor, das von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen wurde);

    die Saatgutproben zur Zertifizierung können amtlich oder unter amtlicher Überwachung gezogen werden. Es werden die Modalitäten der Saatgutprobenahme unter amtlicher Überwachung festgelegt (Qualifizierung der Personen, Kontrolle der Durchführung und Sanktionsvorschriften);

    das Gleichstellungsprinzip wird auf Saatgut ausgedehnt, das in Drittländern erzeugt wurde und die gemeinschaftlichen Vorschriften und Prüfungsanforderungen erfüllt (Kontroll- und Zertifizierungssystem).

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Das Hauptziel des Vorschlags der Kommission ist die Vereinfachung der Kontrollverfahren in der Saatguterzeugung. Die Delegierung von Kontrollen wird bereits in zahlreichen Mitgliedstaaten praktiziert. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt somit die Initiative der Europäischen Kommission, möchte jedoch unterstreichen, dass die Kommission eine neue Richtlinie hätte vorlegen sollen, die alle Aspekte der vier erwähnten Richtlinien wieder aufgreift. Dies würde das Verständnis der Änderungen erleichtern und die Kohärenz bei der Harmonisierung der zu treffenden Maßnahmen gewährleisten.

    3.2

    Die Entscheidung der Kommission über einen zeitlich befristeten Versuch betreffend die Saatgutprüfung unter amtlicher Überwachung wird mit dem 31. Juli 2004 außer Kraft treten. Es wird folglich ein Rechtsvakuum geben, solange der Legislativvorschlag der Kommission Gegenstand des Mitentscheidungsverfahrens ist. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss fordert daher die Kommission auf, ihre Entscheidung 98/320/EG zu ändern, um jegliches Rechtsvakuum zu vermeiden.

    3.3

    Die Kommission schlägt ferner eine Verlängerung der Versuchsphase bis zum 31. März 2005 vor, um die Umsetzung der Änderungen der betroffenen Richtlinien zu ermöglichen. Der Ausschuss möchte bereits jetzt unterstreichen, dass diese Frist in Anbetracht der für die Umsetzung benötigten Zeit, etwa 10 Monate, nicht ausreichen wird. Aus diesem Grund schlägt der Ausschuss eine Verlängerung bis zum 31. Juli 2005 vor.

    3.4

    Der Ausschuss ist nicht imstande, sich zur Zweckmäßigkeit technischen Vorgaben für die Feldbegehungen (besonders zur Änderung des Anteils der Saatgutprobenahmen) oder zu der notwendigen Anzahl der Saatgutproben im Labor zu äußern. Er möchte jedoch unterstreichen, dass es notwendig ist, einen gemeinsamen Nenner für alle Mitgliedstaaten festzulegen. Aus diesem Grund sollte eher ein Mindestprozentsatz als eine Spannbreite festgelegt werden.

    3.5

    Die Übertragung der amtlichen Überwachung an befugte Personen gewährleistet eine bessere Effizienz der Verfahren. Die Kommission sollte sich der Effizienz der Überwachungs- und Zertifizierungssysteme vergewissern. Zur Zeit führt die Kommission gemeinschaftliche vergleichende Saatgutprüfungen durch und fördert den Austausch von Verfahren. Angesichts des verfolgten Ziels ist der für diese Aktionen bereitgestellte Betrag (zwischen 0,5 und 0,6 Mio. Euro) unzureichend. Der Ausschuss ersucht die Kommission deshalb darum, zusätzliche finanzielle Mittel für die Angleichung der Kontrollsysteme zur Verfügung zu stellen.

    3.6

    Der Ausschuss möchte daran erinnern, dass im Verlaufe der Beitrittsverhandlungen mit den neuen Mitgliedstaaten Übergangszeiträume für die im Sortenkatalog nicht eingetragenen Saatgutsorten vereinbart wurden, da sie nicht den gemeinschaftlichen Kriterien entsprechen. Der Ausschuss lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission auf diese nicht eingetragenen Saatgutsorten, die ausschließlich in den betroffenen Ländern vermarktet werden können (Lettland, Malta, Slowenien und Zypern). Diese Übergangsperiode sollte durch zusätzliche Garantien besonders bezüglich der Zahl der Saatgutproben und der Existenz von „Flughafer“ (Avena fatua) abgesichert werden.

    3.7

    Der Ausschuss lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission auf Streitfälle unter den Mitgliedstaaten bezüglich des Verkehrs mit Saatgutpartien schlechter Qualität. Die Vollendung des Binnenmarktes wird erfolgreich sein, wenn den Unternehmen eine Rückverfolgbarkeit vermarkteter Saatgutpartien und eine gute Koordinierung zwischen den Saatgutanerkennungsstellen und Saatguterzeugern garantiert wird.

    3.8

    Bezüglich der Ausweitung der gemeinschaftlichen Gleichstellungsregelung auf Drittländer gemäß den OECD-Regelungen unterstreicht der Ausschuss, dass von Seiten der Kommission die Umkehrbarkeit der Gleichstellung gegenüber den Drittländern erreicht werden muss. Diese Gleichwertigkeit muss mit Hilfe übereinstimmender Normen erreicht werden. Des Weiteren ist eine Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme für die Erhaltungszucht wünschenswert, um ein einheitliches Qualitätsniveau zu garantieren.

    4.   Schlussfolgerungen

    4.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission, der zur Vereinfachung der Kontrollverfahren beiträgt, ohne jedoch das Qualitätsprüfungsniveau für die Saatguterzeugung zu beeinträchtigen. Der Ausschuss betont jedoch, dass die Kommission an einer Leistungsanalyse der Kontrollsysteme festhalten sollte.

    4.2

    Der Ausschuss hebt hervor, dass die Kommission vom legislativen Standpunkt aus gesehen die Gelegenheit hätte ergreifen müssen, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der alle Richtlinien bezüglich des Verkehrs mit Getreidesaatgut, Futterpflanzensaatgut, Betarübensaatgut und mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in sich vereint.

    4.3

    Nach Ansicht des Ausschusses wird die gewünschte Verlängerung bis zum 31. März 2005 nicht ausreichen, um die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht zu gewährleisten. Aus diesem Grund wird eine Verlängerung bis zum 31. Juli 2005 vorgeschlagen.

    Brüssel, den 15. September 2004

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger BRIESCH


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