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Document 52003AE0069

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum "XXXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik (2001)" (SEK(2002) 462 endg.)

ABl. C 85 vom 8.4.2003, p. 118–125 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003AE0069

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum "XXXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik (2001)" (SEK(2002) 462 endg.)

Amtsblatt Nr. C 085 vom 08/04/2003 S. 0118 - 0125


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum "XXXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik (2001)"

(SEK(2002) 462 endg.)

(2003/C 85/25)

Die Europäische Kommission beschloss am 29. April 2002, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dem vorgenannten Bericht zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 19. Dezember 2002 an. Berichterstatter war Herr Barros Vale.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 396. Plenartagung am 22. und 23. Januar 2003 (Sitzung vom 22. Januar) mit 120 gegen 9 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. In der Einleitung des Berichts wird betont, dass die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln eine der Hauptaufgaben der Kommission und von zentraler Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarktes ist. Auch wird die zentrale Rolle der Wettbewerbspolitik bei der Schaffung eines zunehmend ausgewogenen, für Gerechtigkeit sorgenden europäischen Rechtsrahmens hervorgehoben, welcher in dem Maße an Bedeutung gewinnt, wie die Globalisierung der Wirtschaft voranschreitet.

1.2. Nach der Einleitung werden die wichtigsten Themen des Berichts in Form einer Inhaltsangabe zusammengefasst. Im Mittelpunkt des Berichts stehen die Vorschriften in Bezug auf Kartelle, auf die Erweiterung der Europäischen Union und die staatlichen Beihilfen sowie die Bedeutung, die all diesen Instrumenten im Interesse der Bürger Europas zuerkannt werden muss.

2. Allgemeiner Kontext

2.1. Die letzte Etappe der Euro-Einführung und die in der Geschichte der Europäischen Union beispiellose Erweiterung machen die Modernisierung der Vorschriften über das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter Verhaltensweisen sowie über Fusionen und staatliche Beihilfen erforderlich - auch auf die Gefahr hin, dass die Maßnahmen der Kommission in diesem sich schnell weiterentwickelnden wirtschaftlichen Umfeld hinterherhinken.

2.1.1. In diesem Umfeld bleibt die Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen in den neuen Märkten, in denen noch kein absolut freier Wettbewerb erreicht wurde, eine vorrangige Aufgabe der Kommission.

2.2. Im Kontext der Globalisierung der Märkte kommt es gegenwärtig zu weltweiten Fusionen, die eine verstärkte internationale Zusammenarbeit verschiedener Instanzen, vor allem des internationalen Netzes der Wettbewerbsbehörden, erforderlich machen.

2.3. Die Einführung eines Anzeigers für staatliche Beihilfen und eines öffentlich zugänglichen Online-Registers der staatlichen Beihilfen zählt zu den bedeutenden Verbesserungen, die auf diesem Gebiet im Jahr 2001 erreicht wurden.

2.4. Der Bericht behandelt die großen Handlungsfelder der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik, auf denen sich die Haupthindernisse für den freien Wettbewerb auftürmen und auf die im Folgenden eingegangen wird. Allerdings werden im Bericht keine Mechanismen zur Beseitigung anderer Faktoren erwähnt, welche zu Ungleichheiten führen und sich auf europäischer Ebene als besonders relevant erweisen.

2.5. Abgesehen von den im Bericht erwähnten und in dieser Stellungnahme unter den Ziffern 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 behandelten Formen der Kooperation scheint es keine Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Generaldirektionen der Kommission im Sinne einer konzertierten Aktion zugunsten des freien Wettbewerbs zu geben. Nach Auffassung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wäre es wichtig, auf die Existenz derartiger Verfahren hinzuweisen, da sie die Lösung zentraler Probleme des freien Wettbewerbs ermöglichen.

3. Wesentlicher Inhalt des Berichts

3.1. Der Bericht, der durch eine hohe Informationsdichte gekennzeichnet ist, umfasst eine Vielzahl von praktischen Fällen, dringenden Problemen und Lösungsvorschlägen und dokumentiert somit die Intensität der diesbezüglichen Maßnahmen der Kommission im Jahr 2001. In diesem Jahr belief sich die Gesamtzahl der neuen Verfahren auf 1036 (im Jahr 2000 lag sie leicht darüber: bei 1211). Andererseits stieg die Zahl der abgeschlossenen Verfahren auf 1204; gleichzeitig verringerte sich der Überhang beträchtlich.

3.2. Was die inhaltliche Gliederung und Darstellung betrifft, so entspricht der "XXXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik (2001)" dem Bericht für das Jahr 2000: Er ist in fünf große Kapitel eingeteilt, in denen die zentralen Themen behandelt werden. Diese Themen sollen im Folgenden zusammengefasst werden.

3.2.1. Kartellverbot - Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags; staatliche Monopole und Monopolrechte - Artikel 31 und 86 des EG-Vertrags

3.2.1.1. Die Kommission bemüht sich weiterhin um die Modernisierung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, vor allem die der Vorschriften über die Anwendung der Artikel 81 und 82. Im September 2000 verabschiedete sie bereits einen Verordnungsvorschlag und führte dadurch ein neues System zur Anwendung und Durchführung der vorgenannten Vorschriften ein.

3.2.1.2. Im Mai 2001 erörterte der Rat im Rahmen einer ausführlichen Debatte über dieses Thema die Funktionsweise des Netzes der Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der einschlägigen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten.

3.2.1.3. Für das Jahr 2001 sind auch die Entwürfe neuer Regeln herauszustellen, die das Aufspüren und die Beseitigung von Kartellen und vor allem von Preisabsprachen erleichtern sollen. Im Bereich der Bekämpfung von Kartellen wurde nach fünf Jahren die Mitteilung über Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen überarbeitet(1).

3.2.1.4. Geheime Preisabsprachen zählen weiterhin zu den schwersten Wettbewerbsverstößen. Dabei ist das Jahr 2001 ein Rekordjahr der Kartellverbotsentscheidungen, wie aus der hohen Zahl der behandelten Fälle ersichtlich ist.

3.2.1.5. Im Dezember 2001 nahm die Kommission einen Bericht über die Evaluierung der Funktionsweise der Verordnung betreffs Gruppenfreistellung für Technologietransfer-Vereinbarungen (GFTT) an. Im Bericht heißt es, dass die bei der GFTT angewandten Kriterien mehr auf die Form der Vereinbarung bezogen sind als auf die eigentlichen Markteffekte. Es wird auch festgestellt, dass diese Verordnung zu präskriptiv ist und hinsichtlich ihres Geltungsbereichs noch der Klärung bedarf.

3.2.1.6. Im Dezember 2001 verabschiedete die Kommission eine Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags nicht spürbar beschränken ("De-minimis-Bekanntmachung"). Diese Bekanntmachung legt eindeutiger und umfassender dar, wann Vereinbarungen nicht unter das Verbot des Vertrags fallen.

3.2.1.7. Im Mai 2001 fasste die Kommission einen Beschluss über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren, der den Anhörungsbeauftragten zu größerer Unabhängigkeit und Autorität verhelfen soll (sie sollen nur noch dem für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied unterstehen).

3.2.1.8. In dem Bericht wird die Entwicklung des Wettbewerbs u. a. für folgende Sektoren detailliert beschrieben: Energiesektor (hier vor allem die Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes), Postdienste, Telekommunikation, (Luft-, See- und Bahn-) Verkehr, Massenmedien, Kraftfahrzeugvertrieb, Finanzdienstleistungen (die Umsetzung der Wettbewerbspolitik soll dazu dienen, die europäischen Finanzmärkte wettbewerbs- und leistungsfähiger zu gestalten), Informationsgesellschaft und Internet, Sport und Pharmazeutik.

3.2.2. Fusionskontrolle

3.2.2.1. Im Jahr 2001 ging die Zahl der Fusionen leicht zurück (nachdem sie sieben Jahre lang schnell zugenommen hatte), was jedoch keinen Rückgang der Maßnahmen der Kommission auf diesem Gebiet bedeutete. Tatsächlich traf die Kommission trotz der geringeren Zahl der Fusionsanmeldungen 339 abschließende Entscheidungen, darunter fünf Verbotsentscheidungen (dies ist die bis dato höchste Zahl von Verboten innerhalb eines Jahres)(2).

3.2.2.2. Die 2001 umgesetzten Abhilfemaßnahmen waren nicht auf die unmittelbare Wiederherstellung effektiver Wettbewerbsbedingungen, d. h. auf die Schaffung von Bedingungen für das Entstehen neuer Konkurrenz, beschränkt. Die Kommission zeigte sich offen für andere Abhilfemaßnahmen im Zuge von Veräußerungen sowie für andere, komplexere Verpflichtungszusagen als die bloße Veräußerung.

3.2.2.3. Gleichzeitig wurden 2001 im Vergleich zu den 2000 beschlossenen Maßnahmen bedeutende Fortschritte erzielt, z. B. bei der Umsetzung der Maßnahmen durch die an genehmigten Fusionen beteiligten Unternehmen.

3.2.2.4. Der Schutz der Verbraucher vor den Folgen einer Monopolstellung oder einer marktbeherrschenden Stellung (höhere Preise, niedrigere Qualität und weniger Innovation) bleibt das Hauptziel der Fusionskontrolle.

3.2.2.5. Die Definition räumlich relevanter Märkte ist ein zentrales Element von Wettbewerbsanalysen. 2001 analysierte die Kommission die in ihren Fusionsentscheidungen der letzten fünf Jahre zu Grunde gelegten Marktdefinitionen. Die Kommission führte auch intensive Untersuchungen der Produktmärkte durch und gelangte zu dem Schluss, dass weder die Definition von Produktmärkten noch die Definition von geografischen Märkten zu einer statischen Analyse im Sinne einer Addition von Marktanteilen führt, sondern dass beide nur den Ausgangspunkt für eine Analyse der in einem bestimmten Sektor vorherrschenden Marktdynamik bilden können.

3.2.2.6. Die wichtigste Entwicklung im Bereich der Fusionskontrolle war die Veröffentlichung des "Grünbuchs über die Revision der Fusionskontrollverordnung" im Dezember 2001(3). In diesem Grünbuch werden die neuen Herausforderungen behandelt, die sich aus den weltweiten Fusionen, der Einführung des Euros und der Erweiterung der EU auf 25 und mehr Mitgliedstaaten ergeben.

In diesem Grünbuch werden materielle, verfahrensrechtliche und die Gerichtsbarkeit betreffende Änderungen vorgeschlagen:

3.2.2.6.1. Es wird die Einführung einer automatischen Gemeinschaftszuständigkeit für Fälle vorgeschlagen, die in drei oder mehr Mitgliedstaaten angemeldet werden müssten. Auf diese Weise würde auf die bisherigen Umsatzschwellen verzichtet.

3.2.2.6.2. Ferner wird eine Vereinfachung der Verweisungskriterien durch eine angemessene Abgrenzung der Kompetenzen von Kommission und Mitgliedstaaten vorgeschlagen.

3.2.2.6.3. Die Weiterentwicklung der Unternehmenspraktiken rechtfertigt eine Aktualisierung des Fusionsbegriffs. Im Grünbuch wird auf die in diesem Bereich festgestellten Schwierigkeiten hingewiesen; Änderungen werden jedoch vor allem bei den geltenden Bestimmungen für verbundene Erwerbsvorgänge angeregt. Darüber hinaus regt die Kommission eine Debatte über das in der derzeitigen Verordnung verwandte Kriterium der marktbeherrschenden Stellung zur Bewertung von Fusionen an, ohne jedoch zu Schlussfolgerungen zu gelangen.

3.2.2.6.4. Es werden mehrere Maßnahmen zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe vorgeschlagen, vor allem für wettbewerbspolitisch unbedenkliche Fälle und Risikokapitaltransaktionen.

3.2.2.6.5. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs Formen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten entwickelt hat, die in der Einrichtung des internationalen Netzes der Wettbewerbsbehörden gipfelten. Im Jahr 2001 kam es auch zu einer neuen Entwicklung bei der Verweisung von Untersuchungen im Zusammenhang mit Fusionsvorhaben an die nationalen Behörden.

3.2.3. Staatliche Beihilfen

3.2.3.1. Auf dem Europäischen Rat von Stockholm im März 2001 wurde mit verstärktem Nachdruck betont, dass das Gesamtvolumen der staatlichen Beihilfen verringert und diese Subventionen auf horizontale Ziele von gemeinsamem Interesse umgelenkt werden müssten.

3.2.3.2. Größere Transparenz soll künftig gewährleistet werden durch ein neues Register der staatlichen Beihilfen, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, und durch die Veröffentlichung eines "Anzeigers für staatliche Beihilfen".

3.2.3.3. Die Kommission hat eine Reform auf den Weg gebracht, um die Verfahren zur Gewährung staatlicher Beihilfen in Fällen, in denen die Sachlage eindeutig ist, zu vereinfachen.

3.2.3.4. Im Oktober 2001 wurde ein Verordnungsentwurf angenommen, aufgrund dessen staatliche Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze von der Notifizierungspflicht ausgenommen werden sollen.

3.2.3.5. Die Kommission hat ferner eine Mitteilung über staatliche Beihilfen und Risikokapital angenommen, die darauf abzielt, die Maßnahmen bestimmter Staaten zur Förderung von Risikokapital besser bewerten zu können; damit wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Bestimmungen über staatliche Beihilfen an neue Marktsituationen anzupassen.

3.2.3.6. Die Kontrolle der staatlichen Beihilfen in Form von steuerlichen Maßnahmen ist weiterhin ein Aufgabenschwerpunkt für die Kommission. Das besondere Augenmerk der Kommission gilt nach wie vor vorteilhaften steuerlichen Ausnahmeregelungen für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere Finanzdienstleistungen und "off-shore"-Tätigkeiten. Dieser Kategorie staatlicher Beihilfen sollte auch im Rahmen der EU-Erweiterung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

3.2.3.7. Ein in diesem Teil des Wettbewerbsberichts behandelter Aspekt ist der Begriff der staatlichen Beihilfe. Grundsätzlich abzulehnen sind staatliche Beihilfen, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen.

3.2.3.8. Es wird jedoch nicht eingegangen auf die Problematik der direkten Beihilfen der EU, die den Unternehmen gewährt werden und die als öffentliche Beihilfen betrachtet werden sollten. Es ist erforderlich, dass die Kommission dieses Thema in Zukunft in angemessener Weise behandelt.

3.2.4. Leistungen der Daseinsvorsorge

3.2.4.1. Die Bedeutung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wird immer wieder unterstrichen, insbesondere weil sie zur Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union beitragen und somit ein wesentliches Fundament des europäischen Gesellschaftsmodells sind.

3.2.4.2. Der Europäische Rat von Laeken empfahl im Dezember 2001, bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf die Leistungen der Daseinsvorsorge für größere Rechtssicherheit zu sorgen. Vorgeschlagen wird auch eine bessere Abstimmung zwischen den Instrumenten zur Finanzierung der Leistungen der Daseinsvorsorge und der Überwachung der staatlichen Beihilfen sowie eine regelmäßige Bewertung dieser Leistungen.

3.2.4.3. Um größere Transparenz zu gewährleisten, hat sich die Kommission verpflichtet, ein Kapitel ihres jährlichen Wettbewerbsberichts den Leistungen der Daseinsvorsorge zu widmen.

3.2.4.4. Im Jahre 2001 hat die Kommission auf der Grundlage des politischen Rahmens, den der Europäische Rat von Lissabon im März 2000 abgesteckt hatte, die Marktöffnung in den Bereichen Gas, Strom, Postdienste und Verkehr weiter vorangetrieben; sie hat zu diesem Zweck entsprechende Legislativvorschläge vorgelegt und die Umsetzung der bestehenden EU-Wettbewerbsvorschriften überwacht.

3.2.4.5. Was die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der EU betrifft, stand die Tätigkeit der Kommission im Jahre 2001 im Zeichen der Vorbereitung auf den Beitritt neuer Mitgliedstaaten mit den entsprechenden Verhandlungen, der bilateralen Zusammenarbeit (insbesondere mit den Vereinigten Staaten, Kanada und anderen OECD-Mitgliedern) und der multilateralen Zusammenarbeit.

3.2.4.6. Die Kommission erstellte regelmäßige Berichte über die Fortschritte jedes einzelnen Bewerberstaates auf dem Wege zum EU-Beitritt.

3.2.5. Vorausschau

3.2.5.1. Angekündigt wird eine neue Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag(4).

3.2.5.2. Beabsichtigt wird ferner, eine überarbeitete, revidierte Mitteilung über die Kontrolltätigkeiten zu veröffentlichen.

3.2.5.3. Es wird angekündigt, im Gefolge der Konsultationen, die mit der Veröffentlichung des Grünbuchs über die Revision der Fusionskontrollverordnung eingeleitet wurden(5), einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.

3.2.5.4. Es wird zugesagt, bei der Behandlung unkomplizierterer Fälle staatlicher Beihilfen rascher und unbürokratischer vorzugehen und transparentere Verfahren und Regeln anzuwenden.

3.2.5.5. Es wird die Absicht bekundet, im internationalen Bereich die zweigleisige Politik weiterzuführen, d. h. einerseits auf eine Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit mit den wirtschaftlich führenden Staaten (Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Japan) hinzuarbeiten und andererseits zu untersuchen, welche Möglichkeiten es zur Weiterentwicklung der multilateralen Zusammenarbeit gibt.

4. Schlussfolgerungen und Empfehlungen

4.1. Angesichts der bevorstehenden Erweiterung der EU hält der Ausschuss es für überaus wichtig, dass die Kommission ihre Aufmerksamkeit verstärkt den Bewerberstaaten zuwendet, damit gewährleistet wird, dass in der gesamten EU dieselben Regeln mit der gleichen Effizienz angewandt werden.

4.2. Im Zusammenhang mit der künftigen Erweiterung bewegt den Ausschuss vor allem die Frage, ob es den mittel- und osteuropäischen Staaten in Anbetracht ihrer Vorgeschichte und Praktiken im Bereich der staatlichen Beihilfen für ihre jeweiligen Unternehmen effektiv möglich sein wird, sämtliche wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstands einzuhalten.

4.3. Nach dem Dafürhalten des Ausschusses ist es dringend notwendig, ein neues System einzuführen, das sich in erster Linie durch größere Effizienz und Dezentralisierung auszeichnet und gleichzeitig weniger bürokratisch ist. Im Rahmen dieses Prozesses müssen die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden notwendigerweise mehr Verantwortung übernehmen, ohne dass dadurch die Untersuchung- und Überwachungsbefugnisse der Kommission geschwächt werden - mit dem Ziel, den Binnenmarkt zu stärken und gleiche Bedingungen für die Unternehmen zu gewährleisten.

4.3.1. Wichtig ist im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung dieser Regeln, dass Unternehmensvereinbarungen, deren Gegenstand unterhalb der festgelegten Marktanteilsschwelle liegt, von der Notifizierungspflicht ausgenommen und als mit den Wettbewerbsvorschriften vereinbar angesehen werden.

4.4. Da die Aufdeckung geheimer Absprachen eines der Fundamente der Wettbewerbspolitik ist, stimmt der Ausschuss der Auffassung der Kommission zu, dass eine Reform der Untersuchungsbefugnisse der Kommission im Sinne einer Verstärkung und Ausdehnung unerlässlich ist.

4.5. Wie aus Ziffer 3.2.2.6.1 dieser Stellungnahme hervorgeht, ist der Ausschuss mit der von der Kommission vorgeschlagenen automatischen Gemeinschaftszuständigkeit einverstanden, die es der Kommission ermöglicht, in derartigen Fällen unmittelbar tätig zu werden, wodurch in erhöhtem Maße gewährleistet wird, dass auf Unternehmenskonzentrationen in Europa die gleichen Wettbewerbsregeln angewendet werden.

4.6. Die immer schnellere Globalisierung der Märkte erhöht nach Ansicht des Ausschusses die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen den für die Wettbewerbsaufsicht zuständigen Behörden der verschiedenen Länder und/oder Wirtschaftszusammenschlüsse. Eine solche verstärkte Zusammenarbeit muss sowohl im Rahmen der WTO als auch auf anderen, informelleren Ebenen angestrebt werden, auch in Anbetracht der Notwendigkeit, Spannungen abzubauen und Übereinstimmungen zu suchen zwischen den auf den verschiedenen Regionalmärkten vorherrschenden Konzepten/Wertvorstellungen.

4.7. Der Ausschuss würde es begrüßen, wenn die Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfervereinbarungen nicht mehr, wie im Kommissionsbericht festgestellt, "wie eine Art Zwangsjacke (...) funktionieren" würde, sondern eine effizientere und ausgewogenere Gestaltung der Geschäftsbeziehungen fördern könnte.

4.8. Als weitgehend positiv bewertet der Ausschuss den Wirtschaftlichkeitsansatz, von dem die Kommission in ihrer neuen Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung ("De-minimis-Bekanntmachung") ausgeht; auch die geringere Belastung der Unternehmen durch Verwaltungsvorschriften, die im Wesentlichen den kleineren Betrieben zugute kommen wird, begrüßt der Ausschuss.

4.9. Für sehr wichtig hält der Ausschuss die Einführung von Mechanismen zur Erhöhung der Wettbewerbsintensität, insbesondere auf stark reglementierten Märkten, in denen der Wettbewerb sehr schwach ausgeprägt ist und die Verbraucher fast vollständig auf eine geringe Anzahl von Anbietern angewiesen sind.

4.10. Nach Auffassung des Ausschusses wäre es sehr nützlich, wenn in dem Kommissionsbericht klar dargestellt würde, auf welche Weise die Bewerberländer im Bereich des Wettbewerbs - vor allem bei Fragen, die ihre Rechtsordnung tangieren - auf den Beitritt vorbereitet wurden.

4.11. Im Kommissionsbericht wird nicht auf das Problem der von den Kammern der freien Berufe festgelegten wettbewerbsbeschränkenden Regelungen eingegangen. Im Hinblick auf die Folgen dieses Problems ist der Ausschuss jedoch der Ansicht, dass es mehr Aufmerksamkeit und gegebenenfalls ein Eingreifen seitens der Kommission erfordert.

4.12. In Bezug auf den Sport, insbesondere den Fußball, möchte der Ausschuss - auf der Grundlage von Kasten Nr. 5 im Kommissionsbericht - auf die Tatsache aufmerksam machen, dass die genannten sportlichen Sanktionen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer behindern und deshalb wettbewerbsverzerrend wirken können. Die Kommission sollte auf alle Absprachen eingehen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Frage stellen.

4.13. Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass sich die Kommission darum bemühen sollte, die Wettbewerbsregeln und die Möglichkeiten der Anzeige von Verstößen weitgehend bekannt zu machen, damit sich die Bürger, die zu den wichtigsten Verbündeten bei der Bekämpfung von wettbewerbschädlichen Verhaltensweisen zählen, der Problematik bewusst werden und erfahren, wie sie Verstöße anzeigen können.

4.14. Nach Auffassung des Ausschusses ist es wichtig, dass die Vorschriften und Maßstäbe bei der Analyse von räumlich relevanten Märkten eindeutig und transparent sind.

4.15. Der Ausschuss regt an, die Einzelfallentscheidungen an das Ende des Berichts zu setzen, um die Lesbarkeit zu verbessern und das Verständnis des Inhalts zu erleichtern.

4.16. Auch wenn sie nicht direkt in den Zuständigkeitsbereich der GD Wettbewerb fallen, gibt es Fragen, die durch die großen Themen des Kommissionsberichts nicht abgedeckt wurden, aber dennoch nach dem Dafürhalten des Ausschusses in einer Untersuchung der Wettbewerbsproblematik behandelt werden sollten. Diese Fragen betreffen die Konkurrenz zwischen KMU und Großunternehmen, zwischen peripheren und/oder benachteiligten Regionen und Regionen in günstigerer Lage, zwischen reichen Ländern und armen Ländern sowie zwischen den Rahmenbestimmungen und Rechnungslegungsvorschriften der Gemeinschaft einerseits und Nordamerikas andererseits (insbesondere die Auswirkungen dieser Vorschriften auf die Kapitalbeschaffung über die Börsen).

4.17. Angesichts der Globalisierung der Märkte darf die Revision der Fusionsvorschriften der EU nicht vernachlässigt werden. Dabei gilt es die globalisierten Rahmenbedingungen für heutige Handelsbeziehungen ebenso zu berücksichtigen wie die Zusammenarbeit mit internationalen Instanzen, welche die Kommission bei der Umsetzung der Präventivmaßnahmen zum Schutz des Wettbewerbs unterstützen können.

4.18. Nach Auffassung des Ausschusses kann aus Ziffer 3.2.2.6.3 dieser Stellungnahme geschlossen werden, dass eine bessere und deutlichere Begriffsbestimmung zu einer kohärenteren und effizienteren Umsetzung des Systems der Fusionskontrolle beitragen würde.

4.19. Der Ausschuss erachtet es im Hinblick auf die im Grünbuch aufgeworfenen Fragen als äußerst wichtig, dass die Revision der Fusionskontrollverordnung weiterhin öffentlichen Charakter hat und alle Betroffenen (Unternehmen und Mitgliedstaaten) aufgefordert werden, konstruktive Beiträge zu leisten.

4.20. Die Einbeziehung der nationalen Behörden in die Prüfung von Fusionsvorhaben ist nach Auffassung des Ausschusses insofern vorteilhaft, als diese Behörden gemeinhin über gute Kenntnisse der betreffenden Sektoren und der Märkte verfügen. Gleichwohl muss eindeutig feststehen, dass die Kommission die Zügel nicht aus der Hand gibt.

4.21. Die Verstärkung dieser Art der Zusammenarbeit verringert zweifellos das Risiko von Unstimmigkeiten und Inkohärenzen in den gefassten Beschlüssen.

4.22. Ein weiteres wichtiges Thema ist nach Auffassung des Ausschusses die Wettbewerbsverzerrung, die im Zusammenhang mit der Fusion und dem Aufkauf von Banken entstehen kann, d. h. die möglichen negativen Folgen für die Verbraucher - vor allem bei der Kreditaufnahme - durch die Verringerung der Zahl der Konkurrenten.

4.23. Die großen Einzelhandelsketten können ebenfalls für Wettbewerbsverzerrungen verantwortlich sein, da sie aufgrund ihrer Verhandlungsmacht sowohl Zulieferer als auch unmittelbare Konkurrenten unter den Kleinunternehmen verdrängen können. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Kommission auch dieses Phänomen unter dem Aspekt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung beachten sollte.

4.24. Was die staatlichen Beihilfen anbelangt, sollten nach Auffassung des Ausschusses größere Anstrengungen zur praktischen Umsetzung der bereits verabschiedeten Vorschriften über Risikokapital und Kreditbeihilfen für KMU unternommen und die Revision der Vorschriften über Beihilfen zur Beschäftigung, Forschung und Entwicklung sowie zu regionalen Investitionsvorhaben fortgesetzt werden.

4.25. Nach Auffassung des Ausschusses ist eine wirksame Kontrolle der staatlichen Beihilfen wichtig, um zu gewährleisten, dass diese Mittel effizient genutzt werden und somit zu einem starken wirtschaftlichen Umfeld - vor allem zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze für die Bürger Europas - beitragen.

4.26. In Bezug auf den Anzeiger für staatliche Beihilfen hält es der Ausschuss für angebracht, ex-ante- und ex-post-Bewertungen der Beihilfesysteme durchzuführen.

4.26.1. Zwar gibt es bereits ein öffentliches Online-Register der Beihilfen, doch kann es nur schwer genutzt werden - sowohl aufgrund der Bereitstellung zahlreicher Informationen in nur einer Sprache als auch aufgrund der Darstellung dieser Informationen. Der Ausschuss schlägt deshalb vor, die Internetseiten, die diese Informationen enthalten, klarer und transparenter zu gestalten und eine Suchmaschine einzuführen.

4.27. Nach Auffassung des Ausschusses sind die Anstrengungen zur Vereinfachung, Modernisierung und Klärung der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen fortzusetzen.

4.27.1. Die auf diese Weise freigesetzten Ressourcen der Kommission sollten zur Regelung der schwerwiegendsten Fälle von Wettbewerbsverzerrung verwandt werden.

4.28. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die tatsächliche (für 2002 vorgesehene) Erarbeitung eines Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragt sind, die Rechtssicherheit verbessern würde.

4.29. Abschließend möchte der Ausschuss seine Anerkennung für die großen Anstrengungen der Kommission zum Ausdruck bringen. Er unterstreicht jedoch die Notwendigkeit einer lückenlosen und präzisen Grundlage für die Verfahren.

5. Im Bereich der Fusionen hat die Wettbewerbspolitik vor kurzem eklatante Rückschläge durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs erfahren, welche die diesbezüglichen Entscheidungen der Kommission aufgehoben haben, z. B. in den beiden bekanntesten Fällen "Schneider-Legrand" und "Tetra-Laval".

5.1. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidungen damit, dass er bei den Sachinformationen, auf denen die Entscheidungen der Kommission basierten, eindeutige qualitative Mängel festgestellt habe.

5.2. Die Reaktion der Kommission besteht bislang darin, diese Gerichtsbeschlüsse einerseits zu rechtfertigen und andererseits einzuräumen, dass das System einige Schwächen hat und ein "Chefökonom" für die Koordination auf diesem Gebiet innerhalb ihres Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches eingestellt werden sollte.

5.3. Zu diesem Problem hat der EWSA eine Reihe von bei der Kommission erhältlichen Informationen über die Human- und Finanzressourcen und wirtschaftsspezifischen Daten, die der Generaldirektion Wettbewerb zur Verfügung stehen, zusammengetragen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Informationen:

- Personal in der Dienststelle:

- mit wirtschaftswissenschaftlichem Hochschulstudium - 71 Personen

- mit rechtswissenschaftlichem Hochschulstudium - 141 Personen

- mit einem anderen Hochschulstudium (Mathematik, Ingenieurwissenschaften, Philosophie usw.) - 59 Personen

- mit einer anderen Ausbildung - 187 Personen

- Jahresbudget (2002): 1414417 EUR (außer Personal)

- Vergabe externer Studien: 31 Studien - Gesamtkosten: 939475 EUR.

5.4. Der EWSA hat darüber hinaus folgende Tatsachen ermittelt:

- Die Generaldirektion Wettbewerb stellt eine bedeutende Einnahmequelle für die Kommission dar, vor allem dank der Einnahmen aus Bußgeldbescheiden; die Kommission hat diese Finanzmittel, die sich im Jahr 2001 auf 2 Milliarden EUR beliefen, allerdings nicht für eine solide Untermauerung ihrer Entscheidungen verwandt.

- Die Generaldirektion Wettbewerb nimmt äußerst selten und meist nur indirekt die Hilfe externer Fachorganisationen in Anspruch, z. B. um wirtschaftsspezifische Informationen für ihre Entscheidungen einzuholen und auszuwerten oder um ihre Positionen zu stützen, wenn diese vor Gericht angefochten werden.

- Die Generaldirektion Wettbewerb nutzt nicht hinreichend die wirtschaftsspezifischen Informationen, über die die Nationalen Wettbewerbsbehörden verfügen bzw. die diese (auf Anfrage) erhalten könnten.

- Bei den großen Fusionen, zu denen die Kommission Stellung nehmen muss, spielen gewaltige Wirtschaftsinteressen und hohe Geldsummen eine Rolle, was dazu führt, dass sich die betreffenden Wirtschaftsakteure aussagekräftige Beweismittel (Wirtschaftsstudien, Gutachten internationaler Consultingfirmen) beschaffen und kompetente und einflussreiche Rechtsexperten beauftragen können. Die Kommission hat dem anscheinend nichts Entsprechendes entgegenzusetzen, wenn es um die Untermauerung ihres Handelns geht.

- Die Unternehmen, die gemäß geltender Rechtsvorschriften der Genehmigung der Kommission bedürfen, um eine bestimmte Fusion oder Übernahme durchzuführen, müssen keine Gebühren an die hierfür zuständigen Behörden entrichten, während in jedem normalen Rechtsstreit Prozesskosten anfallen, die übernommen werden müssen.

5.5. Der Umgestaltung/Umstrukturierung der Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb, die vom zuständigen Kommissionsmitglied als notwendig angesehen wird, sollte nach Auffassung des Ausschusses eine Reihe von Untersuchungen vorangehen. Dazu zählen: die Verteilung der Human- und Finanzressourcen sowie die Notwendigkeit ihrer Aufstockung (in welcher Form?); die Gewähr der Unabhängigkeit bei der Erfuellung ihrer Aufgaben; die Qualität und Stichhaltigkeit wirtschafts- und rechtsspezifischer Informationen, die die Grundlage für jede Entscheidung und jede Verteidigung der Positionen der Kommission bilden; die Vereinbarkeit der rechtlichen Fristen für die Entscheidungen mit einer qualitätsbewussten, gründlichen Sammlung und Auswertung der für die Entscheidungen wesentlichen Informationen.

Brüssel, den 22. Januar 2003.

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger Briesch

(1) Stelllungnahme des EWSA: ABl. C 48 vom 21.2.2002.

(2) Inzwischen wurden zwei dieser Entscheidungen vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben.

(3) Zu diesem Thema hat der Ausschuss bereits eine befürwortende Stellungnahme vorgelegt (CES 862/2002 vom 17.7.2002).

(4) Stellungnahme des Ausschusses: ABl. C 155 vom 29.5.2001.

(5) Zu diesem Thema hat der Ausschuss bereits eine befürwortende Stellungnahme vorgelegt (CES 862/2002 vom 17.7.2002).

ANHANG

zur Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Der folgende Änderungsantrag, der mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte, wurde im Verlauf der Beratungen abgelehnt.

Ziffer 4.12

Streichen.

Begründung

Der Bericht bezeichnet die von den Berufskammern der Freien Berufe festgelegten Regelungen pauschal als wettbewerbsbeschränkend. Eine konfrontative Gegnerschaft des EWSA zu diesen Entscheidungen ist weder zweckmäßig noch sachlich geboten, zumal sowohl das Europäische Parlament (Ausschuss für Recht und Binnenmarkt) und der Europäische Gerichtshof sich in Entschließungen bzw. Entscheidungen mit den Regulierungen bei den Freien Berufen befasst und diese für grundsätzlich zulässig und zweckmäßig angesehen haben.

Der Bericht geht zudem nicht auf andere, weitergehende Gesichtspunkte für die Schaffung und Fortführung der Regeln der Freien Berufe ein, wie z. B. die besondere Vertrauensstellung und die Gemeinwohlbindung dieser Berufe. Eine Auseinandersetzung mit der Komplexität dieser Materie würde jedenfalls den Rahmen des vorliegenden Berichts sprengen bzw. seine Schwerpunkte völlig verschieben.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 31, Nein-Stimmen: 80, Stimmenthaltungen: 12.

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