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Document 52002PC0199
Proposal for a Council Regulation opening an autonomous quota for imports of high-quality beef
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch
/* KOM/2002/0199 endg. - ACC 2002/0094 */
ABl. C 203E vom 27.8.2002, p. 130–130
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch /* KOM/2002/0199 endg. - ACC 2002/0094 */
Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0130 - 0130
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Gemeinschaft hat ein Interesse an der Entwicklung harmonischer Handelsbeziehungen zu Drittländern. Einige der Länder, die in vollem Umfang von den Maßnahmen für hochwertiges Rindfleisch profitieren, sind von einer schweren wirtschaftlichen und sozialen Krise betroffen. Damit diesen Ländern in solcher Notlage besondere Hilfe gewährt werden kann, wird vorgeschlagen, für einen begrenzten Zeitraum ein zusätzliches Zollkontingent mit verringertem Zollsatz für hochwertiges Rindfleisch zu eröffnen, das nicht nur im Interesse der Lieferanten, sondern auch der Verbraucher liegen würde. Die Nachfrage der Verbraucher in der Gemeinschaft nimmt zu, insbesondere nach hochwertigem Rindfleisch. Der Rindfleischmarkt stabilisiert sich jetzt wieder und erreicht Umsätze wie vor Ausbruch der BSE-Krise. Daher schlägt die Kommission die Eröffnung eines autonomen erga omnes Zollkontingents für 10 000 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch mit einem Zollsatz von 20% des Zollwerts vor. Diese Maßnahme wird auf die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 begrenzt. Um sicherzustellen, dass alle interessierten Marktteilnehmer der Gemeinschaft jederzeit gleichen Zugang zu diesem Kontingent haben, ist eine angemessene Überwachung des Kontingents zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte für die Nutzung des Kontingents die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung vorgeschrieben werden, die Beschaffenheit und Ursprung der Erzeugnisse ausweist. 2002/0094 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C .... vom ......, S. ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft an der Entwicklung harmonischer Handelsbeziehungen zu Drittländern und die erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten, mit denen gegenwärtig eine Reihe von Lieferländern zu kämpfen hat, empfiehlt es sich, vorübergehend ein autonomes gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 10 000 Tonnen hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch zu eröffnen. (2) Der Rindfleischmarkt ist nunmehr auf dem besten Wege, sich wieder zu stabilisieren. Die Nachfrage der Verbraucher in der Gemeinschaft nimmt zu, insbesondere nach hochwertigem Rindfleisch. Ein zusätzliches Zollkontingent mit verringertem Zollsatz für hochwertiges Rindfleisch würde im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Lieferanten liegen. (3) Es ist sicherzustellen, dass alle interessierten Marktteilnehmer der Gemeinschaft jederzeit gleichen Zugang zu diesem Kontingent haben und das Kontingent angemessen überwacht wird. Zu diesem Zweck sollte für die Nutzung des Kontingents die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung vorgeschrieben werden, die Beschaffenheit und Ursprung der Erzeugnisse ausweist. (4) Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch [2] werden die Zollkontingente für die unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse von der Kommission entsprechend den Vorschriften eröffnet und verwaltet, die nach dem Verfahren des Artikels 43 derselben Verordnung festgelegt wurden - [2] ABl. L 160, 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission (ABl. L 315, 1.12.2001, S. 29). HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 10 000 Tonnen (ausgedrückt in Erzeugnisgewicht) hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 3000, 0202 3090, 0206 1095 und 0206 2991 des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet. 2. Der im Rahmen dieses Kontingents anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt 20% des Zollwerts. 3. Dieses Kontingent gilt vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003. Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erlassen werden, umfassen Bestimmungen, gemäß denen die Inanspruchnahme des in Artikel 1 genannten Kontingents die Vorlage eines Echtheitszeugnisses voraussetzt, das Beschaffenheit und Ursprung der Erzeugnisse gewährleistet. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE>