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Document 52001AE0401

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa"

    ABl. C 155 vom 29.5.2001, p. 17–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001AE0401

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa"

    Amtsblatt Nr. C 155 vom 29/05/2001 S. 0017 - 0021


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa"

    (2001/C 155/05)

    Die Kommission beschloss am 11. September 2000, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe "Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt" nahm ihre Stellungnahme am 13. März 2001 an. Berichterstatter war Herr Bento Gonçalves.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 380. Plenartagung vom 28. und 29. März 2001 (Sitzung vom 28. März) mit 100 Ja-Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Die "Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa" (IKZM)(1) stützt sich vor allem auf den Zwischenbericht der Kommission über das Demonstrationsprogramm für das integrierte Management der Küstengebiete(2) und die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Europäische Strategie für das integrierte Küstenzonenmanagement(3).

    1.1.1. In der Empfehlung werden Vorschläge für die Entwicklung integrierter Strategien auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene für das IKZM unterbreitet, wobei von dem Vertragsziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ausgegangen wird, bei der es vor allem um die Erhaltung der verfügbaren Ressourcen unter Berücksichtigung der Umweltbelange geht.

    1.1.2. Das Demonstrationsprogramm umfasste verschiedene, in 35 repräsentativen Küstenregionen Europas durchgeführte Projekte sowie 6 themenübergreifende Analysen.

    1.2. Historische Bedeutung

    1.3. Die Küstenzonen üben von jeher einer starke Anziehungskraft aus und sind exemplarisch für die dauerhafte Niederlassung der Menschen und eine nachhaltige Entwicklung. Diese Regionen bergen ein beträchtliches Entwicklungspotential für die modernen Gesellschaften in sich und erfuellen wichtige Funktionen in den vielfältigsten Bereichen: landwirtschaftliche Erzeugung, Fischerzeugung und Fischfang, Freizeitaktivitäten, Naturschutz und Erhaltung der Artenvielfalt, Erzeugung von Ausgangsmaterialien für die Biotechnologie usw.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Der Vorschlag für eine Empfehlung zu dem IKZM hebt hervor, dass

    a) die Küstengebiete für Europa von großer wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und kultureller Bedeutung sind;

    b) im letzten Bericht der Europäischen Umweltagentur auf den andauernden und fortschreitenden Verfall der Küstengebiete Europas hingewiesen wurde;

    c) die Umsetzung eines ökologisch nachhaltigen, wirtschaftlich ausgewogenen, sozial verträglichen und sorgfältig auf kulturelle Belange abgestimmten Küstenzonenmanagements, das die Integrität der bestehenden Ressourcen in jeder Hinsicht aufrechterhält, von entscheidender Bedeutung ist;

    d) in allen bisherigen Mitteilungen der Kommission zu diesem Thema(4) festgestellt wird, dass die integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete die Mitwirkung aller betroffenen Akteure voraussetzt;

    e) es zur Bewältigung der grenzübergreifenden Probleme der Küstengebiete darauf ankommt, auf europäischer Ebene ein abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen, wozu auch die interregionale Zusammenarbeit und in diesem Zusammenhang die Einbeziehung dieser Gebiete in die Gemeinschaftsinitiative INTERREG gehört;

    f) auch in früheren Entschließungen(5) des Rates auf die Notwendigkeit koordinierter europäischer Maßnahmen hingewiesen wurde;

    g) das in der Mitteilung der Kommission(6) vorgeschlagene Demonstrationsprogramm für das IKZM inzwischen durchgeführt wurde;

    h) aufgrund der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie angesichts der Verschiedenheit der Voraussetzungen in den Küstengebieten und der Unterschiede im Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten die Ziele dieser Aktion am Besten erreicht werden können, wenn die erforderliche Orientierung auf Gemeinschaftsebene vorgegeben wird.

    2.1.1. Das IKZM ist ein dynamischer, kontinuierlicher und interaktiver Prozess, der auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der Küstenzonen abzielt, indem versucht wird, die ökologische Anfälligkeit dieser Regionen langfristig mit einer systematischen Nutzung all ihrer Vorteile in Einklang zu bringen.

    2.1.2. In der Empfehlung und der Mitteilung wird eine europäische Strategie für die Ausgestaltung des Demonstrationsprogramms der EU(7) dargelegt, zu dem sich der Ausschuss in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 1996(8) geäußert hat. Die Überlegungen zu dem nun vorliegenden Vorschlag lehnen sich an die Bemerkungen zu diesem Demonstrationsprogramm an, das das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen den Generaldirektionen Umwelt, Fischerei und Regionalpolitik sowie der Gemeinsamen Forschungsstelle ist.

    3. Besondere Bemerkungen

    3.1. Eine gemeinsame Zielvorstellung (I)

    3.1.1. Der Ausschuss ist mit diesem Teil der Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rates grundsätzlich einverstanden, plädiert jedoch für eine ausführlichere Darstellung:

    a) Gewährleistung günstiger Bedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Gebiete und Förderung von Aktionen zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze unter der Voraussetzung, dass die Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie die ökologischen Besonderheiten und biophysischen Schwächen der Küstenzonen berücksichtigt werden;

    b) Wahrung der gesellschaftlichen und kulturellen Identität des lokalen Gemeinwesens bei der Bewirtschaftung der Gebiete;

    c) im Interesse der Allgemeinheit Gewährleistung der Erhaltung und Pflege weiträumiger offener Flächen im Rahmen ausgewogener und nachhaltiger Politiken für Umweltschutz und Landschaftspflege, die auch der ökologischen Nutzung Rechnung tragen;

    d) angesichts der physischen und ökologischen Anfälligkeit der Küstenregionen Förderung und Gewährleistung der Integrität der Ökosysteme sowie der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fauna und Flora sowohl des Meeres- als auch des Landstreifens der Küstengebiete und ihrer Umgebung;

    e) im Zusammenhang mit der Problematik der integrierten Bewirtschaftung Einbeziehung der Belange der entlegensten Küstenregionen sowie des jeweiligen Hinterlandes in den europäischen Kontext.

    3.2. Grundsätze (II)

    Der Ausschuss möchte auf folgende Aspekte hinweisen:

    a) Die Kommission betont, dass sich das Modell des Küstenzonenmanagements auf eine umfassende und langfristige Betrachtungsweise stützen und alle betroffenen Akteure aus Wirtschaft und Gesellschaft einbeziehen sollte. Die Entwicklungen, die sich in den Küstenzonen vollziehen, lassen sich weder von ihrer Dauer noch von ihren Auswirkungen her unmittelbar einschätzen. Letztere werden auch durch Eingriffe des Menschen in den vorgeschalteten Bereichen beeinflusst. Selbst Klimaänderungen können Reaktionen hervorrufen, die sich negativ auf die Stabilität der Küstenzonen auswirken. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn infolge eines Temperaturanstiegs der Meeresspiegel ansteigt und dadurch das Gleichgewicht des Küstenstreifens gestört wird.

    b) In dem Vorschlag für eine Empfehlung heißt es, dass das IKZM ein interaktives und "anpassungsfähiges" Management sein muss, das neuen Informationen aufgrund von Analysen der Funktionsweise vor Ort Rechnung trägt.

    c) Die Entwicklungen in den Küstenzonen werden durch Eingriffe im Vorfeld beeinflusst bzw. sogar bestimmt, was bedeutet, dass die Managementstrategien den lokalen Besonderheiten Rechnung tragen müssen: Wirtschaftsteilnehmer, betroffene Bevölkerungskreise, bestehende Ökosysteme und deren Stabilitäts- bzw. Instabilitätsgrad, mögliche Einfluesse im Vorfeld, schädigende Eingriffe im Küstengebiet selbst (Beförderung verschmutzender bzw. gefährlicher Stoffe, Überfischung, Ableitung von Stoffen, die die Artenvielfalt bedrohen, in die Gewässer, u. a.).

    d) All diese Faktoren müssen berücksichtigt und für die Zwecke der Planung der Tätigkeiten in den Küstenzonen als Inputs/Outputs quantifiziert werden, wobei ein partizipativer, alle betroffenen Akteure einbeziehender Ansatz zu verfolgen ist.

    e) Das Bewirtschaftungsmodell ist vorwiegend auf Umweltbelange ausgerichtet und trägt der Empfindlichkeit und Anfälligkeit dieser Regionen Rechnung, darf jedoch auch die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte nicht außer Acht lassen. Als Beispiel sind die Besonderheiten des in der Bucht von Rance durchgeführten Projekts anzuführen: Nutzung von Meeresenergie zur Stromerzeugung und von Meeresbodensedimenten zur Herstellung von Baustoffen sowie organischen Düngemitteln. Weitere vergleichbare Erfahrungen auf europäischer Ebene sollten herangezogen und das in diesem Zusammenhang erworbene Know-how auf andere Regionen übertragen werden (z. B. der Einsatz von Spitzentechnologien in den Niederlanden zur Sanierung der Polder).

    f) Das Küstenzonenmanagement muss sich auf ein Kontrollsystem stützen, das die ständige Überwachung der unterschiedlichen schädigenden Einfluesse auf die Umwelt, die Artenvielfalt sowie das Gleichgewicht der Meeres- und Landökosysteme ermöglicht. Das integrierte Küstenzonenmanagement erfordert dringend den Einsatz angemessener Analysetechniken sowie von Satellitenkontrollsystemen und geographischen Informationssystemen.

    3.3. Nationale Bestandsaufnahme (III)

    3.3.1. Der Ausschuss schlägt vor, Ziffer 2 wie folgt zu formulieren:

    "Die Bestandsaufnahme sollte sich auf sämtliche (lokale, regionale und nationale) Verwaltungsebenen erstrecken und darüber hinaus die Verantwortung und Rolle der Sozialpartner, der Bürgervertreter und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Verbände herausstellen."

    3.3.2. Die Charakterisierung/Analyse einer Küstenzone setzt die Kenntnis und möglichst eine Kombination der globalen Politiken zur regionalen Entwicklung, einschließlich der ländlichen Entwicklung, in all ihren Teilbereichen voraus (Wirtschaft, Soziales, Forschung, Aus- und Fortbildung, Unternehmensgründung sowie Ressourcen- und Abfallbewirtschaftung).

    3.3.2.1. Sämtliche Informationen müssen im Hinblick auf einen integrierten Ansatz für die Küstenregion mit dem Ziel verarbeitet werden, die Grundlagen für eine globale, auf wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit ausgerichtete Politik zu schaffen.

    3.4. Nationale Strategien (IV), Zusammenarbeit (V), Berichterstattung (VI)

    3.4.1. Der Ausschuss ist mit den in dem Kommissionsvorschlag dargelegten Grundprinzipien grundsätzlich einverstanden. Was den Inhalt der vorzulegenden Berichte betrifft, so müssen diese alle materiellen und finanziellen Indikatoren der Durchführung abdecken und Ex-ante- sowie Ex-post-Bewertungen enthalten.

    4. Empfehlungen/Vorschläge für die Festlegung der Planungsoptionen für das IKZM

    4.1. Das Hauptanliegen des IKZM muss die Erhaltung der Wasserressourcen sein, und zwar sowohl der Meeresgewässer als auch der Flüsse, die in die Meere münden. Es ist der Wassersektor, der dem menschlichen Einfluss künftig am stärksten ausgesetzt sein wird, und dies beeinflusst die Entwicklung aller Sektoren des wirtschaftlichen und sozialen Lebens. Vor diesem Hintergrund werden die Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie die Qualität und Nutzung des Wassers im XXI. Jahrhundert Fragen von strategischer Bedeutung sein, die im Rahmen des IKZM berücksichtigt werden müssen.

    4.1.1. Infolge der durch den Temperaturanstieg ausgelösten Klimaänderung (Treibhauseffekt) gehen Wasserreserven verloren, und nach Ansicht des Ausschusses muss das IKZM unter anderem auf Einsparungen der Wasserbestände der Flüsse und Stauseen abzielen. Im Rahmen dieser Bemühungen müssen auch neue, auf einen geringstmöglichen Wassereinsatz ausgerichtete Anbausysteme entwickelt werden.

    4.1.2. Wissenschaftler haben ermittelt, dass Stürme auf See und Überschwemmungen eng mit dem Anstieg der Lufttemperatur zusammenhängen, was die territoriale Stabilität der Küstenregionen beeinflusst. Nach Ansicht des Ausschusses müssen unbeschadet der Notwendigkeit einer Bodenpolitik für die Küstenzonen im Rahmen des IKZM für die Raumordnung und die Bodennutzung Normen aufgestellt werden, die den neuen Gegebenheiten Rechnung tragen.

    4.2. Die Verwendung von Meerespflanzen und -tieren im Rahmen der biotechnologischen Erforschung von Behandlungsmöglichkeiten für zahlreiche Krankheiten hat erheblich zugenommen. Daher muss beim IKZM nach Ansicht des Ausschuss gesteigerter Wert auf die Erhaltung der in den Küstengewässern lebenden Meeresorganismen gelegt werden.

    4.3. Das IKZM muss mehr sein, als nur eine politische Verpflichtung: Es muss in konkreten Maßnahmen zum Ausdruck kommen. Die Kommission sollte langfristige Strategien umsetzen, die die nachhaltige Entwicklung im wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereich abdecken.

    4.3.1. Nach Ansicht des Ausschusses sollten im Rahmen des IKZM auch den Maßnahmen Rechnung getragen werden, die zu einer Regeneration der Küstenzonen beigetragen haben, insbesondere die Wiederaufstockung der Vogel- sowie der Meeresfauna. Diese Umweltkontrollmaßnahmen sollten überwacht und von Maßnahmen flankiert werden, die auf eine Eindämmung der Verschmutzung der Fluss- und anderen Küstengebiete abzielen (wie z. B. im Mündungsgebiet des Tejo und den umliegenden Feuchtgebieten sowie im Mündungsgebiet des Guadalquivir geschehen).

    5. Schlussfolgerungen

    5.1. Der Ausschuss verweist auf die Schlussfolgerungen seiner letzten Stellungnahme zu diesem Thema(9), die in vollem Umfang Gültigkeit behalten.

    5.2. Die Planung und Entwicklung der Küstenzonen setzen eine Programmierung auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene voraus. Zur Finanzierung des IKZM müssen Mittel aus verschiedenen Quellen zur Verfügung gestellt werden (Gemeinschaftshaushalt und einzelstaatliche Haushalte). Auf diese Weise können nach den Grundsätzen der Zusätzlichkeit und Komplementarität die verschiedenen Struktur- und sonstigen Fonds mobilisiert werden.

    5.2.1. Die Strukturfonds sowie die Gemeinschaftsinitiativen, wie z. B. das INTERREG(10), müssen ohne eine Erhöhung ihres Gesamtbetrags und unter Anwendung ähnlicher rechtlicher Bedingungen wie im Fall des Kohäsionsfonds die Grundlage für die Finanzierung der Initiativen in den Küstenzonen bilden. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Projekte müssen in Unterprogramme eingeteilt werden, die auf die im Rahmen des Demonstrationsprogramms bereits herausgestellten spezifischen Ziele der nachhaltigen Entwicklung der Küstengebiete ausgerichtet sind.

    5.2.2. Es müssen Anreize für Partnerschaften zwischen allen öffentlichen und privaten Sektoren über deren Verbände (Sozialpartner und andere gesellschaftliche Organisationen) geschaffen werden, um diese für eine Beteiligung an den Aktionen in den Küstenzonen sowie deren Finanzierung zu gewinnen.

    5.3. Der Ausschuss befürwortet die Bildung einer gemeinschaftlichen Einheit für die Verwaltung und Koordinierung der Maßnahmen in den Küstenzonen, innerhalb derer die verschiedenen an dem Prozess beteiligten Generaldirektionen fachübergreifend zusammenarbeiten können.

    5.3.1. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat eine nationale IKZM-Einheit sowie unter Einbeziehung von Vertretern der Sozialpartner und der wissenschaftlichen Kreise die entsprechenden Begleitausschüsse einrichten, die die Durchführung der Aktionen und Projekte im Land überwachen und zusammen mit den Verwaltungseinheiten der anderen Staaten an der Koordinierung auf Gemeinschaftsebene mitwirken.

    5.4. Angesichts der positiven Ergebnisse des Demonstrationsprogramms(11) könnte die Kommission nun konkretere Vorschläge zur Lösung der zahlreichen bereits herausgestellten Probleme unterbreiten, um zu verhindern, dass die Beschlüsse, die jetzt gefasst werden, den künftigen Handlungsspielraum einschränken.

    5.4.1. Die Küstenzonen und ihrer Meeres- und Landressourcen spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, den Bedürfnissen und Anliegen der Bevölkerung Europas jetzt und in Zukunft gerecht zu werden.

    5.4.2. Es besteht die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Einschränkung unangemessener und intensiver Nutzungsformen, die zu untragbaren und mit der ökologischen Anfälligkeit der Küstenzonen unvereinbaren Belastungen führen.

    5.4.3. Vor diesem Hintergrund wird die Einführung von Kontrollmechanismen vorgeschlagen:

    - Überwachung der Belastungen, denen die Küstenzonen ausgesetzt werden;

    - Anpassung der städtebaulichen Vorschriften in einer Weise, dass sich der Städtebau in vertretbaren und umweltverträglichen Grenzen hält und weiträumige naturbelassene Flächen erhalten bleiben;

    - Schaffung eines klaren und soliden Rechtsrahmens zur Verhinderung einer missbräuchlichen Bewirtschaftung der Küstenzonen, die deren empfindliche Ökosysteme zerstören könnte.

    5.5. Es bedarf klarerer Vorgaben für die Politiken der Mitgliedstaaten, Drittländer oder Regionen, deren Küstenzonen an die EU angrenzen oder deren Flüsse in diesen Küstenzonen ihr Mündungsgebiet haben. Es liegt auf der Hand, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Ausbildung, Information und Verbreitung der Aktionen im Rahmen des IKZM zukommt.

    5.6. Nach Ansicht des Ausschusses sollte als Teil des IKZM die Einrichtung eines Zentrums für den Informationsaustausch zwischen Ländern mit Küstenzonen (eine Art Beobachtungsstelle) gefördert werden.

    5.6.1. Zusammensetzen sollte sich dieses Forum aus den von der Problematik der Küstenzonen betroffenen Wirtschafts- und Sozialpartnern, einschließlich der Vertreter aus Wissenschaft und Forschung, des Bildungswesens, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der Zentralregierungen jedes Mitgliedstaats. Aufgabe des Forums wäre es, die Probleme der Küstenzonen vor dem Hintergrund einer globalen Zielsetzung und im Hinblick auf konkrete Aktionen unter allen Gesichtspunkten zu untersuchen.

    5.6.2. Nach Ansicht des Ausschusses sollten alle am IKZM beteiligten Mitgliedstaaten Berichte erstellen, in denen die Arbeitsmethoden, die Ergebnisse der Aktionen, der Grad der Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner usw. beschrieben werden. Diese Berichte würden die Diskussionsgrundlage für die Sitzungen des Zentrums für den Informationsaustausch bilden.

    5.7. Der Ausschuss begrüßt also die bisherigen Arbeiten im Rahmen der Demonstrationsprogramme und plädiert für deren Fortsetzung, wobei auch die globalen Leitlinien der Entschließung 94/C 135/02 des Rates zu berücksichtigen sind.

    Brüssel, den 28. März 2001.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) KOM(2000) 545 endg.

    (2) KOM(97) 744 endg.

    (3) KOM(2000) 547 endg.

    (4) KOM(97) 744 endg. und KOM(2000) 547 endg.

    (5) Entschließungen Nr. 92/C-5901 und Nr. 94/C-13502 des Rates.

    (6) KOM(95) 511 endg.

    (7) KOM(95) 511 endg.

    (8) ABl. C 295 vom 7.10.1996.

    (9) ABl. C 295 vom 7.10.1996.

    (10) Anhang 2 zu der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten C(2000) 1101 vom 28.4.2000.

    (11) KOM(97) 744 endg.

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