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Document 52000PC0437

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Besatzungsvorschriften für den Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen im Betrieb zwischen Mitgliedstaaten (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    /* KOM/2000/0437 endg. - COD 98/0159 */

    ABl. C 337E vom 28.11.2000, p. 214–219 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0437

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Besatzungsvorschriften für den Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen im Betrieb zwischen Mitgliedstaaten (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2000/0437 endg. - COD 98/0159 */

    Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0214 - 0219


    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Besatzungsvorschriften für den Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen im Betrieb zwischen Mitgliedstaaten

    (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    A. Die Kommission hat dem Rat am 29. April 1998 eine Mitteilung über eine gemeinsame Politik betreffend die Besatzungen von Fahrgastschiffen und Fährgastschiffen, die im Linienverkehr in und zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt werden, vorgelegt, der zwei Vorschläge im Anhang beigefügt waren (KOM(1998)251 endgültig - 1998/0158 (SYN) und 1998/0159 (SYN)) :

    - Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten;

    - Vorschlag für eine Richtlinie über die Besatzungsvorschriften für den Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen im Betrieb zwischen Mitgliedstaaten.

    Am 2. Dezember 1998 hat der Wirtschafts- und Sozialausschuß zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 (Seekabotage) eine ablehnende und zu dem Richtlinienvorschlag eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

    Am 12. März 1999 hat das Europäische Parlament in erster Lesung eine ablehnende Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 (Seekabotage) und eine befürwortende Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag abgegeben. Diese Stellungnahme wurde am 16. September 1999 bestätigt.

    Was den Vorschlag für eine Verordnung angeht, so hat das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission nicht unterstützt und vier Änderungsanträge (Nrn. 1 bis 4) angenommen, die sich auf Artikel 1 des vorgeschlagenen Textes zur Änderung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 beziehen. Das Parlament hat vorgeschlagen, anstelle des von der Kommission vorgeschlagenen Wortlauts einen Artikel 3 a einzuführen, in dem die Kommission sich verpflichtet, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Liberalisierung der Inselkabotage zu überprüfen und dem Rat und dem Europäischen Parlament bis spätestens 1. Januar 2001 darüber einen Bericht zu vorzulegen. Auf der Grundlage dieses Berichts sollte die Kommission dann dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag zwecks Einführung einer endgültigen Regelung unterbreiten, die vom Rat und vom Parlament in angemessener Zeit bis zum 1. Januar 2003 zu beschließen wäre.

    Die Kommission hat die vier Änderungsanträge des Europäischen Parlaments zu dem Verordnungsvorschlag aus den nachstehenden Gründen abgelehnt. Laut Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 handelt es sich bei den für die Besatzung geltenden Vorschriften um eine vorläufige Regelung. Nach der selben Bestimmung sollte die endgültige Regelung auf der Grundlage eines dem Rat von der Kommission vorzulegenden Berichts über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Liberalisierung der Inselkabotage vorgeschlagen werden. Die Kommission hat diesen Bericht, der sich unter anderem auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Liberalisierung der Inselkabotage bezog, am 17. Juni 1997 angenommen. Dieser Bericht kam zu der Schlußfolgerung, daß ein Vorschlag, der es den Mitgliedstaaten als Aufnahmestaaten gestattet, ihre geltenden Vorschriften für Fährschiffe zur Beförderung von Personen und Fracht (einschließlich gemischter Fahrgast-/Frachtdienste und fahrplanmäßiger Kabotagedienste mit Kreuzfahrtschiffen) in bezug auf den geforderten Anteil an Besatzungsmitgliedern mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaat der Gemeinschaft anzuwenden, ausreichend wäre, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für diese Dienste im Binnenmarkt zu gewährleisten. Der Bericht kam ferner zu dem Schluß, daß der Sektor der ausschließlichen Seefrachtkabotage zum einen an den internationalen Seeverkehrsmarkt gebunden und zum anderen nicht sehr arbeitsintensiv ist. Die Kommission hielt es daher nicht für gerechtfertigt, in ihrem Vorschlag die Anwendung der Regeln des Aufnahmestaats auf den Sektor der Seefrachtkabotage auszudehnen.

    In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, daß die Kommission verpflichtet ist, dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorzulegen. Sie beabsichtigt, im Jahre 2001 einen Bericht über den Zeitraum 1999-2000 vorzulegen, in dem die Auswirkungen der Liberalisierung der Inselkabotage untersucht werden sollen.

    Hinsichtlich des Richtlinienvorschlags hat das Parlament zwar den Vorschlag grundsätzlich befürwortet, jedoch fünf Änderungsanträge dazu angenommen (Nrn. 5 bis 9).

    Der Änderungsantrag 5, in der vorgeschlagen wird, den Geltungsbereich besser zu definieren, kann grundsätzlich akzeptiert werden, sofern er in einen spezifischen Artikel über die Begriffsbestimmungen aufgenommen wird. Die Kommission teilt die Auffassung, daß Schiffe, die ausschließlich Fracht befördern, aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden sollten, auch dann, wenn mit dieser Art von Schiffen mehr als 12 Fahrer von Lastkraftwagen befördert werden.

    Der Änderungsantrag 9, in dem vorgeschlagen wird, daß die Kommission dem Rat einen Bericht über eventuelle Auswirkungen der Anwendung der Richtlinie unterbreitet, kann vorbehaltlich einer geringfügigen Änderung ebenfalls akzeptiert werden.

    Dagegen können die übrigen Änderungsanträge zu dem Richtlinienvorschlag nicht akzeptiert werden.

    Der Änderungsantrag 6 kann nicht akzeptiert werden, weil es sich bei Arbeitsverträgen definitionsgemäß um Einzelverträge handelt, die somit nicht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), der sich auf allgemeinverbindliche Rechtsinstrumente bezieht, aufgeführt werden können. Außerdem verfügen alle Mitgliedstaaten über Vorschriften hinsichtlich der Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 2 Absatz 5.

    Der Änderungsantrag 7 kann nicht akzeptiert werden, da die Frage, ob der ständige Aufenthalt von Seeleuten an Bord der Schiffe, auf denen sie beschäftigt sind, erlaubt ist oder nicht, nicht auf internationaler Ebene geregelt ist, sondern unter das einzelstaatliche Recht fällt. Die Tatsache, daß sie auf einem Schiff beschäftigt sind, das im Liniendienst eingesetzt wird, gibt den Seeleuten nicht das Recht auf einen ständigen Wohnsicht in einem Mitgliedstaat. Der Vorschlag der Kommission hat nicht zum Ziel, Seeleuten ein Recht auf Wohnsitz zu übertragen, das ihnen aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht zusteht. Ferner wird darauf hingewiesen, daß das Prinzip der Gleichbehandlung von Seeleuten mit der Staatsangehörigkeit von Drittländern und Seeleuten, die Gebietsansässige des Aufnahme-Mitgliedstaats sind, auch dann gilt, wenn die Seeleute aus Drittländern ihren ständigen Aufenthalt an Bord des Schiffes haben und über keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Flaggen-Mitgliedstaat des Schiffes oder dem Staat, mit dem der Dienst die engste Verbindung hat, verfügen.

    Der Änderungsantrag 8 kann nicht akzeptiert werden, weil sich der Richtlinienvorschlag ausschließlich auf die Behandlung der Seeleute aus Drittländern bezieht, die an Bord von Schiffen beschäftigt sind, die im Linienverkehr als Fahrgastschiffe und Fahrgastfährschiffe eingesetzt werden. Daher ist diese Richtlinie nicht das geeignete Instrument, um eine Entscheidung herbeizuführen über die Annahme eines Aktionsprogramms auf der Ebene der Europäischen Union über gezielte Ausbildungsmaßnahmen, die junge Menschen anregen können, seemännische Berufe zu ergreifen, oder die erforderlichen Mittel zur Finanzierung dieses Programms bereitzustellen. Die Kommission arbeitet zur Zeit an einer Mitteilung an den Rat und an das Europäische Parlament über die Beschäftigungs- und Ausbildungslage von Seeleuten. In diesem Text untersucht sie Möglichkeiten für Maßnahmen, die junge Menschen anregen können, den Seemannsberuf zu ergreifen, sowie für die Förderung einer besseren Ausbildung.

    B. Aus diesen Gründen behält die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 unverändert bei und ändert ihren Richtlinienvorschlag wie folgt:

    - Die Kommission führt auf der Grundlage des Änderungsantrags 5 eine neue Bestimmung (den neuen Artikel 1a) ein, in dem der Geltungsbereich der Richtlinie genauer festgelegt und die einschlägigen Begriffsbestimmungen vorgesehen werden.

    - Die Kommission führt auf der Grundlage des Änderungsantrags 9 eine neue Bestimmung (den neuen Artikel 6a) ein, nach dem die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen wird.

    Ferner wurden die folgenden Änderungen aufgenommen:

    - ein vierter Erwägungsgrund der dem neuen Artikel 1a entspricht;

    - Absatz 2, letzte Zeile des Artikels 2 wurde dahingehend geändert, daß der Wohnort der betreffenden Seeleute als Kriterium für die Definition der engsten Verbindung gestrichen wird. Durch diese Änderung soll die Anwendung der Richtlinie vereinfacht werden;

    - Absatz 5 erster Unterabsatz von Artikel 2 über die Definition allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge oder Schiedssprüche wurde in Artikel 1a Absatz 5 übernommen, um alle Begriffsbestimmungen in diesem neuen Artikel zusammenzufassen;

    - Absatz 5 letzter Unterabsatz von Artikel 2 wurde gestrichen, da er als redundant angesehen wird und mißverständlich sein könnte. Wenn alle betroffenen Reedereien verpflichtet sind, auf Seeleute aus Drittländern die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Tarifverträge anzuwenden, ist die Gleichbehandlung gewährleistet;

    - Artikel 2 wurde durch einen neuen Absatz 6 ergänzt. Darin ist vorgesehen, daß in dem Fall, in dem die in Artikel 2 genannten Bedingungen gleichzeitig gesetzlich und durch geltende Tarifverträge geregelt sind und letztere günstigere Bedingungen vorsehen, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß die betroffenen Reedereien diese Bedingungen auf die Seeleute, die die Staatsangehörigkeit von Drittländern haben, anwenden;

    - Artikel 5 wurde geändert, um eindeutig den Mitgliedstaat zu bezeichnen, der mit der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durch die Reedereien beauftragt ist, die Linienverkehre zwischen Mitgliedstaaten betreiben;

    - Artikel 6 wurde geändert, um den Termin für die Inkraftsetzung der Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie anzupassen.

    1998/0159 (COD)

    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Besatzungsvorschriften für den Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen im Betrieb zwischen Mitgliedstaaten

    (Text für den EWR von Bedeutung)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C 213 vom 9.7.1998, S. 16.

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

    [2] ABl. C 40 vom 15.2.1999, S. 3.

    nachdem der Ausschuß der Regionen innerhalb der ihm vom Rat bewilligten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat,

    , gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [3],

    [3] ABl. C 175 vom 21.6.1999 S. 440.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern [4], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 [5], gelten sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags im Zusammenhang mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs für den Seeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

    [4] ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1.

    [5] ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 16.

    (2) Im innergemeinschaftlichen Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen zwischen Häfen der Gemeinschaft ist in der Regel der Staat, in dem das Schiff registriert ist (Flaggenstaat), für Fragen im Zusammenhang mit den Besatzungsvorschriften zuständig. Das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [6] läßt andere Regelungen zu. Es gilt, sowohl die Interessen der Gemeinschaft als auch die Interessen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, zwischen deren Gebieten diese Dienste erbracht werden.

    [6] ABl. L 266 vom 9.10.1980, S.1; konsolidierte Fassung ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 34.

    (3) Es ist der Grundsatz zu wahren, daß Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft ihren Sitz haben, nicht günstiger behandelt werden sollten als Reedereien mit Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaates.

    (4) Es empfiehlt sich, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Linienverkehrsdienste mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen, einschließlich kombinierten Fahrgast-/Frachtdiensten zu beschränken und demzufolge Linienverkehrsdienste mit Frachtschiffen, einschließlich solchen, die mehr als 12 Fahrer befördern können, auszuschließen.

    (5) Die besonderen Merkmale des Linienverkehrsmarktes mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen zwischen den Mitgliedstaaten erfordern Maßnahmen, die gewährleisten, daß der Binnenmarkt reibungslos funktioniert. Es muß sichergestellt werden, daß die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Seeleute den generell in der Gemeinschaft geltenden sozialen Normen entsprechen.

    (6) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Regelung der Arbeitsbedingungen für Staatsangehörige von Drittländern, die auf den im Linienverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzten Fähren tätig sind, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

    (7) Es ist angemessen zu verlangen, daß Staatsbürger aus Drittstaaten, die in den vorgenannten Sektoren beschäftigt werden, nicht schlechter behandelt werden dürfen als Gebietsansässige der Gemeinschaft.

    (8) Es ist zweckmäßig, daß die Mitgliedstaaten für Arbeitsverträge extrem kurzer Dauer oder bei akuten Fährkapazitätsengpässen aufgrund unvorhergesehener Umstände eine Ausnahme von der Verpflichtung, Seeleute aus Drittstaaten im Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen zwischen den Mitgliedstaaten wie Unionsbürger zu behandeln, vorsehen können.

    (9) Die zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie zusammenarbeiten.

    (10) Jeder Mitgliedstaat sollte die Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN

    Artikel 1

    1. Diese Richtlinie gilt für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten und für Reedereien mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die Linienverkehrsdienste mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen, einschließlich kombinierten Fahrgast-/Frachtdiensten, zwischen Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten erbringen.

    2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für außerhalb der Gemeinschaft ansässige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sowie Reedereien mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, die in Absatz 1 genannte Dienste erbringen, sofern deren Schiffe in diesem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen.

    3. Diese Richtlinie gilt, soweit die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Reedereien Angehörige von Drittstaaten auf den für die in Absatz 1 genannten Dienste eingesetzten Schiffen beschäftigen.

    4. Anderen Reedereien mit Sitz in einem Drittstaat als den in Absatz 2 genannten ist keine günstigere Behandlung zu gewähren als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Reedereien.

    Artikel 1a

    Im Sinne dieser Richtlinie sind:

    1. "Fahrgastdienst" ein mit einem Fahrgastschiff durchgeführter Seeverkehrsdienst,

    2. "Linienverkehrsdienst" eine Reihe von Fahrten, die so organisiert ist, daß eine regelmäßige Verbindung zwischen jeweils zwei oder mehr Häfen gewährleistet ist, und zwar

    i) entweder nach einem veröffentlichten Zeitplan

    ii) oder mit einer Regelmäßigkeit oder einer Häufigkeit, die eine systematische Abfolge erkennen lassen,

    3. "Fahrgastschiff" ein Seeschiff zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen. Dazu gehören Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Fahrzeuge, die sowohl Fahrgäste als auch Fracht befördern. Schiffe, die ausschließlich Fracht befördern, sind ausgeschlossen.

    4. "Fahrgast" alle Personen außer

    i) dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern oder den anderen an Bord eines Schiffes für die Erfordernisse dieses Schiffes in welcher Eigenschaft auch immer beschäftigten oder tätigen Personen

    ii) Kindern unter einem Jahr

    und

    iii) Fahrern und Mitfahrern von gewerblichen Kraft- oder Schienenfahrzeugen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit befördert werden,

    5. "allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche" Tarifverträge oder Schiedssprüche, die von allen betreffenden Reedereien auf einzelstaatlicher Ebene eingehalten werden müssen.

    Artikel 2

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ungeachtet der für das Beschäftigungsverhältnis geltenden Rechtsvorschriften die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Personen und Reedereien, die Linienverkehrsdienste mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen zwischen Mitgliedstaaten betreiben, Angehörigen von Drittstaaten, die auf für diese Dienste eingesetzten Schiffen beschäftigt sind, die in folgenden Rechtsakten festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren:

    a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder

    b) allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche soweit sie sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Aktivitäten beziehen,

    und für die Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gelten, in dem das Schiff registriert ist.

    2. Ist das Schiff nicht in einem Mitgliedstaat registriert, so sind die in Absatz 1 genannten Beschäftigungsbedingungen diejenigen, die für Ansässige in einem der Mitgliedstaaten gelten, zwischen deren Häfen der Dienst ausgeführt wird und mit denen der Dienst die engste Verbindung hat. Die engste Verbindung wird bestimmt auf der Grundlage des Ortes, von welchem der Dienst tatsächlich verwaltet wird 3. Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen beziehen sich auf folgende Gegenstände:

    a) Hoechstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;

    b) bezahlter Mindestjahresurlaub;

    c) Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze;

    d) Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz;

    e) Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;

    f) Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen;

    g) Maßnahmen zur Rückführung von Seeleuten und zur Bezahlung von fälligen Löhnen und Sozialbeiträgen im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers.

    4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen der Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, nicht entgegen.

    5. "In Ermangelung eines Systems, durch das Tarifverträge oder Schiedssprüche für allgemeinverbindlich erklärt werden, können die Mitgliedstaaten, falls sie sich hierzu entschließen, sich auf folgende Rechtsakte stützen:

    a) Tarifverträge oder Schiedssprüche, die für alle in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Reedereien allgemein verbindlich sind und/oder

    b) Tarifverträge die von den repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften des betreffenden Sektors auf einzelstaatlicher Ebene geschlossen wurden.

    6. Wird eine der in diesem Artikel genannten Bedingungen gleichzeitig gesetzlich und durch geltende Tarifverträge geregelt, und sehen letztere günstigere Bedingungen vor, so sorgt der Flaggenstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat mit der engsten Verbindung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 dafür, daß die die Linienverkehrsdienste mit Fahrgastschiffen gemäß Artikel 1 Buchstabe a) durchführenden Reedereien diese Bedingung auf Seeleute mit der Staatsangehörigkeit von Drittländern anwenden.

    Artikel 3

    1. Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen entsprechend den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat beschließen, die für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b) und c) genannten Gegenstände geltenden Bestimmungen nicht anzuwenden, wenn die Dauer der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen einen Monat innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums nicht übersteigt.

    2. Die Mitgliedstaaten können Anbietern der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dienste für eine Dauer von zwei Monaten eine Abweichung von den für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b) und c) genannten Gegenstände geltenden Bestimmungen für Schiffe erlauben, die zum Ausgleich eines aufgrund unvorhersehbarer Umstände auf einer Fährschiffahrtsroute auftretenden akuten Kapazitätsengpasses gemietet wurden. Für Abweichungen, die zwei Monate überschreiten, ist eine vorherige Genehmigung der Kommission erforderlich.

    3. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich von Ausnahmeregelungen unter Absatz 2 und den ihnen zugrunde liegenden Umständen in Kenntnis.

    Artikel 4

    1. Zur Umsetzung dieser Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken ein oder mehrere Verbindungsbüros oder eine oder mehrere zuständige einzelstaatliche Behörden.

    2. Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Überwachung der in Artikel 2 genannten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zuständig sind.

    Die gegenseitige Amtshilfe wird kostenlos gewährt.

    3. Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die in Absatz 1 genannten Verbindungsbüros und/oder zuständigen Behörden.

    Artikel 5

    Der Flaggenmitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat mit der engsten Verbindung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 überprüft, ob die betreffenden Reedereien auf die an Bord ihrer Schiffe beschäftgten Seeleute mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten die für die gebietsansässigen Seeleute geltenden Beschäftigungsbedingungen anwenden.

    Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens an dem in Artikel 6 genannten Tag mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

    Betrifft der Dienst andere Mitgliedstaaten als den Flaggenstaat des Schiffes, so arbeiten die Seeschiffahrtsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung dieses Artikels unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen zusammen.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie an.

    Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 6 a

    Die Kommission unterbreitet dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls erforderliche Vorschläge.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 8

    Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel, den

    In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

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