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Document 52000PC0402

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

    /* KOM/2000/0402 endg. - COD 2000/0169 */

    ABl. C 337E vom 28.11.2000, p. 156–162 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0402

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen /* KOM/2000/0402 endg. - COD 2000/0169 */

    Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0156 - 0162


    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. RECHTFERTIGUNG DES VORSCHLAGS

    1.1 Allgemeine Erwägungen

    Dieser Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen, die bei Verabschiedung die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt [1] ersetzen soll, wurde gemäß Artikel 8 jener Richtlinie erstellt, wonach die Kommission gehalten ist, Vorschläge für Änderungen vorzulegen, die sie angesichts der bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen für zweckmäßig hält.

    [1] ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

    Die seit dem 1. Januar 1993 (dem Tag, an dem die Richtlinie 90/313/EWG von allen Mitgliedstaaten spätestens umgesetzt sein mußte) gesammelten Erfahrungen zeigen, daß die Richtlinie in bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen einen Öffnungsprozeß in Gang gesetzt hat. Sie bewirkte einen raschen Wandel der Haltung von Behörden gegenüber Offenheit und Transparenz. In der gesamten Gemeinschaft haben sowohl einzelne Bürger als auch Organisationen die von der Richtlinie eröffneten Möglichkeiten genutzt. Der bessere Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen hat zu einer Schärfung des Umweltbewußtseins der Bevölkerung beigetragen.

    Der von der Richtlinie eingeleitete Öffnungsprozeß muß weiter bestärkt und fortgesetzt werden.

    Mit der Überarbeitung der Richtlinie 90/313/EWG werden drei Ziele verfolgt:

    1) Die bei der praktischen Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG festgestellten Mängel sollen behoben werden.

    2) Der Ratifizierung des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten durch die Europäische Gemeinschaft soll durch die Angleichung des Vorschlags an die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens der Weg geebnet werden.

    3) Die Richtlinie 90/313/EWG soll an Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologien angepaßt werden, um eine Richtlinie "der zweiten Generation" zu schaffen, die den Wandel beim Erzeugen, Sammeln, Speichern und Übertragen von Information widerspiegelt.

    Aufgrund der bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen war es möglich, spezifische Defizite zu ermitteln. Mit der jetzigen Überarbeitung der Richtlinie sollen diese Defizite ausgeglichen und die Bestimmungen klarer gefaßt und weiter verstärkt werden.

    Die wichtigsten Mängel der Richtlinie 90/313/EWG wurden bereits bei den Verhandlungen zum Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ermittelt, das am 25. Juni 1998 von 14 Mitgliedstaaten bei der vierten Umweltministerkonferenz im dänischen Aarhus unterzeichnet wurde (Deutschland unterzeichnete das Übereinkommen am 21. Dezember 1998). Dieses Übereinkommen wird nachfolgend als das Übereinkommen von Aarhus bezeichnet.

    Der erste Entwurf des Übereinkommens, der als Ausgangspunkt der Verhandlungen diente, stützte sich weitgehend auf die Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG. Die Verhandlungen boten den Mitgliedstaaten (sowie anderen der Wirtschaftskommission für Europa angehörenden Staaten und nichtstaatlichen Organisationen) erstmals Gelegenheit, im Lichte ihrer Erfahrungen bei der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet über den freien Zugang zu umweltbezogenen Informationen zu diskutieren. Die Verhandlungen waren somit ein Forum, in dem viele der von der Überarbeitung der Richtlinie 90/313/EWG berührten Fragen bereits erörtert und Übereinstimmungen erzielt worden waren.

    Ihren üblichen Verfahren gemäß wird die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen erst ratifizieren können, wenn die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts an dessen Bestimmungen angeglichen sind. Der Richtlinienvorschlag, der die Richtlinie 90/313/EWG ersetzen wird, bietet rechtzeitig Gelegenheit, das Gemeinschaftsrecht an die Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang zu Umweltinformationen anzugleichen.

    Der Vorschlag trägt auch Erkenntnissen aus dem Bericht über die bei der Anwendung der Richtlinie [2] gesammelten Erfahrungen Rechnung, den die Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie vorgelegt hat. Der Bericht stützt sich auf Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission in ihren nach Artikel 8 vorzulegenden Berichten übermittelten. Ferner umfaßt der Bericht Vorschläge Nicht-Regierungsorganisationen (NRO) und Bezugnahmen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, und außerdem enthält er von der Kommission selbst im Rahmen der Überwachung und Durchsetzung der Richtlinie nach Artikel 211 EG-Vertrag zusammengetragene Informationen über die Umsetzung der Richtlinie.

    [2] KOM(2000) ...

    Auch Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologien wie dem zunehmenden Gebrauch elektronischer Medien zum Speichern und Verbreiten von Informationen trägt der Vorschlag Rechnung. Mit dem Vorschlag soll das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen an die sogenannte "elektronische Revolution" angepaßt werden.

    Aufgrund der zahlreichen Änderungsvorschläge zu Richtlinie 90/313/EWG hält die Kommission es im Interesse größerer Transparenz für zweckmäßig, die Richtlinie nicht zu ändern, sondern zu ersetzen. Auf diese Weise wird interessierten Kreisen und der breiten Öffentlichkeit ein klarer und zusammenhängender Rechtsakt anstelle einzelner Änderungen der bestehenden Richtlinie vorgelegt. Allerdings sollte von vorneherein klar sein, daß der gemeinschaftliche Besitzstand ("Acquis") nicht zur Diskussion steht. Im Anhang des Vorschlags findet sich eine Entsprechungstabelle.

    1.2 Umweltziele

    Nach Artikel 2 EG-Vertrag gehört es zu den Aufgaben der Gemeinschaft, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu fördern. Zu diesem Zweck umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt (Artikel 3 l) EG-Vertrag). Diese Politik soll zur Verwirklichung folgender Ziele beitragen:

    - Erhalt und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

    - Schutz der menschlichen Gesundheit;

    - umsichtige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen;

    - Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

    Die Gewährung allgemeinen Zugangs zu Umweltinformationen ist für das Erreichen dieser Ziele von wesentlicher Bedeutung. Sie trägt dazu bei, das Umweltbewußtsein der Allgemeinheit und ihr Interesse für Umweltfragen zu steigern und fördert so eine wirksamere Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen in Umweltfragen, die das Leben der Bürger direkt berühren. Eine besser informierte Öffentlichkeit ist eher in der Lage zu überwachen, wie Behörden ihre Aufgaben im Umweltbereich wahrnehmen, und kann so die umfassende und wirksame Durchführung des gemeinschaftlichen Umweltrechts sichern.

    Außerdem wurde aufgrund der grenzüberschreitenden Natur vieler Umweltprobleme ein gemeinschaftsweit harmonisiertes Konzept für die Bereitstellung umweltbezogener Informationen als besonders wünschenswert betrachtet. Ein solches Konzept wurde durch die Richtlinie 90/313/EWG geschaffen.

    Zweck des Vorschlages ist es, diese Ziele weiterhin zu sichern und gleichzeitig den von der Richtlinie 90/313/EWG eingeleiteten Öffnungsprozeß mit Hilfe der Erfahrungen bei der praktischen Anwendung der Richtlinie zu optimieren. Ferner ist der Vorschlag durch die Angleichung des Gemeinschaftsrechts an die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus ein Teil der Entwicklung, die der Gemeinschaft die Ratifizierung des Übereinkommens ermöglichen soll.

    2. WAHL UND BEGRÜNDUNG DER RECHTSGRUNDLAGE

    Der Vorschlag zielt, wie oben betont, darauf ab, die Verwirklichung der in Artikel 174 EG-Vertrag festgelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu fördern. Dazu stützt sich der Vorschlag auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag (Mitentscheidungsverfahren), der die spezifische Rechtsgrundlage der gemeinschaftlichen Umweltpolitik ist.

    3. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    3.1 Zielsetzungen der vorgeschlagenen Maßnahme angesichts der Verpflichtungen der Gemeinschaft

    Nach Artikel 2 EG-Vertrag gehört es zu den Aufgaben der Gemeinschaft, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu fördern. Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft seit Mitte der siebziger Jahre einen beträchtlichen Besitzstand im Bereich des Umweltrechts geschaffen.

    Die Umsetzung und Anwendung des gemeinschaftlichen Umweltrechts betrifft sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission. Es ist Aufgabe der Kommission, für die Umsetzung, Konformität und wirksame Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft Sorge zu tragen. Dazu nutzt sie insbesondere ihre Kompetenzen nach Artikel 211, 226 und 228 EG-Vertrag. Hingegen sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Einhaltung der aus dem gemeinschaftlichen Umweltrecht erwachsenden Verpflichtungen durchzusetzen. Der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ist ein zentrales Instrument zur Sicherung der wirksamen Anwendung des Acquis. Eine bessere Zugänglichkeit von Umweltinformationen trägt dazu bei, das Bewußtsein der Bevölkerung für Umweltfragen zu schärfen und leistet so einen Beitrag zur gemeinschaftsweiten Verbesserung des Umweltschutzes.

    Außerdem unterzeichnete die Gemeinschaft im Juni 1998 das Übereinkommen von Aarhus. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens demonstrierte die Gemeinschaft ihr Engagement zur Förderung der Wirksamkeit ihrer Umweltpolitik, insbesondere durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und deren Einbeziehung in den Entscheidungsprozeß. Die Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus ist für die Kommission eine politische Priorität.

    Ziel des Vorschlags ist es, das Gemeinschaftsrecht an die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus, die den Zugang zu Umweltinformationen betreffen, anzugleichen. Er wird der Gemeinschaft ermöglichen, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, und so der Ratifizierung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft den Weg ebnen.

    3.2 Wieweit betrifft das Problem die Gemeinschaft-

    Die Gemeinschaft hat im Umweltbereich eine erhebliche Menge an Rechtsvorschriften erarbeitet, um den im EG-Vertrag festgelegten Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik gerecht zu werden.

    Die Richtlinie 90/313/EWG bewirkte einen Wandel der Haltung von Behörden gegenüber Offenheit und Transparenz. Der bessere Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen hat zu einer Schärfung des Umweltbewußtseins der Bevölkerung beigetragen. Der Umweltschutz wird als immer wichtiger empfunden. Umweltprobleme sind oftmals von grenzüberschreitender Dimension. Bürger und nichtstaatliche Organisationen sollten in der gesamten Gemeinschaft zu den gleichen Bedingungen Zugang zu Umweltinformationen haben. Zum Erreichen dieses Ziels sind Gemeinschaftsmaßnahmen notwendig.

    3.3 Welche Lösung ist am wirksamsten, wenn man die Möglichkeiten der Gemeinschaft mit denen der Mitgliedstaaten vergleicht-

    Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sind auch aufgrund der grenzüberschreitenden Dimension von Umweltproblemen notwendig. Ferner sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um zu gewährleisten, daß die Grundsätze und Bedingungen des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen in der ganzen Gemeinschaft gleich angewandt und Umweltinformationen systematisch unter gleichen Bedingungen der Öffentlichkeit verfügbar gemacht und verbreitet werden.

    Außerdem sind Gemeinschaftsmaßnahmen notwendig, um den internationalen Verpflichtungen nachzukommen, die die Gemeinschaft mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Aarhus eingegangen ist, und um der Gemeinschaft die Ratifizierung des Übereinkommens zu ermöglichen.

    Durch die Festlegung verbesserter Mindestanforderungen innerhalb der Gemeinschaft betreffend die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen wird die Gemeinschaft ein wesentliches Instrument stärken, das sich zum Erreichen der im EG-Vertrag festgelegten umweltpolitischen Ziele als überaus wichtig erwiesen hat.

    Der Vorschlag überläßt es gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten, die praktischen Vorkehrungen zu treffen, nach denen Informationen über die Umwelt wirksam zugänglich gemacht werden.

    3.4 Was wäre der Preis eines Nichttätigwerdens der Gemeinschaft-

    Falls die Gemeinschaft untätig bliebe, könnte sie das Übereinkommen von Aarhus nicht ratifizieren, also ihren internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen.

    3.5 Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft um die Ziele zu erreichen-

    Als die Gemeinschaft die Arbeit auf dem Gebiet des Zugangs zu Umweltinformationen aufnahm, bestanden nur in wenigen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zum Zugang zu Informationen über die Umwelt, und diese waren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Aufgrund dieser Unterschiede und angesichts der grenzüberschreitenden Dimension vieler Umweltprobleme schienen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene angezeigt. Damals wurde eine Richtlinie als das am besten geeignete Instrument zum Erreichen des angestrebten Ziels betrachtet. In der Richtlinie 90/313/EWG wurden die grundsätzlichen Bedingungen festgelegt, nach denen Umweltinformationen in der gesamten Gemeinschaft zugänglich zu machen sind, wobei die Einrichtung praktischer Vorkehrungen den Mitgliedstaaten überlassen wurde.

    Die Richtlinie 90/313/EWG leitete einen Öffnungsprozeß ein, in dessen Verlauf herkömmliche Praktiken behördlicher Geheimhaltung schrittweise durch ein Klima der Transparenz ersetzt wurden. In der Richtlinie selbst ist die Möglichkeit einer Überarbeitung derselben aufgrund der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen vorgesehen. Die Änderung der Richtlinie 90/313/EWG soll durch eine neue Richtlinie erfolgen, die gemeinschaftsweit verbesserte Grundsätze und Bedingungen für das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen festlegen wird. Darin wird auch festgelegt, welche Mindestinformationen über die Umwelt systematisch verfügbar gemacht und verbreitet werden sollten. Der Vorschlag wird die Aufgabe des Treffens praktischer Vorkehrungen für die wirksame Bereitstellung von Informationen den Mitgliedstaaten überlassen.

    3.6 Verhältnismäßigkeit

    Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie 90/313/EWG wurde eine Gemeinschaftsmaßnahme in diesem Bereich in Form einer Richtlinie als im richtigen Verhältnis zum angestrebten Ziel betrachtet. In der Richtlinie 90/313/EWG wurden die grundlegenden Voraussetzungen festgelegt, unter denen Umweltinformationen in der gesamten Gemeinschaft zugänglich zu machen sind, wobei das Treffen praktischer Vorkehrungen für die wirksame Bereitstellung von Informationen den Mitgliedstaaten überlassen wurde. Durch den Vorschlag soll die Richtlinie 90/313/EWG ersetzt werden. Nach rechtlichen Gesichtspunkten soll die Änderung der Richtlinie 90/313/EWG durch eine Richtlinie erfolgen. Der Vorschlag zum Ersetzen der Richtlinie 90/313/EWG folgt den gleichen Grundsätzen. Der Vorschlag schafft einen allgemeinen Rahmen für das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen und legt fest, welche Informationen über die Umwelt systematisch zugänglich zu machen sind, wobei das Treffen praktischer Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Anforderungen den Mitgliedstaaten überlassen wird.

    4. KOSTEN DER DURCHFÜHRUNG DES VORSCHLAGS FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

    Nach Artikel 9 der Richtlinie 90/313/EWG waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

    Die Berichte der Mitgliedstaaten enthielten keine Hinweise darauf, daß die Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG nennenswerte finanzielle Probleme aufgeworfen hätte.

    Daher kann davon ausgegangen werden, daß die Annahme dieses Vorschlags keine erheblichen Kosten verursachen wird. Ferner ist erneut darauf hinzuweisen, daß der Vorschlag darauf abzielt, das Gemeinschaftsrecht an die aus dem Übereinkommen von Aarhus erwachsenden Verpflichtungen anzugleichen, die alle Mitgliedstaaten durch die Unterzeichnung des Übereinkommens eingegangen sind. Einige Mitgliedstaaten haben bereits angedeutet, daß sie das Übereinkommen im Jahr 2000 ratifizieren werden, andere werden 2001/2002 folgen.

    Allerdings ist zu erwähnen, daß die Mitgliedstaaten durch den Vorschlag verpflichtet werden, in größerem Umfang moderne Computertechnik zur Bereitstellung von Informationen zu nutzen, um Entwicklungen der "Informationsgesellschaft" Rechnung zu tragen. Dies kann zwar anfänglich einen höheren Kapital- und Personalbedarf für den Aufbau und den Betrieb entsprechender Systeme verursachen, doch dürften entsprechende Aufwendungen durch den späteren Rückgang direkter Anfragen an die Behörden sowie eine entsprechende Verringerung des zu deren ordnungsgemäßer Bearbeitung erforderlichen Personalaufwands aufgewogen werden.

    Eine Politik der aktiven Bereitstellung von Information unter Nutzung moderner Computertechnologie sollte es ermöglichen, daß viele Informationssuchen direkt von den Anfragenden durchgeführt werden. Dies sollte zu einer Verringerung der bei der Bearbeitung einzelner schriftlicher Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen entstehenden Verwaltungskosten führen. Ferner wird dadurch das Verständnis der Öffentlichkeit für das Funktionieren von Behörden und damit auch das diesen entgegengebrachte Vertrauen vertieft.

    Demgegenüber wurde auch darauf hingewiesen, daß ein aktiveres Konzept der Informationsverbreitung mehr Anfragen nach sich ziehe, daß diese Anfragen immer komplizierter würden und durch die aktive Bereitstellung von Informationen nicht bewältigt werden könnten. Einige Behörden haben in Werbekampagnen und durch die Nutzung moderner Informationstechnologien die Verfügbarkeit von Umweltinformationen aktiv publik gemacht. Daraufhin nahm das Interesse der Öffentlichkeit an Umweltinformationen zu, und die Zahl der Folgeanfragen stieg an. Dies zeigt einerseits, daß ein verbesserter Zugang zu Umweltinformationen tatsächlich das Umweltbewußtsein der Öffentlichkeit schärft, was eines der Hauptziele der vorgeschlagenen Richtlinie ist. Andererseits ist einzuräumen, daß dieser Ansatz zu einer Kostensteigerung geführt hat. Die entsprechenden Kosten werden bereits von den Mitgliedstaaten getragen, da diese offenbar mehrheitlich moderne Computertechnologien zur Veröffentlichung und Verbreitung von Umweltinformationen nutzen. Mit dem Richtlinienvorschlag soll diesem Trend Rechnung getragen und das Gemeinschaftsrecht an die sogenannte "elektronische Revolution" angepaßt werden. Im Vorschlag wird festgelegt, welche Mindestinformationen über die Umwelt der Allgemeinheit unter Nutzung moderner Computertechnologien systematischgemeinschaftsweit verfügbar gemacht und verbreitet werden sollten. In dieser Hinsicht kann davon ausgegangen werden, daß den Mitgliedstaaten durch die Verabschiedung dieses Vorschlags keine über die Aufwendungen für die Anpassung an die neuen Technologien zur Speicherung und Veröffentlichung von Umweltinformationen hinausgehenden Kosten entstehen.

    Vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie werden auch bestimmte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung erfaßt, die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit Auswirkungen für die Umwelt erbringen. In einigen Fällen gehörten diese Stellen traditioneller Weise dem öffentlichen Sektor an und unterlagen den Verpflichtungen nach der Richtlinie 90/313/EWG. In anderen Fällen sind diese Stellen die Nachfolgeorganisationen von Behörden oder Stellen, die diesen Verpflichtungen unterlagen. Vor diesem Hintergrund dürfte die Bestimmung, daß Stellen, die Dienste von allgemeinem Interesse mit möglichen Auswirkungen auf die Umwelt erbringen, weiterhin Zugang zu Umweltinformationen gewähren müssen, in der Regel nicht zu großen Kostensteigerungen führen. Sofern Kostensteigerungen eintreten, dürften diese von der größeren Transparenz der Information aufgewogen werden. Die obigen Bemerkungen zu technischen Entwicklungen und der "Informationsgesellschaft" gelten für Stellen des öffentlichen und des privaten Sektors gleichermaßen.

    5. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN BETROFFENER

    Am 26. Januar 1998 veranstaltete das EU-Netz für die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft (IMPEL) ein Seminar zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie. Daran nahmen Vertreter von IMPEL, der Kommission, staatlicher Behörden sowie im Umweltsektor tätiger Nicht-Regierungsorganisationen der Mitgliedstaaten und beitrittswilliger Staaten teil. Das Seminar war eine Gelegenheit zu einem offenen Meinungsaustausch im Lichte der von den Teilnehmern bei der Anwendung der Richtlinie gesammelten Erfahrungen.

    Nach dem Seminar wurde ein Bericht über die dortigen Diskussionen und die im Laufe von fünf Jahren gemeinsam von Sachverständigen in den Mitgliedstaaten geleistete Arbeit veröffentlicht. Dieser enthielt eine Reihe von Empfehlungen für die Überarbeitung der Richtlinie.

    Am 17. Dezember 1999 legte die Generaldirektion Umwelt ein Arbeitspapier vor, in dem die Grundsätze erläutert wurden, nach denen die Richtlinie 90/313/EWG überarbeitet werden könnte. Um eine möglichst umfassende Konsultation zu gewährleisten, wurde das Arbeitspapier den Mitgliedstaaten, IMPEL-Koordinatoren, Nicht-Regierungsorganisationen und Industrieverbänden übermittelt. Anfang des Jahres 2000 fanden inoffizielle Zusammenkünfte mit diesen Beteiligten statt, um einen Entwurf für einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 90/313/EWG zu erstellen.

    5.1 Mitgliedstaaten

    Am 31. Januar 2000 fand eine inoffizielle Zusammenkunft mit Vertretern der Mitgliedstaaten und IMPEL-Koordinatoren statt, um über die Grundsätze zu diskutieren, nach denen die Richtlinie 90/313/EWG überarbeitet werden könnte. Die Teilnehmer wurden gebeten, innerhalb von zwei Wochen schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Vorschlags hatten lediglich Spanien, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich schriftliche Bemerkungen zu den im Arbeitspapier enthaltenen Gedanken übermittelt.

    5.2 Nicht-Regierungsorganisationen

    Im Anschluß an das von IMPEL im Januar 1998 veranstaltete Seminar zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG erstellte die niederländische Natur- und Umweltschutzorganisation Stichting Natuur en Milieu ein Dokument mit Empfehlungen zur Überarbeitung und Änderung der Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, auf das im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die bei der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG gesammelten Erfahrungen Bezug genommen wird.

    Am 15. Januar 2000 fand eine inoffizielle Zusammenkunft mit Vertretern von Nicht-Regierungsorganisationen statt, um über die im oben genannten Arbeitspapier enthaltenen Gedanken zur Überarbeitung der Richtlinie 90/313/EWG zu diskutieren.

    Die Nicht-Regierungsorganisationen wurden gebeten, innerhalb von drei Wochen schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Sie übermittelten ein einzelnes Dokument, in dem zu den Vorschlägen im Arbeitspapier Stellung genommen wird.

    5.3 Industrie

    Am 15. Januar 2000 fand eine inoffizielle Zusammenkunft mit Vertretern verschiedener Industrieverbände statt, um deren Auffassungen zu den Grundsätzen der Überarbeitung der Richtlinie 90/313/EWG in Erfahrung zu bringen.

    Die Industrieverbände wurden gebeten, schriftlich zu den Leitgedanken des Arbeitspapiers Stellung zu nehmen. Bei Abfassung des Vorschlags war noch kein schriftlicher Beitrag eingegangen.

    Der Vorschlag trägt den mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der konsultierten Beteiligten in angemessener Weise Rechnung.

    6. DETAILLIERTE ERLÄUTERUNG DES VORSCHLAGS

    Ziel der Richtlinie (Artikel 1)

    Mit dem Vorschlag werden zwei Ziele verfolgt: Einerseits soll die Richtlinie ein Recht auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts festlegen. Andererseits soll sichergestellt werden, daß Umweltinformationen insbesondere mittels bestehender Computer-Telekommunikationstechnik und/oder elektronischer Technologie systematisch verbreitet und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    Es wurde als zweckmäßig erachtet, im Unterschied zur Richtlinie 90/313/EWG, die lediglich den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt gewährleistete, ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen. Die Begründung eines solchen Rechts wird die Angleichung des Gemeinschaftsrechts an die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus ermöglichen.

    Schließlich soll durch den Vorschlag sichergestellt werden, daß Umweltinformationen systematisch verbreitet und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Um zu gewährleisten, daß der Vorschlag die Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologien angemessen widerspiegelt, wird betont, daß zu diesem Zweck bestehende Computer-Telekommunikationstechnik und/oder elektronische Technologie genutzt werden sollte.

    Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

    Umweltinformationen

    Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weit gefaßte Definition des Begriffs "Informationen über die Umwelt", doch scheint aufgrund der gewonnenen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden. Insbesondere sollte klargestellt werden, daß Informationen über Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt sowie zu genetisch veränderten Organismen unter die Definition fallen. Die Begriffsbestimmung wurde auch klarer gefaßt, um ausdrücklich auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit Bezug zu nehmen, soweit diese durch den Zustand der Umwelt beeinflußt werden oder beeinflußt werden können. Nach Artikel 174 EG-Vertrag gehört der Schutz der menschlichen Gesundheit zu den Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik. Es scheint daher angebracht, dieses wichtige Element der Gemeinschaftspolitik anläßlich der Überarbeitung dieser Richtlinie in die Definition des Begriffs "Umweltinformationen" zu integrieren.

    Die Begriffsbestimmung umfaßt Kosten/Nutzen-Analysen und andere ökonomische Analysen, die im Rahmen von Tätigkeiten angestellt werden, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können. Dadurch werden Unsicherheiten ausgeräumt, die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen Begriffsbestimmung für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt wurden.

    Die oben genannten Änderungen werden bezüglich der Definition von Umweltinformationen eine Angleichung des Gemeinschaftsrechts an das Übereinkommen von Aarhus ermöglichen.

    Behörden

    Die Richtlinie 90/313/EWG gilt für Behörden, die Aufgaben im Umweltbereich wahrnehmen und über diesbezügliche Informationen verfügen. Nach Artikel 6 der Richtlinie werden auch Stellen erfaßt, die öffentliche Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind. Dieser Bestimmung liegt das Prinzip zugrunde, daß der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen nicht durch eine Kompetenzverlagerung von Behörden auf andere Stellen beeinträchtigt werden sollte.

    Die genaue Bedeutung der Formulierung "Aufgaben im Bereich der Umweltpflege" war offenbar häufig umstritten. Enge Auslegungen dieser Formulierung haben dazu geführt, daß bestimmte Stellen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden, weil ihre Zuständigkeit sich nicht auf Umweltfragen, sondern auf andere Gebiete wie Verkehr oder Energie erstreckte. Deshalb wurde argumentiert, die diesen Stellen vorliegenden Informationen fielen nicht unter die Richtlinie. Um die aus solchen Fällen erwachsenden Probleme zu lösen, wurde es als zweckmäßig erachtet, in der neuen Richtlinie in bezug auf staatliche Stellen und Behörden auf die fragliche Formulierung zu verzichten. Bei Stellen oder Personen, die unter staatlicher Kontrolle Aufgaben oder Funktionen wahrnehmen oder Dienste erbringen, wird es als angemessen betrachtet, die Fälle unter die Richtlinie fallen zu lassen, in denen die betreffenden Aufgaben, Funktionen oder Dienste direkt oder auch indirekt die Umwelt betreffen.

    Die im letzten Absatz genannten Änderungen entsprechen auch dem in Artikel 6 EG-Vertrag festgeschriebenen Grundsatz der Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und Maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Die Aufwertung des Grundsatzes der Einbeziehung von Erfordernissen des Umweltschutzes bringt es mit sich, daß Behörden in zunehmendem Umfang über umweltbezogene Informationen verfügen werden, auch wenn sie nicht unmittelbar oder zwingend für Umweltfragen zuständig sind.

    Traditionell von Behörden wahrgenommene, umweltbezogene Aufgaben im allgemeinen Interesse werden durch Privatisierung und neue Dienstleistungsmethoden zunehmend Stellen außerhalb des öffentlichen Sektors übertragen. Hierzu gehören die Gas-, Elektrizitäts- und Wasserversorgung und Verkehrsdienstleistungen. Das hat dazu geführt, daß diese Aufgaben in einigen Mitgliedstaaten noch immer von öffentlichen und in anderen Mitgliedstaaten zwischenzeitlich von privatwirtschaftlichen Stellen wahrgenommen werden. Diese Stellen würden nicht unter die Definition des Begriffs "Behörde" in der bestehenden Richtlinie 90/313/EWG oder von Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus fallen.

    Gleichwohl erbringen sie im Grunde die gleichen Dienste und verfügen über die gleichen Umweltinformationen. Sofern nicht Vorkehrungen getroffen werden, die über jene hinausgehen, die zur Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus erforderlich sind, wird die Öffentlichkeit in einigen Mitgliedstaaten ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen haben, in anderen hingegen nicht. Außerdem könnte selbst innerhalb eines Mitgliedstaats ein Dienst von allgemeinem Interesse in einem Teil des Hoheitsgebiets von einer Behörde und in einem anderen Teil von einer privaten Stelle erbracht werden. Es ist im Interesse des Umweltschutzes nicht wünschenswert, daß zwischen oder innerhalb von Mitgliedstaaten allein aufgrund der Neuorganisation der betreffenden Dienste solche Ungleichheiten bei der Informationspflicht entstehen. Es ist daher angemessen, dafür zu sorgen, daß nunmehr privatwirtschaftliche Stellen in gleicher Weise Zugang zu Umweltinformationen bieten wie staatliche Stellen, die ähnliche Dienstleistungen erbringen. Dementsprechend werden im Vorschlag juristische Personen, die gesetzlich oder aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Behörden mit dem Erbringen von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können, betraut sind, in die Bestimmung des Begriffs "Behörden" einbezogen.

    Die Erfahrung zeigt, daß in vielen Fällen Umweltinformationen, über die Behörden in eigener Sache verfügen sollten, tatsächlich für diese bei anderen Stellen bereitgehalten wird. Die Öffentlichkeit könnte Zugang zu diesen Informationen beantragen. Behörden sollten entsprechende Anträge nicht allein aus dem Grund ablehnen können, daß ihnen die betreffende Information physisch nicht vorliegt. Durch den Vorschlag wird sichergestellt, daß diese Information, falls sie existiert und nach Vereinbarungen mit einer anderen Person oder Stelle für die betreffende Behörde bereitgehalten wird, auf dem üblichen Weg von der Behörde zugänglich zu machen ist.

    Die Bestimmung des Begriffs "Behörde" im Vorschlag schließt Stellen aus, soweit diese im Rahmen ihrer Rechtsprechungs- oder Gesetzgebungszuständigkeit tätig sind.

    Eine Definition des Begriffs "Antragsteller" wurde neu in den Vorschlag aufgenommen.

    Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag (Artikel 3)

    Nach der Richtlinie 90/313/EWG sind Behörden verpflichtet, allen natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag ohne "Nachweis eines Interesses" Informationen über die Umwelt zur Verfügung zu stellen. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, daß Antragsteller nicht gezwungen sein sollten, gegenüber der Behörde zu begründen, warum sie um eine bestimmte Information ersuchen. Die Formulierung "Nachweis eines Interesses" hat in diesem Zusammenhang zu Schwierigkeiten geführt. Um diese Schwierigkeiten auszuräumen, scheint es zweckmäßig, den Wortlaut in "Vorbringen eines Interesses" zu ändern. Diese Änderung wird dem Grundgedanken der Richtlinie eher gerecht und ermöglicht gleichzeitig eine Angleichung an die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus.

    In bezug auf Fristen enthält die Richtlinie 90/313/EWG die Bestimmung, daß Behörden Antragstellern spätestens innerhalb von zwei Monaten "eine Antwort erteilen" müssen. Auch diese Formulierung war problematisch. Einige Mitgliedstaaten vertraten die Auffassung, die Richtlinie erlaube ihnen, auf eine Anfrage einfach innerhalb von zwei Monaten mit dem Hinweis zu reagieren, daß die gewünschte Information zugänglich gemacht werde, ohne jedoch anzugeben, wann dies der Fall sein wird. Die Kommission ist der Ansicht, diese Bestimmung sollte besser so ausgelegt werden, daß die gewünschte Information innerhalb der von der Richtlinie festgelegten Frist zugänglich zu machen oder zu verweigern ist.

    Zweck der Richtlinie 90/313/EWG ist die Gewährleistung des Zugangs zu Umweltinformationen. Das Zeitelement ist in dem System, mit dem die Wirksamkeit der den Behörden auferlegten Verpflichtungen sichergestellt wird, offensichtlich ein sehr wesentlicher Faktor. Wird die betreffende Bestimmung der Richtlinie so ausgelegt, daß die Behörde innerhalb der festgesetzten Frist lediglich eine Antwort in der Form erteilt, daß sie die gewünschte Information in Aussicht stellt, so wäre dieses System lückenhaft. Der Antragsteller hätte keine Rechtssicherheit in bezug auf den Zeitpunkt, an dem er die erbetene Information tatsächlich erhält.

    Aufgrund dieser Überlegung wurde es als zweckmäßig erachtet, diese Unklarheit zu beseitigen. Im Vorschlag wurde daher die Formulierung "Antwort erteilen" durch die Formulierung "Umweltinformationen bereitstellen" ersetzt, die dem Grundgedanken der Richtlinie eher gerecht wird. Diese Änderung entspricht auch dem Übereinkommen von Aarhus.

    Der Zugang zu den gewünschten Umweltinformationen innerhalb angemessener Fristen ist eines der zentralen Elemente, von denen der Erfolg des im Vorschlag entwickelten Systems abhängt. Nach den Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie müssen Behörden die gewünschten Informationen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats -- anstatt der von der Richtlinie 90/313/EWG vorgesehenen zwei Monate -- bereitstellen. Es sei jedoch festgestellt, daß der revolutionäre Wandel in der Informationsverarbeitung und -übertragung es den Behörden in manchen Fällen ermöglichen wird, innerhalb kürzerer Zeiträume, und teilweise sogar unmittelbar bei Eingang der Anfrage, zu antworten. Gleichzeitig ist einzuräumen, daß gewünschte Informationen auch derart umfangreich und komplex sein können, daß Behörden unter Umständen außerstande sind, diese dem Antragsteller innerhalb der einmonatigen Frist zugänglich zu machen. Im Vorschlag ist die Möglichkeit vorgesehen, in diesen Fällen die einmonatige Frist um höchstens einen weiteren Monat zu verlängern. Eine Verlängerung der Frist sollte dem Antragsteller möglichst umgehend unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden.

    In einigen Fällen nennt der Antragsteller möglicherweise aus eigenem Antrieb den Zweck seiner Anfrage. Dann sollten die betreffenden Behörden sich in angemessenem Umfang darum bemühen, dem Antragsteller das Erreichen dieses Zwecks zu ermöglichen.

    Die im obigen Absatz angesprochene Situation soll anhand eines praktischen Beispiels veranschaulicht werden. Angenommen, ein Antragsteller wünscht Zugang zu Umweltinformationen zur Verwendung im Rahmen einer Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 [3] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der von der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 [4] geänderten Fassung oder gemäß Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 [5] über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Nach dem Subsidiaritätsprinzip obliegt es den Mitgliedstaaten, die Fristen festzulegen, innerhalb deren Stellungnahmen zu übermitteln sind.

    [3] ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

    [4] ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

    [5] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

    Hier ist zunächst anzumerken, daß in diesen Richtlinien festgelegt wird, welche Mindestinformationen über das Vorhaben oder die Tätigkeit, das bzw. die Gegenstand der Anhörung ist, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, um deren wirksame und umfassende Beteiligung sicherzustellen. Die Öffentlichkeit kann jedoch aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG weitere Umweltinformationen zu dem betreffenden Vorhaben oder der Tätigkeit einholen. Falls Behörden die einmonatige Frist zur Bereitstellung von Umweltinformationen voll ausschöpfen, könnte dies dazu führen, daß die gewünschte Information bereits nutzlos ist, wenn sie dem Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Anhörung schließlich übermittelt wird.

    Im Vorschlag wird versucht, diesen Umständen Rechnung zu tragen, indem einerseits dem Antragsteller ermöglicht wird, auf Wunsch den Zweck seines Antrags zu nennen, und andererseits Behörden ersucht werden, sich in angemessener Weise um die Bereitstellung der gewünschten Umweltinformationen innerhalb eines Zeitraums zu bemühen, der es dem Antragsteller erlaubt, den genannten Zweck zu erreichen.

    Richtlinie 90/313/EWG enthielt keine Bestimmung zu Formen oder Formaten, in denen die gewünschte Information bereitzustellen ist. Es hat sich gezeigt, daß es für Antragsteller mitunter schwierig war, Informationen in den geeignetsten Formen oder Formaten zu erhalten. Daher sieht der Vorschlag für Behörden die Verpflichtung vor, Informationen in den gewünschten Formen oder Formaten, auch als Kopien, bereitzustellen. Diese Verpflichtung erwächst, sofern die Information nicht bereits in einer bzw. einem anderen, den Antragstellern leicht zugänglichen Form oder Format öffentlich verfügbar ist oder wenn die Bereitstellung in einer anderen Form bzw. einem anderen Format zweckmäßig ist. In diesem Fall sind dem Antragsteller die Gründe für die Bereitstellung in dieser anderen Form oder diesem anderen Format anzugeben.

    Zu diesem Zweck werden die Behörden verpflichtet, sich in angemessener Weise darum zu bemühen, daß ihre Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikationsnetze zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.

    Die Mitgliedstaaten sollen die praktischen Vorkehruingen treffen, nach denen Umweltinformationen wirksam zugänglich gemacht werden. Der Vorschlag enthält eine unverbindliche Liste praktischer Vorkehrungen; die Entscheidung hierüber wird gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten überlassen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß die Öffentlichkeit angemessen über ihre Rechte aufgrund der vorgeschlagenen neuen Richtlinie unterrichtet wird.

    Ausnahmen (Artikel 4)

    In Richtlinie 90/313/EWG wird der Grundsatz des freien Zugangs zu Umweltinformationen festgeschrieben. Allerdings sind zum Schutz gewisser berechtigter Interessen Bestimmungen notwendig, nach denen bestimmte Informationen von der Pflicht zur Weitergabe ausgenommen werden. Diese Ausnahmen müssen sehr eng gefaßt werden, damit der allgemeine Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen nicht untergraben wird und die Ziele der Richtlinie in der Praxis erreicht werden können.

    Die vorgeschlagene Richtlinie enthält eine Bestimmung, die Behörden erlaubt, Anträge abzulehnen, falls die gewünschten Informationen ihnen nicht vorliegen oder nicht für sie bereitgehalten werden. Außerdem enthält der Vorschlag eine Bestimmung, wonach Behörden, bei denen Anträge auf Umweltinformationen eingehen, verpflichtet sind, diese so rasch wie möglich an die Behörde weiterzuleiten, die wahrscheinlich über die gewünschten Informationen verfügt, und den Antragsteller darüber zu informieren.

    Behörden sollten den Zugang zu Umweltinformationen auch dann verweigern können, wenn Anträge offensichtlich mißbräuchlich oder zu allgemein formuliert sind. Unter die offensichtlich mißbräuchlichen Anträge fallen auch Handlungen, die in den einzelstaatlichen Rechtssystemen mit den Begriffen Schikane oder Rechtsmißbrauch belegt sind. Ferner könnte in bestimmten Fällen die Bereitstellung beantragter Informationen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen oder den normalen Ablauf der Behördentätigkeit erheblich behindern oder beeinträchtigen. Behörden sollten die Möglichkeit haben, in diesen Fällen Anträge abzulehnen, um den normalen Ablauf ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten.

    Außerdem ist einzuräumen, daß Behörden über den für konzentriertes Arbeiten notwendigen Raum verfügen müssen. Deshalb sollten sie den Zugang verweigern können, falls eine Anfrage Informationen, die gerade vervollständigt werden, oder interne Mitteilungen betrifft. Das öffentliche Interesse einer Herausgabe der betreffenden Informationen ist in jedem Einzelfall zu berücksichtigen.

    Die Richtlinie 90/313/EWG enthält eine umfassende Aufzählung von Gründen, die Behörden zur Verweigerung von Informationen anführen können. Obwohl die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet waren, alle Verweigerungsgründe bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu übernehmen, taten die meisten dies. Die Ausnahmebestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG waren weit gefaßt, was in der Praxis zu Problemen geführt hat.

    Nach den Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG können Behörden den Zugang zu Informationen über die Umwelt verweigern, wenn durch die Weitergabe der betreffenden Information eines der in Artikel 3 genannten Interessen lediglich berührt wird. Um die Ausnahmebestimmungen zu verbessern, sieht der Vorschlag vor, daß Umweltinformationen nur zurückgehalten werden können, wenn die Weitergabe die genannten berechtigten Interessen nachteilig beeinträchtigt. Selbstverständlich sind Ausnahmebestimmungen nach einem bewährten Grundsatz des Gemeinschaftsrechts restriktiv auszulegen, um das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen nicht auszuhöhlen.

    Außerdem wird mit dem Vorschlag die Verpflichtung eingeführt, das öffentliche Interesse einer Weitergabe der Information und das Einzelinteresse an der vertraulichen Behandlung in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Die gewünschte Information sollte bereitgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse einer Weitergabe der Information das Einzelinteresse an der Geheimhaltung überwiegt. Allerdings wird im Vorschlag ausdrücklich festgestellt, daß die Mitgliedstaaten in diesem Rahmen die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG [6] des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sicherstellen müssen.

    [6] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    Falls die Behörde, an die ein Antrag gerichtet wird, der Auffassung ist, daß das öffentliche Interesse einer Weitergabe personenbezogener Daten das Einzelinteresse an deren vertraulicher Behandlung überwiegt, muß sie die nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG eingerichtete Kontrollstelle für den Datenschutz über den eingegangenen Antrag und ihre Absicht, personenbezogene Daten an Dritte weiterzuleiten, informieren. Diese Einschaltung der einzelstaatlichen Datenschutzbehörden erfolgt natürlich nur, wenn die betreffende Behörde zu dem Schluß gekommen ist, daß Gründe für die Weitergabe von Umweltinformationen, die personenbezogene Daten enthalten, gegeben sind. Das heißt, daß die Einschaltung der Datenschutzbehörden nicht erforderlich ist, wenn die Behörde der Auffassung ist, daß eine Ausnahmeregelung greift, oder wenn personenbezogene Daten herausgefiltert werden können, so daß einer Weitergabe der restlichen Information nichts entgegensteht. Gegenüber der Richtlinie 90/313/EWG werden in der vorgeschlagenen Richtlinie die schutzwürdigen berechtigten Interessen neu formuliert, um deren Umfang entsprechend den Ausnahmebestimmungen des Übereinkommens von Aarhus klarzustellen.

    In bezug auf die Ausnahmebestimmung zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wird den Mitgliedstaaten in der vorgeschlagenen Richtlinie untersagt, vorzusehen, daß ein Antrag unter Berufung hierauf abgelehnt wird, falls dieser Informationen über gemeinschaftsrechtlich geregelteEmissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt betrifft.

    In bezug auf die Ausnahmebestimmung zum Urheberrechtschutz ist festzustellen, daß bei der Gewährung von Zugang zu urheberrechtlich geschützten Umweltinformationen der Antragsteller die auf die von ihm beabsichtigte Nutzung der Informationen anwendbaren urheberrechtlichen Bestimmungen beachten muß. Das bedeutet in der Regel, daß er die Informationen nicht ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers vervielfältigen oder in anderer Weise wirtschaftlich nutzen darf.

    Durch den Vorschlag werden Behörden verpflichtet, Umweltinformationen auszugsweise zugänglich zu machen, sofern es möglich ist, unter die Ausnahmebestimmungen fallende von anderen gewünschten Informationen zu trennen.

    Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie muß die Ablehnung eines Antrages begründet werden. Aus den Berichten der Mitgliedstaaten ging hervor, daß die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in einigen Staaten die Bestimmung enthielten, daß das Ausbleiben einer Antwort innerhalb der vorgesehenen Frist als abschlägiger Bescheid zu werten sei. Dies wurde in der Regel damit begründet, daß nach der nationalen Rechtsordnung eine wenngleich fiktive "Entscheidung" vorliegen muß, damit eine Anfechtung nach Ablauf der Frist möglich ist. Nach Ansicht der Kommission sollte eine solche Rechtsfiktion nicht dazu benutzt werden, Behörden und andere Stellen von ihrer Pflicht zur Begründung eines ablehnenden Bescheids innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Frist zu entbinden. Um dies klarzustellen, werden Behörden durch den Vorschlag verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb der genannten Frist die teilweise oder vollständige Verweigerung beantragter Informationen schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sollten Gründe für die Verweigerung angeführt und Hinweise auf die in diesen Fällen vorgesehenen Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung gegeben werden.

    Gebühren (Artikel 5)

    Die Richtlinie 90/313/EWG ermöglicht Behörden, für die Bereitstellung von Informationen Gebühren zu erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürfen. Es hat sich gezeigt, daß die erhobenen Gebühren in der Regel angemessen waren. Es gab jedoch Fälle, in denen überhöhte Gebühren in Rechnung gestellt wurden.

    Der neue Vorschlag enthält eine ähnliche Bestimmung. Um Unsicherheiten in bezug auf die zu entrichtende Gebühr zu vermeiden, sollen Behörden nach dem Vorschlag verpflichtet werden, die entsprechende Gebührenordnung zu veröffentlichen und den Antragstellern zugänglich zu machen. Ferner müssen sie die Umstände bekanntgeben und zugänglich machen, unter denen Gebühren erhoben oder erlassen werden können, wobei sie die einzelnen praktischen Vorkehrungen zur Umsetzung dieser Bestimmungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip selbst festlegen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Behörden bei Verweigerung der gewünschten Information von den Antragstellern keine Gebühren verlangen dürfen.

    Schließlich enthält der Vorschlag die Bestimmung, daß der Zugang zu öffentlichen Registern oder Verzeichnissen über Informationen sowie die Einsichtnahme in Unterlagen an Ort und Stelle gebührenfrei sein sollte. Die Behörden sollten vor der Bereitstellung von Informationen keine Vorausbezahlung verlangen.

    Rechtsbehelfe (Artikel 6)

    Das durch den Vorschlag geschaffene Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wäre unwirksam, wenn Antragsteller nicht die Möglichkeit hätten, Handlungen und Unterlassungen von Behörden im Zusammenhang mit Anfragen anzufechten.

    Die Richtlinie garantiert allen, die der Auffassung sind, ihr Antrag auf Zugang zu Informationen sei von einer Behörde zu unrecht abgelehnt, nicht beachtet oder nicht angemessen beantwortet worden, das Recht, die Entscheidung der Behörde nach der betreffenden Rechtsordnung auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg anzufechten.

    Der Vorschlag enthält eine entsprechende Bestimmung, die gegenüber der Richtlinie so geändert wurde, daß sie den mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Aarhus eingegangenen internationalen Verpflichtungen gerecht wird.

    Zunächst enthält Artikel 6 die ausdrückliche Bestimmung, daß Antragstellern, die der Ansicht sind, ihr Antrag auf Zugang zu Informationen sei von einer Behörde nicht beachtet, zu unrecht abgelehnt, nicht angemessen beantwortet oder auf andere Weise nicht den Bestimmungen der Richtlinie gemäß behandelt worden, ein Verfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf rechtlicher Grundlage bestehenden Stelle offenstehen muß, mit dem die Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Behörde angefochten werden können.

    Daneben werden die Mitgliedstaaten durch den Vorschlag verpflichtet, sicherzustellen, daß dem Antragsteller ein weiteres Verfahren offensteht, in dessen Rahmen die Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde von dieser selbst geprüft oder von einer anderen auf rechtlicher Grundlage bestehenden Stelle auf dem Verwaltungsweg überprüft wird. Dieses Verfahren muß zügig verlaufen und soll keine oder nur geringe Kosten verursachen. Diese Alternative wurde vorgesehen, weil Beschwerdeverfahren auf dem Rechtsweg oftmals kostspielig und langwierig sind.

    Durch all diese Vorkehrungen wird das Recht, die Handlung oder Unterlassung einer Behörde in bezug auf eine Anfrage anzufechten, gestärkt. Damit wird dem Ziel des Vorschlags, ein wirksames Recht auf Zugang zu Umweltinformationen zu gewährleisten, besser entsprochen.

    Verbreitung von Umweltinformationen (Artikel 7)

    Richtlinie 90/313/EWG betraf vorwiegend die passive Gewährung des Zugangs zu Informationen, also die Herausgabe von Informationen durch eine Behörde auf Antrag. Sie enthielt nur eine kurze Bezugnahme auf die aktive Mitteilung von Informationen, d.h. die Veröffentlichung von Informationen durch Behörden im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit. Danach waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Öffentlichkeit allgemeine Informationen über den Zustand der Umwelt, z. B. durch die regelmäßige Veröffentlichung von Zustandsberichten, zur Verfügung zu stellen.

    Wie bereits festgestellt wurde, trägt ein verbesserter Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen dazu bei, das Bewußtsein der Bevölkerung für Umweltfragen zu schärfen und leistet so einen Beitrag zur Verbesserung des Umweltschutzes. Dementsprechend sollten der aktiven Verbreitung von bei den Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen weitere Impulse gegeben werden. Zu diesem Zweck sollte bestehende Computer-Telekommunikationstechnik und/oder elektronische Technologie genutzt werden.

    Um gemeinschaftsweit die gleichmäßige Information der Öffentlichkeit sicherzustellen, enthält der Vorschlag eine nicht abschließende Liste der Arten von Umweltinformationen, die als Minimum systematisch in der gesamten Gemeinschaft bereitgestellt und verbreitet werden sollten.

    Um Entwicklungen der sogenannten "Informationsgesellschaft" Rechnung zu tragen, werden die Behörden verpflichtet, sich in angemessener Weise darum zu bemühen, daß ihre Umweltinformationen, insbesondere der in der Liste aufgeführten Art, in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikationsnetze wie Internet zugänglichen Formaten vorliegen. Die einzelnen praktischen Vorkehrungen zur tatsächlichen Bereitstellung und Verbreitung von Information, z.B. die Einrichtung von Webseiten im Internet, werden gemäß dem Subsidiaritätsprinzip von den Mitgliedstaaten getroffen.

    Wenn Behörden neue Medien wie das Internet verstärkt nutzen und Umweltinformationen über diese Medien verfügbar machen, müßten die direkten Anfragen bei Behörden zurückgehen, da die Öffentlichkeit unmittelbaren Zugang zu den gewünschten Informationen hat. Andererseits sollte wie bereits gesagt nicht übersehen werden, daß ein solches aktiveres Konzept dazu beiträgt, das Umweltbewußtsein der Öffentlichkeit zu schärfen. Die Behörden könnten unter Umständen mit zunehmend komplexen Folgeanfragen konfrontiert werden, deren Bearbeitung Schwierigkeiten aufwerfen kann.

    Unbeschadet aller aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden spezifischen Rechenschaftspflichten sind nach den Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als vier Jahren nationale, regionale bzw. lokale Umweltzustandsberichte zu veröffentlichen. Diese Berichte müssen Informationen über die Umweltqualität sowie über Umweltbelastungen enthalten.

    Außerdem sieht der Vorschlag für Behörden die Pflicht vor, sämtliche ihnen vorliegenden Informationen unverzüglich zu verbreiten, die es der Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden durch eine unmittelbare Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu ergreifen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet aller aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden spezifischen Verpflichtungen auf diesem Gebiet.

    Die Mitgliedstaaten müssen dem Vorschlag gemäß so weit wie möglich gewährleisten, daß alle nach dem neuen Artikel 7 bereitgestellten, verbreiteten oder veröffentlichten Informationen klar und verständlich sind. Dies ist wichtig, damit die verbreiteten Informationen von der Öffentlichkeit verstanden werden können; gleichzeitig wird damit dem Umstand Rechnung getragen, daß bestimmte Informationen spezifisch fachlicher Art sind.

    Die Pflichten, die Mitgliedstaaten und Behörden durch diesen Artikel auferlegt werden sollen, unterliegen jedoch den gleichen Ausnahmen wie Anträge auf Zugang zu Informationen nach Artikel 3.

    Überprüfung (Artikel 8)

    Die Richtlinie 90/313/EWG sah bereits eine Bewertung und Überprüfung im Lichte der in den vier Jahren nach dem Schlußtermin für die Umsetzung bei der praktischen Anwendung der Richtlinie gesammelten Erfahrungen vor und enthielt deshalb die Bestimmung, daß die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung der Richtlinie Bericht zu erstatten haben.

    Der Vorschlag enthält eine ähnliche Bestimmung, die eine entsprechende Überprüfung fünf Jahre nach dem Schlußtermin für die Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie ermöglicht.

    Ergänzende Bestimmungen (Artikel 9 bis 12)

    Durch den Vorschlag werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie spätestens am [zu ergänzen] nachzukommen. Der Vorschlag enthält daneben eine Bestimmung, durch die die Richtlinie 90/313/EWG an diesem Datum außer Kraft gesetzt wird. Eine weitere Bestimmung legt fest, daß Bezugnahmen auf die Richtlinie 90/313/EWG als Bezugnahmen auf die neue Richtlinie zu betrachten sind.

    2000/0169 (COD)

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

    [Text von Bedeutung für den EWR]

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [7],

    [7] ABl. C ...

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [8],

    [8] ABl. C ...

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [9],

    [9] ABl. C ...

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [10],

    [10] ABl. C ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen im Besitz der Behörden trägt dazu bei, das Umweltbewußtsein der Öffentlichkeit zu schärfen und verbessert so den Umweltschutz.

    (2) Die Richtlinie 90/313/EWG [11] des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt hat in bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen einen Öffnungsprozeß in Gang gesetzt, der gefördert und fortgesetzt werden sollte.

    [11] Abl. L 158, 23.6.1990, p.56.

    (3) Nach Artikel 8 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission über ihre Erfahrungen Bericht zu erstatten; auf dieser Grundlage erstellt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat und fügt ihm etwaige Änderungsvorschläge bei, die sie für zweckmäßig hält.

    (4) In dem von der Kommission am ..... gemäß Artikel 8 der Richtlinie vorgelegten Bericht [12] werden konkrete Probleme bei der praktischen Anwendung der Richtlinie genannt.

    [12] KOM(2000) ...

    (5) Am 25. Juni 1998 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungs verfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ("Übereinkommen von Aarhus"), und die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts müssen im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft an dieses angeglichen werden.

    (6) Im Interesse größerer Transparenz ist es zweckmäßig, die Richtlinie 90/313/EWG nicht zu ändern, sondern zu ersetzen. Auf diese Weise wird den Betroffenen ein einheitlicher, klarer und zusammenhängender Rechtstext vorgelegt.

    (7) Die Unterschiede der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Zugang zu umweltbezogenen Informationen im Besitz der Behörden können in der Gemeinschaft zu einer Ungleichheit hinsichtlich des Zugangs zu solchen Informationen oder hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen führen.

    (8) Es muß gewährleistet werden, daß jede natürliche oder juristische Person in der Gemeinschaft ohne Vorbringen eines Interesses das Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat.

    (9) Ferner ist sicherzustellen, daß Behörden Umweltinformationen der Allgemeinheit systematisch insbesondere unter Verwendung verfügbarer Computer-Telekommunikationstechnik und/oder elektronischer Technologien zur Verfügung stellen und verbreiten.

    (10) Die Bestimmung des Begriffs "Umweltinformationen" sollte so erweitert werden, daß insbesondere Informationen jeder Form zu folgenden Gebieten erfaßt werden: Zustand der Umwelt; Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können; Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt; Emissionen, Ableitungen und sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt; Kosten/Nutzen-Analysen und wirtschaftliche Analysen im Rahmen solcher Maßnahmen oder Tätigkeiten; Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit; Lebensbedingungen der Menschen; Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie von den genannten Faktoren, Tätigkeiten, Maßnahmen, etc. betroffen sind oder betroffen sein können.

    (11) Um dem in Artikel 6 EG-Vertrag festgelegten Grundsatz, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen, sollte die Bestimmung des Begriffs "Behörden" so erweitert werden, daß insbesondere Regierungen und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, unabhängig davon, ob sie spezifische Zuständigkeiten für die Umwelt wahrnehmen oder nicht, sowie andere Personen oder Stellen, die unter der Kontrolle einer Regierung oder öffentlichen Verwaltung Funktionen ausführen oder Dienste erbringen, die direkt oder indirekt die Umwelt betreffen, erfaßt werden.

    (12) Traditionell von Behörden und öffentlichen Versorgungsbetrieben wahrgenommene Aufgaben im allgemeinen Interesse werden zunehmend von Stellen erledigt, die nicht mehr dem öffentlichen Sektor angehören. Diesen Stellen liegen Umweltinformationen vor, zu denen die Öffentlichkeit weiterhin Zugang haben sollte. Sofern nicht spezifische Vorkehrungen getroffen werden, wird die Öffentlichkeit in einigen Mitgliedstaaten kein Recht mehr auf Zugang zu den diesen Stellen vorliegenden Umweltinformationen haben. Es ist im Interesse des Umweltschutzes nicht wünschenswert, daß zwischen oder sogar innerhalb von Mitgliedstaaten allein aufgrund der Neuorganisation der betreffenden Dienste solche Diskrepanzen entstehen. Dementsprechend sollte sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie auch auf juristische Personen erstrecken, die gesetzlich oder aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Behörden mit dem Erbringen von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.

    (13) Informationen, die von anderen Stellen aufgrund von Vereinbarungen für Behörden bereitgehalten werden, sollten unter Berücksichtigung der Art und Weise, in der Umweltinformationen physikalisch gespeichert werden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

    (14) Umweltinformationen sollten Antragstellern so rasch als möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb einer angemessenen Frist, zugänglich gemacht werden. Falls ein Antragsteller von sich aus einen bestimmten Zweck angibt, zu dem die Information angefordert wird, so sollten Behörden sich in angemessener Weise darum bemühen, dem Antragsteller das Erreichen des angestrebten Zwecks zu ermöglichen.

    (15) Die Behörden sollten Umweltinformationen außer in gewissen Fällen, in denen ein solches Ersuchen abgelehnt werden kann, in der vom Antragsteller gewünschten Form bzw. dem gewünschten Format bereitstellen.

    (16) Zu diesem Zweck sollten Behörden verpflichtet sein, sich in angemessener Weise darum zu bemühen, daß bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikationsnetze zugänglichen Formen bzw. Formaten vorliegen.

    (17) Die Mitgliedstaaten sollten die praktischen Vorkehrungen treffen, nach denen derartige Informationen wirksam zugänglich gemacht werden.

    (18) Behörden sollten Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen ablehnen können. In einigen dieser Fälle sollten das öffentliche Interesse einer Weitergabe der Information und das Einzelinteresse an der Geheimhaltung gegeneinander abgewogen werden, und wenn das öffentliche Interesse einer Weitergabe der Information das Einzelinteresse an der Geheimhaltung überwiegt, sollte Zugang zu der gewünschten Information gewährt werden. Dabei sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [13] eingehalten werden. Die Gründe für die Verweigerung von Informationen sind dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.

    [13] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (19) Informationen über gemeinschaftsrechtlich geregelteEmissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt sollten nicht unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zurückgehalten werden.

    (20) Behörden sollten Umweltinformationen auszugsweise zugänglich machen, sofern es möglich ist, unter die Ausnahmebestimmungen fallende von anderen gewünschten Informationen zu trennen.

    (21) Die Mitgliedstaaten sollten für die Übermittlung der Informationen eine Gebühr erheben können, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. In diesem Zusammenhang sollte eine Gebührenordnung veröffentlicht und Antragstellern zugänglich gemacht werden. Vorauszahlungen sollten nicht verlangt werden.

    (22) Antragsteller sollten die Handlungen oder Unterlassungen von Behörden in bezug auf einen Antrag auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg anfechten können.

    (23) Um das allgemeine Umweltbewußtsein zu erhöhen und so den Umweltschutz zu verbessern, sollten Behörden allgemeine Informationen über die Umwelt systematisch unter Verwendung bestehender Computer-Telekommunikationstechnik und/oder elektronischer Technologien verbreiten. Zu diesem Zweck sollten Behörden verpflichtet werden, sich in angemessener Weise darum zu bemühen, daß bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikationsnetze zugänglichen Formen bzw. Formaten vorliegen.

    (24) Diese Richtlinie sollte im Lichte der Erfahrungen überprüft werden.

    (25) Die Ziele dieser Richtlinie können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und sollten entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Richtlinie beschränkt sich auf das für die Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus --

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1 Ziele

    (1) Mit dieser Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt:

    (a) Gewährleistung eines Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung dieses Rechts; sowie

    (b) Sicherstellung der systematischen öffentlichen Bereitstellung und Verbreitung von Umweltinformationen, insbesondere mittels verfügbarer Computer-Telekommunikationstechnik und/oder elektronischer Technologien.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

    (1) "Umweltinformationen" sämtliche Informationen, die schriftlich, als Bild- oder Tondokument, in elektronischer oder sonstiger Form über folgendes vorliegen:

    (a) den Zustand der Umweltmedien wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen ihnen;

    (b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, die Auswirkungen auf die unter Buchstabe a) aufgeführten Umweltmedien und/oder die menschliche Gesundheit und Sicherheit haben oder haben können;

    (c) Emissionen, Ableitungen und sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt;

    (d) Maßnahmen, (einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen), wie z.B. politische Maßnahmen, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltschutzübereinkommen und Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die unter Buchstabe a) aufgeführten Umweltmedien haben oder haben können, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;

    (e) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige -ökonomische Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Buchstabe d) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten angestellt werden;

    (f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, menschliche Lebensbedingungen , Kulturstätten und Bauwerke, soweit diese vom Zustand der in Buchstabe a) genannten Umweltmedien oder durch diese Elemente selbst oder die in Buchstaben b) bis d) aufgeführten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder sein könnten;

    (2) " Behörden"

    (a) Regierungen und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;

    (b) juristische oder natürliche Personen, die unter der Aufsicht einer Stelle oder Person im Sinne von Buchstabe a) direkt oder indirekt die Umwelt betreffende öffentliche Zuständigkeiten oder Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;

    (c) juristische Personen, die gesetzlich oder aufgrund von Vereinbarungen mit Stellen oder Personen im Sinne von Buchstabe a) oder b) mit dem Erbringen von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltmedien haben oder haben können, betraut sind.

    Von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen sind Stellen, soweit diese im Rahmen ihrer Rechtsprechungs- oder Gesetzgebungszuständigkeit tätig sind;

    (3) "für eine Behörde bereitgehaltene Informationen" Umweltinformationen, die von einer juristischen oder natürlichen Person aufgrund von Vereinbarungen zwischen dieser Behörde und der Person für diese bereitgehalten werden;

    (4) "Antragsteller" eine natürliche oder juristische Person, die Umweltinformationen beantragt.

    Artikel 3 Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag

    (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, auf Antrag die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern ohne Vorbringen eines Interesses zur Verfügung zu stellen.

    (2) Umweltinformationen sind dem Antragsteller nach Maßgabe von Absatz 3 und Artikel 4 wie folgt bereitzustellen:

    (a) so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der betreffenden Behörde oder

    (b) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Behörde, falls die Information derart umfangreich und komplex ist, daß die unter Buchstabe a) genannte einmonatige Frist nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall ist dem Antragsteller die Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist, mitzuteilen.

    (3) Falls ein Antragsteller einen bestimmten Zweck angibt, zu dem er die Information anfordert, so bemühen Behörden sich in angemessener Weise darum, die gewünschte Information so rechtzeitig bereitzustellen, daß der Antragsteller den angestrebten Zweck erreichen kann.

    (4) Falls ein Antragsteller eine Behörde um die Bereitstellung von Umweltinformationen in einer bestimmten Form oder einem bestimmten Format (beispielsweise als Kopie) ersucht, so entspricht die Behörde diesem Antrag, es sei denn,

    (a) die Informationen sind bereits in einer bzw. einem anderen, dem Antragsteller leicht zugänglichen Form oder Format öffentlich verfügbar;

    (b) die Bereitstellung in einer anderen Form oder einem anderen Format ist zweckmäßig; in diesem Fall sind die Gründe für die Bereitstellung in dieser anderen Form bzw. diesem anderen Format anzugeben.

    Zu diesem Zweck bemühen die Behörden sich in angemessener Weise darum, daß die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikationsnetze oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.

    Die Gründe, aus denen die auszugsweise oder vollständige Bereitstellung von Informationen in der gewünschten Form oder dem gewünschten Format verweigert wird, sind dem Antragsteller innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Frist mitzuteilen.

    (5) Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten die praktischen Vorkehrungen, nach denen Umweltinformationen wirksam zugänglich gemacht werden. Diese praktischen Vorkehrungen können folgendes umfassen:

    (a) Benennung von Auskunftsbeamten;

    (b) Einrichtung und Unterhaltung von Räumlichkeiten zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen; öffentlich zugängliche Listen von Behörden sowie Verzeichnisse oder Listen betreffend Umweltinformationen im Besitz von Behörden und Informationsstellen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Behörden die Öffentlichkeit angemessen über die ihr aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte unterrichten.

    Artikel 4 Ausnahmen

    (1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen in folgenden Fällen abgelehnt wird:

    (a) Die gewünschte Information ist nicht bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden oder wird nicht für diese bereitgehalten. In diesem Fall leitet die Behörde, falls sie vermutet, daß die betreffende Information bei einer anderen Behörde vorhanden sein oder für diese bereitgehalten werden könnte, den Antrag möglichst rasch an diese andere Behörde weiter und setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis.

    (b) Der Antrag ist offensichtlich mißbräuchlich oder zu allgemein formuliert.

    (c) Der Antrag betrifft Informationen, die gerade vervollständigt werden, oder interne Mitteilungen. Das öffentliche Interesse einer Herausgabe der betreffenden Informationen ist dabei in jedem Einzelfall zu berücksichtigen.

    (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Herausgabe der Informationen folgende Interessen nachteilig beeinträchtigen würde:

    (a) die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden;

    (b) internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit und die Landesverteidigung;

    (c) die Rechtspflege, das Recht einer Person auf einen gerechten Prozeß oder das Recht einer Behörde zur Durchführung amtlicher Ermittlungen im Rahmen eines Straf- oder Disziplinarverfahrens;

    (d) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese zur Wahrung berechtigter wirtschaftlicher Interessen von Rechts wegen geschützt sind. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch nicht vorsehen, daß ein Antrag unter Berufung hierauf abgelehnt wird, falls dieser Informationen über gemeinschaftsrechtlich geregelte Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt betrifft;

    (e) Rechte an geistigem Eigentum;

    (f) den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr;

    (g) die Interessen einer Person, die die beantragte Information freiwillig übermittelt hat, es sei denn, diese Person hat der Herausgabe der betreffenden Information zugestimmt;

    (h) Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen.

    In diesen Fällen ist jeweils das öffentliche Interesse einer Herausgabe der Information gegen das Einzelinteresse an einer Verweigerung der Information abzuwägen. Wenn das öffentliche Interesse dieses Einzelinteresse überwiegt, sollte Zugang zu der gewünschten Information gewährt werden. Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Rahmen und für die Anwendung der Bestimmung des Buchstaben f) sicher, daß die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.

    (3) Bei den Behörden vorhandene oder für diese bereitgehaltene Umweltinformationen, zu denen Zugang beantragt wurde, sind auszugsweise zugänglich zu machen, sofern es möglich ist, unter die Ausnahmebestimmungen von Absatz 1 Buchstabe c) oder Absatz 2 fallende Informationen von anderen beantragten Informationen zu trennen.

    (4) Die Weigerung, beantragte Informationen auszugsweise oder vollständig bereitzustellen, ist dem Antragsteller innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) oder gegebenenfalls Buchstabe b) genannten Frist mitzuteilen. In der Mitteilung sind die Gründe für die Verweigerung der Information zu nennen, und der Antragsteller ist über das Beschwerdeverfahren nach Artikel 6 zu unterrichten.

    Artikel 5 Gebühren

    (1) Die Mitgliedstaaten können für die Übermittlung von Umweltinformationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. Die Bereitstellung von Informationen darf nicht an im voraus zu zahlende Gebühren gebunden sein.

    (2) Sofern Gebühren erhoben werden, veröffentlichen die Behörden eine entsprechende Gebührenordnung und machen sie den Antragstellern zugänglich. Ferner geben sie die Umstände bekannt, unter denen Gebühren erhoben oder erlassen werden können.

    (3) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 eingerichtet und geführt werden, ist gebührenfrei. Die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle ist ebenfalls gebührenfrei.

    Artikel 6 Rechtsbehelfe

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Antragstellern, die der Ansicht sind, ihr Antrag auf Zugang zu Informationen sei von einer Behörde nicht beachtet, zu unrecht (teilweise oder vollständig) abgelehnt, nicht angemessen beantwortet oder auf andere Weise nicht den Bestimmungen der Artikel 3, 4 oder 5 gemäß behandelt worden, ein Verfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf rechtlicher Grundlage bestehenden Stelle offensteht, mit dem die Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Behörde angefochten werden können.

    (2) Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß dem Antragsteller neben der Anfechtungsmöglichkeit auf dem Rechtsweg nach Absatz 1 ein Verfahren offensteht, in dessen Rahmen die Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde von dieser selbst geprüft oder von einer anderen auf rechtlicher Grundlage bestehenden Stelle auf dem Verwaltungsweg überprüft wird. Dieses Verfahren muß zügig verlaufen und darf keine oder nur geringe Kosten verursachen.

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Behörde, bei der der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt wird, die notwendigen Schritte unternimmt, um den Entscheidungen im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren nachzukommen.

    Artikel 7 Verbreitung von Umweltinformationen

    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Behörden bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen unter Verwendung bestehender Computer-Telekommunikationstechnik und/oder elektronischer Technologien der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen und verbreiten.

    Unter anderem sind folgende Informationen von Behörden bereitzustellen und zu verbreiten:

    (a) der Wortlaut internationaler Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

    (b) Politiken, Pläne und Programme betreffend die Umwelt;

    (c) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstaben a) und b) genannten Punkte;

    (d) Umweltzustandsberichte nach Absatz 2;

    (e) aus der Überwachung von Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können, gewonnene Daten.

    Zu diesem Zweck bemühen die Behörden sich in angemessener Weise darum, daß Umweltinformationen, insbesondere der unter Buchstaben a) bis e) genannten Art, in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikationseinrichtungen oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.

    (2) Unbeschadet aller aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden spezifischen Berichtspflichten ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als vier Jahren nationale, regionale bzw. lokale Umweltzustandsberichte veröffentlicht werden. Diese Berichte müssen Informationen über die Umweltqualität sowie über Umweltbelastungen enthalten.

    (3) Unbeschadet aller aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden spezifischen Verpflichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß Behörden im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder natürlicher Ursache ist, sämtliche ihnen vorliegenden Informationen unverzüglich verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

    (4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten so weit wie möglich, daß alle nach diesem Artikel bereitgestellten oder verbreiteten Informationen oder veröffentlichten Berichte klar und verständlich sind.

    (5) Für die Verpflichtungen nach diesem Artikel gelten die Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2.

    Artikel 8 Überprüfungsverfahren

    (1) Die Mitgliedstaaten erstatten spätestens am [Datum einsetzen: fünf Jahre nach dem in Artikel 9 genannten Datum] Bericht über die bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen.

    Sie übermitteln ihre Berichte spätestens am [Datum einsetzen: sechs Monate nach dem oben genannten Datum] der Kommission.

    (2) Auf der Grundlage der Erfahrungen erstellt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat und fügt ihm etwaige Änderungsvorschläge bei.

    Artikel 9 Umsetzung

    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am [Datum einsetzen] in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 10 Aufhebung

    Die Richtlinie 90/313/EWG wird hiermit zum [in Artikel 9 genanntes Datum einsetzen] aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

    Artikel 11 Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 12 Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel, am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

    ANHANG

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 90/313/EWG // Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1 // Artikel 1 Buchstabe a)

    Artikel 1 Buchstabe b)

    Artikel 2 Buchstabe a)

    Artikel 2 Buchstabe b) // Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 4 // Artikel 3 Absätze 1 und 5

    Artikel 4 Absätze 2 und 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 4 // Artikel 6 Absätze 1 und 2

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 5 // Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 6 // Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 7 // Artikel 7

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 7 Absatz 5

    Artikel 8 // Artikel 8

    Artikel 9 // Artikel 9

    Artikel 10 // Artikel 12

    // Artikel 10

    // Artikel 11

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