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Document 52000PC0394

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß

    /* KOM/2000/0394 endg. - COD 2000/0185 */

    ABl. C 365E vom 19.12.2000, p. 212–214 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0394

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß /* KOM/2000/0394 endg. - COD 2000/0185 */

    Amtsblatt Nr. C 365 E vom 19/12/2000 S. 0212 - 0214


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß

    (Von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Auf der Grundlage der Schlußfolgerungen der Sondertagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23./24. März 2000, der Empfehlung im Anschluß an ihre Zusagen in der Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Kommunikationsbericht 1999 und Leitlinien für den neuen Rechtsrahmen schlägt die Kommission diese Verordnung über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß vor, die den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht vorschreibt, bis zum 31. Dezember 2000 den Zugang zum vollständig entbün delten Kupfer-Teilnehmeranschlußnetz und den gemeinsamen Zugang hierzu bereitzustellen.

    Bei dem Kupfer-Teilnehmeranschluß handelt es sich um die physische Leitung, die den Standort des Kunden mit der Ortsvermittlung des Telekommunikationsbetreibers oder einer entsprechenden Einrichtung im Teilnehmeranschlußnetz verbindet. Dieses Netz ist eines der am wenigsten wettbewerbsfähigen Segmente des liberalisierten Telekommunikationsmarktes und einer der Bereiche, der in der im Oktober 1999 von der Kommission eingeleiteten Untersuchung des Telekommunikationssektors behandelt wurde [1]. Durch die Bereitstellung des entbündelten Zugangs zu Ortsanschlußnetzen für neu in den Markt eintretende Betreiber wird die Konkurrenz und die technologische Innovation in diesem Bereich zunehmen; dies wiederum wird dazu führen, daß ein breites Spektrum konkurrenzfähiger Telekommuni kationsdienste vom Sprachtelefondienst bis zu multimedialen Breitband- und schnellen Internetdiensten zur Verfügung stehen wird. Die Verbreitung des elektronischen Geschäfts verkehrs wird so gefördert.

    [1] Diese Untersuchung wurde im Rahmen des Artikels 12 der Verordnung Nr. 17/62/EWG des Rates vorgenommen und betrifft drei Bereiche: Bereitstellung und Tarifierung von Mietleitungen; Roaming-Dienste; Ortsanschlußnetz: Zugang und Nutzung.

    Die Kommission verabschiedete bereits eine nicht verbindliche Empfehlung [2] zum entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß, ergänzt durch eine Mitteilung [3]. Die Regulie rungsbehörden der Mitgliedstaaten teilten mit, daß es ohne eine solide Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Bereitstellung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluß für sie schwierig sein könnte, das vom Europäischen Rat gesetzte Ziel zu erreichen.

    [2] Empfehlung 2000/417/EG der Kommission vom 25. Mai 2000 zum entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß.

    [3] Mitteilung der Kommission zum entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß (KOM(2000) 237, 26.4.2000).

    Mit dieser Verordnung soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, der den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorschreibt, den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß ab dem 31. Dezember 2000 bereitzustellen.

    2000/0185 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission [4],

    [4] ABl. C ... vom..., S.....

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

    [5] ABl. C ... vom..., S.....

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

    [6] ABl. C ... vom..., S.....

    gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [7],

    [7] ABl. C ... vom..., S.....

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In den Schlußfolgerungen der Sondertagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23./24. März 2000 wird festgestellt, daß Europa das Wachstums- und Beschäftigungs potential der digitalen, wissensgestützten Wirtschaft nur dann uneingeschränkt nutzen kann, wenn Unternehmen und Bürger Zugang zu einer preiswerten Kommunikations infrastruktur von Weltklasse und einem breiten Spektrum von Diensten haben. Daher werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, bis Ende 2000 einen verstärkten Wettbewerb bei Ortsanschlußnetzen und die Entbündelung des Teil nehmeranschlusses anzustreben, um eine wesentliche Senkung der Kosten bei der Nutzung des Internet herbeizuführen. Der Europäische Rat von Feira vom 20. Juni 2000 bekräftigte den vorgeschlagenen eEurope-Aktions plan [8], der den Zugang zur Teilnehmeranschlußleitung als eine kurzfristige Priorität herausstellt.

    [8] KOM(2000) 330 endg.

    (2) Der Teilnehmeranschluß ist die physische Kupferleitung des Ortsanschlußnetzes, die den Standort des Kunden mit der Ortsvermittlung des Betreibers, einem Konzentrator oder einer entsprechenden Einrichtung verbindet. Wie im Fünften Bericht der Kommission über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikations sektor [9] erwähnt, ist das Ortsanschlußnetz nach wie vor eines der Segmente des liberalisierten Telekommunikationsmarktes, in denen der geringste Wettbewerb herrscht. Neue Marktteilnehmer verfügen nicht über weitverbreitete alternative Netzinfrastrukturen und genießen, mit herkömmlichen Technologien, nicht die Skalenerträge und Verbundvorteile, die Betreibern zugute kommen, die als solche mit beträchtlicher Macht im Markt des öffentlichen Telefonfestnetzes gemeldet wurden (gemeldete Betreiber). Dies ist dadurch bedingt, daß die Betreiber ihre Kupferkabel-Ortsanschlußnetze über geraume Zeit hinweg, durch ausschließliche Rechte geschützt, ausgebaut haben und ihre Investitionen aus Monopoleinkünften finanzieren konnten.

    [9] KOM(1999) 537.

    (3) Die Entschließung des Parlaments vom 13. Juni 2000 [10] zur Mitteilung der Kommission zum Kommunikationsbericht 1999 betont, daß es wichtig ist, den Sektor in die Lage zu versetzen, Infrastrukturen zu entwickeln, durch die das Wachstum der Bereiche elektronische Kommunikation und elektronischer Geschäftsverkehr gefördert wird, und daß es notwendig ist, eine Regulierung vorzusehen, die dieses Wachstum fördert. Des weiteren wird darin festgestellt, daß die ,Entbündelung" der Teilnehmeranschluß leitungen zur Zeit im wesentlichen für die Kupferkabel-Infrastruktur einer dominanten Einheit relevant ist und daß Investitionen in alternative Infrastrukturen halbwegs rentabel sein müssen, damit ein Anreiz für die Verbreitung dieser Infrastrukturen in Regionen besteht, in denen die Versorgung noch sehr gering ist;

    [10] A5-0145/2000.

    (4) Die Bereitstellung von Glasfasern hoher Kapazität direkt zu Großverbrauchern ist ein spezielles Marktsegment, das sich unter wettbewerbsorientierten Bedingungen entwickelt und neue Investitionen auslöst. Diese Verordnung betrifft daher nicht den entbündelten Zugang zu Glasfaser-Teilnehmeranschlüssen.

    (5) Für neue Marktteilnehmer wäre es unwirtschaftlich, ein komplettes Gegenstück zu den Kupferleitungen des etablierten Betreibers zum Teilnehmeranschluß innerhalb einer angemessenen Frist zu schaffen. Alternative Infrastrukturen wie Kabelfernsehen, Satellitenverbindungen, drahtlose Teilnehmeranschlüsse bieten im allgemeinen nicht die gleiche Funktionalität und Omnipräsenz.

    (6) Es ist angebracht, den entbündelten Zugang zum Kupfer-Teilnehmeranschluß nur bei den gemeldeten Netzbetreibern vorzuschreiben. Die Kommission hat bereits ein erstes Verzeichnis von Betreibern fester öffentlicher Telefonnetze veröffentlicht [11], die von den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden.

    [11] ABl. C 112 vom 23.4.1999, S. 2.

    (7) Obwohl geschäftliche Verhandlungen das bevorzugte Mittel zur Erreichung einer Einigung über technische und preisliche Aspekte des Zugangs zum Teilnehmer anschluß sind, zeigt die Erfahrung, daß es in den meisten Fällen rechtlicher Maß nahmen bedarf, da ein Ungleichgewicht zwischen der Verhandlungsposition des neuen Marktteilnehmers und des gemeldeten Betreibers besteht und es an Alternativen mangelt. Hierzu sollten die gemeldeten Betreiber Informationen und den entbündelten Zugang für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellen wie für ihre eigenen Dienste oder die ihrer Tochter- oder Partnerunter nehmen. Die kurzfristige Veröffentlichung, im Idealfall im Internet, eines ange messenen Standardangebots für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß durch den gemeldeten Betreiber und unter Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde würde zur Schaffung transparenter, nichtdiskriminierender Marktbedingungen beitragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften von sich aus einschreiten, um Fragen einschließlich der Preisbildung so zu regeln, daß die Interoperabilität der Dienste, die größtmögliche wirtschaftliche Effizienz und der größtmögliche Nutzen für den Endnutzer gewährleistet sind.

    (8) Die Kostenrechnungs- und Preisbildungsregeln für Teilnehmeranschlüsse und zuge hörige Einrichtungen (z.B. Kolokation oder gemietete Übertragungskapazität) sollten transparent, nichtdiskriminierend und objektiv sein, um eine unparteiische Behandlung zu gewährleisten. Die Preisbildungsregeln sollten gewährleisten, daß der Anbieter des Teilnehmeranschlusses seine entsprechenden Kosten decken kann und einen angemessenen Gewinn erzielt. Die Preisbildungsregeln für Teilnehmeranschlüsse sollten einen fairen und nachhaltigen Wettbewerb fördern, marktwirtschaftliche Verzerrungen ausschließen, insbesondere Druck auf die Gewinnspanne durch die Preise für Groß- bzw. für Endverbraucher des gemeldeten Betreibers. In dieser Frage sollten die Wettbewerbsbehörden angehört werden.

    (9) In der Empfehlung 2000/417/EG vom 25. Mai 2000 betreffend den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß: Wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer voll ständigen Palette elektronischer Kommunikationsdienste einschließlich multimedialer Breitband- und schneller Internet-Dienste [12] und in der Mitteilung vom 26. April 2000 [13] formulierte die Kommission ausführliche Leitlinien zur Unterstüt zung der nationalen Regulierungsbehörden bei einer fairen Regulierung der unterschiedlichen Formen des entbündelten Zugangs und bei der Anwendung des beste henden Gemeinschafts rechts.

    [12] ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 44.

    [13] KOM(2000) 237.

    (10) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip kann das Ziel harmonisierter Rahmenbedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß im Hinblick auf die Bereitstellung einer wettbewerbsfähigen, kostengünstigen Kommunikationsinfrastruktur von Welt niveau und einer breiten Pa lette von Diensten für alle Unternehmen und Bürger in der Gemeinschaft im Rahmen des geltenden nationalen und Gemeinschaftsrechts von den Mitgliedstaaten nicht ohne weiteres rechtzeitig und in einheitlicher Form erreicht werden; es kann daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Verordnung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    1. Diese Verordnung regelt den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß der Be treiber öffentlicher Telefonfestnetze, die der Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung fester öffentlicher Telefonnetze und -dienste gemeldet wurden (nachstehend "gemeldete Betreiber").

    2. Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung der gemeldeten Betreiber entsprechend den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen festen Telefonnetzes den Zugang zu schnellen Zugangs- und Übertragungsdiensten unter den gleichen Bedingungen wie für die eigenen Dienste bereitzustellen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    3. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck:

    a) "Teilnehmeranschluß" die physische Kupferleitung des Ortsanschluß netzes, die den Standort des Kunden mit der Ortsvermittlung des Betreibers des festen öffentlichen Telefonnetzes, einem Konzentrator oder einer entsprechenden Einrichtung verbindet;

    b) "entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluß" den vollständig entbündelten sowie den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluß; er umfaßt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen beim Kupfer-Teilnehmeranschluß;

    c) "vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluß" die Bereitstellung des Zugangs zum Kupfer-Teilnehmeranschluß des etablierten Betreibers in der Weise, daß der neue Marktteilnehmer über ein ausschließ liches Nutzungsrecht für das gesamte Frequenzspektrum der Kupferleitung verfügt und dem Endnutzer eine vollständige Palette von Sprach- und Daten diensten anbieten kann;

    d) "gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluß" die Bereitstellung des Zugangs zu den nicht für Sprachdienste genutzten Frequenzen einer Kupfer leitung, über die der etablierte Betreiber den Basistelefondienst anbietet, wobei dem neuen Marktteilnehmer die Möglichkeit geboten wird, Techno logien wie ASDL (asymmetrische digitale Teilnehmerleitung) einzusetzen, um dem End nutzer zusätzliche Dienste anbieten zu können (z.B. schnellen Internetzugang);

    e) "Kolokation" die physische Bereitstellung von Raum und technischen Voraus setzungen, die für die Installierung und den Anschluß der Einrichtungen eines neuen Marktteilnehmers im Hinblick auf den Zugang zum Teilnehmeran schluß normalerweise erforderlich sind.

    Artikel 3

    Bereitstellung des entbündelten Zugangs

    1. Gemeldete Betreiber bieten anderen spätestens ab dem 31. Dezember 2000 den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß unter transparenten, fairen und nicht diskriminierenden Bedingungen an. Gemeldete Betreiber stellen ihre Einrichtungen Wettbewerbern zu denselben Bedingungen und innerhalb desselben Zeitrahmens bereit wie für ihre eigenen Dienste oder die ihrer Tochtergesellschaften oder Partner.

    2. Die gemeldeten Betreiber ermöglichen den physischen Zugang zu jedem möglichen Abschlußpunkt des Kupfer-Teilnehmeranschlusses bzw. zu einem Teilnetz, an dem der neue Marktteilnehmer eine Kolokation vornehmen und seine eigenen Netzein richtungen anschließen kann, um seinen Kunden Dienste anzubieten, sei es in der Ortsvermittlung, einem Konzentrator oder einer entsprechenden Einrichtung.

    3. Die gemeldeten Betreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2000 ein Standard angebot für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß und die zugehörigen Einrichtungen einschließlich der Kolokation, das hinreichend entbündelt ist und eine Beschreibung der Angebote und der entsprechenden Bedingungen, einschließlich der Preise unter Berücksichtigung der im Anhang der Empfehlung 2000/417/EG enthaltenen Liste, umfaßt.

    Artikel 4

    Aufsicht durch die Regulierungsbehörde

    1. Solange der Wettbewerb beim lokalen Zugangsnetz nicht ausreicht, um überhöhte Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß zu vermeiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die Preise für den entbündelten Zugang sich an den Kosten orientieren. Die nationalen Regulierungsbehörden sind ermächtigt, Änderun gen des Standardangebotes für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß zu verlangen, einschließlich der Preise, wo dies gerechtfertigt ist.

    Bei der Festlegung von Preisbildungsvorschriften für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß achten die Mitgliedstaaten darauf, daß ein fairer und nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird.

    2. Die nationalen Regulierungsbehörden sind dafür zuständig, in einer raschen, fairen und transparenten Weise Streitigkeiten zwischen Unternehmen zu in dieser Verord nung enthaltenen Gegenständen beizulegen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Für das Europäische Parlament Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

    FINANZBOGEN

    Die Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen.

    FOLGENABSCHÄTZUNG

    AUSWIRKUNGEN DER VORGESCHLAGENEN VERORDNUNG AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN

    Titel des Vorschlags

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß

    Dokumentennummer:

    Der Vorschlag

    1. Warum bedarf es - unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips - eines Rechts akts der Gemeinschaft in diesem Bereich und welche Hauptziele werden damit verfolgt-

    Die Verordnung ist Teil eines neuen Rechtsrahmens, durch den sichergestellt werden soll, daß der Markt der elektronischen Kommunikation weiterhin wettbewerbsfähig ist und allen Unternehmen und Bürgern der Gemeinschaft von Nutzen ist, die die einschlägigen Dienste in Anspruch nehmen. Der Schwerpunkt dieser Verordnung liegt auf der Bereitstellung eines entbündelten Zugangs zu den Kupfer-Teilnehmernetzen der etablierten Betreiber; dies wurde während des Konsultationsprozesses unbedingt unterstützt. Durch die Aufnahme einer diesbezüglichen Verpflichtung in eine eigene Verordnung wird es möglich sein, die vorgeschlagenen Maßnahmen zum 31. Dezember 2000 in allen Mitgliedstaaten umzusetzen.

    Es wird allgemein anerkannt, daß der Binnenmarkt in diesem Bereich konsolidiert werden muß; die Anpassung bestehender Gemeinschaftsvorschriften erscheint hier als der effizienteste Weg.

    Auswirkungen auf die Unternehmen

    2. Wer ist von dem Vorschlag betroffen-

    Professionelle Nutzer jeder Größe werden von dem verschärften Wettbewerb, den innovativen Angeboten und einem höheren Gegenwert profitieren, die der entbündelte Zugang ermöglichen wird.

    Der entbündelte Zugang zum Teilnehmernetz für neu in den Markt eintretende Unternehmen wird die Konkurrenz verschärfen und die technologische Innovation beim Teilnehmernetz der etablierten Betreiber vorantreiben; dies wiederum wird dazu führen, daß ein breites Spektrum konkurrenzfähiger Telekommunikationsdienste, vom Sprachtelefondienst bis zu multimedialen Breitband- und schnellen Internetdiensten, zur Verfügung stehen wird. Die Verbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs wird so gefördert.

    3. Welche Verpflichtungen ergeben sich aus dem Vorschlag für die Unternehmen-

    Gemäß dem Vorschlag müssen Betreiber, die von den nationalen Regulierungsbehörden als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht im Bereich des öffentlichen Telefonfestnetzes gemeldet wurden, entbündelten Zugang zum Kupferteilnehmernetz unter transparenten, fairen und nicht diskriminierenden Bedingungen gewährleisten.

    4. Voraussichtliche wirtschaftliche Folgen des Vorschlags

    Die Richtlinie soll das Wachstum der Branche fördern und damit sowohl innerhalb der Branche als auch auf angrenzenden Märkten Arbeitsplätze schaffen.

    Sie wird gewährleisten, daß der europäische Markt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste weiterhin attraktive Investitionsmöglichkeiten auf weltweiter Ebene bietet.

    Sie wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche insbesondere im Zusammenhang mit dem schnellen Internetzugang sowie dadurch verbessern, daß sie ihnen zu größerer Effizienz verhilft. Dies wird der Wirtschaft insgesamt zugute kommen, da alle Firmen effiziente Kommunikationsinfrastrukturen benötigen.

    5. Sieht der Vorschlag Maßnahmen vor, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (geringerer oder andersartiger Bedarf u.a.)-

    Der Vorschlag enthält keine besonderen Bestimmungen für KMU.

    Konsultation

    6. Verzeichnis der Einrichtungen, die zu dem Vorschlag konsultiert wurden, und deren wichtigste Stellungnahmen

    Die Kommission führte eine Konsultation zu zahlreichen Aspekten dieser Vorschläge durch (Kommunikationsbericht 1999, Mitteilung der Kommission, KOM(1999) 539). Es gingen Antworten von 229 Einrichtungen und Einzelpersonen ein. Die diesbezügliche Liste ist bei folgender Internet-Adresse abrufbar:

    http://www.ispo.cec.be/infosoc/telecompolicy/review99/comments/comments.html.

    Die wichtigsten Standpunkte sind in der Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zusammengefaßt (KOM(2000) 239). Die Liste der Beiträge zur Entbündelung des Zugangs sind bei folgender Anschrift abrufbar:

    http://www.ispo.cec.be/infosoc/telecompolicy/unbundall/commentlst.html.

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