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Document 52000AC0087
Opinion of the Economic and Social Committee on the 'Proposal for a Council Directive amending Directive 77/388/EEC on the common system of value added tax - transitional provisions granted to the Republic of Austria and the Portuguese Republic'
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik»
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik»
ABl. C 75 vom 15.3.2000, p. 21–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik»
Amtsblatt Nr. C 075 vom 15/03/2000 S. 0021 - 0021
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik" (2000/C 75/09) Der Rat beschloß am 13. Januar 2000, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Der Ausschuß beschloß seinerseits, Herrn Mario Sepi zum Hauptberichterstatter zu bestellen und mit der Vorbereitung der Arbeiten zu beauftragen. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 369. Plenartagung am 26. und 27. Januar 2000 (Sitzung vom 26. Januar) mit 84 gegen 1 Stimme bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den Vorschlag der Kommission, der Republik Österreich die Verlängerung der Ausnahmeregelung zu gewähren, die es ihr gestattete, abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG bis zum 31. Dezember 1998 auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. 1.1. Der Ausschuß nimmt die Gründe zur Kenntnis, die die Republik Österreich dazu bewogen haben, um diese (immerhin auf die in Artikel 28l der vorgenannten Richtlinie genannte Übergangszeit beschränkte) Verlängerung zu ersuchen, und teilt die Auffassung der Kommission, daß praktisch keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht, da es sich um die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke handelt. 2. Desgleichen billigt der Ausschuß den Vorschlag der Kommission, der Portugiesischen Republik eine Erneuerung der Ausnahmeregelung zu gewähren, die es ihr gestattete, ebenfalls in Abweichung von Artikel 28 Absatz 2 der vorgenannten Sechsten MwSt-Richtlinie bis zum 31. Dezember 1991 einen ermäßigten Steuersatz auf das Gaststättengewerbe anzuwenden. 2.1. Auch in diesem Fall hält der Ausschuß die von der Portugiesischen Republik vorgebrachten Argumente für eine (auf die in Artikel 28l der Sechsten MwSt-Richtlinie genannte Übergangszeit beschränkte) Erneuerung des ermäßigten Steuersatzes für stichhaltig und schließt sich der Auffassung der Kommission an, daß praktisch keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht, da es sich um eine auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkte Regelung für Umsätze im Gaststättengewerbe handelt. Brüssel, den 26. Januar 2000. Die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialausschusses Beatrice Rangoni Machiavelli