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Document 51999PC0018
Amended proposal for a Council Regulation (EC) on the European Regional Development Fund
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
/* KOM/99/0018 endg. - SYN 98/0114 */
ABl. C 52 vom 23.2.1999, p. 12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung /* KOM/99/0018 endg. - SYN 98/0114 */
Amtsblatt Nr. C 052 vom 23/02/1999 S. 0012
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1) (1999/C 52/10) KOM(1999) 18 endg. - 98/0114(SYN) (Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 20. Januar 1999) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130e, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren nach Artikel 189c in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 130c des Vertrags ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen. So trägt der EFRE dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern. (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . des Rates (mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds) trägt der EFRE im wesentlichen zur Erreichung der Ziele 1 und 2 bei, die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind. Gemäß den Artikeln 19 und 20 derselben Verordnung trägt der EFRE im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen zur Finanzierung von Maßnahmen der transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit bei. In den Artikeln 21 und 22 der genannten Verordnung ist die Förderung von innovativen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene bzw. von Maßnahmen der technischen Hilfe vorgesehen. (3) Die gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . festgelegt. Es ist zu präzisieren, welche Art von Maßnahmen im Rahmen der Ziele 1 und 2, der Gemeinschaftsinitiativen und der innovativen Maßnahmen aus dem EFRE finanziert werden können. (4) Es ist zu präzisieren, welchen Beitrag der EFRE im Rahmen der ihm zur Förderung der Regionalentwicklung übertragenen Aufgabe zu einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens, zu einem hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit, zu einem hohen Beschäftigungsniveau, zur Gleichstellung von Männern und Frauen, zu einem hohen Maß an Umweltschutz und zur Verbesserung der Umweltqualität leistet. (4a) Der Einsatz des EFRE soll im Rahmen einer umfassenden Strategie nach dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung erfolgen, dabei sind insbesondere Synergieeffekte in Verbindung mit den Interventionen der anderen Strukturfonds zu erreichen. (5) Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe sollte der EFRE einen Beitrag leisten zur Förderung des produktiven Umfelds und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie einen Beitrag zur lokalen Entwicklung der Wirtschaft und der Beschäftigung, einschließlich in den Bereichen Kultur und Fremdenverkehr als beschäftigungsfördernde Faktoren, zur Forschung und technologischen Entwicklung, zur Entwicklung der regionalen wie auch der transeuropäischen Netze - einschließlich der Gewährleistung eines angemessenen Zugangs zu diesen Netzen -, in den Infrastrukturbereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie, einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung ihrer Qualität unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung, der Behebung von Umweltbeeinträchtigungen - mit Vorrang an ihrem Ursprung - sowie des Verursacherprinzips bei gleichzeitiger Förderung einer umweltfreundlich und rationellen Energienutzung und der Erschließung regenerativer Energiequellen sowie zur Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt. (6) Der EFRE sollte eine besondere Rolle für die lokale wirtschaftliche Entwicklung durch die Verbesserung der Lebensbedingungen und die Gestaltung des Raums insbesondere mit Hilfe der Förderung von territorialen Beschäftigungspakten und der neuen Beschäftigungsmöglichkeiten spielen. (7) Maßnahmen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind und auf Initiative der Kommission eingeleitet werden, kommt bei der Erreichung der allgemeinen Ziele der Strukturinterventionen der Gemeinschaft, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. . . ./98 genannt werden, eine wichtige Rolle zu. In diesem Sinne ist es angesichts des Mehrwerts auf Gemeinschaftsebene wichtig, daß der EFRE die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit weiterhin fördert, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Regionen an den Außengrenzen der Union, den am stärksten benachteiligten Inseln sowie zwischen den Gebieten in äußerster Randlage aufgrund ihrer besonderen Merkmale und Zwänge; im Rahmen dieser Zusammenarbeit schafft eine harmonische, ausgewogene und dauerhafte Entwicklung der Gesamtheit des gemeinschaftlichen Raums einen Mehrwert für die Aktion zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, und es ist angezeigt, daß der Beitrag des EFRE zu einer solchen Entwicklung fortgesetzt und verstärkt wird. (8) Der EFRE beteiligt sich gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. . . . /98 an der Unterstützung von innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe. (9) Es empfiehlt sich, die Zuständigkeit für den Erlaß von Durchführungsbestimmungen sowie bestimmte Übergangsbestimmungen festzulegen. (10) Die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (3), sollte aufgehoben werden. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgaben Nach Artikel 130c des Vertrags und gemäß der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . beteiligt sich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) an der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung, um durch den Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte und die Beteiligung an der Entwicklung und Umstellung der Regionen den wirschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern. Zu diesem Zweck trägt der EFRE auch zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen bei. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 1 beteiligt sich der EFRE an der Finanzierung von a) produktiven Investitionen zur Schaffung oder Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze; b) Infrastrukturinvestitionen, i) die in den unter Ziel 1 fallenden Regionen zum Wachstum des Wirtschaftspotentials, zur Entwicklung, zur Strukturanpassung und zur Schaffung oder Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze in diesen Regionen beitragen, einschließlich derjenigen, die zur Errichtung und Entwicklung der transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie beitragen; ii) die in den Regionen und Gebieten, die unter die Ziele 1 und 2 oder unter die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . genannte Gemeinschaftsinitiative betreffend die Zusammenarbeit fallen, der Diversifizierung von Wirtschaftsstandorten und von Industriegebieten mit rückläufiger Entwicklung, der Erneuerung der städtischen Problemgebiete sowie der Revitalisierung und der Verkehrsanbindung der ländlichen Gebiete und der von der Fischerei abhängigen Gebiete dienen, oder deren Modernisierung oder Ausbau die Voraussetzung für die Schaffung oder Entwicklung arbeitsplatzschaffender Wirtschaftstätigkeiten ist, einschließlich der Verbindungen mit Hilfe von Kommunikations- und anderen Infrastrukturen, die eine Voraussetzung für die Entfaltung dieser Tätigkeiten sind; c) Aktionen zur Erschließung des endogenen Potentials durch Maßnahmen zur Anregung und Unterstützung lokaler Entwicklungs- und Beschäftigungsinitiativen sowie der Aktivitäten kleiner und mittlerer Unternehmen, die insbesondere folgendes umfassen: i) Beihilfen für Unternehmensdienste, insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Marktuntersuchung und Marktforschung, und gemeinsame Dienstleistungseinrichtungen für mehrere Unternehmen, ii) Finanzierung des Technologietransfers, wozu insbesondere die Zusammenstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Finanzierung der Durchführung der Innovation in den Unternehmen gehören, iii) Verbesserung des Zugangs der Unternehmen zu Finanzierungen und Krediten durch die Schaffung und Entwicklung geeigneter Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 27 der allgemeinen Verordnung (EG) Nr. . . ./. ., iv) direkte Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der (allgemeinen) Verordnung (EG) Nr. . . ./. ., sofern keine Beihilferegelung besteht, v) Errichtung von kleinen Infrastrukturen, vi) Beihilfen für lokale Dienstleistungseinrichtungen, mit denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, mit Ausnahme der vom ESF finanzierten Maßnahmen; d) Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . In den unter Ziel 1 fallenden Regionen kann sich der EFRE an der Finanzierung von Investitionen im Bildungs- und Gesundheitswesen beteiligen und so zur strukturellen Anpassung dieser Regionen beitragen. (2) Gemäß Absatz 1 richtet sich die finanzielle Beteiligung des EFRE beispielsweise auf folgende Bereiche: a) produktives Umfeld, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer nachhaltigen Investitionstätigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie der Attraktivität der Regionen, besonders durch eine bessere Erschließung dieser Regionen; b) Forschung und technologische Entwicklung zur Förderung des Einsatzes neuer Technologien und der Innovation sowie zur Verstärkung des FTE-Potentials, das zur Regionalentwicklung beiträgt; c) Entwicklung der Informationsgesellschaft; d) Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung bei der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Förderung der umweltfreundlichen und rationellen Energienutzung und Erschließung regenerativen Energiequellen; e) Gleichstellung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere durch die Förderung von Unternehmensgründungen und durch Infrastrukturen oder Dienstleistungen, die eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben ermöglichen; f) transnationale, grenzüberschreitende und interregionale Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung. Artikel 3 Gemeinschaftsinitiative (1) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. . . ./98 leistet der EFRE nach Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung einen Beitrag zur Durchführung der Gemeinschaftsinitiative für grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Gesamtheit des gemeinschaftlichen Raums ("INTERREG"). (2) Der in Absatz 1 festgelegte Geltungsbereich wird gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . . ./98 mit der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds an Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (ESF, EAGFL und FIAF) finanziert werden können, ausgedehnt, damit sämtliche Maßnahmen durchgeführt werden können, die in dem betreffenden Programm im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative vorgesehen sind. Artikel 4 Innovative Maßnahmen (1) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. . . . /98 kann der EFRE zur Finanzierung folgender Maßnahmen beitragen: a) auf Initiative der Kommission erstellte Studien zur Analyse und Ermittlung der Probleme und Lösungen der Regionalentwicklung, insbesondere im Hinblick auf eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Gesamtheit des gemeinschaftlichen Raums, einschließlich des Konzeptes zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Raums; b) Pilotprojekte, mit denen neuartige Lösungssätze im Bereich der regionalen und kommunalen Entwicklung ermittelt oder vorgeschlagen werden, um diese nach der Demonstrationsphase auf die Interventionen zu übertragen; c) Austausch von innovativen Erfahrungen im Hinblick auf eine optimale Nutzung und den Transfer von Kenntnissen im Bereich der Regional- oder Kommunalentwicklung. (2) Der in Absatz 1 festgelegte Geltungsbereich wird gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . . ./98 mit der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds an Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (ESF, EAGFL und FIAF) finanziert werden können, ausgedehnt, damit sämtliche Maßnahmen durchgeführt werden können, die im Rahmen des betreffenden Pilotprojektes vorgesehen sind. Artikel 5 Durchführungsbestimmungen Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . erlassen. Artikel 6 Aufhebung Die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2000 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 7 Revisionsklausel Auf Vorschlag der Kommission überprüft der Rat diese Verordnung spätestens am 31. Dezember 2006. Er befindet über den Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 130e des Vertrags. Artikel 8 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . finden sinngemäß Anwendung. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. C 176 vom 9.6.1998, S. 35. (2) ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15. (3) ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 34.