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Document 51996PC0351

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EG) DES RATES zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    /* KOM/96/0351 endg. - CNS 96/0189 */

    ABl. C 296 vom 8.10.1996, p. 13–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0351

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EG) DES RATES zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften /* KOM/96/0351 ENDG - CNS 96/0189 */

    Amtsblatt Nr. C 296 vom 08/10/1996 S. 0013


    Vorschlag für eine Verordnung (Euratom, EGKS, EG) des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (96/C 296/05) KOM(96) 351 endg. - 96/0189(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 29. Juli 1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78h,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), nachstehend "Haushaltsordnung", ist zu ändern, um insbesondere die Haushaltsführung der Organe zu verbessern.

    Bei der Abwicklung der Mittelbindungen sind mitunter beträchtliche Verzögerungen festzustellen; es bedarf daher einer verstärkten Überwachung der noch nicht abgewickelten Mittelbindungen.

    Die Weiterübertragung der Zeichnungsbefugnis ist strengstens zu kontrollieren; insbesondere ist die disziplinarrechtliche und gegebenenfalls finanzielle Verantwortlichkeit der Bediensteten vorzusehen, die Befugnisse ausgeübt haben, die ihnen nicht übertragen oder weiterübertragen worden sind, oder die nicht im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig geworden sind.

    Die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen im Wege der Auftragsvergabe muß durch Bestimmungen geregelt werden, welche die Transparenz der Vorgänge gewährleisten und das Verfahren zur buchmäßigen Erfassung erwirtschafteter Mittel, die zur Finanzierung der betreffenden Programme eingesetzt werden können, regeln.

    Dem Finanzkontrolleur obliegt die Innenrevision in seiner Institution. Er ist daher zu konsultieren, wenn die Systeme zur Erstellung der Bestandsverzeichnisse und die von den Anweisungsbefugten eingesetzten Rechnungsführungssysteme geändert oder neue Systeme eingeführt werden. Ebenso ist ihm die Analyse der Haushaltsführung zu unterbreiten.

    Den Erfordernissen der elektronischen Rechnungsführung ist Rechnung zu tragen.

    Das Buchungssystem ist zu verbessern.

    In die Haushaltsordnung sind Bestimmungen über die buchmäßige Erfassung der traditionellen Eigenmittel einzufügen, die gegenüber den anderen Eigenmitteln (MwSt. und BSP) besondere Merkmale aufweisen.

    Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die vom Organ eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen und die Mittelbindungen, die dem Finanzkontrolleur unterbreitet und im Zentralen Rechnungsführungssystem registriert werden, einander genau entsprechen. In den Fällen, in denen die Grundsatzbeschlüsse der Kommission als Mittelbindung gelten, sollte eine vertretbare Frist für die Erfuellung der rechtlichen Verpflichtung eingeräumt werden.

    Für den Fall, daß sich der Anweisungsbefugte über die Verweigerung des Sichtvermerks der Finanzkontrolle hinwegsetzt, sind zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs bestimmte Fristen vorzusehen.

    Mit Blick auf die Zuverlässigkeitserklärung ist es unerläßlich, die bei den Bestandsverzeichnissen erforderliche Disziplin durch eine genaue Festlegung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers zu verstärken.

    Es empfiehlt sich, das Verfahren der Mittelübertragung von Kapitel zu Kapitel im Rahmen des EAGFL, Garantie, dahingehend anzupassen, daß der Kommission eine zusätzliche Frist für die Vorlage ihrer Mittelbindungsanträge eingeräumt wird.

    Titel IX der Haushaltsordnung ist an die Kriterien anzupassen, die hinsichtlich Transparenz, Veröffentlichung und Wettbewerb in den Richtlinien des Rates über das öffentliche Auftragswesen und in den von der Gemeinschaft unterzeichneten internationalen Übereinkommen niedergelegt sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(7) Bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Maßnahmen eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ist ein Durchführungstermin festzulegen. Dieser Termin ist in den Mittelbindungsanträgen anzugeben und dem Begünstigten in geeigneter Form mitzuteilen. Mittelbindungen, die sechs Monate nach Überschreitung dieses Termins nicht abgewickelt sind, werden gemäß Artikel 7 Absatz 6 aufgehoben."

    b) In Absatz 7 wird ein vierter Unterabsatz angefügt:

    "Die Anpassung des Termins erfolgt nach dem für den Mittelbindungsantrag geltenden Verfahren und ist dem Begünstigten durch einen Vertragszusatz oder auf eine andere, juristisch geeignete Art und Weise mitzuteilen."

    2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- die Beträge, die Vorgängen entsprechen, die zum 31. Dezember praktisch abgeschlossen sind, für die jedoch noch keine Mittelbindung vorgenommen werden konnte, sind grundsätzlich bis zum 31. März zu binden;".

    b) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Werden bei den Haushaltslinien, bei denen zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen unterschieden wird, in den Haushaltsjahren, die auf das Haushaltsjahr folgen, für das die Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt worden sind, Mittelbindungen aufgehoben, weil die Durchführung der betreffenden Vorhaben ganz oder teilweise entfällt, so werden die entsprechenden Mittel in der Regel in Abgang gestellt. Rechtsgrundlos gezahlte Beträge sind zurückzufordern."

    3. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 wird ein vierter Unterabsatz angefügt:

    "Beamte oder Bedienstete, die Mittelbindungen oder Zahlungen anordnen, ohne dazu durch Befugnisübertragung oder -weiterübertragung ermächtigt zu sein, oder die außerhalb des Rahmens der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden, können gemäß Titel V disziplinarisch belangt und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet werden."

    b) Es wird folgender Absatz eingefügt:

    "(4a) Gibt die Kommission die Durchführung bestimmter Programme in Auftrag, so müssen die entsprechenden Verträge Bestimmungen enthalten, welche die Transparenz der Vorgänge im Rahmen der Auftragsvergabe entsprechend den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 139 gewährleisten.

    Erbringen die Zahlungen an den Auftragnehmer Zinseinnahmen, die zur Finanzierung der betreffenden Programme eingesetzt werden können, so wird wie folgt verfahren:

    - die Zinserträge werden in regelmäßigen Zeitabständen, höchstens aber halbjährlich, eingefordert und im Einnahmenplan verbucht;

    - gleichzeitig werden Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in entsprechender Höhe im Ausgabenplan bei der Haushaltslinie eingestellt, bei der die ursprüngliche Ausgabe verbucht war."

    4. In Artikel 24 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

    "Der Finanzkontrolleur muß konsultiert werden, wenn die Buchungssysteme und die Systeme zur Erstellung der Bestandsverzeichnisse des Organs, dem er angehört, sowie Rechnungsführungssysteme für die Anweisungsbefugten eingeführt oder geändert werden. Er hat Zugang zu allen Daten dieser Systeme.

    Der Finanzkontrolleur nimmt die Kontrolle anhand der Ausgaben- und Einnahmenbelege sowie erforderlichenfalls an Ort und Stelle vor. Ihm obliegt die Innenrevision seiner Institution entsprechend den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 139."

    5. In Artikel 25 wird nach dem vierten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

    "Der Rechnungsführer ist bei der Einsetzung oder Änderung der von den Anweisungsbefugten verwendeten Rechnungsführungssysteme zu konsultieren, wenn die Daten dieser Systeme in das Zentrale Rechnungsführungssystem eingegeben werden. Auf Antrag wird ihm Zugang zu diesen Daten gewährt."

    6. Artikel 27 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird der Buchstabe f) gestrichen; die Buchstaben g) und h) werden zu f) und g).

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

    "(3) Abweichend von Artikel 4 werden die Preise der an die Gemeinschaften gelieferten Erzeugnisse und der ihr erbrachten Dienstleistungen, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen erstattet werden, als Nettobeträge erfaßt.

    Die Erstattungen der vorgenannten Steuern werden getrennt ausgewiesen."

    c) Die Absätze 3 und 4 werden zu 4 bzw. 5 umnumeriert.

    d) In Absatz 5, der zu Absatz 6 umnumeriert wird, werden die dort genannten Buchstaben g) und h) zu f) und g).

    7. In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

    "(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Eigenmittel nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 94/728/EG des Rates, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Fälligkeitsterminen abgeführt werden, kein Antrag erforderlich, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

    Für die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses erfolgt die Ausstellung der Einziehungsanordnungen auf der Grundlage der monatlichen Übersichten über die festgestellten Ansprüche, welche die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.

    Die Einziehungsanordnungen werden dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks zugeleitet. Nach Erteilung des Sichtvermerks werden sie vom Rechnungsführer entsprechend den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 139 registriert."

    8. Artikel 36 wird wie folgt geändert:

    a) Entfällt für die deutsche Fassung.

    b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    "(2) Beschlüsse der Kommission gemäß den Bestimmungen, die sie zur Gewährung finanzieller Hilfen im Rahmen der verschiedenen Fonds oder Maßnahmen ermächtigen, gelten unbeschadet des Artikels 99 als Mittelbindungen. Ausgenommen in den Fällen, in denen in Anwendung der vorgenannten Bestimmung andere Durchführungsfristen im Beschluß vorgesehen sind, decken diese Mittelbindungen die Gesamtkosten der entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 ab.

    Während des im ersten Unterabsatz genannten Durchführungszeitraums wird jede vertraglich eingegangene Verpflichtung durch den Anweisungsbefugten im Zentralen Rechnungsführungssystem erfaßt und auf die Mittelbindung gemäß Unterabsatz 1 angerechnet.

    Nach Ablauf der Durchführungsfrist werden die nicht abgewickelten Mittelbindungen aufgehoben.

    (3) Die Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 müssen die genaue buchmäßige Erfassung der Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf und die Überwachung der Entsprechung zwischen den einzelnen vertraglichen Verpflichtungen und der im Beschluß der Kommission vorgesehenen globalen Mittelbindung ermöglichen. Sie werden in den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 139 festgelegt."

    9. In Artikel 39 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

    "Verweigert der Finanzkontrolleur eines der Organe nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 den Sichtvermerk und hält der Anweisungsbefugte seinen Antrag aufrecht, so ist dieser Antrag binnen zwei Monaten nach der Verweigerung des Sichtvermerks der höchsten Stelle des betreffenden Organs zur Entscheidung vorzulegen.

    Außer in Fällen, in denen die Verfügbarkeit der Mittel in Frage steht, kann sich die betreffende höchste Stelle durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf ihre alleinige Verantwortung über die Verweigerung des Sichtvermerks hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist rückwirkend zum Zeitpunkt der Verweigerung des Sichtvermerks auszuführen. Er ergeht spätestens am 15. Februar des Jahres n+1. Er wird dem Finanzkontrolleur mitgeteilt. Der Rechnungshof wird innerhalb eines Monats von diesen Beschlüssen unterrichtet."

    10. Artikel 44 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- den zu zahlenden Betrag (in Ziffern und ausgeschrieben) in Ecu oder in Landeswährung; bei elektronisch übermittelten Zahlungsanweisungen an Banken jedoch müssen die Beträge nicht ausgeschrieben werden;".

    11. In Artikel 65 werden drei Absätze angefügt:

    "Das System zur Aufstellung der Bestandsverzeichnisse, das der Anweisungsbefugte mit technischer Unterstützung und unter der technischen Aufsicht des Rechnungsführers einsetzt, muß dem Zentralen Rechnungsführungssystem alle Daten liefern, die zur Erstellung der Vermögensübersicht erforderlich sind.

    Zu diesem Zweck werden die Bestandsverzeichnis- und Rechnungsführungssysteme so gestaltet, daß eine Entsprechung der jeweiligen Daten sowie die Überprüfbarkeit der Vorgänge vom Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands bis zu seiner Aussonderung gewährleistet ist.

    Jedes Organ legt seine eigenen Vorschriften über die Erhaltung der in seinen Vermögensübersichten ausgewiesenen Gegenstände fest und bestimmt die dafür zuständigen Verwaltungsstellen."

    12. Artikel 70 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort "Haushaltskonten" durch "Aufwands- und Ertragskonten" ersetzt.

    b) In Absatz 2 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

    "a) den Aufwands- und Ertragskonten, bei denen unterschieden wird zwischen:

    - den Konten für Haushaltsausgaben und -einnahmen, die es erlauben, die Ausführung des Haushalts zu verfolgen und den Haushaltssaldo eines Jahres zu errechnen, und

    - den Konten für nichtbudgetäre Ausgaben und Einnahmen, die mit ersteren zusammen die Ermittlung eines erweiterten Rechnungsergebnisses ermöglichen;".

    13. Es wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 70a

    Für die buchmäßige Erfassung der Wertminderung der Aktiva sind die in den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 139 enthaltenen Vorschriften über die Abschreibung und die Bildung von Rückstellungen maßgeblich."

    14. Artikel 79 erhält folgende Fassung:

    "Spätestens am 1. März übermittelt jedes Organ der Kommission die zur Erstellung der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht erforderlichen Angaben sowie einen Beitrag zur Analyse der Haushaltsführung gemäß Artikel 80; diese Informationen sind zuvor dem Finanzkontrolleur zu unterbreiten."

    15. In Artikel 104 Absatz 2 wird der Ausdruck "einen Monat" durch den Ausdruck "21 Tage" ersetzt.

    16. In Artikel 109 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

    "Der Begünstigte legt der Kommission das Ergebnis der Auswertung der Angebote zusammen mit einem Vorschlag für die Vergabe des Auftrags zur Genehmigung vor. Er unterzeichnet die Aufträge, Verträge, Vertragszusätze und Kostenvoranschläge und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Die Kommission nimmt gegebenenfalls für die einzelnen Aufträge, Vertragszusätze und Kostenvoranschläge Mittelbindungen nach den Verfahren gemäß Artikel 36 bis 39 vor. Diese Mittelbindungen werden gemäß Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 auf die den Finanzierungsabkommen nach Artikel 106 Absatz 2 entsprechenden Mittelbindungen angerechnet."

    17. Artikel 112 erhält folgende Fassung:

    "Abweichend von Titel IV findet dieser Abschnitt Anwendung auf die Fälle, in denen die Kommission im Rahmen der aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Außenhilfen Auftraggeberin bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen ist, die nicht unter die Richtlinien des Rates zur Koordinierung der Verfahren für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Rahmen der WTO fallen."

    18. Artikel 113 erhält folgende Fassung:

    "Das Verfahren, das bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die zugunsten der Begünstigten von Außenhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, anzuwenden ist, wird in dem Finanzierungsabkommen oder im Vertrag unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Grundsätze festgelegt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95 des Rates vom 18. September 1995 (ABl. Nr. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12).

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