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Document 51995PC0525

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG

/* KOM/95/525 endg. - CNS 95/0267 */

ABl. C 12 vom 17.1.1996, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0525

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG /* KOM/95/525 ENDG - CNS 95/0267 */

Amtsblatt Nr. C 012 vom 17/01/1996 S. 0013


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (96/C 12/07) KOM(95) 525 endg. - 95/0267(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 7. November 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/118/EG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, für Gefluegelfleisch gemäß der Richtlinie 71/118/EWG (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, die Bestimmungen über den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu erhebenden Mindestbetrag beizubehalten.

Für diese Beibehaltung sprechen zum einen die bisherigen Erfahrungen und zum anderen das Bestreben, den einzelstaatlichen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten die Stabilität des Rechtsrahmens zu gewährleisten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Richtlinie 85/73/EWG werden im Einleitungssatz in Kapitel I, Nummer 1, Buchstabe e) die Worte "bis 31. Dezember 1995" gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1995 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Erlassen die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1, so nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14.

(2) ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.

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