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Document 51995PC0425
Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE amending for the first time Directive 90/394/EEC on the protection of workers from the risks related to exposure to carcinogens at work
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit
/* KOM/95/425 endg. - SYN 95/0229 */
ABl. C 317 vom 28.11.1995, pp. 16–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit /* KOM/95/425 ENDG - SYN 95/0229 */
Amtsblatt Nr. C 317 vom 28/11/1995 S. 0016
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Abeit (95/C 317/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 425 endg. - 95/0229(SYN) (Von der Kommission vorgelegt am 14. September 1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118a, gestützt auf die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (1), insbesondere auf Artikel 16, auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgearbeitet wurde, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 118a des Vertrags sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Förderung von Verbesserungen insbesondere in der Arbeitsumwelt erläßt mit dem Ziel, ein höheres Niveau beim Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern zu gewährleisten. Gemäß diesem Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen. Die Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur zwölften Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) führt in ihrem Anhang III neue R-Sätze zum Hinweis auf die bei längerer Exposition gegebenen Gesundheitsgefahren und das Krebsrisiko durch Einatmen ein. Arbeitnehmer müssen in bezug auf Zubereitungen, die ein oder mehrere Karzinogene enthalten, in allen Arbeitssituationen geschützt werden. Soll das größtmögliche Maß an Sicherheit gewährleistet werden, so ist es bei einigen Arbeitsstoffen erforderlich, sämtliche Resorptionswege einschließlich der Möglichkeit einer Hautpenetration zu berücksichtigen. Der Wortlaut von Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 90/394/EWG, der sich auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bezieht, hat in vielen Mitgliedstaaten zu Interpretationsproblemen geführt; daher ist eine neue, genauere Formulierung erforderlich. Artikel 16 der obengenannten Richtlinie 90/394/EWG sieht die Festlegung von Expositionsgrenzwerten auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, für alle Karzinogene vor, bei denen dies möglich ist. Grenzwerte berufsbedinger Exposition sind als wichtiger Bestandteil der allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer anzusehen. Derartige Grenzwerte müssen revidiert werden, wenn sich dies angesichts neuerer wissenschaftlicher Daten als erforderlich erweist. Benzol ist ein in zahlreichen Arbeitssituationen vorhandenes Karzinogen. Daher ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern einem möglichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Zwar ist es nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht möglich, eine Expositionshöhe festzulegen, unterhalb deren keine Gesundheitsrisiken mehr gegeben sind, dennoch wird eine Senkung der Benzolexposition diese Risiken mindern. Durch die Befolgung der Mindestvorschriften über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gegen die besondere Gefährdung durch Karzinogene wird nicht nur der Schutz der Gesundheit und Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers gewährleistet, sondern auch ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer in der Gemeinschaft geschaffen, was mögliche Wettbewerbsverzerrungen verhindert. Im Fall von Ausnahmeregelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Wirtschaftszweige, in denen die Einhaltung des vorgeschlagenen Grenzwerts für Benzol innerhalb der vorgeschlagenen Frist Schwierigkeiten bereiten könnte, sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der betroffenen Arbeitnehmer sicherzustellen. In den meisten Klein- und Mittelbetrieben, in denen Benzol möglicherweise hauptsächlich als Lösungsmittel verwendet wird, werden keine Maßnahmen zur Verringerung der Exposition notwendig sein, da in fast allen Mitgliedstaaten bereits Rechtsvorschriften über die Einschränkung oder das Verbot seiner Verwendung bestehen. Es muß ein einheitliches, für die ganze Gemeinschaft geltendes Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene festgelegt werden, und zwar nicht durch detaillierte Vorschriften, sondern durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindestvorschriften entsprechend anwenden können. Diese Änderung stellt einen praktischen Aspekt der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar. Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG (3), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, muß die Kommission den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Erstellung von Vorschlägen auf diesem Gebiet konsultieren - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Richtlinie 90/394/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie a) gilt als Karzinogen i) ein Stoff, der nach den in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien die Bedingungen für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfuellt; ii) eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer i) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration einer oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfuellt, die vorgeschrieben sind: - entweder in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG - oder in Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG, sofern der Stoff bzw. die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht aufgeführt sind oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind; iii) ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren gemäß Anhang I sowie ein Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die durch ein in Anhang I genanntes Verfahren freigesetzt wird; b) gilt als Grenzwert, sofern nicht anders angegeben, die Konzentrationsgrenze für ein Karzinogen in der Luft im Atembereich eines Arbeitnehmers." 2. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Außerdem sind alle sonstigen relevanten Expositionswege, z. B. Aufnahme in und/oder über die Haut, bei der Risikobewertung zu berücksichtigen." 3. In Artikel 16 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: "(3) Im Fall der Ausnahmen gemäß Anhang III sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, daß die Arbeitgeber die entsprechenden Verfahren und Maßnahmen einhalten, um angemessene Vorkehrungen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer zu treffen." 4. Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind." 5. Anhang III Teil A erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten entsprechende Vorschriften erlassen, so enthalten diese einen Verweis auf die vorliegende Richtlinie oder werden bei ihrer offiziellen Veröffentlichung mit einem solchen Verweis versehen. Die Modalitäten dieses Verweises werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 8. 7. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.