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Document 32026R0100
Commission Implementing Regulation (EU) 2026/100 of 15 January 2026 amending Regulations (EU) No 748/2012 and (EU) No 1321/2014 as regards the airworthiness review process, the airworthiness certificate and occurrence reporting, and correcting Regulation (EU) No 1321/2014
Durchführungsverordnung (EU) 2026/100 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf das Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit, das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Meldung von Ereignissen sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
Durchführungsverordnung (EU) 2026/100 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf das Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit, das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Meldung von Ereignissen sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
C/2026/102
ABl. L, 2026/100, 19.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/100/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/100 |
19.1.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/100 DER KOMMISSION
vom 15. Januar 2026
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf das Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit, das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Meldung von Ereignissen sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, e und g, Artikel 62 Absatz 14 Buchstabe a und Artikel 72 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen. |
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(2) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (3) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit. |
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(3) |
Die Komplexität dieser Durchführungsbestimmungen sollte verringert werden, um sie an die Risiken anzupassen, die mit den verschiedenen Luftfahrzeugkategorien, Flugbetriebsarten und der Vorgeschichte von Luftfahrzeugen verbunden sind. Die Vorschriften in den Anhängen der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 müssen vereinfacht und harmonisiert werden, um sie klarer zu gestalten und Fehlinterpretationen zu vermeiden. |
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(4) |
Nach Anhang I (Teil-M) und Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 muss ein Luftfahrzeug in regelmäßigen Abständen einer Lufttüchtigkeitsprüfung unterzogen werden, um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen. Nach zufriedenstellendem Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit wird eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt bzw. eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt. Wird eine Empfehlung erteilt, so muss sie der zuständigen nationalen Behörde übermittelt werden, die nach einer zufriedenstellenden Bewertung die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellt. |
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(5) |
Die Notwendigkeit einer Empfehlung sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen die Einbeziehung der zuständigen nationalen Behörden erforderlich ist, um das erwartete Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der Lufttüchtigkeitsprüfung zu erhöhen, ist es daher erforderlich, die Anforderungen an die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML), Anhang Vc (Teil-CAMO) und Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu ändern. |
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(6) |
Aufgrund der in Bezug auf Lufttüchtigkeitszeugnisse bzw. Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bestehenden komplexen Abhängigkeiten zwischen den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 ist es notwendig, diese beiden Verordnungen besser aneinander anzugleichen, insbesondere im Hinblick auf Luftfahrzeuge, die zwischen Mitgliedstaaten übertragen oder in die Union eingeführt werden. |
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(7) |
Um den freien Verkehr von Luftfahrzeugen innerhalb der Union zu verbessern, ist es notwendig, das Verfahren für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bei der Übertragung von Luftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten zu vereinfachen und Antragstellern zu ermöglichen, bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie das Luftfahrzeug eintragen lassen möchten, ein Lufttüchtigkeitszeugnis zu beantragen. |
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(8) |
Für Fälle, in denen eine erhebliche Nichteinhaltung festgestellt wird, durch die die Sicherheit verringert oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet wird, muss der Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden gefördert werden. |
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(9) |
Der Informationsaustausch ist besonders wichtig, wenn sich die zuständige Behörde des Eintragungsstaats von der zuständigen Behörde der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, oder der zuständigen Behörde der Organisation, die die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt hat, unterscheidet. |
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(10) |
Die Anforderungen an die Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses sollten geändert werden, um den Anwendungsbereich auf gebrauchte Luftfahrzeuge auszudehnen, die zuvor für Tätigkeiten oder Dienste im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzt wurden und bei denen es sich nicht um Luftfahrzeuge aus Drittländern handelt. |
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(11) |
Bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein aus einem Drittland eingeführtes Luftfahrzeug ist eine Erklärung über den Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs erforderlich. Ist diese Erklärung nicht verfügbar und kann sie nicht eingeholt werden, sollte ein alternativer Mechanismus auf der Grundlage von Untersuchungs- und Prüftätigkeiten eingeführt werden. |
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(12) |
In der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind spezifische Verpflichtungen für Organisationen und Einzelpersonen in Bezug auf die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt festgelegt. Diese Verpflichtungen bestehen parallel zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegten Meldepflichten. Um die Einhaltung und einheitliche Umsetzung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten, sollten die Systeme der Organisationen und Einzelpersonen zur Meldung von Ereignissen, die der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 unterliegen, an die in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 festgelegten Grundsätze angeglichen werden. |
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(13) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(14) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/111 der Kommission (5) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert, indem eine Lizenz mit Unterkategorie B1.E für Flugzeuge mit Elektromotor und einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) unter 5 700 kg eingeführt wurde. In diesem Zusammenhang sieht Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Ausnahmeregelung vor, um den Übergang zu dieser neuen Lizenzunterkategorie zu erleichtern. Gemäß der Ausnahmeregelung können Flugzeuge mit Elektromotor und einer MTOM unter 5 700 kg bis zum 13. Februar 2028 in eine bestehende Lizenz mit Unterkategorie B1.1 oder B1.2 eingetragen werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, sollte jedoch dahin gehend berichtigt werden, dass die Bezugnahme auf Punkt 66.A.3 Buchstabe a Nummer 2 jenes Anhangs erfolgt und somit die Unterkategorie B1.E einbezogen ist. |
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(15) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (6) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert, indem in Anhang Vc (Teil-CAMO) der genannten Verordnung ein neuer Buchstabe unter Punkt CAMO.B.300 aufgenommen wurde. Der Buchstabe wurde als Buchstabe g angefügt, hätte aber als Buchstabe h hinzugefügt werden müssen, da Buchstabe g bereits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/410 der Kommission (7) zu Punkt CAMO.B.300 hinzugefügt worden war. |
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(16) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden, und die Berichtigungen sollten ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/111 bzw. (EU) 2023/203 anwendbar werden. |
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(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 08/2024, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat. |
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(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I (Teil 21) wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert. |
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2. |
Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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2. |
Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. |
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3. |
Anhang Vb (Teil-ML) wird entsprechend Anhang IV dieser Verordnung geändert. |
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4. |
Anhang Vc (Teil-CAMO) wird entsprechend Anhang V dieser Verordnung geändert. |
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5. |
Anhang Vd (Teil-CAO) wird entsprechend Anhang VI dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
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Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:
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Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. August 2026.
Davon abweichend gilt Artikel 3 Absatz 1 ab dem 13. Februar 2026 und Artikel 3 Absatz 2 ab dem 22. Februar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Januar 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen ( ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen ( ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/376/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2025/111 der Kommission vom 23. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen mit Elektro- und Hybridantrieb und anderen nichtkonventionellen Luftfahrzeugen (ABl. L, 2025/111, 24.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/111/oj).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/203/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2022/410 der Kommission vom 10. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Luftfahrtunternehmen ein und derselben Unternehmensgruppe (ABl. L 84 vom 11.3.2022, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/410/oj).
ANHANG I
Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Punkt 21.B.320 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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2. |
Punkt 21.B.325 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L, 2024/1109, 23.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1109/oj).“ " |
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3. |
Punkt 21.B.326 erhält folgende Fassung: „21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis
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4. |
Punkt 21.B.327 wird wie folgt geändert:
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(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L, 2024/1109, 23.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1109/oj).“ “
ANHANG II
Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Punkt 21L.B.161 wird wie folgt geändert:
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2. |
Punkt 21L.B.162 wird wie folgt geändert:
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ANHANG III
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „INHALT M.1
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2. |
Punkt M.A.202 erhält folgende Fassung: „M.A.202 Meldung von Ereignissen
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3. |
die Punkte M.A.901, M.A.902, M.A.903, M.A.904 und M.A.905 erhalten folgende Fassung: „M.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines
M.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.A.903 Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.A.904 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.A.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union
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4. |
Die folgenden Punkte M.A.906 und M.A.907 werden angefügt: „M.A.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis
M.A.907 Beanstandungen Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen von der zuständigen Behörde nach Punkt M.B.907 muss die nach Punkt M.A.201 für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständige Person oder Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan mit Korrektur- und Abhilfemaßnahmen erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nachweisen, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden.“ |
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5. |
In Punkt M.B.104 wird folgender Buchstabe g angefügt:
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6. |
Punkt M.B.202 erhält folgende Fassung: „M.B.202 Mitteilungen an die Agentur
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7. |
Punkt M.B.304 erhält folgende Fassung: „M.B.304 Widerruf und Aussetzung Die zuständige Behörde muss
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8. |
Die Punkte M.B.901 und M.B.902 erhalten folgende Fassung: „M.B.901 Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde
M.B.902 Beurteilung von Empfehlungen
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9. |
Die Punkte M.B.903 und M.B.904 werden gestrichen. |
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10. |
Die folgenden Punkte M.B.905, M.B.906 und M.B.907 werden angefügt: „M.B.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union
M.B.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis Sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein, muss bei Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt M.A.906 Buchstabe a
M.B.907 Beanstandungen
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11. |
In Anlage III erhalten die Formblätter 15b und 15a folgende Fassung:
Wenn das Formblatt in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt ist, muss ihm eine englische Übersetzung beiliegen. EASA-Formblatt 15b Ausgabe 7
Wenn das Formblatt in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt ist, muss ihm eine englische Übersetzung beiliegen. EASA-Formblatt 15a Ausgabe 6“. |
ANHANG IV
Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „INHALT ML.1
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2. |
Punkt ML.A.202 erhält folgende Fassung: „ML.A.202 Meldung von Ereignissen
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3. |
Die Punkte ML.A.901, ML.A.902 und ML.A.903 erhalten folgende Fassung: „ML.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines
ML.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
ML.A.903 Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit
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4. |
Punkt ML.A.904 wird wie folgt geändert:
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5. |
Die Punkte ML.A.905, ML.A.906 und ML.A.907 erhalten folgende Fassung: „ML.A.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union
ML.A.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis
ML.A.907 Beanstandungen Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen von der zuständigen Behörde nach Punkt ML.B.907 muss die nach Punkt ML.A.201 für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständige Person oder Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan mit Korrektur- und Abhilfemaßnahmen erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nachweisen, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden.“ |
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6. |
In Punkt ML.B.104 wird folgender Buchstabe e angefügt:
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7. |
Folgender Punkt ML.B.202 wird angefügt: „ML.B.202 Mitteilungen an die Agentur
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8. |
Punkt ML.B.303 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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9. |
Punkt ML.B.304 erhält folgende Fassung: „ML.B.304 Widerruf und Aussetzung
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10. |
Der folgende Punkt ML.B.901 wird eingefügt: „ML.B.901 Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde
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11. |
Die Punkte ML.B.902 und ML.B.903 werden gestrichen. |
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12. |
Die folgenden Punkte ML.B.905, ML.B.906 und ML.B.907 werden angefügt: „ML.B.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union
ML.B.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis Sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein, muss bei Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt ML.A.906 Buchstabe a
ML.B.907 Beanstandungen
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13. |
In Anlage I wird folgender Buchstabe f angefügt:
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14. |
In Anlage IV erhält Formblatt 15c folgende Fassung:
Wenn das Formblatt in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt ist, muss ihm eine englische Übersetzung beiliegen. EASA-Formblatt 15c Ausgabe 5.“ |
ANHANG V
Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Punkt CAMO.A.125 wird wie folgt geändert:
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2. |
Punkt CAMO.A.160 erhält folgende Fassung: „CAMO.A.160 Meldung von Ereignissen
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3. |
Punkt CAMO.A.220 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
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4. |
Punkt CAMO.A.300 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
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5. |
Punkt CAMO.A.310 wird wie folgt geändert:
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6. |
Punkt CAMO.A.320 erhält folgende Fassung: „CAMO.A.320 Prüfung der Lufttüchtigkeit Führt die nach Punkt CAMO.A.125 Buchstabe e dieses Anhangs genehmigte Organisation Prüfungen der Lufttüchtigkeit durch, müssen diese nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 erfolgen.“ |
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7. |
In Punkt CAMO.B.125 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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ANHANG VI
Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „INHALT
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2. |
Punkt CAO.A.025 Buchstabe a Nummer 7 erhält folgende Fassung:
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3. |
In Punkt CAO.A.045 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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4. |
Punkt CAO.A.085 erhält folgende Fassung: „CAO.A.085 Prüfung der Lufttüchtigkeit Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchführen.“ |
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5. |
Punkt CAO.A.090 wird wie folgt geändert:
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6. |
Punkt CAO.A.095 wird wie folgt geändert:
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|
7. |
Der folgende Punkt CAO.A.120 wird eingefügt: „CAO.A.120 Meldung von Ereignissen
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8. |
Folgender Punkt CAO.B.075 wird angefügt: „CAO.B.075 Mitteilungen an die Agentur
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ANHANG VII
Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.B.300 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:
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(a) |
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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(b) |
Folgender Buchstabe h wird angefügt:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/100/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)