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Document 32026R0100

Durchführungsverordnung (EU) 2026/100 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf das Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit, das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Meldung von Ereignissen sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014

C/2026/102

ABl. L, 2026/100, 19.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/100/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/100/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/100

19.1.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/100 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2026

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf das Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit, das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Meldung von Ereignissen sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, e und g, Artikel 62 Absatz 14 Buchstabe a und Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (3) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit.

(3)

Die Komplexität dieser Durchführungsbestimmungen sollte verringert werden, um sie an die Risiken anzupassen, die mit den verschiedenen Luftfahrzeugkategorien, Flugbetriebsarten und der Vorgeschichte von Luftfahrzeugen verbunden sind. Die Vorschriften in den Anhängen der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 müssen vereinfacht und harmonisiert werden, um sie klarer zu gestalten und Fehlinterpretationen zu vermeiden.

(4)

Nach Anhang I (Teil-M) und Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 muss ein Luftfahrzeug in regelmäßigen Abständen einer Lufttüchtigkeitsprüfung unterzogen werden, um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen. Nach zufriedenstellendem Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit wird eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt bzw. eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt. Wird eine Empfehlung erteilt, so muss sie der zuständigen nationalen Behörde übermittelt werden, die nach einer zufriedenstellenden Bewertung die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellt.

(5)

Die Notwendigkeit einer Empfehlung sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen die Einbeziehung der zuständigen nationalen Behörden erforderlich ist, um das erwartete Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der Lufttüchtigkeitsprüfung zu erhöhen, ist es daher erforderlich, die Anforderungen an die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML), Anhang Vc (Teil-CAMO) und Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu ändern.

(6)

Aufgrund der in Bezug auf Lufttüchtigkeitszeugnisse bzw. Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bestehenden komplexen Abhängigkeiten zwischen den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 ist es notwendig, diese beiden Verordnungen besser aneinander anzugleichen, insbesondere im Hinblick auf Luftfahrzeuge, die zwischen Mitgliedstaaten übertragen oder in die Union eingeführt werden.

(7)

Um den freien Verkehr von Luftfahrzeugen innerhalb der Union zu verbessern, ist es notwendig, das Verfahren für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bei der Übertragung von Luftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten zu vereinfachen und Antragstellern zu ermöglichen, bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie das Luftfahrzeug eintragen lassen möchten, ein Lufttüchtigkeitszeugnis zu beantragen.

(8)

Für Fälle, in denen eine erhebliche Nichteinhaltung festgestellt wird, durch die die Sicherheit verringert oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet wird, muss der Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden gefördert werden.

(9)

Der Informationsaustausch ist besonders wichtig, wenn sich die zuständige Behörde des Eintragungsstaats von der zuständigen Behörde der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, oder der zuständigen Behörde der Organisation, die die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt hat, unterscheidet.

(10)

Die Anforderungen an die Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses sollten geändert werden, um den Anwendungsbereich auf gebrauchte Luftfahrzeuge auszudehnen, die zuvor für Tätigkeiten oder Dienste im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzt wurden und bei denen es sich nicht um Luftfahrzeuge aus Drittländern handelt.

(11)

Bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein aus einem Drittland eingeführtes Luftfahrzeug ist eine Erklärung über den Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs erforderlich. Ist diese Erklärung nicht verfügbar und kann sie nicht eingeholt werden, sollte ein alternativer Mechanismus auf der Grundlage von Untersuchungs- und Prüftätigkeiten eingeführt werden.

(12)

In der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind spezifische Verpflichtungen für Organisationen und Einzelpersonen in Bezug auf die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt festgelegt. Diese Verpflichtungen bestehen parallel zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegten Meldepflichten. Um die Einhaltung und einheitliche Umsetzung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten, sollten die Systeme der Organisationen und Einzelpersonen zur Meldung von Ereignissen, die der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 unterliegen, an die in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 festgelegten Grundsätze angeglichen werden.

(13)

Die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/111 der Kommission (5) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert, indem eine Lizenz mit Unterkategorie B1.E für Flugzeuge mit Elektromotor und einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) unter 5 700 kg eingeführt wurde. In diesem Zusammenhang sieht Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Ausnahmeregelung vor, um den Übergang zu dieser neuen Lizenzunterkategorie zu erleichtern. Gemäß der Ausnahmeregelung können Flugzeuge mit Elektromotor und einer MTOM unter 5 700 kg bis zum 13. Februar 2028 in eine bestehende Lizenz mit Unterkategorie B1.1 oder B1.2 eingetragen werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, sollte jedoch dahin gehend berichtigt werden, dass die Bezugnahme auf Punkt 66.A.3 Buchstabe a Nummer 2 jenes Anhangs erfolgt und somit die Unterkategorie B1.E einbezogen ist.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (6) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert, indem in Anhang Vc (Teil-CAMO) der genannten Verordnung ein neuer Buchstabe unter Punkt CAMO.B.300 aufgenommen wurde. Der Buchstabe wurde als Buchstabe g angefügt, hätte aber als Buchstabe h hinzugefügt werden müssen, da Buchstabe g bereits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/410 der Kommission (7) zu Punkt CAMO.B.300 hinzugefügt worden war.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden, und die Berichtigungen sollten ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/111 bzw. (EU) 2023/203 anwendbar werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 08/2024, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I (Teil 21) wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

2.

Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 durchgeführt und eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 bzw. Punkt M.B.901 ausgestellt.“

2.

Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

3.

Anhang Vb (Teil-ML) wird entsprechend Anhang IV dieser Verordnung geändert.

4.

Anhang Vc (Teil-CAMO) wird entsprechend Anhang V dieser Verordnung geändert.

5.

Anhang Vd (Teil-CAO) wird entsprechend Anhang VI dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 5 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Abweichend von Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.3 Buchstabe a Nummer 2 und Punkt 66.A.45 Buchstabe a kann ein Flugzeug mit Elektromotor und einer MTOM unter 5 700 kg bis zum 13. Februar 2028 in eine Lizenz mit Unterkategorie B1.1 oder B1.2 eingetragen werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Lizenzinhaber hat in den vorangegangenen 24 Monaten mindestens sechs Monate Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen gesammelt, die unter die Lizenz(unter)kategorie fallen.

b)

Es handelt sich bei dem Flugzeug, das eingetragen werden soll, nicht um das erste Flugzeug für die betreffende (Unter)Kategorie.

c)

Der Lizenzinhaber hat eine Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Anlage III, das unter Punkt 66.B.130 festgelegte Verfahren für die direkte Genehmigung einer Luftfahrzeugmusterausbildung oder das in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45 Buchstabe da beschriebene Verfahren absolviert.“

2.

Anhang Vc (Teil-CAMO) wird entsprechend Anhang VII dieser Verordnung berichtigt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. August 2026.

Davon abweichend gilt Artikel 3 Absatz 1 ab dem 13. Februar 2026 und Artikel 3 Absatz 2 ab dem 22. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen ( ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen ( ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/376/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/111 der Kommission vom 23. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen mit Elektro- und Hybridantrieb und anderen nichtkonventionellen Luftfahrzeugen (ABl. L, 2025/111, 24.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/111/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/203/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/410 der Kommission vom 10. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Luftfahrtunternehmen ein und derselben Unternehmensgruppe (ABl. L 84 vom 11.3.2022, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/410/oj).


ANHANG I

Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Punkt 21.B.320 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Mit Ausnahme der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt 21.B.326 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i oder Punkt 21.B.327 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses rechtfertigen.

b)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens die folgenden Elemente abdecken:

1.

Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,

2.

Prüfung der Antragsbedingungen,

3.

Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,

4.

Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,

5.

Inspektion des Luftfahrzeugs,

6.

Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen der Lufttüchtigkeitszeugnisse,

7.

Annahme des Prüfprogramms und Bewertung des nach Punkt 21.A.174 Buchstabe d erstellten Prüfberichts.“

2.

Punkt 21.B.325 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zusätzlich zu dem unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Lufttüchtigkeitszeugnis eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.B.901 oder Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.B.901 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bzw. nach Punkt AR.UAS.CAW.902 des Anhangs (Teil-AR.UAS) der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission (*1) ausstellen.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L, 2024/1109, 23.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1109/oj).“ "

3.

Punkt 21.B.326 erhält folgende Fassung:

„21.B.326   Lufttüchtigkeitszeugnis

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen für

(1)

neue Luftfahrzeuge:

(i)

nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 2 erforderlichen Dokumente;

(ii)

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt;

(2)

gebrauchte Luftfahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat übertragen wurden und über ein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage einer Kopie des derzeitigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines der folgenden Dokumente:

(i)

das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe A erforderliche Dokument;

(ii)

das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe B erforderliche Dokument;

(3)

gebrauchte Luftfahrzeuge, die über kein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii erforderlichen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)

das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS entspricht einer Konstruktion, die nach einer Musterzulassung genehmigt wurde, und einer etwaigen ergänzenden Musterzulassung oder einer nach diesem Anhang genehmigten Änderung oder Reparatur;

(ii)

die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen wurden erfüllt;

(iii)

es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bzw. von Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 durchgeführt;

(iv)

das Luftfahrzeug genügte den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen.

b)

In den unter Buchstabe a Nummer 1, Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii und Buchstabe a Nummer 3 genannten Fällen muss der Eintragungsmitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.“

4.

Punkt 21.B.327 wird wie folgt geändert:

(a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats stellt ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aus für

1.

neue Luftfahrzeuge nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Nummer 2 erforderlichen Dokumente;

2.

gebrauchte Luftfahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat übertragen wurden und über ein nach diesem Anhang ausgestelltes eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage einer Kopie des derzeitigen eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines der folgenden Dokumente:

i)

das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe A erforderliche Dokument;

ii)

das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe B erforderliche Dokument;

3.

gebrauchte Luftfahrzeuge, die über kein nach diesem Anhang ausgestelltes eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii erforderlichen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)

das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS entspricht einer Konstruktion, die nach einer eingeschränkten Musterzulassung oder nach besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit genehmigt wurde, und einer etwaigen ergänzenden Musterzulassung oder einer nach diesem Anhang genehmigten Änderung oder Reparatur;

(ii)

die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen wurden erfüllt;

(iii)

es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bzw. von Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 durchgeführt.“

(b)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

In den unter Buchstabe a Nummer 1, Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii und Buchstabe a Nummer 3 genannten Fällen muss der Eintragungsmitgliedstaat ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.“


(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L, 2024/1109, 23.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1109/oj).“ “


ANHANG II

Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 21L.B.161 wird wie folgt geändert:

(a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens die folgenden Elemente abdecken:

1.

Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,

2.

Prüfung der Antragsbedingungen,

3.

Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,

4.

Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,

5.

Inspektion des Luftfahrzeugs,

6.

Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen der Lufttüchtigkeitszeugnisse,

7.

Annahme des Prüfprogramms und Bewertung des nach Punkt 21L.A.143 Buchstabe h erstellten Prüfberichts.“

(b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Mit Ausnahme der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt 21L.B.162 Buchstabe c Nummer 1 muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses rechtfertigen. Bei der Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein neu hergestelltes Luftfahrzeug muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats bewerten, ob vor der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses eine physische Inspektion des Luftfahrzeugs erforderlich ist, um die Konformität und Flugsicherheit des Luftfahrzeugs zu gewährleisten. In diese Bewertung muss Folgendes einbezogen werden:

1.

die Ergebnisse der nach Punkt 21L.B.143 Buchstabe b bzw. Punkt 21L.B.251 Buchstabe b durchgeführten physischen Erstmusterprüfung dieses Produkts in der endgültigen Konfiguration durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats oder, falls abweichend, die zuständige Behörde, die die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug hergestellt hat, beaufsichtigt,

2.

der Zeitraum seit der letzten physischen Inspektion, die die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats an einem von der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person hergestellten Luftfahrzeug durchgeführt hat,

3.

die Ergebnisse der nach Hauptabschnitt B Abschnitt G dieses Anhangs oder Hauptabschnitt B Abschnitt G des Anhangs I (Teil 21) durchgeführten Aufsicht über die Organisation, die die Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug ausgestellt hat, oder die Prüfung anderer Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden,

4.

der Zeitraum seit dem letzten Aufsichtsbesuch der Organisation nach Hauptabschnitt B Abschnitt G dieses Anhangs oder Hauptabschnitt B Abschnitt G des Anhangs I (Teil 21) dieser Verordnung, oder seit der letzten Prüfung der Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden.“

2.

Punkt 21L.B.162 wird wie folgt geändert:

(a)

Buchstabe a Nummer 2 Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt wurde.“

(b)

Buchstabe b Nummer 2 Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt wurde.“

(c)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Bei einem aus einem anderen Mitgliedstaat übertragenen gebrauchten Luftfahrzeug, das über ein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügt, muss die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats abweichend von den Buchstaben a und b das Lufttüchtigkeitszeugnis oder das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Antragsteller Punkt 21L.A.144 Buchstabe a erfüllt und eine Kopie des derzeitigen Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses sowie eines der folgenden Dokumente vorgelegt hat:

1.

das gemäß Punkt 21L.A.143 Buchstabe e Nummer 1 erforderliche Dokument;

2.

das gemäß Punkt 21L.A.143 Buchstabe e Nummer 2 erforderliche Dokument.

d)

Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zusätzlich zu dem unter Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c genannten Lufttüchtigkeitszeugnis eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.B.901 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.B.901 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausstellen.“


ANHANG III

Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

„INHALT

M.1

ABSCHNITT A —

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

UNTERABSCHNITT A —

ALLGEMEINES

M.A.101

Geltungsbereich

UNTERABSCHNITT B —

ZUSTÄNDIGKEIT

M.A.201

Verantwortlichkeiten

M.A.202

Meldung von Ereignissen

UNTERABSCHNITT C —

AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.A.301

Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.302

Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm

M.A.303

Lufttüchtigkeitsanweisungen

M.A.304

Daten für Modifikationen und Reparaturen

M.A.305

Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

M.A.306

System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs

M.A.307

Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

UNTERABSCHNITT D —

INSTANDHALTUNGSNORMEN

M.A.401

Instandhaltungsunterlagen

M.A.402

Durchführung der Instandhaltung

M.A.403

Mängel am Luftfahrzeug

UNTERABSCHNITT E —

KOMPONENTEN

M.A.501

Klassifizierung und Einbau

M.A.502

Instandhaltung von Komponenten

M.A.503

Lebensdauerbegrenzte Teile und laufzeitüberwachte Komponenten

M.A.504

Trennung von Komponenten

UNTERABSCHNITT F —

INSTANDHALTUNGSORGANISATION

M.A.601

Geltungsbereich

M.A.602

Antrag

M.A.603

Umfang der Genehmigung

M.A.604

Handbuch der Instandhaltungsorganisation

M.A.605

Einrichtungen

M.A.606

Anforderungen an das Personal

M.A.607

Freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal

M.A.608

Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge

M.A.609

Instandhaltungsunterlagen

M.A.610

Arbeitsaufträge für die Instandhaltung

M.A.611

Instandhaltungsnormen

M.A.612

Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

M.A.613

Freigabebescheinigung für Komponenten

M.A.614

Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.A.615

Rechte der Organisation

M.A.616

Innerbetriebliche Prüfung

M.A.617

Änderungen bei der genehmigten Instandhaltungsorganisation

M.A.618

Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

M.A.619

Beanstandungen

UNTERABSCHNITT G —

ORGANISATION ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.A.701

Geltungsbereich

M.A.702

Antrag

M.A.703

Umfang der Genehmigung

M.A.704

Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.705

Einrichtungen

M.A.706

Anforderungen an das Personal

M.A.707

Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.A.708

Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.709

Dokumentation

M.A.710

Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.A.711

Rechte der Organisation

M.A.712

Qualitätssicherungssystem

M.A.713

Änderungen bei der genehmigten Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.714

Führen von Aufzeichnungen

M.A.715

Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

M.A.716

Beanstandungen

UNTERABSCHNITT H —

FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS)

M.A.801

Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

M.A.802

Freigabebescheinigung für Komponenten

M.A.803

Berechtigung des Piloten/Eigentümers

UNTERABSCHNITT I —

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.A.901

Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines

M.A.902

Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.A.903

Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.A.904

Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.A.905

Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

M.A.906

Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

M.A.907

Beanstandungen

ABSCHNITT B —

VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

UNTERABSCHNITT A —

ALLGEMEINES

M.B.101

Geltungsbereich

M.B.102

Zuständige Behörde

M.B.103

Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen — Personen

M.B.104

Führen von Aufzeichnungen

M.B.105

Gegenseitiger Informationsaustausch

UNTERABSCHNITT B —

ZUSTÄNDIGKEIT

M.B.201

Verantwortlichkeiten

M.B.202

Mitteilungen an die Agentur

UNTERABSCHNITT C —

AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.301

Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm

M.B.302

Ausnahmen

M.B.303

Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

M.B.304

Widerruf und Aussetzung

M.B.305

System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs

UNTERABSCHNITT D —

INSTANDHALTUNGSNORMEN

UNTERABSCHNITT E —

KOMPONENTEN

UNTERABSCHNITT F —

INSTANDHALTUNGSORGANISATION

M.B.601

Antrag

M.B.602

Erstgenehmigung

M.B.603

Erteilung der Genehmigung

M.B.604

Fortdauernde Aufsicht

M.B.605

Beanstandungen

M.B.606

Änderungen

M.B.607

Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung

UNTERABSCHNITT G —

ORGANISATION ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.701

Antrag

M.B.702

Erstgenehmigung

M.B.703

Erteilung der Genehmigung

M.B.704

Fortdauernde Aufsicht

M.B.705

Beanstandungen

M.B.706

Änderungen

M.B.707

Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung

UNTERABSCHNITT H —

FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS)

UNTERABSCHNITT I —

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.901

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

M.B.902

Beurteilung von Empfehlungen

M.B.905

Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

M.B.906

Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

M.B.907

Beanstandungen

Anlage I –

Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Anlage II —

Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1

Anlage III —

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15

Anlage IV —

System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F

Anlage V —

Zulassung als Instandhaltungsorganisation nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F — EASA-Formblatt 3-MF

Anlage VI —

Zulassung als Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G — EASA-Formblatt 14-MG

Anlage VII —

Komplexe Instandhaltungsaufgaben

Anlage VIII —

Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer“

2.

Punkt M.A.202 erhält folgende Fassung:

„M.A.202   Meldung von Ereignissen

a)

Bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente festgestellte sicherheitsrelevante Vorkommnisse oder Zustände, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder eine andere Person gefährden oder — falls nicht behoben oder angegangen — gefährden könnten, müssen von einer der folgenden Personen gemeldet werden:

(1)

dem Eigentümer, der die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 Buchstabe i Nummern 2 und 3 selbst wahrnimmt;

(2)

dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal nach Punkt M.A.801 Buchstabe b Nummer 1;

(3)

dem Piloten/Eigentümer nach Punkt M.A.801 Buchstabe b Nummer 2.

b)

Die nach Buchstabe a erforderlichen Meldungen müssen

(1)

an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs und die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortliche Organisation erfolgen;

(2)

so bald wie möglich erfolgen, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Vorkommnis oder der Zustand festgestellt wurde, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen;

(3)

in der von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs festgelegten Form und Weise erfolgen;

(4)

alle der Person bekannten relevanten Informationen über das Vorkommnis oder den Zustand enthalten.

c)

Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Buchstaben a und b muss eine Person, die das Luftfahrzeug instand hält, der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betreffenden Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 verantwortlich ist, auch alle sich auf ein Luftfahrzeug auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände melden.“

3.

die Punkte M.A.901, M.A.902, M.A.903, M.A.904 und M.A.905 erhalten folgende Fassung:

„M.A.901   Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines

(a)

Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, muss das Luftfahrzeug regelmäßig einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 unterzogen werden.

(b)

Nach zufriedenstellendem Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit muss

(1)

eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit entsprechend Anlage III (EASA-Formblatt 15b) ausgestellt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)

Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs wurde seit der Ausstellung der bisherigen Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kontinuierlich nach Punkt M.A.201 dieses Anhangs bzw. Punkt ML.A.201 des Anhangs Vb geführt.

(ii)

Das Luftfahrzeug wurde seit der Ausstellung der bisherigen Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß dieser Verordnung instand gehalten.

(iii)

Das Lufttüchtigkeitszeugnis wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt und zum Zeitpunkt der Prüfung weder widerrufen noch zurückgegeben.

(2)

der zuständigen Behörde eine Empfehlung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit vorgelegt werden, wenn die unter Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.

(c)

Eine Organisation, die gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.125 Buchstabe e oder Anhang Vd (Teil-CAO) Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 1 über die Genehmigung verfügt, Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchzuführen, kann eine Prüfung der Lufttüchtigkeit eines in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Luftfahrzeugs durchführen.

(d)

Wird die Prüfung der Lufttüchtigkeit von einer unter Buchstabe c genannten Organisation durchgeführt, muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder die Empfehlung von dem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal unterzeichnet werden, das die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat.

(e)

Die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 verantwortliche Person oder Organisation muss auf Antrag und soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist, sicherstellen, dass die Organisation oder die zuständige Behörde, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder die Beurteilung einer Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt,

(1)

über die erforderlichen Luftfahrzeugunterlagen und -aufzeichnungen verfügt;

(2)

über geeignete Räumlichkeiten für das Personal an dem jeweiligen Ort verfügt;

(3)

Zugang zum Luftfahrzeug hat;

(4)

von entsprechendem freigabeberechtigtem Personal unterstützt wird.

(f)

Abweichend von Punkt M.A.902 Buchstabe a kann die Prüfung der Lufttüchtigkeit bis zu 90 Tage vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden, ohne dass dadurch die Kontinuität des Prüfintervalls beeinträchtigt wird.

(g)

Die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.

(h)

Liegen Nachweise oder Anzeichen dafür vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist, darf keine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt werden.

(i)

Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung oder Verlängerung an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des betreffenden Luftfahrzeugs gesandt werden.

(j)

Unbeschadet Punkt M.B.901 Buchstabe b kann die zuständige Behörde bei Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 730 kg und darunter auf Antrag des Eigentümers die Lufttüchtigkeitsprüfung selbst durchführen und eine Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit ausstellen.

k)

Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückgegeben werden, sofern dies von der jeweiligen Behörde verlangt wird.

M.A.902   Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)

Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Geltungsdauer von einem Jahr und kann höchstens zweimal hintereinander um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird verlängert ab

(1)

dem bisherigen Ablaufdatum, wenn

(i)

die Verlängerung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;

(ii)

die Verlängerung nach dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;

(2)

dem Datum, an dem die Verlängerung erfolgt, sofern dieses mehr als 30 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit liegt.

b)

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf von der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nur unter folgenden Bedingungen verlängert werden:

(1)

Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kontinuierlich von dieser Organisation geführt.

(2)

Das Luftfahrzeug wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von einer nach Anhang II (Teil-145) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsorganisation instand gehalten.

(3)

Der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs liegen keine Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist.

Die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Instandhaltung kann Instandhaltungsarbeiten durch den Piloten/Eigentümer beinhalten, die entweder vom Piloten/Eigentümer oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchgeführt und freigegeben werden.

c)

Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn

(1)

sie abläuft, ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird;

(2)

das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird.

d)

Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ungültig ist oder wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht den geltenden Anforderungen dieses Anhangs entspricht.

M.A.903   Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)

Eine Prüfung der Lufttüchtigkeit ist ein Verfahren, das alle Aufgaben und Tätigkeiten zur Bewertung des Lufttüchtigkeitsstatus eines Luftfahrzeugs auf der Grundlage einer dokumentierten Prüfung der zugehörigen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und eine physische Prüfung umfasst.

b)

Durch die dokumentierte Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:

(1)

Die gesamte Betriebszeit, die akkumuliert in den Parametern, die für das Luftfahrzeug, die Motoren und Propeller sowie die lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten gelten, wurde ordnungsgemäß aufgezeichnet.

(2)

Das Flughandbuch hat für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit und wird auf dem neuesten Stand gehalten.

(3)

Die für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung wurde in Übereinstimmung mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt M.A.302 durchgeführt.

(4)

Bekannte Mängel wurden nach Punkt M.A.403 behoben bzw. wurde deren Behebung zurückgestellt.

(5)

Die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen wurden eingehalten und ordnungsgemäß in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben.

(6)

Die an dem Luftfahrzeug vorgenommenen Modifikationen und Reparaturen wurden in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und entsprechen Punkt M.A.304.

(7)

Die in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten wurden ordnungsgemäß gekennzeichnet und in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und haben ihre Begrenzung nicht überschritten.

(8)

Der aktuelle Wägebericht gibt gegebenenfalls die aktuelle Konfiguration des Luftfahrzeugs wieder und ist gültig.

(9)

Das Luftfahrzeug entspricht der geltenden Musterbauart.

(10)

Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt H bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt H der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, sofern ein solches ausgestellt wurde.

(11)

Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lärmzeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt I bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, das der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, sofern ein solches ausgestellt wurde.

(12)

Die Freigabe der Instandhaltung erfolgt gemäß einer der folgenden Anforderungen:

(i)

der geltenden Anforderungen dieser Verordnung für den Zeitraum, in dem das Luftfahrzeug in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt;

(ii)

der entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen des Staates, der für die Aufsicht über das Luftfahrzeug für den Zeitraum zuständig war, in dem das Luftfahrzeug nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fiel.

Liegen Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass die Instandhaltung in dem in Absatz 1 Ziffer ii genannten Zeitraum unzureichend war, muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

c)

Durch die physische Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:

(1)

Die erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder sind ordnungsgemäß angebracht und erfüllen die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.175 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.144 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.

(2)

Das Luftfahrzeug entspricht seinem genehmigten Flughandbuch.

(3)

Die Luftfahrzeugkonfiguration stimmt mit der Dokumentation überein.

(4)

Es kann kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden, der nicht nach Punkt M.A.403 behoben wurde.

(5)

Es können keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der nach Buchstabe b dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden.

d)

Bei der physischen Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht als freigabeberechtigtes Personal für das betreffende Luftfahrzeug, das Gegenstand der Prüfung der Lufttüchtigkeit ist, qualifiziert ist, von diesbezüglich qualifiziertem Personal unterstützt werden.

e)

Die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss so geplant und durchgeführt werden, dass der Zeitraum zwischen der Prüfung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und der entsprechenden Überprüfung im Zuge der physischen Prüfung so kurz wie möglich ist.

f)

Ist aus bestimmten Gründen der Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht möglich, muss die Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats so bald wie möglich davon in Kenntnis setzen.

g)

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Empfehlung dürfen erst ausgestellt werden, wenn alle Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Nichtkonformität durchgeführt worden sind.

h)

Die Einzelheiten und das Ergebnis einer Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen in einem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit festgehalten werden.

M.A.904   Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)

Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag der zuständigen Behörde handelt, muss nach Punkt M.B.901 Buchstabe c qualifiziert sein.

b)

Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag einer Organisation nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) handelt, muss nach Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) qualifiziert sein.

M.A.905   Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

a)

Liegt für ein Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung des Registerwechsels innerhalb der Union ein nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vor, muss der Antragsteller

(1)

zunächst der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll;

(2)

anschließend bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.

b)

Zum Zeitpunkt der Beantragung beim neuen Eintragungsmitgliedstaat

(1)

muss eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

(i)

bis zu ihrem Ablaufdatum gültig bleiben, es sei denn, die unter Punkt M.A.902 Buchstabe c festgelegten Bedingungen sind erfüllt;

(ii)

von der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats mit der neuen Staatszugehörigkeit und neuen Eintragungskennzeichen versehen werden;

(2)

muss bei einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die ungültig ist oder während des Verfahrens für den Registerwechsel ungültig wird, der Antragsteller einen der folgenden Schritte unternehmen:

(i)

sicherstellen, dass die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wiederhergestellt wird;

(ii)

sicherstellen, dass eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.901 erlangt wird.“

4.

Die folgenden Punkte M.A.906 und M.A.907 werden angefügt:

„M.A.906   Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

a)

Bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung kein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, muss der Antragsteller

(1)

bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen;

(2)

für Luftfahrzeuge, die nicht neu sind, eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchführen lassen, die zufriedenstellend abgeschlossen wurde;

(3)

alle Instandhaltungsarbeiten durchgeführt haben, um die Anforderungen des nach Punkt M.A.302 genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zu erfüllen;

(4)

– sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein – der zuständigen Behörde, die das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, falls abweichend, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll.

b)

Der Antragsteller muss der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii bzw. Annex Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit übermitteln, es sei denn die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird von der zuständigen Behörde nach Punkt M.A.901 Buchstabe j dieses Anhangs durchgeführt.

c)

Ist die Durchführung eines Prüfprogramms nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii Buchstabe G Buchstabe b oder Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143Buchstabe f Nummer 6 Buchstabe b oder Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erforderlich, muss die Organisation oder die zuständige Behörde, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, den Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berücksichtigen. Der Prüfbericht muss zusammen mit der unter Buchstabe b dieses Punkts genannten Empfehlung vorgelegt werden, es sei denn, die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird von der zuständigen Behörde nach Punkt M.A.901 Buchstabe j dieses Anhangs durchgeführt.

M.A.907   Beanstandungen

Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen von der zuständigen Behörde nach Punkt M.B.907 muss die nach Punkt M.A.201 für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständige Person oder Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan mit Korrektur- und Abhilfemaßnahmen erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nachweisen, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden.“

5.

In Punkt M.B.104 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal und gegebenenfalls über Personal, das zur Beurteilung von Empfehlungen befugt ist, für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, nachdem dieses Personal die zuständige Behörde verlassen hat. Diese Aufzeichnungen müssen Einzelheiten zu den entsprechenden Qualifikationen und einen Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten.“

6.

Punkt M.B.202 erhält folgende Fassung:

„M.B.202   Mitteilungen an die Agentur

a)

Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.

b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.“

7.

Punkt M.B.304 erhält folgende Fassung:

„M.B.304   Widerruf und Aussetzung

Die zuständige Behörde muss

a)

eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aussetzen, wenn bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit triftige Gründe vorliegen, oder

b)

eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.B.907 Buchstabe c Nummer 2 aussetzen oder widerrufen.“

8.

Die Punkte M.B.901 und M.B.902 erhalten folgende Fassung:

„M.B.901   Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

a)

Die zuständige Behörde muss unter Verwendung des Formblatts in Anlage III (EASA-Formblatt 15a) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in einem der folgenden Fälle ausstellen:

(1)

nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit durch diese zuständige Behörde nach Punkt M.A.903;

(2)

nach zufriedenstellender Beurteilung einer Empfehlung nach Punkt M.B.902;

(3)

im Falle eines neuen Luftfahrzeugs.

b)

Die zuständige Behörde muss die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchführen, wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen.

c)

Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfungen verfügen.

(1)

Für alle Luftfahrzeuge, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg, muss dieses Personal

(i)

mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben;

(ii)

entweder eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation erworben haben;

(iii)

eine formale Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.

Die unter Nummer 1 Ziffer ii festgelegte Anforderung kann durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der unter Nummer 1 Ziffer i geforderten Erfahrung vorliegen muss.

(2)

Für alle Luftfahrzeuge, die nicht von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 730 kg und darunter, muss dieses Personal

(i)

mindestens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben;

(ii)

entweder eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation erworben haben;

(iii)

eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.

Die unter Nummer 1 Ziffer ii festgelegte Anforderung kann durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der unter Nummer 1 Ziffer i geforderten Erfahrung vorliegen muss.

M.B.902   Beurteilung von Empfehlungen

a)

Nach Eingang eines Antrags und der entsprechenden Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss die zuständige Behörde eine Beurteilung durchführen. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren gemäß den Buchstaben b und c.

b)

Die zuständige Behörde muss zunächst überprüfen, ob die Empfehlung alle relevanten Informationen enthält und ob sie korrekt und genau ist. Durch die Überprüfung soll sichergestellt werden, dass eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchgeführt wurde und dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit in ausreichendem Umfang überprüft wurde.

c)

Im Anschluss an die Überprüfung nach Buchstabe b muss die zuständige Behörde hinreichende Untersuchungen durchführen, wozu auch die Anforderung weiterer Informationen vom Antragsteller zur Untermauerung der Beurteilung der Empfehlung oder die Durchführung einer physischen Prüfung des Luftfahrzeugs gehören können.

d)

Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass das zur Beurteilung von Empfehlungen befugte Personal für die Wahrnehmung der unter Buchstabe b und/oder c genannten Aufgaben qualifiziert ist.

e)

Die zuständige Behörde muss den Antragsteller über die im Zuge der Beurteilung der Empfehlung festgestellten Beanstandungen in Erkenntnisse setzen.

f)

Die zuständige Behörde darf keine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen, wenn die nach Buchstabe e mitgeteilten Beanstandungen nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten angemessenen Frist behoben werden oder wenn zwischen den in der Empfehlung enthaltenen Informationen und der von der zuständigen Behörde durchgeführten Beurteilung schwerwiegende Abweichungen bestehen. In solchen Fällen muss die zuständige Behörde, falls abweichend, die zuständige Behörde der Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat, davon in Kenntnis setzen.“

9.

Die Punkte M.B.903 und M.B.904 werden gestrichen.

10.

Die folgenden Punkte M.B.905, M.B.906 und M.B.907 werden angefügt:

„M.B.905   Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

a)

Nach Eingang einer Mitteilung über den Registerwechsel eines Luftfahrzeugs zwischen Mitgliedstaaten nach Punkt M.A.905

(1)

muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem betreffenden Luftfahrzeug unterrichten;

(2)

muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

b)

Die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats muss die bestehende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.905 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii ändern oder eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.B.901 Buchstabe a Nummer 1 oder Punkt M.B.901 Buchstabe a Nummer 2 ausstellen.

M.B.906   Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

Sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein, muss bei Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt M.A.906 Buchstabe a

(a)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, nach Erhalt einer Mitteilung nach Punkt M.A.906 Buchstabe a Nummer 4, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem Luftfahrzeug unterrichten;

(b)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

M.B.907   Beanstandungen

a)

Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

b)

Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

c)

Wird im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht, dass eine Anforderung nach diesem Anhang nicht erfüllt wird, so muss die zuständige Behörde die Durchführung angemessener Abhilfemaßnahmen fordern bei

(1)

Beanstandungen der Stufe 1 vor einem weiteren Flug;

(2)

Beanstandungen der Stufe 2 innerhalb eines von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums.

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss widerrufen oder ausgesetzt werden, wenn die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 nicht unverzüglich durchgeführt wird.

d)

Wird die nach Buchstabe c Nummer 2 erforderliche angemessene Abhilfemaßnahme im Falle einer Nichteinhaltung nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums durchgeführt, muss die zuständige Behörde in Betracht ziehen, die Beanstandung der Stufe 2 auf eine Beanstandung der Stufe 1 anzuheben, und sollte die Abhilfemaßnahme nicht unverzüglich durchgeführt worden sein, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu widerrufen oder auszusetzen.

e)

Wird eine Beanstandung der Stufe 1 festgestellt, muss die zuständige Behörde gegebenenfalls und falls abweichend die folgenden Behörden davon unterrichten:

(1)

die zuständige Behörde der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 verantwortlich ist;

(2)

die zuständige Behörde der Organisation, die die aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt hat.“

11.

In Anlage III erhalten die Formblätter 15b und 15a folgende Fassung:

„[MITGLIEDSTAAT (***)]

Mitgliedstaat der Europäischen Union (*)

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC)

ARC-Aktenzeichen: …

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt die folgende Organisation, die nach Abschnitt A von Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. nach Abschnitt A von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigt ist,

[NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION]

[AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG]

hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben:

Hersteller des Luftfahrzeugs: …

Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: …

Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: …

Seriennummer des Luftfahrzeugs: …

Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (**): …

Name und Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: …

Erste Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (**): …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: …

Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: …

Zweite Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (**): …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: …

Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: …

(*)

Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.

(**)

Außer für Luftschiffe.

(***)

Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

Wenn das Formblatt in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt ist, muss ihm eine englische Übersetzung beiliegen.

EASA-Formblatt 15b Ausgabe 7

[MITGLIEDSTAAT]

Mitgliedstaat der Europäischen Union (*)

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC)

ARC-Aktenzeichen: …

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS], dass das nachstehend genannte Luftfahrzeug

Hersteller des Luftfahrzeugs: …

Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: …

Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: …

Seriennummer des Luftfahrzeugs: …

zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (**): …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): …

Erste Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission verlängert.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (**): …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: …

Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: …

Zweite Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (**): …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: …

Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: …

(*)

Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

(**)

Außer für Luftschiffe.

Wenn das Formblatt in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt ist, muss ihm eine englische Übersetzung beiliegen.

EASA-Formblatt 15a Ausgabe 6“.


ANHANG IV

Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

„INHALT

ML.1

ABSCHNITT A —

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

UNTERABSCHNITT A —

ALLGEMEINES

ML.A.101

Geltungsbereich

UNTERABSCHNITT B —

ZUSTÄNDIGKEIT

ML.A.201

Verantwortlichkeiten

ML.A.202

Meldung von Ereignissen

UNTERABSCHNITT C —

AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

ML.A.301

Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

ML.A.302

Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm

ML.A.303

Lufttüchtigkeitsanweisungen

ML.A.304

Daten für Modifikationen und Reparaturen

ML.A.305

Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

ML.A.307

Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

UNTERABSCHNITT D —

INSTANDHALTUNGSNORMEN

ML.A.401

Instandhaltungsunterlagen

ML.A.402

Durchführung der Instandhaltung

ML.A.403

Mängel am Luftfahrzeug

UNTERABSCHNITT E —

KOMPONENTEN

ML.A.501

Klassifizierung und Einbau

ML.A.502

Instandhaltung von Komponenten

ML.A.503

Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung

ML.A.504

Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten

UNTERABSCHNITT H —

FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS)

ML.A.801

Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

ML.A.802

Freigabebescheinigung für Komponenten

ML.A.803

Berechtigung des Piloten/Eigentümers

UNTERABSCHNITT I —

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC)

ML.A.901

Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines

ML.A.902

Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

ML.A.903

Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

ML.A.904

Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

ML.A.905

Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

ML.A.906

Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

ML.A.907

Beanstandungen

ABSCHNITT B —

VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

UNTERABSCHNITT A —

ALLGEMEINES

ML.B.101

Geltungsbereich

ML.B.102

Zuständige Behörde

ML.B.104

Führen von Aufzeichnungen

ML.B.105

Gegenseitiger Informationsaustausch

UNTERABSCHNITT B —

ZUSTÄNDIGKEIT

ML.B.201

Verantwortlichkeiten

ML.B.202

Mitteilungen an die Agentur

UNTERABSCHNITT C —

AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

ML.B.302

Ausnahmen

ML.B.303

Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

ML.B.304

Widerruf und Aussetzung

UNTERABSCHNITT I —

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC)

ML.B.901

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

ML.B.905

Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

ML.B.906

Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

ML.B.907

Beanstandungen

Anlage I –

Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Anlage II —

Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer

Anlage III —

Komplexe Instandhaltungsaufgaben, die nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden dürfen

Anlage IV —

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c)“

2.

Punkt ML.A.202 erhält folgende Fassung:

„ML.A.202   Meldung von Ereignissen

a)

Bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente festgestellte sicherheitsrelevante Vorkommnisse oder Zustände, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder eine andere Person gefährden oder — falls nicht behoben oder angegangen — gefährden könnten, müssen von einer der folgenden Personen gemeldet werden:

(1)

dem unter Punkt ML.A.201 Buchstabe f genannten Eigentümer, der die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs selbst wahrnimmt;

(2)

dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal nach Punkt ML.A.801 Buchstabe b Nummer 2;

(3)

dem Piloten/Eigentümer nach Punkt ML.A.801 Buchstabe b Nummer 3.

b)

Die nach Buchstabe a erforderlichen Meldungen müssen

1.

an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs und die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortliche Organisation erfolgen;

2.

so bald wie möglich erfolgen, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Vorkommnis oder der Zustand festgestellt wurde, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen;

3.

in der von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs festgelegten Form und Weise erfolgen;

4.

alle der Person bekannten relevanten Informationen über das Vorkommnis oder den Zustand enthalten.

c)

Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Buchstaben a und b muss eine Person, die Instandhaltungsarbeiten oder eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betreffenden Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortlich ist, auch alle sich auf ein Luftfahrzeug auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände melden.“

3.

Die Punkte ML.A.901, ML.A.902 und ML.A.903 erhalten folgende Fassung:

„ML.A.901   Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines

(a)

Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, muss das Luftfahrzeug regelmäßig einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.903 unterzogen werden.

(b)

Nach zufriedenstellendem Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit muss eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) ausgestellt werden.

(c)

Die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen im Einklang mit Punkt ML.A.903 durchgeführt werden, und zwar entweder

(1)

von der zuständigen Behörde;

(2)

von einer ordnungsgemäß genehmigten CAO mit den in Anhang Vd Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 1 genannten Rechten oder einer ordnungsgemäß genehmigte CAMO mit den in Anhang Vc Punkt CAMO.A.125 Buchstabe e genannten Rechten;

(3)

von einer ordnungsgemäß genehmigten CAO mit den in Anhang Vd Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 2 genannten Rechten oder einer nach Teil 145 genehmigten Organisation mit den in Anhang II Punkt 145.A.75 Buchstabe f genannten Rechten, die die im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm enthaltene 100-Stunden- oder Jahresinspektion durchführt;

(4)

für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden – von dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal, das die im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm enthaltene 100-Stunden- oder Jahresinspektion durchführt, sofern es über die entsprechende Qualifikation nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c dieses Anhangs verfügt.

(d)

Wird die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der unter Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 3 oder Buchstabe c Nummer 4 genannten Person oder Organisation durchgeführt, muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von dem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal unterzeichnet werden, das die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat.

(e)

Die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation muss auf Antrag und soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist, sicherstellen, dass die Person, die Organisation oder die zuständige Behörde, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt,

(1)

über die erforderlichen Luftfahrzeugunterlagen und -aufzeichnungen verfügt,

(2)

über geeignete Räumlichkeiten für das Personal an dem jeweiligen Ort verfügt;

(3)

Zugang zum Luftfahrzeug hat;

(4)

von entsprechendem freigabeberechtigtem Personal unterstützt wird.

(f)

Abweichend von Punkt ML.A.902 Buchstabe a kann die Prüfung der Lufttüchtigkeit bis zu 90 Tage vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden, ohne dass dadurch die Kontinuität des Prüfintervalls beeinträchtigt wird.

(g)

Die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.

(h)

Liegen Nachweise oder Anzeichen dafür vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist, darf keine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt werden.

(i)

Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung oder Verlängerung an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des betreffenden Luftfahrzeugs gesandt werden.

j)

Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückgegeben werden, sofern dies von der jeweiligen Behörde verlangt wird.

ML.A.902   Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)

Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Geltungsdauer von einem Jahr und kann höchstens zweimal hintereinander um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird verlängert ab

(1)

dem bisherigen Ablaufdatum, wenn

(i)

die Verlängerung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;

(ii)

die Verlängerung nach dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;

(2)

dem Datum, an dem die Verlängerung erfolgt, sofern dieses mehr als 30 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit liegt.

b)

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf von der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nur unter folgenden Bedingungen verlängert werden:

(1)

Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kontinuierlich von dieser Organisation geführt.

(2)

Das Luftfahrzeug wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von einer nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsorganisation instand gehalten.

(3)

Der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs liegen keine Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist.

Die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Instandhaltung kann Instandhaltungsarbeiten durch den Piloten/Eigentümer beinhalten, die entweder vom Piloten/Eigentümer oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchgeführt und freigegeben werden.

c)

Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn

(1)

sie abläuft, ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird;

(2)

das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird.

d)

Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ungültig ist oder wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht den geltenden Anforderungen dieses Anhangs entspricht.

ML.A.903   Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)

Eine Prüfung der Lufttüchtigkeit ist ein Verfahren, das alle Aufgaben und Tätigkeiten zur Bewertung des Lufttüchtigkeitsstatus eines Luftfahrzeugs auf der Grundlage einer dokumentierten Prüfung der zugehörigen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und eine physische Prüfung umfasst.

b)

Durch die dokumentierte Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:

(1)

Die gesamte Betriebszeit, die akkumuliert in den Parametern, die für das Luftfahrzeug, die Motoren und Propeller sowie die lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten gelten, wurde ordnungsgemäß aufgezeichnet.

(2)

Das Flughandbuch hat für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit und wird auf dem neuesten Stand gehalten.

(3)

Die für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung wurde in Übereinstimmung mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt ML.A.302 durchgeführt.

(4)

Bekannte Mängel wurden nach Punkt M.A.403 behoben bzw. wurde deren Behebung zurückgestellt.

(5)

Die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen wurden eingehalten und ordnungsgemäß in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben.

(6)

Die an dem Luftfahrzeug vorgenommenen Modifikationen und Reparaturen wurden in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und entsprechen Punkt ML.A.304.

(7)

Die in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten wurden ordnungsgemäß gekennzeichnet und in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und haben ihre Begrenzung nicht überschritten.

(8)

Der aktuelle Wägebericht gibt gegebenenfalls die aktuelle Konfiguration des Luftfahrzeugs wieder und ist gültig.

(9)

Das Luftfahrzeug entspricht der geltenden Musterbauart.

(10)

Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt H bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt H der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, sofern ein solches ausgestellt wurde.

(11)

Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lärmzeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt I bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, das der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, sofern ein solches ausgestellt wurde.

(12)

Die Freigabe der Instandhaltung erfolgt gemäß einer der folgenden Anforderungen:

(i)

der geltenden Anforderungen dieser Verordnung für den Zeitraum, in dem das Luftfahrzeug in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt;

(ii)

der entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen des Staates, der für die Aufsicht über das Luftfahrzeug für den Zeitraum zuständig war, in dem das Luftfahrzeug nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fiel.

Liegen Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass die Instandhaltung in dem in Absatz 1 Ziffer ii genannten Zeitraum unzureichend war, muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

c)

Durch die physische Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:

(1)

Die erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder sind ordnungsgemäß angebracht und erfüllen die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.175 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.144 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.

(2)

Das Luftfahrzeug entspricht seinem genehmigten Flughandbuch.

(3)

Die Luftfahrzeugkonfiguration stimmt mit der Dokumentation überein.

(4)

Es kann kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden, der nicht nach Punkt ML.A.403 behoben wurde.

(5)

Es können keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der nach Buchstabe b dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden.

d)

Bei der physischen Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht als freigabeberechtigtes Personal für das betreffende Luftfahrzeug, das Gegenstand der Prüfung der Lufttüchtigkeit ist, qualifiziert ist, von diesbezüglich qualifiziertem Personal unterstützt werden.

e)

Die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss so geplant und durchgeführt werden, dass der Zeitraum zwischen der Prüfung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und der entsprechenden Überprüfung im Zuge der physischen Prüfung so kurz wie möglich ist.

f)

Ist aus bestimmten Gründen der Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht möglich, muss die Person oder Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats so bald wie möglich davon in Kenntnis setzen.

g)

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf erst ausgestellt werden, wenn alle Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Nichtkonformität durchgeführt worden sind.

h)

Die Einzelheiten und das Ergebnis einer Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen in einem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit festgehalten werden.

i)

Die Wirksamkeit des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms kann in Verbindung mit der Lufttüchtigkeitsprüfung nach Punkt MLA.302 Buchstabe c Nummer 9 überprüft werden. Diese Überprüfung erfolgt durch die Person, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat. Werden bei der Überprüfung Mängel des Luftfahrzeugs festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm entsprechend geändert werden. Die Person, die die Überprüfung durchführt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon unterrichten, wenn sie mit den vom Eigentümer, vom CAMO oder von der CAO getroffenen Maßnahmen zur Änderung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss die zuständige Behörde unter Hinweis auf die entsprechenden Beanstandungen nach Punkt ML.B.907 entscheiden, welche Änderungen des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms erforderlich sind, und gegebenenfalls gemäß Punkt ML.B.304 reagieren.“

4.

Punkt ML.A.904 wird wie folgt geändert:

(a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„ML.A.904   Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

(b)

Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag der zuständigen Behörde handelt, muss nach Punkt ML.B.901 Buchstabe c qualifiziert sein.

b)

Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag einer Organisation nach Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) handelt, muss gemäß Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) qualifiziert sein.

c)

Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt, wie es nach Punkt ML.A.901 Buchstabe c Nummer 4 zulässig ist, muss

(1)

im Besitz einer nach Anhang III (Teil-66) ausgestellten Lizenz mit Berechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug und

(2)

im Besitz einer Erlaubnis sein, die von der zuständigen Behörde erteilt wurde, die die Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) ausgestellt hat.“

5.

Die Punkte ML.A.905, ML.A.906 und ML.A.907 erhalten folgende Fassung:

„ML.A.905   Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

a)

Liegt für ein Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung des Registerwechsels innerhalb der Union ein nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vor, muss der Antragsteller

(1)

zunächst der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll;

(2)

anschließend bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.

b)

Zum Zeitpunkt der Beantragung beim neuen Eintragungsmitgliedstaat

(1)

muss eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

(i)

bis zu ihrem Ablaufdatum gültig bleiben, es sei denn, die unter Punkt ML.A.902 Buchstabe c festgelegten Bedingungen sind erfüllt;

(ii)

von der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats mit der neuen Staatszugehörigkeit und neuen Eintragungskennzeichen versehen werden;

(2)

muss bei einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die ungültig ist oder während des Verfahrens für den Registerwechsel ungültig wird, der Antragsteller einen der folgenden Schritte unternehmen:

(i)

sicherstellen, dass die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wiederhergestellt wird;

(ii)

sicherstellen, dass eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.901 erlangt wird.

ML.A.906   Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

a)

Bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung kein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, muss der Antragsteller

(1)

bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen;

(2)

für Luftfahrzeuge, die nicht neu sind, eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchführen lassen, die zufriedenstellend abgeschlossen wurde;

(3)

alle Instandhaltungsarbeiten durchgeführt haben, um die Anforderungen des nach Punkt ML.A.302 genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zu erfüllen;

(4)

sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein – der zuständigen Behörde, die das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, falls abweichend, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll.

b)

Entspricht das Luftfahrzeug den einschlägigen Anforderungen, muss die zuständige Behörde, die CAMO oder die CAO, die Instandhaltungsorganisation oder das unabhängige freigabeberechtigte Personal, die bzw. das die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.901 Buchstabe c durchführt, eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen.

c)

Ist die Durchführung eines Prüfprogramms nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii Buchstabe G Buchstabe b oder Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe f Nummer 6 Buchstabe b oder Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erforderlich, muss die Person, die zuständige Behörde oder die Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, den Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berücksichtigen. Der Prüfbericht muss zusammen mit einer Kopie der nach Punkt ML.A.901 Buchstabe i dieses Anhangs ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit vorgelegt werden, es sei denn, die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

ML.A.907   Beanstandungen

Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen von der zuständigen Behörde nach Punkt ML.B.907 muss die nach Punkt ML.A.201 für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständige Person oder Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan mit Korrektur- und Abhilfemaßnahmen erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nachweisen, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden.“

6.

In Punkt ML.B.104 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, nachdem dieses Personal die zuständige Behörde verlassen hat. Diese Aufzeichnungen müssen Einzelheiten zu den entsprechenden Qualifikationen und einen Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten.“

7.

Folgender Punkt ML.B.202 wird angefügt:

„ML.B.202   Mitteilungen an die Agentur

a)

Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.

b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.“

8.

Punkt ML.B.303 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Alle festgestellten Beanstandungen müssen in Einklang mit Punkt ML.B.907 in eine Beanstandungsstufe eingeteilt und der verantwortlichen Person oder Organisation nach Punkt ML.A.201 schriftlich bestätigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.“

9.

Punkt ML.B.304 erhält folgende Fassung:

„ML.B.304   Widerruf und Aussetzung

(a)

Die zuständige Behörde muss

(1)

eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aussetzen, wenn bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit triftige Gründe vorliegen, oder

(2)

eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.B.907 Buchstabe c Nummer 2 aussetzen oder widerrufen.

(b)

Die zuständige Behörde, die die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit für unabhängiges freigabeberechtigtes Personal nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c erteilt hat, muss diese Erlaubnis widerrufen, wenn der Inhaber die Prüfung der Lufttüchtigkeit mangelhaft durchführt oder eine solche Erlaubnis in unangemessener Weise nutzt.“

10.

Der folgende Punkt ML.B.901 wird eingefügt:

„ML.B.901   Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

a)

Die zuständige Behörde muss unter Verwendung des Formblatts in Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in einem der folgenden Fälle ausstellen:

(1)

nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit durch diese zuständige Behörde nach Punkt ML.A.903;

(2)

im Falle eines neuen Luftfahrzeugs.

b)

Die zuständige Behörde muss die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.903 durchführen, wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen.

c)

Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfungen verfügen. Dieses Personal muss

(1)

mindestens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben;

(2)

entweder eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation erworben haben;

(3)

eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.

Die in Absatz 1 Nummer 2 festgelegte Anforderung kann durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Erfahrung vorliegen muss.“

11.

Die Punkte ML.B.902 und ML.B.903 werden gestrichen.

12.

Die folgenden Punkte ML.B.905, ML.B.906 und ML.B.907 werden angefügt:

„ML.B.905   Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

a)

Nach Eingang einer Mitteilung über den Registerwechsel eines Luftfahrzeugs zwischen Mitgliedstaaten nach Punkt ML.A.905

(1)

muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem betreffenden Luftfahrzeug unterrichten;

(2)

muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

b)

Die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats muss die bestehende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.905 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii ändern oder eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.B.901 Buchstabe a Nummer 1 ausstellen.

ML.B.906   Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

Sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein, muss bei Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt ML.A.906 Buchstabe a

(a)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, nach Erhalt einer Mitteilung nach Punkt ML.A.906 Buchstabe a Nummer 4, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem Luftfahrzeug unterrichten;

(b)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

ML.B.907   Beanstandungen

a)

Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

b)

Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

c)

Wird im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht, dass eine Anforderung nach diesem Anhang nicht erfüllt wird, so muss die zuständige Behörde die Durchführung angemessener Abhilfemaßnahmen fordern bei

(1)

Beanstandungen der Stufe 1 vor einem weiteren Flug;

(2)

Beanstandungen der Stufe 2 innerhalb eines von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums.

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss widerrufen oder ausgesetzt werden, wenn die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 nicht unverzüglich durchgeführt wird.

d)

Wird die nach Buchstabe c Nummer 2 erforderliche angemessene Abhilfemaßnahme im Falle einer Nichteinhaltung nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums durchgeführt, muss die zuständige Behörde in Betracht ziehen, die Beanstandung der Stufe 2 auf eine Beanstandung der Stufe 1 anzuheben, und sollte die Abhilfemaßnahme nicht unverzüglich durchgeführt worden sein, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu widerrufen oder auszusetzen.

e)

Wird eine Beanstandung der Stufe 1 festgestellt, muss die zuständige Behörde gegebenenfalls und falls abweichend die folgenden Behörden davon unterrichten:

(1)

die zuständige Behörde der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortlich ist;

(2)

die zuständige Behörde der Organisation, die die aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt hat, oder die zuständige Behörde, die die Erlaubnis nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c Nummer 2 erteilt hat, wenn es sich um im eigenen Namen tätiges Lufttüchtigkeitsprüfpersonal handelt.“

13.

In Anlage I wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

Beauftragt ein Eigentümer oder Betreiber vertraglich eine CAMO oder eine CAO nach Punkt ML.A.201 dieses Anhangs, müssen die Pflichten jeder Partei in Bezug auf die obligatorische und freiwillige Meldung von Ereignissen nach der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 genau angegeben werden.“

14.

In Anlage IV erhält Formblatt 15c folgende Fassung:

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) (FÜR LUFTFAHRZEUGE, DIE TEIL-ML GENÜGEN)

ARC-Aktenzeichen: …

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt

[NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

hiermit,

an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug

[oder]

an dem nachfolgend aufgeführten neuen Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb Punkt ML.A.903 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben:

Hersteller des Luftfahrzeugs: … Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: …

Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: … Seriennummer des Luftfahrzeugs: …

(und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): …

[ODER]

[NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION, AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG] (**)

[oder]

[VOLLSTÄNDIGER NAME DES FREIGABEBERECHTIGTEN PERSONALS UND LIZENZNUMMER NACH TEIL-66 (ODER NATIONALES ÄQUIVALENT)] (**)

bescheinigt hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb Punkt ML.A.903 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben:

Hersteller des Luftfahrzeugs: … Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: …

Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: … Seriennummer des Luftfahrzeugs: …

(und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): …

Name und Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): …

=================================================================================

Erste Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: …

Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: …

=================================================================================

Zweite Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: …

Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: …

(*)

Außer für Ballone und Luftschiffe.

(**)

Der Aussteller des Formblatts kann dieses an seine Bedürfnisse anpassen, indem er den Bescheinigungsvermerk, den Verweis auf das jeweilige Luftfahrzeug und die Einzelheiten der Ausstellung streicht, die für seine Zwecke nicht relevant sind.

Wenn das Formblatt in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt ist, muss ihm eine englische Übersetzung beiliegen.

EASA-Formblatt 15c Ausgabe 5.“


ANHANG V

Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt CAMO.A.125 wird wie folgt geändert:

(a)

Buchstabe d Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

die Gültigkeit einer bestehenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe a bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 Buchstabe a vorbehaltlich der in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe b bzw. in Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 Buchstabe b festgelegten Bedingungen verlängern.“

(b)

Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

Einer gemäß diesem Anhang genehmigten Organisation, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, kann zusätzlich genehmigt werden, Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchzuführen, und

(1)

die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 1 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901 Buchstabe b auszustellen;

(2)

eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 2 zu erteilen.

f)

Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAMO.A.300 dieses Anhangs genannten Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann eine Organisation, die die unter Buchstabe e dieses Punkts genannten Rechte innehat, zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.711 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für ein Luftfahrzeug zu erteilen, für das die Organisation die Genehmigung hat, die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchzuführen, sofern die Organisation die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt.

Darüber hinaus kann diese Fluggenehmigung für Luftfahrzeuge, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, oder für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg erteilt werden, sofern

i)

die unter den Punkten M.A.902 Buchstabe b Nummer 1 und M.A.902 Buchstabe b Nummer 2 genannten Bedingungen erfüllt sind;

ii)

die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von der CAMO geführt wird, die die Fluggenehmigung erteilt.“

(c)

Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAMO.A.300 genannten Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann eine Organisation, die die unter Buchstabe e genannten Rechte innehat, zusätzlich die Genehmigung erhalten, für das Luftfahrzeug, für das die Organisation die Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit erhalten hat,

(1)

ein Prüfprogramm nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 3 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu entwickeln;

(2)

die im Prüfprogramm vorgeschlagenen Untersuchungen durchzuführen und einen Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auszustellen.

Die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Aufgaben müssen von Personal ausgeführt werden, das über eine Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit für dieses Luftfahrzeug verfügt.“

2.

Punkt CAMO.A.160 erhält folgende Fassung:

„CAMO.A.160   Meldung von Ereignissen

a)

Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.

b)

Die Organisation muss der zuständigen Behörde und der für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Organisation alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Zustände, die die Organisation bei dem Luftfahrzeug oder der Komponente festgestellt hat und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.

c)

Die Organisation muss solche sich auf ein Luftfahrzeug bzw. eine Komponente auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände auch den folgenden Personen oder Organisationen melden:

(1)

dem Eigentümer oder Betreiber dieses Luftfahrzeugs, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 festgestellt wurden;

(2)

der Person oder Organisation, die nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei den von dieser Person oder Organisation beantragten Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgestellt wurden.

d)

Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt:

(1)

Die Erstmeldung meldepflichtiger Ereignisse muss

(i)

die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;

(ii)

so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen;

(iii)

in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;

(iv)

alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Zustand enthalten;

(2)

Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind; Diese Folgemeldung muss

(i)

den in den Buchstaben b und c genannten Stellen übermittelt werden, die die Erstmeldung erhalten haben;

(ii)

in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.“

3.

Punkt CAMO.A.220 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

(a)

Die Nummern 3, 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„3.

Die Organisation muss eine Kopie jeder ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bzw. jeder erteilten Empfehlung zusammen mit dem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aufbewahren.

4.

Die Organisation muss eine Kopie jedes Prüfprogramms und jedes Prüfberichts, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt wurden, aufbewahren.

5.

Die Organisation muss eine Kopie jeder erteilten Fluggenehmigung und der damit zusammenhängenden Dokumente in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.5 Buchstabe c Nummer 2 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Fluggenehmigung erteilt wurde, aufbewahren.

6.

Die Organisation muss, nachdem die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Part-ML) Punkt ML.A.201 einer anderen Person oder Organisation übertragen wurde, eine Kopie aller in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren.“

(b)

Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.

Unterscheidet sich die Organisation, die die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, den Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausstellt bzw. erteilt von der Organisation, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, so muss die ausstellende Organisation eine Kopie aller in den Nummern 3, 4 und 5 genannten Aufzeichnungen und aller Belegunterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, der Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausgestellt bzw. erteilt wurde, aufbewahren.

8.

Beendet die Organisation ihre Tätigkeit, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.“

4.

Punkt CAMO.A.300 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

(a)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

eine Liste des zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder zur Erteilung von Empfehlungen nach Punkt CAMO.A.305 Buchstabe e berechtigten Personals, in der gegebenenfalls angegeben ist, welches Personal zur Ausstellung von Fluggenehmigungen nach Punkt CAMO.A.125 Buchstabe f berechtigt ist, sowie des Personals, das berechtigt ist, ein Prüfprogramm zu entwickeln und die entsprechenden Untersuchung nach Punkt CAMO.A.125 Buchstabe g durchzuführen;“

(b)

Nummer 11 Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

Verfahren in Bezug auf die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Prüfung der Lufttüchtigkeit, das Prüfprogramm und die Fluggenehmigung, soweit zutreffend,“

5.

Punkt CAMO.A.310 wird wie folgt geändert:

(a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen zu erhalten, muss die Organisation über Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:

(1)

Es muss mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben.

(2)

Es muss entweder über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen.

(3)

Es muss eine formale Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.

(4)

Es muss eine Position innerhalb der genehmigten Organisation mit einschlägigen Verantwortlichkeiten innehaben.“

(b)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Bevor die Organisation einem Antragsteller eine Berechtigung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss diese Person nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen, die bereits von der Organisation als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal zugelassen ist. Verläuft diese unter Aufsicht durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde diese Person förmlich als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal an.

d)

Die Organisation muss sicherstellen, dass Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit nachweisen kann, dass es kürzlich erworbene einschlägige Erfahrung in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit besitzt.“

6.

Punkt CAMO.A.320 erhält folgende Fassung:

„CAMO.A.320   Prüfung der Lufttüchtigkeit

Führt die nach Punkt CAMO.A.125 Buchstabe e dieses Anhangs genehmigte Organisation Prüfungen der Lufttüchtigkeit durch, müssen diese nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 erfolgen.“

7.

In Punkt CAMO.B.125 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.

b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.“


ANHANG VI

Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

„INHALT

CAO.1

Allgemeines

ABSCHNITT A —

ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION

CAO.A.010

Geltungsbereich

CAO.A.015

Antrag

CAO.A.017

Nachweisverfahren

CAO.A.020

Genehmigungsbedingungen

CAO.A.025

Kombiniertes Lufttüchtigkeitshandbuch

CAO.A.030

Einrichtungen

CAO.A.035

Anforderungen an das Personal

CAO.A.040

Freigabeberechtigtes Personal

CAO.A.045

Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

CAO.A.050

Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge

CAO.A.055

Instandhaltungsunterlagen und Arbeitsaufträge

CAO.A.060

Instandhaltungsnormen

CAO.A.065

Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

CAO.A.070

Freigabebescheinigung für Komponenten

CAO.A.075

Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

CAO.A.080

Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

CAO.A.085

Prüfung der Lufttüchtigkeit

CAO.A.090

Führen von Aufzeichnungen

CAO.A.095

Rechte der Organisation

CAO.A.100

Qualitätssicherungssystem und innerbetriebliche Prüfung

CAO.A.105

Änderungen bei der Organisation

CAO.A.110

Fortdauer der Gültigkeit

CAO.A.115

Beanstandungen

CAO.A.120

Meldung von Ereignissen

ABSCHNITT B —

BEHÖRDLICHE ANFORDERUNGEN

CAO.B.010

Geltungsbereich

CAO.B.017

Nachweisverfahren

CAO.B.020

Führen von Aufzeichnungen

CAO.B.025

Gegenseitiger Informationsaustausch

CAO.B.030

Verantwortlichkeiten

CAO.B.035

Ausnahmen

CAO.B.040

Antrag

CAO.B.045

Erstzulassungsverfahren

CAO.B.050

Ausstellung der Erstzulassung

CAO.B.055

Fortdauernde Aufsicht

CAO.B.060

Beanstandungen

CAO.B.065

Änderungen

CAO.B.070

Aussetzung, Beschränkung und Widerruf

CAO.B.075

Mitteilungen an die Agentur

Anlage I —

Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) – EASA-Formblatt 3-CAO“

2.

Punkt CAO.A.025 Buchstabe a Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

eine Auflistung des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs sowie des Personals, das berechtigt ist, ein Prüfprogramm zu entwickeln und die entsprechenden Untersuchungen durchzuführen, sofern solches Personal existiert;“

3.

In Punkt CAO.A.045 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen zu erhalten, muss die Organisation über Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:

(1)

Es verfügt über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens drei Jahre bei allen anderen Luftfahrzeugen.

(2)

Es verfügt über eine entsprechende Lizenz nach Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation oder über eine in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworbene Erfahrung, die über die unter Nummer 1 genannte Erfahrung hinausgeht, von mindestens zwei Jahren bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens vier Jahren bei allen anderen Luftfahrzeugen.

(3)

Es muss eine formale Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.

b)

Bevor die Organisation einem Antragsteller eine Berechtigung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss diese Person nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen, die bereits von der Organisation als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal zugelassen ist. Verläuft diese unter Aufsicht durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde diese Person förmlich als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal an.“

4.

Punkt CAO.A.085 erhält folgende Fassung:

„CAO.A.085   Prüfung der Lufttüchtigkeit

Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchführen.“

5.

Punkt CAO.A.090 wird wie folgt geändert:

(a)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.

eine Kopie jeder erteilten Fluggenehmigung und der damit zusammenhängenden Dokumente in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.5 Buchstabe c Nummer 2 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Fluggenehmigung erteilt wurde,

4.

eine Kopie jeder ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bzw. einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit dem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit,“

ii)

folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.

eine Kopie jedes Prüfprogramms und jedes Prüfberichts, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt wurden.“

(b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die Organisation muss, nachdem die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Part-ML) Punkt ML.A.201 einer anderen Person oder Organisation übertragen wurde, eine Kopie aller unter Buchstabe a Nummern 4 und 5 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren.

Unterscheidet sich die Organisation, die die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, den Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausstellt bzw. erteilt von der Organisation, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, so muss die ausstellende Organisation eine Kopie aller unter Buchstabe a Nummern 3, 4 und 5 genannten Aufzeichnungen und aller Belegunterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, der Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausgestellt bzw. erteilt wurde, aufbewahren.“

(c)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Wird die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an eine andere Organisation oder Person übertragen, müssen alle nach Buchstabe a Nummern 2 bis 5 aufbewahrten Aufzeichnungen an diese Organisation oder Person übergeben werden. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe findet Buchstabe c auf diese Organisation oder Person Anwendung.“

(d)

Buchstabe g Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

die Aufzeichnungen nach Buchstabe a Nummern 2 bis 5 müssen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.“

6.

Punkt CAO.A.095 wird wie folgt geändert:

(a)

Buchstabe b Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

die Gültigkeit einer bestehenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe a bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 Buchstabe a vorbehaltlich der in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe b bzw. in Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 Buchstabe b festgelegten Bedingungen zu verlängern.“

(b)

Buchstabe c Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, deren Genehmigung die unter Buchstabe b dieses Punkts genannten Rechte umfasst, kann die Genehmigung erteilt werden, Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchzuführen und

(i)

die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 1 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901 Buchstabe b auszustellen;

(ii)

eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 2 zu erteilen.“

(c)

Unter Buchstabe c wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.

Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAO.A.025 genannten kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch kann eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, die die unter Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Rechte innehat, zusätzlich die Genehmigung erhalten, für das Luftfahrzeug, für das die Organisation die Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit erhalten hat,

(i)

ein Prüfprogramm nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 3 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu entwickeln;

(ii)

die im Prüfprogramm vorgeschlagenen Untersuchungen durchzuführen und einen Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auszustellen.

Die unter Nummer 1 Ziffern i und ii genannten Aufgaben müssen von Personal ausgeführt werden, das über eine Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit für dieses Luftfahrzeug verfügt.“

(d)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Fluggenehmigung

Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAO.A.025 dieses Anhangs genannten kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch kann einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem der Mitgliedstaaten, deren Genehmigung die unter Buchstabe c Nummern 1 und 2 dieses Punktes genannten Rechte umfasst, die Genehmigung erteilt werden, eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.711 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge zu erteilen, für die sie die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen kann, sofern sie die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt.

Darüber hinaus kann Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg eine solche Fluggenehmigung erteilt werden, sofern

(i)

die in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe b Nummern 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind;

(ii)

die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation geführt wird, die die Fluggenehmigung erteilt.“

7.

Der folgende Punkt CAO.A.120 wird eingefügt:

„CAO.A.120   Meldung von Ereignissen

a)

Die Organisation muss ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.

b)

Die Organisation muss der zuständigen Behörde und der für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Organisation alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Zustände, die die Organisation bei dem Luftfahrzeug oder der Komponente festgestellt hat und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.

c)

Die Organisation muss solche sich auf ein Luftfahrzeug bzw. eine Komponente auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände auch den folgenden Personen oder Organisationen melden:

(1)

dem Eigentümer oder Betreiber dieses Luftfahrzeugs, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 festgestellt wurden;

(2)

der Person oder Organisation, die nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei den von dieser Person oder Organisation beantragten Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgestellt wurden;

(3)

der Person oder Organisation, die die Instandhaltung der Komponenten beantragt hat, falls abweichend von Nummer 2, wenn ein solches Vorkommnis oder ein solcher Zustand bei der Durchführung der Instandhaltung der Komponenten festgestellt wurde.

d)

Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt:

(1)

Die Erstmeldung meldepflichtiger Ereignisse muss

(i)

die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;

(ii)

so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen;

(iii)

in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;

(iv)

alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Zustand enthalten;

(2)

Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind; Diese Folgemeldung muss

(i)

den in den Buchstaben b und c genannten Stellen übermittelt werden, die die Erstmeldung erhalten haben;

(ii)

in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.“

8.

Folgender Punkt CAO.B.075 wird angefügt:

„CAO.B.075   Mitteilungen an die Agentur

a)

Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.

b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.“


ANHANG VII

Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.B.300 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:

(a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Wird ein Vertrag nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 Buchstabe ea geschlossen, arbeiten die für die Aufsicht über die CAMO zuständige Behörde und die für die Aufsicht über die betreffenden Betreiber zuständigen Behörden zusammen, um den Austausch von Informationen zu gewährleisten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit umfasst den Austausch von Informationen über die Ergebnisse der von diesen zuständigen Behörden durchgeführten Aufsichtstätigkeiten und kann auch die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf die CAMO durch die für die Betreiber zuständigen Behörden umfassen.“

(b)

Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)

Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt CAMO.A.200A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f jede nach Punkt IS.I.OR.200 Buchstabe e dieser Verordnung oder Punkt IS.D.OR.200 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/100/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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