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Document 32025R1467
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1467 of 18 July 2025 laying down rules for the application of Regulation (EU) 2024/1938 of the European Parliament and of the Council as regards the technical specifications for the EU SoHO Platform to exchange information concerning substances of human origin intended for human application
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1467 der Kommission vom 18. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen für die SoHO-Plattform der EU für den Informationsaustausch über zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1467 der Kommission vom 18. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen für die SoHO-Plattform der EU für den Informationsaustausch über zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs
C/2025/4757
ABl. L, 2025/1467, 21.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1467/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1467 |
21.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1467 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2025
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen für die SoHO-Plattform der EU für den Informationsaustausch über zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1938 richtet die Kommission eine digitale Plattform ein und verwaltet und unterhält sie, um den effizienten und wirksamen Austausch von Informationen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit Substanzen menschlichen Ursprungs (substances of human origin — SoHO) in der Union zu erleichtern (im Folgenden „SoHO-Plattform der EU“). |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2024/1938 sieht die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, die erforderlichenfalls über die SoHO-Plattform der EU ausgetauscht werden, im Interesse der öffentlichen Gesundheit und zur Unterstützung der Ermittlung, Beurteilung und des Managements der mit einer bestimmten SoHO-Spende oder einem bestimmten SoHO-Spender verbundenen Risiken, einschließlich pseudonymisierter Spenderidentifizierung im Falle von Schnellwarnungen, und die Verarbeitung einschlägiger Informationen über die Überwachung der klinischen Ergebnisse, einschließlich pseudonymisierter klinischer Daten, die zur Unterstützung der Zulassung von SoHO-Präparaten bereitgestellt werden, vor. |
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(3) |
Da sensible personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, über die SoHO-Plattform der EU ausgetauscht werden können, sollte die Plattform einen sicheren Kommunikationsweg für den beschränkten Austausch von Informationen und Daten bieten. |
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(4) |
Personenbezogene Daten sollten auf der SoHO-Plattform der EU für einen begrenzten Zeitraum gespeichert werden. Da einige Krankheiten eine lange Inkubationszeit haben und erst nach 25 bis 30 Jahren Symptome auslösen können (z. B. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit), muss für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit bzw. Funktionalität von SoHO eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren ab der Spende oder der Verwendung beim Menschen gelten. |
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(5) |
Um eine gute Verwaltung und eine ausreichende Transparenz der SoHO-Überwachungstätigkeiten und SoHO-Tätigkeiten zu gewährleisten, sollten die personenbezogenen Daten autorisierter Akteure ab dem Zeitpunkt, zu dem diese nicht mehr als autorisierte Akteure tätig sind, bis zu fünf Jahre lang aufbewahrt werden. |
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(6) |
Um zu gewährleisten, dass überprüft werden kann, ob das SoHO-Koordinierungsgremium, auch im Falle von Beschwerden oder Rechtsstreitigkeiten, unabhängig und unparteiisch gehandelt hat, sollten die personenbezogenen Daten der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des SoHO-Koordinierungsgremiums für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren ab dem Tag aufbewahrt werden, ab dem das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied nicht mehr dem SoHO-Koordinierungsgremium angehört. |
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(7) |
Um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, die im Wege der SoHO-Plattform der EU verarbeitet werden, sollte die Kommission dem neuesten Stand entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich der Kontrolle des Datenzugangs, ergreifen und laufend aktualisieren. |
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(8) |
Um einen effizienten und wirksamen Austausch von Informationen über SoHO-Tätigkeiten in der Union über die SoHO-Plattform der EU zu erleichtern, sollte ihre Benutzeroberfläche in englischer Sprache als der Sprache, die im Bereich von SoHO gemeinhin verstanden wird, bereitgestellt werden. Die SoHO-Einrichtungen, die für SoHO zuständige Behörden, die Mitgliedstaaten, das SoHO-Koordinierungsgremium und die Kommission sollten über die SoHO-Plattform der EU Informationen von grenzüberschreitendem Interesse in dieser Sprache austauschen, die im Bereich von SoHO gemeinhin verstanden wird. |
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(9) |
Da die Verordnung (EU) 2024/1938 ab dem 7. August 2027 gilt, sollte dieser Rechtsakt ab demselben Tag gelten. |
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(10) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angehört und hat am 3. Juni 2025 eine Stellungnahme abgegeben. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1938 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
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1. |
„Akteur“ eine natürliche Person, die nach der Authentifizierung eine SoHO-Einrichtung auf der SoHO-Plattform der EU registriert; |
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2. |
„autorisierter Akteur“ eine natürliche Person, der nach der Authentifizierung Zugang zur SoHO-Plattform der EU gewährt wird, damit sie im Einklang mit den ihrem Profil zugewiesenen Zugangsrechten Vorgänge durchführen kann, und die im Namen eines Mitgliedstaats, einer nationalen SoHO-Behörde, einer für SoHO zuständigen Behörde, des SoHO-Koordinierungsgremiums, einer SoHO-Einrichtung, der Kommission, des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) oder des Europäischen Direktorats für die Qualität von Arzneimitteln (EDQM) handelt; |
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3. |
„lokaler Administrator“ einen autorisierten Akteur, der berechtigt ist, anderen Akteuren oder autorisierten Akteuren innerhalb desselben Mitgliedstaats, derselben nationalen SoHO-Behörde, für SoHO zuständigen Behörde oder SoHO-Einrichtung Zugang zur SoHO-Plattform der EU zu gewähren. |
Artikel 2
Unterhaltung und Nutzung der SoHO-Plattform der EU
(1) Die Kommission unterhält und optimiert die SoHO-Plattform der EU, um die in Artikel 73 der Verordnung (EU) 2024/1938 genannten Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Akteure und autorisierten Akteure nutzen die Plattform, um die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 16, Artikel 17 Absätze 2 sowie 5 bis 7, Artikel 19 Absätze 1, 3 und 10, Artikel 21 Absätze 4 und 5, Artikel 25 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 27 Absatz 7, Artikel 31 bis 35, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 4, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 4, Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 68 Absätze 3 und 4, Artikel 69 Absatz 1, Artikel 71 bis 74, 76, 81, 82 und 86 der Verordnung (EU) 2024/1938 zu erfüllen.
Artikel 3
Zugänglichkeit, Module und Funktionen der SoHO-Plattform der EU
(1) Die SoHO-Plattform der EU ist über eine spezielle Website zugänglich.
(2) Auf der SoHO-Plattform der EU werden mindestens die in Anhang I aufgeführten Module und Funktionen bereitgestellt.
Artikel 4
Zugang der Akteure, autorisierten Akteure und lokalen Administratoren
(1) Der Zugang der Akteure zur SoHO-Plattform der EU wird über ein Authentifizierungssystem kontrolliert.
Der Zugang der autorisierten Akteure zur SoHO-Plattform der EU wird über ein Authentifizierungssystem und ein Autorisierungssystem kontrolliert.
Mit dem Authentifizierungssystem und dem Autorisierungssystem wird sichergestellt, dass die Akteure und autorisierten Akteure über die entsprechende Zugangsrechte für die SoHO-Plattform der EU sowie die entsprechenden Berechtigungen zur Durchführung von Vorgängen auf der SoHO-Plattform der EU verfügen.
Nach der Authentifizierung haben die Akteure Zugang zum Registrierungsmodul der SoHO-Plattform der EU und können eine SoHO-Einrichtung registrieren.
(2) Die Kommission ist für die Gewährung, die Aussetzung oder den Widerruf der Zugangsrechte der lokalen Administratoren für die SoHO-Plattform der EU verantwortlich.
(3) Die lokalen Administratoren verwalten die Zugangsrechte von Akteuren und autorisierten Akteuren für die SoHO-Plattform der EU, indem sie diese Zugangsrechte gewähren, aussetzen oder widerrufen.
(4) Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit dem nationalen Recht fest, in welchem Umfang autorisierte Akteure, die in ihrem Namen handeln, Zugang zur SoHO-Plattform der EU haben.
Artikel 5
Zugang der breiten Öffentlichkeit
(1) Die breite Öffentlichkeit kann auf der SoHO-Plattform der EU die öffentlich zugänglichen Informationen, die in Artikel 71 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 74 Absatz 3 genannt sind, und — unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften und sofern ein Mitgliedstaat dies beschließt — die Informationen, die in Artikel 75 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1938 genannt sind, einsehen.
(2) Für den Zugang zu den in Absatz 1 genannten öffentlich zugänglichen Informationen ist keine Registrierung, Authentifizierung oder Autorisierung erforderlich.
(3) Die breite Öffentlichkeit muss in der Lage sein, die in Absatz 1 genannten öffentlich zugänglichen Informationen zu durchsuchen.
Artikel 6
Verantwortung für die Erfassung und die Überprüfung der Richtigkeit der über die SoHO-Plattform der EU ausgetauschten Informationen
(1) Die Akteure und autorisierten Akteure stellen sicher, dass die von ihnen in die SoHO-Plattform der EU eingegebenen Informationen vollständig und richtig sind und dem Format und den Spezifikationen entsprechen, die vom SoHO-Koordinierungsgremium festgelegt wurden.
(2) Die für SoHO zuständigen Behörden sind für die Erfassung und die Überprüfung der Richtigkeit der Informationen über erlaubte SoHO-Betriebsstätten und zugelassene SoHO-Präparate verantwortlich. Die für SoHO zuständigen Behörden sind auch dafür verantwortlich, diese Informationen laufend zu aktualisieren und mit ihrem nationalen Register der SoHO-Einrichtungen abzugleichen, wenn ein solches Register außerhalb der SoHO-Plattform der EU eingerichtet wird.
(3) Die Kommission gewährleistet die Sicherheit aller auf der SoHO-Plattform der EU gespeicherten Daten unter Verwendung von Sicherheitsprotokollen und Konnektivitätsregeln aus nicht proprietären, offenen Standards, die von internationalen Normungsgremien oder -organisationen festgelegt wurden.
Artikel 7
Datenübermittlung
Die Daten gelten zu dem Zeitpunkt als an die SoHO-Plattform der EU übermittelt, an dem die Daten erfolgreich auf der SoHO-Plattform der EU registriert wurden.
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, erforderlichenfalls pseudonymisiert, werden im Wege der SoHO-Plattform der EU zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 76 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1938 verarbeitet.
(2) Die Kategorien der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und ihre Aufbewahrungsfristen sind in Anhang II aufgeführt. Die Kommission ist dafür verantwortlich, alle auf der SoHO-Plattform der EU erfassten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
(3) Der lokale Administrator ist für die Verwaltung der personenbezogenen Daten der unter seiner Verantwortung stehenden autorisierten Akteure verantwortlich. Der lokale Administrator berichtigt oder löscht zu jedwedem Zeitpunkt nach dem Hochladen der personenbezogenen Daten autorisierter Akteure auf die SoHO-Plattform der EU die personenbezogenen Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind.
Artikel 9
Sicherheit personenbezogener Daten
Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, die im Wege der SoHO-Plattform der EU verarbeitet werden. Zu diesen Maßnahmen gehören die Verhinderung des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten bzw. des Lesens, Kopierens, Änderns oder Löschens dieser Daten und es wird damit sichergestellt, dass autorisierte Akteure nur Zugang zu Daten haben, für die ihre Zugangsrechte gelten, und dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten von welchem autorisierten Akteur zu welchem Zeitpunkt erstellt, geändert oder gelöscht wurden.
Artikel 10
Technische und administrative Unterstützung
(1) Die Kommission richtet ein Support-Team ein, das den Akteuren und autorisierten Akteuren der SoHO-Plattform der EU zeitnah Hilfe leistet und über eine spezielle funktionale Mailbox erreichbar ist.
(2) Die Kommission stellt den Akteuren und autorisierten Akteuren auf der SoHO-Plattform der EU spezifische Handbücher zur Verfügung.
Artikel 11
Notfallregelungen für den Fall eines längeren Ausfalls oder der längeren Nichtverfügbarkeit der SoHO-Plattform der EU
(1) Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit den nationalen SoHO-Behörden detaillierte Notfallregelungen, die bei einem längeren Ausfall oder der längeren Nichtverfügbarkeit der SoHO-Plattform der EU oder eines ihrer Module oder einer ihrer Funktionen aus Gründen, auf die die Kommission keinen Einfluss hat, anzuwenden sind.
(2) In den detaillierten Notfallregelungen sind die Verfahren beschrieben, die anzuwenden sind, um die Kontinuität der von der SoHO-Plattform der EU unterstützten Regulierungsprozesse sicherzustellen, indem geeignete alternative elektronische Instrumente eingesetzt werden.
Artikel 12
IT-Sicherheit
(1) Hat die Kommission den Verdacht, dass ein IT-Sicherheitsvorfall, ein IT-Sicherheitsrisiko oder eine IT-Sicherheitsbedrohung eingetreten ist, die ihrer Ansicht nach für die SoHO-Plattform der EU, ihre Daten oder deren Vertraulichkeit potenziell schädlich sind, kann die Kommission jeglichen Zugang zur SoHO-Plattform der EU aussetzen und die nationalen SoHO-Behörden informieren.
(2) Ein Akteur oder autorisierter Akteur, der auf einen IT-Sicherheitsvorfall, ein IT-Sicherheitsrisiko oder eine IT-Sicherheitsbedrohung aufmerksam wird oder diese vermutet, setzt die Kommission und die nationale SoHO-Behörde unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 13
Sprachenregelung
(1) Die Benutzeroberfläche der SoHO-Plattform der EU wird in englischer Sprache bereitgestellt.
(2) Die Mitgliedstaaten, die für SoHO zuständigen Behörden, das SoHO-Koordinierungsgremium, die Kommission und die SoHO-Einrichtungen verwenden, soweit angemessen, für alle Informationen, Daten und Dokumente, die über die SoHO-Plattform der EU ausgetauscht werden, Englisch als die Sprache, die im Bereich von SoHO gemeinhin verstanden wird.
Artikel 14
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. August 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/1938, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1938/oj.
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ANHANG I
MODULE UND FUNKTIONEN
Auf der SoHO-Plattform der EU werden mindestens die folgenden Module und Funktionen bereitgestellt:
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1. |
ein Modul zur Registrierung von SoHO-Einrichtungen und zur Erlaubnis von SoHO-Betriebsstätten, das Folgendes ermöglicht:
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2. |
ein Modul zum Kompendium zugelassener SoHO-Präparate und zum Kompendium genehmigter klinischer Studien zu SoHO-Präparaten, das Folgendes ermöglicht:
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3. |
ein Modul zur Zusammensetzung des SoHO-Koordinierungsgremiums und zu einem Kompendium mit Ratschlägen, das
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4. |
ein Modul zur Vigilanzberichterstattung und zu Schnellwarnungen, das Folgendes ermöglicht:
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5. |
ein Modul zu Tätigkeitsdaten, das Folgendes ermöglicht:
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6. |
ein Modul zu Leitlinien für die Umsetzung von Standards, das Folgendes ermöglicht:
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7. |
ein Kooperationsmodul, das
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8. |
ein Publikationsmodul, das Folgendes umfasst:
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ANHANG II
KATEGORIEN DER ZU VERARBEITENDEN PERSONENBEZOGENEN DATEN UND DIE ZUGEHÖRIGEN AUFBEWAHRUNGSFRISTEN
Die folgenden Kategorien personenbezogener Daten werden im Wege der SoHO-Plattform der EU verarbeitet:
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1. |
personenbezogene Daten zur Identifizierung von autorisierten Akteuren und für SoHO-Einrichtungen verantwortlichen Personen:
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2. |
personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, die über die SoHO-Plattform der EU ausgetauscht werden und für die Anwendung der Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) 2024/1938, unter Berücksichtigung von Artikel 76, erforderlich sind:
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3. |
personenbezogene Daten zur Identifizierung der Mitglieder und stellvertreten Mitglieder des SoHO-Koordinierungsgremiums:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1467/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)