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Document 32024D1213

Beschluss (EU) 2024/1213 des Rates vom 19. März 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Festlegung von Sicherheitsverfahren für den Start von Galileo-Satelliten vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten aus

ST/7062/2024/INIT

ABl. L, 2024/1213, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1213/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1213/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1213

3.5.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1213 DES RATES

vom 19. März 2024

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Festlegung von Sicherheitsverfahren für den Start von Galileo-Satelliten vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten aus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Absage von zwei Sojus-Starts vom Weltraumzentrum Guayana im April und September 2022 sowie die angekündigte Verzögerung bei Ariane 6 erfordern, dass die Union, auf Alternativen zurückgreift, damit die Starts von Galileo-Satelliten rasch wieder aufgenommen werden können. Dies ist von entscheidender Bedeutung, damit der ordnungsgemäße Betrieb des Galileo-Systems, das Teil des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichteten Weltraumprogramms der Union ist, gewährleistet ist.

(2)

Die Union pflegt eine langjährige Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten im Bereich der Satellitennavigation. Das Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (2) trat am 12. Dezember 2011 in Kraft.

(3)

Am 23. November 2023 hat der Rat die Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zur Festlegung von Sicherheitsverfahren für den Start von Galileo-Satelliten vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten aus genehmigt.

(4)

Die Verhandlungen über das Abkommen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zur Festlegung von Sicherheitsverfahren für den Start von Galileo-Satelliten vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten aus (im Folgenden „Abkommen“) wurden erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen (3), gilt für den Vereinigten Staaten bereitgestellte EU-Verschlusssachen.

(6)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden. Angesichts der zeitlichen Sensibilität der Galileo-Starts sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Festlegung von Sicherheitsverfahren für den Start von Galileo-Satelliten vom Hoheitsgebiet der USA aus (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

(1)   Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird das Abkommen nach dessen Artikel 12 Absatz 2 (5) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Die Union unterrichtet die Vereinigten Staaten darüber, dass ihre für die vorläufige Anwendung erforderlichen Verfahren im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens abgeschlossen sind. Der Präsident des Rates nimmt die in dem genannten Absatz vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(2)   ABl. L 348 vom 31.12.2011, S. 3.

(3)   ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 30.

(4)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2024/1214, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1214/oj veröffentlicht.

(5)  Der Tag, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1213/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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