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Document 32023R2830

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten

C/2023/6751

ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2830

20.12.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2830 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2023

zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) überarbeitet und geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu senken.

(2)

Seit 2012 werden Emissionszertifikate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (4), die Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG enthält, versteigert, um sicherzustellen, dass die Versteigerung von Zertifikaten auf offene, transparente, harmonisierte und nicht diskriminierende Weise im Rahmen eines gut funktionierenden Verfahrens erfolgt.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 muss geändert werden, um den in der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten neuen Vorschriften und Elementen Rechnung zu tragen, einschließlich der Ausweitung des Anwendungsbereichs des bestehenden Emissionshandelssystems auf den Seeverkehr und der Einführung eines neuen und gesonderten Emissionshandelssystems für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie industrielle Tätigkeiten, die nicht unter das bestehende Emissionshandelssystem fallen. Außerdem müssen Änderungen in Bezug auf die Versteigerung von Zertifikaten für die Aufbau- und Resilienzfazilität (5) und den Klima-Sozialfonds (6), die mit Artikel 10e, Artikel 10a Absatz 8b und Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG eingeführt wurden, sowie Änderungen der Funktionsweise des Innovationsfonds gemäß Artikel 10a Absatz 8 der genannten Richtlinie berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, die bestehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 auf der Grundlage der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erkenntnisse klarzustellen und abzustimmen.

(4)

Die umfangreichen Änderungen an den geltenden Vorschriften, die notwendig sind, erfordern die Annahme einer neuen Verordnung. Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG enthält die Grundsätze der Versteigerung von Zertifikaten. Die Versteigerungen sollten vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Nach dem genannten Artikel muss sichergestellt werden, dass die Versteigerungen so konzipiert sind, dass die in das Emissionshandelssystem einbezogenen kleinen und mittleren Unternehmen einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben, dass Kleinemittenten Zugang gewährt wird, dass alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben, dass die Teilnehmer den Auktionsbetrieb nicht untergraben und dass die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme daran wirtschaftlich ist und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden.

(6)

Diese Verordnung sollte für die Versteigerung aller Zertifikate gelten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen.

(7)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG versteigern die Mitgliedstaaten die Zertifikate für unter Kapitel III der genannten Richtlinie fallende ortsfeste Anlagen, die nicht kostenlos zugeteilt werden. Somit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zertifikate zu versteigern, die nicht kostenlos zugeteilt werden. Sie dürfen kein anderes Mittel der Zuteilung nutzen und dürfen auch Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt wurden, weder zurückhalten noch löschen, anstatt sie zu versteigern.

(8)

Ab 2024 werden Emissionen aus dem Seeverkehr in das EU-EHS einbezogen. Die Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Vorschriften für die Versteigerung von Zertifikaten für Seeverkehrstätigkeiten in gleicher Weise gelten wie für andere Tätigkeiten, die unter das EU-EHS fallen.

(9)

Die Methode zur Festlegung der Gesamtmenge der dem Luftverkehr zuzuteilenden Zertifikate und die Methode zur Festlegung des zu versteigernden Anteils dieser Zertifikate wurden geändert, sodass die kostenlose Zuteilung für den Luftfahrtsektor bis 2026 schrittweise abgeschafft wird. Daher ist es erforderlich, die spezifischen Vorschriften zur Festlegung der in jedem Kalenderjahr gemäß der Richtlinie 2003/87/EG für den Luftverkehr zu versteigernden Menge zu überarbeiten.

(10)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (7) wurde die Definition des Begriffs „allgemeine Zertifikate“ geändert, um alle nach dem 1. Januar 2025 gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zertifikate, alle gemäß Artikel 3ga der genannten Richtlinie für Seeverkehrstätigkeiten ausgestellten Zertifikate und alle gemäß den Artikeln 3c und 3d der genannten Richtlinie für Luftverkehrstätigkeiten ausgestellten Zertifikate einzubeziehen. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Zertifikate ab dem 1. Januar 2025 gemeinsam in denselben Zeitfenstern für Gebote versteigert werden.

(11)

Ab 2027 sieht die Richtlinie 2003/87/EG ein gesondertes Emissionshandelssystem für Brennstoffe vor, die in Gebäuden, im Straßenverkehr und in zusätzlichen Sektoren, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Tätigkeiten entsprechen (wie das Beheizen von Industrieanlagen), verwendet werden. Für die Versteigerung dieser Zertifikate müssen besondere Vorschriften festgelegt werden, um insbesondere eine reibungslose Inbetriebnahme des gesonderten Emissionshandelssystems zu gewährleisten.

(12)

Aus Gründen der Einfachheit und Zugänglichkeit sollten Zertifikate im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte versteigert werden, die innerhalb von zwei Handelstagen zur Lieferung zur Verfügung gestellt werden. Derart kurze Lieferfristen begrenzen jeden potenziell negativen Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Auktionsplattformen und den Handelsplätzen auf dem Sekundärmarkt für Zertifikate. Darüber hinaus sind kurze Lieferfristen einfacher und fördern eine breite Beteiligung, wodurch das Risiko von Marktmissbrauch gemindert wird. Sie sorgen ferner für eine bessere Zugänglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen, die unter das System fallen, und für Kleinemittenten.

(13)

Um für Fairness und Kosteneffizienz zu sorgen und sicherzustellen, dass das Risiko des Marktmissbrauchs gesenkt wird, sollten Versteigerungen in einem einzigen Durchgang, mit geschlossenem Orderbuch und einem Einheitspreis durchgeführt werden. Außerdem sollten gleichlautende Gebote durch ein Zufallsverfahren geregelt werden, um Unsicherheit bei Bietern zu schaffen, die möglicherweise Preisabsprachen treffen könnten.

(14)

Der Rechtssicherheit und Transparenz wegen sollte diese Verordnung detaillierte Bestimmungen für andere Aspekte des Versteigerungsverfahrens enthalten wie die Losgröße, die Möglichkeit, Gebote zurückzuziehen oder zu ändern, die für die Gebote und die Zahlung verwendete Währung, die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung sowie die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung einer Zulassung.

(15)

Es kann erwartet werden, dass sich der Auktionsclearingpreis eng an den maßgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt annähert. Ein Auktionsclearingpreis, der wesentlich unter dem maßgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt liegt, deutet hingegen wohl auf Mängel der Versteigerung hin. Würde ein solcher Auktionsclearingpreis als maßgeblich akzeptiert, so könnte dies das CO2-Preissignal verzerren, den CO2-Markt stören und würde nicht gewährleisten, dass die Bieter einen gerechten Preis für die Zertifikate zahlen. Daher ist es erforderlich, einen Reservepreis auf der Grundlage des während des Zeitfensters für Gebote maßgeblichen Preises auf dem Sekundärmarkt zu bestimmen. Wird der Reservepreis nicht gecleart, sollte die Versteigerung annulliert werden. Die Möglichkeit der Annullierung von Versteigerungen sollte jedoch nicht für den Beginn eines Versteigerungssystems gelten, wenn noch kein ausreichend liquider Sekundärmarkt entstanden ist, wie dies beim neuen Emissionshandelssystem für in Gebäuden, im Straßenverkehr und in zusätzlichen Sektoren verwendeten Brennstoffen der Fall ist. Daher ist es für die Anfangsperiode der Versteigerungen erforderlich, von der Anforderung abzuweichen, einen Reservepreis für Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG festzulegen, bis ein ausreichend liquider relevanter Sekundärmarkt entstanden ist.

(16)

Um die Integrität der Versteigerungen zu wahren, sollte eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren können, wenn diese Auktion gestört werden könnte. Um zu vermeiden, dass sich bei der Annullierung mehrerer Versteigerungen Zertifikatmengen anhäufen, sollte es möglich sein, die annullierten Mengen gleichmäßig über die nachfolgenden Versteigerungen, die nicht bereits annullierte Mengen aus zuvor annullierten Versteigerungen umfassen, zu verteilen.

(17)

Eine relativ hohe Auktionsfrequenz ist wünschenswert, um die Auswirkungen der Versteigerungen auf das Funktionieren des Sekundärmarktes zu begrenzen, während gleichzeitig sichergestellt sein sollte, dass die Versteigerungen umfangreich genug sind, um für eine hinreichende Beteiligung zu sorgen. Eine solche hohe Frequenz senkt das Risiko des Marktmissbrauchs, da sie den Wert, der für Bieter in einzelnen Versteigerungen auf dem Spiel steht, verringert und ihnen mehr Flexibilität gibt, um auf nachfolgenden Versteigerungen ihre Marktstellung zu korrigieren. Aus diesen Gründen sollten mindestens wöchentlich Versteigerungen stattfinden. Wegen des deutlich geringeren Volumens der Zertifikate im Luftverkehr ist es angemessen, dass für solche Zertifikate mindestens alle zwei Monate eine Versteigerung stattfindet. Um jedoch einen reibungslosen Beginn der Versteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, ist es notwendig, zu Beginn des Systems eine geringere Auktionsfrequenz zuzulassen. Wenn diese Flexibilität genutzt wird, wird sie zu einer größeren Menge an Zertifikaten für die einzelnen Versteigerungen führen, die erforderlich sein könnte, um die ursprüngliche Nachfrage nach Zertifikaten auf dem Spotmarkt zu decken, bevor ein ausreichend liquider Sekundärmarkt entstanden ist.

(18)

In der Regel sollte die zu versteigernde Menge pro Kalenderjahr gleich der Menge der diesem Kalenderjahr zugewiesenen Zertifikate sein. Die Auktionsmenge wird jährlich gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt.

(19)

Die Zertifikate für den Luftfahrt- und den Seeverkehrssektor sowie den Sektor ortsfester Anlagen sollten ab dem 1. Januar 2025 zusammen versteigert werden. Im Jahr 2024 sollen die Zertifikate für den Seeverkehrssektor und für ortsfeste Anlagen zusammen versteigert werden. Da das neue Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren als gesondertes System eingerichtet wird, sind seine Zertifikate getrennt von den Zertifikaten für den Luftfahrtsektor, den Seeverkehrssektor und den Sektor ortsfester Anlagen zu versteigern.

(20)

Um die Vorhersehbarkeit des CO2-Markts zu gewährleisten, müssen klare Regeln und Verfahren festgelegt werden, um lange vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen detaillierten Auktionskalender mit allen einschlägigen Informationen für jede einzelne Auktion festzulegen. Etwaige nachträgliche Änderungen des Auktionskalenders sollten nur unter bestimmten Umständen möglich sein. Etwaige Anpassungen sollten so vorgenommen werden, dass die Berechenbarkeit des CO2-Markts so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, und die überarbeiteten Zeitpläne sollten möglichst lange vor dem Datum, an dem die Überarbeitung wirksam wird, veröffentlicht werden.

(21)

Ein offener Zugang ist erforderlich, um die Teilnahme zu fördern und so sicherzustellen, dass das Auktionsergebnis durch Wettbewerb bestimmt wird. Eine weitere Voraussetzung für eine hohe Beteiligung an den Versteigerungen und für ein wettbewerbsbestimmtes Auktionsergebnis ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Auktionsverfahrens, insbesondere was mögliche Störungen durch Teilnehmer anbelangt, die Versteigerungen als Mittel für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch nutzen wollen. Um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen, sollten für den Zugang zu den Versteigerungen Mindestanforderungen an angemessene Kontrollen im Hinblick auf die Identität und die Berechtigung der Kunden gelten. Im Interesse der Kosteneffizienz solcher Kontrollen könnte die Berechtigung, die Zulassung zu Versteigerungen zu beantragen, nur leicht feststellbaren, genau abgegrenzten Kategorien von Teilnehmern erteilt werden, insbesondere den unter das Emissionshandelssystem fallenden Betreibern ortsfester Anlagen, Luftfahrzeugbetreibern, Schifffahrtsunternehmen und beaufsichtigten Unternehmen sowie beaufsichtigten Finanzunternehmen wie Wertpapierfirmen und Kreditinstituten. Wirtschaftliche Zusammenschlüsse solcher Betreiber und beaufsichtigter Unternehmen sollten ebenfalls die Möglichkeit haben, eine Bieterzulassung für die Versteigerungen zu beantragen.

(22)

Die Teilnehmer sollten wählen können, ob sie direkt über das Internet, über spezielle Verbindungen oder über zugelassene und der Aufsicht unterliegende Finanzintermediäre Zugang zu den Versteigerungen erlangen. Zu diesem Zweck sollten sie andere Personen auswählen können, denen die Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt haben, auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts — wobei ihr Hauptgeschäft keine Wertpapier- und Bankendienstleistungen sein dürfen — Gebote abzugeben, sofern diese anderen Personen Maßnahmen im Rahmen des Anlegerschutzes und der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden beachten, die den für Wertpapierfirmen geltenden Maßnahmen gleichwertig sind.

(23)

Damit ein gleichberechtigter und transparenter Zugang zu den Versteigerungen gewährleistet ist, sollte es nicht möglich sein, die Zulassung zu den Versteigerungen an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz zu binden. Allerdings sollten Teilnehmer am von einer Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt, die ansonsten als bietberechtigt gelten, ohne weitere Zulassungsanforderungen zu Versteigerungen zugelassen werden. Eine Auktionsplattform sollte unter bestimmten genau festgelegten Umständen, die die Integrität des Versteigerungssystems beeinträchtigen können, den Zugang zu Versteigerungen verweigern oder widerrufen.

(24)

Jeder Mitgliedstaat sollte einen Auktionator bestellen, der für die Versteigerung von Zertifikaten im Namen des ihn bestellenden Mitgliedstaats zuständig ist. Ein und derselbe Auktionator sollte von mehr als einem Mitgliedstaat bestellt werden können. Der Auktionator sollte für die Versteigerung der Zertifikate auf der Auktionsplattform sowie für die Entgegennahme und Auszahlung der Auktionserlöse zuständig sein. Es ist wichtig, dass die Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und seinem Auktionator mit der Vereinbarung zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform vereinbar ist und dass im Falle eines Konflikts die Vereinbarung zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform Vorrang hat.

(25)

Die Integrität der Auktionatoren muss unbedingt gewährleistet sein. Bei der Bestellung des Auktionators sollten die Mitgliedstaaten daher vorrangig Bewerber berücksichtigen, die aufgrund ihrer etwaigen Tätigkeiten auf dem Sekundärmarkt und ihrer internen Risikominderungsmaßnahme und -verfahren das geringste Risiko eines Interessenkonflikts oder Risiko von Marktmissbrauch aufweisen, ohne dass ihre Fähigkeit beeinträchtigt wäre, ihre Aufgaben rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Berufs- und Qualitätsstandards zu erfüllen. Zur Einhaltung der Vorschriften gegen Marktmissbrauch sollte es den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt sein, Insiderinformationen über die Versteigerungen mit ihrem Auktionator zu teilen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich ziehen.

(26)

Die Richtlinie 2003/87/EG sieht die Versteigerung von Zertifikaten für den Innovationsfonds zur Förderung von Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien, für den Modernisierungsfonds zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten sowie für die Aufbau- und Resilienzfazilität zur Förderung der Unabhängigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Energieversorgung der Union vor. Diese Zertifikate sollten auf der Auktionsplattform versteigert werden, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten, die sich an der gemeinsamen Maßnahme zur Bestellung dieser Plattform („gemeinsame Auktionsplattform“) gemäß den Grundsätzen und Modalitäten des Versteigerungsverfahrens beteiligt haben, bestellt wurde. Zu diesem Zweck sollte die Europäische Investitionsbank (EIB) der Auktionator für diese Fonds werden, ohne an dem gemeinsamen Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform teilzunehmen. Die entsprechenden Zertifikatmengen sollten auf denselben Auktionen versteigert werden wie die Mengen, die die an der gemeinsamen Maßnahme zur Auftragsvergabe an die gemeinsame Auktionsplattform teilnehmenden Mitgliedstaaten versteigern.

(27)

Bei der Menge der für den Innovationsfonds und die Aufbau- und Resilienzfazilität zu versteigernden Zertifikate müssen die in der Richtlinie 2003/87/EG für die jeweiligen Fonds festgelegten Ziele, die verfügbaren Mittel und die bereits erzielten Einnahmen berücksichtigt werden. Um Transparenz und Berechenbarkeit für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte vor jeder Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität eine jährliche Mindestmenge für den Innovationsfonds festgelegt werden. Da in der Richtlinie 2003/87/EG Zielvorgaben für die Gesamteinnahmen aus Versteigerungen für die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegt sind, sollten auch die für diese Fazilität zu versteigernden anfänglichen Jahresmengen festgelegt werden. Außerdem muss ein Verfahren zur Änderung der Versteigerungsmengen eingeführt werden, falls die Auktionserlöse als unzureichend angesehen werden, um das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Einnahmenziel zu erreichen. Falls die Versteigerungsmengen nicht ausreichen, sollte es möglich sein, die Auktionskalender anzupassen, um zusätzliche Mengen für die Aufbau- und Resilienzfazilität zu versteigern. Werden die angestrebten Auktionserlöse früher erreicht, sollte die Versteigerung von Zertifikaten für die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 ausgesetzt werden, und der Auktionskalender sollte zu gegebener Zeit überarbeitet werden.

(28)

Aus einem mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Klima-Sozialfonds sollen den Mitgliedstaaten zweckgebundene Mittel bereitgestellt werden, um die am stärksten betroffenen finanziell schwächeren Gruppen zu unterstützen, insbesondere von Energie- oder Verkehrsarmut betroffene Haushalte, die von der Einbeziehung der Emissionen aus der Verwendung von Brennstoffen im Gebäude- und Straßenverkehrssektor in die Richtlinie 2003/87/EG beeinträchtigt werden. Der Klima-Sozialfonds wird aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des bestehenden EU-EHS und im Rahmen des neuen Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren finanziert.

(29)

Um Transparenz und Berechenbarkeit für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollten für den Klima-Sozialfonds anfängliche im Jahr 2027 zu versteigernde Jahresmengen festgelegt werden. Angesichts der eingegangenen Verpflichtung, den Klima-Sozialfonds ab dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 in den Unionshaushalt aufzunehmen, sollten für den Zeitraum 2028 bis 2032 keine anfänglichen zu versteigenden Jahresmengen festgelegt werden. Aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission als Auktionator für die für den Klima-Sozialfonds zu versteigernden Zertifikate fungieren. Um sicherzustellen, dass ausreichende Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten erzielt werden, um den dem Klima-Sozialfonds jährlich zuzuteilenden Betrag zu erreichen, sollten die Jahresmengen der Zertifikate gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG, die für den Klima-Sozialfonds zu versteigern sind, jedes Jahr zwischen Januar und August verteilt werden. Da in der Richtlinie 2003/87/EG Zielvorgaben für die Einnahmen aus Versteigerungen für den Klima-Sozialfonds festgelegt sind, muss ein Verfahren zur Änderung der Versteigerungsmengen eingeführt werden, falls die angestrebten Auktionserlöse vor Ablauf des festgelegten Zeitraums erreicht werden oder nicht ausreichen. Der Auktionskalender sollte überarbeitet werden, um zusätzliche Zertifikate aufzunehmen, die im Falle von zu geringen Einnahmen zwischen September und Dezember zu versteigern sind. Werden die angestrebten Auktionserlöse früher erreicht, sollte die Versteigerung von Zertifikaten für den Klima-Sozialfonds gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 ausgesetzt werden, und der Auktionskalender sollte überarbeitet werden.

(30)

Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sieht die Möglichkeit vor und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet Zertifikate aus ihren Versteigerungsmengen zu löschen, wofür mit dieser Verordnung ein Meldeverfahren festgelegt werden muss. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Kommission in einem einheitlichen Formular, das Nachweise und Angaben zu der stillgelegten Anlage, der Höchstmenge der zu löschenden Zertifikate und dem Zeitpunkt der Löschung sowie der Methode zur Bestimmung der genauen jährlich zu löschenden Menge enthält, über seine Absicht, Zertifikate zu löschen, in Kenntnis setzen. Dies sollte jährlich spätestens am 31. Mai des zweiten Jahres nach der Mitteilung der Absicht, die Zertifikate zu löschen, gemeldet werden. Um die Funktionsfähigkeit der mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Marktstabilitätsreserve zu erhalten, sollte die gelöschte Menge erst dann von den Versteigerungsmengen des Mitgliedstaats abgezogen werden, wenn die Anpassungen für die Marktstabilitätsreserve für das betreffende Jahr erfolgt sind. Übersteigt die zu löschende Menge 5 Mio. Zertifikate nicht, sollte die zu löschende Menge von den Zertifikaten abgezogen werden, die der betreffende Mitgliedstaat zwischen September und Dezember des betreffenden Jahres versteigert. Übersteigt die zu versteigernde Menge 5 Mio. Zertifikate, sollte die zu löschende Menge über einen Zeitraum von 12 Monaten ab September abgezogen werden, um die Auswirkungen dieser Löschung auf den Markt so gering wie möglich zu halten. Der Transparenz wegen sollte die Kommission die mit dem Formular übermittelten Angaben des Mitgliedstaats veröffentlichen, sofern diese Angaben nicht aus Gründen der Vertraulichkeit geschützt sind.

(31)

Mit einer gemeinsamen Auktionsinfrastruktur, bei der eine gemeinsame Auktionsplattform Versteigerungen auf der Grundlage harmonisierter Vorschriften für die Versteigerung der verschiedenen Arten von Emissionszertifikaten durchführt, werden die übergeordneten Ziele der Richtlinie 2003/87/EG am besten erreicht. Dieses Konzept ist der wirtschaftlichste Weg, Zertifikate zu versteigern, ohne dass unnötige Verwaltungskosten entstehen, die bei der Nutzung von mehreren Auktionsinfrastrukturen zwangsläufig anfallen würden. Es bietet de jure und de facto am ehesten einen offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Versteigerungen. Ein solches gemeinsames Konzept würde die Vorhersehbarkeit des Auktionskalenders sicherstellen und die Deutlichkeit des CO2-Preissignals optimal stärken. Eine gemeinsame Auktionsinfrastruktur ist besonders wichtig, um kleinen und mittleren Unternehmen, die unter das Emissionshandelssystem fallen, und Kleinemittenten einen gleichberechtigten Zugang zu gewähren. Eine gemeinsame Auktionsplattform erleichtert die größtmögliche unionsweite Beteiligung und verringert damit am ehesten das Risiko, dass Teilnehmer die Auktionen untergraben, indem sie sie als Mittel für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch nutzen.

(32)

Die Durchführung der Versteigerungen, die Aufstellung und Verwaltung des Auktionskalenders sowie verschiedene andere Aufgaben im Zusammenhang mit den Versteigerungen, wie die Pflege einer aktuellen, unionsweit zugänglichen Website, erfordern ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Notwendigkeit einer solchen gemeinsamen Maßnahme ergibt sich aus dem unionsweiten Geltungsbereich des Emissionshandelssystems, den übergeordneten politischen Zielen der Richtlinie 2003/87/EG und der Tatsache, dass die Kommission gemäß der genannten Richtlinie direkt zuständig ist für die Einzelheiten der Durchführung zahlreicher Merkmale des Emissionshandelssystems. Daher sollte das wettbewerbliche Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform im Wege einer gemeinsamen Auftragsvergabe durch die Kommission und die Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) durchgeführt werden.

(33)

Die besonderen Verfahren, nach denen die Auftragsvergabe für die gemeinsame Auktionsplattform erfolgt, sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgehalten werden, in der gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegt sein sollte, welche praktischen Regeln für die Bewertung der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.

(34)

Um das Risiko eines eingeschränkten Wettbewerbs auf dem CO2-Markt zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nicht an der gemeinsamen Auktionsplattform teilzunehmen, sondern eine eigene Auktionsplattform (Opt-out-Auktionsplattform) zu bestellen. Benannte Opt-out-Auktionsplattformen sollten von der Kommission in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen werden. Grundlage für die Aufnahme einer Opt-out-Auktionsplattform in den Anhang ist die Notifizierung des bestellenden Mitgliedstaats an die Kommission und deren Bewertung durch letztere.

(35)

Das wettbewerbliche Vergabeverfahren zur Bestellung der Auktionsplattform sollte den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen sicherstellen, sofern dies im Vergaberecht der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist. Die Auktionsplattform sollte an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein. Opt-out-Auktionsplattformen sollten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bestellt werden, der um zwei weitere Jahre verlängert werden kann, in denen die Regeln für alle Auktionsplattformen überprüft werden sollten. Der Zeitraum von drei Jahren für die Opt-out-Auktionsplattform soll dieser ein Mindestmandat sichern und gleichzeitig dem bestellenden Mitgliedstaat erlauben, sich der gemeinsamen Plattform anzuschließen, wenn er sich nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums hierzu entschließen sollte, ohne die Möglichkeit des bestellenden Mitgliedstaats zu beschneiden, die Bestellung der Opt-out-Plattform um zwei weitere Jahre zu verlängern, bis die Ergebnisse der Überprüfung durch die Kommission vorliegen. Nach Ablauf jedes Mandats sollte ein neues wettbewerbliches Vergabeverfahren stattfinden, sofern dies nach dem Vergaberecht der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich ist.

(36)

Um die erneute Bestellung von Opt-out-Auktionsplattformen zu vereinfachen, sollte die Aufnahme in die Liste nach dieser Verordnung nur für neue Unternehmen oder für eine erneute Aufnahme in die Liste unter geänderten Bedingungen erforderlich sein. Bestellt also ein Mitgliedstaat dieselbe Opt-out-Auktionsplattform unter denselben Bedingungen erneut, sollte sie mit denselben Bedingungen wie bei der ursprünglichen Aufnahme in die Liste weiter auf dieser geführt werden. Voraussetzung der Verlängerung sollte sein, dass der Mitgliedstaat und die Kommission bestätigen, dass die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beachtet werden.

(37)

Nicht an der gemeinsamen Maßnahme zur Auftragsvergabe an die gemeinsame Auktionsplattform beteiligte Mitgliedstaaten sollten unter den Bedingungen, die die an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren und in der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren festhalten, für das ganze gemeinsame Vergabeverfahren oder einen Teil davon Beobachterstatus erhalten können, sofern die geltenden Regeln der Union oder der Mitgliedstaaten für öffentliche Vergabeverfahren, einschließlich der Vorschriften betreffend Interessenkonflikte und Wahrung der Vertraulichkeit, beachtet werden. Ein solcher Zugang wird bei den Aspekten des Auktionsverfahrens, die nicht vollständig harmonisiert sind, die Konvergenz zwischen den Opt-out-Auktionsplattformen und der gemeinsamen Auktionsplattform erleichtern.

(38)

Um einen reibungslosen Beginn der Versteigerungen für das neue Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten und die Koordinierung und Integration mit den Auktionsplattformen für das bestehende EU-EHS zu erleichtern, sollte die Möglichkeit, statt der gemeinsamen Auktionsplattform eine eigene zu bestellen, nicht für die Versteigerung solcher Zertifikate für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie zusätzliche Sektoren gelten.

(39)

Da mehrere Opt-out-Auktionsplattformen von verschiedenen Mitgliedstaaten sowie eine gemeinsame Auktionsplattform bestellt werden können, müssen die Aufgaben der Auktionsplattformen und die von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen im Einzelnen festgelegt werden, wie z. B. die Gewährung des Zugangs zu Versteigerungen und deren Durchführung, die Verwaltung von Auktionskalendern, die Veröffentlichung und Mitteilung der Auktionsergebnisse sowie die Bereitstellung aller Informationen, die zur Wahrung der Integrität des Auktionssystems und des CO2-Markts erforderlich sind, für die Kommission und die zuständigen Behörden. Um einen reibungslosen Übergang zwischen etablierten und neu bestellten Auktionsplattformen zu gewährleisten, sollten alle Auktionsplattformen auch eine Ausstiegsstrategie festlegen.

(40)

Damit die auf dem Sekundärmarkt verfügbare Organisationsinfrastruktur für die Verwaltung der Versteigerungen genutzt werden kann, muss vorgeschrieben werden, dass es sich bei einer Auktionsplattform um einen geregelten Markt handelt. Insbesondere sind geregelte Märkte gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) über Marktmissbrauch verpflichtet, eine Reihe von Schutzvorkehrungen bei der Durchführung ihrer Geschäfte vorzusehen. Die Vorschrift, nach der die Auktionsplattform ein geregelter Markt sein muss, hat mehrere Vorteile. So kann auf der organisatorischen Infrastruktur, der Erfahrung, den Fähigkeiten und den transparenten obligatorischen Betriebsregeln des Marktes aufgebaut werden. Dies ist unter anderem wichtig für das Clearing oder die Abrechnung von Transaktionen sowie für die Überwachung der Einhaltung der markteigenen Regeln und anderer rechtlicher Verpflichtungen wie das Verbot von Marktmissbrauch und die Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren. Dies ist kostenwirksam und trägt dazu bei, die Operationalität der Versteigerungen zu wahren. Nach den in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Regeln für Interessenkonflikte auf geregelten Märkten muss der Auktionator von der Auktionsplattform, deren Eignern oder deren Marktbetreiber unabhängig sein, um das ordnungsgemäße Funktionieren des geregelten Markts nicht zu untergraben. Darüber hinaus sind zahlreiche potenzielle Auktionsteilnehmer bereits Mitglieder oder Teilnehmer der verschiedenen geregelten Märkte, die auf dem Sekundärmarkt aktiv sind.

(41)

Seit 2018 werden Zertifikate in der Richtlinie 2014/65/EU als Finanzinstrumente eingestuft. Bisher galten nur Derivate von Zertifikaten als Finanzinstrumente. Durch diese Einstufung fällt der Spot-Handel mit Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Anwendungsbereich von unter anderem der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13). Das Verfahren der Versteigerung von Zertifikaten (Primärmarkt) fällt allerdings ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(42)

Um die Integrität und Transparenz des europäischen CO2-Markts weiter zu verbessern und die aufsichtsrechtliche Meldung und Marktüberwachung auf dem Markt für Emissionszertifikate und entsprechende Derivate zu verbessern, Marktmissbrauch zu verhindern und aufzudecken und zur Aufrechterhaltung geordneter Märkte für Emissionszertifikate und entsprechende Derivate beizutragen, muss die Auktionsplattform verpflichtet werden, der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen nationalen Behörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die vollständigen und genauen Einzelheiten aller Versteigerungstransaktionen zu melden. Eine solche Meldung wird die effiziente Überwachung von Versteigerungen von Emissionszertifikaten und die entsprechenden Verbindungen zum Sekundärmarkt verbessern.

(43)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG bestimmen die Mitgliedstaaten die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Um jeden Zweifel auszuräumen, sollte festgelegt werden, dass die Auktionserlöse zu diesem Zweck direkt an den von jedem Mitgliedstaat bestellten Auktionator oder entsprechende andere Einrichtung überwiesen werden.

(44)

Um die Zuverlässigkeit und Integrität des Versteigerungsverfahrens zu gewährleisten, sollten die Zertifikate erfolgreichen Bietern gegen Zahlung des gesamten dem Auktionator geschuldeten Betrags geliefert werden. Für den Fall, dass erfolgreiche Bieter die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig begleichen, sollten Sanktionen für diese Nichtzahlung festgelegt werden, um Abhilfe zu schaffen und von Zahlungsverzug abzuschrecken.

(45)

Um für ein erfolgreiches und zuverlässiges Auktionsverfahren zu sorgen, sollten die zu versteigernden Zertifikate vor Öffnung eines Zeitfensters für Gebote übertragen werden. Die Übertragung der Zertifikate sollte vom Unionsregister auf ein dort bestehendes Namens-Konto erfolgen und von dem als Verwahrer fungierenden Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch gehalten werden. Die Zertifikate sollten bis zur Lieferung der Zertifikate an die erfolgreichen Bieter entsprechend den Auktionsergebnissen treuhänderisch gehalten werden. Der nächste Schritt des Verfahrens, nämlich die Lieferung der von einem oder mehreren Mitgliedstaaten versteigerten Zertifikate durch das Clearing- oder Abrechnungssystem an die erfolgreichen Bieter, sollte ebenfalls festgelegt werden.

(46)

Da die Versteigerung von Zertifikaten deren Erstemission in den Sekundärmarkt statt ihrer kostenlosen Direktzuteilung an Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber bedeutet, sollten die Clearing- oder Abrechnungssysteme nicht verpflichtet sein, im Falle einer Panne bei der Lieferung, die sich ihrer Kontrolle entzieht, eine Leistung zur Lieferung der Zertifikate an die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger zu erbringen. Deswegen sollten die erfolgreichen Bieter und ihre Rechtsnachfolger im Falle der Nichtlieferung versteigerter Zertifikate verpflichtet sein, eine spätere Lieferung zu akzeptieren.

(47)

Da die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet sind, die Zertifikate zu liefern, sollten sie bei der Versteigerung keine anderen Sicherheiten als die Zertifikate selbst hinterlegen müssen. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Versteigerung von Zwei-Tage-Spot-Kontrakten nur verpflichtet sein, die zu versteigernden Zertifikate auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen, das von dem als Verwahrer fungierenden Clearing- oder Abrechnungssystem im Unionsregister geführt wird.

(48)

Allerdings müssen die Auktionsplattform und jedes mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem geeignete Verfahren für Sicherheitsleistungen und andere Risikomanagementmaßnahmen anwenden, um unabhängig von einem etwaigen Zahlungsausfall seitens eines erfolgreichen Bieters oder dessen Rechtsnachfolgers sicherzustellen, dass den Auktionatoren für die versteigerten Zertifikate der volle Auktionsclearingpreis gezahlt wird.

(49)

Um für Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Auktions- und dem Sekundärmarkt zu sorgen, sollten Struktur und Höhe der von den Auktionsplattformen und dem mit ihnen verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystem erhobenen Gebühren nicht ungünstiger sein als vergleichbare Gebühren und Bedingungen für Transaktionen auf dem Sekundärmarkt. Der Transparenz halber sollten alle Gebühren und Bedingungen nachvollziehbar, detailliert und öffentlich einsehbar sein. Allgemein sollten die Kosten des Auktionsverfahrens durch die Gebühren abgedeckt werden, die die Bieter nach dem Vertrag zur Bestellung der Auktionsplattform zahlen. Für die Auftragsvergabe an eine kosteneffiziente gemeinsame Auktionsplattform ist es jedoch wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten an der gemeinsamen Maßnahme von Anfang an beteiligen. Deswegen sollte von Mitgliedstaaten, die sich an der gemeinsamen Maßnahme erst später beteiligen, verlangt werden können, dass sie ihre Kosten selbst tragen, und diese Beträge sollten von den Kosten abgezogen werden, die ansonsten die Bieter übernehmen. Diese Bestimmungen sollten jedoch die Mitgliedstaaten nicht benachteiligen, die sich nach Ablauf des Mandats einer Opt-out-Plattform an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen wollen. Auch sollten Mitgliedstaaten nicht benachteiligt werden, wenn sie sich in Ermangelung der Aufführung einer notifizierten Opt-out-Plattform vorübergehend an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen. Wenn überhaupt sollte der Auktionator lediglich die Kosten für den Zugang zur Auktionsplattform tragen. Die Kosten des Clearing- und Abrechnungssystems hingegen sollten gegebenenfalls auf die Bieter abgewälzt werden.

(50)

Um für ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für Auktionsplattformen zu sorgen, sollte es zulässig sein, den Höchstsatz der von erfolgreichen Bietern zu zahlenden Gebühren in geringem Umfang anzuheben, wenn dies in den Vergabeunterlagen vorgesehen ist, und lediglich in den Jahren, in denen die jährlichen Versteigerungsmengen wegen der Anwendung der Marktstabilitätsreserve um mehr als 200 Mio. Zertifikate verringert wird.

(51)

Aufgrund ihres Status als geregelter Markt sollten die Auktionsplattformen das Verhalten der Bieter überwachen und die zuständigen nationalen Behörden im Falle von Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegten Meldepflichten in Kenntnis setzen.

(52)

Um ein faires und wettbewerbliches Versteigerungsverfahren zu gewährleisten, sollte einer Auktionsplattform die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Obergrenze für die Gebote eines einzelnen Bieters festzulegen, die als Anteil an der Gesamtmenge der in Einzelversteigerungen oder in einem bestimmten Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate ausgedrückt wird. Diese Möglichkeit sollte nur mit der vorherigen Stellungnahme der Kommission in Anspruch genommen werden können. Bevor die Kommission Stellung nimmt, sollte sie die Mitgliedstaaten zu dem Vorschlag der Auktionsplattform konsultieren. Die Einschätzung der Kommission selbst, ob der Markt für Emissionszertifikate hinreichend vor Marktmissbrauch geschützt ist, ist für diese Stellungnahme maßgeblich.

(53)

Um für Flexibilität und Integrität der Versteigerungen zu sorgen, sollten die Personen, denen die Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt haben, im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts Gebote abzugeben, zudem die Vorschriften dieser Verordnung einhalten, damit sichergestellt ist, dass ihre Kunden hinreichend geschützt sind.

(54)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollten auch für andere Aspekte der Versteigerung wie die Veröffentlichung, Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse, den Schutz vertraulicher Informationen, die Berichtigung von Fehlern bei einer Zahlung oder Übertragung von Zertifikaten und etwaige hinterlegte oder freigegebene Sicherheiten sowie das Recht auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Auktionsplattform detaillierte Bestimmungen festgelegt werden.

(55)

Es ist erforderlich, eine Sprachenregelung für alle Auktionsplattformen vorzusehen, die Transparenz gewährleistet und ein Gleichgewicht schafft zwischen dem Ziel des nichtdiskriminierenden Zugangs zu den Versteigerungen einerseits und dem Erfordernis der Kosteneffizienz andererseits. Unterlagen, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sollten in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, nämlich Englisch, veröffentlicht werden.

(56)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf eigene Kosten die Übersetzung sämtlicher Unterlagen in ihre Amtssprache(n) zu übernehmen. Tut ein Mitgliedstaat dies, so sollten die Opt-out-Plattformen auf Kosten des Mitgliedstaats, der die betreffende Auktionsplattform bestellt hat, ebenfalls sämtliche Unterlagen in diese Sprache(n) übersetzen. Infolgedessen sollte eine Auktionsplattform auch in der Lage sein, alle mündlichen und schriftlichen Mitteilungen von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, die eine Bieterzulassung haben oder die bei einer Versteigerung ein Gebot einstellen, in jeder Sprache zu bearbeiten, für die ein Mitgliedstaat auf eigene Kosten eine Übersetzung bereitgestellt hat, wenn diese Personen dies von der Auktionsplattform verlangen. In diesem Fall sollte es den Auktionsplattformen nicht gestattet sein, diesen Personen zusätzliche Übersetzungskosten in Rechnung zu stellen. Stattdessen sollten diese Kosten gleichmäßig von allen Bietern an der betreffenden Auktionsplattform getragen werden, um unionsweit für gleichberechtigten Zugang zu den Versteigerungen zu sorgen.

(57)

Um für vorhersehbare und rechtzeitige Versteigerungen zu sorgen, sollte diese Verordnung unverzüglich am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zuteilung durch Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zwei-Tage-Spot-Kontrakt“ Kontrakte, über die Zertifikate zur Lieferung zu einem vereinbarten Datum spätestens am zweiten Handelstag nach dem Auktionstag versteigert werden;

2.

„Gebot“ ein Angebot in einer Versteigerung mit dem Ziel, eine gegebene Menge Zertifikate zu einem genannten Preis zu erwerben;

3.

„Zeitfenster für Gebote“ den Zeitraum, innerhalb dessen Gebote eingestellt werden können;

4.

„Handelstag“ alle Tage, an denen eine Auktionsplattform und das mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem für den Handel geöffnet sind;

5.

„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

6.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

7.

„Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;

8.

„Sekundärmarkt“ den Markt, auf dem Personen Zertifikate kaufen oder verkaufen, bevor oder nachdem diese kostenfrei oder per Versteigerung zugeteilt worden sind;

9.

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

10.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU;

11.

„verbundenes Unternehmen“ ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU;

12.

„Kontrolle“ Kontrolle gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (17);

13.

„Auktionsverfahren“ das Verfahren, das Folgendes umfasst: die Festlegung des Auktionskalenders, die Verfahren für die Zulassung als Bieter, die Verfahren für die Einstellung von Geboten, die Durchführung der Versteigerung, die Berechnung und Bekanntmachung der Auktionsergebnisse, die Vorkehrungen für die Zahlung des geschuldeten Preises und die Überweisung der Auktionserlöse, die Lieferung der Zertifikate und die Verwaltung der zur Deckung etwaiger Transaktionsrisiken erforderlichen Sicherheiten sowie die Aufsicht und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Versteigerungen durch eine Auktionsplattform;

14.

„Geldwäsche“ Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

15.

„Terrorismusfinanzierung“ Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;

16.

„kriminelle Tätigkeit“ eine kriminelle Tätigkeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;

17.

„Auktionsplattform“ jegliche öffentliche oder private Stelle, die zur Ausführung der Aufgaben gemäß den Artikeln 27, 28, 30 und 31 benannt wird;

18.

„gemeinsame Auktionsplattform“ die Auktionsplattform, die im Rahmen eines gemeinsamen Vergabeverfahrens der Kommission und der Mitgliedstaaten als Vergabebehörden gemäß Artikel 26 Absatz 1 benannt wird;

19.

„Opt-out-Auktionsplattform“ die Auktionsplattform, die von einem Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt ist, als eigene Auktionsplattform gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt wird;

20.

„Auktionator“ jegliche öffentliche oder private Stelle, die zur Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 23 benannt wird;

21.

„Namens-Unionsregisterkonto“ ein Konto im Unionsregister, das mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 eingerichtet wurde;

22.

„Namens-Bankkonto“ ein Bankkonto, das ein Auktionator oder ein Bieter oder der Rechtsnachfolger eines Bieters für die Annahme von im Rahmen dieser Verordnung geschuldeten Zahlungen angegeben hat;

23.

„Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden“ Maßnahmen im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 und im Hinblick auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Artikeln 18, 18a und 20 der genannten Richtlinie;

24.

„wirtschaftlicher Eigentümer“ den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;

25.

„ordnungsgemäß beglaubigte Kopie“ eine authentische Kopie eines Originals, die ein anerkannter Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Notar oder Angehöriger eines vergleichbaren Berufsstands, der nach einzelstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats befugt ist, amtlich die Übereinstimmung einer Kopie mit ihrem Original zu beglaubigen, als übereinstimmende Kopie beglaubigt hat;

26.

„politisch exponierte Person“ eine politisch exponierte Person im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849;

27.

„Marktmissbrauch“ Marktmissbrauch im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

28.

„Insiderinformationen“ Insiderinformationen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

29.

„Insidergeschäfte“ Insidergeschäfte im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

30.

„unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen“ die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

31.

„Marktmanipulation“ Marktmanipulation im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

32.

„Clearing-System“ eine mit der Auktionsplattform verbundene Infrastruktur, die Dienste im Zusammenhang mit Clearing, Einschüssen (Margining), Netting, Verwaltung von Sicherheiten, Abrechnung und Lieferung sowie andere Dienste erbringt, die von einer zentralen Gegenpartei wahrgenommen werden und die direkt oder indirekt über Mitglieder der zentralen Gegenpartei, die als Intermediär zwischen ihren Kunden und der zentralen Gegenpartei fungieren, zugänglich sind;

33.

„Clearing“ sämtliche Abläufe, die vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote, während dieses Zeitfensters und nach Schließung des Zeitfensters bis zur Abrechnung stattfinden und die Verwaltung etwaiger Risiken, die sich in diesem Zeitraum ergeben (einschließlich beim Margining, Netting oder der Schuldumwandlung), einbeziehen, oder jegliche andere Dienstleistungen, die ein Clearing- oder Abrechnungssystem möglicherweise erbringt;

34.

„Einschussverfahren“ (Margining) das Verfahren, bei dem ein Auktionator oder ein Bieter oder ein oder mehrere in ihrem Namen handelnde Intermediäre eine Sicherheit zur Absicherung einer gegebenen Finanzposition liefern müssen, was das gesamte Verfahren der Messung, Berechnung und Hinterlegung der zur Sicherung dieser Finanzposition gestellten Sicherheit umfasst und wodurch gewährleistet werden soll, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines Bieters und alle Lieferverpflichtungen eines Auktionators oder eines oder mehrerer in deren Namen handelnder Intermediäre innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne erfüllt werden können;

35.

„Abrechnung“ die von einem erfolgreichen Bieter, seinem Rechtsnachfolger, einer zentralen Gegenpartei oder einer Abrechnungsstelle geleistete Zahlung des Betrags für die an den Bieter oder seinen Rechtsnachfolger, eine zentrale Gegenpartei oder eine Abrechnungsstelle zu liefernden Zertifikate, und die Lieferung der Zertifikate an den erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolger, eine zentrale Gegenpartei oder eine Abrechnungsstelle;

36.

„zentrale Gegenpartei“ eine Stelle, die entweder direkt zwischen einem Auktionator und einem Bieter oder dessen Rechtsnachfolger oder zwischen Intermediären, die diese vertreten, eingeschaltet ist und für jeden von ihnen als ausschließliche Vertragspartei fungiert, indem sie die Zahlung der Auktionserlöse an den Auktionator bzw. einen ihn vertretenden Intermediär oder die Lieferung der versteigerten Zertifikate an den Bieter bzw. einen ihn vertretenden Intermediär garantiert;

37.

„Abrechnungssystem“ jede Infrastruktur, unabhängig davon, ob sie mit der Auktionsplattform verbunden ist oder nicht, die Abrechnungsdienste erbringt, die Clearing, Netting, die Verwaltung von Sicherheiten oder jede andere Dienstleistung umfassen können und die letztendlich die Zahlung des geschuldeten Betrags von einem erfolgreichen Bieter bzw. dessen Rechtsnachfolger an einen Auktionator sowie die Lieferung der Zertifikate vom Auktionator an den erfolgreichen Bieter bzw. dessen Rechtsnachfolger möglich machen, wobei einer der folgenden Akteure diese Dienste übernimmt:

a)

der Bankenapparat und das Unionsregister;

b)

eine oder mehrere Abrechnungsstellen im Auftrag eines Auktionators und eines Bieters bzw. dessen Rechtsnachfolgers, der entweder direkt oder indirekt über Mitglieder der Abrechnungsstelle, die als Intermediäre zwischen ihren Kunden und der Abrechnungsstelle dienen, Zugang zu der Abrechnungsstelle hat;

38.

„Abrechnungsstelle“ eine Stelle, die als Vermittler handelt und der Auktionsplattform Konten zur Verfügung stellt, über die Kontoanweisungen des Auktionators oder eines ihn vertretenden Intermediärs betreffend den Transfer von versteigerten Zertifikaten und die Zahlung des Auktionsclearingpreises durch den erfolgreichen Bieter, dessen Rechtsnachfolger oder einen ihn vertretenden Intermediär zeitgleich oder beinahe zeitgleich garantiert und sicher ausgeführt werden;

39.

„Sicherheit“ eine Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19), einschließlich etwaiger Zertifikate, die das Clearing- oder Abrechnungssystem als Sicherheit akzeptiert;

40.

„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

41.

„KMU“ Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen oder beaufsichtigte Unternehmen, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (20) sind;

42.

„Marktbetreiber“ einen Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;

43.

„Niederlassungsmitgliedstaat“ eines der folgenden Elemente:

a)

im Falle von Personen nach Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung den Mitgliedstaat, in dem die Person ihren Wohnsitz oder ihre ständige Anschrift hat;

b)

im Falle von Personen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sowie von wirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;

c)

im Falle von Personen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

im Falle eines geregelten Marktes nach Artikel 33 Absätze 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU;

44.

„Ausstiegsstrategie“ eine oder mehrere, in Einklang mit dem Vertrag zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform festgelegte Unterlage(n) mit Einzelheiten zu den Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass

a)

sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva, die für die ununterbrochene Weiterführung der Versteigerungen und die reibungslose Durchführung des Auktionsverfahrens durch die Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, übergeben werden;

b)

sämtliche Informationen mit Bezug auf das Auktionsverfahren, die für das Vergabeverfahren zur Bestellung der Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden;

c)

technische Hilfe geleistet wird, die die Vergabebehörden oder die Nachfolgerin der Auktionsplattform oder eine Kombination aus diesen braucht, um in der Lage zu sein, die gemäß den Buchstaben a und b bereitgestellten einschlägigen Aktiva zu verstehen, auf sie zuzugreifen oder sie zu nutzen.

KAPITEL II

KONZEPTION DER VERSTEIGERUNGEN

Artikel 4

Auktionsobjekte

(1)   Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte zum Verkauf angeboten (im Folgenden das „Auktionsobjekt“).

(2)   Jeder Mitgliedstaat versteigert Zertifikate in der Form von Zwei-Tage-Spot-Kontrakten.

Artikel 5

Format der Versteigerung

Die Versteigerungen werden in einem Auktionsformat durchgeführt, bei dem Bieter ihre Gebote innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters für Gebote abgeben, ohne die Gebote anderer Bieter sehen zu können. Jeder erfolgreiche Bieter bezahlt unabhängig von seinem Preisgebot für jedes Zertifikat den in Artikel 7 genannten Auktionsclearingpreis.

Artikel 6

Einstellung und Rücknahme von Geboten

(1)   Der Mindestumfang eines Gebots ist ein Los von 500 Zertifikaten.

(2)   Jedes Gebot enthält Folgendes:

a)

die Identität des Bieters und die Angabe, ob der Bieter auf eigene Rechnung oder im Namen eines Kunden bietet;

b)

die Identität des Kunden, wenn der Bieter im Namen eines Kunden bietet;

c)

den Umfang des Gebotes als Zahl von Zertifikaten als das ganzzahlige Vielfache von Losen nach Absatz 1;

d)

das Preisgebot je Zertifikat in Euro auf zwei Dezimalen gerundet.

(3)   Jedes Gebot darf nur innerhalb einer Frist, die vor Schließung des Zeitfensters für Gebote endet, eingestellt, geändert oder zurückgenommen werden. Die betreffende Auktionsplattform legt diese Frist mindestens fünf Handelstage vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote fest und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Nur eine natürliche, in der Union niedergelassene Person, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d benannt wurde und befugt ist, einen Bieter für alle Zwecke im Zusammenhang mit den Versteigerungen einschließlich der Einstellung eines Gebots zu binden (im Folgenden „Bietervertreter“), ist berechtigt, ein Gebot im Namen eines Bieters einzustellen, zu ändern oder zurückzunehmen.

Ein einmal eingestelltes Gebot ist bindend, es sei denn, es wird gemäß diesem Absatz zurückgenommen oder geändert oder es wird gemäß Absatz 4 zurückgenommen.

(4)   Die maßgebliche Auktionsplattform kann auf Wunsch eines Bietervertreters ein von dem betreffenden Bieter fälschlich auf der Auktionsplattform eingestelltes Gebot nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, aber vor Festlegung des Auktionsclearingpreises als zurückgenommen behandeln, wenn sie der Auffassung ist, dass bei der Gebotseinstellung ein echter Fehler unterlaufen ist.

(5)   Die Annahme, Übermittlung und Einstellung eines Gebots auf einer etwaigen Auktionsplattform seitens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts gilt als Wertpapierdienstleistung und Anlagetätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

Artikel 7

Auktionsclearingpreis und Auflösung gleichlautender Gebote

(1)   Der Auktionsclearingpreis wird nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bestimmt.

Eine Auktionsplattform ordnet die eingestellten Gebote nach der Höhe des Preisgebots. Lauten mehrere Gebote auf denselben Preis, so werden diese durch Zufallsauswahl anhand eines Algorithmus geordnet, den die Auktionsplattform vor der Versteigerung bestimmt.

(2)   Die Gebotsmengen werden beginnend mit dem höchsten Preisgebot aufsummiert. Der Preis des Gebots, bei dem die Summe der Gebotsmengen die versteigerte Zertifikatmenge erreicht oder überschreitet, ist der Auktionsclearingpreis.

(3)   Alle Gebote, die die gemäß Absatz 2 ermittelte Summe der Gebotsmengen ergeben, werden zum Auktionsclearingpreis zugeteilt.

(4)   Überschreitet die Gesamtmenge der gemäß Absatz 2 ermittelten erfolgreichen Gebote die versteigerte Zertifikatmenge, so wird dem Bieter, der das letzte Gebot, mit dem die Summe der Gebotsmenge vervollständigt wird, abgegeben hat, die verbleibende Menge versteigerter Zertifikate zugeteilt.

(5)   Bleibt die gemäß Absatz 2 geordnete Gesamtgebotsmenge unterhalb der Menge der zu versteigernden Zertifikate, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.

(6)   Liegt — unter Berücksichtigung der kurzfristigen Preisvolatilität für Zertifikate über einen bestimmten Zeitraum vor der Versteigerung — der Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis, der unmittelbar vor und während der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf dem Sekundärmarkt galt, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.

(7)   Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der zuständigen Vergabebehörden gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 29 Absatz 4 sowie nach Unterrichtung der in Artikel 47 genannten zuständigen nationalen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewandt wird.

Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann die betreffende Auktionsplattform die in Unterabsatz 1 genannte Methode ändern. Sie konsultiert unverzüglich die zuständigen Vergabebehörden gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 29 Absatz 4 und die in Artikel 47 genannten zuständigen nationalen Behörden zu den geplanten Änderungen.

Die betreffende Auktionsplattform trägt der Stellungnahme der zuständigen Vergabebehörde zu der in diesem Absatz genannten Methode so weit wie möglich Rechnung, sofern eine solche Stellungnahme abgegeben wurde.

(8)   Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 13 während eines Zeitraums von zwei Monaten ab der ersten Versteigerung dieser Zertifikate.

Die Auktionsplattform kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist nach Konsultation der zuständigen Vergabebehörden gemäß Artikel 26 Absatz 1 und nach Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 47 um zwei Monate verlängern, sofern eine solche Verlängerung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass für die Anwendung von Absatz 6 ein ausreichend liquider Sekundärmarkt besteht.

Die betreffende Auktionsplattform trägt der Stellungnahme der zuständigen Vergabebehörde zu der in diesem Absatz genannten Verlängerung so weit wie möglich Rechnung, sofern eine solche Stellungnahme abgegeben wurde.

(9)   Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 oder 13 annulliert, so wird die Zertifikatmenge gleichmäßig auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.

Kann die Menge der Zertifikate aus annullierten Versteigerungen gemäß Unterabsatz 1 nicht gleichmäßig gemäß dem genannten Unterabsatz im Einklang mit den Vorschriften für den Mindestumfang eines Gebots gemäß Artikel 6 Absatz 1 verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf weniger als vier Versteigerungen.

Wird eine Versteigerung annulliert, die bereits Mengen aus einer zuvor annullierten Versteigerung umfasst, so werden die Versteigerungsmengen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 ab der ersten Versteigerung, bei der keine Anpassungen wegen früherer Annullierungen vorgenommen werden, verteilt.

(10)   Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 11 annulliert, so wird die Zertifikatmenge gleichmäßig auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.

Kann die Menge der Zertifikate aus annullierten Versteigerungen gemäß Unterabsatz 1 nicht gleichmäßig gemäß dem genannten Unterabsatz im Einklang mit den Vorschriften für den Mindestumfang eines Gebots gemäß Artikel 6 Absatz 1 verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf der nächsten geplanten Versteigerung.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt Absatz 9, wenn eine Versteigerung, die Zertifikate gemäß Artikel 11 umfasst, annulliert wird.

KAPITEL III

AUKTIONSKALENDER

Artikel 8

Zeitplan, Frequenz und Verteilung der Zertifikatmenge

(1)   Eine Auktionsplattform führt Versteigerungen gesondert während ihres eigenen regelmäßig wiederkehrenden Zeitfensters für Gebote durch.

Die Zeitfenster für Gebote für Versteigerungen von Zertifikaten gemäß Artikel 13, die von der gemeinsamen Auktionsplattform durchgeführt werden, sind getrennt von den Zeitfenstern für Gebote für die Versteigerung von Zertifikaten gemäß den Artikeln 10 und 11.

Das Zeitfenster für Gebote wird am selben Handelstag geöffnet und geschlossen und bleibt für mindestens zwei Stunden geöffnet. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeitfenstern für Gebote müssen mindestens zwei Stunden liegen. Die Zeitfenster für Gebote von zwei oder mehr Auktionsplattformen dürfen sich nicht überschneiden.

Die Zeitfenster für Gebote für Versteigerungen von Zertifikaten gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 dürfen sich nicht überschneiden. Ab dem 1. Januar 2025 werden die in den Artikeln 10 und 11 genannten Zertifikate in denselben Zeitfenstern für Gebote versteigert.

(2)   Die Auktionsplattform setzt die Tage und Uhrzeiten der Versteigerungen unter Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertage, die sich auf internationale Finanzmärkte auswirken, oder anderen relevanten Ereignissen oder Umständen fest, die die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerungen beeinträchtigen könnten. In den beiden Wochen über Weihnachten und Neujahr jedes Jahres findet keine Versteigerung statt.

(3)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Kommission die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. Die betreffende Auktionsplattform trägt der Stellungnahme der Kommission zu der Änderung so weit wie möglich Rechnung, sofern eine solche Stellungnahme abgegeben wurde.

(4)   Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 13 mindestens einmal pro Woche. Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß Artikel 11 mindestens alle zwei Monate. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes, die auf Zertifikate gemäß Artikel 10 Anwendung finden, auch für die Zertifikate gemäß Artikel 11.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die gemeinsame Auktionsplattform in den ersten sechs Versteigerungen Zertifikate gemäß Artikel 13 in anderen Abständen versteigern, sofern dies erforderlich ist, um die Teilnahme an den Versteigerungen zu verbessern und den reibungslosen Ablauf des Auktionsverfahrens zu gewährleisten.

Führt die gemeinsame Auktionsplattform Versteigerungen an einem oder zwei Tagen pro Woche durch, so führt keine andere Auktionsplattform an diesen Tagen eine Versteigerung durch.

Führt die gemeinsame Auktionsplattform an mehr als zwei Tagen pro Woche Versteigerungen durch, so legt sie zwei Tage fest, an denen keine anderen Versteigerungen stattfinden dürfen. Sie veröffentlicht diese Tage spätestens bei der Veröffentlichung des Auktionskalenders gemäß Artikel 12 Absatz 2.

(5)   Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt.

Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 13 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt, mit Ausnahme der gemäß Artikel 30d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden zusätzlichen Mengen, die grundsätzlich gleichmäßig im Zeitraum bis zum 31. Mai 2028 verteilt werden.

Kann die Jahresmenge der Zertifikate eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Kalenderjahr nicht im Einklang mit den Vorschriften für den Mindestumfang eines Gebots gemäß Artikel 6 Absatz 1 gleichmäßig auf die Versteigerungen verteilt werden, so verteilt die betreffende Auktionsplattform diese Menge auf weniger Versteigerungen, wobei sie sicherstellt, dass die Menge grundsätzlich mindestens einmal pro Quartal versteigert wird.

Artikel 9

Umstände, die die Durchführung von Versteigerungen verhindern

Eine Auktionsplattform kann eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung gefährdet ist oder wahrscheinlich gefährdet wird. Die Menge der Zertifikate aus den annullierten Versteigerungen wird im Einklang mit Artikel 7 Absatz 9 verteilt.

Artikel 10

Jahresmenge von für Seeverkehrstätigkeiten und ortsfeste Anlagen versteigerten Zertifikaten

(1)   Die Menge der Zertifikate, die in einem bestimmten Kalenderjahr für Seeverkehrstätigkeiten gemäß Artikel 3ga der Richtlinie 2003/87/EG und für ortsfeste Anlagen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III der genannten Richtlinie fallen, zu versteigern sind, entspricht der Menge der Zertifikate, die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a der genannten Richtlinie festgelegt wurde.

(2)   Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikel festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 3ga Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Bei der Menge der Zertifikate gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden Änderungen gemäß einer der folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

a)

Artikel 3gb, Artikel 10a Absatz 5a, Artikel 10c und 10ca, Artikel 10d Absatz 4, Artikel 10e Absatz 3, Artikel 12 Absätze 3-e und 4 und Artikel 24, 27, 27a und 29a der Richtlinie 2003/87/EG;

b)

Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/1814;

c)

Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (21).

(4)   Jede Änderung der Menge der zu versteigernden Zertifikate in einem gegebenen Kalenderjahr mit Ausnahme von Änderungen gemäß Artikel 14 wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

Jede Menge von Zertifikaten, die in einem gegebenen Kalenderjahr wegen der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rundung nicht versteigert werden darf, wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

(5)   Die Verteilung der Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:

a)

Menge der Zertifikate und Datum ihrer Bereitstellung für den Innovationsfonds gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1, 1a und 5b, Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 10e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG;

b)

vorzeitige Bereitstellung von Zertifikaten für den Innovationsfonds gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG;

c)

Menge der gemäß Artikel 10e Absatz 2 bis zum 31. August 2026 für die Aufbau- und Resilienzfazilität zu versteigernden Zertifikate.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 beträgt die Jahresmenge der gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate mindestens 40 000 000. Diese Menge spiegelt sich im Auktionskalender gemäß Artikel 12 dieser Verordnung wider.

(6)   Die anfängliche Jahresmenge der gemäß Artikel 10e Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate wird wie folgt festgesetzt:

a)

für 2024: 86 685 000 Zertifikate;

b)

für 2025: 86 685 000 Zertifikate;

c)

für 2026: 58 000 000 Zertifikate.

Die Jahresmenge der Zertifikate, die versteigert werden müssen, um die in Artikel 10e Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Einnahmen zu erzielen, kann angepasst werden, um sicherzustellen, dass die in Artikel 10e der genannten Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden. Für die Zwecke dieser Anpassung werden die bereits erzielten Einnahmen, der durchschnittliche Auktionsclearingpreis der sechs vorangegangenen Kalendermonate und die verbleibende Zeit bis zum 31. August 2026 berücksichtigt, und die Auktionskalender werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe o der vorliegenden Verordnung entsprechend angepasst.

Werden die Versteigerungseinnahmen gemäß Artikel 10e Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG vor dem Datum der letzten für die Aufbau- und Resilienzfazilität geplanten Versteigerung erreicht, so werden die nachfolgenden Versteigerungen von Zertifikaten für diese Fazilität im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen für die Aussetzung solcher Versteigerungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 unverzüglich ausgesetzt. Die entsprechenden Auktionskalender werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung entsprechend angepasst.

Artikel 11

Jahresmengen von für den Luftverkehr versteigerten Zertifikaten

(1)   Die Menge der in jedem Kalenderjahr für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Artikel 3b der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate entspricht der Menge der Zertifikate, die gemäß den Artikeln 3c und 3d der genannten Richtlinie festgelegt wurde.

(2)   Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikel festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Jede Änderung der Menge der zu versteigernden Zertifikate in einem gegebenen Kalenderjahr mit Ausnahme von Änderungen gemäß Artikel 14 wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

(4)   Jede Menge von Zertifikaten, die in einem gegebenen Kalenderjahr wegen der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rundung nicht versteigert werden darf, wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

Artikel 12

Auktionskalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß den Artikeln 10 und 11, die von der gemeinsamen Auktionsplattform versteigert werden

(1)   Nach Anhörung der Kommission bestimmt die gemeinsame Auktionsplattform die Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Versteigerungsmengen, den Auktionsterminen sowie dem Auktionsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11, die in jedem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen.

(2)   Die gemeinsame Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender in Bezug auf Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des Unionsregisters im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 angewiesen hat, die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des Unionsregisters zu erfassen.

(3)   Die Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 werden gesondert festgelegt und veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2025 legt die gemeinsame Auktionsplattform die gemeinsamen Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 fest und veröffentlicht diese.

Artikel 13

Jahresmengen und Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie zusätzliche Sektoren

(1)   Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr ab 2027 zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 30a der Richtlinie 2003/87/EG entspricht der in den Artikeln 30c und 30d der genannten Richtlinie festgelegten Zertifikatmenge.

(2)   Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikel festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Bei der Menge der Zertifikate gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden Änderungen gemäß Artikel 30e Absatz 3 oder den Artikeln 30h und 30j der Richtlinie 2003/87/EG oder gemäß Artikel 1a des Beschlusses (EU) 2015/1814 berücksichtigt.

(4)   Nach Anhörung der Kommission bestimmt die gemeinsame Auktionsplattform die Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Versteigerungsmengen, den Auktionsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate, die im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels in jedem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die gemeinsame Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender für ein bestimmtes Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des Unionsregisters im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 angewiesen hat, die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des Unionsregisters zu erfassen.

(5)   Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden zusammen mit den jeweiligen Jahresmengen der Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor dem 31. August jedes Jahres versteigert. Die anfängliche Jahresmenge der gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG im Jahr 2027 zu versteigernden Zertifikate beträgt 350 000 000.

(6)   Werden bis zum 30. Juni eines Jahres nicht 75 % des jährlichen Höchstbetrags an Einnahmen gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet, so wird die anfängliche Jahresmenge der für den Klima-Sozialfonds zu versteigernden Zertifikate für den Zeitraum von September bis Dezember des entsprechenden Jahres erhöht.

Wird der jährliche Höchstbetrag der Einnahmen früher als ursprünglich im Auktionskalender vorgesehen erreicht, werden die nachfolgenden Versteigerungen von Zertifikaten für den Klima-Sozialfonds im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen für die Aussetzung solcher Versteigerungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 unverzüglich ausgesetzt.

In beiden Fällen wird der Auktionskalender unverzüglich gemäß Artikel 14 Absatz 1 entsprechend angepasst, um entweder die Zahl der für den Klima-Sozialfonds im Zeitraum von September bis Dezember versteigerten Zertifikate zu erhöhen oder eine etwaige Überschussmenge im Namen der Mitgliedstaaten zu versteigern.

Artikel 14

Anpassungen der Auktionskalender und der zu versteigernden Zertifikatmenge

(1)   Die Bestimmungen und Veröffentlichungen der jährlich zu versteigernden Mengen sowie der Zeitfenster für Gebote, der Verteilung der Zertifikate, der Versteigerungstermine, des Auktionsobjekts und der Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate in Verbindung mit Einzelversteigerungen gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 sowie Artikel 31 Absatz 3 dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Anpassungen gehen auf einen der folgenden Umstände zurück:

a)

die Annullierung einer Versteigerung gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6, Artikel 9 und Artikel 31 Absatz 4;

b)

die Aussetzung einer Opt-out-Plattform gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122;

c)

eine Entscheidung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 7;

d)

eine nicht erfolgte Abrechnung gemäß Artikel 36 Absatz 5;

e)

die Aussetzung eines Vorgangs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122, die sich auf die Auktionskalender auswirkt;

f)

in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG verbleibende Zertifikate und gemäß Artikel 10c und Artikel 10ca der genannten Richtlinie nicht zugeteilte Zertifikate;

g)

die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten, Treibhausgase oder Sektoren gemäß Artikel 24 oder Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG;

h)

eine Maßnahme gemäß Artikel 29a oder Artikel 30h der Richtlinie 2003/87/EG;

i)

das Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG;

j)

das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 4;

k)

die Notwendigkeit für eine Auktionsplattform, bei einer Versteigerung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG zu vermeiden;

l)

gemäß den Artikeln 1 und 1a des Beschlusses (EU) 2015/1814 erforderliche Anpassungen;

m)

eine Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG.

n)

gemäß Artikel 10a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen;

o)

gemäß Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen;

p)

gemäß Artikel 30d oder Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen.

(2)   Die betreffenden Auktionsplattformen veröffentlichen die angepassten Auktionskalender vier Wochen vor ihrem Geltungsbeginn oder so bald wie möglich danach. Diese Anforderung gilt nicht für die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Anpassungen.

KAPITEL IV

ZUGANG ZU VERSTEIGERUNGEN

Artikel 15

Personen, die in einer Versteigerung direkt bieten dürfen

In einer Versteigerung dürfen nur Personen direkt bieten, die gemäß Artikel 18 berechtigt sind, eine Bieterzulassung zu beantragen, und die gemäß den Artikeln 19 und 20 zum Bieten zugelassen sind.

Artikel 16

Zugangsmöglichkeiten

(1)   Eine Auktionsplattform stellt die Mittel für den Zugang zu ihren Versteigerungen nichtdiskriminierend zur Verfügung.

(2)   Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.

(3)   Eine Auktionsplattform stellt sicher, dass auf ihre Versteigerungen über eine internetgestützte elektronische Schnittstelle sicher und zuverlässig fernzugegriffen werden kann. Sie kann den Bietern auch die Möglichkeit bieten, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle auf ihre Auktionen zuzugreifen.

(4)   Für den Fall, dass die Hauptzugriffsmittel nicht zugänglich sein sollten, kann die Auktionsplattform auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Mitgliedstaaten mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.

Artikel 17

Schulung und Hilfedienst

Eine Auktionsplattform bietet ein praktisches Online-Schulungsprogramm in Bezug auf die Durchführung seines Versteigerungsverfahrens an, das Anleitungen für das Ausfüllen und Einreichen von Formularen und eine Simulation für die Gebotseinstellung bei einer Versteigerung umfasst. Außerdem bietet sie einen Hotlinedienst an, der an jedem Handelstag zumindest während der Arbeitszeiten per Telefon und E-Mail erreichbar ist.

Artikel 18

Für die Beantragung einer Bieterzulassung berechtige Personen

(1)   Die folgenden Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen zu beantragen:

a)

ein Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen oder beaufsichtigtes Unternehmen, der bzw. das über ein im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 eingerichtetes Betreiberkonto im Unionsregister verfügt und auf eigene Rechnung bietet, einschließlich eines Mutterunternehmens, Tochterunternehmens oder verbundenen Unternehmens, das zu demselben Konzern gehört wie der Anlagenbetreiber, der Luftfahrzeugbetreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder das beaufsichtigte Unternehmen;

b)

gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;

c)

gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) zugelassene Kreditinstitute, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;

d)

wirtschaftliche Zusammenschlüsse von in Buchstabe a genannten Personen, die auf eigene Rechnung und als Vermittler im Auftrag ihrer Mitglieder Gebote einstellen;

e)

öffentliche Stellen oder staatliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die eine der in Buchstabe a genannten Personen kontrollieren.

Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen dürfen nur an den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß den Artikeln 10 und 11 teilnehmen, während beaufsichtigte Unternehmen nur an den Versteigerungen gemäß Artikel 13 teilnehmen dürfen, auch wenn sie die Dienste von Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e in Anspruch nehmen, die in ihrem Namen Gebote abgeben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 sind Personen, die unter die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2014/65/EU fallen und gemäß Artikel 50 der vorliegenden Verordnung zugelassen sind, berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts zu beantragen, sofern ein Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige nationale Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen solcher Kunden genehmigen kann.

(3)   Geben die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Personen im Namen ihrer Kunden Gebote ab, so stellen sie sicher, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ihre Kunden sind Personen, die berechtigt sind, eine Zulassung zur direkten Gebotseinstellung gemäß Absatz 1 oder 2 zu beantragen;

b)

sie verfügen jetzt oder rechtzeitig vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote über angemessene interne Abläufe, Verfahren und vertragliche Vereinbarungen, die erforderlich sind, um

i)

es ihnen zu ermöglichen, Gebote ihrer Kunden abzuwickeln, einschließlich der Gebotseinstellung, der Entgegennahme der Zahlung und der Übertragung der Zertifikate,

ii)

die Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dem Teil ihres Unternehmens, der für die Annahme, Vorbereitung und Einstellung von Geboten im Namen ihrer Kunden zuständig ist, zu dem Teil ihres Unternehmens, der für die Vorbereitung und Einstellung von Geboten auf eigene Rechnung zuständig ist, zu verhindern,

iii)

zu gewährleisten, dass ihre Kunden, die ihrerseits im Namen ihrer eigenen Kunden in Versteigerungen bieten, die in Artikel 19 Absatz 2 und dem vorliegenden Absatz festgelegten Anforderungen erfüllen und dasselbe von ihren Kunden verlangen. Gibt es weitere nachgeordnete Kunden, die ihrerseits im Namen ihrer eigenen Kunden bieten, so verlangt der unmittelbar vorausgehende Kunde die Einhaltung dieser Anforderungen von dem folgenden nachgeordneten Kunden.

Die betreffende Auktionsplattform kann sich auf Kontrollen verlassen, die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, deren Kunden oder die Kunden ihrer Kunden gemäß diesem Absatz vorgenommen haben.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen müssen der Auktionsplattform auf deren Aufforderung gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d nachweisen können, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4)   Solange sie ihre Rolle im Zusammenhang mit den Versteigerungen wahrnehmen, sind die folgenden Personen weder berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung bei den betreffenden Versteigerungen zu beantragen, noch sind sie berechtigt, über eine oder mehrere Personen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassen sind, an den Versteigerungen teilzunehmen, unabhängig davon, ob sie auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person bieten:

a)

der Auktionator;

b)

die Auktionsplattform, einschließlich eines mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems;

c)

Personen in einer Position, in der sie direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf das Management der Personen gemäß den Buchstaben a und b ausüben;

d)

Personen, die für die Personen gemäß den Buchstaben a und b arbeiten.

Artikel 19

Anforderungen für die Zulassung als Bieter

(1)   Mitglieder oder Teilnehmer des von einer Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkts, bei denen es sich um Personen gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 handelt, werden ohne weitere Zulassungsbedingungen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform zugelassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Bedingungen für die Zulassung des Mitglieds oder Teilnehmers zum Zertifikatehandel am Sekundärmarkt, der von der Auktionsplattform organisiert wird, sind nicht weniger strikt als die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen;

b)

die Auktionsplattform erhält jede zusätzliche Angabe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen zu überprüfen, die zuvor noch nicht überprüft wurden.

(2)   Gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen, die nicht Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarktes sind, den eine Auktionsplattform organisiert, werden zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen einer Auktionsplattform zugelassen, sofern sie

a)

in der Union niedergelassen oder ein Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen oder beaufsichtigtes Unternehmen sind;

b)

über ein Namens-Unionsregisterkonto verfügen;

c)

über ein Namens-Bankkonto verfügen;

d)

mindestens einen Bietervertreter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 benennen;

e)

der betreffenden Auktionsplattform in Einklang mit den geltenden Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden ihre Identität, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, ihre Integrität sowie ihr Geschäfts- und Handelsprofil in Bezug auf die Mittel zur Schaffung der Beziehung zum Bieter, die Art des Bieters, die Art der Auktionsobjekte, den Umfang der voraussichtlichen Gebote und die Mittel der Bezahlung und Lieferung nachweisen;

f)

der betreffenden Auktionsplattform ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen und insbesondere aufzeigen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen und kurzfristige Verbindlichkeiten ablösen können, wenn diese fällig werden;

g)

die internen Abläufe, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen geschaffen haben oder auf Aufforderung schaffen können, die erforderlich sind, um der gemäß Artikel 48 vorgegebenen Gebotsobergrenze Wirkung zu verleihen;

h)

die Voraussetzungen des Artikels 40 Absatz 1 erfüllen.

Artikel 20

Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung

(1)   Bevor sie erstmals ein Gebot direkt über eine Auktionsplattform einstellen, beantragen die in Artikel 18 Absatz 1 oder 2 genannten Personen bei dieser Auktionsplattform eine Zulassung als Bieter.

Abweichend von Absatz 1 werden Mitglieder oder Teilnehmer des von der betreffenden Auktionsplattform organisierten Sekundärmarktes, die die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, ohne Antrag bei der betreffenden Auktionsplattform auf Zulassung als Bieter zugelassen.

(2)   Zur Einreichung des Antrags auf die Zulassung als Bieter gemäß Absatz 1 wird der Auktionsplattform ein ausgefülltes Antragsformular übermittelt. Die betreffende Auktionsplattform macht das Antragsformular online verfügbar und gewährleistet den Zugriff darauf.

(3)   Einem Antrag auf Bieterzulassung sind ordnungsgemäß beglaubigte Kopien aller Unterlagen beizufügen, die die Auktionsplattform als Beleg dafür verlangt, dass der Antragsteller die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 erfüllt. Die Auktionsplattform kann Kopien von Unterlagen akzeptieren, die nicht ordnungsgemäß beglaubigt sind, wenn sie vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass es sich um authentische Kopien der Originale handelt. Ein Antrag auf Bieterzulassung umfasst dabei mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben und Unterlagen.

(4)   Ein Antrag auf Bieterzulassung wird den zuständigen nationalen Vollzugsorganen eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe e Ermittlungen vornehmen, oder einer zuständigen Stelle der Union, die an grenzüberschreitenden Ermittlungen beteiligt ist, auf Aufforderung zusammen mit den Belegen zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt.

(5)   Eine Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern, wenn sich der Antragsteller weigert,

a)

dem Ersuchen der Auktionsplattform um weitere Auskünfte, um Klarstellung oder um Belege für erteilte Auskünfte nachzukommen;

b)

mündliche Erklärungen abzugeben, nachdem die Auktionsplattform um ein Gespräch mit einem Vertreter des Antragstellers ersucht hat;

c)

von der Auktionsplattform verlangte Ermittlungen oder Überprüfungen, einschließlich Besuche oder Überprüfungen in den Firmenräumen des Antragstellers, zuzulassen;

d)

dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte des Antragstellers, der Kunden des Antragstellers oder gegebenenfalls der Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 3 nachzukommen;

e)

dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte nachzukommen, die zur Überprüfung der Einhaltung gemäß Artikel 19 Absatz 2 erforderlich sind.

(6)   Ein Antrag auf Bieterzulassung gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller die von einer Auktionsplattform verlangten Auskünfte nicht innerhalb einer angemessenen, in dem Auskunftsersuchen gemäß Absatz 5 Buchstabe a, d oder e festgelegten Frist von mindestens fünf Handelstage erteilt oder wenn er nicht bereit ist, bei einem Gespräch oder Ermittlungen oder Überprüfungen gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c zu kooperieren.

(7)   Ein Antragsteller erteilt einer Auktionsplattform keine falschen oder irreführenden Auskünfte. Ein Antragsteller teilt der betreffenden Auktionsplattform vollständig, ehrlich und unverzüglich jede Änderung seiner Situation mit, die seinen Antrag auf Bieterzulassung für die Versteigerungen dieser Plattform oder eine bereits gewährte Bieterzulassung beeinflussen könnte.

(8)   Eine Auktionsplattform entscheidet über den an sie gerichteten Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit.

Die betreffende Auktionsplattform kann

a)

für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, einschließlich einer Verlängerung oder Erneuerung dieser Bestellung, nicht überschreitet, eine nicht an Auflagen gebundene Bieterzulassung für ihre Versteigerungen erteilen;

b)

für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, nicht überschreitet, eine mit Auflagen verbundene Bieterzulassung für ihre Versteigerungen erteilen, sofern bestimmte genannte Auflagen bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erfüllt sind, was die Auktionsplattform ordnungsgemäß überprüft;

c)

die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern.

Artikel 21

Verweigerung, Entzug oder Aussetzung einer Bieterzulassung

(1)   Eine Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen oder entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn eine Person

a)

nicht zur Beantragung der Bieterzulassung im Rahmen von Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigt ist;

b)

die Anforderungen gemäß Artikel 18 und 19 sowie gegebenenfalls Artikel 20 nicht erfüllt;

c)

absichtlich oder wiederholt gegen diese Verordnung, gegen die Bedingungen für die Bieterzulassung für die Versteigerungen der Auktionsplattform oder gegen damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen verstößt.

(2)   Eine Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen oder entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn sie im Zusammenhang mit einem Antragsteller den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch hegt, sofern diese Verweigerung, dieser Entzug oder diese Aussetzung die Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden zur Verfolgung oder Ergreifung der Urheber solcher Tätigkeiten voraussichtlich nicht behindert.

Im Fall eines Verdachts gemäß Unterabsatz 1 meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang mit Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung.

(3)   Eine Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern oder eine bereits erteilte Bieterzulassung entziehen oder aussetzen, wenn eine Person

a)

fahrlässig gegen diese Verordnung, gegen die Bedingungen für die Bieterzulassung für die Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform oder gegen damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen verstößt;

b)

sich in anderer Weise so verhalten hat, dass dies dem ordnungsgemäßen oder effizienten Ablauf einer Versteigerung abträglich ist; oder

c)

in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder in Artikel 18 Absatz 2 genannt ist und in den vorangegangenen 220 Handelstagen bei keiner Versteigerung geboten hat.

(4)   Den in Absatz 3 genannten Personen wird die Verweigerung, der Entzug oder die Aussetzung der Bieterzulassung mitgeteilt und in der Entscheidung über die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung der Bieterzulassung eine angemessene Frist gesetzt, um sich schriftlich zu äußern. Die betreffende Auktionsplattform prüft die schriftliche Antwort der Person und, sofern dies gerechtfertigt ist,

a)

erteilt sie mit Wirkung ab einem bestimmten Datum die Bieterzulassung oder setzt sie wieder in Kraft;

b)

gewährt sie eine mit Auflagen verbundene Bieterzulassung oder setzt die Bieterzulassung mit Auflagen verbunden wieder in Kraft, sofern bestimmte genannte Auflagen bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erfüllt sind, was die Auktionsplattform ordnungsgemäß überprüft; oder

c)

bestätigt sie die Verweigerung der Bieterzulassung oder deren Entzug oder Aussetzung mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt.

Die Auktionsplattform teilt der betreffenden Person ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c mit.

(5)   Personen, deren Bieterzulassung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 entzogen oder ausgesetzt wurde, treffen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass ihr Ausscheiden aus den Versteigerungen

a)

geordnet verläuft;

b)

den Interessen ihrer Kunden nicht schadet oder die effiziente Funktionsweise der Versteigerungen nicht stört;

c)

ihre Verpflichtungen nicht beeinträchtigt, etwaige Zahlungsbedingungen oder damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen zu beachten;

d)

ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii nicht beeinträchtigt, die für den Zeitraum von 20 Jahren nach ihrem Ausscheiden aus den Versteigerungen gelten.

Die zur Beachtung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen sind in der Verweigerung, dem Entzug und der Aussetzung der Bieterzulassung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu spezifizieren, und die Auktionsplattform prüft, ob diese Maßnahmen beachtet werden.

KAPITEL V

BESTELLUNG UND AUFGABEN DES AUKTIONATORS

Artikel 22

Bestellung des Auktionators

(1)   Jeder Mitgliedstaat bestellt einen Auktionator. Kein Mitgliedstaat versteigert Zertifikate, ohne einen Auktionator bestellt zu haben. Ein und derselbe Auktionator kann von mehr als einem Mitgliedstaat bestellt werden.

(2)   Rechtzeitig vor Beginn der Versteigerungen wird der Auktionator bestellt und schließt die erforderlichen Vereinbarungen mit der bestellten oder zu bestellenden Auktionsplattform, einschließlich eines damit verbundenen Clearing- und Abrechnungssystems, auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen ab und setzt sie um.

(3)   Eine für den Mitgliedstaat tätige oder handelnde Person legt keine Insiderinformationen gegenüber Personen offen, die für den Auktionator arbeiten, es sei denn, die für den Mitgliedstaat tätige oder handelnde Person nimmt eine solche Offenlegung im normalen Rahmen ihrer Arbeit, der Ausübung ihres Berufes oder der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im jeweils nötigen Umfang vor und der betreffende Mitgliedstaat hat sich vergewissert, dass der Auktionator zusätzlich zu den in Artikel 18 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Maßnahmen über geeignete Maßnahmen verfügt, um Insidergeschäfte oder die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Beschäftigte eines Auktionators zu verhindern.

(4)   Die im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate werden dann von den Versteigerungen zurückgehalten, wenn in dem Mitgliedstaat kein Auktionator bestellt wurde oder wenn die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen nicht getroffen wurden oder nicht in Kraft sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen rechtzeitig nach der Bestellung ihres Auktionators die Identität ihres Auktionators und seine Kontaktdaten der Kommission mit, die sie auf ihrer Website veröffentlicht.

Artikel 23

Aufgaben des Auktionators

Der Auktionator nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Versteigerung der Menge Zertifikate, die jeder Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, zu versteigern hat, oder für einen Fonds oder eine Fazilität, der/die gemäß Unionsrecht Empfänger der Auktionserlöse sein soll;

b)

Entgegennahme der Auktionserlöse, die jedem Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, oder einem Fonds oder einer Fazilität gemäß Buchstabe a zustehen;

c)

Auszahlung der Auktionserlöse, die jedem Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, oder einem Fonds oder einer Fazilität gemäß Buchstabe a zustehen.

KAPITEL VI

VERSTEIGERUNG VON ZERTIFIKATEN FÜR FONDS UND LÖSCHUNG VON ZERTIFIKATEN

Artikel 24

Für den Innovationsfonds, den Modernisierungsfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität und den Klima-Sozialfonds zu versteigernde Zertifikate

(1)   Für die Zertifikate gemäß Artikel 10a Absätze 8 und 9, Artikel 10d und Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG, die ab dem Jahr 2021 auf der gemeinsamen Auktionsplattform versteigert werden, ist die Europäische Investitionsbank (EIB) der Auktionator. Artikel 22 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 23, 35 und 36 sowie Artikel 43 Absatz 1 dieser Verordnung gelten sinngemäß für die EIB.

(2)   Die EIB sorgt dafür, dass die Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 und Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission ausgewiesene Konto eingezahlt werden. Die EIB kann im Einklang mit den mit der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission (23) und Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Vereinbarungen vor der Auszahlung etwaige zusätzliche Gebühren für die Verwahrung und Auszahlung der Auktionserlöse abziehen.

(3)   Für die Zertifikate gemäß Artikel 10a Absätze 8b und Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemeinsamen Auktionsplattform versteigert werden sollen, ist die Kommission der Auktionator. Artikel 22 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 23, 35 und 36 sowie Artikel 43 Absatz 1 dieser Verordnung gelten sinngemäß für die Kommission.

(4)   Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG werden zusammen mit den jeweiligen Jahresmengen der Zertifikate gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung in den Versteigerungen der gemeinsamen Auktionsplattform versteigert und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung gleichmäßig verteilt.

Artikel 25

Verfahren für die Löschung von Zertifikaten

(1)   Ein Mitgliedstaat, der im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate aus der Gesamtmenge seiner zu versteigernden Zertifikate löschen möchte, teilt der Kommission seine Absicht spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Stilllegung folgt, unter Verwendung des Formulars in Anhang II dieser Verordnung mit.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens bis zum 31. Mai eines Jahres die genaue Anzahl der Zertifikate mit, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember des betreffenden Jahres gelöscht werden sollen. Übersteigt die Gesamtmenge der in diesem Zeitraum zu löschenden Zertifikate 5 Mio. Zertifikate, so wird diese Menge über den Zeitraum zwischen dem 1. September des betreffenden Jahres und dem 31. August des Folgejahres verteilt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt seine erste Mitteilung gemäß diesem Unterabsatz spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG keine Zertifikate aus der Gesamtmenge seiner zu versteigernden Zertifikate löschen möchte, teilt der Kommission im Rahmen seiner Berichterstattung gemäß Artikel 21 der genannten Richtlinie seine Gründe für die Nichtlöschung dieser Zertifikate mit.

(3)   Die Menge der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu löschenden Zertifikate wird von der gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Menge der vom Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate abgezogen, nachdem etwaige Anpassungen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 in den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeiträumen vorgenommen wurden.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die gemäß Anhang II übermittelten Angaben des Mitgliedstaats, ausgenommen die Berichte gemäß Nummer 6 des Anhangs.

KAPITEL VII

BESTELLUNG EINER GEMEINSAMEN AUKTIONSPLATTFORM UND VON IHR ERBRACHTE DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 26

Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform

(1)   Die Mitgliedstaaten bestellen im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten als Vergabebehörden, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß diesem Artikel teilnehmen, eine gemeinsame Auktionsplattform.

(2)   Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Vergabeverfahren wird gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt.

(3)   Die gemeinsame Auktionsplattform wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Sind die Bedingungen gemäß Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erfüllt, so können die Mitgliedstaaten und die Kommission diesen Zeitraum auf sieben Jahre verlängern. Während des Bestellungszeitraums kann die Kommission eine vorherige Marktkonsultation gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchführen, um die Marktbedingungen zu überprüfen und das neue Vergabeverfahren vorzubereiten.

(4)   Der Name und die Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Auktionsplattform werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der sich der gemeinsamen Maßnahme gemäß diesem Artikel nach Inkrafttreten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zwischen der Kommission und den bereits an dieser Maßnahme beteiligten Mitgliedstaaten anschließt, akzeptiert die Bedingungen dieser Vereinbarung sowie alle bereits auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse.

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 29 Absatz 4 beschließt, nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß diesem Artikel teilzunehmen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen, kann unter Bedingungen, die von den an der gemeinsamen Maßnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbart und in der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren festgehalten werden, vorbehaltlich aller anwendbaren Regeln für öffentliche Ausschreibungen der Union den Status eines Beobachters erhalten.

Artikel 27

Den Mitgliedstaaten von der gemeinsamen Auktionsplattform erbrachte Dienstleistungen

(1)   Die gemeinsame Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen, die im Bestellungsvertrag näher ausgeführt sind:

a)

Bereitstellung des Zugangs zu den Versteigerungen gemäß den Artikeln 15 bis 21, einschließlich der Bereitstellung und Pflege der notwendigen internetgestützten elektronischen Schnittstellen und Websites;

b)

Durchführung der Versteigerungen gemäß den Artikeln 4 bis 7;

c)

Verwaltung des Auktionskalenders gemäß den Artikeln 8 bis 14;

d)

Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse gemäß Artikel 52;

e)

Bereitstellung oder Gewährleistung der Bereitstellung des Clearing- oder Abrechnungssystems, das erforderlich ist für

i)

die Bearbeitung der Zahlungen erfolgreicher Bieter oder ihrer Rechtsnachfolger und die Verteilung der Auktionserlöse an den Auktionator gemäß den Artikeln 35 und 36,

ii)

die Lieferung der versteigerten Zertifikate an die erfolgreichen Bieter oder deren Rechtsnachfolger gemäß den Artikeln 37, 38 und 39,

iii)

die Verwaltung der Sicherheiten, einschließlich etwaiger Einschüsse, die der Auktionator oder Bieter gemäß den Artikeln 40 und 41 hinterlegt hat;

f)

Beobachtung des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung gegebenenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich der Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Artikeln 45 bis 50 und Artikel 55 Absatz 1;

g)

Meldung gemäß Artikel 34.

(2)   Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch die gemeinsame Auktionsplattform muss diese an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.

(3)   Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung legt die gemeinsame Auktionsplattform der Kommission ihre Ausstiegsstrategie vor.

Artikel 28

Von der gemeinsamen Auktionsplattform für die Kommission erbrachte Dienstleistungen

Die gemeinsame Auktionsplattform leistet der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:

a)

Koordinierung des Auktionskalenders mit den in Anhang III aufgeführten Opt-out-Auktionsplattformen;

b)

Informationen über die Durchführung der Versteigerungen gemäß Artikel 44;

c)

Berichte gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG;

d)

Überarbeitung dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;

e)

jede andere von der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarte gemeinsame Maßnahme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen.

KAPITEL VIII

BESTELLUNG UND AUFGABEN VON OPT-OUT-AUKTIONSPLATTFORMEN

Artikel 29

Bestellung von Opt-out-Auktionsplattformen

(1)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, kann zur Versteigerung seiner Zertifikatsmenge gemäß den Artikeln 10 und 11 seine eigene Opt-out-Auktionsplattform bestellen.

(2)   Eine Opt-out-Auktionsplattform kann dieselbe Auktionsplattform wie die gemeinsame Auktionsplattform oder eine andere Auktionsplattform sein.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der sich zur Bestellung einer Opt-out-Auktionsplattform entschließt, teilt dies der Kommission bis zum letzten Tag des dritten Monats nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit.

(4)   Eine Opt-out-Auktionsplattform wird auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens ausgewählt, das mit dem Vergaberecht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats in Einklang steht, wenn ein öffentliches Vergabeverfahren entweder nach Unionsrecht bzw. nationalem Recht vorgeschrieben ist. Für das Auswahlverfahren gelten alle Rechtsmittel und Durchsetzungsverfahren, die das Recht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats vorsehen.

Die Opt-out-Auktionsplattform gemäß Absatz 1 wird für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bestellt, der für einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden kann.

Die Bestellung einer Opt-out-Auktionsplattform wird nicht vor dem Inkrafttreten der Aufnahme der betreffenden Opt-out-Auktionsplattform in die Liste in Anhang III gemäß Absatz 6 wirksam.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der sich zur Bestellung einer Opt-out-Auktionsplattform entschließt, notifiziert der Kommission alle nachstehend genannten Angaben:

a)

die Identität der Auktionsplattform, deren Bestellung er vorschlägt;

b)

die ausführlichen Verfahrensvorschriften, die für das Auktionsverfahren der von ihm vorgeschlagenen Auktionsplattform gelten sollen, einschließlich der Vertragsbedingungen hinsichtlich der Bestellung der betreffenden Auktionsplattform sowie jedes mit der vorgeschlagenen Auktionsplattform verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, unter Angabe der Bedingungen, die für die Struktur und Höhe der Gebühren, die Verwaltung von Sicherheiten, die Zahlung und die Lieferung gelten;

c)

die Art des Auktionsobjekts sowie alle Angaben, die die Kommission benötigt, um beurteilen zu können, ob der vorgeschlagene Auktionskalender mit dem geltenden oder vorgeschlagenen Auktionskalender der gemeinsamen Auktionsplattform und mit weiteren Auktionskalendern vereinbar ist, die von anderen Mitgliedstaaten, die eine Opt-out-Auktionsplattform bestellt haben, vorgeschlagen werden;

d)

die ausführlichen Vorschriften und Bedingungen für die Begutachtung und Beaufsichtigung der Auktionen, die für die von ihm vorgeschlagene Auktionsplattform gemäß Artikel 33 Absätze 4, 5 und 6 gelten werden, sowie die ausführlichen Vorschriften für den Schutz vor Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminellen Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, einschließlich Abhilfemaßnahmen und Sanktionen;

e)

die Maßnahmen, die im Einzelnen getroffen werden, um Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 32 in Bezug auf die Bestellung des Auktionators zu genügen.

(6)   Die gemäß Absatz 1 bestellten Opt-out-Auktionsplattformen, ihr Bestellungszeitraum, die sie bestellenden Mitgliedstaaten und die für sie geltenden Vorschriften oder Verpflichtungen werden in die Liste in Anhang III aufgenommen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Die Kommission handelt ausschließlich auf der Grundlage dieser Anforderungen und Ziele und berücksichtigt in vollem Umfang die Angaben des betreffenden Mitgliedstaats.

Beschließt ein Mitgliedstaat, der eine Opt-out-Auktionsplattform gemäß Absatz 1 bestellt hat, dieselbe Auktionsplattform zu denselben Bedingungen und Verpflichtungen wie die der Liste gemäß Unterabsatz 1 erneut zu bestellen, gilt diese Liste weiterhin, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestätigen, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Mitteilung mit den in Absatz 5 genannten Angaben und unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erneute Bestellung. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über die verlängerte Gültigkeit der Liste.

In Ermangelung der Aufnahme in die Liste gemäß Unterabsatz 1 nutzt ein Mitgliedstaat, der sich zur Bestellung einer Opt-out-Auktionsplattform entschließt, in dem Zeitraum bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten der letztendlichen Aufnahme in die Liste gemäß Unterabsatz 1 die gemeinsame Auktionsplattform für die Versteigerung seines Anteils an Zertifikaten, der andernfalls auf der zu bestellenden Opt-out-Auktionsplattform versteigert worden wäre.

Ein Mitgliedstaat, der sich gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur Bestellung einer Opt-out-Auktionsplattform entschließt, kann sich dennoch an der gemeinsamen Maßnahme allein zu dem Zweck beteiligen, die gemeinsame Auktionsplattform gemäß Unterabsatz 3 nutzen zu können. Eine solche Beteiligung erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 und unterliegt den Bedingungen der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern eine Opt-out-Auktionsplattform bestellen will, kann gemäß Artikel 26 Absatz 5 der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beitreten.

Die Menge der Zertifikate, die auf einer Opt-out-Auktionsplattform versteigert werden sollten, wird gleichmäßig über die Versteigerungen der betreffenden gemeinsamen Auktionsplattform verteilt.

Artikel 30

Aufgaben von Opt-out-Auktionsplattformen

Eine Opt-out-Auktionsplattform nimmt dieselben Aufgaben wahr wie die gemeinsame Auktionsplattform gemäß Artikel 27, mit Ausnahme der Verwaltung des Auktionskalenders gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c, und legt dem bestellenden Mitgliedstaat die Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 27 Absatz 3 vor.

Für Opt-out-Auktionsplattformen gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 5 Unterabsatz 1 und den Artikeln 9, 10, 12, 14 und 31.

Artikel 31

Auktionskalender für Opt-out-Auktionsplattformen

(1)   Bei den Einzelversteigerungen einer Opt-out-Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Artikel 10 mindestens 3,5 Mio. und höchstens 20 Mio. Zertifikate. Beträgt die Gesamtmenge solcher von dem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 3,5 Mio., werden die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr versteigert. Die Menge der Zertifikate gemäß Artikel 10, die bei einer Einzelversteigerung einer Opt-out-Auktionsplattform versteigert werden, darf in jedem Zwölfmonatszeitraum jedoch nicht weniger als 1 Mio. Zertifikate betragen, wenn gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 eine Anzahl Zertifikate von der Menge der zu versteigernden Zertifikate abzuziehen ist.

(2)   Bei den Einzelversteigerungen einer Opt-out-Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Artikel 11 mindestens 2,5 Mio. und höchstens 5 Mio. Zertifikate. Beträgt die Gesamtmenge solcher von dem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 2,5 Mio., werden die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr versteigert.

Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels, die auf Zertifikate gemäß Artikel 10 Anwendung finden, auch für die Zertifikate gemäß Artikel 11.

(3)   Nach Anhörung der Kommission bestimmt die Opt-out-Auktionsplattform den Auktionskalender für jedes Kalenderjahr mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Versteigerungsmengen, den Auktionsterminen sowie dem Auktionsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate, die in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die Einzelversteigerungsmengen werden gemäß den Artikeln 10 und 11 bestimmt.

Die betreffende Opt-out-Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender in Bezug auf Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung für ein bestimmtes Jahr bis zum 31. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des Unionsregisters im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 angewiesen hat, die entsprechende Auktionstabelle im Unionsregister zu erfassen.

Die betreffende Opt-out-Auktionsplattform bestimmt und veröffentlicht die Auktionskalender erst, nachdem die gemeinsame Auktionsplattform ihre Auktionskalender gemäß Artikel 12 bestimmt und veröffentlicht hat, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellt. Die betreffenden Auktionsplattformen können gleichzeitig die Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 bestimmen, solange die Frist für die Veröffentlichung der Auktionskalender gemäß Artikel 12 eingehalten wird.

Die veröffentlichten Auktionskalender müssen mit den einschlägigen Bedingungen und Verpflichtungen in Anhang III im Einklang stehen.

(4)   Wird eine Versteigerung einer Opt-out-Auktionsplattform gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 annulliert, so wird die zu versteigernde Menge entweder gemäß Artikel 7 Absatz 8 oder, wenn die betreffende Auktionsplattform in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als vier Versteigerungen durchführt, auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.

KAPITEL IX

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTELLUNG VON AUKTIONATOREN UND AUKTIONSPLATTFORMEN

Artikel 32

Voraussetzungen für die Bestellung von Auktionatoren

(1)   Bei der Bestellung von Auktionatoren berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber

a)

unter nachstehenden Aspekten ein Risiko von Interessenkonflikten oder Marktmissbrauch aufweisen:

i)

Tätigkeiten auf dem Sekundärmarkt,

ii)

interne Abläufe und Verfahren zur Minderung des Risikos von Interessenkonflikten oder Marktmissbrauch;

b)

in der Lage sind, die Aufgaben eines Auktionators fristgerecht, und im Einklang mit höchsten professionellen und Qualitätsstandards zu erfüllen.

(2)   Die Bestellung des Auktionators setzt voraus, dass der Auktionator mit der betreffenden Auktionsplattform die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Vereinbarungen trifft.

Artikel 33

Voraussetzungen für die Bestellung von Auktionsplattformen

(1)   Nur eine Einrichtung, die als geregelter Markt zugelassen ist und dessen Betreiber einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivate organisiert, kann als Auktionsplattform bestellt werden.

Sofern dies in den Vergabeunterlagen für das gemeinsame Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen ist, kann eine Einrichtung, die als geregelter Markt zugelassen ist und deren Betreiber einen Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), jedoch keinen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert, an dem Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung teilnehmen. Wird ein solches Unternehmen als gemeinsame Auktionsplattform bestellt, muss ihr Betreiber eine Zulassung für die Organisation eines Sekundärmarkts mit Zertifikaten oder deren Derivaten einholen und sicherstellen, dass er einen solchen Sekundärmarkt mindestens 60 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote organisiert, das von der betreffenden Auktionsplattform durchgeführt wird.

(2)   Eine nach Maßgabe dieser Verordnung für die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot-Kontrakte bestellte Auktionsplattform ist ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Bietern den Zugang zu und die Teilnahme an Versteigerungen zu ermöglichen.

(3)   Bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber nachweisen, dass Folgendes gewährleistet ist:

a)

Einhaltung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes de facto und de jure;

b)

vollständiger, gerechter und gleicher Zugang für die Gebotseinstellung von unter das Unionssystem fallenden KMU und für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 27a Absatz 1 und Artikel 28a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG;

c)

Kosteneffizienz und Vermeidung unnötiger Verwaltungskosten;

d)

wirksame Überwachung des Auktionsverlaufs, Meldung des Verdachts auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch sowie Anwendung von Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich der Bereitstellung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens;

e)

Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, einschließlich des CO2-Markts;

f)

ordnungsgemäßes Funktionieren des CO2-Markts, einschließlich der Durchführung der Versteigerungen;

g)

Anbindung an ein oder mehrere Clearing- oder Abrechnungssysteme;

h)

geeignete Maßnahmen, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerung benötigt.

(4)   Eine Auktionsplattform kann nur bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Marktbetreiber niedergelassen sind, sichergestellt hat, dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2014/65/EU auf die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot-Kontrakten Anwendung finden und dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats in der Lage sind, den sich bewerbenden geregelten Markt und seinen Marktbetreiber im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Titel VI der genannten Richtlinie zuzulassen und zu beaufsichtigen.

Sind der sich bewerbende geregelte Markt und sein Marktbetreiber nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen, gilt Unterabsatz 1 sowohl für den Mitgliedstaat der Niederlassung des sich bewerbenden geregelten Markts als auch für den Mitgliedstaat der Niederlassung seines Marktbetreibers.

(5)   Die gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Marktbetreiber niedergelassen sind, entscheiden über die Zulassung eines geregelten Markts, der gemäß dieser Verordnung als Auktionsplattform bestellt wurde oder bestellt werden soll, sofern der geregelte Markt und sein Marktbetreiber die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2014/65/EU einhalten. Die Entscheidung über die Zulassung wird im Einklang mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Titel VI der Richtlinie 2014/65/EU getroffen.

(6)   Die in Absatz 5 dieses Artikels genannten zuständigen nationalen Behörden gewährleisten eine wirksame Marktbeaufsichtigung und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen des genannten Absatzes nachgekommen wird. Sie müssen in der Lage sein, unmittelbar oder mit Unterstützung anderer gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannter nationaler Behörden die Befugnisse auszuüben, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 69 der genannten Richtlinie in Bezug auf den sich bewerbenden geregelten Markt und seinen Marktbetreiber vorgesehen sind.

Für die Zwecke der Bestellung von Auktionsplattformen gemäß dieser Verordnung gelten die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 79 bis 87 der Richtlinie 2014/65/EU für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

KAPITEL X

MELDUNG VON TRANSAKTIONEN

Artikel 34

Pflicht zur Meldung von Transaktionen

(1)   Die Auktionsplattform meldet der gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen nationalen Behörde und der ESMA die vollständigen und genauen Einzelheiten jeder Transaktion, die auf der Auktionsplattform durchgeführt wurde und die Übertragung von Emissionszertifikaten an die erfolgreichen Bieter bewirkt.

(2)   Die Meldungen über Transaktionen werden so schnell wie möglich und spätestens am Ende des auf die betreffende Transaktion folgenden Handelstags übermittelt.

(3)   Die Auktionsplattform ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die rechtzeitige Übermittelung der Transaktionsmeldungen verantwortlich. Bestehen Informationen über Transaktionen, die in den Transaktionsmeldungen nicht enthalten sind und der Auktionsplattform nicht vorliegen, übermitteln die Bieter und die Auktionatoren der Auktionsplattform die entsprechenden Informationen.

Enthalten die Transaktionsmeldungen Fehler oder Lücken, so berichtigt die meldende Auktionsplattform die Informationen und übermittelt der zuständigen nationalen Behörde eine berichtigte Meldung.

(4)   Die Transaktionsmeldung umfasst insbesondere Folgendes:

a)

den Namen der Zertifikate oder der Zertifikatderivate;

b)

die gekauften Mengen;

c)

das Datum und den Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion;

d)

den Transaktionspreis;

e)

die Identität der erfolgreichen Bieter;

f)

sofern zutreffend, die Identität der Kunden, in deren Namen die Transaktion abgeschlossen wurde.

Handelt es sich bei dem erfolgreichen Bieter um eine juristische Person, so verwendet die Auktionsplattform bei der Meldung der Angaben zur Identifizierung des erfolgreichen Bieters eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (25).

Die Meldung wird unter Verwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Datenstandards und -formate erstellt und enthält sämtliche sachdienliche Einzelheiten gemäß Anhang I der genannten Verordnung.

KAPITEL XI

ZAHLUNG UND ÜBERWEISUNG DER AUKTIONSERLÖSE

Artikel 35

Zahlung durch erfolgreiche Bieter und Überweisung der Erlöse an die Mitgliedstaaten

(1)   Jeder erfolgreiche Bieter oder sein Rechtsnachfolger, einschließlich etwaiger Intermediäre, die in deren Namen handeln, zahlt den geschuldeten Betrag, der ihm gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, für die Zertifikate, für die er nach der Mitteilung gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a den Zuschlag erhalten hat, indem er ihn über das Clearing- oder Abrechnungssystem in verfügbaren Mitteln spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Zertifikate in das Namens-Unionsregisterkonto des Bieters oder das Namens-Unionsregisterkonto seines Rechtsnachfolgers auf das Namens-Bankkonto des Auktionators überweist oder die Überweisung in die Wege leitet.

(2)   Eine Auktionsplattform, einschließlich des mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, überweist die Zahlungen, die die Bieter oder jegliche Rechtsnachfolger als Folge der Versteigerung von Zertifikaten gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 tätigen, an den Auktionator, der die betreffenden Zertifikate versteigert hat.

(3)   Die Zahlungen an die Auktionatoren sind in Euro oder — wenn der bestellende Mitgliedstaat nicht der Eurozone angehört — auf dessen Wunsch in der Währung des bestellenden Mitgliedstaats zu leisten, unabhängig davon, in welcher Währung die Bieter die Zahlungen leisten, vorausgesetzt, das betreffende Clearing- oder Abrechnungssystem kann die entsprechende Währung verarbeiten.

(4)   Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.

Artikel 36

Folgen von Zahlungsverzug oder Nichtzahlung

(1)   Einem erfolgreichen Bieter oder seinem Rechtsnachfolger werden die Zertifikate, deren Zuschlag dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, nur dann geliefert, wenn der gesamte geschuldete Betrag, der gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, dem Auktionator gemäß Artikel 35 Absatz 1 gezahlt wird.

(2)   Ein erfolgreicher Bieter oder sein Rechtsnachfolger, der seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 bis zu dem Termin, der dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe d mitgeteilt wurde, nicht vollständig nachkommt, befindet sich in Zahlungsverzug.

(3)   Ist ein Bieter in Zahlungsverzug, so

a)

können ihm für jeden Tag ab dem Termin, an dem die Zahlung gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe d fällig war, bis zu dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt, taggenau Zinsen in Höhe des Zinssatzes berechnet werden, der in dem Vertrag zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform festgelegt ist, und/oder

b)

kann ihm eine Geldbuße auferlegt werden, die abzüglich der vom Clearing- oder Abrechnungssystem erhobenen Kosten an den Auktionator fällt.

(4)   Ist ein erfolgreicher Bieter in Zahlungsverzug, so gilt Folgendes:

a)

entweder nimmt die zentrale Gegenpartei die Zertifikate entgegen und zahlt dem Auktionator den geschuldeten Betrag oder

b)

die Verrechnungsstelle zieht die vom Bieter gestellte Sicherheit heran, um dem Auktionator den geschuldeten Betrag zu zahlen.

(5)   Erfolgt keine Abrechnung, so werden die Zertifikate bei den nächsten beiden geplanten Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform versteigert.

KAPITEL XII

LIEFERUNG DER VERSTEIGERTEN ZERTIFIKATE

Artikel 37

Übertragung der versteigerten Zertifikate

Das Unionsregister überträgt die von einer Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote in ein Namens-Unionsregisterkonto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakte geliefert werden.

Artikel 38

Lieferung der versteigerten Zertifikate

(1)   Das Clearing- oder Abrechnungssystem teilt jedes von einem Mitgliedstaat versteigerte Zertifikat einem erfolgreichen Bieter zu, bis die insgesamt zugeteilte Menge der Zertifikatmenge entspricht, die dem Bieter gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde.

Um die Zertifikatmenge zu erreichen, die einem Bieter gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, können dem Bieter gegebenenfalls Zertifikate von mehr als einem Mitgliedstaat zugeteilt werden, die bei derselben Versteigerung Zertifikate versteigern.

(2)   Bei Zahlung des geschuldeten Betrags gemäß Artikel 35 Absatz 1 werden jedem erfolgreichen Bieter oder seinem Rechtsnachfolger die ihm zugeteilten Zertifikate so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Lieferfrist im Einklang mit dem Zwei-Tage-Spot-Kontrakt geliefert, indem die Zertifikatmenge, die dem Bieter gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, aus einem Namens-Unionsregisterkonto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, vollständig oder zum Teil in ein oder mehrere Namens-Unionsregisterkonten, die der erfolgreiche Bieter oder sein Rechtsnachfolger halten, oder in ein Namens-Unionsregisterkonto, das das als Verwahrer für den erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolger fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, übertragen wird.

Artikel 39

Verspätete Lieferung der versteigerten Zertifikate

Kann das Clearing- oder Abrechnungssystem wegen Umständen, die sich seiner Kontrolle entziehen, alle oder einen Teil der versteigerten Zertifikate nicht liefern, so liefert es die Zertifikate bei der ersten Gelegenheit, und die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger akzeptieren die Lieferung zu diesem späteren Termin. Dies ist die einzige Abhilfe für verspätete Lieferung, die einem erfolgreichen Bieter oder seinem Rechtsnachfolger zur Verfügung steht.

KAPITEL XIII

VERWALTUNG VON SICHERHEITEN

Artikel 40

Vom Bieter gestellte Sicherheit

(1)   Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot-Kontrakten werden die Bieter oder Intermediäre, die in ihrem Namen handeln, aufgefordert, dem Clearing- oder Abrechnungssystem, das mit der die Versteigerung durchführenden Auktionsplattform verbunden ist, eine Sicherheit zu stellen.

(2)   Eine von einem erfolglosen Bieter nicht in Anspruch genommene Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Schließung des Zeitfensters für Gebote freigegeben.

(3)   Eine von einem erfolgreichen Bieter nicht für die Abrechnung verwendete Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Abrechnung freigegeben.

Artikel 41

Vom Auktionator gestellte Sicherheit

(1)   Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot-Kontrakten muss der Auktionator eine Sicherheit in Form von Zertifikaten stellen, die das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem bis zu ihrer Lieferung treuhänderisch hält. Die Menge und der Termin für die Lieferung dieser Zertifikate werden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 in den Auktionstabellen angegeben, die den Auktionskalendern gemäß Artikel 12 oder 13 entsprechen.

(2)   Werden Zertifikate, die nach den Absatz 1 als Sicherheit hinterlegt wurden, nicht verwendet, so kann das Clearing- oder Abrechnungssystem sie nach Ermessen des versteigernden Mitgliedstaats bis zu ihrer Lieferung in einem Namens-Unionsregisterkonto belassen, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält.

KAPITEL XIV

GEBÜHREN UND KOSTEN

Artikel 42

Struktur und Höhe der Gebühren

(1)   Struktur und Höhe der von einer Auktionsplattform und dem Clearing- oder Abrechnungssystem erhobenen Gebühren sowie die daran geknüpften Bedingungen sind nicht ungünstiger als vergleichbare Standardgebühren und -bedingungen auf dem Sekundärmarkt.

Sofern dies in den Vergabeunterlagen für die Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 29 Absatz 4 vorgesehen ist, kann der Betreiber der Auktionsplattform die von den erfolgreichen Bietern entrichteten Gebühren gemäß Artikel 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf höchstens 120 % der vergleichbaren Standardgebühren anheben, die die erfolgreichen Käufer von Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Jahren entrichteten, in denen die Versteigerungsmengen gemäß den Artikeln 1 und 1a des Beschlusses (EU) 2015/1814 um über 200 Mio. Zertifikate verringert wurden.

(2)   Eine Auktionsplattform und das Clearing- oder Abrechnungssystem dürfen nur Gebühren, Abzüge oder Bedingungen anwenden, die ausdrücklich in ihrem Bestellungsvertrag aufgeführt sind.

(3)   Alle Gebühren und Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind deutlich angegeben, einfach zu verstehen und öffentlich zugänglich. Sie werden nach Posten aufgeschlüsselt, wobei für jeden Betrag anzugeben ist, für welche Art Dienstleistung er erhoben wird.

Artikel 43

Kosten des Auktionsverfahrens

(1)   Die Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 30 vorgesehenen Dienstleistungen werden durch von den Bietern zu entrichtende Gebühren gedeckt.

Alle Kosten der Vereinbarungen zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform gemäß Artikel 22 Absatz 2, aufgrund deren der Auktionator Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats versteigern kann, übernimmt der versteigernde Mitgliedstaat, ausgenommen die Kosten eines mit der betreffenden Auktionsplattform verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems.

Die in Unterabsatz 2 genannten Kosten werden von den Auktionserlösen abgezogen, die den Auktionatoren gemäß Artikel 35 Absätze 2 und 3 zu zahlen sind.

(2)   Die in Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren oder des Vertrags zur Bestellung einer Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 können insofern von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, als von einem Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 3 seine Entscheidung mitgeteilt hat, sich nicht, wie in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen, an der gemeinsamen Auktionsplattform zu beteiligen, der danach aber die gemeinsame Auktionsplattform nutzt, verlangt wird, die im Zusammenhang mit der Menge Zertifikate, die dieser Mitgliedstaat versteigert, anfallenden Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen von dem Datum an zu bezahlen, an dem er beginnt, über die gemeinsame Auktionsplattform zu versteigern, und zwar bis zur Beendigung oder zum Ablauf der Bestellung dieser Auktionsplattform an die betreffende Auktionsplattform, einschließlich der mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme.

Unterabsatz 1 gilt auch für Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren beigetreten sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat der in Artikel 26 Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bestellungszeitraums beitritt oder wenn er die gemeinsame Auktionsplattform nutzt, um in Ermangelung der Aufnahme einer Auktionsplattform in die Liste gemäß Artikel 29 Absatz 6 seinen Anteil an Zertifikaten zu versteigern.

(3)   Die Kosten, die ein Mitgliedstaat nach Absatz 2 trägt, werden von den Kosten abgezogen, die die Bieter im Einklang mit Absatz 1 übernehmen.

KAPITEL XV

AUKTIONSÜBERWACHUNG, ABHILFEMAẞNAHMEN UND SANKTIONEN

Artikel 44

Auktionsüberwachung

(1)   Eine Auktionsplattform berichtet zum Ende eines jeden Monats über die Abwicklung der im Vormonat durchgeführten Versteigerungen insbesondere im Hinblick auf

a)

den fairen und offenen Zugang;

b)

die Transparenz;

c)

die Preisbildung;

d)

die technischen und verfahrenstechnischen Aspekte der Durchführung des Vertrags zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform;

e)

das Verhältnis zwischen dem Auktionsverfahren und dem Sekundärmarkt in Bezug auf die Angaben gemäß den Buchstaben a bis d;

f)

etwaige Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten, über die die Auktionsplattform bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 oder Artikel 30 Kenntnis erlangt hat;

g)

etwaige Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, über die die Auktionsplattform bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 oder Artikel 30 dieser Verordnung Kenntnis erlangt hat;

h)

Folgemaßnahmen zu im Einklang mit den Buchstaben a bis g gemeldeten Informationen.

Außerdem legt die Auktionsplattform bis zum 31. Januar jedes Jahres eine Zusammenfassung und eine Analyse der Monatsberichte des Vorjahres vor.

(2)   Die Auktionsplattform übermittelt die Berichte und die Zusammenfassung gemäß Absatz 1 an die Kommission, die bestellenden Mitgliedstaaten, ihre gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannte zuständige nationale Behörde und die ESMA.

(3)   Die einschlägigen Vergabebehörden überwachen die Durchführung der Verträge zur Bestellung der Auktionsplattformen. Die Mitgliedstaaten, die eine Opt-out-Auktionsplattform bestellen, unterrichten die Kommission, wenn die Auktionsplattform in einer Weise gegen den Bestellungsvertrag verstößt, die geeignet wäre, das Auktionsverfahren erheblich zu beeinflussen.

(4)   Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlicht die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen, und der Mitgliedstaaten, die eine Opt-out-Auktionsplattform bestellen, zusammenfassende Berichte über die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Angaben.

(5)   Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen, die zuständigen nationalen Behörden, die sie überwachen, und die ESMA arbeiten aktiv mit der Kommission und untereinander zusammen und erteilen der Kommission auf Anfrage jede ihnen vorliegende Auskunft im Zusammenhang mit den Versteigerungen, die vernünftigerweise für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.

(6)   Die zuständigen nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bzw. für die Beaufsichtigung von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 für andere bieten dürfen, zuständig sind, und die ESMA arbeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aktiv mit der Kommission zusammen, soweit dies vernünftigerweise für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.

(7)   Bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß den Absätzen 5 und 6 tragen die zuständigen nationalen Behörden den Belangen der beruflichen Schweigepflicht Rechnung, der sie nach Unionsrecht unterliegen.

Artikel 45

Überwachung der Beziehungen mit Bietern

(1)   Eine Auktionsplattform überwacht die Beziehungen mit Bietern, indem sie

a)

die im Laufe dieser Beziehung eingereichten Gebote prüft, um sicherzustellen, dass das Bietverhalten der Bieter mit den Kenntnissen der Auktionsplattform über den Kunden, sein Geschäfts- und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel übereinstimmt;

b)

wirksame Regelungen und Verfahren anwendet, anhand deren sie regelmäßig überwacht, ob Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 als Bieter zugelassen sind, die Marktverhaltensregeln beachten;

c)

Transaktionen von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 als Bieter zugelassen sind, von politisch exponierten Personen unter Verwendung ihrer Systeme überwacht, mit deren Hilfe sie Verstöße gegen die in Buchstabe b genannten Regeln, unlautere oder nicht ordnungsgemäße Auktionsbedingungen oder ein Verhalten, das zu Marktmissbrauch führen könnte, ermittelt.

Bei der Prüfung von Geboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a achtet die Auktionsplattform besonders auf Tätigkeiten, bei denen es naturgemäß besonders wahrscheinlich ist, dass sie mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.

(2)   Eine Auktionsplattform sorgt dafür, dass die einen Bieter betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen in ihrem Besitz stets auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck kann die Auktionsplattform

a)

für die Zwecke der Überwachung der Beziehung mit einem Bieter nach dessen Zulassung als Bieter für die Versteigerungen während des gesamten Bestehens dieser Beziehung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absätze 5 und 7 Auskünfte von dem betreffenden Bieter einholen;

b)

einen Bieter in regelmäßigen Abständen auffordern, erneut einen Antrag auf Bieterzulassung zu stellen;

c)

einen Bieter auffordern, sie unverzüglich über Änderungen der Angaben zu unterrichten, die er gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absätze 5 und 7 gemacht hat.

(3)   Eine Auktionsplattform führt Aufzeichnungen über

a)

den gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 von einem Bewerber gestellten Antrag auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Änderungen des Antrags;

b)

die Kontrollen, die durchgeführt wurden bei der

i)

Bearbeitung des gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 gestellten Antrags auf Bieterzulassung,

ii)

Prüfung und Überwachung der Beziehung mit dem Bieter gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c;

c)

sämtliche Informationen zu einem bestimmten Gebot, das ein bestimmter Bieter bei einer Versteigerung eingestellt hat, einschließlich einer Rücknahme oder Änderung eines solchen Gebots gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4;

d)

sämtliche Informationen über den Verlauf jeder Versteigerung, für die ein Bieter ein Angebot abgegeben hat.

(4)   Eine Auktionsplattform bewahrt die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf, solange ein Bieter zu ihren Versteigerungen zugelassen ist und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Beziehung zu diesem Bieter.

Artikel 46

Meldung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten

(1)   Die in Artikel 48 Absatz 1a der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen nationalen Behörden überwachen die Einhaltung der folgenden Anforderungen durch eine Auktionsplattform und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Sicherstellung:

a)

die Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 20 Absatz 8 dieser Verordnung;

b)

die Verpflichtung, die Bieterzulassung zu verweigern oder eine bereits erteilte Bieterzulassung zu entziehen oder auszusetzen gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung;

c)

die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 45 dieser Verordnung;

d)

die Meldeanforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3.

Die zuständigen nationalen Behörden verfügen über die in Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Befugnisse.

Eine Auktionsplattform kann für Verstöße gegen die Absätze 2 und 3 dieses Artikels sowie gegen Artikel 20 Absätze 5 und 8, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 45 dieser Verordnung verantwortlich gemacht werden. Die in den Artikeln 58 bis 62 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Sanktionen und Maßnahmen finden auf solche Verstöße Anwendung.

(2)   Eine Auktionsplattform, ihre Geschäftsführer und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle zusammen, indem sie umgehend

a)

die zentrale Meldestelle von sich aus unter anderem mittels einer Meldung informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder im Zusammenhang mit den Versteigerungen aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte in solchen Fällen umgehend Folge leisten;

b)

der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.

Alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich versuchter Transaktionen, müssen gemeldet werden.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Angaben werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weitergeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Auktionsplattform befindet.

(4)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine gemäß dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform befindet, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 37, 38, 39 und 42 sowie des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die betreffende Auktionsplattform gelten.

Artikel 47

Meldung von Marktmissbrauch

(1)   Eine Auktionsplattform meldet den zuständigen nationalen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 jeden Verdacht auf Marktmissbrauch oder auf versuchten Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt.

(2)   Die betreffende Auktionsplattform unterrichtet die Kommission und die ESMA darüber, dass eine Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist und welche Abhilfemaßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um gegen den in dem Absatz genannten Marktmissbrauch oder versuchten Marktmissbrauch vorzugehen.

Artikel 48

Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen

(1)   Eine Auktionsplattform kann nach Rücksprache mit der Kommission und deren Stellungnahme eine Höchstgebotsmenge oder eine andere Abhilfemaßnahme vorgeben, die erforderlich ist, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten sowie von wettbewerbsschädigendem Verhalten zu verringern, sofern eine solche Höchstgebotsmenge oder Abhilfemaßnahme das betreffende Risiko wirksam mindert. Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten konsultieren und ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag der betreffenden Auktionsplattform einholen. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.

(2)   Die Höchstgebotsmenge wird entweder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einer bestimmten Versteigerung versteigerten Zertifikate oder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einem bestimmten Jahr versteigerten Zertifikate ausgedrückt, je nachdem, was aus Sicht der Auktionsplattform am geeignetsten ist, um das Risiko des Marktmissbrauchs zu senken.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Höchstgebotsmenge die Höchstzahl Zertifikate, für die die in Artikel 18 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Personengruppen, die unter eine der folgende Kategorien fallen, direkt oder indirekt ein Gebot einstellen dürfen:

a)

ein und derselbe Konzern, einschließlich aller Mutterunternehmen, seiner Tochterunternehmen und verbundener Unternehmen;

b)

ein und derselbe wirtschaftliche Zusammenschluss;

c)

eine separate, mit autonomer Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit, wenn sie direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen oder staatlichen Einrichtungen kontrolliert wird.

Artikel 49

Marktverhaltensregeln und andere vertragliche Vereinbarungen

Eine Auktionsplattform ist befugt, etwaige andere Maßnahmen nach Maßgabe ihrer Marktverhaltensregeln oder anderer geltender vertraglicher Vereinbarungen zu treffen, die sie direkt oder indirekt mit zu ihren Versteigerungen zugelassenen Bietern geschlossen hat, sofern eine solche Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Artikel 44 bis 48 steht oder sie untergräbt.

Artikel 50

Verhaltensregeln für Personen, die befugt sind, im Namen anderer zu bieten

(1)   Dieser Artikel gilt für

a)

gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen;

b)

Wertpapierfirmen und Kreditinstitute gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen beachten im Rahmen ihrer Beziehung zu ihren Kunden die folgenden Verhaltensregeln:

a)

Sie nehmen Anweisungen ihrer Kunden unter vergleichbaren Bedingungen entgegen;

b)

abhängig von den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 35 und 39 der Richtlinie (EU) 2015/849 weigern sie sich, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch haben;

c)

sie können sich weigern, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht haben, dass der Kunde die Zertifikate, für die er bieten möchte, nicht bezahlen kann;

d)

sie schließen mit ihren Kunden eine schriftliche Vereinbarung, die dem betreffenden Kunden keine unfairen Bedingungen oder Beschränkungen auferlegt und alle Bedingungen für die angebotenen Dienstleistungen, einschließlich für die Zahlung und die Lieferung der Zertifikate, enthält;

e)

sie können ihre Kunden auffordern, als Anzahlung für Zertifikate eine Einlage zu hinterlegen;

f)

sie dürfen die Zahl der Gebote, die ein Kunde einstellen darf, nicht übermäßig beschränken;

g)

sie dürfen Kunden, die andere gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b bis e und Artikel 18 Absatz 2 zum Bieten berechtigte Einrichtungen mit der Gebotseinstellung in ihrem Namen beauftragen wollen, daran nicht hindern oder ihnen Beschränkungen auferlegen;

h)

sie tragen den Interessen ihrer Kunden gebührend Rechnung;

i)

sie behandeln ihre Kunden fair und ohne Diskriminierung;

j)

sie verfügen über geeignete interne Systeme und Verfahren, um Ersuchen von Kunden, sie in einer Versteigerung zu vertreten, bearbeiten und effektiv an einer Versteigerung teilnehmen zu können, insbesondere im Hinblick auf das Einstellen von Geboten im Namen ihrer Kunden, die Annahme von Zahlungen und Sicherheiten von ihren Kunden sowie die Übertragung von Zertifikaten an ihre Kunden;

k)

sie verhindern die Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dem Teil ihres Unternehmens, der für die Annahme, Vorbereitung und Einstellung von Geboten im Namen ihrer Kunden zuständig ist, an einen Teil ihres Unternehmens, der für die Vorbereitung und Einstellung von Geboten auf eigene Rechnung oder für den Handel auf eigene Rechnung auf dem Sekundärmarkt zuständig ist;

l)

sie bewahren die Aufzeichnungen von Informationen, die sie in ihrer Rolle als Intermediäre in Versteigerungen bei der Abwicklung von Geboten im Namen ihrer Kunden erhalten oder geschaffen haben, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt auf, an dem sie diese Informationen erhalten oder geschaffen haben.

Der Betrag der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Einlage wird gerecht und angemessen berechnet und in den in Buchstabe d des genannten Unterabsatzes genannten Vereinbarungen festgelegt. Wird ein Teil dieser Einlage nicht zur Zahlung von Zertifikaten verwendet, so wird er dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist nach der Versteigerung erstattet, wie in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vereinbarungen festgelegt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Personen beachten die folgenden Verhaltensregeln, wenn sie auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden Gebote einstellen:

a)

Sie erteilen sämtliche Auskünfte, die eine Auktionsplattform, bei der sie als Bieter zugelassen sind, verlangt;

b)

sie üben ihre Tätigkeit mit Integrität, der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit aus.

(4)   Es ist Aufgabe der zuständigen nationalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten der Niederlassung der in Absatz 1 genannten Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie (EU) 2015/849 benannt werden, diese Personen zur Ausübung der in dem genannten Absatz genannten Tätigkeiten zuzulassen und die Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verhaltensregeln zu überwachen und durchzusetzen sowie etwaige Beschwerden wegen Nichtbeachtung der Verhaltensregeln zu behandeln.

(5)   Die zuständigen in Absatz 4 genannten nationalen Behörden gewähren die Zulassung lediglich den in Absatz 1 genannten Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind gut beleumdet und verfügen über ausreichende Erfahrung, um die ordnungsgemäße Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln sicherzustellen;

b)

sie haben die notwendigen Verfahren und Kontrollen eingeführt, um mit Interessenkonflikten umgehen und im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln zu können;

c)

sie beachten die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849;

d)

sie beachten jede andere Maßnahme, die mit Blick auf die Art der angebotenen Bieterdienste und die Erfahrenheit der betreffenden Kunden in Bezug auf ihr Anleger- oder Handelsprofil, aber auch aufgrund der Risikobewertung der Wahrscheinlichkeit von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder krimineller Tätigkeiten für erforderlich gehalten wird.

(6)   Die zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der in Absatz 1 genannten Person die Zulassung erteilt wurde, überwachen die in Absatz 5 aufgeführten Bedingungen und setzen sie durch. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass

a)

seinen zuständigen nationalen Behörden Ermittlungsbefugnisse sowie Sanktionen zur Verfügung stehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;

b)

ein Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden und den Entzug von Zulassungen von Personen, die gegen ihre Pflichten aus dieser Zulassung verstoßen, geschaffen wird;

c)

seine zuständigen nationalen Behörden die gemäß Absatz 5 erteilte Zulassung entziehen können, wenn eine zugelassene Person gravierend und systematisch gegen die Absätze 2 und 3 verstoßen hat.

(7)   Die Kunden der in Absatz 1 genannten Personen können Beschwerden betreffend die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verhaltensregeln nach Maßgabe der Verfahrensregeln für die Behandlung solcher Beschwerden an die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden richten.

(8)   Die in Absatz 1 genannten Personen können in Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Kunden ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten Bieterdienstleistungen erbringen.

KAPITEL XVI

TRANSPARENZ UND VERTRAULICHKEIT

Artikel 51

Veröffentlichung

Folgendes wird auf einer speziellen Auktionswebsite der betreffenden Auktionsplattform mit aktuellen Informationen veröffentlicht:

a)

sämtliche Rechtsvorschriften, Leitfäden, Anleitungen, Formulare, Unterlagen, Ankündigungen im Zusammenhang mit den Versteigerungen der Auktionsplattform, einschließlich des Auktionskalenders;

b)

sämtliche andere nicht vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit den Versteigerungen einer bestimmten Auktionsplattform, einschließlich der Liste der Personen mit Bieterzulassung für die Versteigerungen;

c)

jede Entscheidung einschließlich einer Entscheidung gemäß Artikel 48 über die Vorgabe einer Höchstgebotsmenge und anderer Abhilfemaßnahmen, die erforderlich sind, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch auf dieser Auktionsplattform zu verringern;

d)

eine Liste der Namen und der geschäftlichen Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Websites aller Personen, die bei Versteigerungen einer Auktionsplattform im Namen anderer bieten dürfen.

Informationen gemäß Unterabsatz 1, die nicht mehr aktuell sind, werden archiviert. Solche Archive sind über die in dem Unterabsatz genannte Auktionswebsite zugänglich.

Artikel 52

Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse

(1)   Eine Auktionsplattform gibt die Ergebnisse jeder von ihr durchgeführten Versteigerung bekannt. Die Bekanntgabe enthält mindestens folgende Informationen:

a)

Menge der versteigerten Zertifikate;

b)

Auktionsclearingpreis in Euro;

c)

Gesamtangebotsmenge;

d)

Gesamtzahl der Bieter und Zahl der erfolgreichen Bieter;

e)

im Fall der Annullierung der Versteigerung die Versteigerungen, auf die die Zertifikatmenge übertragen wird;

f)

die bei der Versteigerung insgesamt erzielten Erlöse;

g)

im Fall der gemeinsamen Auktionsplattform die Verteilung der Erlöse auf die Mitgliedstaaten und die Fonds gemäß Artikel 24.

(2)   Die Auktionsplattformen geben die Ergebnisse jeder Versteigerung so bald wie möglich bekannt. Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b werden spätestens fünf Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bis g hingegen spätestens 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt gegeben.

(3)   Parallel zu der Bekanntgabe der in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Informationen teilt die Auktionsplattform jedem erfolgreichen Bieter Folgendes mit:

a)

die Gesamtmenge der dem Bieter zuzuteilenden Zertifikate;

b)

welche seiner gleichlautenden Gebote gegebenenfalls zufällig ausgewählt wurden;

c)

die geschuldete Zahlung entweder in Euro oder in der vom Bieter gewählten Währung eines Mitgliedstaats, der nicht der Eurozone angehört, sofern das Clearing- oder Abrechnungssystem die betreffende Landeswährung verarbeiten kann;

d)

den Termin, bis zu dem der geschuldete Betrag in frei verfügbaren Geldern in das Namens-Bankkonto des Auktionators eingezahlt werden muss.

(4)   Eine Auktionsplattform teilt einem erfolgreichen Bieter, der eine andere Währung als den Euro gewählt hat, den Wechselkurs gemäß Artikel 35 Absatz 4 mit, anhand dessen sie den geschuldeten Betrag in der vom erfolgreichen Bieter gewählten Währung berechnet hat.

(5)   Eine Auktionsplattform setzt das betreffende mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem über die Informationen in Kenntnis, die sie gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat.

Artikel 53

Schutz vertraulicher Informationen

(1)   Folgende Informationen sind vertraulich:

a)

der Inhalt eines Gebots;

b)

der Inhalt etwaiger Weisungen für Gebote, selbst wenn kein Gebot eingestellt wurde;

c)

Informationen, die die Identität des betreffenden Bieters und eine der folgenden Angaben offenlegen oder einen Schluss darauf zulassen:

i)

die Zahl Zertifikate, die ein Bieter in einer Versteigerung erwerben möchte,

ii)

den Preis, den ein Bieter bereit ist, für diese Zertifikate zu zahlen;

d)

Informationen über eines oder mehrere Gebote oder Weisungen für Gebote oder daraus abgeleitete Informationen, die einzeln oder zusammen genommen wahrscheinlich

i)

vor einer Versteigerung einen Hinweis auf die Nachfrage nach Zertifikaten geben,

ii)

vor einer Versteigerung einen Hinweis auf den Auktionsclearingpreis geben;

e)

Auskünfte, die Personen im Rahmen der Herstellung oder Fortführung der Beziehung mit Bietern oder im Rahmen der Überwachung dieser Beziehung gemäß den Artikeln 19, 20, 21 und 45 erteilt haben;

f)

Geschäftsgeheimnisse, die von Personen weitergegeben werden, die an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zur Bestellung einer Auktionsplattform teilnehmen;

g)

Informationen über den Algorithmus, der für die Zufallsauswahl gleichlautender Gebote gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 verwendet wird;

h)

Informationen über das Verfahren, nach dem im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 bestimmt wird, wann ein Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis liegt, der vor und während einer Versteigerung auf dem Sekundärmarkt gilt.

(2)   Eine Person, die vertrauliche Informationen direkt oder indirekt erhalten hat, gibt diese außer nach Maßgabe von Absatz 3 nicht weiter.

(3)   Absatz 2 steht der Weitergabe vertraulicher Informationen nicht im Wege, die

a)

bereits rechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden;

b)

mit schriftlicher Zustimmung eines Bieters, einer Person mit Bieterzulassung oder einer Person, die eine Bieterzulassung beantragt, öffentlich bekannt gemacht wurden;

c)

nach Unionsrecht offengelegt oder öffentlich bekannt gemacht werden müssen;

d)

auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses öffentlich bekannt gemacht werden;

e)

für die Zwecke strafrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Ermittlungen oder Verfahren in der Union offengelegt oder öffentlich bekannt gemacht werden;

f)

vor ihrer Weitergabe zusammengefasst oder so bearbeitet werden, dass es unwahrscheinlich ist, auf Folgendes zu schließen:

i)

einzelne Gebote oder Weisungen für Gebote,

ii)

Einzelversteigerungen,

iii)

einzelne Bieter, voraussichtliche Bieter oder Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben,

iv)

einzelne Anträge auf Bieterzulassung,

v)

einzelne Beziehungen zu Bietern;

g)

in Absatz 1 Buchstabe f genannt sind, sofern sie an Personen weitergegeben werden, die im Rahmen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß diesem Buchstabe für die Mitgliedstaaten oder die Kommission tätig sind und ihrerseits nach ihren Beschäftigungsbedingungen der Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

h)

unter Beachtung einer fortbestehenden Verschwiegenheitspflicht gemäß dem Unionsrecht nach Ablauf eines Zeitraums vom 30 Monaten, der an folgenden Zeitpunkten beginnt, öffentlich bekannt gemacht werden:

i)

im Falle von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d zum Zeitpunkt der Öffnung des Zeitfensters für Gebote der Versteigerung, in der die vertrauliche Information erstmals offengelegt wurde,

ii)

im Falle von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe e zum Zeitpunkt der Beendigung der Beziehung zum Bieter,

iii)

im Falle von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe f zum Zeitpunkt der Vorlage der Information im wettbewerblichen Vergabeverfahren.

(4)   Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht widerrechtlich weitergegeben werden, und die Folgen einer solchen widerrechtlichen Weitergabe durch eine Auktionsplattform, einschließlich deren Beschäftigte, sind im Bestellungsvertrag der Auktionsplattform festgehalten.

(5)   Eine Auktionsplattform, einschließlich deren Beschäftigten, die vertrauliche Informationen erhalten hat, verwendet diese ausschließlich zur Erfüllung ihrer Pflichten oder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit den Auktionen.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 schließen keineswegs den Austausch vertraulicher Informationen aus zwischen einer Auktionsplattform und einer der folgenden Stellen:

a)

den zuständigen nationalen Behörden, die eine Auktionsplattform überwachen;

b)

den zuständigen nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch zuständig sind;

c)

der Kommission.

Nach diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen nicht an andere als die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Personen weitergegeben werden.

(7)   Alle Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten einer Auktionsplattform, die mit den Versteigerungen zu tun haben bzw. hatten, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht und sorgen dafür, dass vertrauliche Informationen nach Maßgabe dieses Artikels geschützt sind.

Artikel 54

Sprachenregelung

(1)   Schriftliche Informationen, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 51 Absatz 1 oder im Rahmen ihres Bestellungsvertrags bereitstellt und die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, liegen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann auf eigene Kosten für die Übersetzung der in Absatz 1 genannten Informationen in seine Amtssprache(n) sorgen.

Sorgt ein Mitgliedstaat auf eigene Kosten für eine Übersetzung aller in Absatz 1 genannten Informationen, die von der gemeinsamen Auktionsplattform bereitgestellt werden, so muss auch jeder Mitgliedstaat, der eine Opt-out-Auktionsplattform bestellt hat, für eine Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen, die diese Opt-out-Auktionsplattform bereitstellt, in die betreffenden Sprachen auf eigene Kosten sorgen.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in einer in Absatz 4 genannten Sprache bereitzustellen, so können Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, und Personen mit Bieterzulassung Folgendes in dieser Sprache einreichen:

a)

ihre Anträge auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Belege;

b)

ihre Gebote, einschließlich deren Rücknahme oder Änderung;

c)

etwaige Anfragen mit Bezug auf den Buchstaben a oder b.

Eine Auktionsplattform kann eine beglaubigte Übersetzung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache verlangen.

(4)   Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, wählen eine Amtssprache der Union, in der sie alle Mitteilungen gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 3 erhalten.

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, eine Übersetzung im Einklang mit Absatz 2 in der in Unterabsatz 1 genannten Sprache bereitzustellen, so erfolgen alle anderen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen einer Auktionsplattform an Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, ebenfalls in dieser Sprache ohne Zusatzkosten für die betreffenden Antragsteller, Personen und Bieter.

Selbst wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, im Einklang mit Absatz 2 eine Übersetzung in der in Unterabsatz 1 genannten Sprache bereitzustellen, kann die Person, die eine Bieterzulassung beantragt, die Person mit Bieterzulassung oder der Bieter, der an einer Versteigerung teilnimmt, auf ihr bzw. sein Recht gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes verzichten, indem sie bzw. er der betreffenden Auktionsplattform im Vorfeld sein schriftliches Einverständnis damit erklärt, dass diese lediglich eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache für die Kommunikation gemäß dem genannten Unterabsatz verwendet.

(5)   Die Mitgliedstaaten sind für die Richtigkeit einer Übersetzung gemäß Absatz 2 verantwortlich.

Personen, die gemäß Absatz 3 die Übersetzung einer Unterlage vorlegen, und eine Auktionsplattform, die gemäß Absatz 4 eine übersetzte Unterlage übermittelt, stellen sicher, dass die Übersetzung die Unterlage originalgetreu wiedergibt.

KAPITEL XVII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 55

Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels

(1)   Eine Auktionsplattform sorgt dafür, dass sie über einen außergerichtlichen Mechanismus für den Umgang mit Beschwerden von folgenden Personen verfügt:

a)

Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, insbesondere Personen, deren Antrag auf Bieterzulassung abgelehnt wurde;

b)

Personen, deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde;

c)

Personen mit Bieterzulassung.

(2)   Die Mitgliedstaaten, in denen ein als eine gemeinsame Auktionsplattform oder Opt-out-Auktionsplattform bestellter geregelter Markt oder dessen Marktbetreiber einer Überwachung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Entscheidung im Rahmen des in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Mechanismus ordnungsgemäß begründet ist und dass die Gerichte gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU angerufen werden können. Dieses Recht gilt unbeschadet jedes nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU bestehenden Rechts, direkt die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anzurufen.

Artikel 56

Fehlerbehebung

(1)   Jeder Fehler bei einer Zahlung oder einer Übertragung von Zertifikaten oder der Hinterlegung oder Freigabe einer Sicherheit oder Einlage im Rahmen dieser Verordnung ist dem Clearing- oder Abrechnungssystem mitzuteilen, sobald jemand davon Kenntnis erlangt.

(2)   Das Clearing- oder Abrechnungssystem trifft jede erforderliche Maßnahme, um etwaige Fehler gemäß Absatz 1, die ihm mitgeteilt oder auf welchem Wege auch immer zur Kenntnis gebracht werden, zu berichtigen.

(3)   Jede Person, die von einem Fehler gemäß Absatz 1 profitiert, der wegen der Rechte einer dritten Partei, die in gutem Glauben Zertifikate gekauft hat, nicht gemäß Absatz 2 berichtigt werden kann, und die von dem Fehler wusste oder von ihm hätte wissen müssen und ihn dem Clearing- oder Abrechnungssystem nicht gemeldet hat, wird für einen entstandenen Schaden haftbar gemacht.

Artikel 57

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 58

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(6)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).

(8)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).

(9)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(11)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(14)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(16)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(18)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(19)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(20)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(21)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(22)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(23)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(25)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).


ANHANG I

In den Antrag auf Bieterzulassung gemäß Artikel 20 Absatz 3 aufzunehmende Angaben und Unterlagen

1.   

Nachweis der Berechtigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2.

2.   

Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer des Antragstellers.

3.   

Kontonummer des Namens-Unionregisterkontos des Antragstellers.

4.   

Sämtliche Angaben zum Namens-Bankkonto des Antragstellers.

5.   

Name, Anschrift und Telefonnummer sowie E-Mail-Adressen von einem oder mehr Bietervertretern gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2.

6.   

Für juristische Personen, Nachweise für

a)

die Anmeldung zum Handelsregister mit folgenden Angaben:

i)

Rechtsform des Antragstellers,

ii)

für den Antragsteller geltendes Recht,

iii)

ob es sich beim Antragsteller um ein börsennotiertes Unternehmen an einer oder mehreren zugelassenen Börsen handelt oder nicht;

b)

die Eintragungsnummer des Antragstellers im einschlägigen Register, in dem er registriert ist, oder die Mitteilung, Satzung oder jedes andere Dokument, das seine Handelsregisteranmeldung belegt.

7.   

Für juristische Personen und rechtliche Vereinbarungen die Angaben, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und die Eigentums- und Kontrollstruktur einer solchen juristischen Person oder Vereinbarung zu verstehen.

8.   

Für natürliche Personen der Nachweis ihrer Identität mittels eines Personalausweises, eines Führerscheins, eines Reisepasses oder eines vergleichbaren amtlichen Dokuments, das den vollständigen Namen, ein Passbild, das Geburtsdatum und den ständigen Wohnsitz in der Union des betreffenden Antragstellers enthält und erforderlichenfalls durch weitere geeignete Nachweise untermauert wird.

9.   

Informationen, die erforderlich sind, um die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e genannten Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden durchzuführen.

10.   

Der jüngste geprüfte Jahresbericht und Jahresabschluss, einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz, des Antragstellers oder in Ermangelung eines solchen Berichts und Abschlusses die MwSt.-Erklärung oder sonstige zusätzliche Informationen, die erforderlich sind, um die Solvenz und Kreditwürdigkeit des Antragstellers zufriedenstellend nachzuweisen.

11.   

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer soweit vorhanden und, falls der Antragsteller nicht umsatzsteuerpflichtig ist, jedes andere Mittel, anhand dessen der Antragsteller durch die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen steuerlichen Wohnsitz hat, identifiziert werden kann, oder sonstige zusätzliche Informationen, die erforderlich sind, um den steuerlichen Status des Antragstellers innerhalb der Union nachzuweisen.

12.   

Eine Erklärung, in der der Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, dass er die Anforderungen in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f erfüllt.

13.   

Nachweis der Erfüllung der Anforderungen in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe g.

14.   

Nachweis der Erfüllung der Anforderungen in Artikel 18 Absatz 3.

15.   

Eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller die notwendige Rechts- und Geschäftsfähigkeit hat, auf eigene Rechnung oder im Namen anderer bei einer Versteigerung Gebote einzustellen.

16.   

Eine Erklärung, in der der Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, dass keine rechtlichen, ordnungsrechtlichen, vertraglichen oder anderen Hindernisse bestehen, die ihn davon abhalten, seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

17.   

Eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Antragsteller in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone bezahlen will, mit Angabe der gewählten Währung.


ANHANG II

Formular für die Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1

 

Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG

1.

Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:

2.

Datum der Mitteilung:

3.

Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind, unter anderem Folgendes:

a)

Name der Anlage:

b)

Anlagenkennung im Unionsregister:

c)

Name des Anlagenbetreibers:

4.

Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:

5.

Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:

6.

geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der teilweisen/vollständigen Stilllegung:

7.

Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:

8.

Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:

9.

Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:


ANHANG III

Liste der Opt-out-Auktionsplattformen gemäß Artikel 29 Absatz 6

Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen

Auktionsplattform

European Energy Exchange AG (EEX)

Rechtsgrundlage

Artikel 29 Absatz 1

Dauer der Bestellung

Unbeschadet Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 spätestens ab dem 5. Januar 2024 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bis zum 4. Januar 2029.

Bedingungen

Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der EEX organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der EEX oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.

Verpflichtungen

1.

Innerhalb von zwei Monaten nach dem 5. Januar 2024 legt die EEX der Bundesrepublik Deutschland ihre Ausstiegsstrategie vor. Die Ausstiegsstrategie lässt die Verpflichtungen, die der EEX aus dem mit der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 geschlossenen Vertrag entstehen, sowie die Rechte der Kommission und dieser Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Vertrags unberührt.

2.

Deutschland teilt der Kommission jede wesentliche Änderung der der Kommission am 16. Februar 2023 mitgeteilten einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit der EEX mit.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 1031/2010

Artikel 1 bis Artikel 2

 

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 14

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 15

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 3 Nummer 16

Artikel 3 Nummer 14

Artikel 3 Nummer 17

Artikel 3 Nummer 15

Artikel 3 Nummer 18

Artikel 3 Nummer 16

Artikel 3 Nummer 19

Artikel 3 Nummer 17 bis Artikel 3 Nummer 27

 

Artikel 3 Nummer 28

Artikel 3 Nummer 29

Artikel 3 Nummer 29

Artikel 3 Nummer 28

Artikel 3 Nummer 30

Artikel 3 Nummer 28a

Artikel 3 Nummer 31

Artikel 3 Nummer 30

Artikel 3 Nummer 32

Artikel 3 Nummer 31

Artikel 3 Nummer 33

Artikel 3 Nummer 32

Artikel 3 Nummer 34

Artikel 3 Nummer 33

Artikel 3 Nummer 35

Artikel 3 Nummer 34

Artikel 3 Nummer 36

Artikel 3 Nummer 35

Artikel 3 Nummer 37

Artikel 3 Nummer 36

Artikel 3 Nummer 38

Artikel 3 Nummer 37

Artikel 3 Nummer 39

Artikel 3 Nummer 38

Artikel 3 Nummer 40

Artikel 3 Nummer 39

Artikel 3 Nummer 41

Artikel 3 Nummer 40

Artikel 3 Nummer 42

Artikel 3 Nummer 41

Artikel 3 Nummer 43 bis Artikel 3 Nummer 44

 

Artikel 4 bis Artikel 5

 

Artikel 6 Absatz 1 bis Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 6 Absatz 4 bis Artikel 6 Absatz 5

 

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 bis Artikel 7 Absatz 8

 

Artikel 7 Absatz 9

Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 10 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 10 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 10 Unterabsatz 3

 

Artikel 8 Absatz 1 bis Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 9 bis Artikel 10

 

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 11 und Artikel 13

Artikel 13 bis Artikel 15

 

Artikel 16 Absatz 1

 

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1a

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 17

 

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 18 Absatz 2

 

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 3

Artikel 18 Nummer 4

Artikel 18 Nummer 5

Artikel 19

 

Artikel 20 Absatz 1 bis Artikel 20 Absatz 5

 

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 20 Absatz 7

Artikel 20 Absatz 7

Artikel 20 Absatz 8

Artikel 20 Absatz 8

Artikel 20 Absatz 9

Artikel 20 Absatz 9

Artikel 20 Absatz 10

Artikel 21

 

Artikel 22 Absatz 1 bis Artikel 22 Absatz 2

 

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 7

Artikel 23

 

Artikel 24 Absatz 1

 

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 3

 

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 1 bis Artikel 25 Absatz 2

 

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 1

 

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 26 Absatz 6

Artikel 27

 

Artikel 28 Buchstaben a bis b

 

Artikel 28 Buchstabe c

Artikel 29 Buchstabe d

Artikel 28 Buchstabe d

Artikel 29 Buchstabe f

Artikel 28 Buchstabe e

Artikel 29 Buchstabe g

Artikel 29 Absatz 1

 

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 29 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 6

Artikel 29 Absatz 6

Artikel 30 Absatz 7

Artikel 29 Absatz 7

Artikel 30 Absatz 8

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 4

Artikel 31 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 5

Artikel 32

Artikel 34

Artikel 33

Artikel 35

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 36 Absatz 4

Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 35 Absatz 4

Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 36

Artikel 45

Artikel 37

Artikel 46

Artikel 38

Artikel 47

Artikel 39

Artikel 48

Artikel 40

Artikel 49

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 50 Absatz 3

Artikel 42

Artikel 51

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 43 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 3

Artikel 52 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 3

Artikel 43 Absatz 3

Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 44

Artikel 53

Artikel 45

Artikel 54

Artikel 46

Artikel 55

Artikel 47

Artikel 56

Artikel 48

Artikel 57

Artikel 49

Artikel 58

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 59 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 59 Absatz 2

Artikel 50 Absatz 3

Artikel 59 Absatz 3

Artikel 50 Absatz 4

Artikel 59 Absatz 4

Artikel 50 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 59 Absatz 5

Artikel 50 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 59 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 50 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 59 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 50 Absatz 7

Artikel 59 Absatz 7

Artikel 50 Absatz 8

Artikel 59 Absatz 8

Artikel 51

Artikel 60

Artikel 52

Artikel 61

Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a bis e

 

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 53 Absatz 3 Buchstaben a bis e

 

Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe i

Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe h erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe j erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe h dritter Gedankenstrich

Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe j vierter Gedankenstrich

Artikel 53 Absatz 4

Artikel 62 Absatz 4

Artikel 53 Absatz 5

Artikel 62 Absatz 5

Artikel 53 Absatz 6

Artikel 62 Absatz 6

Artikel 53 Absatz 7

Artikel 62 Absatz 7

Artikel 54

Artikel 63

Artikel 55

Artikel 64

Artikel 56

Artikel 65

Artikel 57

 

Artikel 58

Artikel 66

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang I

Anhang III

 

Anhang IV

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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