EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R1676

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1676 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definition von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

C/2023/4524

ABl. L 216 vom 1.9.2023, p. 11–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1676/oj

1.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1676 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definition von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (1), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und des Fonds für einen gerechten Übergang zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, sollten die Kosten je Einheit und die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen festgelegt werden, die für eine Erstattung des Unionsbeitrags zu Programmen zur Verfügung stehen. Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 können diese Kosten je Einheit und die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen auch für Vorhaben verwendet werden, die im Rahmen des ESF+ förderfähig sind und aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung unterstützt werden.

(2)

Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 wurden die Kosten je Einheit für Erstattungen an Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode festgelegt, die sich auf historische oder statistische Daten stützt.

(3)

Bei der Festlegung der Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen hat die Kommission den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung – vor allem im Hinblick auf ein angemessenes Verhältnis zwischen verwendeten Mitteln und getätigten Investitionen – beachtet.

(4)

Unter Berücksichtigung der zusätzlichen erforderlichen Anstrengungen, um den besonderen Bedürfnissen von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Flüchtlingen und Menschen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine geflohen sind, Rechnung zu tragen, sollten spezifische Kosten je Einheit für die einschlägigen Arten von Vorhaben festgelegt werden.

(5)

Eine vereinfachte Umsetzung von Vorhaben im Bereich der formalen Bildung, der Ausbildung von Beschäftigten, der Ausbildung registrierter Arbeitsloser, Arbeitsuchender oder von Nichterwerbspersonen sowie der beschäftigungsbezogenen Beratungsdienstleistungen trägt auch zur erfolgreichen Umsetzung des Europäischen Jahres der Kompetenzen bei.

(6)

Unter Bekräftigung der im Rahmen des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte (2) eingegangenen Verpflichtungen mit dem neuen Kernziel der Union für 2030 in Bezug auf Armut und soziale Eingliederung ist es angebracht, Anreize für die Umsetzung von Vorhaben zu schaffen, mit denen die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen verringert wird. Daher sollten vereinfachte Kostenoptionen und Regelungen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen für Vorhaben festgelegt werden, die häusliche und gemeindenahe Pflegedienstleistungen anbieten, sowie für Vorhaben, die stationäre und ambulante Dienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt und kurzfristig oder dauerhaft obdachlose Personen anbieten.

(7)

Bei den Kosten für diese Art von Vorhaben gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die von der Kommission festgesetzten Beträge den Besonderheiten eines jeden Mitgliedstaats Rechnung tragen.

(8)

Damit die Kosten je Einheit ein zuverlässiger Näherungswert für die tatsächlich entstandenen Kosten bleiben und die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den im Programmplanungszeitraum getätigten Investitionen stehen, wurde eine geeignete Anpassungsmethode bereitgestellt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Die Bedingungen für die Erstattung des Unionsbeitrags zu ESF+-Vorhaben und Vorhaben im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang auf der Grundlage von Kosten je Einheit und von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, einschließlich der abgedeckten Vorhabenarten und der zu erzielenden Ergebnisse oder zu erfüllenden Bedingungen, der Betrag einer solchen Erstattung und die Methode zur Anpassung dieses Betrags sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Förderfähige Ausgaben

Die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung berechneten Beträge gelten für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/1060 als förderfähige Ausgaben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.

(2)  Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (europa.eu)


ANHANG

Bedingungen für die Erstattung des Unionsbeitrags zu Programmen gemäß Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der Grundlage von Kosten je Einheit und von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen für Vorhaben in den Bereichen formale Bildung, Ausbildung, beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen, häusliche Pflegedienstdienstleistungen und gemeindenahe Tagespflegedienstleistungen sowie Unterstützungsdienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt und obdachlose Personen

Die festgelegten Beträge und Bedingungen gelten nicht für Programme, die für die einschlägigen Arten von Vorhaben eigene vereinfachte Kostenoptionen (Simplified Cost Options, SCO) oder Regelungen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 bzw. Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorsehen.

1.   VORHABEN IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG, DIE AUF DER GRUNDLAGE VON KOSTEN JE EINHEIT ERSTATTUNGSFÄHIG SIND

1.1.   Arten von Vorhaben

Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Bildung und Erziehung bis hin zur tertiären Bildung einschließlich der formalen beruflichen Bildung).

1.2.   Definition des Indikators, durch den die Zahlung der Kosten je Einheit ausgelöst wird

Indikatorbezeichnung: Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung)

Maßeinheit für den Indikator: Anzahl der Teilnehmer mit Teilnahmenachweis in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCED-Klassifikation Ein Teilnahmenachweis belegt, dass die betreffende Person an der formalen Bildung bzw. Ausbildung teilnimmt, was von den nationalen Behörden zwei- bis dreimal pro Schuljahr/akademisches Jahr in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und den Verfahren eines jeden Mitgliedstaats festgestellt wird.

Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_(ISCED)

1.3.   Beträge (in EUR)

Die in den nachstehenden Tabellen 1a und 1b festgelegten Beträge decken alle förderfähigen Kosten ab, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung von wesentlichen Materialien und Dienstleistungen im Bereich der formalen Bildung stehen, einschließlich Studiengebühren, Einschreibung, Prüfungsgebühren, Schulausflüge und Kantinenkosten.

Andere Kostenkategorien, die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich sein könnten, wie z. B. Unterstützungsgelder für Teilnehmer, Beförderung, Unterbringung oder andere Arten der Unterstützung für Teilnehmer, sind in den Kosten je Einheit nicht enthalten und können somit zusätzliche förderfähige Kosten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, fondsspezifischen Verordnungen und nationalen Förderfähigkeitsregeln darstellen.

Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für ein Vorhaben im Bereich der formalen Bildung im Rahmen desselben Programms für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr.

Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt. Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt.

Bei Kursen mit einer Dauer von mindestens einem ganzen Schuljahr/akademischen Jahr ist es möglich, dem Mitgliedstaat diese Beträge wie folgt zu erstatten: 50 % für den ersten Einschreibungsnachweis während des Schuljahrs/akademischen Jahrs (normalerweise zu Beginn des Schuljahrs/akademischen Jahrs in Übereinstimmung mit nationalen Verfahren und Praktiken), 30 % für den zweiten Einschreibungsnachweis und 20 % für den dritten und abschließenden Einschreibungsnachweis. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Systeme vorsehen, dass diese Informationen nur zweimal jährlich eingeholt werden, oder wenn die Kurse kein ganzes Schuljahr/akademisches Jahr dauern, werden für den ersten Einschreibungsnachweis 50 % und für den zweiten und abschließenden Einschreibungsnachweis ebenfalls 50 % erstattet.

Die Kurse können vor Ort, online oder in einem Hybridformat stattfinden, wobei Ausbilder und Teilnehmer bei der Durchführung jedoch stets gleichzeitig anwesend sein müssen.

Um den zusätzlich erforderlichen Anstrengungen in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen (1), einschließlich der Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine geflohen sind, Rechnung zu tragen, sind in Tabelle 1b spezifische Werte für Vorhaben aufgeführt, die sich an diese Zielgruppe richten. Diese Werte können anstelle der entsprechenden Werte in Tabelle 1a verwendet werden. Es handelt sich nicht um kumulative Werte, und sie können nicht in Kombination mit Tabelle 1a verwendet werden.

Die gleichen Bedingungen für die Erstattung gelten für die in den Tabellen 1a und 1b aufgeführten Werte. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Zielgruppe, spezifische Förderkriterien und Prüfpfad für die Teilnehmer im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen und Praktiken festgelegt werden sollten.

1.4.   Anpassungsmethode

Die Kosten je Einheit und die Werte in Tabelle 1a können automatisch jährlich durch Anwendung des Arbeitskostenindex für Erziehung und Unterricht (2) angepasst werden. Der zugrunde liegende Index zur Festlegung der Werte in Tabelle 1a ist der AKIErziehung2021 (Arbeitskostenindex für 2021). Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben.

Die Anpassungen erfolgen anhand der folgenden Formel:

Angepasste SCO = Zugrunde liegende SCO x AKIErziehung aktuellster

Die in Tabelle 1b festgelegten Beträge können automatisch angepasst werden, indem die angepassten Einheitskosten in Tabelle 1a mit dem Faktor 1,10 multipliziert werden.

Tabelle 1a

Beträge pro Teilnehmer an formaler Bildung (in EUR)

Die Angabe „n. v.“ (nicht verfügbar) bedeutet, dass für einen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau keine Daten vorliegen.

Bezugsjahr für die Datenerhebung ist 2021, mit Ausnahme der Felder für FR und NL, für die das Bezugsjahr 2019 ist.


 

 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

HR

Frühkindliche Bildung und Erziehung

ED0

5 614

n. v.

2 649

2 133

3 704

9 655

10 912

5 179

n. v.

4 121

10 618

5 963

3 145

2 627

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren

ED01

4 848

n. v.

n. v.

357

n. v.

13 279

15 775

n. v.

n. v.

4 132

18 275

n. v.

3 152

n. v.

Vorschulische Bildung

ED02

5 793

7 243

2 649

2 771

3 704

8 288

8 012

n. v.

2 994

4 117

8 872

5 963

3 145

3 275

Grundschulbildung

ED1

10 777

8 577

1 858

7 635

3 871

7 981

11 103

5 402

3 734

4 566

8 305

5 768

3 233

5 537

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

ED1_2

12 451

9 331

2 167

8 055

5 036

9 067

11 338

5 474

3 729

4 969

9 948

6 456

3 054

3 072

Sekundarbereich I

ED2

14 177

10 995

2 574

8 936

6 626

9 812

11 786

5 645

3 719

5 710

13 247

7 319

2 889

n. v.

Sekundarbereich I – allgemeinbildend

ED24

13 332

n. v.

2 359

8 936

6 635

9 812

11 770

5 627

3 719

5 710

13 247

7 319

2 889

n. v.

Sekundarbereich I – berufsbildend

ED25

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

5 134

n. v.

16 126

5 773

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

3 301

n. v.

Sekundarbereich II

ED3

13 111

11 124

2 033

9 844

5 773

9 895

9 831

4 060

3 229

6 400

7 867

9 583

3 306

3 359

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

ED3_4

12 791

11 124

2 030

9 844

5 664

8 769

9 831

4 234

2 665

6 400

7 867

9 522

3 411

3 359

Sekundarbereich II – allgemeinbildend

ED34

10 760

10 812

1 835

8 888

4 926

10 599

9 790

2 930

2 781

5 432

7 569

9 421

3 225

n. v.

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

ED34_44

11 933

10 812

1 835

8 888

4 709

1 099

9 790

2 930

2 781

5 432

7 569

9 403

3 225

n. v.

Sekundarbereich II – berufsbildend

ED35

14 711

11 365

2 232

14 624

6 108

9 236

9 895

5 678

4 280

8 471

7 990

9 890

3 401

3 408

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend (Stufen 35 und 45)

ED35_45

13 314

11 365

2 224

14 624

6 060

7 615

9 895

5 782

2 513

8 471

7 990

9 741

3 580

3 408

Postsekundarer, nichttertiärer Bereich

ED4

2 054

n. v.

354

n. v.

836

4 893

n. v.

6 276

333

n. v.

n. v.

6 688

4 242

n. v.

Postsekundarer, nichttertiärer Bereich

ED44

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

653

10 323

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

6 437

n. v.

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend

ED45

1 359

n. v.

354

n. v.

1 222

4 545

n. v.

6 276

333

n. v.

n. v.

6 748

4 242

n. v.

Tertiärbereich – Kurzstudium

ED5

14 857

10 474

n. v.

557

13 910

1 920

9 000

n. v.

n. v.

5 383

9 138

8 829

465

n. v.

Tertiärbereich (Stufen 5–8)

ED5-8

15 483

9 376

2 627

2 900

4 784

6 806

9 173

3 790

1 144

4 029

8 590

6 739

2 828

3 929

Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8)

ED6-8

15 596

9 338

2 627

3 178

4 756

6 817

9 195

3 790

1 144

3 665

8 590

6 105

2 926

3 353


 

 

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL

PL

PT

RO

SI

SK

SE

Frühkindliche Bildung und Erziehung

ED0

7 707

5 346

3 824

3 807

17 293

6 240

7 161

2 767

3 286

1 805

5 173

3 445

13 449

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren

ED01

n. v.

n. v.

n. v.

3 794

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

3 746

6 171

n. v.

17 407

Vorschulische Bildung

ED02

5 526

5 346

3 384

3 809

17 293

6 240

7 161

2 767

3 449

1 724

4 731

3 445

12 033

Grundschulbildung

ED1

7 404

6 110

3 600

3 577

17 158

6 132

7 936

3 754

5 229

1 169

5 570

4 148

10 677

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

ED1_2

7 507

6 282

3 621

3 563

17 931

7 502

9 053

3 753

5 801

1 770

6 000

3 919

10 642

Sekundarbereich I

ED2

7 788

6 552

3 664

3 553

19 256

10 281

10 712

3 749

6 782

2 543

7 006

3 713

10 564

Sekundarbereich I – allgemeinbildend

ED24

8 324

6 552

3 660

3 532

19 256

10 230

9 426

3 749

n. v.

2 543

7 006

3 640

10 564

Sekundarbereich I – berufsbildend

ED25

n. v.

6 615

4 956

4 788

n. v.

16 143

14 131

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

6 970

n. v.

Sekundarbereich II

ED3

7 964

6 654

4 369

3 839

18 676

9 626

8 193

3 236

6 113

2 414

4 839

4 262

11 012

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

ED3_4

8 532

6 654

4 420

4 003

18 435

9 626

8 193

3 130

6 113

2 232

4 839

4 311

10 823

Sekundarbereich II – allgemeinbildend

ED34

8 496

5 946

3 935

3 495

16 939

10 104

8 997

2 848

n. v.

5 200

5 589

3 867

9 710

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

ED34_44

8 496

n. v.

3 935

3 495

16 939

10 100

8 997

2 848

n. v.

5 200

5 589

3 867

9 689

Sekundarbereich II – berufsbildend

ED35

n. v.

n. v.

5 016

4 813

19 760

8 312

7 781

3 537

n. v.

320

4 489

4 455

13 189

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend (Stufen 35 und 45)

ED35_45

4 192

n. v.

5 053

4 826

19 344

8 312

7 781

3 320

n. v.

416

4 489

4 515

12 633

Postsekundarer, nichttertiärer Bereich

ED4

15 476

n. v.

5 314

4 843

2 769

9 569

5 360

1 793

n. v.

838

n. v.

546

6 657

Postsekundarer, nichttertiärer Bereich

ED44

4 192

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

9 569

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

8 894

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend

ED45

15 476

n. v.

5 314

4 843

2 769

8 624

5 360

1 793

n. v.

838

n. v.

5 457

5 353

Tertiärbereich – Kurzstudium

ED5

n. v.

2 771

3 637

n. v.

4 734

11 289

7 099

5 684

2 471

n. v.

2 378

4 999

6 205

Tertiärbereich (Stufen 5–8)

ED5-8

6 298

2 528

2 750

2 495

23 639

12 754

6 750

3 356

2 993

3 517

6 835

3 484

10 356

Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8)

ED6-8

7 315

2 526

2 609

2 495

26 424

12 907

6 745

3 356

2 967

3 517

7 468

3 460

10 788


Tabelle 1b

Beträge pro Teilnehmer an formaler Bildung (in EUR) unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen, einschließlich Personen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine geflohen sind

„n. v.“ (nicht verfügbar) – keine Daten für diesen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau verfügbar.


 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

HR

Frühkindliche Bildung und Erziehung

ED0

6 175

n. v.

2 914

2 346

4 074

10 621

12 003

5 697

n. v.

4 533

11 680

6 559

3 459

2 890

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren

ED01

5 333

n. v.

n. v.

393

n. v.

14 607

17 352

n. v.

n. v.

4 545

20 103

n. v.

3 467

n. v.

Vorschulische Bildung

ED02

6 372

7 967

2 914

3 048

4 276

9 116

8 814

n. v.

3 294

4 529

9 759

6 559

3 459

3 602

Grundschulbildung

ED1

11 854

9 435

2 044

8 398

4 259

8 779

12 213

5 942

4 108

5 023

9 135

6 345

3 556

6 091

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

ED1_2

13 696

10 264

2 384

8 860

5 540

9 974

12 472

6 021

4 102

5 466

10 943

7 102

3 360

3 379

Sekundarbereich I

ED2

15 594

12 095

2 832

9 830

7 288

10 794

12 965

6 210

4 091

6 281

14 571

8 051

3 177

n. v.

Sekundarbereich I – allgemeinbildend

ED24

14 665

n. v.

2 595

9 830

7 298

10 794

12 947

6 189

4 091

6 281

14 571

8 051

3 177

n. v.

Sekundarbereich I – berufsbildend

ED25

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

5 648

n. v.

17 739

6 350

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

3 631

n. v.

Sekundarbereich II

ED3

14 422

12 237

2 237

10 829

6 350

10 884

10 814

4 466

3 551

7 040

8 653

10 541

3 636

3 694

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

ED3_4

14 070

12 237

2 233

10 829

6 230

9 646

10 814

4 658

2 931

7 040

8 653

10 474

3 752

3 694

Sekundarbereich II – allgemeinbildend

ED34

11 836

11 893

2 019

9 776

5 419

11 659

10 769

3 223

3 059

5 975

8 326

10 363

3 547

n. v.

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

ED34_44

13 126

11 893

2 019

9 776

5 180

1 209

10 769

3 223

3 059

5 975

8 326

10 343

3 547

n. v.

Sekundarbereich II – berufsbildend

ED35

16 182

12 501

2 455

16 086

6 719

10 159

10 885

6 246

4 708

9 318

8 789

10 879

3 741

3 748

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend (Stufen 35 und 45)

ED35_45

14 645

12 501

2 446

16 086

6 666

8 376

10 885

6 360

2 764

9 318

8 789

10 715

3 938

3 748

Postsekundarer, nichttertiärer Bereich

ED4

2 259

n. v.

389

n. v.

919

5 382

n. v.

6 904

366

n. v.

n. v.

7 357

4 666

n. v.

Postsekundarer, nichttertiärer Bereich

ED44

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

719

11 355

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

7 081

n. v.

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend

ED45

1 495

n. v.

389

n. v.

1 345

5 000

n. v.

6 904

366

n. v.

n. v.

7 423

4 666

n. v.

Tertiärbereich – Kurzstudium

ED5

16 342

11 521

n. v.

613

15 301

2 112

9 900

n. v.

n. v.

5 922

10 052

9 712

511

n. v.

Tertiärbereich (Stufen 5–8)

ED5-8

17 031

10 314

2 890

3 190

5 263

7 487

10 090

4 169

1 258

4 431

9 449

7 413

3 111

4 321

Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8)

ED6-8

17 155

10 272

2 890

3 496

5 231

7 498

10 114

4 169

1 258

4 031

9 449

6 716

3 218

3 688


 

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL

PL

PT

RO

SI

SK

SE

Frühkindliche Bildung und Erziehung

ED0

8 477

5 881

4 207

4 188

19 022

6 864

7 877

3 044

3 615

1 986

5 691

3 790

14 794

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren

ED01

n. v.

n. v.

n. v.

4 173

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

4 121

6 788

n. v.

19 147

Vorschulische Bildung

ED02

6 079

5 881

3 723

4 190

19 022

6 864

7 877

3 044

3 794

1 897

5 204

3 790

13 236

Grundschulbildung

ED1

8 144

6 721

3 960

3 935

18 874

6 746

8 730

4 129

5 752

1 285

6 127

4 562

11 745

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

ED1_2

8 257

6 910

3 983

3 919

19 724

8 252

9 958

4 128

6 381

1 947

6 600

4 311

11 706

Sekundarbereich I

ED2

8 566

7 207

4 031

3 909

21 182

11 309

11 783

4 124

7 461

2 797

7 707

4 085

11 620

Sekundarbereich I – allgemeinbildend

ED24

9 156

7 207

4 026

3 885

21 182

11 253

10 369

4 124

n. v.

2 797

7 707

4 004

11 620

Sekundarbereich I – berufsbildend

ED25

n. v.

7 277

5 452

5 267

n. v.

17 758

15 544

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

7 667

n. v.

Sekundarbereich II

ED3

8 760

7 319

4 806

4 223

20 543

10 589

9 012

3 559

6 725

2 655

5 323

4 688

12 114

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

ED3_4

9 385

7 319

4 862

4 404

20 278

10 589

9 012

3 443

6 725

2 455

5 323

4 742

11 905

Sekundarbereich II – allgemeinbildend

ED34

9 345

6 540

4 329

3 844

18 633

11 115

9 897

3 133

n. v.

5 720

6 148

4 254

10 681

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

ED34_44

9 345

n. v.

4 329

3 844

18 633

11 110

9 897

3 133

n. v.

5 720

6 148

4 254

10 657

Sekundarbereich II – berufsbildend

ED35

n. v.

n. v.

5 517

5 295

21 736

9 143

8 559

3 891

n. v.

351

4 938

4 901

14 508

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend (Stufen 35 und 45)

ED35_45

4 611

n. v.

5 558

5 309

21 279

9 143

8 559

3 652

n. v.

457

4 938

4 967

13 897

Postsekundarer, nichttertiärer Bereich

ED4

17 023

n. v.

5 845

5 327

3 046

10 526

5 896

1 972

n. v.

922

n. v.

601

7 323

Postsekundarer, nichttertiärer Bereich

ED44

4 611

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

10 526

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

9 783

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend

ED45

17 023

n. v.

5 845

5 327

3 046

9 486

5 896

1 972

n. v.

922

n. v.

6 003

5 888

Tertiärbereich – Kurzstudium

ED5

n. v.

3 048

4 001

n. v.

5 207

12 417

7 809

6 253

2 718

n. v.

2 616

5 499

6 825

Tertiärbereich (Stufen 5–8)

ED5-8

6 928

2 781

3 025

2 744

26 003

14 030

7 425

3 691

3 292

3 868

7 518

3 833

11 392

Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8)

ED6-8

8 047

2 779

2 870

2 744

29 067

14 197

7 420

3 691

3 263

3 868

8 214

3 806

11 866

2.   VORHABEN ZUR AUSBILDUNG REGISTRIERTER ARBEITSLOSER, ARBEITSUCHENDER ODER VON NICHTERWERBSPERSONEN

2.1.   Arten von Vorhaben

Alle Vorhaben zur Ausbildung registrierter Arbeitsloser, Arbeitsuchender oder von Nichterwerbspersonen. Die Ausbildungskurse können hauptsächlich entweder institutionell oder arbeitsplatzbezogen sein, müssen aber zumindest teilweise in einem institutionellen Rahmen abgehalten werden.

Bei der institutionellen Ausbildung können die Kurse vor Ort, online oder in einem Hybridformat stattfinden, wobei Ausbilder und Teilnehmer bei der Durchführung jedoch stets gleichzeitig anwesend sein müssen. Ausbildungskurse am Arbeitsplatz müssen immer vor Ort stattfinden.

2.2.   Definition des Indikators, durch den die Zahlung der Kosten je Einheit ausgelöst wird

Indikatorbezeichnung: Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses.

Maßeinheit für den Indikator: Anzahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses.

Ein Ausbildungskurs gilt als „erfolgreich abgeschlossen“, wenn ein Dokument vorliegt, aus dem ein solcher Abschluss gemäß nationaler Regelungen oder Praktiken hervorgeht. Dabei könnte es sich beispielsweise um eine Bescheinigung des Ausbildungsanbieters oder ein gleichwertiges Dokument handeln, das nach den nationalen Regelungen oder Praktiken zulässig ist.

Die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses eines Ausbildungskurses gilt nicht als erfüllt, wenn der Teilnehmer nur einige der Module des Ausbildungskurses erfolgreich abschließt.

2.3.   Beträge (in EUR)

Die in den nachstehenden Tabellen 2a und 2b festgelegten Beträge decken alle förderfähigen Kosten ab, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Ausbildungskursen stehen.

Andere Kostenkategorien, die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich sein könnten, wie z. B. Unterstützungsgelder für Teilnehmer, Beförderung, Unterbringung oder andere Arten der Unterstützung für Teilnehmer, sind in den Einheitskosten nicht enthalten und können somit zusätzliche förderfähige Kosten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, fondsspezifischen Verordnungen und nationalen Förderfähigkeitsregeln darstellen.

Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für alle Vorhaben im Bereich der Ausbildung von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen im Rahmen desselben Programms, das von derselben Stelle verwaltet wird, für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Um den zusätzlich erforderlichen Anstrengungen in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen (3), einschließlich der Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine geflohen sind, Rechnung zu tragen, sind in Tabelle 2b spezifische Werte für Vorhaben aufgeführt, die sich an diese Zielgruppe richten. Diese Werte können anstelle der entsprechenden Werte in Tabelle 2a verwendet werden. Es handelt sich nicht um kumulative Werte, und sie können nicht in Kombination mit Tabelle 2a verwendet werden.

Die gleichen Bedingungen für die Erstattung gelten für die in den Tabellen 2a und 2b aufgeführten Werte. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Zielgruppe, spezifische Förderkriterien und Prüfpfad für die Teilnehmer im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen, Bestimmungen und Praktiken festgelegt werden sollten.

Für die in Tabelle 5 genannten Mitgliedstaaten:

werden die in den Tabellen 2a und 2b genannten Beträge mit dem Index des betreffenden regionalen Programms multipliziert;

erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, wenn die Programme mehr als eine Region betreffen.

2.4.   Anpassungsmethode

Die Kosten je Einheit in Tabelle 2a können automatisch jährlich durch Anwendung des Arbeitskostenindex für Erziehung und Unterricht (4) angepasst werden. Der zugrunde liegende Index zum Zwecke der Festlegung der Werte in Tabelle 2a ist der AKIErziehung2021 (Arbeitskostenindex für 2021). Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben.

Die Anpassungen erfolgen anhand der folgenden Formel: Angepasste SCO = Zugrunde liegende SCO x AKIErziehung aktuellster

Die in Tabelle 2b festgelegten Kosten je Einheit können automatisch angepasst werden, indem die angepassten Einheitskosten in Tabelle 2a mit dem Faktor 1,10 multipliziert werden.

Tabelle 2a

Beträge für die Ausbildung registrierter Arbeitsloser, Arbeitsuchender oder von Nichterwerbspersonen (in EUR)

Bezugsjahr ist das Jahr 2021, mit Ausnahme von Feldern, die mit einem * gekennzeichnet sind, das Bezugsjahr für diese Felder ist 2019.


Mitgliedstaat

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR*

HU

HR

EUR

2 944

3 635

1 143

3 133

838

7 757

6 344

1 052

2 193

2 870

6 141

6 512 *

2 464

831

Mitgliedstaat

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL*

PL

PT

RO

SI

SK

SE

 

EUR

12 362

3 697

1 103

2 060

19 971

3 292

5 219 *

785

1 216

1 244

1 088

626

8 555

 


Tabelle 2b

Beträge für die Ausbildung registrierter Arbeitsloser, Arbeitsuchender oder von Nichterwerbspersonen (in EUR) unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen, einschließlich Personen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine geflohen sind

Mitgliedstaat

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR*

HU

HR

EUR

3 239

3 998

1 257

3 446

922

8 533

6 979

1 157

2 413

3 158

6 755

7 163 *

2 711

914

Mitgliedstaat

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL*

PL

PT

RO

SI

SK

SE

 

EUR

13 598

4 067

1 213

2 266

21 968

3 621

5 741 *

863

1 338

1 368

1 197

689

9 411

 

3.   VORHABEN IM ZUSAMMENHANG MIT SCHULUNGEN FÜR BESCHÄFTIGTE

3.1.   Arten von Vorhaben

Vorhaben im Zusammenhang mit Schulungsmaßnahmen, die in erster Linie den Erwerb neuer oder die Entwicklung und Verbesserung bestehender Kompetenzen zum Ziel haben und die zumindest zum Teil von den Unternehmen für ihre Beschäftigten mit einem Arbeitsvertrag finanziert werden. Lehr- oder Ausbildungsverträge sind ausgeschlossen.

Schulungskurse können vor Ort, online oder in einem Hybridformat stattfinden, wobei Ausbilder und Teilnehmer bei der Durchführung jedoch stets gleichzeitig anwesend sein müssen.

3.2.   Definition des Indikators, durch den die Zahlung der Kosten je Einheit ausgelöst wird

Indikatorbezeichnung:

1.

Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte.

2.

Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird.

Maßeinheit für den Indikator:

1.

Anzahl der besuchten Schulungsstunden für Beschäftigte pro Teilnehmer.

2.

Anzahl der Stunden, für die einem Beschäftigten während einer Schulung Lohn gezahlt wurde.

Die Anzahl der Stunden muss anhand eines überprüfbaren Zeiterfassungssystems im Einklang mit den anerkannten nationalen Standardverfahren nachgewiesen werden.

3.3.   Beträge (in EUR)

Die in den Tabellen 3a und 3b angegebenen Beträge decken alle förderfähigen Kosten des Vorhabens ab, einschließlich der folgenden Kostenkategorien:

Gebühren und Zahlungen für Schulungskurse;

Reisekosten und Zulage für Teilnehmer im Zusammenhang mit Schulungen;

Arbeitskosten interner Ausbilder für Schulungen (direkte und indirekte Kosten);

Kosten für Schulungszentrum, Schulungsräume und Lehrmaterial.

Die für die Schulungen aufgewendete Zeit entspricht bezahlter Arbeitszeit (in Stunden) für Schulungskurse; dies deckt nur die tatsächliche Schulungszeit und nur die während der bezahlten Arbeitszeit aufgewendete Zeit ab.

Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung nicht um förderfähige Kosten, werden nur die Einheitskosten 1 erstattet. Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung um förderfähige Kosten, wird ein Betrag in Höhe der Summe aus den Einheitskosten 1 und den Einheitskosten 2 erstattet.

Gemäß der Dachverordnung sollten spezifische Förderkriterien und Anforderungen an den Prüfpfad im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen, Bestimmungen und Praktiken festgelegt werden.

Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für alle Vorhaben im Bereich der Schulung von Beschäftigten im Rahmen desselben Programms, das von derselben Stelle verwaltet wird, für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Um den zusätzlich erforderlichen Anstrengungen in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen (5), einschließlich der Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine geflohen sind, Rechnung zu tragen, sind in Tabelle 3b spezifische Werte für Vorhaben aufgeführt, die sich an diese Zielgruppe richten. Diese Werte können anstelle der entsprechenden Werte in Tabelle 3a verwendet werden. Es handelt sich nicht um kumulative Werte, und sie können nicht in Kombination mit Tabelle 3a verwendet werden.

Die gleichen Bedingungen für die Erstattung gelten für die in den Tabellen 3a und 3b aufgeführten Werte. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Zielgruppe, spezifische Förderkriterien und Prüfpfad für die Teilnehmer im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen und Praktiken festgelegt werden sollten.

Für die in Tabelle 5 genannten Mitgliedstaaten:

werden die in den Tabellen 3a und 3b festgelegten Beträge mit dem Index des betreffenden regionalen Programms multipliziert;

erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, wenn die Programme mehr als eine Region betreffen.

3.4.   Anpassungsmethode

Die in Tabelle 3a festgelegten Kosten je Einheit können automatisch jährlich durch Anwendung des Arbeitskostenindex für Bildung (6) und des Arbeitskostenindex für die Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen angepasst werden. Die zugrunde liegenden Indizes zum Zwecke der Festlegung der Werte in Tabelle 3a waren der AKIErziehung2021 und der AKISonstige2021 (Arbeitskostenindex für 2021). Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben.

1.

Die Anpassung des Stundensatzes für die Schulung von Beschäftigten erfolgt nach folgender Formel:

Angepasste SCO = Zugrunde liegende SCO x AKIErziehung aktuellster

2.

Die Anpassung des Stundensatzes für das Gehalt eines Beschäftigten während der Schulung erfolgt nach folgender Formel:

Angepasste SCO = Zugrunde liegende SCO x AKISonstige aktuellster

Die in Tabelle 3b festgelegten Kosten je Einheit können automatisch angepasst werden, indem die angepassten Einheitskosten in Tabelle 3a mit dem Faktor 1,10 multipliziert werden.

Tabelle 3a

Beträge für die Schulung von Beschäftigten (in EUR)

Bezugsjahr ist das Jahr 2021, mit Ausnahme von Feldern, die mit einem * gekennzeichnet sind, das Bezugsjahr für diese Felder ist 2019.


 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR*

HU

HR

Stundensatz – Schulung von Beschäftigten (in EUR)

44,84

25,63

8,75

21,37

13,52

40,60

44,31

19,19

19,16

18,98

42,36

37,93 *

21,16

12,42

Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (in EUR)

32,69

33,55

2,96

13,39

10,68

27,61

35,59

10,00

13,87

20,37

29,26

26,75 *

7,27

7,41

 

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL*

PL

PT

RO

SI

SK

SE

 

Stundensatz – Schulung von Beschäftigten (in EUR)

36,23

27,90

10,60

10,88

31,31

23,06

34,73 *

14,52

10,34

0,45

24,27

15,41

67,97

 

Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (in EUR)

32,77

25,30

10,12

5,34

26,88

8,83

23,91 *

6,75

12,39

4,49

9,75

18,49

36,47

 


Tabelle 3b

Beträge für die Schulung von Beschäftigten (in EUR) unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen, einschließlich Personen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine geflohen sind

 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR*

HU

HR

Stundensatz – Schulung von Beschäftigten (in EUR)

49,32

28,20

9,63

23,51

14,87

44,66

48,75

21,10

21,07

20,88

46,60

41,72 *

23,27

13,67

Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (in EUR)

35,96

36,91

3,26

14,73

11,75

30,37

39,14

11,01

15,25

22,41

32,18

29,42 *

8,00

8,15

 

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL*

PL

PT

RO

SI

SK

SE

 

Stundensatz – Schulung von Beschäftigten (in EUR)

39,85

30,70

11,66

11,96

34,44

25,36

38,20 *

15,97

11,38

0,49

26,70

16,95

74,77

 

Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (in EUR)

36,04

27,83

11,13

5,87

29,57

9,72

26,30 *

7,42

13,62

4,94

10,73

20,34

40,12

 

4.   VORHABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERBRINGUNG BESCHÄFTIGUNGSBEZOGENER BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN

4.1.   Arten von Vorhaben

Alle Vorhaben im Zusammenhang mit der Erbringung beschäftigungsbezogener Beratungsdienstleistungen für registrierte Arbeitslose, Arbeitsuchende oder Nichterwerbspersonen. Beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen können für Einzelpersonen oder Gruppen angeboten werden. Sie umfassen alle Dienste und Aktivitäten, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Diensten von anderen öffentlichen Stellen oder allen anderen, öffentlich finanzierten Körperschaften angeboten werden und die die Eingliederung Arbeitsloser oder anderer Arbeitssuchender in den Arbeitsmarkt erleichtern oder Arbeitgeber bei der Einstellung und Personalauswahl unterstützen.

4.2.   Definition des Indikators, durch den die Zahlung der Kosten je Einheit ausgelöst wird

Indikatorbezeichnung:

1.

Stundensatz für die Erbringung von Beratungsleistungen.

2.

Monatlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen.

3.

Jährlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen.

Maßeinheit für den Indikator:

Anzahl der Stunden der erbrachten Beratungsdienstleistungen für registrierte Arbeitslose, Arbeitsuchende oder Nichterwerbspersonen.

Anzahl der Monate der erbrachten Beratungsdienstleistungen für registrierte Arbeitslose, Arbeitsuchende oder Nichterwerbspersonen.

Anzahl der Jahre der erbrachten Beratungsdienstleistungen für registrierte Arbeitslose, Arbeitsuchende oder Nichterwerbspersonen.

Die Anzahl der Stunden muss anhand eines überprüfbaren Zeiterfassungssystems nachgewiesen werden. Die Anzahl der Monate und/oder Jahre muss im Einklang mit der üblichen nationalen Verwaltungspraxis für diese Art der Zeiterfassung oder Begründung nachgewiesen werden.

Die Kosten je Einheit decken die Erbringung von Beratungsdienstleistungen während einer Stunde/eines Monats/eines Jahres ab, unabhängig von der Zahl der Personen, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen.

Wird bei einer Erbringung in Teilzeit der monatliche oder jährliche Satz herangezogen, so wird der Betrag entsprechend anteilmäßig festgelegt.

Es sollten spezifische Förderkriterien und ein Prüfpfad im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen, Bestimmungen und Praktiken festgelegt werden.

4.3.   Beträge (in EUR)

Die in den Tabellen 4a und 4b festgelegten Beträge decken alle förderfähigen Kosten des Vorhabens ab (d. h. direkte Personalkosten + Pauschalsatz von 40 % zur Deckung aller anderen förderfähigen Kosten), mit Ausnahme der an die Teilnehmer ausgezahlten Unterstützungsgelder, die somit zusätzliche förderfähige Kosten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, den fondsspezifischen Verordnungen und den nationalen Förderfähigkeitsregeln darstellen können.

Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für alle Vorhaben im Bereich der Erbringung von beschäftigungsbezogenen Beratungsdienstleistungen im Rahmen desselben Programms, das von derselben Stelle verwaltet wird, für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Um den zusätzlich erforderlichen Anstrengungen für die besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen (7), einschließlich der Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine geflohen sind, Rechnung zu tragen, sind in Tabelle 4b spezifische Werte für Vorhaben aufgeführt, die sich an diese Zielgruppe richten. Diese Werte können anstelle der entsprechenden Werte in Tabelle 4a verwendet werden. Es handelt sich nicht um kumulative Werte, und sie können nicht in Kombination mit Tabelle 4a verwendet werden.

Die gleichen Bedingungen für die Erstattung gelten für die in den Tabellen 4a und 4b aufgeführten Werte. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Zielgruppe, spezifische Förderkriterien und Prüfpfad für die Teilnehmer im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen und Praktiken festgelegt werden sollten.

Für die in Tabelle 5 genannten Mitgliedstaaten:

werden die in den Tabellen 4a und 4b genannten Beträge mit dem Index des betreffenden regionalen Programms multipliziert;

erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, wenn die Programme mehr als eine Region betreffen.

4.4.   Anpassungsmethode

Diese Kosten je Einheit können automatisch jährlich durch Anwendung des Arbeitskostenindex für die öffentliche Verwaltung angepasst werden. Der zugrunde liegende Index zum Zwecke der Festlegung der Werte in Tabelle 4a und Tabelle 4b ist der AKIÖffentliche Verwaltung 2021 (Arbeitskostenindex für 2021). Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben.

Stundensatz: Angepasste SCO = Zugrunde liegende SCO x AKIÖffentliche Verwaltung Jahr N

AKI – Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig - nominaler Wert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt O, Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung)

Monatlicher Satz: Angepasste SCO = Angepasste SCOStundensatz x Ti x 4,348121417

Ti – durchschnittlich pro Woche Vollzeitbeschäftigung gearbeitete Stunden im betreffenden Land; 4,348121417 – Anzahl der Arbeitswochen pro Monat;

Jährlicher Satz: Angepasste SCO = Angepasste SCOMonatlicher Satz x 52,177457

52,177457 – Anzahl der Wochen pro Jahr;

Die in Tabelle 4b festgelegten Kosten je Einheit können automatisch angepasst werden, indem die angepassten Einheitskosten in Tabelle 4a mit dem Faktor 1,10 multipliziert werden.

Tabelle 4a

Einheitskostensätze für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen (in EUR) – Preisniveaus 2021

 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR*

HU

HR

Stundensatz (EUR)

48,30

46,74

7,36

34,64

17,51

54,69

62,57

24,43

23,60

23,59

51,47

53,77

22,24

13,18

Monatlicher Satz (EUR)

8 904

8 352

1 306

6 266

3 158

9 750

10 446

4 303

4 504

4 164

8 997

9 469

3 916

2 338

Jährlicher Satz (EUR)

106 844

100 228

15 666

75 189

37 892

116 998

125 347

51 639

54 044

49 973

107 957

113 632

46 992

28 064

 

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL*

PL

PT

RO

SI

SK

SE

 

Stundensatz (EUR)

38,54

35,37

15,62

20,03

41,63

16,84

42,49

11,66

31,71

21,12

38,32

14,72

60,79

 

Monatlicher Satz (EUR)

6 838

6 260

2 739

3 484

7 349

3 082

7 519

2 116

5 751

3 701

6 896

2 637

10 757

 

Jährlicher Satz (EUR)

82 053

75 120

32 861

41 791

88 195

36 984

90 235

25 387

69 011

44 403

82 757

31 634

129 094

 


Tabelle 4b

Einheitskostensätze für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen, einschließlich Personen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine geflohen sind (in EUR) – Preisniveau 2021

 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

HR

Stundensatz (EUR)

53,13

51,42

8,10

38,10

19,26

60,16

68,82

26,88

25,95

25,95

56,62

59,15

24,46

14,50

Monatlicher Satz (EUR)

9 794

9 188

1 437

6 892

3 474

10 725

11 491

4 733

4 954

4 581

9 896

10 416

4 308

2 572

Jährlicher Satz (EUR)

117 528

110 250

17 232

82 708

41 681

128 697

137 882

56 803

59 448

54 970

118 753

124 995

51 691

30 870

 

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL

PL

PT

RO

SI

SK

SE

 

Stundensatz (EUR)

42,40

38,91

17,18

22,03

45,80

18,52

46,74

12,83

34,88

23,23

42,15

16,19

66,87

 

Monatlicher Satz (EUR)

7 522

6 886

3 013

3 832

8 084

3 390

8 271

2 328

6 326

4 071

7 585

2 901

11 833

 

Jährlicher Satz (EUR)

90 258

82 632

36 148

45 970

97 014

40 682

99 259

27 925

75 912

48 844

91 033

34 798

142 004

 

5.   ANZUWENDENDER INDEX FÜR DIE VERSCHIEDENEN REGIONEN JE MITGLIEDSTAAT

Tabelle 5

Index, der auf die Beträge für die folgenden Regionen anzuwenden ist

Belgien

1,00

Brüssel-Hauptstadt

1,26

Flandern

0,97

Wallonien

0,91


Frankreich

1,00

Île-de-France

1,32

Aquitaine

0,87

Champagne-Ardenne

0,88

Midi-Pyrénées

0,91

Picardie

0,91

Limousin

0,84

Haute-Normandie

0,96

Rhône-Alpes

0,97

Centre

0,89

Auvergne

0,86

Basse-Normandie

0,86

Languedoc-Roussillon

0,84

Bourgogne

0,87

Provence-Alpes-Côte d'Azur

0,93

Nord-Pas-de-Calais

0,95

Corse

0,93

Lorraine

0,90

Guadeloupe

1,01

Alsace

0,97

Martinique

0,90

Franche-Comté

0,89

Französisch-Guyana

0,99

Pays de la Loire

0,90

La Réunion

0,83

Bretagne

0,86

Mayotte

0,64

Poitou-Charentes

0,83

 

 


Deutschland

1,00

Baden-Württemberg

1,08

Niedersachsen

0,93

Bayern

1,05

Nordrhein-Westfalen

1,02

Berlin

0,98

Rheinland-Pfalz

0,96

Mecklenburg-Vorpommern

0,82

Saarland

0,98

Land Bremen

1,06

Sachsen

0,81

Land Hamburg

1,21

Sachsen-Anhalt

0,82

Hessen

1,12

Schleswig-Holstein

0,87

Brandenburg

0,79

Thüringen

0,82


Griechenland

1,00

Anatoliki Makedonia, Thraki

0,81

Sterea Elláda

0,90

Zentralmakedonien

0,88

Peloponnes

0,79

Westmakedonien

1,12

Attika

1,23

Epirus

0,79

Nordägäis

0,90

Thessalien

0,83

Südägäis

0,97

Ionische Inseln

0,82

Kreta

0,83

Westgriechenland

0,81

 

 


Italien

1,00

Piemonte

1,04

Marken

0,90

Aostatal

1,00

Latium

1,07

Ligurien

1,01

Abruzzen

0,89

Lombardei

1,16

Molise

0,82

Autonome Provinz Bozen

1,15

Kampanien

0,84

Autonome Provinz Trient

1,04

Apulien

0,82

Veneto

1,03

Basilikata

0,86

Friaul-Julisch-Venetien

1,08

Kalabrien

0,75

Emilia-Romagna

1,06

Sizilien

0,86

Toskana

0,95

Sardinien

0,84

Umbrien

0,87

 

 


Polen

1,00

Woiwodschaft Lodz

0,75

Woiwodschaft Großpolen

1,16

Woiwodschaft Masowien

1,26

Woiwodschaft Westpommern

1,06

Woiwodschaft Kleinpolen

1,05

Woiwodschaft Lebuser Land

0,88

Woiwodschaft Schlesien

1,19

Woiwodschaft Niederschlesien

1,22

Woiwodschaft Lublin

0,60

Woiwodschaft Kujawien-Pommern

0,91

Woiwodschaft Karpatenvorland

0,81

Woiwodschaft Ermland-Masuren

0,83

Woiwodschaft Heiligkreuz

0,63

Woiwodschaft Pommern

0,78

Woiwodschaft Podlachien

0,73

 

 


Portugal

1,00

Nordportugal

0,86

Algarve

0,87

Zentralportugal

0,84

Stadtgebiet Lissabon

1,33

Alentejo

0,91

Autonome Region Azoren

0,91

Autonome Region Madeira

0,95


Spanien

1,00

 

 

Galicien

0,88

Extremadura

0,84

Fürstentum Asturien

0,98

Katalonien

1,09

Kantabrien

0,96

Valencia

0,91

Baskenland

1,17

Balearische Inseln

0,96

Navarra

1,07

Andalusien

0,87

La Rioja

0,92

Region Murcia

0,84

Aragonien

0,98

Stadt Ceuta

1,07

Autonome Gemeinschaft Madrid

1,18

Stadt Melilla

1,04

Kastilien und León

0,91

Kanarische Inseln

0,91

Kastilien-La Mancha

0,88

 

 

6.   HÄUSLICHE PFLEGEDIENSTLEISTUNGEN UND GEMEINDENAHE TAGESPFLEGEDIENSTLEISTUNGEN

6.1.   Arten von Vorhaben

Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung von häuslichen Pflegedienstleistungen und gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen für ältere Menschen, Erwachsene mit körperlichen und geistigen Behinderungen und Kinder mit körperlichen Behinderungen.

1.

Häusliche Pflegedienstleistungen sind Dienstleistungen, die in der Wohnung des Pflegeempfängers erbracht werden, um Personen zu unterstützen, die aufgrund objektiver Umstände Aktivitäten des täglichen Lebens wie Körperhygiene, An- und Auskleiden und Essen oder instrumentelle Aktivitäten des täglichen Lebens wie die Zubereitung von Mahlzeiten, die Verwaltung von Geld, den Einkauf von Lebensmitteln oder persönlichen Gegenständen nicht allein bewältigen können. Zu den häuslichen Pflegedienstleistungen zählen auch mobile Pflegeleistungen und häusliche therapeutische Dienstleistungen.

Folgende Arten von Tätigkeiten sind erstattungsfähig:

a)

persönliche Betreuung zu Hause;

b)

Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der persönlichen Hygiene;

c)

Entlastungspflege zu Hause;

d)

häusliche Therapie- und Rehabilitationsleistungen (nur bei körperlichen Behinderungen);

e)

Unterstützung der häuslichen Pflege für ein unabhängiges Leben (mit Ausnahme der Anschaffung von Ausrüstung);

f)

Dienstleistungen für die soziale Eingliederung.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zumindest die unter den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten insgesamt zu erbringen, d. h. um die entsprechenden Ausgaben auf der Grundlage der Kosten je Einheit geltend machen zu können.

2.

Gemeindenahe Tagespflegedienstleistungen werden am häufigsten in Tagespflegezentren erbracht, d. h. in Einrichtungen, die am Tag Sozialfürsorge und Dienstleistungen für die soziale Eingliederung anbieten. Tagespflegezentren sind offene Strukturen für die Betreuung und Pflege von Menschen, die sich nicht in vollem Umfang selbst versorgen können und in der Regel chronische Erkrankungen haben. Sie ermöglichen es den Teilnehmern, Kontakte zu pflegen und an geplanten Aktivitäten in einem Gruppenumfeld teilzunehmen sowie tagsüber in einem strukturierten Umfeld betreut zu werden.

Folgende Arten von Tätigkeiten sind erstattungsfähig:

Pflege;

Entlastungspflege;

Dienstleistungen zur Entwicklung funktionaler und sozialer Kompetenzen;

Gruppenaktivitäten, die Gruppenübungen zur psychischen Stimulation und Programme für das persönliche Wohlbefinden umfassen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, im Rahmen von Vorhaben im Bereich der gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen die Gesamtheit der oben genannten Arten von Tätigkeiten zu erbringen, damit diese erstattungsfähig sind.

6.2.   Definition des Indikators, durch den die Zahlung der Kosten je Einheit ausgelöst wird

Indikatorbezeichnung:

1.

Erbringung von häuslichen Pflegedienstleistungen

2.

Erbringung von gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen

Maßeinheit für den Indikator:

1.

Anzahl der teilgenommenen Stunden/Tage/Monate/Jahre aller Teilnehmer, die häusliche Pflegedienstleistungen beziehen

2.

Anzahl der teilgenommenen Stunden/Tage/Monate/Jahre aller Teilnehmer, die gemeindenahe Tagespflegedienstleistungen erhalten

6.3.   Beträge (in EUR)

Die in den Tabellen 6 und 7 aufgeführten Beträge decken alle förderfähigen Kosten des Vorhabens ab (8).

Bei der Ausarbeitung eines einzigen Vorhabens für die Erbringung von häuslichen Pflegedienstleistungen und gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen, die aus dem ESF+ unterstützt werden, dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus der Liste der förderfähigen Tätigkeiten in den Abschnitten 6.1.1 und 6.1.2 auswählen. Die Mitgliedstaaten müssen alle in Abschnitt 6.1.2 festgelegten Standardtätigkeiten erbringen, damit die Kostenerstattung für Vorhaben im Bereich der gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen erfolgen kann, oder im Falle der häuslichen Pflege mindestens alle im Abschnitt 6.1.1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten.

Die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis, dass die betreffenden Tätigkeiten durchgeführt wurden und dass alle geforderten Ergebnisse erzielt wurden, entsprechen den gemäß den üblichen Praktiken und Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten erforderlichen Unterlagen. Die Verwaltungsbehörden müssen den Prüfpfad klar festlegen.

Beispiele für Nachweisunterlagen

 

Für häusliche Pflegedienstleistungen:

Pflegevertrag, Unterlagen mit der Selbstauskunft der Pflegenden; Beurteilung der Pflegenden durch den Allgemeinmediziner einer Person, die häusliche Pflegedienstleistungen bezieht, oder durch örtliche Sozialdienste und/oder gleichwertige Unterlagen

Arbeitszeitnachweise der Pflegenden (für die Verwendung des Stundensatzes) oder andere überprüfbare Zeiterfassungsunterlagen

 

Für gemeindenahe Tagespflegedienstleistungen:

Aufzeichnungen über die Anmeldung und Anwesenheit der Teilnehmer

Arbeitszeitnachweise der Pflegenden in der Tagespflege (für die Verwendung des Stundensatzes) oder andere überprüfbare Zeiterfassungsunterlagen

Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für alle Vorhaben im Bereich der Erbringung von häuslichen Pflegedienstleistungen und gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen im Rahmen desselben Programms für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

6.4.   Anpassungsmethode

Die Einheitskostenwerte für beide Arten von Pflegedienstleistungen können jährlich auf der Grundlage des Arbeitskostenindex (AKI) von Eurostat für den Wirtschaftszweig „Gesundheits- und Sozialwesen“ angepasst werden. Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben.

Die Formel für die Anpassung: Einheitskostenwert eines Mitgliedstaats X * AKI-Index des Mitgliedstaats X

Tabelle 6

Einheitskosten für häusliche Pflegedienstleistungen – Preisniveaus 2021

 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

HR

Stundensatz – EUR

37,19

34,36

6,52

13,54

15,01

35,01

44,36

14,24

13,16

26,20

32,95

32,29

7,29

12,83

Tagessatz – EUR  (*1)

297

275

52

108

120

280

355

114

105

210

264

258

58

103

Monatlicher Satz – EUR  (*2)

5 950

5 498

1 044

2 166

2 401

5 602

7 098

2 279

2 105

4 193

5 271

5 167

1 166

2 053

Jährlicher Satz – EUR  (*3)

71 399

65 971

12 526

25 992

28 810

67 224

85 178

27 349

25 261

50 314

63 257

62 005

13 988

24 635

 

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL

PL

PT

RO

SI

SK

SE

 

Stundensatz – EUR

36,10

31,86

10,66

10,66

47,19

18,59

40,56

10,98

15,11

11,20

20,55

13,81

36,10

 

Tagessatz – EUR  (*1)

289

255

85

85

378

149

324

88

121

90

164

110

289

 

Monatlicher Satz – EUR  (*2)

5 776

5 097

1 705

1 705

7 551

2 975

6 489

1 757

2 418

1 792

3 288

2 209

5 776

 

Jährlicher Satz – EUR  (*3)

69 312

61 170

20 459

20 459

90 606

35 700

77 871

21 086

29 019

21 503

39 458

26 514

69 312

 


Tabelle 7

Einheitskosten für gemeindenahe Tagespflegedienstleistungen – Preisniveaus 2021

 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

HR

Stundensatz – EUR

28,78

26,59

5,05

10,48

11,61

27,10

34,34

11,02

10,18

20,28

25,50

24,99

5,64

9,93

Tagessatz – EUR  (*4)

230

213

40

84

93

217

275

88

81

162

204

200

45

79

Monatlicher Satz – EUR  (*5)

4 605

4 255

808

1 676

1 858

4 336

5 494

1 764

1 629

3 245

4 080

3 999

902

1 589

Jährlicher Satz – EUR  (*6)

55 260

51 059

9 695

20 117

22 298

52 029

65 925

21 167

19 551

38 941

48 959

47 989

10 826

19 066

 

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL

PL

PT

RO

SI

SK

SE

 

Stundensatz – EUR

27,94

24,66

8,25

8,25

36,52

14,39

31,39

8,50

11,70

8,67

15,91

10,69

27,94

 

Tagessatz – EUR  (*4)

224

197

66

66

292

115

251

68

94

69

127

86

224

 

Monatlicher Satz – EUR  (*5)

4 470

3 945

1 320

1 320

5 844

2 303

5 022

1 360

1 872

1 387

2 545

1 710

4 470

 

Jährlicher Satz – EUR  (*6)

53 645

47 343

15 835

15 835

70 126

27 630

60 269

16 320

22 460

16 643

30 539

20 521

53 645

 

7.   NICHT MIT KOSTEN VERKNÜPFTE FINANZIERUNGEN FÜR VORHABEN ZUR ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN FÜR OPFER HÄUSLICHER GEWALT (UND DEREN KINDER) UND FÜR OBDACHLOSE PERSONEN

7.1.   Arten von Vorhaben

Die Vorhaben, die von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen in diesem Dienstleistungsbereich abgedeckt werden, umfassen Dienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt und Personen, die kurzfristig oder dauerhaft obdachlos sind, und werden als Dienstleistungspaket mit folgenden Elementen erbracht:

stationäre Dienstleistungen, z. B. Notunterkünfte für den Teilnehmer, und

ambulante Dienstleistungen, z. B. Beratung und Intervention durch Sozialarbeit mit dem Teilnehmer.

7.2.   Beschreibung der zu erfüllenden Bedingungen oder der zu erzielenden Ergebnisse mit einem Zeitplan

Die Freigabe der Mittel ist an die Erfüllung der folgenden Bedingungen geknüpft:

1.

überprüfte Erbringung von stationären und/oder ambulanten Dienstleistungen für eine vorab festgelegte Teilnehmerkohorte in fester Größe, die von jedem Mitgliedstaat in der Aufforderung zur Einreichung von Vorhaben klar festzulegen ist.

Die freigegebenen Mittel umfassen auch Zahlungen für das Erreichen folgender Ergebnisse:

2.

Umzug von obdachlosen Menschen und Opfern häuslicher Gewalt sowie deren Kindern aus Not- oder Übergangsunterkünften in herkömmliche Unterkünfte, die eine angemessene Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit aufweisen, der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige (9) Mietvertragszeiten bieten.

7.3.   Definition der Indikatoren

a)    löst die Zahlung der Kosten je Einheit für die Erbringung von Dienstleistungen aus

Indikatorbezeichnung: Erbringung einer Stunde/eines Tages/eines Monats förderfähiger Dienstleistungen für eine Teilnehmerkohorte in fester Größe, die von der Verwaltungsbehörde im Voraus festgelegt wird.

Maßeinheit für den Indikator: Anzahl der von der Verwaltungsbehörde vorab festgelegten Dienststunden/-tage/-monate zur Erbringung förderfähiger Dienstleistungen für eine Teilnehmerkohorte in fester Größe.

b)    löst die Erstattung bei erfolgreicher Umsetzung aus

Indikatorbezeichnung:

1.

Positive Änderung des Wohnstatus bei einem Teilnehmer, der förderfähige Dienstleistungen erhält (10).

2.

Nachhaltiges Ergebnis in Bezug auf Wohnverhältnisse bei einem Teilnehmer, der förderfähige Dienstleistungen erhält.

Maßeinheit für den Indikator:

1.

Anzahl der obdachlosen Personen und Opfer von häuslicher Gewalt, die in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit umziehen, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten.

2.

Anzahl der obdachlosen Personen und Opfer häuslicher Gewalt, die nach dem erfolgreichen Umzug in herkömmliche Unterkünfte mit einer angemessenen Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten, diese Ergebnis über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten.

1.   Zwischenleistungen, die die Erstattung für nachhaltige Ergebnisse im Bereich Wohnverhältnisse auslösen (b) (11)

1.

Anzahl der erreichten Zugänge zu dauerhaftem Wohnraum.

2.

Anzahl der dauerhaften Umzüge in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten, für drei Monate nach dem Zugang.

3.

Anzahl der dauerhaften Umzüge in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten, für sechs Monate nach dem Zugang.

4.

Anzahl der dauerhaften Umzüge in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten, für zwölf Monate nach dem Zugang.

5.

Anzahl der dauerhaften Umzüge in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten, für 18 Monate nach dem Zugang.

Die in den Tabellen 8 und 9 festgelegten Werte decken alle förderfähigen Kosten des Vorhabens ab.

Die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis, dass die betreffenden Tätigkeiten durchgeführt wurden und dass alle geforderten Ergebnisse realisiert wurden, entsprechen den gemäß den üblichen Praktiken und Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten erforderlichen Unterlagen. Die Verwaltungsbehörden müssen den Prüfpfad klar festlegen.

Beispiele für erforderliche Nachweisunterlagen:

 

Bei Dienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder:

Schreiben eines mit häuslicher Gewalt befassten Anwalts, des Sozialdienstes, des Anbieters der Notunterkunft oder eines Erbringers medizinischer Hilfe mit Briefkopf oder andere Nachweisdokumente wie Polizeiberichte, einstweilige Verfügungen oder ähnliche Unterlagen, ärztliche Berichte über Verletzungen, um die Förderfähigkeit der Teilnehmer zu begründen.

Persönliche Teilnehmerakte mit Datum des Beginns der Maßnahme, Name des Sozialarbeiters/des Beratenden (oder ähnlicher Mitarbeiter) in der Notunterkunft, Angaben zu den erbrachten Dienstleistungen, vom Teilnehmer unterzeichnet und vom zuständigen Mitarbeiter gegengezeichnet.

 

Bei Dienstleistungen für Obdachlose:

Schreiben oder sonstige Unterlagen (z. B. gerichtliche Räumungsverfügung, Schreiben der örtlichen Feuerwehr oder Polizeidienststelle, der Versicherungsgesellschaft, des ehemaligen Vermieters), unterzeichnet von einem Streetworker oder Mitarbeiter einer Dienstleistungseinrichtung, der überprüfen kann, ob die betreffende Person tatsächlich obdachlos ist, oder schriftliche Erklärung des Teilnehmers über den früheren Aufenthaltsort des Teilnehmers (falls dieser nicht von einem Streetworker oder Mitarbeiter der Dienstleistungseinrichtung überprüft werden kann).

Persönliche Teilnehmerakte mit Datum des Beginns der Maßnahme, Name des Sozialarbeiters/des Beratenden (oder ähnlicher Mitarbeiter) in der Notunterkunft, Angaben zu den erbrachten Dienstleistungen, vom Teilnehmer unterzeichnet und vom zuständigen Mitarbeiter gegengezeichnet.

 

Bei ergebnisbasierten Zahlungen für Opfer häuslicher Gewalt und/oder obdachlose Personen:

Kopie der Mietverträge für die dauerhafte Unterkunft mit genauer Angabe des Anfangs- und Enddatums des entsprechenden Mietvertrags (vom Teilnehmer zu unterzeichnen und von der Wohnungsgesellschaft oder einer gleichwertigen Einrichtung gegenzuzeichnen).

Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für alle Vorhaben im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt (und deren Kinder) und obdachlose Personen im Rahmen desselben Programms für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

7.4.   Anpassungsmethode

Die für die Erbringung von Dienstleistungen (Tabelle 8) berechneten Beträge können jährlich auf der Grundlage der Arbeitskosten von Eurostat und der Inflation nach dem HVPI für Dienstleistungen und Beherbergungskosten angepasst werden. Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben.

Die Formel für die Anpassung: Einheitswert für Mitgliedstaat X * kombiniertem AKI und HVPI für Mitgliedstaat X

Die berechneten Beträge für ergebnisbasierte Zahlungen (Tabelle 9) können jährlich auf der Grundlage der Inflation nach dem HVPI für Dienstleistungen und Beherbergungskosten angepasst werden. Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben.

Die Formel für die Anpassung: Einheitswert für Mitgliedstaat X * HVPI für Mitgliedstaat X

Tabelle 8

Einheitswerte für die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb des Moduls „Krisen und Notfälle“  (12) – Preisniveau 2021

 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

HR

Stundensatz – EUR

57,90

55,81

24,96

43,47

38,59

56,73

62,22

37,45

37,75

44,62

56,31

52,80

31,66

31,17

Tagessatz – EUR  (*7)

463

447

200

348

309

454

498

300

302

357

450

422

253

249

Monatlicher Satz – EUR  (*8)

9 264

8 930

3 994

6 955

6 175

9 077

9 955

5 991

6 040

7 139

9 010

8 447

5 065

4 988

 

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL

PL

PT

RO

SI

SK

SE

 

Stundensatz – EUR

64,66

48,27

33,65

37,07

85,48

41,87

57,77

32,83

39,99

29,52

40,27

35,84

58,60

 

Tagessatz – EUR  (*7)

517

386

269

297

684

335

462

263

320

236

322

287

469

 

Monatlicher Satz – EUR  (*8)

10 346

7 722

5 384

5 931

13 676

6 699

9 244

5 253

6 398

4 723

6 443

5 735

9 376

 


Tabelle 9

Ergebnisfinanzierung durch Festbeträge für das Dienstleistungsmodul „Krisen und Notfälle“  (13) – Preisniveau 2021

 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

HR

Zugang zu Unterkunft – EUR (a)

611

589

263

458

407

598

656

395

398

470

594

557

334

329

Dauerhafte Unterbringung für 3, 6, 12, 18 Monate – EUR (b)

1 832

1 766

790

1 375

1 221

1 795

1 968

1 185

1 194

1 411

1 781

1 670

1 001

986

 

IE

IT

LV

LT

LU

MT

NL

PL

PT

RO

SI

SK

SE

 

Zugang zu Unterkunft – EUR (a)

682

509

355

391

901

441

609

346

422

311

425

378

618

 

Dauerhafte Unterbringung für 3, 6, 12, 18 Monate – EUR (b)

2 045

1 527

1 065

1 173

2 704

1 324

1 828

1 039

1 265

934

1 274

1 134

1 854

 


(1)  Zur Bestimmung des Status von Drittstaatsangehörigen und Flüchtlingen gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen.

EUR-Lex – 32011L0095 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Flüchtling“ bezeichnet einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

„Herkunftsland“ bezeichnet das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

EUR-Lex – 32021R1147 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Drittstaatsangehöriger“ bezeichnet jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist.

(2)  AKI – Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig – nominaler Wert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht).

(3)  Zur Bestimmung des Status von Drittstaatsangehörigen und Flüchtlingen gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen.

EUR-Lex – 32011L0095 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Flüchtling“ bezeichnet einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

„Herkunftsland“ bezeichnet das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

EUR-Lex – 32021R1147 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Drittstaatsangehöriger“ bezeichnet jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist.

(4)  AKI – Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig – nominaler Wert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht).

(5)  Zur Bestimmung des Status von Drittstaatsangehörigen und Flüchtlingen gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen im Einklang mit spezifischen nationalen Begriffsbestimmungen.

EUR-Lex – 32011L0095 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Flüchtling“ bezeichnet einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

„Herkunftsland“ bezeichnet das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

EUR-Lex – 32021R1147 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Drittstaatsangehöriger“ bezeichnet jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist.

(6)  AKI – Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig – nominaler Wert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht).

(7)  Zur Bestimmung des Status von Drittstaatsangehörigen und Flüchtlingen gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen.

EUR-Lex – 32011L0095 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Flüchtling“ bezeichnet einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

„Herkunftsland“ bezeichnet das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

EUR-Lex – 32021R1147 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Drittstaatsangehöriger“ bezeichnet jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist.

(8)  Weitere Einzelheiten finden sich in der Studie „‘Simplified cost options’ and ‘Financing not linked to costs’ in the area of social inclusion and youth“ (VereinfachteKostenoptionen und nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Bereich soziale Eingliederung und Jugend): Veröffentlichungskatalog – Beschäftigung, Soziales und Integration – Europäische Kommission (europa.eu).

(*1)  Auf der Grundlage von 8 Kontaktstunden

(*2)  Auf der Grundlage von 160 Kontaktstunden

(*3)  Auf der Grundlage von 1720 Kontaktstunden

(*4)  Auf der Grundlage von 8 Kontaktstunden

(*5)  Auf der Grundlage von 160 Kontaktstunden

(*6)  Auf der Grundlage von 1720 Kontaktstunden

(9)  Als langfristig gilt mindestens ein Jahr (laut ETHOS – Europäische Typologie für Wohnungslosigkeit).

(10)  Als positive Änderung des Wohnstatus wird der Umzug von Not-/Übergangsunterkünften in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit betrachtet, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten.

(11)  Bei diesen Leistungen handelt es sich um kumulative Meilensteine, und die entsprechenden Kosten je Einheit können für jeden Meilenstein (d. h. 3, 6, 12, 18 Monate) geltend gemacht werden, sobald sie erreicht wurden.

(*7)  Auf der Grundlage von 8 Dienstleistungsstunden

(*8)  Auf der Grundlage von 160 Dienstleistungsstunden

(12)  Dabei handelt es sich um Festbeträge für die gesamte Erbringung der Dienstleistung an eine Teilnehmerkohorte fester Größe. Es handelt sich nicht um Beträge pro einzelnem Teilnehmer.

(13)  Die Beträge werden je einzelnem Teilnehmer ausgezahlt, der das Ergebnis erreicht hat.


Top