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Document 32023R1110

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission vom 6. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2023/3571

ABl. L 147 vom 7.6.2023, p. 111–141 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1110/oj

7.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/111


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1110 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine, einer mikrobiologischen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxinen unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2)

Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ist die Kommission verpflichtet, die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten zu überprüfen, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen. Zu diesen neuen Informationen gehören die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen über Sendungen und die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt und der Kommission übermittelt wurden.

(3)

Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs im ersten Halbjahr 2022 durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus der Dominikanischen Republik werden seit Januar 2010 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit mehr darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus der Dominikanischen Republik aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.

(5)

In Bezug auf Sendungen von Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) sowie Orangen aus Ägypten wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(6)

In Bezug auf Sendungen von Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa) aus Ägypten deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Ägypten vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(7)

Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Gambia werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Gambia aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine entsprechen.

(8)

In Bezug auf Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 20 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(9)

In Bezug auf Sendungen von Reis aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(10)

In Bezug auf Sendungen von Guaven (Psidium guajava) aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(11)

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Indien werden seit Januar 2016 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (5) belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(12)

Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien sowie Guarkernmehl aus Indien werden seit Januar 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollten die Einträge zu Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkernen, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien, aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(13)

Guarkernmehl aus Indien wird seit Februar 2015 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine bei seinem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegt besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Guarkernmehl aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(14)

In Bezug auf Sendungen von Kreuzkümmelfrüchten aus Indien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Indien vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(15)

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(16)

In Bezug auf Sendungen von Gotu Kola (Centella asiatica) und Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) aus Sri Lanka wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 50 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(17)

Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia, werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

(18)

In Bezug auf Sendungen von grüner Papaya (Carica papaya) aus Mexiko deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Mexiko vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(19)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Nigeria werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

(20)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Pakistan werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Pakistan aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände entsprechen.

(21)

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Senegal werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine seit Juli 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

(22)

Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus dem Sudan werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine seit Januar 2019 bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus dem Sudan aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine entsprechen.

(23)

In Bezug auf Sendungen von Tahini und Halva aus Syrien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Salmonellen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Syrien vorzuschreiben. Diese Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(24)

In Bezug auf Sendungen von Granatäpfeln aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(25)

Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus der Türkei werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollten die Einträge zu Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkernen, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus der Türkei aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(26)

Getrocknete Aprikosen/Marillen und Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus Usbekistan werden seit April 2015 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Sulfite verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(27)

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Vietnam werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Vietnam aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(28)

Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnüssen zu gewährleisten, sollten im Eintrag für Bolivien in der Spalte „Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)“ in Anhang II Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in der Zeile mit dem Eintrag „Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht“ die Worte „einschließlich Mischungen“ hinzugefügt werden. Ebenso sollten in der Spalte „KN-Code“ die KN-Codes für Mischungen hinzugefügt werden.

(29)

In Bezug auf Sendungen von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Ägypten wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(30)

In Bezug auf den Eintrag zu Sesamsamen aus Indien, die aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen und Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen und besonderen Bedingungen beim Eingang in die Union unterzogen wurde, wurde der vorgesehene Verwendungszweck seit Oktober 2021 auf „Futtermittel“ ausgeweitet. Seitdem wurde diese Ware nicht zur Verwendung als „Futtermittel“ in die Union eingeführt. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen und besondere Bedingungen aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen bei Sesamsamen aus Indien, die als „Futtermittel“ verwendet werden sollen, nicht mehr gerechtfertigt, und im Eintrag für Indien sollte in der Spalte „Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)“ in der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Wortlaut in der Zeile, die sich auf „Lebensmittel bzw. Futtermittel“ bezieht, entsprechend angepasst werden.

(31)

In Bezug auf Sendungen von Orangen aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(32)

Unverarbeitete Aprikosenkerne aus der Türkei werden seit Juli 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Cyanid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II Nummer 1 der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(33)

Pistazien und daraus hergestellte Erzeugnisse aus der Türkei sind in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgrund einer möglichen Kontamination durch Aflatoxine aufgeführt; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ist auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt. Pistazien und daraus hergestellte Produkte aus den Vereinigten Staaten wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900 der Kommission (6) aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, da die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine ergaben und keine verstärkten amtlichen Kontrollen mehr erforderlich machten. Daten aus RASFF-Meldungen und Informationen über amtliche Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im zweiten Halbjahr 2022 durchgeführt wurden, deuten jedoch auf das Auftreten neuer Risiken für die menschliche Gesundheit hin, die besondere Einfuhrbedingungen erfordern, da Pistazien und daraus hergestellte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, möglicherweise durch Aflatoxine kontaminiert sind.

(34)

Um den Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken zu gewährleisten, die sich aus einer möglichen Kontamination im Zusammenhang mit den in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren ergeben, sollte in den genannten Anhang eine Nummer 3 mit einer Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aufgenommen werden, die aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland in die Union versandt werden.

(35)

Angesichts der neuen Informationen über Sendungen von Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, müssen besondere Bedingungen für deren Eingang in die Union festgelegt werden. Daher sollten Pistazien und daraus hergestellte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, in Anhang II Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden, wobei die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt wird, und von einer amtlichen Bescheinigung der zuständigen Behörden der Türkei begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahmeergebnisse die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erfüllen.

(36)

Im Interesse der Rechtssicherheit für den Eingang von Sendungen in die Union, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum für nicht von Probenahme- und Analyseergebnissen und einer amtlichen Bescheinigung begleitete Sendungen von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, und für Sendungen von Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, vorzusehen. Gleichzeitig ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit bei Sendungen von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, sowie bei Sendungen von Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, gewährleistet, da diese Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit einer Häufigkeit von 50 % der Sendungen unterzogen werden, die in die Union verbracht werden.

(37)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollten die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in ihrer Gesamtheit durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(38)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol, Dioxine, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:

i)

Sendungen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern von Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführt sind und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;

ii)

Sendungen von aus zwei oder mehr Zutaten bestehenden Lebensmitteln, die eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Lebensmittel in einer Menge von über 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten und unter die KN-Codes gemäß Tabelle 2 des genannten Anhangs fallen;

iii)

Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland in die Union versandt werden und eines der in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Lebens- und Futtermittel enthalten;“;

2.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Übergangszeitraum

(1)   Sendungen von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen und die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission (*1) aus der Türkei oder – falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist – aus einem anderen Drittland in die Union versandt wurden, dürfen bis zum 27. August 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

(2)   Sendungen von Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission aus der Türkei in die Union versandt wurden, dürfen bis zum 27. August 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission vom 6. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 7.6.2023, S. 111).“;"

3.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2023.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 387 vom 3.11.2021, S. 78).


ANHANG

„ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

 

 

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

 

 

 

 

ex 0813 50 91 ;

70

 

 

 

 

 

ex 0813 50 99

70

 

 

 

 

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39 ;

05; 06

 

 

 

 

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

 

 

 

 

ex 2007 99 97

23

 

 

 

 

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 19 92 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

20

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 97 12 ;

15

 

 

1

Aserbaidschan (AZ)

 

ex 2008 97 14 ;

15

Aflatoxine

20

 

ex 2008 97 16 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 18 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 32 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 34 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 36 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 38 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 51 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 59 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 72 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 74 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 76 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 78 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 92 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 93 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 94 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 96 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 97 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 98 ;

15

 

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

 

Paranüsse in der Schale

0801 21 00 ;

 

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

ex 0813 50 31 ;

20

 

 

 

 

ex 0813 50 39 ;

20

Aflatoxine

50

 

 

ex 0813 50 91 ;

20

 

 

 

 

ex 0813 50 99

20

 

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

2

Brasilien (BR)

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

 

Pestizidrückstände  (3)

30

 

2008 11 96 ;

 

 

2008 11 98

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

3

 

Palmöl

1511 10 90

 

 

 

Côte d’Ivoire (CI)

(Lebensmittel)

1511 90 11

 

Sudanfarbstoffe (14)

20

 

ex 1511 90 19

90

 

 

1511 90 99

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

 

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

 

2008 11 98

 

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Aflatoxine

10

 

 

 

 

 

 

4

China (CN)

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

 

 

Gemüsepaprika (Capsicum

annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

Salmonellen  (4)

10

 

 

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

Pestizidrückstände  (3)  (5)

20

5

Kolumbien (CO)

Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

(Lebensmittel)

ex 0810 90 20

30

Pestizidrückstände  (3)

10

6

Dominikanische Republik

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

 

Pestizidrückstände  (3)  (17)

50

0710 80 51

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

 

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände  (3)  (6)

30

7

Ägypten (EG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

 

 

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

ex 0805 10

 

Pestizidrückstände  (3)

30

 

 

Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

20

Pestizidrückstände  (3)

20

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

 

 

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

 

 

 

 

ex 0813 50 91 ;

70

 

 

 

 

 

ex 0813 50 99

70

 

 

 

 

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39 ;

05; 06

 

 

 

 

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

 

 

 

 

ex 2007 99 97

23

 

 

 

 

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 19 92 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

20

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 97 12 ;

15

 

 

8

Georgien (GE)

 

ex 2008 97 14 ;

15

Aflatoxine

30

 

 

 

ex 2008 97 16 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 18 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 32 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 34 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 36 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 38 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 51 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 59 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 72 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 74 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 76 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 78 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 92 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 93 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 94 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 96 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 97 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 98 ;

15

 

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

9

Gambia (GM)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

 

2008 11 98 ;

 

 

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

Aflatoxine

50

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

10

Israel (IL)  (16)

Basilikum (Ocimum basilicum)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

20

Pestizidrückstände  (3)

10

Minze (Mentha)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

30

Pestizidrückstände  (3)

10

 

 

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (10)

10

Salmonellen  (4)

30

 

 

Okra

ex 0709 99 90 ;

20

Pestizidrückstände  (3)  (7)  (13)

20

 

 

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0710 80 95

30

 

 

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“)

ex 0709 99 90

10

Pestizidrückstände  (3)

20

 

 

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0710 80 95

75

 

 

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

5

 

 

 

 

 

Pestizidrückstände  (3)

10

 

 

 

 

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes

Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

10

Pestizidrückstände  (3)

20

 

 

ex 0710 22 00

10

 

 

 

 

 

 

 

 

Guaven (Psidium guajava)

(Lebensmittel)

ex 0804 50 00

30

Pestizidrückstände  (3)

30

 

 

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

 

 

11

Indien (IN)

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet,

gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Aflatoxine

10

 

 

ex 0904 22 00

11; 19

 

 

ex 0904 21 90

20

 

 

ex 2005 99 10

10; 90

 

 

ex 2005 99 80

94

 

 

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (13)

20

 

 

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

 

 

Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90

 

Pestizidrückstände  (13)

20

Pentachlorphenol und Dioxine

50

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pestizidrückstände  (3)

20

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

12

Kenia (KE)

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

ex 0708 20

 

Pestizidrückstände  (3)

10

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3)

20

ex 0710 80 59

20

13

Südkorea (KR)

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten  (15)

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (13)

30

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

(Lebensmittel)

ex 1902 30 10

30

Pestizidrückstände  (13)

20

14

Sri Lanka (LK)

Gotu Kola (Centella asiatica)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

60

Pestizidrückstände  (3)

50

Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

35

Pestizidrückstände  (3)

50

15

Madagaskar (MG)

Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)

(Lebensmittel)

0713 35 00

 

Pestizidrückstände  (3)

10

16

Mexiko (MX)

Grüne Papaya (Carica papaya)

(Lebensmittel — frisch und gekühlt)

0807 20 00

 

Pestizidrückstände  (3)

20

17

Malaysia (MY)

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Pestizidrückstände  (3)

50

 

 

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10 ;

0910 91 90

 

Aflatoxine

50

 

 

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

10

18

Pakistan (PK)

 

 

 

Pestizidrückstände  (3)

5

 

 

 

 

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3)

20

 

 

ex 0710 80 59

20

19

Ruanda (RW)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3)

20

ex 0710 80 59

20

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

20

Sudan (SD)

2008 11 98 ;

 

Aflatoxine

50

 

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

 

 

 

 

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

21

Syrien (SY)

Tahini und Halva aus Sesamsamen

(Lebensmittel)

ex 1704 90 99

ex 1806 20 95

ex 1806 90 50

ex 1806 90 60

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

12; 92

13; 93

10

11; 91

40

40

Salmonellen  (2)

20

22

Thailand (TH)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3)  (8)

30

ex 0710 80 59

20

 

 

Zitronen (Citrus limon, Citrus

limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Pestizidrückstände  (3)

30

 

 

Grapefruits

(Lebensmittel)

0805 40 00

 

Pestizidrückstände  (3)

30

 

 

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Pestizidrückstände  (3)  (9)

30

 

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände  (3)  (10)

20

23

Türkei (TR)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

 

 

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pyrrolizidinalkaloide

20

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

 

 

 

Oregano, getrocknet

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

40

Pyrrolizidinalkaloide

20

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (2)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

 

 

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (13)

20

 

 

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

 

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

 

24

Uganda (UG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3)

50

ex 0710 80 59

20

Pestizidrückstände  (13)

10

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

25

Vereinigte Staaten (US)

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Aflatoxine

20

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

26

Vietnam (VN)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3)  (12)

50

ex 0710 80 59

20

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

(Lebensmittel)

ex 1902 30 10

30

Pestizidrückstände  (13)

20

ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol, Dioxine, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxinen besonderen Bedingungen unterliegt

1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (18)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Bangladesch (BD)

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (25)

10

Salmonellen  (22)

50

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

 

 

2008 11 98 ;

 

 

 

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

 

 

2

Bolivien (BO)

 

ex 2008 19 92 ;

40

Aflatoxine

50

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

3

Brasilien (BR)

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch

sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Salmonellen  (19)

50

4

China (CN)

Xanthan

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 3913 90 00

40

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Auberginen (Solanum

melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Pestizidrückstände  (20)

50

 

 

Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00

10

Pestizidrückstände (20)  (28)

30

5

Dominikanische

Republik (DO)

ex 0710 22 00

10

 

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

 

 

2008 11 98 ;

 

 

 

 

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

 

 

6

Ägypten (EG)

 

ex 2008 19 92 ;

40

Aflatoxine

30

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

 

 

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Aflatoxine

50

7

Äthiopien (ET)

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (22)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

2008 11 98 ;

 

 

 

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

Aflatoxine

50

 

 

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

 

8

Ghana (GH)

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

 

 

Palmöl

1511 10 90

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

1511 90 11

 

Sudanfarbstoffe (27)

50

 

 

 

ex 1511 90 19

90

 

 

 

1511 90 99

 

 

 

9

Indonesien (ID)

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

 

 

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände  (20)  (29)

50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

Aflatoxine

50

 

 

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Indien (IN)

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

 

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (20)  (21)

20

ex 0710 80 59

20

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (22)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel und Futtermittel)

1207 40 90

 

Pestizidrückstände  (26)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

 

 

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0904

 

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Vanille

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0905

 

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Zimt und Zimtblüten

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0906

 

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0907

 

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908

 

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0909

 

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

 

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

(Lebensmittel)

2103

 

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Calciumcarbonat

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 2530 90 70

2836 50 00

55

60

10

Pestizidrückstände  (26)

30

 

 

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten (30)

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

 

 

 

 

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

 

 

 

 

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

 

 

 

 

ex 0813 50 91 ;

60

 

 

 

 

 

ex 0813 50 99

60

 

 

 

 

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39 ;

03; 04

 

 

 

 

 

ex 2007 99 50 ;

32

 

 

 

 

 

ex 2007 99 97

22

 

 

11

Iran (IR)

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

Aflatoxine

50

 

 

ex 2008 19 93 ;

20

 

 

 

 

ex 2008 97 12 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 14 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 16 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 18 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 32 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 34 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 36 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 38 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 51 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 59 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 72 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 74 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 76 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 78 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 92 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 93 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 94 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 96 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 97 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 98

19

 

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

12

Libanon (LB)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Rhodamin B (31)

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B (31)

50

13

Sri Lanka (LK)

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Aflatoxine

50

ex 0904 21 90

20

ex 0904 22 00

11; 19

ex 2005 99 10

10; 90

ex 2005 99 80

94

14

Malaysia (MY)

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

 

Pestizidrückstände  (26)

20

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

15

Nigeria (NG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (22)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

 

 

Sesamsamen

1207 40 90

 

Salmonellen  (22)

50

16

Sudan (SD)

(Lebensmittel)

ex 2008 19 19

40

 

 

 

ex 2008 19 99

40

 

 

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feigenpaste, getrocknet

ex 2007 10 10 ;

50

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99 ;

20

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39 ;

01; 02

 

 

 

 

 

ex 2007 99 50 ;

31

 

 

 

 

 

ex 2007 99 97

21

 

 

 

 

Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 97 12 ;

11

 

 

 

 

ex 2008 97 14 ;

11

 

 

 

 

ex 2008 97 16 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 18 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 32 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 34 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 36 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 38 ;

11

 

 

17

Türkei (TR)

 

ex 2008 97 51 ;

11

Aflatoxine

30

 

ex 2008 97 59 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 72 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 74 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 76 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 78 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 92 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 93 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 94 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 96 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 97 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 98 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 99 28 ;

10

 

 

 

 

 

ex 2008 99 34 ;

10

 

 

 

 

 

ex 2008 99 37 ;

10

 

 

 

 

 

ex 2008 99 40 ;

10

 

 

 

 

 

ex 2008 99 49 ;

60

 

 

 

 

 

ex 2008 99 67 ;

95

 

 

 

 

 

ex 2008 99 99

60

 

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

ex 1106 30 90

60

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

 

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

 

 

 

 

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

 

 

 

 

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

 

 

 

 

ex 0813 50 91 ;

60

 

 

 

 

 

ex 0813 50 99

60

 

 

 

 

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39 ;

03; 04

 

 

 

 

 

ex 2007 99 50 ;

32

 

 

 

 

 

ex 2007 99 97

22

 

 

 

 

Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

Aflatoxine

50

 

 

ex 2008 19 93 ;

20

 

 

 

 

ex 2008 97 12 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 14 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 16 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 18 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 32 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 34 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 36 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 38 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 51 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 59 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 72 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 74 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 76 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 78 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 92 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 93 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 94 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 96 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 97 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 98

19

 

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

 

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11; 19

Pestizidrückstände  (20)  (23)

50

 

 

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

ex 0805 21 ;

0805 22 00 ;

0805 29 00

 

Pestizidrückstände  (20)

20

 

 

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

ex 0805 10

 

Pestizidrückstände  (20)

30

 

 

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (26)

20

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (32)  (33)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Cyanid

50

18

Uganda (UG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (22)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

20

Vereinigte Staaten (US)

Vanilleextrakt

(Lebensmittel)

1302 19 05

 

Pestizidrückstände  (26)

20

 

 

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

20

Pestizidrückstände  (20)  (24)

50

21

Vietnam (VN)

ex 0710 80 95

30

 

 

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Pestizidrückstände  (20)  (24)

20

 

 

 

 

2.   Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zeile

Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

 

KN-Code  (34)

Warenbezeichnung  (35)

1

ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

2

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

3

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

3.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

Zeile

Ursprungsland

Land, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (36)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Vereinigte Staaten (US)

Türkei (TR)  (37)

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

ex 2007 10 99 ;

30

 

ex 2007 99 39 ;

03; 04

 

ex 2007 99 50 ;

32

 

ex 2007 99 97

22

Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

ex 2008 97 12 ;

19

 

ex 2008 97 14 ;

19

 

ex 2008 97 16 ;

19

 

ex 2008 97 18 ;

19

 

ex 2008 97 32 ;

19

 

ex 2008 97 34 ;

19

 

ex 2008 97 36 ;

19

 

ex 2008 97 38 ;

19

 

ex 2008 97 51 ;

19

 

ex 2008 97 59 ;

19

 

ex 2008 97 72 ;

19

 

ex 2008 97 74 ;

19

 

ex 2008 97 76 ;

19

 

ex 2008 97 78 ;

19

 

ex 2008 97 92 ;

19

 

ex 2008 97 93 ;

19

 

ex 2008 97 94 ;

19

 

ex 2008 97 96 ;

19

 

ex 2008 97 97 ;

19

 

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

(Lebensmittel)

 

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(5)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(6)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(7)  Rückstände von Diafenthiuron.

(8)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(9)  Rückstände von Prochloraz.

(10)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(11)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(12)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(13)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(14)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(15)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

(16)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(17)  Rückstände von Acephat.

(18)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(19)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(20)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(21)  Rückstände von Carbofuran.

(22)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(23)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(24)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(25)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(26)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(27)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(28)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

(29)  Rückstände von Acephat.

(30)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

(31)  Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

(32)  ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(33)  ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(34)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(35)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(36)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(37)  Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen von den zuständigen Behörden durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden.


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