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Document 32023R0956

Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/7/2023/REV/1

ABl. L 130 vom 16.5.2023, p. 52–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/05/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj

16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/52


VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt. Mit dieser Strategie soll sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln, in der spätestens im Jahr 2050 keine Nettoemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) von Treibhausgasen (im Folgenden „Treibhausgasemissionen“) mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Durch den europäischen Grünen Deal sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. Die Kommission kündigte außerdem in ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“ die weitere Förderung maßgeblicher Instrumente und Anreize zur besseren Umsetzung des Verursacherprinzips nach Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und folglich zur endgültigen Einstellung einer „Umweltverschmutzung zum Nulltarif“ an, um die Synergieeffekte zwischen der Dekarbonisierung und dem Null-Schadstoff-Ziel zu maximieren.

(2)

Das Übereinkommen von Paris (4), das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Rahmen des Klimapakts von Glasgow, der am 13. November 2021 angenommen wurde, erkannte die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC außerdem an, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern würde, und verpflichtete sich, bis Ende 2022 die Ziele für 2030 zu verstärken, um die Lücke bei den Anstrengungen zu schließen.

(3)

Der Kampf gegen den Klimawandel und die Bewältigung anderer ökologischer Herausforderungen sowie die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt des europäischen Grünen Deals. Die Bedeutung des europäischen Grünen Deals ist angesichts der äußerst schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürger der Union noch deutlicher geworden.

(4)

Die Union hat sich verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken, wie in der Vorlage beim UNFCCC im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Aktualisierung des national festgelegten Beitrags der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten niedergelegt.

(5)

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde das Ziel einer gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 in einem Rechtsakt festgeschrieben. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 vor.

(6)

Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) von 2018 über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Der Bericht bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern. Außerdem müssen, wenn die Klimaschutzpfade, die mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau vereinbar sind, nicht rasch aktiviert werden, viel teurere und komplexere Anpassungsmaßnahmen ergriffen werden, um den Auswirkungen einer noch stärkeren Erderwärmung entgegenzuwirken. In dem Beitrag der Arbeitsgruppe I zum sechsten Sachstandsbericht des IPCC mit dem Titel „Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlagen“ wird darauf hingewiesen, dass sich der Klimawandel bereits auf alle Regionen der Erde auswirkt, und prognostiziert, dass die Klimaänderungen in den kommenden Jahrzehnten in allen Regionen zunehmen werden. In diesem Bericht wird betont, dass eine Begrenzung der Erwärmung auf circa 1,5 oC oder sogar 2 oC außer Reichweite sein wird, sofern nicht eine unmittelbare, rasche und umfassende Verringerung der Treibhausgasemissionen erfolgt.

(7)

Die Union verfolgt eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik und hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Zielvorgabe gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten („EU-EHS“) geschaffen und eine harmonisierte Bepreisung von Treibhausgasemissionen auf Unionsebene für energieintensive Sektoren und Teilsektoren eingeführt wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), mit der nationale Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Emissionen von Treibhausgasen aus Landnutzung durch den Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre auszugleichen.

(8)

Die Union hat zwar ihre internen Treibhausgasemissionen erheblich reduziert, doch die durch in die Union eingeführte Produkte verursachten Treibhausgasemissionen sind angestiegen, was die Bemühungen der Union zur Reduzierung ihres globalen Fußabdrucks in Bezug auf die Treibhausgasemissionen untergräbt. Die Union steht in der Pflicht, weiterhin eine führende Rolle im globalen Klimaschutz einzunehmen.

(9)

Solange eine bedeutende Zahl der internationalen Partner der Union Konzepte und Ansätze vertritt, mit denen nicht dasselbe Ambitionsniveau beim Klimaschutz erreicht wird, besteht die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage). Eine solche findet statt, wenn Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren der Industrie aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern oder Einfuhren aus solchen Ländern gleichwertige Erzeugnisse, die weniger Treibhausgasemissionen verursachen, ersetzen. Dies könnte zu einem Ansteigen der Gesamtemissionen weltweit führen und somit die Senkung der Treibhausgasemissionen gefährden, die dringend notwendig ist, wenn die Welt den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau halten und Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau unternehmen will. Da die Union ihr Ambitionsniveau beim Klimaschutz erhöht, könnte das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen die Wirksamkeit der Strategien der Union zur Verringerung der Emissionen untergraben.

(10)

Die Initiative für ein CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) ist Teil des Legislativpakets „Fit für 55“. Das CBAM soll ein wesentlicher Bestandteil des Instrumentariums der Union sein, mit dem das Ziel einer klimaneutralen Union bis spätestens 2050 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris erreicht und den sich aus den angehobenen Klimazielen der Union ergebenden Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegengewirkt werden soll. Das CBAM wird voraussichtlich auch zur Förderung der Dekarbonisierung in Drittländern beitragen.

(11)

Die bestehenden Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren oder Teilsektoren, in denen dieses Risiko besteht, sind die übergangsweise kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten und finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich der indirekten Emissionskosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen. Diese Mechanismen sind in Artikel 10a Absatz 6 bzw. Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. Die kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten auf der Ebene der leistungsstärksten Unternehmen war ein politisches Instrument für bestimmte Industriezweige, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegenzuwirken. Im Vergleich zu einer vollständigen Versteigerung schwächt eine solche kostenlose Zuteilung jedoch das Preissignal des Mechanismus und mindert damit die Anreize für Investitionen in eine weitere Senkung der Treibhausgasemissionen.

(12)

Das CBAM soll diese bestehenden Mechanismen ersetzen, indem dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf andere Weise begegnet wird, nämlich durch die Sicherstellung einer gleich hohen CO2-Bepreisung von Einfuhren und inländischen Erzeugnissen. Um einen allmählichen Übergang vom derzeitigen System der kostenlosen Zertifikate zum CBAM sicherzustellen, sollte das CBAM schrittweise eingeführt werden, während die kostenlosen Zertifikate in den Sektoren, die unter das CBAM fallen, schrittweise auslaufen. Die übergangsweise kombinierte Anwendung der kostenlos zugeteilten EU-EHS-Zertifikate und des CBAM sollte in keinem Fall zu einer günstigeren Behandlung der Unionswaren im Vergleich zu in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren führen.

(13)

Der CO2-Preis steigt, und Unternehmen benötigen langfristige Perspektiven, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit, um ihre Investitionsentscheidungen im Bereich der Dekarbonisierung industrieller Prozesse treffen zu können. Um den Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Verlagerung von CO2-Emissionen zu stärken, sollte daher eine klare Vorgehensweise für die schrittweise weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM auf Produkte, Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, festgelegt werden.

(14)

Ziel des CBAM ist es, dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen; die vorliegende Verordnung würde aber gleichzeitig auch Anreize für Hersteller in Drittländern setzen, Technologien einzusetzen, die bei der Senkung der Treibhausgasemissionen effizienter sind, sodass geringere Emissionen entstehen. Aus diesem Grund wird erwartet, dass das CBAM wirksam zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in Drittländern beiträgt.

(15)

Als Instrument zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und zur Senkung der Treibhausgasemissionen sollte das CBAM auch sicherstellen, dass eingeführte Erzeugnisse einem Regelungssystem unterliegen, in dem die gleichen CO2-Kosten angewandt werden, wie sie auch im EU-EHS getragen werden müssen, sodass für eingeführte und inländische Produkte der gleiche CO2-Preis gilt. Das CBAM ist eine Klimaschutzmaßnahme, die die Verringerung der weltweiten Treibhausgasemissionen unterstützen und das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen verhindern soll und gleichzeitig mit den Rechtsvorschriften der Welthandelsorganisation vereinbar ist.

(16)

Die vorliegende Verordnung sollte für in das Zollgebiet der Union aus Drittländern eingeführte Waren gelten, ausgenommen Waren, deren Herstellung aufgrund der Anwendung des EU-EHS auf Drittländer oder Drittlandgebiete bereits jetzt unter das EU-EHS fällt oder durch ein vollständig mit dem EU-EHS verknüpftes CO2-Bepreisungssystem abgedeckt wird.

(17)

Um sicherzustellen, dass der Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft kontinuierlich mit wirtschaftlichem und sozialem Zusammenhalt einhergeht, sollten bei einer künftigen Überarbeitung der vorliegenden Verordnung die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV sowie der Inselstaaten, die Teil des Zollgebiets der Union sind, berücksichtigt werden, ohne die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, einschließlich des Binnenmarkts und der gemeinsamen Strategien, zu beeinträchtigen.

(18)

Im Hinblick auf die Verhinderung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen durch Offshore-Anlagen sollte die vorliegende Verordnung für Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gelten, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, verbracht werden, sofern diese Einrichtung oder ausschließliche Wirtschaftszone an das Zollgebiet der Union angrenzt. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren übertragen werden.

(19)

Die Treibhausgasemissionen, die dem CBAM unterliegen sollten, sollten den Treibhausgasemissionen entsprechen, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erfasst sind, d. h. Kohlenstoffdioxid („CO2“) sowie gegebenenfalls Distickstoffmonoxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe. Das CBAM sollte anfangs, in Entsprechung zum Anwendungsbereich des EU-EHS, für direkte Emissionen dieser Treibhausgase aus der Herstellung von Waren bis zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union gelten, um Kohärenz sicherzustellen. Das CBAM sollte auch für indirekte Emissionen gelten. Bei diesen indirekten Emissionen handelt es sich um die Emissionen aus der Erzeugung des Stroms, der für die Herstellung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren verwendet wird. Die Einbeziehung indirekter Emissionen würde die Umweltwirksamkeit des CBAM und das damit verfolgte Ziel, zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen, weiter stärken. Bei Waren, die in der Union finanziellen Maßnahmen unterliegen, mit denen die indirekten Emissionskosten ausgeglichen werden, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, sollten die indirekten Emissionen jedoch zunächst nicht berücksichtigt werden. Diese Waren sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Künftige Überarbeitungen des EU-EHS in der Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere Überarbeitungen in Bezug auf Maßnahmen zum Ausgleich indirekter Kosten sollten im Hinblick auf den Anwendungsbereich des CBAM angemessen berücksichtigt werden. Während des Übergangszeitraums sollten Daten erhoben werden, um die Methodik für die Berechnung der indirekten Emissionen genauer festlegen zu können. Bei dieser Methodik sollten die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren verwendet wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und die Emissionsfaktoren im Zusammenhang mit diesem Strom berücksichtigt werden. Die spezifische Methodik sollte weiter präzisiert werden, um zu erreichen, dass die Verlagerung von CO2-Emissionen auf die am besten geeignete Art und Weise verhindert wird, und um die Umweltintegrität des CBAM sicherzustellen.

(20)

Das EU-EHS und das CBAM verfolgen das gemeinsame Ziel, mit denselben Sektoren und Waren verbundene Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von spezifischen Zertifikaten zu bepreisen. Beide Systeme haben Regelungscharakter und sind dadurch gerechtfertigt, dass es notwendig ist, die Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem verbindlichen Umweltschutzziel zu senken, das im Unionsrecht in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegt ist und darin besteht, die Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken und bis spätestens 2050 gesamtwirtschaftliche Klimaneutralität zu erreichen.

(21)

Während im EU-EHS jedoch die Gesamtzahl der ausgegebenen Zertifikate (im Folgenden „Obergrenze“) für die Treibhausgasemissionen aus den unter das System fallenden Wirtschaftstätigkeiten festgelegt ist und die Zertifikate gehandelt werden dürfen („‚cap-and-trade‘-System“), sollten im Rahmen des CBAM keine Einfuhrhöchstmengen vorgesehen werden, sodass die Handelsströme nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus sollte das CBAM für bestimmte in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren gelten, während das EU-EHS für Anlagen in der Union gilt.

(22)

Das CBAM-System weist einige spezifische Merkmale im Vergleich zum EU-EHS auf; diese betreffen unter anderem die Berechnung des Preises der CBAM-Zertifikate, die Möglichkeiten des Handels mit CBAM-Zertifikaten und den Zeitraum ihrer Gültigkeit. Diese Besonderheiten sind notwendig, um die Wirksamkeit des CBAM als Maßnahme zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen im Laufe der Zeit zu erhalten. Sie stellen auch sicher, dass die Verwaltung des CBAM-Systems keinen übermäßigen Aufwand für die Betreiber bedeutet, was die ihnen auferlegten Verpflichtungen und die dafür notwendigen Verwaltungsressourcen betrifft, und gleichzeitig für die Betreiber im Rahmen des EU-EHS ein angemessenes Maß an Flexibilität gewahrt bleibt. Die Sicherstellung eines solchen Gleichgewichts ist für die betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von besonderer Bedeutung.

(23)

Um seine Wirksamkeit als Maßnahme zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen zu erhalten, muss das CBAM den EU-EHS-Preis möglichst genau abbilden. Während auf dem EU-EHS-Markt der Preis der für den Markt freigegebenen Zertifikate über Versteigerungen bestimmt wird, sollte der Preis für CBAM-Zertifikate den Preis dieser Versteigerungen angemessen widerspiegeln, indem wöchentliche Durchschnittswerte berechnet werden. Entsprechende wöchentliche Durchschnittspreise spiegeln die Preisschwankungen des EU-EHS recht genau wider und räumen den Einführern eine angemessene Spanne ein, um von Preisänderungen des EU-EHS zu profitieren, stellen aber auch sicher, dass das System für die Verwaltungsbehörden handhabbar bleibt.

(24)

Im Rahmen des EU-EHS ist die Obergrenze ausschlaggebend für das Angebot an Emissionszertifikaten und bietet Gewissheit in Bezug auf die maximalen Treibhausgasemissionen. Der CO2-Preis wird durch das Gleichgewicht zwischen diesem Angebot und der Nachfrage auf dem Markt bestimmt. Preisanreize entstehen durch ein knappes Angebot. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist nicht beabsichtigt, eine Obergrenze für die Zahl der für Einführer verfügbaren CBAM-Zertifikate festzulegen; hätten Einführer die Möglichkeit, CBAM-Zertifikate auf den folgenden Handelszeitraum zu übertragen und damit zu handeln, hätte dies zu Situationen führen können, in denen der Preis für CBAM-Zertifikate nicht mehr der Preisentwicklung im EU-EHS entspricht. Eine solche Situation würde den Anreiz für die Dekarbonisierung schwächen, die Verlagerung von CO2-Emissionen begünstigen und dem übergeordneten Klimaziel des CBAM zuwiderlaufen. Auch könnten sich daraus unterschiedliche Preise für Betreiber aus verschiedenen Ländern ergeben. Es ist daher gerechtfertigt, die Möglichkeiten einzuschränken, mit CBAM-Zertifikaten zu handeln und diese auf den folgenden Handelszeitraum zu übertragen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit und das Klimaziel des CBAM untergraben werden, und eine Gleichbehandlung der Betreiber aus verschiedenen Ländern sicherzustellen. Damit es den Einführern jedoch weiterhin möglich ist, ihre Kosten zu optimieren, sollte die vorliegende Verordnung auch ein System bieten, das es Behörden ermöglicht, eine bestimmte Menge an überzähligen Zertifikaten von Einführern zurückzukaufen. Diese Menge sollte so festgelegt werden, dass Einführern ein angemessener Spielraum geboten wird, um ihre Kosten über den Zeitraum der Gültigkeit der Zertifikate in einem angemessenen Rahmen zu halten, und gleichzeitig der Effekt der Preisweitergabe insgesamt erhalten bleibt, wodurch die Wahrung des Umweltziels des CBAM sichergestellt ist.

(25)

Da das CBAM für Einfuhren von Waren in das Zollgebiet der Union und nicht für Anlagen gelten würde, müssten gewisse Anpassungen und Vereinfachungen auch auf das CBAM Anwendung finden. Eine solche Vereinfachung sollte in der Einführung eines einfachen und zugänglichen Anmeldesystems bestehen, über das die Einführer die gesamten geprüften grauen Treibhausgasemissionen, die mit den in einem bestimmten Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, anmelden. Auch sollte ein anderer Zeitrhythmus im Vergleich zum Erfüllungszyklus des EU-EHS gelten, um mögliche Engpässe, die sich aus den Verpflichtungen ergeben könnten, die akkreditierten Prüfstellen im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2003/87/EG obliegen, zu vermeiden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen verhängen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Konkret sollte die Höhe der Sanktionen, die für das Versäumnis der Abgabe von CBAM-Zertifikaten durch einen zugelassenen CBAM-Anmelder verhängt werden, identisch mit den Sanktionen sein, die nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt werden. Wurden die Waren jedoch von einer anderen Person als einem zugelassenen CBAM-Anmelder in die Union verbracht, ohne dass die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllt wurden, sollte der Betrag dieser Sanktionen höher sein, damit diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Person nicht verpflichtet ist, CBAM-Zertifikate abzugeben. Die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgt unbeschadet von Sanktionen, die gegebenenfalls nach dem Unionsrecht oder dem einzelstaatlichen Recht wegen Verstößen gegen andere einschlägige Verpflichtungen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit den Zollvorschriften, verhängt werden.

(27)

Während das EU-EHS für bestimmte Herstellungsprozesse und Tätigkeiten gilt, sollte das CBAM auf die entsprechenden Einfuhren von Waren ausgerichtet sein. Dies macht eine eindeutige Identifizierung der eingeführten Waren anhand ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur („KN“), die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (9) festgelegt ist, und die Verknüpfung der Waren mit den verbundenen grauen Emissionen erforderlich.

(28)

Der Kreis der vom CBAM erfassten Waren oder Veredelungserzeugnisse sollte den unter das EU-EHS fallenden Tätigkeiten entsprechen, da sich das EU-EHS auf quantitative und qualitative Kriterien stützt, die mit dem Umweltziel der Richtlinie 2003/87/EG verknüpft sind, und das umfassendste Regelungssystem für Treibhausgasemissionen in der Union darstellt.

(29)

Die Festlegung des Geltungsbereichs des CBAM in Entsprechung zu den unter das EU-EHS fallenden Tätigkeiten würde auch dazu beitragen, dass eingeführte Waren nicht weniger günstig behandelt werden als gleichartige Waren inländischen Ursprungs.

(30)

Auch wenn das oberste Ziel des CBAM ist, eine möglichst breite Palette an Waren abzudecken, wäre es ratsam, zunächst mit einer ausgewählten Anzahl an Sektoren mit relativ homogenen Waren, für die ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, zu beginnen. Die Sektoren in der Union, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sind im Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission (10) festgelegt.

(31)

Die Waren, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, sollten nach einer sorgfältigen Analyse ihrer Relevanz hinsichtlich der kumulierten Treibhausgasemissionen und des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den entsprechenden EU-EHS-Sektoren ausgewählt werden, wobei gleichzeitig die Komplexität und der Verwaltungsaufwand für die betreffenden Betreiber möglichst gering zu halten sind. In die Auswahl sollten insbesondere Grundstoffe und Grunderzeugnisse aufgenommen werden, die unter das EU-EHS fallen, damit sichergestellt ist, dass für graue Emissionen, die mit in die Union eingeführten emissionsintensiven Erzeugnissen verbunden sind, ein CO2-Preis angewandt wird, der dem für Erzeugnisse aus der Union angewandten Preis entspricht, und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen gemindert wird. Als maßgebliche Kriterien zur Einengung der Auswahl sind zu nennen: erstens die Relevanz der Sektoren hinsichtlich der Emissionen, insbesondere, ob der betreffende Sektor zu den insgesamt größten Emittenten von Treibhausgasen gehört; zweitens das Bestehen eines erheblichen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen für den Sektor, wie in der Richtlinie 2003/87/EG definiert; und drittens das notwendige Gleichgewicht zwischen der Abdeckung einer breiten Palette an Waren unter dem Gesichtspunkt der Treibhausgasemissionen und einer Begrenzung der Komplexität und des Verwaltungsaufwands.

(32)

Bei Anwendung des ersten Kriteriums würden sich die folgenden Industriesektoren nach kumulierten Emissionen auflisten lassen: Eisen und Stahl, Raffinerien, Zement, Aluminium, organische Grundchemikalien, Wasserstoff und Düngemittel.

(33)

Aufgrund ihrer besonderen Merkmale sollten jedoch bestimmte in dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 aufgelistete Sektoren zum jetzigen Zeitpunkt nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung sein.

(34)

Insbesondere sollten organische chemische Erzeugnisse nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, da es aufgrund technischer Einschränkungen zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Verordnung nicht möglich ist, die mit diesen eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen klar festzulegen. Der für diese Waren nach dem EU-EHS anwendbare Richtwert ist ein Parameter, der keine eindeutige Zuordnung der grauen Emissionen, die mit einzelnen eingeführten Waren verbunden sind, ermöglicht. Für eine genauere Zuordnung zu organischen chemischen Erzeugnissen werden mehr Daten und Analysen benötigt.

(35)

Ähnliche technische Einschränkungen bestehen auch bei Raffinerieerzeugnissen; auch hier ist eine eindeutige Zuordnung von Treibhausgasemissionen zu den einzelnen gewonnenen Erzeugnissen nicht möglich. Gleichzeitig sind die betreffenden Richtwerte im EU-EHS nicht direkt auf spezifische Erzeugnisse wie Benzin, Diesel oder Kerosin bezogen, sondern auf die gesamte Raffinerieproduktion.

(36)

Aluminiumerzeugnisse sollten im CBAM erfasst werden, da hier ein hohes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Darüber hinaus stehen Aluminiumerzeugnisse in manchen industriellen Anwendungen wegen ihrer sehr ähnlichen Merkmale in direkter Konkurrenz zu Stahlerzeugnissen.

(37)

Zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Verordnung waren die Einfuhren von Wasserstoff in die Union relativ gering. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich diese Situation in den kommenden Jahren erheblich ändern wird, da mit dem Paket „Fit für 55“ der Union die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff gefördert wird. Was die Dekarbonisierung der Industrie insgesamt betrifft, so wird die Nachfrage nach erneuerbarem Wasserstoff zunehmen und folglich zu nicht integrierten Herstellungsverfahren bei nachgelagerten Erzeugnissen führen, bei denen Wasserstoff ein Vorläufer ist. Die Aufnahme von Wasserstoff in den Anwendungsbereich des CBAM ist das geeignete Mittel, um die Dekarbonisierung von Wasserstoff weiter zu fördern.

(38)

Entsprechend sollten bestimmte Erzeugnisse trotz der geringen Menge an verbundenen grauen Emissionen, die während ihres Herstellungsverfahrens entstehen, in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, da es im Ausschlussfall wahrscheinlicher wäre, dass versucht wird, die Einbeziehung von Stahlerzeugnissen in das System zu umgehen, indem das Handelsgefüge in Richtung nachgelagerter Erzeugnisse verschoben wird.

(39)

Andererseits sollte die vorliegende Verordnung zunächst nicht für bestimmte Waren gelten, deren Herstellung keine bedeutenden Emissionen erzeugt, wie beispielsweise Eisenschrott, einige Ferrolegierungen und bestimmte Düngemittel.

(40)

Die Einfuhr von Strom sollte unter die vorliegende Verordnung fallen, da dieser Sektor für 30 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union verantwortlich ist. Die angehobenen Klimaziele der Union würden die Differenz bei den CO2-Kosten zwischen der Stromerzeugung in der Union und in Drittländern noch vergrößern. Diese Differenz sowie die Fortschritte bei der Vernetzung des Stromnetzes der Union mit dem der Nachbarländer würde das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen durch wachsende Einfuhren von Strom, von denen ein wesentlicher Teil in Kohlekraftwerken erzeugt wird, noch erhöhen.

(41)

Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die zuständigen nationalen Behörden und Einführer zu vermeiden, sollten die begrenzten Fälle festgelegt werden, in denen die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht gelten sollten. Diese De-minimis-Regelung berührt jedoch nicht die weitere Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung sowie insbesondere von Zollvorschriften sicherzustellen, einschließlich Vorschriften zur Betrugsbekämpfung.

(42)

Die Einführer der unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren sollten die ihnen nach der Verordnung obliegenden Verpflichtungen nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr erfüllen müssen, weshalb spezifische administrative Maßnahmen angewandt werden sollten, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Einführer sollten daher nur dann zur Einfuhr von Waren, die der vorliegenden Verordnung unterliegen, berechtigt sein, wenn sie von den zuständigen Behörden eine entsprechende Zulassung erhalten haben.

(43)

Die Zollbehörden sollten die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht gestatten. Gemäß den Artikeln 46 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sind die Zollbehörden berechtigt, die Waren zu überprüfen, unter anderem in Bezug auf die Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code, die Menge und das Ursprungsland der eingeführten Waren, das Anmeldedatum und das Zollverfahren. Die Kommission sollte die Risiken im Zusammenhang mit dem CBAM bei der Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berücksichtigen.

(44)

Während eines Übergangszeitraums sollten die Zollbehörden die Zollanmelder darüber unterrichten, dass sie Informationen melden müssen, damit ein Beitrag zur Sammlung von Informationen sowie zur Sensibilisierung dafür, dass gegebenenfalls der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragt werden muss, geleistet wird. Diese Informationen sollten von den Zollbehörden in geeigneter Weise mitgeteilt werden, damit sichergestellt ist, dass diese Verpflichtung den Zollanmeldern zur Kenntnis gebracht wird.

(45)

Das CBAM sollte sich auf ein Anmeldesystem stützen, bei dem ein zugelassener CBAM-Anmelder, der mehrere Einführer vertreten kann, jährlich eine Anmeldung der mit den Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden, verbundenen grauen Emissionen einreicht und CBAM-Zertifikate in der den angemeldeten Emissionen entsprechenden Anzahl abgibt. Die erste CBAM-Erklärung sollte bis zum 31. Mai 2027 für das Kalenderjahr 2026 vorgelegt werden.

(46)

Einem zugelassenen CBAM-Anmelder sollte es erlaubt sein, eine Kürzung der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem bereits im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen tatsächlich gezahlten CO2-Preis zu beantragen.

(47)

Die angemeldeten grauen Emissionen sollten durch eine Person geprüft werden, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (13) ernannten nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurde.

(48)

Das CBAM sollte es Betreibern von Anlagen in Drittländern ermöglichen, sich in einem CBAM-Register zu registrieren und die Angaben zu ihren geprüften, mit der Herstellung von Waren verbundenen grauen Emissionen zugelassenen CBAM-Anmeldern zur Verfügung zu stellen. Einem Betreiber sollte es auch möglich sein zu entscheiden, dass sein Name, seine Adresse und Kontaktdaten, die im CBAM-Register gespeichert sind, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(49)

CBAM-Zertifikate würden sich von EU-EHS-Zertifikaten darin unterscheiden, dass deren wesentliches Merkmal die tägliche Versteigerung ist. Das Erfordernis, einen eindeutigen Preis für CBAM-Zertifikate festzulegen, würde eine tägliche Veröffentlichung äußerst aufwendig und verwirrend für Betreiber machen, da das Risiko besteht, dass die tagesaktuellen Preise bereits bei der Veröffentlichung obsolet sind. Deshalb würde eine wöchentliche Veröffentlichung der CBAM-Preise die Preisentwicklung der für den Markt freigegebenen EU-EHS-Zertifikate genauer widerspiegeln und das gleiche Klimaziel verfolgen. Die Berechnung des Preises für CBAM-Zertifikate sollte sich daher auf einen längeren, wöchentlichen, Zeitrahmen stützen, als den für das EU-EHS festgelegten täglichen Zeitrahmen. Die Kommission sollte mit der Aufgabe betraut werden, diesen Durchschnittspreis zu berechnen und zu veröffentlichen.

(50)

Um den zugelassenen CBAM-Anmeldern Flexibilität bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einzuräumen und ihnen zu ermöglichen, von den Preisschwankungen der EU-EHS-Zertifikate zu profitieren, sollten CBAM-Zertifikate für einen begrenzten Zeitraum ab dem Tag ihres Kaufs gültig sein. Einem zugelassenen CBAM-Anmelder sollte es erlaubt sein, einen Teil der zu viel gekauften Zertifikate zurückzuverkaufen. Im Hinblick auf die Abgabe der CBAM-Zertifikate sollte der zugelassene CBAM-Anmelder während des Jahres schrittweise die Menge der benötigten Zertifikate ansammeln, die den am Ende jedes Quartals festgelegten Schwellenwerte entsprechen.

(51)

Die physikalischen Merkmale von Strom als Ware rechtfertigen in dieser Hinsicht eine leicht abweichende Ausgestaltung des CBAM als bei anderen Waren. Unter genau festgelegten Bedingungen sollten Standardwerte verwendet werden, und die zugelassenen CBAM-Anmelder sollten die Möglichkeit haben, die Berechnung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen zu beantragen. Der Stromhandel unterscheidet sich vom Handel mit anderen Waren, insbesondere da Strom über miteinander verbundene Stromnetze unter Einsatz von Strombörsen und spezifischen Handelsformen gehandelt wird. Marktkopplung ist eine stark regulierte Form des Stromhandels, die es ermöglicht, Gebote und Angebote in der gesamten Union zu sammeln.

(52)

Um das Risiko einer Umgehung zu vermeiden und die Rückverfolgbarkeit der tatsächlichen CO2-Emissionen aus der Einfuhr von Strom und der Verwendung von Strom in Waren zu verbessern, sollte die Berechnung der tatsächlichen Emissionen nur unter bestimmten strengen Bedingungen zulässig sein. Insbesondere sollte nachgewiesen werden müssen, dass eine feste Zuweisung der vergebenen Verbindungskapazität vorliegt und eine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Käufer und dem Erzeuger des erneuerbaren Stroms oder zwischen dem Käufer und dem Erzeuger des Stroms, dessen Emissionen niedriger sind als der Standardwert, besteht.

(53)

Um das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern, sollte die Kommission Maßnahmen ergreifen, um gegen Umgehungspraktiken vorzugehen. Die Kommission sollte das Risiko einer solchen Umgehung in allen Sektoren, für die die vorliegende Verordnung gilt, bewerten.

(54)

Die Vertragsparteien des mit dem Beschluss 2006/500/EG des Rates (14) geschlossenen Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und die Vertragsparteien von Assoziierungsabkommen, einschließlich Abkommen über vertiefte und umfassende Freihandelszonen, haben sich zu Dekarbonisierungsschritten verpflichtet, die letztlich zur Einführung von CO2-Bepreisungsmechanismen, die dem EU-EHS ähnlich oder mit diesem gleichwertig sind, oder zur Beteiligung am EU-EHS führen sollen.

(55)

Die Einbindung von Drittländern in den Strommarkt der Union ist für die betreffenden Länder ein wichtiger Faktor, um den Übergang zu Energiesystemen mit hohen Anteilen an Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen. Durch die in der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (15) vorgesehene Marktkopplung für Strom ist es Drittländern möglich, Strom aus erneuerbaren Energiequellen besser in den Strommarkt zu integrieren, diesen Strom effizienter über ein weiteres Gebiet auszutauschen und Angebot und Nachfrage innerhalb des größeren Unionsmarkts auszugleichen sowie die CO2-Emissionsintensität ihrer Stromerzeugung zu verringern. Die Einbindung von Drittländern in den Strommarkt der Union trägt auch zur Sicherstellung der Stromversorgung in den jeweiligen Ländern und in den benachbarten Mitgliedstaaten bei.

(56)

Sobald die Strommärkte von Drittländern im Wege der Marktkopplung eng in jenen der Union integriert sind, sollten technische Lösungen gefunden werden, die die Anwendung des CBAM auf den aus diesen Ländern in das Zollgebiet der Union ausgeführten Strom sicherstellen. Falls keine technischen Lösungen gefunden werden können, sollten Drittländer, deren Märkte mit dem der Union gekoppelt sind, eine zeitlich begrenzte Befreiung vom CBAM bis 2030 und nur in Bezug auf die Ausfuhr von Strom in Anspruch nehmen können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Drittländer sollten jedoch einen Fahrplan ausarbeiten und sich verpflichten, einen CO2-Preismechanismus mit einem dem EU-EHS gleichwertigen Preis einzuführen und bis spätestens 2050 CO2-Neutralität zu erreichen sowie eine Angleichung an die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Klima, Wettbewerb und Energie vorzunehmen. Diese Befreiung sollte jederzeit entzogen werden können, falls Gründe für die Annahme bestehen, dass das betreffende Land seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder bis 2030 kein dem EU-EHS gleichwertiges Emissionshandelssystem eingeführt hat.

(57)

Übergangsbestimmungen sollten für einen begrenzten Zeitraum gelten. Zu diesem Zweck sollte das CBAM ohne finanzielle Anpassung zur Anwendung kommen, damit seine reibungslose Einführung erleichtert und dadurch das Risiko von störenden Auswirkungen auf den Handel verringert wird. Die Einführer sollten vierteljährlich die mit den Waren, die sie während des vorherigen Quartals des Kalenderjahres eingeführt haben, verbundenen grauen Emissionen melden und die direkten und indirekten Emissionen sowie gegebenenfalls den im Ausland tatsächlich gezahlten CO2-Preis angeben. Der letzte CBAM-Bericht, d. h. der für das letzte Quartal 2025 vorzulegende Bericht, sollte bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden.

(58)

Um das reibungslose Funktionieren des CBAM zu erleichtern und sicherzustellen, sollte die Kommission die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützen. Die Kommission sollte koordinieren, Leitlinien herausgeben und den Austausch bewährter Verfahren unterstützen.

(59)

Um die vorliegende Verordnung kosteneffizient anzuwenden, sollte die Kommission das CBAM-Register verwalten, das Daten über die zugelassenen CBAM-Anmelder, Betreiber und Anlagen in Drittländern enthält.

(60)

Für den Verkauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten sollte eine zentrale gemeinsame Plattform eingerichtet werden. Im Hinblick auf die Beaufsichtigung der Transaktionen auf der zentralen gemeinsamen Plattform sollte die Kommission den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission fördern. Darüber hinaus sollte ein rascher Informationsfluss zwischen der zentralen gemeinsamen Plattform und dem CBAM-Register eingerichtet werden.

(61)

Um zur wirksamen Anwendung der vorliegenden Verordnung beizutragen, sollte die Kommission risikobasierte Kontrollen durchführen und den Inhalt der CBAM-Erklärungen entsprechend überprüfen.

(62)

Um ferner eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen, sollte die Kommission den zuständigen Behörden als Vorabinformation ihre eigenen Berechnungen für die abzugebenden CBAM-Zertifikate zur Verfügung stellen, die auf ihrer Überprüfung der CBAM-Erklärungen beruhen. Vorabinformationen dieser Art sollten ausschließlich zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Berechnung durch die zuständige Behörde bereitgestellt werden. Insbesondere sollten gegen solche Vorabinformationen der Kommission keine Rechtsbehelfe und keine anderen Abhilfemaßnahmen zulässig sein.

(63)

Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein, zu Durchsetzungszwecken Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen vorzunehmen. Die Schlussfolgerungen der Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen sollten der Kommission übermittelt werden. Diese Schlussfolgerungen sollten auch anderen zuständigen Behörden im CBAM-Register zur Verfügung gestellt werden.

(64)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Einnahmen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß zu ermitteln und zu erheben.

(65)

Die Kommission sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung regelmäßig evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Diese Berichte sollten insbesondere auf die Möglichkeiten eingehen, wie Klimaschutzmaßnahmen zur Erreichung des Ziels einer klimaneutralen Union bis spätestens 2050 gestärkt werden können. Im Rahmen dieser Berichterstattung sollte die Kommission die Informationen einholen, die notwendig sind für eine möglichst baldige weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung auf indirekte graue Emissionen von in Anhang II aufgelisteten Waren, sowie auf andere Waren und Dienstleistungen, für die das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bestehen könnte, etwa nachgelagerte Erzeugnisse, und für die Entwicklung von Methoden für die Berechnung von grauen Emissionen auf der Grundlage der Methoden zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks gemäß der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (16). Diese Berichte sollten ferner eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf die Verlagerung von CO2-Emissionen, auch im Zusammenhang mit Ausfuhren, sowie seiner wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen in der gesamten Union enthalten, wobei auch die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und der Inselstaaten, die Teil des Zollgebiets der Union sind, zu berücksichtigen sind.

(66)

Praktiken zur Umgehung der vorliegenden Verordnung sollten von der Kommission überwacht und angegangen werden, auch für den Fall, dass Betreiber ihre Waren leicht verändern, ohne ihre wesentlichen Merkmale zu ändern, oder Lieferungen künstlich aufteilen, um die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Verpflichtungen zu umgehen. Ferner sollten Situationen, in denen Waren vor ihrer Einfuhr in den Unionsmarkt in ein Drittland oder eine Region in einem Drittland versandt werden, um die im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestehenden Verpflichtungen zu umgehen, oder in denen Betreiber in Drittländern ihre weniger treibhausgasintensiven Waren in die Union einführen und ihre treibhausgasintensiveren Waren für andere Märkte vorhalten, oder in denen Ausführer oder Hersteller ihre Verkaufs- und Produktionskanäle umorganisieren oder andere Arten doppelter Produktions- und Verkaufspraktiken betreiben, um die im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestehenden Verpflichtungen zu umgehen, überwacht werden.

(67)

Die Arbeiten zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung sollten unter uneingeschränkter Achtung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätze darauf abzielen, bis 2030 alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren einzubeziehen. Daher sollte die Kommission bei der Überprüfung und Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung weiterhin auf diesen Zeitplan Bezug nehmen und vorrangig darauf hinarbeiten, graue Treibhausgasemissionen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung aufzunehmen, die mit Waren verbunden sind, bei denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen am größten ist und die die höchste CO2-Intensität aufweisen, sowie mit nachgelagerten Erzeugnissen, die einen wesentlichen Anteil mindestens einer unter die vorliegende Verordnung fallenden Ware enthalten. Sollte die Kommission keinen Gesetzgebungsvorschlag für eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung bis 2030 vorlegen, sollte sie das Europäische Parlament und den Rat über die entsprechenden Gründe unterrichten und die erforderlichen Schritte einleiten, um das Ziel zu erreichen, möglichst bald alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren einzubeziehen.

(68)

Ferner sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach dem Ende des Übergangszeitraums und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vorlegen. Der Zeitplan für die Vorlage der Berichte sollte den Zeitplänen für das Funktionieren des CO2-Marktes gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen. Diese Berichte sollten eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM umfassen.

(69)

Um eine schnelle und wirksame Reaktion auf unvorhersehbare, außergewöhnliche und unprovozierte Umstände zu ermöglichen, die verheerende Auswirkungen auf die wirtschaftliche und industrielle Infrastruktur mindestens eines dem CBAM unterliegenden Drittlands haben, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vorlegen. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte die Maßnahmen enthalten, die angesichts der Umstände, mit denen das Drittland konfrontiert ist bzw. die Drittländer konfrontiert sind, am besten geeignet sind, wobei die Ziele der vorliegenden Verordnung zu wahren sind. Diese Maßnahmen sollten zeitlich begrenzt sein.

(70)

Der Dialog mit Drittländern sollte fortgeführt und es sollte Raum für Zusammenarbeit und Lösungen geschaffen werden, um Informationen zu erheben, die in die konkreten Entscheidungen über die Einzelheiten des CBAM, die während seiner Umsetzung und insbesondere während des Übergangszeitraums zu treffen sind, einfließen können.

(71)

Die Kommission sollte versuchen, mit den Drittländern, deren Handel mit der Union durch diese Verordnung berührt wird, fair und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union zusammenzuarbeiten, um die Möglichkeit eines Dialogs und der Zusammenarbeit bei der Umsetzung der spezifischen Elemente des CBAM zu erkunden. Die Kommission sollte auch untersuchen, ob Vereinbarungen geschlossen werden können, die den CO2-Bepreisungsmechanismen von Drittländern Rechnung tragen. Die Union sollte Entwicklungsländern und den gemäß den Vereinten Nationen am wenigsten entwickelten Ländern entsprechende technische Hilfe leisten.

(72)

Die Schaffung des CBAM erfordert die Entwicklung einer bilateralen, multilateralen und internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern. Zu diesem Zweck sollte ein Forum von Ländern mit CO2-Bepreisungsinstrumenten oder anderen vergleichbaren Instrumenten („Klimaclub“) eingerichtet werden, um die Umsetzung ehrgeiziger Klimaschutzmaßnahmen in allen Ländern zu fördern und den Weg für einen globalen Rahmen für die Bepreisung von CO2-Emissionen zu ebnen. Der Klimaclub sollte offen, freiwillig und nicht exklusiv sein und insbesondere darauf ausgerichtet sein, hohe Klimaambitionen im Einklang mit dem Pariser Abkommen anzustreben. Der Klimaklub könnte unter der Schirmherrschaft einer multilateralen internationalen Organisation tätig sein und sollte den Vergleich und gegebenenfalls die Koordinierung einschlägiger Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Emissionsminderung fördern. Der Klimaklub sollte auch die Vergleichbarkeit einschlägiger Klimaschutzmaßnahmen fördern, indem er die Qualität der Klimaüberwachung sowie der entsprechenden Berichterstattung und Prüfungen unter seinen Mitgliedern sicherstellt und Mittel für Engagement und Transparenz zwischen der Union und ihren Handelspartnern bereitstellt.

(73)

Um die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris in Drittländern weiter zu unterstützen, ist es wünschenswert, dass die Union aus dem Unionshaushalt auch künftig finanzielle Unterstützung für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in den am wenigsten entwickelten Ländern bereitstellt, und zwar auch für deren Bemühungen um die Dekarbonisierung und den Wandel ihrer verarbeitenden Industrie. Diese Unterstützung durch die Union sollte auch dazu beitragen, die Anpassung der betroffenen Industriezweige an die neuen rechtlichen Anforderungen, die sich aus der vorliegenden Verordnung ergeben, zu erleichtern.

(74)

Da das CBAM darauf abzielt, eine umweltfreundlichere Herstellung zu fördern, ist die Union entschlossen, im Rahmen der externen Dimension des europäischen Grünen Deals und im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris mit Drittländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zusammenzuarbeiten und diese auf dem Weg zur Dekarbonisierung ihrer verarbeitenden Industrie zu unterstützen. Die Union sollte diese Länder und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder mit Mitteln aus dem Unionshaushalt unterstützen, um einen Beitrag zur Gewährleistung der Anpassung an die neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu leisten. Die Union sollte auch weiterhin den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in diesen Ländern unterstützen, darunter auch deren Bemühungen um die Dekarbonisierung und den Wandel ihrer verarbeitenden Industrie, und zwar im Rahmen der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens und der finanziellen Unterstützung, die die Union für die internationale Klimaschutzfinanzierung bereitstellt. Die Union arbeitet an der Einführung neuer Eigenmittel auf der Grundlage der Einnahmen aus den Verkäufen von CBAM-Zertifikaten.

(75)

Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 (17) und (EU) 2018/1725 (18) des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.

(76)

Aus Effizienzgründen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (19) sinngemäß für die vorliegende Verordnung gelten.

(77)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu den folgenden Zwecken zu erlassen:

Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Festlegung von Anforderungen und Verfahren für Drittländer und Gebiete, die aus der Liste in Anhang III Nummer 2 gestrichen wurden, um die Anwendung der vorliegenden Verordnung bezüglich der Elektrizität auf diese Länder und Gebiete sicherzustellen;

Änderung der Liste der in Anhang III Nummer 1 oder 2 aufgeführten Drittländer und Gebiete, entweder durch Aufnahme dieser Länder oder Gebiete in diese Liste, um diejenigen Drittländer oder Gebiete, die bei künftigen Übereinkommen vollständig in das EU-EHS integriert oder mit diesem verknüpft werden, aus dem CBAM auszuschließen, oder indem Drittländer oder Gebiete von dieser Liste gestrichen werden, wodurch sie dem CBAM unterworfen werden, wenn sie den EU-EHS-Preis nicht tatsächlich auf in die Union ausgeführte Waren berechnen;

Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen;

Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch eine genauere Festlegung des Zeitplans, der Verwaltung und anderer Aspekte in Bezug auf den Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten und

Änderung der Warenliste in Anhang I durch Hinzufügung geringfügig geänderter Waren unter bestimmten Umständen, um die Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken zu verstärken.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden (20). Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(78)

Diese Konsultationen sollten auf transparente Weise durchgeführt werden und können vorherige Konsultationen von Interessenträgern, also etwa von zuständigen Stellen, der Wirtschaft (einschließlich KMU), von Sozialpartnern, darunter etwa Gewerkschaften, von Organisationen der Zivilgesellschaft und von Umweltorganisationen umfassen.

(79)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.

(80)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. Das CBAM sollte daher auf geeigneten und wirksamen Mechanismen zur Abwendung von Einnahmeverlusten beruhen.

(81)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vorbeugung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen und somit die Verringerung der globalen CO2-Emissionen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(82)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung rechtzeitig erlassen werden können —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, und zwar auch, indem für Betreiber in Drittländern Anreize zur Verringerung der Emissionen gesetzt werden.

(2)   Das CBAM ergänzt das durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) durch die Anwendung eines gleichwertigen Regelwerks auf Einfuhren der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung angegebenen Waren in das Zollgebiet der Union.

(3)   Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, soll das CBAM die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Mechanismen ersetzen, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate nach Maßgabe des Artikels 10a dieser Richtlinie kostenlos zugeteilt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, verbracht werden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren, insbesondere in Bezug auf Begriffe, die mit denen der Einfuhr in das Zollgebiet der Union und der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gleichbedeutend sind, in Bezug auf die Verfahren für die Einreichung der CBAM-Erklärung für diese Waren und die von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für:

a)

in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, sofern der Einzelwert dieser Waren je Sendung den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (22) festgelegten Wert nicht übersteigt;

b)

Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Drittland befinden, sofern der Einzelwert dieser Waren den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 festgelegten Wert nicht übersteigt;

c)

im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren gemäß Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (23).

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten.

(5)   Eingeführte Waren gelten im Einklang mit den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Ursprungswaren von Drittländern.

(6)   Drittländer und Gebiete werden in Anhang III Nummer 1 aufgeführt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das EU-EHS gilt für dieses Drittland oder Gebiet, oder es wurde ein Abkommen zwischen dem Drittland oder Gebiet und der Union geschlossen, durch das das EU-EHS vollständig mit dem Emissionshandelssystem dieses Drittlands oder Gebiets verknüpft wird;

b)

der in dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben, gezahlte CO2-Preis wird ohne Abzüge, die über die im Einklang mit dem EU-EHS angewendeten Abzüge hinausgehen, tatsächlich auf die mit diesen Waren verbundenen Treibhausgasemissionen erhoben.

(7)   Verfügt ein Drittland oder Gebiet über einen Strommarkt, der durch Marktkopplung in den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union integriert ist, und gibt es keine technische Lösung für die Anwendung des CBAM auf die Einfuhr von Strom aus diesem Drittland oder Gebiet in das Zollgebiet der Union, so ist die Einfuhr von Strom aus diesem Drittland oder Gebiet von der Anwendung des CBAM ausgenommen, sofern die Kommission zu der Einschätzung gelangt ist, dass alle folgenden Bedingungen im Einklang mit Absatz 8 erfüllt sind:

a)

Das Drittland oder Gebiet hat mit der Union ein Abkommen geschlossen, in dem festgelegt ist, dass das Unionsrecht im Elektrizitätsbereich, einschließlich der Rechtsvorschriften über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen, und weitere Bestimmungen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt und Wettbewerb anzuwenden sind;

b)

die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Drittlands oder Gebiets setzen die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt um, einschließlich der Bestimmungen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und über die Marktkopplung der Strommärkte;

c)

das Drittland oder Gebiet hat der Kommission einen Fahrplan übermittelt, der einen Zeitplan für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Erfüllung der in den Buchstaben d und e festgelegten Bedingungen enthält;

d)

das Drittland oder Gebiet hat sich zur Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet und dementsprechend gegebenenfalls eine an diesem Ziel ausgerichtete langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Strategie für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung förmlich ausformuliert und an das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt sowie diese Verpflichtung in seinen internen Rechtsvorschriften umgesetzt;

e)

das Drittland oder Gebiet hat bei der Umsetzung des unter Buchstabe c genannten Fahrplans nachweislich die festgelegten Fristen eingehalten und wesentliche Fortschritte bei der Angleichung der internen Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Klimapolitik auf der Grundlage dieses Fahrplans erzielt, auch hinsichtlich einer dem Niveau der Union entsprechenden CO2-Bepreisung — insbesondere in Bezug auf die Stromerzeugung; die Einführung eines Emissionshandelssystems für Elektrizität mit einem Preis, der dem des EU-EHS entspricht, wird bis zum 1. Januar 2030 abgeschlossen;

f)

das Drittland oder Gebiet hat ein wirksames System eingerichtet, um die indirekte Einfuhr von Strom in die Union aus anderen Drittländern und Gebieten zu verhindern, die nicht die in den Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen erfüllen.

(8)   Ein Drittland oder Gebiet, das alle in Absatz 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, wird in die Liste in Anhang III Nummer 2 aufgenommen und übermittelt zwei Berichte über die Erfüllung dieser Bedingungen, den ersten Bericht bis zum 1. Juli 2025 und den zweiten bis zum 31. Dezember 2027. Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2025 bzw. bis zum 1. Juli 2028, insbesondere auf der Grundlage des in Absatz 7 Buchstabe c genannten Fahrplans und der von dem Drittland oder Gebiet eingegangenen Berichte, ob dieses Drittland oder Gebiet die in Absatz 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt.

(9)   Ein in der Liste in Anhang III Nummer 2 aufgeführtes Drittland oder Gebiet wird aus dieser Liste gestrichen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass dieses Drittland oder Gebiet keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung einer der in Absatz 7 festgelegten Bedingungen erzielt hat, oder wenn dieses Drittland oder Gebiet Maßnahmen ergriffen hat, die nicht mit den in den Klima- und Umweltvorschriften der Union festgelegten Zielen vereinbar sind;

b)

wenn dieses Drittland oder Gebiet Schritte unternommen hat, die seinen Dekarbonisierungszielen zuwiderlaufen, wie etwa die Gewährung einer öffentlichen Unterstützung für die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, die Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid („CO2“) aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstoßen;

c)

wenn der Kommission Nachweise vorliegen, dass die Emissionen aus der Stromerzeugung pro Kilowattstunde in dem betreffenden Land oder Gebiet erzeugten Stroms in dem Land oder Gebiet infolge der gestiegenen Stromausfuhren in die Union im Vergleich zum 1. Januar 2026 um mindestens 5 % zugenommen haben.

(10)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um die Festlegung von Anforderungen und Verfahren für Drittländer und Gebiete zu erlassen, die aus der Liste in Anhang III Nummer 2 gestrichen wurden, um die Anwendung dieser Verordnung bezüglich der Elektrizität auf diese Länder und Gebiete sicherzustellen. Bleibt die Marktkopplung in solchen Fällen mit der Anwendung dieser Verordnung unvereinbar, kann die Kommission beschließen, diese Drittländer oder Gebiete von der EU-Marktkopplung auszuschließen und eine explizite Kapazitätsvergabe an der Grenze zwischen der Union und diesen Drittländern oder Gebieten zu verlangen, damit das CBAM angewendet werden kann.

(11)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Listen von Drittländern oder Gebieten in Anhang III Nummern 1 oder 2 zu ändern, indem ein Drittland oder Gebiet hinzugefügt oder gestrichen wird, abhängig davon, ob die Bedingungen gemäß den Absätzen 6, 7 und 9 für das Drittland oder Gebiet erfüllt sind.

(12)   Die Union kann mit Drittländern oder Gebieten Abkommen schließen, um für die Zwecke der Anwendung von Artikel 9 den CO2-Bepreisungsmechanismen in solchen Ländern oder Gebieten Rechnung zu tragen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Waren“ die in Anhang I aufgelisteten Waren;

2.

„Treibhausgase“ Treibhausgase im Sinne des Anhangs I in Bezug auf jede der in diesem Anhang aufgelisteten Waren;

3.

„Emissionen“ die durch die Warenherstellung bedingte Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre;

4.

„Einfuhr“ die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

5.

„EU-EHS“ das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;

6.

„Zollgebiet der Union“ das in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Gebiet;

7.

„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;

8.

„Festlandsockel“ einen Festlandsockel gemäß Artikel 76 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;

9.

„ausschließliche Wirtschaftszone“ eine ausschließliche Wirtschaftszone im gemäß Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Übereinkommen als ausschließliche Wirtschaftszone ausgewiesen wurde;

10.

„Einzelwert“ den Einzelwert von Waren zu kommerziellen Zwecken im Sinne von Artikel 1 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

11.

„Marktkopplung“ die Vergabe von Übertragungskapazitäten über ein Unionssystem, das im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/1222 gleichzeitig Aufträge abgleicht und zonenübergreifende Kapazitäten vergibt;

12.

„explizite Kapazitätsvergabe“ die vom Stromhandel getrennte Vergabe grenzüberschreitender Übertragungskapazität;

13.

„zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 11 von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Behörden;

14.

„Zollbehörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

15.

„Einführer“ entweder die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder — wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird — die Person, auf deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird;

16.

„Zollanmelder“ einen Anmelder gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, der in eigenem Namen eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird;

17.

„zugelassener CBAM-Anmelder“ eine von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 zugelassene Person;

18.

„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten;

19.

„in einem Mitgliedstaat niedergelassen“

a)

im Falle von natürlichen Personen: jede Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat;

b)

im Falle von juristischen Personen oder Personenvereinigungen: jede Person, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat;

20.

„Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (Economic Operators Registration and Identification number; EORI-Nummer) die Nummer, die die Zollbehörde bei Abschluss der Registrierung für Zollzwecke gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergeben hat;

21.

„direkte Emissionen“ Emissionen aus den Herstellungsverfahren für Waren, einschließlich der Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchter Wärme und Kälte, unabhängig vom Ort der Wärme- oder Kälteerzeugung;

22.

„graue Emissionen“ direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, die nach den in Anhang IV festgelegten und in den gemäß Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten näher beschriebenen Verfahren berechnet werden;

23.

„Tonne CO2e“ eine metrische Tonne CO2, oder eine Menge von jedem anderen in Anhang I aufgeführten Treibhausgas mit äquivalentem Erderwärmungspotenzial;

24.

„CBAM-Zertifikat“ ein Zertifikat in elektronischem Format, das einer Tonne CO2e an mit einer Ware verbundenen grauen Emissionen entspricht;

25.

„Abgabe“ die Verrechnung von CBAM-Zertifikaten mit den grauen Emissionen, die mit eingeführten Waren verbunden sind und angemeldet wurden bzw. hätten angemeldet werden müssen;

26.

„Herstellungsverfahren“ die chemischen und physikalischen Verfahren, die zur Herstellung von Waren in einer Anlage durchgeführt werden;

27.

„Standardwert“ einen Wert, der auf der Grundlage von Sekundärdaten berechnet oder abgeleitet wird, die den grauen Emissionen von Waren entsprechen;

28.

„tatsächliche Emissionen“ die Emissionen, die auf der Grundlage von Primärdaten aus den Verfahren zur Warenherstellung berechnet werden, und die Emissionen aus der Erzeugung von während dieser Verfahren verbrauchtem Strom, die nach den in Anhang IV festgelegten Verfahren bestimmt werden;

29.

„CO2-Preis“ den Geldbetrag, der in einem Drittland im Rahmen eines Systems zur Reduzierung von CO2-Emissionen in Form einer Steuer, Abgabe oder Gebühr oder in Form von Emissionszertifikaten im Rahmen eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gezahlt wird, berechnet auf der Grundlage von Treibhausgasen, die unter eine solche Maßnahme fallen und während der Warenherstellung freigesetzt werden;

30.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der ein Herstellungsverfahren durchgeführt wird;

31.

„Betreiber“ eine Person, die eine Anlage in einem Drittland betreibt oder kontrolliert;

32.

„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannt wird;

33.

„EU-EHS-Zertifikat“ ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf die in Anhang I jener Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;

34.

„indirekte Emissionen“ Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, unabhängig vom Ort der Stromerzeugung.

KAPITEL II

PFLICHTEN UND RECHTE DER ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER

Artikel 4

Einfuhr von Waren

Waren dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

Artikel 5

Antrag auf Zulassung

(1)   Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer beantragt vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden „Antrag auf Zulassung“). Benennt ein solcher Einführer einen indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und erklärt sich der indirekte Zollvertreter bereit, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren, so ist der Antrag auf Zulassung von diesem indirekten Zollvertreter zu stellen.

(2)   Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so stellt der indirekte Zollvertreter den Antrag auf Zulassung.

(3)   Der Antrag auf Zulassung wird über das gemäß Artikel 14 eingerichtete CBAM-Register eingereicht.

(4)   Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle der Vergabe der Übertragungskapazität für die Einfuhr von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe die Person, an die die Kapazität für die Einfuhr vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert, für die Zwecke dieser Verordnung als zugelassener CBAM-Anmelder in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Stromeinfuhr in der Zollanmeldung deklariert. Einfuhren müssen pro Grenze über Zeiträume von höchstens einer Stunde gemessen werden, und innerhalb desselben Zeitraums ist kein Abzug für Ausfuhr oder Transit möglich.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, registriert die Person im CBAM-Register.

(5)   Der Antrag auf Zulassung muss die folgenden Angaben zum Antragsteller enthalten:

a)

Name, Anschrift und Kontaktangaben;

b)

EORI-Nummer;

c)

in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;

d)

Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;

e)

ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;

f)

Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;

g)

geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;

h)

Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.

(6)   Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurückziehen.

(7)   Der zugelassene CBAM-Anmelder unterrichtet die zuständige Behörde über das CBAM-Register unverzüglich über alle Änderungen an den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels gemachten Angaben, die aufgetreten sind, nachdem die Entscheidung, den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 17 zu gewähren, getroffen wurde, die diese Entscheidung oder den Inhalt der mit dieser Entscheidung erteilten Zulassung beeinflussen könnten.

(8)   Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Antragsteller, der zuständigen Behörde und der Kommission, das einheitliche Standardformat des Antrags auf eine Zulassung und die Verfahren zur Übermittlung eines derartigen Antrags über das CBAM-Register, auf die von den zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachtenden Fristen und Verfahren sowie auf die Vorschriften über die Identifizierung der zugelassenen CBAM-Anmelder durch die zuständigen Behörden für die Einfuhr von Strom zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

CBAM-Erklärung

(1)   Jeder zugelassene CBAM-Anmelder nutzt das in Artikel 14 genannte CBAM-Register, um bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.

(2)   Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren;

b)

gesamte graue Emissionen der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet gemäß Artikel 7 und überprüft gemäß Artikel 8;

c)

die Gesamtzahl der den grauen Gesamtemissionen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in einem Ursprungsland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der Anpassung, die erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen;

d)

Kopien der vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8 und Anhang VI erstellten Prüfberichte.

(3)   Werden in einem Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung die grauen Emissionen der Erzeugnisse an, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn es sich bei den Veredelungserzeugnisse nicht um in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Güter handelt. Dieser Absatz gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren im Sinne des Artikels 205 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 handelt.

(4)   Handelt es sich bei den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten eingeführten Waren um in einer passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs an.

(5)   Handelt es sich bei den eingeführten Waren um Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung separat „Null“ für die gesamten grauen Emissionen an, die diesen Waren entsprechen.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat der CBAM-Erklärung, einschließlich detaillierter Angaben für jede Anlage und jedes Ursprungsland und zu meldende Warenart, mit der die Gesamtangaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels insbesondere hinsichtlich der grauen Emissionen und des gezahlten CO2-Preises untermauert werden, in Bezug auf das Verfahren zur Einreichung der CBAM-Erklärung über das CBAM-Register sowie in Bezug auf die Modalitäten für die Abgabe der CBAM-Zertifikate, die in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannt sind, gemäß Artikel 22 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Auswahl der abzugebenden Zertifikate durch den zugelassenen CBAM-Anmelder, zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Berechnung der grauen Emissionen

(1)   Mit Waren verbundene graue Emissionen werden nach den Verfahren gemäß Anhang IV berechnet. Für die in Anhang II aufgeführten Waren werden nur die direkten Emissionen berechnet und berücksichtigt.

(2)   Die mit anderen Waren als Strom verbundenen grauen Emissionen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummern 2 und 3 ermittelt. Wenn die tatsächlichen Emissionen nicht hinlänglich ermittelt werden können, auch im Fall von indirekten Emissionen, werden die grauen Emissionen anhand von Standardwerten nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.1 ermittelt.

(3)   Mit eingeführtem Strom verbundene graue Emissionen werden anhand von Standardwerten nach dem Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.2 ermittelt, es sei denn, der zugelassene CBAM-Anmelder weist nach, dass die in Anhang IV Nummer 5 aufgelisteten Kriterien für eine Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.

(4)   Graue indirekte Emissionen werden nach der in Anhang IV Nummer 4.3 beschriebenen und in den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten weiter spezifizierten Methode berechnet, es sei denn, der zugelassene CBAM-Anmelder weist nach, dass die in Anhang IV Nummer 6 aufgeführten Kriterien die Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.

(5)   Der zugelassene CBAM-Anmelder führt im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang V Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen Informationen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichend detailliert sein, damit gemäß Artikel 18 akkreditierte Prüfer die grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI prüfen können und damit die Kommission und die zuständige Behörde die CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 2 überprüfen kann.

(6)   Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die in Absatz 5 genannten Aufzeichnungen der Informationen, einschließlich des Berichts des Prüfers, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Anwendung der Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren zu erlassen, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren und relevanten Vormaterialien (Vorläuferstoffen), Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Datenüberprüfung und einschließlich einer genaueren Festlegung, welche Waren als „einfache Waren“ beziehungsweise „komplexe Waren“ im Sinne von Anhang IV Nummer 1 einzustufen sind; in diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Bedingungen festgelegt, unter denen davon ausgegangen wird, dass die tatsächlichen Emissionen nicht angemessen bestimmt werden können, sowie die Elemente des Nachweises, dass die in Anhang IV Nummern 5 und 6 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, die erforderlich sind, um die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für den bei der Herstellung von Waren verbrauchten Strom für die Zwecke von Absatz 2 zu rechtfertigen, und

b)

die Anwendung der Elemente der Berechnungsverfahren gemäß Absatz 4 im Einklang mit Anhang IV Nummer 4.3.

Sofern objektiv gerechtfertigt, wird mit den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die Möglichkeit vorgesehen, Standardwerte an bestimmte Gegenden, Gebiete und Länder anzupassen, um spezifischen objektiven Faktoren, die Auswirkungen auf die Emissionen haben, wie vorherrschende Energiequelle oder Industrieprozesse, Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf geltenden Rechtsvorschriften über die Überwachung und Prüfung von Emissionen und Tätigkeitsdaten für unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (24), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (25). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Prüfung grauer Emissionen

(1)   Der zugelassene CBAM-Anmelder sorgt dafür, dass die in der vorgelegten CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang VI angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden.

(2)   In Bezug auf graue Emissionen, die mit in gemäß Artikel 10 registrierten Anlagen in einem Drittland hergestellten Waren verbunden sind, steht es dem zugelassenen CBAM-Anmelder frei, geprüfte Informationen, die gemäß Artikel 10 Absatz 7 an ihn weitergegeben wurden, heranzuziehen, um der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachzukommen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätze in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die Möglichkeit, den Prüfer, in hinreichend begründeten Fällen und ohne, dass eine zuverlässige Schätzung der grauen Emissionen gefährdet wird, von der Pflicht zum Besuch der Anlagen, in der einschlägige Waren hergestellt werden, auszunehmen;

b)

die Bestimmung von Schwellenwerten für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, und

c)

die für den Prüfbericht erforderlichen unterstützenden Unterlagen, einschließlich des entsprechenden Formats.

Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 bemüht sich die Kommission um Gleichwertigkeit und Kohärenz mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 festgelegten Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

In einem Drittland gezahlter CO2-Preis

(1)   Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis Rechnung zu tragen. Die Verringerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der CO2-Preis im Ursprungsland tatsächlich gezahlt wurde. In diesem Fall wird jede Erstattung oder jede andere Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, der zu einer Verringerung des CO2-Preises geführt hätte.

(2)   Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Unterlagen auf, die zum Nachweis benötigt werden, dass die angegebenen grauen Emissionen im Ursprungsland der Waren einem CO2-Preis unterliegen und dieser tatsächlich wie in Absatz 1 genannt gezahlt wurde. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt insbesondere Nachweise über verfügbare Erstattungen oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich auf, insbesondere Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen werden von einer Person bescheinigt, die von dem zugelassenen CBAM-Anmelder und den Behörden des Ursprungslands unabhängig ist. Aus den Unterlagen gehen der Name und die Kontaktdaten dieser unabhängigen Person hervor. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt auch die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde.

(3)   Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Aufzeichnungen nach Absatz 2 bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Umwandlung des gemäß Absatz 1 tatsächlich gezahlten jährlichen durchschnittlichen CO2-Preises in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate, einschließlich der Umwandlung des in ausländischer Währung tatsächlich gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs, in Bezug auf die erforderlichen Nachweise der tatsächlichen Zahlung des CO2-Preises, auf Beispiele relevanter Erstattungen oder anderer Formen von Ausgleich gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, auf Qualifikation der unabhängigen Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieser Person zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10

Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern

(1)   Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in einem CBAM-Register gemäß Artikel 14.

(2)   Der Antrag auf Registrierung gemäß Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register aufgenommen werden:

a)

Name, Anschrift und Kontaktdaten des Betreibers;

b)

Standort jeder Anlage, einschließlich der vollständigen Anschrift und der geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen;

c)

die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Betreiber eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die Registrierung ist für die Dauer von fünf Jahren nach dem Datum der an den Betreiber der Anlage ergangenen Mitteilung über die Registrierung gültig.

(4)   Der Betreiber unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2, die nach der Registrierung eintreten, und die Kommission aktualisiert die entsprechenden Angaben im CBAM-Register.

(5)   Der Betreiber

a)

ermittelt die nach den Verfahren in Anhang IV berechneten grauen Emissionen nach Art der Waren, die in der Anlage gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hergestellt werden;

b)

trägt Sorge dafür, dass die grauen Emissionen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes im Einklang mit den Prüfungsgrundsätzen gemäß Anhang VI von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer geprüft werden;

c)

bewahrt eine Kopie des Prüfberichts sowie Aufzeichnungen der Informationen, die zur Berechnung der mit Waren verbundenen (grauen) Emissionen gemäß den in Anhang V festgelegten Anforderungen erforderlich sind, für einen Zeitraum von vier Jahren nach Durchführung der Prüfung auf.

(6)   Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c des vorliegenden Artikels müssen ausreichend detailliert sein, um die Prüfung der grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI zu ermöglichen und eine Überprüfung der CBAM-Erklärung im Einklang mit Artikel 19 zu ermöglichen, die von einem zugelassenen CBAM-Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels weitergegeben wurden.

(7)   Ein Betreiber kann Informationen über die Prüfung von grauen Emissionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an einen zugelassenen CBAM-Anmelder weitergeben. Der zugelassene CBAM-Anmelder ist berechtigt, diese weitergegebenen Informationen zu nutzen, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 8 nachzukommen.

(8)   Der Betreiber kann jederzeit die Streichung seiner Registrierung aus dem CBAM-Register beantragen. Die Kommission streicht auf einen solchen Antrag und nach Unterrichtung der zuständigen Behörden die Registrierung dieses Betreibers und seiner Anlage aus dem CBAM-Register, sofern die betreffenden Informationen nicht für die Überprüfung der eingereichten CBAM-Erklärungen erforderlich sind. Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Betreiber Gelegenheit gegeben hat, gehört zu werden, und nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden auch die Informationen aus dem Register streichen, wenn die Kommission feststellt, dass die Angaben zu diesem Betreiber nicht mehr zutreffend sind. Die Kommission setzt die zuständigen Behörden über diese Streichungen in Kenntnis.

KAPITEL III

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 11

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde und unterrichtet die Kommission hierüber.

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union und stellt diese Information im CBAM-Register zur Verfügung.

(2)   Die zuständigen Behörden tauschen untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung wesentlich oder von Belang sind.

Artikel 12

Kommission

Zusätzlich zu den übrigen im Rahmen dieser Verordnung von ihr wahrgenommenen Aufgaben unterstützt die Kommission die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung und koordiniert deren Tätigkeiten, indem sie den Austausch von sowie die Herausgabe von Leitlinien zu bewährten Verfahren innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung unterstützt sowie einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission fördert.

Artikel 13

Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Informationen

(1)   Alle von der zuständigen Behörde oder der Kommission im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhobenen Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Diese Informationen dürfen von der zuständigen Behörde oder der Kommission nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Person oder Behörde, die sie übermittelt hat, oder gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht weitergegeben werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden und die Kommission diese Informationen untereinander sowie an die Zollbehörden, die für verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen verantwortlichen Behörden und die Europäische Staatsanwaltschaft weitergeben, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass Personen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung erfüllen und die Zollvorschriften zur Anwendung kommen. Die weitergegebenen Informationen fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen keiner anderen Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.

Artikel 14

CBAM-Register

(1)   Die Kommission richtet ein CBAM-Register der zugelassenen CBAM-Anmelder in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank ein, das die Daten zu den CBAM-Zertifikaten dieser zugelassenen CBAM-Anmelder enthält. Sie stellt die im CBAM-Register gespeicherten Daten den Zollbehörden und den zuständigen Behörden automatisch und in Echtzeit zur Verfügung.

(2)   Das CBAM-Register gemäß Absatz 1 enthält Konten mit Angaben zu jedem zugelassenen CBAM-Anmelder, und zwar im Einzelnen:

a)

Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;

b)

EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;

c)

CBAM-Kontonummer;

d)

Kennnummer, Verkaufspreis und Datum des Verkaufs sowie Datum der Abgabe, des Rückkaufs bzw. der Löschung der CBAM-Zertifikate für jeden zugelassenen CBAM-Anmelder.

(3)   Das CBAM-Register enthält in einem gesonderten Abschnitt des Registers die Angaben zu den Betreibern und den Anlagen in Drittländern, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 registriert sind.

(4)   Die Angaben im CBAM-Register gemäß den Absätzen 2 und 3 sind vertraulich, mit Ausnahme der Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Betreiber sowie der Standorte von Anlagen in Drittländern. Ein Betreiber kann dafür optieren, dass sein Name, seine Anschrift und seine Kontaktdaten nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die öffentlich verfügbaren Angaben im CBAM-Register werden von der Kommission in einem interoperablen Format zugänglich gemacht.

(5)   Für jede der in Anhang I aufgeführten Waren veröffentlicht die Kommission jährlich die mit den eingeführten Waren verbundenen aggregierten grauen Emissionen.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Infrastruktur und die spezifischen Prozesse und Verfahren des CBAM-Registers, einschließlich der in Artikel 15 genannten Risikoanalyse, der elektronischen Datenbanken, die die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen enthalten, der Angaben der Konten im in Artikel 16 genannten CBAM-Register, der in Artikel 20 genannten Übermittlung der Informationen zu Verkauf, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate an das CBAM-Register und der in Artikel 25 Absatz 3 genannten abgeglichenen Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Risikoanalyse

(1)   Die Kommission führt risikobasierte Kontrollen der im CBAM-Register gemäß Artikel 14 verzeichneten Daten und Transaktionen durch, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Kauf, Besitz, Abgabe, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate vorliegen.

(2)   Stellt die Kommission bei den Kontrollen gemäß Absatz 1 Unregelmäßigkeiten fest, so unterrichtet sie die betreffenden zuständigen Behörden, damit weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben.

Artikel 16

Konten im CBAM-Register

(1)   Die Kommission weist jedem zugelassenen CBAM-Anmelder eine eindeutige CBAM-Kontonummer zu.

(2)   Jedem zugelassenen CBAM-Anmelder wird der Zugang zu seinem Konto im CBAM-Register gewährt.

(3)   Die Kommission richtet das Konto ein, sobald die Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 1 erteilt wurde, und setzt den zugelassenen CBAM-Anmelder hiervon in Kenntnis.

(4)   Wenn der zugelassene CBAM-Anmelder seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder seine Zulassung widerrufen wurde, schließt die Kommission das Konto dieses zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern der zugelassene CBAM-Anmelder all seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachgekommen ist.

Artikel 17

Zulassung

(1)   Wird ein Antrag auf eine Zulassung gemäß Artikel 5 gestellt, so gewährt die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind. Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt, führt sie über das CBAM-Register ein Konsultationsverfahren zu dem Zulassungsantrag durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

(2)   Für die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gelten die folgenden Kriterien:

a)

Der Antragsteller war an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften, die Marktmissbrauchsregeln oder diese Verordnung bzw. im Rahmen dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beteiligt und insbesondere hat er in den fünf Jahren vor der Antragstellung keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen;

b)

der Antragsteller erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung;

c)

der Antragsteller ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Antrag gestellt wird, und

d)

dem Antragsteller wurde eine EORI-Nummer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesen.

(3)   Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sind, oder wenn der Anmelder die in Artikel 5 Absatz 5 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat, wird die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders verweigert. In der entsprechenden Entscheidung über die Verweigerung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders sind die Gründe für die Verweigerung anzuführen; die Entscheidung muss zudem Informationen über die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, enthalten.

(4)   Eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders ist im CBAM-Register zu registrieren und muss die folgenden Angaben enthalten:

a)

Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;

b)

EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;

c)

die CBAM-Kontonummer, die dem zugelassenen CBAM-Anmelder gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugewiesen wurde;

d)

die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgeschriebene Sicherheit.

(5)   Damit die Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gewährleistet ist, verlangt die zuständige Behörde die Leistung einer Sicherheit, wenn der Antragsteller nicht in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt wurde, durchgängig niedergelassen war.

Die zuständige Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den als aggregierten Wert der Anzahl der CBAM-Zertifikate berechneten Betrag fest, die der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 22 aufgrund der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g angegebenen Wareneinfuhren abgeben müsste. Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt, die dieselbe Gewähr bietet.

(6)   Stellt die zuständige Behörde fest, dass die geleistete Sicherheit die finanzielle und operative Kapazität des zugelassenen CBAM-Anmelders zur Erfüllung seiner Pflichten nach der vorliegenden Verordnung nicht oder nicht mehr gewährleistet, so verlangt sie vom zugelassenen CBAM-Anmelder, zu entscheiden, ob er gemäß Absatz 5 eine zusätzliche Sicherheit leistet oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit ersetzt.

(7)   Die zuständige Behörde gibt die Sicherheit unmittelbar nach dem 31. Mai des zweiten Jahres frei, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat.

(8)   Die zuständige Behörde widerruft den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, wenn

a)

der zugelassene CBAM-Anmelder einen Widerruf beantragt oder

b)

der zugelassene CBAM-Anmelder die in Absatz 2 oder 6 dieses Artikels genannten Kriterien nicht mehr erfüllt oder an einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2, wonach sichergestellt werden muss, dass am Ende jedes Quartals eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem eigenen Konto im CBAM-Register zur Verfügung steht, beteiligt war.

Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerruft, räumt sie dem zugelassenen CBAM-Anmelder die Möglichkeit ein, angehört zu werden, und führt zu dem möglichen Widerruf dieses Status ein Konsultationsverfahren durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

Eine Entscheidung über den Widerruf umfasst die Gründe dafür und eine Rechtsmittelbelehrung.

(9)   Die zuständige Behörde registriert im CBAM-Register Informationen über

a)

die Antragsteller, deren Zulassungsantrag gemäß Absatz 3 abgelehnt wurde, und

b)

die Personen, deren Status als zugelassener CBAM-Anmelder gemäß Absatz 8 widerrufen wurde.

(10)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen für Folgendes fest:

a)

die Anwendung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, einschließlich des Kriteriums, nicht an einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gemäß Absatz 2 Buchstabe a beteiligt gewesen zu sein;

b)

die Anwendung der in den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Sicherheit;

c)

die Anwendung der in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien für einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß;

d)

die Folgen des in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Widerrufs des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und

e)

die spezifischen Fristen und das Format des in den Absätzen 1 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Konsultationsverfahrens.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 18

Akkreditierung der Prüfer

(1)   Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für relevante Tätigkeiten akkreditierte Person ist für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ein akkreditierter Prüfer. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um relevante Tätigkeiten zu ermitteln, indem sie eine Angleichung der Qualifikationen eines akkreditierten Prüfers vorsieht, die notwendig sind, um Prüfungen für die Zwecke dieser Verordnung durchzuführen, wobei die relevanten Tätigkeiten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 aufzuführen und im Akkreditierungszertifikat anzugeben sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Eine nationale Akkreditierungsstelle kann auf Ersuchen eine Person als Prüfer für die Zwecke der vorliegenden Verordnung akkreditieren, wenn sie aufgrund der bei ihr eingereichten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass diese Person befähigt ist, bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der grauen Emissionen gemäß den Artikeln 8 und 10 die Prüfungsgrundsätze gemäß Anhang VI anzuwenden.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung gemäß Absatz 2 dieses Artikels, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu ergänzen.

Artikel 19

Überprüfung der CBAM-Erklärungen

(1)   Die Kommission nimmt bei der Überprüfung der CBAM-Erklärungen die Aufsichtsfunktion wahr.

(2)   Die Kommission kann die CBAM-Erklärungen gemäß einer Strategie für die Überprüfung, bei der Risikofaktoren berücksichtigt werden, innerhalb des Zeitraums, der mit dem vierten Jahr nach dem Jahr endet, in dem die CBAM-Erklärungen hätten vorgelegt werden müssen, überprüfen.

Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung und in Prüfberichten enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen CBAM-Anmelders, zu prüfen.

Die Kommission setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der CBAM-Anmelder niedergelassen ist, von der Einleitung und den Ergebnissen der Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, kann eine CBAM-Erklärung innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist ebenfalls überprüfen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission von der Einleitung und den Ergebnissen einer Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.

(3)   Die Kommission legt auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Umsetzung des CBAM auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich der gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 25 durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen, regelmäßig spezifische Risikofaktoren und besonders zu beachtende Punkte fest.

Die Kommission erleichtert ferner den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten und gemäß Artikel 26 verhängte Sanktionen.

(4)   Legt ein zugelassener CBAM-Anmelder keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vor oder gelangt die Kommission auf der Grundlage der Überprüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu der Auffassung, dass die angegebene Anzahl der CBAM-Zertifikate falsch ist, so bewertet die Kommission die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung dieses zugelassenen CBAM-Anmelders anhand der ihr vorliegenden Informationen. und die Kommission nimmt eine vorläufige Berechnung der Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate vor, die spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres hätten abgegeben werden müssen, das auf das Jahr folgt, in dem die CBAM-Erklärung hätte vorgelegt werden müssen, oder bis spätestens zum 31. Dezember des vierten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die falsche CBAM-Erklärung abgegeben wurde. Die Kommission stellt diese vorläufige Berechnung den zuständigen Behörden zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Berechnung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, bereit.

(5)   Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vorgelegt wurde, so legt sie die Anzahl der CBAM-Zertifikate fest, die vom zugelassenen CBAM-Anmelder hätten abgegeben werden müssen, wobei sie die von der Kommission übermittelten Informationen berücksichtigt.

Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder ihre Entscheidung über die Festlegung der Anzahl der CBAM-Zertifikate mit und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.

Die Entscheidung der zuständigen Behörde umfasst die Gründe für die Entscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung. Die Entscheidung wird auch über das CBAM-Register mitgeteilt.

Beschließt die zuständige Behörde nach Erhalt der vorläufigen Berechnung der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels, keine Maßnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie die Kommission hierüber über das CBAM-Register.

(6)   Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Anzahl der abgegebenen CBAM-Zertifikate die Anzahl der CBAM-Zertifikate übersteigt, die hätten abgegeben werden müssen, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. Die zu viel abgegebenen CBAM-Zertifikate werden gemäß Artikel 23 zurückgekauft.

KAPITEL IV

CBAM-ZERTIFIKATE

Artikel 20

Verkauf von CBAM-Zertifikaten

(1)   Die Mitgliedstaaten verkaufen über eine zentrale gemeinsame Plattform CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder mit Sitz in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

(2)   Die Kommission richtet im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten die zentrale gemeinsame Plattform ein und verwaltet sie.

Die Kommission und die zuständigen Behörden haben Zugang zu den Informationen auf der zentralen gemeinsamen Plattform.

(3)   Die Informationen über den Verkauf, den Rückkauf und die Löschung von CBAM-Zertifikaten auf der zentralen gemeinsamen Plattform werden am Ende jedes Arbeitstags an das CBAM-Register übermittelt.

(4)   Die CBAM-Zertifikate werden an zugelassene CBAM-Anmelder zu dem gemäß Artikel 21 berechneten Preis verkauft.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass jedem CBAM-Zertifikat bei seiner Generierung eine eindeutige Kennnummer zugewiesen wird. Die Kommission registriert diese eindeutige Kennnummer sowie den Preis und das Verkaufsdatum des CBAM-Zertifikats im CBAM-Register unter dem Konto des zugelassenen CBAM-Anmelders, der dieses Zertifikat gekauft hat.

(6)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die Fristen, die Verwaltung und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs und des Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten genauer festgelegt werden, wobei Kohärenz mit den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (26) anzustreben ist.

Artikel 21

Preis von CBAM-Zertifikaten

(1)   Die Kommission berechnet den Preis der CBAM-Zertifikate nach den in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 beschriebenen Verfahren als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.

Für die Kalenderwochen, in denen keine Versteigerungen auf der Auktionsplattform angesetzt sind, entspricht der Preis der CBAM-Zertifikate dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate in der letzten Woche, in der Versteigerungen auf der Auktionsplattform stattfanden.

(2)   Die Kommission veröffentlicht den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berechneten Durchschnittspreis am ersten Arbeitstag der folgenden Kalenderwoche auf ihrer Website oder auf eine andere geeignete Art und Weise. Dieser Preis gilt vom ersten auf den Tag seiner Veröffentlichung folgenden Arbeitstag bis zum ersten Arbeitstag der darauffolgenden Kalenderwoche.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Methodik zur Berechnung des Durchschnittspreises der CBAM-Zertifikate sowie zu den praktischen Modalitäten für die Veröffentlichung dieses Preises zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

Abgabe von CBAM-Zertifikaten

(1)   Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, über das CBAM-Register eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht. Die Kommission löscht abgegebene CBAM-Zertifikate aus dem CBAM-Register. Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist.

(2)   Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 % der anhand von Standardwerten nach den in Anhang IV beschriebenen Verfahren ermittelten grauen Emissionen entspricht, die mit allen Waren verbunden sind, die er seit Beginn des Kalenderjahrs eingeführt hat.

(3)   Stellt die Kommission fest, dass die Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders nicht im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Absatz 2 steht, setzt sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, über das CBAM-Register davon in Kenntnis.

Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder mit, dass er binnen eines Monats nach Zugang einer solchen Mitteilung dafür sorgen muss, dass eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto zur Verfügung steht.

Die zuständige Behörde registriert die dem zugelassenen CBAM-Anmelder übermittelte Mitteilung und dessen Antwort im CBAM-Register.

Artikel 23

Rückkauf von CBAM-Zertifikaten

(1)   Auf Ersuchen eines zugelassenen CBAM-Anmelders kauft der Mitgliedstaat, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate zurück, die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im CBAM-Register verbleiben.

Die Kommission kauft im Namen des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate über die in Artikel 20 genannte zentrale gemeinsame Plattform zurück. Der zugelassene CBAM-Anmelder muss das Ersuchen um Rückkauf jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die CBAM-Zertifikate abgegeben wurden, einreichen.

(2)   Die Anzahl der Zertifikate, die nach Maßgabe von Absatz 1 zurückgekauft werden können, ist auf ein Drittel der Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate begrenzt, die der zugelassene CBAM-Anmelder im vorangegangenen Kalenderjahr gekauft hat.

(3)   Der Rückkaufpreis eines CBAM-Zertifikats ist der vom zugelassenen CBAM-Anmelder beim Kauf für dieses Zertifikat gezahlte Preis.

Artikel 24

Löschung von CBAM-Zertifikaten

Die Kommission löscht am 1. Juli jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders im CBAM-Register verblieben sind. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.

Ist die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits in einem Mitgliedstaat, löscht die Kommission nur die über die strittige Anzahl hinausgehende Zahl an CBAM-Zertifikaten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, teilt der Kommission unverzüglich jegliche relevanten Informationen mit.

KAPITEL V

REGELN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN

Artikel 25

Regeln für die Einfuhr von Waren

(1)   Die Zollbehörden gestatten die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht.

(2)   Die Zollbehörden übermitteln der Kommission regelmäßig und automatisch, insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus, spezifische Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren. Diese Informationen umfassen die EORI-Nummer und die CBAM-Kontonummer des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code der Waren, die Menge, das Ursprungsland, das das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.

(3)   Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, und gleicht diese Informationen für jeden CBAM-Anmelder mit den gemäß Artikel 14 im CBAM-Register eingetragenen Daten ab.

(4)   Die Zollbehörden dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zuerkannt wurde.

(5)   Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 gilt sinngemäß für diese Verordnung.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zum Umfang der Informationen sowie zur Häufigkeit, zum Zeitpunkt und zum Mittel der Übermittlung dieser Informationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL VI

DURCHSETZUNG

Artikel 26

Sanktionen

(1)   Einem zugelassenen CBAM-Anmelder, der nicht bis zum 31. Mai jedes Jahres die Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgibt, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im vorausgegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, wird eine Sanktion auferlegt. Diese Sanktion entspricht der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, erhöht gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie, für das Jahr der Einfuhr der Waren. Die Sanktion gilt für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene CBAM-Anmelder nicht abgegeben hat.

(2)   Verbringt eine andere Person als ein zugelassener CBAM-Anmelder Waren in das Zollgebiet der Union, ohne die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wird dieser Person eine Sanktion auferlegt. Die Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und — in Abhängigkeit insbesondere von der Dauer, der Schwere, dem Umfang, der Vorsätzlichkeit und der Wiederholung des Verstoßes sowie vom Grad der Zusammenarbeit der Person mit der zuständigen Behörde — für jedes CBAM-Zertifikat, das die Person nicht abgegeben hat, das Drei- bis Fünffache der in Absatz 1 genannten Sanktion für das Jahr der Verbringung der Waren betragen.

(3)   Die Zahlung der Sanktion entbindet den zugelassenen CBAM-Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben.

(4)   Stellt die zuständige Behörde, auch angesichts der vorläufigen Berechnungen der Kommission gemäß Artikel 19, fest, dass ein zugelassener CBAM-Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist, wie in Absatz 1 dieses Artikels dargelegt, oder dass eine Person Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, ohne die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wie in Absatz 2 dieses Artikels dargelegt, verhängt sie die Sanktion gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 dieses Artikels. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Behörde dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder — falls Absatz 2 dieses Artikels zutrifft — der betreffenden Person Folgendes mit:

a)

dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht nachgekommen ist;

b)

die Gründe für ihre Schlussfolgerung;

c)

die Höhe der dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder der betreffenden Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auferlegten Sanktion;

d)

das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;

e)

die Maßnahmen, die der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergreifen hat, um die Sanktion zu zahlen, und

f)

dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Rechtsbehelf einlegen kann.

(5)   Wird die Sanktion nicht bis zu dem in Absatz 4 Buchstabe d genannten Fälligkeitsdatum entrichtet, so sichert die zuständige Behörde die Zahlung der Sanktion mit allen Mitteln, die ihr nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen.

(6)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über die gemäß den Absätzen 1 und 2 beschlossenen Sanktionen in Kenntnis und tragen abschließende Zahlungen gemäß Absatz 5 in das CBAM-Register ein.

Artikel 27

Umgehung

(1)   Die Kommission ergreift gemäß dem vorliegenden Artikel und auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten Maßnahmen, um gegen Praktiken zur Umgehung der vorliegenden Verordnung vorzugehen.

(2)   Unter Umgehungspraktiken sind Änderungen im Warenhandelsgefüge zu verstehen, die auf Verfahren, Prozesse oder Arbeitsschritte zurückzuführen sind, denen kein hinreichender triftiger Grund oder keine wirtschaftliche Rechtfertigung zugrunde liegt, außer dem bzw. der, sich irgendeiner der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entziehen. Diese Verfahren, Prozesse oder Arbeitsschritte umfassen unter anderem:

a)

jegliche leichte Veränderung der betreffenden Waren, die darauf abzielt, dass diese Waren unter KN-Codes fallen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, sofern sich die wesentlichen Merkmale dieser Waren durch diese Veränderung nicht ändern;

b)

die künstliche Aufteilung von Sendungen in Teilsendungen, deren Einzelwert den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Schwellenwert nicht überschreitet.

(3)   Die Kommission überwacht fortlaufend die Situation auf Unionsebene, um Umgehungspraktiken aufzudecken, auch im Wege der Marktüberwachung oder auf der Grundlage einschlägiger Informationsquellen, wie etwa Einreichungen und Berichte von Organisationen der Zivilgesellschaft.

(4)   Ein Mitgliedstaat oder eine Partei, der bzw. die durch eine der in Absatz 2 genannten Situationen beeinträchtigt oder begünstigt wurde, kann die Kommission darüber in Kenntnis setzen, wenn er bzw. sie mit Umgehungspraktiken konfrontiert ist. Andere Beteiligte als die unmittelbar beeinträchtigten oder begünstigten Parteien, wie zum Beispiel Umweltschutzorganisationen und Nichtregierungsorganisationen, die über konkrete Beweise für Umgehungspraktiken verfügen, können ebenfalls die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(5)   In der Mitteilung gemäß Absatz 4 müssen die ihr zugrunde liegenden Gründe angegeben werden und die einschlägigen Daten und Statistiken zur Untermauerung des Vorwurfs der Umgehung der vorliegenden Verordnung enthalten sein. Die Kommission leitet eine Untersuchung eines Vorwurfs der Umgehung ein, wenn sie von einem Mitgliedstaat oder einem beeinträchtigten, begünstigten oder sonstigen Beteiligten eine entsprechende Mitteilung erhält, die die in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt, oder wenn sie selbst feststellt, dass eine solche Untersuchung erforderlich ist. Bei der Durchführung der Untersuchung kann die Kommission von den zuständigen Behörden und den Zollbehörden unterstützt werden. Die Kommission schließt die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung ab. Wurde eine Untersuchung eingeleitet, so unterrichtet die Kommission alle zuständigen Behörden davon.

(6)   Wenn die Kommission in Anbetracht der einschlägigen Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich solcher, die von Zollbehörden bereitgestellt werden, ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Umstände gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegen und einem festen Muster folgen, ist sie befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um die Warenliste in Anhang I um die einschlägigen in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten leicht veränderten Erzeugnisse zu ergänzen und so einer Umgehung der Vorschriften vorzubeugen.

KAPITEL VII

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 28

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Mai 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(4)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(6)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(7)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 29

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den CBAM-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VIII

BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG

Artikel 30

Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission

(1)   Die Kommission erhebt im Benehmen mit den einschlägigen Interessenträgern die erforderlichen Informationen in Vorbereitung der Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der Entwicklung von Verfahren zur Berechnung grauer Emissionen auf der Grundlage von Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks.

(2)   Vor Ende des in Artikel 32 genannten Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor.

Dieser Bericht umfasst eine Bewertung

a)

der Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen auf

i)

indirekte graue Emissionen, die mit den in Anhang II aufgeführten Waren verbunden sind,

ii)

graue Emissionen, die mit dem Transport der in Anhang I aufgeführten Waren und mit Transportdienstleistungen verbunden sind,

iii)

andere als die in Anhang I aufgeführten Waren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, insbesondere organische chemische Erzeugnisse und Polymere,

iv)

sonstige Vormaterialien (Vorläuferstoffe) der in Anhang I aufgeführten Waren;

b)

der Kriterien, die herangezogen werden sollen, um Waren zu identifizieren, die auf der Grundlage der Sektoren, bei denen gemäß Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, in die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden sollen; dieser Bewertung ist ein bis ins Jahr 2030 reichender Zeitplan für die schrittweise Einbeziehung der Waren in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung beizufügen, wobei insbesondere die Höhe des jeweiligen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu berücksichtigen ist;

c)

der technischen Anforderungen für die Berechnung grauer Emissionen für andere Waren, die in die Liste in Anhang I aufgenommen werden sollen;

d)

des in internationalen Debatten über Klimaschutzmaßnahmen erzielten Fortschritts;

e)

des Verwaltungssystems, einschließlich der Verwaltungskosten;

f)

der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf in Anhang I aufgeführte Waren, die aus Entwicklungsländern eingeführt werden, wobei besonderes Augenmerk auf die am wenigsten entwickelten Länder gemäß der Definition der Vereinten Nationen zu legen ist, sowie auf die Wirksamkeit der geleisteten technischen Unterstützung;

g)

der Methode zur Berechnung indirekter Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Anhang IV Ziffer 4.3.

(3)   Spätestens ein Jahr vor dem Ende des Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem Produkte genannt werden, die in der Wertschöpfungskette der in Anhang I aufgeführten Waren weiter unten angesiedelt sind und in dem empfohlen wird, die Aufnahme in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung in Betracht zu ziehen. Zu diesem Zweck erarbeitet die Kommission zeitnah eine Methodik, die auf der Relevanz in Bezug auf die kumulierten Treibhausgasemissionen und in Bezug auf das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen basiert.

(4)   Den in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichten ist bis zum Ende des Übergangszeitraums gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen, der insbesondere im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage der in diesen Berichten gezogenen Schlussfolgerungen eine ausführliche Folgenabschätzung enthält.

(5)   Ab dem Ende des Übergangszeitraums bewertet die Kommission alle zwei Jahre im Rahmen ihres Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Wirksamkeit des CBAM bei der Bekämpfung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen bei in der Union zwecks Ausfuhr in Drittländer hergestellten Waren, wo weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem angewandt wird. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung der Ausfuhren aus der Union in Wirtschaftszweigen, die unter das CBAM fallen, sowie die Entwicklungen bei den Handelsströmen und die grauen Emissionen dieser Waren auf dem Weltmarkt bewertet. Wird in dem Bericht der Schluss gezogen, dass bei zwecks Ausfuhr in Drittländer in der Union hergestellten Waren ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in diese Drittländer besteht, die weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem anwenden, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um dieses Risiko in einer Weise anzugehen, die dem Recht der Welthandelsorganisation entspricht und die der Dekarbonisierung von Anlagen in der Union Rechnung trägt.

(6)   Die Kommission überwacht die Funktionsweise des CBAM, um die Auswirkungen und möglichen Anpassungen seiner Anwendung zu bewerten.

Bis zum 1. Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung und die Funktionsweise des CBAM vor. Der Bericht enthält mindestens Folgendes:

a)

Eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf

i)

die Verlagerung von CO2-Emissionen, auch im Zusammenhang mit Ausfuhren,

ii)

die betroffenen Sektoren,

iii)

den Binnenmarkt und die wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen in der gesamten Union,

iv)

die Inflation und die Rohstoffpreise,

v)

Wirtschaftszweige, die in Anhang I aufgeführte Waren verwenden,

vi)

den internationalen Handel, einschließlich der Umverteilung von Ressourcen („Resource Shuffling“), und

vii)

die am wenigsten entwickelten Länder;

b)

eine Bewertung

i)

des Verwaltungssystems, einschließlich der Umsetzung und Verwaltung der Zulassung von CBAM-Anmeldern durch die Mitgliedstaaten,

ii)

des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung,

iii)

von Umgehungspraktiken,

iv)

der Anwendung von Sanktionen in den Mitgliedstaaten;

c)

die Ergebnisse von Untersuchungen und verhängte Sanktionen;

d)

aggregierte Informationen über die Emissionsintensität der einzelnen Herkunftsländer für die verschiedenen in Anhang I aufgeführten Waren.

(7)   Tritt ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis ein, das sich der Kontrolle eines oder mehrerer Drittländer entzieht, die dem CBAM unterliegen, und das destruktive Folgen für die wirtschaftliche und industrielle Infrastruktur eines solchen betroffenen Landes oder solcher betroffenen Länder hat, so bewertet die Kommission die Lage und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beizufügen ist, vor, in dem die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Bewältigung dieser außergewöhnlichen Umstände festgelegt werden.

(8)   Ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung bewertet die Kommission im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (27), wie die Finanzierung im Rahmen der genannten Verordnung zur Dekarbonisierung der verarbeitenden Industrie in den am wenigsten entwickelten Ländern beigetragen hat, und erstattet darüber Bericht.

KAPITEL IX

KOORDINIERUNG MIT DER KOSTENLOSEN ZUTEILUNG VON ZERTIFIKATEN IM RAHMEN DES EU-EHS

Artikel 31

Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS und Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten

(1)   Die gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung abzugebende Anzahl von CBAM-Zertifikaten wird entsprechend angepasst, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate nach Maßgabe von Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG Anlagen kostenlos zugeteilt werden, die innerhalb der Union die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Waren herstellen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte mit den genauen Regeln für die Berechnung der Anpassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen. Diese genauen Regeln werden unter Bezugnahme auf die im EU-EHS festgelegten Grundsätze für die Zuteilung kostenloser Zertifikate an Anlagen erarbeitet, die innerhalb der Union die in Anhang I aufgeführten Waren herstellen, wobei die verschiedenen, im EU-EHS für die kostenlose Zuteilung verwendeten Bezugswerte berücksichtigt werden, sodass diese Bezugswerte zu entsprechenden Werten für die betreffenden Waren zusammengeführt werden können, und die jeweiligen Vormaterialien (Vorläuferstoffe) berücksichtigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL X

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Anwendungsbereich des Übergangszeitraums

Während des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 beschränken sich die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Pflichten des Einführers auf die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der vorliegenden Verordnung. Ist der Einführer in einem Mitgliedstaat niedergelassen und benennt er einen indirekten Zollvertreter im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, so gelten die Berichtspflichten für diesen indirekten Zollvertreter, falls dieser hiermit einverstanden ist. Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so gelten die Berichtspflichten für den indirekten Zollvertreter.

Artikel 33

Einfuhr von Waren

(1)   Die Zollbehörden unterrichten den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollverwalter, spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr über die Berichtspflicht gemäß Artikel 35.

(2)   Die Zollbehörden übermitteln der Kommission insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus oder mithilfe von Methoden der elektronischen Datenübermittlung regelmäßig und automatisch Informationen über eingeführte Waren, einschließlich der im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse. Diese Informationen beinhalten die EORI-Nummer des Zollanmelders und des Einführers, den achtstelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland, das das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.

(3)   Die Kommission übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zollanmelder und gegebenenfalls der Einführer niedergelassen sind.

Artikel 34

Berichtspflicht für bestimmte Zollverfahren

(1)   Wenn im Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, erstreckt sich die Berichtspflicht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung auch auf Informationen über die Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistet sind. Dieser Absatz gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren im Sinne des Artikels 205 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 handelt.

(2)   Die Berichtspflicht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung gilt nicht für die Einfuhr von:

a)

im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

b)

Waren, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten.

Artikel 35

Berichtspflicht

(1)   Jeder Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, jeder indirekte Zollvertreter, der Waren in einem bestimmten Quartal eines Kalenderjahres eingeführt hat, übermittelt der Kommission für dieses Quartal spätestens einen Monat nach Quartalsende einen Bericht (im Folgenden „CBAM-Bericht“) mit Informationen zu den in diesem Quartal eingeführten Waren.

(2)   Der CBAM-Bericht muss die folgenden Angaben enthalten:

a)

Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;

b)

tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren;

c)

gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakt;

d)

CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

(3)   Die Kommission übermittelt den jeweils zuständigen Behörden regelmäßig eine Liste dieser in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Einführer oder indirekten Zollvertreter einschließlich der entsprechenden Begründungen, bei denen sie Grund zu der Annahme hat, dass sie der Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen sind.

(4)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein CBAM-Bericht unvollständig oder unrichtig ist, so teilt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter niedergelassen ist, mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach erforderlich sind, um den Bericht zu ergänzen oder zu berichtigen. Diese Informationen sollten zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Beurteilung durch diese zuständige Behörde bereitgestellt werden. Diese zuständige Behörde leitet das Berichtigungsverfahren ein und teilt dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter mit, welche zusätzlichen Informationen für die Berichtigung dieses Berichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls legt dieser Einführer oder dieser indirekte Zollvertreter der betreffenden zuständigen Behörde und der Kommission einen berichtigten Bericht vor.

(5)   Leitet die zuständige Behörde des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen, ein Berichtigungsverfahren ein und stellt sie fest, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, oder stellt die betreffende zuständige Behörde — auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen — fest, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen ist, so verhängt diese zuständige Behörde eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion gegen den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollvertreter. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Behörde dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter Folgendes mit und setzt die Kommission entsprechend in Kenntnis:

a)

die Schlussfolgerung, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts für ein bestimmtes Quartal oder zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung des Berichts nicht nachgekommen ist, und die ihr zugrundeliegenden Gründe;

b)

die Höhe der dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter auferlegten Sanktion;

c)

das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;

d)

die Maßnahmen, die der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter zu ergreifen hat, um die Sanktion zu bezahlen, und

e)

das Recht des Einführers oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, des indirekten Zollvertreters, einen Rechtsbehelf einzulegen.

(6)   Beschließt die zuständige Behörde, nachdem sie gemäß diesem Artikel Informationen von der Kommission erhalten hat, keine Maßnahmen zu ergreifen, so setzt sie die Kommission davon in Kenntnis.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die zu meldenden Informationen, die Mittel und das Format dieser Meldung, einschließlich detaillierter Angaben zu den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Gesamtwerten, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Art der Waren, und Beispiele für etwaige relevante Ausfuhrerstattungen oder andere Formen des Ausgleichs gemäß Absatz 2 Buchstabe d;

b)

die indikative Bandbreite der gemäß Absatz 5 zu verhängenden Sanktionen und die Kriterien, die bei der Festlegung des tatsächlichen Betrags zu berücksichtigen sind, darunter die Schwere und Dauer des Versäumnisses, Bericht zu erstatten;

c)

detaillierte Vorschriften für die Umwandlung des in Absatz 2 Buchstabe d genannten und in ausländischer Währung ausgedrückten durchschnittlichen jährlichen CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs;

d)

genaue Vorschriften über die Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, und die Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, einschließlich des Detaillierungsgrads, und

e)

Mittel und Format betreffend die Berichterstattungsauflagen hinsichtlich der mit eingeführten Waren verbundenen indirekten Emissionen; das Format umfasst die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Waren eingesetzt wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und die Emissionsfaktoren des verwendeten Stroms.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Sie gelten für während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung eingeführte Waren und bauen auf bestehenden Rechtsvorschriften für Anlagen auf, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023. Abweichend davon gilt:

a)

Die Artikel 5, 10, 14, 16 und 17 gelten ab dem 31. Dezember 2024;

b)

Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 4, 6 bis 9, 15 und 19, Artikel 20 Absätze 1 und 3, 4 und 5 sowie die Artikel 21 bis 27 und 31 gelten ab dem 1. Januar 2026.

Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 181.

(2)  ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 116.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2023.

(4)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(7)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(8)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(10)  Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).

(14)  Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15).

(15)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(16)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(20)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(21)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(23)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(24)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(25)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit —Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).


ANHANG I

Liste der Waren und Treibhausgase

1.   

Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt die vorliegende Verordnung für Waren, die unter die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen. Die KN-Codes entsprechen den KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

2.   

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als Treibhausgase in Bezug auf die unter Nummer 1 genannten Waren die in der folgenden Tabelle aufgeführten Treibhausgase.

Zement

KN-Code

Treibhausgas

2507 00 80  — Anderer kaolinischer Ton und Lehm

Kohlendioxid

2523 10 00  — Zementklinker

Kohlendioxid

2523 21 00  — weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt

Kohlendioxid

2523 29 00  — anderer Portlandzement

Kohlendioxid

2523 30 00  — Tonerdezement

Kohlendioxid

2523 90 00  — anderer Zement

Kohlendioxid

Strom

KN-Code

Treibhausgas

2716 00 00  — Elektrischer Strom

Kohlendioxid

Düngemittel

KN-Code

Treibhausgas

2808 00 00  — Salpetersäure; Nitriersäuren

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

2814  — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

Kohlendioxid

2834 21 00  — Kaliumnitrat

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3102  — Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3105  — Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

ausgenommen: 3105 60 00  — mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Eisen und Stahl

KN-Code

Treibhausgas

72 —

Eisen und Stahl

ausgenommen:

 

7202 2 — Ferrosilicium

 

7202 30 00  — Ferrosiliciummangan

 

7202 50 00  — Ferrosiliciumchrom

 

7202 70 00  — Ferromolybdän

 

7202 80 00  — Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

 

7202 91 00  — Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

 

7202 92 00  — Ferrovanadium

 

7202 93 00  — Ferroniob

 

7202 99  — andere:

 

7202 99 10  — Ferrophosphor

 

7202 99 30  — Ferrosiliciummagnesium

 

7202 99 80  — andere

 

7204  — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

2601 12 00  — Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

Kohlendioxid

7301  — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7302  — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Kohlendioxid

7303 00  — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

Kohlendioxid

7304  — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Kohlendioxid

7305  — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7306  —Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7307  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7308  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7309 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7310  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7311 00  — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid

7318  — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7326  — Andere Waren aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

Aluminium

KN-Code

Treibhausgas

7601  — Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603  — Pulver und Flitter, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7604  — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7605  — Draht aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7606  — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7607  — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7608  — Rohre aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7609 00 00  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7610  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7611 00 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7612  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7613 00 00  — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7614  — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7616  — Andere Waren aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Chemikalien

KN-Code

Treibhausgas

2804 10 00  — Wasserstoff

Kohlendioxid


ANHANG II

Liste der Waren, bei denen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nur direkte Emissionen zu berücksichtigen sind

Eisen und Stahl

KN-Code

Treibhausgas

72 —

Eisen und Stahl

ausgenommen:

 

7202  2 — Ferrosilicium

 

7202 30 00  — Ferrosiliciummangan

 

7202 50 00  — Ferrosiliciumchrom

 

7202 70 00  — Ferromolybdän

 

7202 80 00  — Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

 

7202 91 00  — Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

 

7202 92 00  — Ferrovanadium

 

7202 93 00  — Ferroniob

 

7202 99  — andere:

 

7202 99 10  — Ferrophosphor

 

7202 99 30  — Ferrosiliciummagnesium

 

7202 99 80  — andere

 

7204  — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7301  — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7302  — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Kohlendioxid

7303 00  — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

Kohlendioxid

7304  — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Kohlendioxid

7305  — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7306  —Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7307  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7308  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7309 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7310  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7311 00  — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid

7318  — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7326  — Andere Waren aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

Aluminium

KN-Code

Treibhausgas

7601  — Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603  — Pulver und Flitter, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7604  — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7605  — Draht aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7606  — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7607  — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7608  — Rohre aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7609 00 00  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7610  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7611 00 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7612  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7613 00 00  — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7614  — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7616  — Andere Waren aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Chemikalien

KN-Code

Treibhausgas

2804 10 00  — Wasserstoff

Kohlendioxid


ANHANG III

Für die Zwecke von Artikel 2 nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Drittländer und Gebiete

1.   NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Ländern:

Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Gebieten:

Büsingen

Helgoland

Livigno

Ceuta

Melilla

2.   NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE IN BEZUG AUF DIE EINFUHR VON STROM IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION

[Von der Kommission gemäß Artikel 2 Ziffer 11 hinzugefügte oder gestrichene Drittländer oder Gebiete.]


ANHANG IV

Methoden für die Berechnung grauer Emissionen für die Zwecke von Artikel 7

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs und der Anhänge V und VI bezeichnet der Ausdruck

a)

„einfache Waren“ Waren, die im Rahmen eines Herstellungsverfahrens erzeugt werden, für das ausschließlich Vormaterialien (Vorläuferstoffe) und Brennstoffe benötigt werden, die keine grauen Emissionen beinhalten;

b)

„komplexe Waren“ andere Waren als einfache Waren;

c)

„spezifische graue Emissionen“ die grauen Emissionen einer Tonne Waren, ausgedrückt als Tonnen an CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren;

d)

„CO2-Emissionsfaktor“ den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen innerhalb eines geografischen Gebiets erzeugtem Strom; der CO2-Emissionsfaktor ist der Quotient aus den CO2-Emissionsdaten des Stromsektors durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in dem jeweiligen geografischen Gebiet. Er wird ausgedrückt in Tonnen CO2 pro Megawattstunde;

e)

„Emissionsfaktor für Strom“ den in CO2e ausgedrückten Standardwert für die Emissionsintensität des bei der Herstellung von Waren verbrauchten Stroms;

f)

„Strombezugsvertrag“ einen Vertrag in dessen Rahmen sich eine Person bereit erklärt, Strom unmittelbar von einem Stromerzeuger zu beziehen;

g)

„Übertragungsnetzbetreiber“ einen Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

2.   BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN EINFACHER WAREN

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, werden direkte und gegebenenfalls indirekte Emissionen berücksichtigt. Hierfür ist die folgende Gleichung anzuwenden:

Formula

Hierbei sind:

SEEg

die spezifischen grauen Emissionen (specific embedded emissions) von Waren (goods) g ausgedrückt in CO2e pro Tonne;

AttrEmg

die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren g und

ALg

die Aktivitätsrate (activity level) der Waren, wobei letztere die Menge der im Berichtszeitraum in der Anlage hergestellten Waren ist.

„zugeordnete Emissionen“ sind der Teil der Emissionen der Anlage im Berichtszeitraum, die durch das Verfahren zur Herstellung der Waren g verursacht werden, wenn die Systemgrenzen des Herstellungsverfahrens gemäß den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten angewandt werden. Für die Berechnung der zugeordneten Emissionen ist folgende Gleichung anzuwenden:

Formula

Hierbei sind:

DirEm

die aus dem Herstellungsverfahren bedingten direkten Emissionen ausgedrückt in Tonnen CO2e innerhalb der Systemgrenzen gemäß dem nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt, und

IndirEm

die aus der Erzeugung von Strom, der bei der Herstellung von Waren verbraucht wird, bedingten indirekten Emissionen ausgedrückt in Tonnen CO2e innerhalb der Systemgrenzen gemäß dem nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt.

3.   BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN KOMPLEXER WAREN

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen komplexer Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, ist die folgende Gleichung anzuwenden:

Formula

Hierbei sind:

AttrEmg

die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren (goods) g;

ALg

die Aktivitätsrate von Waren (activity level of the goods), was die Menge der im Berichtszeitraum in dieser Anlage hergestellten Waren ist, und

EEInpMat

die grauen Emissionen von Vormaterialien (Vorläuferstoffen) (embedded emissions of the input materials), die während des Herstellungsverfahrens verwendet wurden. Es sind nur Vormaterialien (Vorläuferstoffe) zu berücksichtigen, die als relevant für die Systemgrenzen des Herstellungsverfahrens gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 7 aufgeführt sind. Die relevanten grauen Emissionen von Vormaterialien (EEInpMat) sind wie folgt zu berechnen:

Formula

Hierbei sind:

Mi

die Masse des Vormaterials (Vorläuferstoff) (input material) i, das im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet wird, und

SEEi

(specific embedded emissions) die spezifischen grauen Emissionen des Vormaterials (Vorläuferstoffs) i. Für SEEi verwendet der Anlagenbetreiber den Wert der Emissionen aus der Anlage, in der das Vormaterial (Vorläuferstoffs) hergestellt wurde, sofern die Daten dieser Anlage hinreichend gemessen werden können.

4.   BESTIMMUNG DER STANDARDWERTE GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSÄTZE 2 UND 3

Zur Bestimmung der Standardwerte dürfen für die Bestimmung der grauen Emissionen nur tatsächliche Werte verwendet werden. Liegen keine tatsächlichen Daten vor, so sind Literaturwerte zu verwenden. Die Kommission veröffentlicht vor der Erhebung der Daten eine Orientierungshilfe bezüglich des Ansatzes zur Berichtigung der als Verfahrens-Input genutzten Abgase oder Treibhausgase, die zur Bestimmung der jeweiligen Standardwerte für die Waren in Anhang I erforderlich sind. Standardwerte sind auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten festzulegen. Die besten verfügbaren Daten stützen sich auf zuverlässige und öffentlich zugängliche Informationen. Standardwerte sind regelmäßig im Wege der nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu überprüfen, einschließlich Informationen, die von einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern zur Verfügung gestellt werden.

4.1.   Standardwerte gemäß Artikel 7 Absatz 2

Wenn die tatsächlichen Emissionen vom zugelassenen CBAM-Anmelder nicht hinreichend bestimmt werden können, sind Standardwerte zu verwenden. Diese Werte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität eines jeden Ausfuhrlandes und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer Strom zuzüglich eines proportional gestalteten Aufschlags. Dieser Aufschlag wird gemäß den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten bestimmt und in einer angemessenen Höhe festgelegt, um für die Umweltintegrität des CBAM zu sorgen, wobei auf die aktuellsten und verlässlichsten Informationen, auch auf Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen, zurückgegriffen wird. Können für das Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der X % der EU-EHS-Anlagen mit der schlechtesten Leistung für diese Art von Waren. Der Wert für X wird in den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten bestimmt und in einer angemessenen Höhe festgelegt, um für die Umweltintegrität des CBAM zu sorgen, wobei auf die aktuellsten und verlässlichsten Informationen, auch auf Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen, zurückgegriffen wird.

4.2.   Standardwerte für eingeführten Strom gemäß Artikel 7 Absatz 3

Die Standardwerte für eingeführten Strom sind für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands entweder auf der Grundlage spezifischer Standardwerte gemäß Abschnitt 4.2.1 oder, wenn solche Werte nicht verfügbar sind, auf der Grundlage alternativer Standardwerte gemäß Abschnitt 4.2.2 zu bestimmen.

Wird der Strom in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands erzeugt und durch Drittländer, Gruppen von Drittländern oder Regionen innerhalb eines Drittlands oder Mitgliedstaaten hindurch geleitet, um in die Union eingeführt zu werden, sind als Standardwerte diejenigen des Drittlands, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlands, wo der Strom erzeugt wurde, zu verwenden.

4.2.1.   Spezifische Standardwerte für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands

Die spezifischen Standardwerte werden in Höhe des CO2-Emissionsfaktors in dem Drittland, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlands auf Grundlage der besten der Kommission vorliegenden Daten festgelegt.

4.2.2.   Alternative Standardwerte

Liegt für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands kein spezifischer Standardwert vor, wird der alternative Standardwert für Strom in Höhe des CO2-Emissionsfaktors in der Union festgelegt.

Kann auf der Grundlage verlässlicher Daten nachgewiesen werden, dass der CO2-Emissionsfaktor in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands niedriger als der von der Kommission bestimmte spezifische Standardwert oder niedriger als der CO2-Emissionsfaktor in der Union ist, kann für dieses Drittland, diese Gruppe von Drittländern oder diese Region innerhalb eines Drittlands ein alternativer Standardwert auf der Grundlage dieses CO2-Emissionsfaktors verwendet werden.

4.3   Standardwerte für indirekte graue Emissionen

Die Standardwerte für die indirekten grauen Emissionen einer in einem Drittland hergestellten Ware werden anhand eines Standardwerts des zur Herstellung dieser Ware verwendeten Stroms bestimmt, der entweder auf der Grundlage des durchschnittlichen Emissionsfaktors des Stromnetzes der Union, des durchschnittlichen Emissionsfaktors des Stromnetzes des Ursprungslandes oder des durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors von Preissetzungsquellen im Ursprungsland berechnet wird.

Weist ein Drittland oder eine Gruppe von Drittländern gegenüber der Kommission auf der Grundlage verlässlicher Daten nach, dass der durchschnittliche Emissionsfaktor des Strommixes oder der durchschnittliche CO2-Emissionsfaktor der Preissetzungsquellen in diesem Drittland oder dieser Gruppe von Drittländern niedriger als der Standardwert für indirekte Emissionen ist, wird für dieses Drittland oder diese Gruppe von Drittländern ein alternativer Standardwert auf der Grundlage dieses durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors festgelegt.

Die Kommission erlässt spätestens am 30. Juni 2025 einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 7, in dem genauer festgelegt wird, welche der in Unterabsatz 1 festgelegten Berechnungsmethoden für die Berechnung der Standardwerte gelten. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission auf die aktuellsten und verlässlichsten Daten, einschließlich der während des Übergangszeitraums erhobenen Daten, in Bezug auf die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Waren eingesetzt wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und den CO2-Emissionsfaktor des verwendeten Stroms. Die spezifische Berechnungsmethode wird auf der Grundlage der Art und Weise festgelegt, die am besten geeignet ist, um die beiden folgenden Kriterien zu erfüllen:

Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen,

Sicherstellung der Umweltintegrität des CBAM.

5.   BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN VON EINGEFÜHRTEM STROM

Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann für die Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 die tatsächlichen grauen Emissionen anstelle von Standardwerten verwenden, wenn die folgenden kumulativen Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Strommenge, für die die Verwendung tatsächlicher grauer Emissionen beantragt wird, wird von einem Strombezugsvertrag zwischen dem zugelassenen CBAM-Anmelder und einem in einem Drittland niedergelassenen Stromerzeuger abgedeckt;

b)

die Stromerzeugungsanlage ist entweder direkt an das Übertragungsnetz der Union angeschlossen oder es kann nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Ausfuhr an keinem Punkt im Netzwerk zwischen der Anlage und dem Übertragungsnetz der Union ein physischer Netzwerkengpass bestand;

c)

die Stromerzeugungsanlage stößt Emissionen von nicht mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Strom aus;

d)

die Strommenge, für die die Verwendung der tatsächlichen grauen Emissionen beantragt wurde, wurde von allen zuständigen Übertragungsnetzbetreibern im Ursprungsland, im Bestimmungsland und, falls relevant, in jedem Transitland der jeweils zugeteilten Verbindungskapazität fest zugewiesen, und die ausgewiesene Kapazität und die Produktion des Stroms durch die Anlage betreffen denselben Zeitraum, der nicht länger als eine Stunde sein darf;

e)

die Erfüllung der genannten Kriterien wird durch einen zugelassenen Prüfer zertifiziert, der mindestens monatliche Zwischenberichte erhält, die die Erfüllung dieser Kriterien belegen.

Die im Rahmen des Strombezugsvertrags kumulierte Strommenge und die entsprechenden tatsächlichen grauen Emissionen werden bei der Berechnung des Länderemissionsfaktors bzw. des CO2-Emissionsfaktors, der für die Zwecke der Berechnung der indirekten grauen Stromemissionen von Waren gemäß Abschnitt 4.3 verwendet wird, nicht berücksichtigt.

6.   BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN FÜR INDIREKTE EMISSIONEN

Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann für die Berechnung nach Artikel 7 Absatz 4 anstelle von Standardwerten tatsächliche graue Emissionen anwenden, wenn er eine direkte technische Verbindung zwischen der Anlage, in der die eingeführte Ware hergestellt wird, und der Stromerzeugungsquelle nachweisen kann oder wenn der Betreiber dieser Anlage mit einem in einem Drittland niedergelassenen Stromerzeuger einen Strombezugsvertrag über eine Strommenge abgeschlossen hat, die der Menge entspricht, für die die Verwendung eines bestimmten Werts beantragt wird.

7.   ANPASSUNG VON STANDARDWERTEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 AUF DER GRUNDLAGE REGIONENSPEZIFISCHER MERKMALE

Standardwerte können an bestimmte Gebiete oder Regionen in Drittländern angepasst werden, die in Bezug auf objektive Emissionsfaktoren spezifische Merkmale aufweisen. Sind Daten, die an diese spezifischen lokalen Merkmale angepasst sind, verfügbar und können gezieltere Standardwerte festgelegt werden, so können letztere verwendet werden.

Können Anmelder für Waren mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands auf der Grundlage verlässlicher Daten nachweisen, dass alternative regionenspezifische angepasste Werte niedriger sind als die von der Kommission festgelegten Standardwerte, so können erstere verwendet werden.


(1)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).


ANHANG V

Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5

1.   MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN AUFZUBEWAHREN SIND:

1.

Daten zur Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders:

a)

Name;

b)

CBAM-Kontonummer.

2.

Daten zu eingeführten Waren:

a)

Art und Menge jeder Art von Waren;

b)

Ursprungsland;

c)

tatsächliche Emissionen oder Standardwerte.

2.   MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR GRAUE EMISSIONEN IN EINGEFÜHRTEN WAREN, DIE AUF DER GRUNDLAGE VON TATSÄCHLICHEN EMISSIONEN ERMITTELT WERDEN, AUFZUBEWAHREN SIND:

Für jede Art von eingeführten Waren, bei denen graue Emissionen auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, sind folgende zusätzliche Daten aufzubewahren:

a)

Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

b)

Kontaktangaben des Betreibers der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

c)

der Prüfbericht gemäß Anhang VI;

d)

die spezifischen grauen Emissionen der Waren.


ANHANG VI

Prüfungsgrundsätze und Inhalt von Prüfberichten für die Zwecke von Artikel 8

1.   PRÜFUNGSGRUNDSÄTZE

Es gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Die Prüfer vertreten bei der Prüfung eine kritische Grundhaltung;

b)

die gesamten in der CBAM-Erklärung anzumeldenden grauen Emissionen gelten nur dann als geprüft, wenn der Prüfer mit hinreichender Sicherheit feststellt, dass der Prüfbericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Regeln für die Berechnung der grauen Emissionen nach Anhang IV enthält;

c)

Besuche der Anlage durch den Prüfer sind obligatorisch, sofern nicht spezifische Kriterien für den Verzicht auf den Besuch erfüllt sind;

d)

für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, wendet der Prüfer Schwellenwerte gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 3 an.

Bei Parametern, für die keine entsprechenden Schwellenwerte festgelegt sind, beurteilt der Prüfer auf der Grundlage von Expertenwissen, ob Falschangaben oder Verstöße, entweder individuell oder zusammen mit anderen Falschangaben oder Verstößen, aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art als wesentlich anzusehen sind.

2.   INHALT VON PRÜFBERICHTEN

Der Prüfer erstellt einen Prüfbericht, in dem die grauen Emissionen der Waren festgestellt und alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufgeführt werden und der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:

a)

Daten zur Identifizierung der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden;

b)

Kontaktangaben des Betreibers der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden;

c)

den maßgeblichen Berichtszeitraum;

d)

Name und Kontaktangaben des Prüfers;

e)

Akkreditierungsnummer des Prüfers und Name der Akkreditierungsstelle;

f)

Datum der Anlagenbesuche oder andernfalls die Gründe, aus denen kein Anlagenbesuch stattfand;

g)

Menge jeder Art von angemeldeten Waren, die im Berichtszeitraum hergestellt wurden;

h)

Quantifizierung der direkten Emissionen der Anlage während des Berichtszeitraums;

i)

eine Beschreibung dessen, wie die Emissionen der Anlage verschiedenen Arten von Waren zugeordnet werden;

j)

quantitative Angaben zu den Waren, Emissionen und Stromflüssen, die nicht mit diesen Waren in Verbindung stehen;

k)

Im Fall komplexer Waren:

i)

die jeweiligen Mengen der verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffe);

ii)

die mit den verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffen) jeweils verbundenen spezifischen grauen Emissionen;

iii)

falls tatsächliche Emissionen verwendet werden: Daten zur Identifizierung der Anlagen, in denen die Vormaterialien (Vorläuferstoffe) hergestellt wurden, und die tatsächlichen Emissionen aus der Herstellung dieses Materials;

l)

die Erklärung des Prüfers mit der Bestätigung, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurde, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV enthält;

m)

Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Falschangaben;

n)

Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV.


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