Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R0455

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/455 der Kommission vom 2. März 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt

    C/2023/1361

    ABl. L 67 vom 3.3.2023, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/455/oj

    3.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 67/41


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/455 DER KOMMISSION

    vom 2. März 2023

    zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 12,

    nach Konsultation des Ausschusses für die Trennungslinienverordnung,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1166 der Kommission (2) wurden Artikel 3 Absatz 2 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 (3) geändert. Mit der Änderung wurden versehentlich Verweise auf hofeigene Pflanzkartoffeln aus diesen Bestimmungen gestrichen, wodurch deren Anwendungsbereich geändert wurde.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

    (3)

    Um den Fehler so schnell wie möglich zu korrigieren und Rechtssicherheit in Bezug auf hofeigene Pflanzkartoffeln zu gewährleisten, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Im Fall von Kartoffeln prüfen die genannten Experten, ob die in der Sendung enthaltenen Kartoffeln unmittelbar aus Pflanzkartoffeln gezogen wurden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Land zertifiziert wurden, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Union nicht gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verboten ist, oder aus hofeigenen Pflanzkartoffeln, die unter Aufsicht dieser Experten unmittelbar aus den in diesem Absatz genannten zertifizierten Pflanzkartoffeln erzeugt wurden.“

    2.

    In Anhang III Nummer 10 erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:

    „—

    Im Fall von Kartoffeln, dass die in der Sendung enthaltenen Kartoffeln unmittelbar aus Pflanzkartoffeln gezogen wurden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Land zertifiziert wurden, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Union nicht gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verboten ist, oder aus hofeigenen Pflanzkartoffeln, die unter Aufsicht dieser Experten unmittelbar aus den in diesem Absatz genannten zertifizierten Pflanzkartoffeln erzeugt wurden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. März 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1166 der Kommission vom 6. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt (ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 11).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 3).


    Top