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Document 32023R0450

Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/8433

ABl. L 67 vom 3.3.2023, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/450/oj

3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/450 DER KOMMISSION

vom 25. November 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es muss sichergestellt werden, dass nicht ausfallende Clearingmitglieder, die einen Anspruch auf die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung haben, fair behandelt werden. Deshalb sollte für den Fall, dass die Entschädigung sowohl durch Barzahlungen als auch durch Ausgabe von Instrumenten, die einen Anspruch auf künftige Gewinne begründen, erfolgt, die Aufteilung der Entschädigung auf Barzahlungen und solche Instrumente bei allen nicht ausfallenden Clearingmitglieder, die zu entschädigen sind, gleich sein.

(2)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 kann die zuständige Behörde einer CCP von dieser CCP verlangen, dass sie die Clearingmitglieder für deren Verlust durch die Ausgabe von Instrumenten entschädigt, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen. Die Ausgabe solcher Instrumente und die daraus resultierenden Ansprüche auf die künftigen Gewinne der CCP sollten jedoch weder die Existenzfähigkeit der CCP und ihre Fähigkeit, ihren Investitionsbedarf zu decken, gefährden noch die Attraktivität der CCP für ihre Anteilseigner und für externe Anleger auf lange Sicht schmälern. Um dieses Risiko zu verringern, sollte festgelegt werden, dass die jährlichen Ansprüche auf die künftigen Gewinne einer CCP 70 % ihrer Jahresgewinne nicht übersteigen sollten und dass solche Instrumente und Ansprüche für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gelten sollten.

(3)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(4)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Reihenfolge, in der die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen ist

(1)   Eine CCP, die von ihrer zuständigen Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 aufgefordert wurde, nicht ausfallende Clearingmitglieder zu entschädigen, entschädigt diese Clearingmitglieder zu gleichen Bedingungen.

(2)   Eine CCP, die von ihrer zuständigen Behörde aufgefordert wurde, ihre nicht ausfallenden Clearingmitglieder sowohl durch Barzahlungen als auch durch Ausgabe von Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, zu entschädigen, nimmt die Aufteilung dieser Entschädigung in Barzahlungen und unbare Anteile für alle nicht ausfallenden Clearingmitglieder nach ein und demselben Aufteilungsschema vor.

(3)   Jeder Ergebnisabführungsvertrag, der die Gewinnhöhe senken kann, wird in den Gewinnbetrag der CCP reintegriert.

Artikel 2

Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP, der für Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten, die einen Anspruch auf künftige Gewinne der CCP begründen, zu verwenden ist

Die jährlichen Entschädigungszahlungen, die von einer CCP aufgrund von Instrumenten zu leisten sind, die einen Anspruch auf künftige Gewinne begründen und an jedes betroffene nicht ausfallende Clearingmitglied ausgegeben wurden, dürfen 70 % des Jahresgewinns dieser CCP im jeweiligen Geschäftsjahr nicht übersteigen.

Artikel 3

Höchstzahl von Jahren, in denen der Inhaber bis zum Ausgleich des Verlusts Anspruch auf Zahlungen der CCP hat

Die Anzahl der Jahre, in denen ein Instrument, das einen Anspruch auf künftige Gewinne der CCP begründet, dem Inhaber bis zum Ausgleich des Verlusts das Recht auf jährliche Zahlungen der CCP verleiht, darf zehn Jahre nicht überschreiten.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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