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Document 32023R0119

Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission vom 9. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/7913

ABl. L 16 vom 18.1.2023, p. 5–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/119/oj

18.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/119 DER KOMMISSION

vom 9. November 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließender Verbringung und Handhabung.

(2)

Die Anwendung der Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Bezug auf Wassertiere und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse hat gezeigt, dass eine Klarstellung dazu erforderlich ist, welche Waren vom Anwendungsbereich der genannten Delegierten Verordnung ausgenommen sind. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass wild lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen wild lebenden Wassertieren, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden und in die Lebensmittelkette für den unmittelbaren menschlichen Verzehr gelangen, vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen sind. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die nicht zur Weiterverarbeitung in der Union bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ausgenommen sind. Artikel 1 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte entsprechend geändert werden.

(3)

Mehrere Mitgliedstaaten und Interessenträger haben darauf hingewiesen, dass aufgrund der jüngsten Entwicklungen und Spezialisierungen im Zuchtmaterialsektor die Begriffsbestimmung von „Embryo-Entnahmeeinheiten“ in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch jene Einheiten umfassen sollte, die ausschließlich unbefruchtete Eizellen gewinnen und handhaben. Diese Begriffsbestimmung sollte daher geändert werden, damit derartige Einheiten erfasst werden.

(4)

Darüber hinaus ist es für die Zwecke der besonderen Anforderungen an Equiden in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest und die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemäß Anhang XI Nummern 2.1 und 2.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erforderlich, eine Begriffsbestimmung für „vektorgeschützter Betrieb“ in Artikel 2 der genannten Delegierten Verordnung festzulegen. Der Begriff „vektorgeschützter Betrieb“ ist bereits in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (3) im Zusammenhang mit der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) definiert. Daher sollte die Begriffsbestimmung für „vektorgeschützter Betrieb“ in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die Zwecke der Afrikanischen Pferdepest und der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis mit der Begriffsbestimmung „vektorgeschützter Betrieb“ in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im Einklang stehen. Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Verbringungen von Heimtieren, mit Ausnahme solcher zu nichtkommerziellen Zwecken, die Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen IV und V der genannten Verordnung erfüllen. Mit Artikel 3 Absatz 5 der genannten Verordnung wird die Kommission auch dazu ermächtigt, Vorschriften in Bezug auf die Anpassungen zu erlassen, die für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Bestimmungen der Teile IV und V auf Heimtiere erforderlich sind, um insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Heimtiere in Haushalten von Heimtierhaltern gehalten werden. Dementsprechend müssen die allgemeinen Anforderungen an die Transportmittel für Landtiere gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und die Anforderungen an die Verbringung und Handhabung von Landtieren nach ihrem Eingang in die Union gemäß Artikel 19 der genannten Delegierten Verordnung an in Haushalten gehaltene Heimtiere angepasst werden. Die Artikel 17 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von anderen Huftieren als Equiden nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Ursprungsbetrieb durch ein physisches Mittel zur Identifizierung einzeln gekennzeichnet wurden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich unter anderem die Angabe des zweibuchstabigen Codes des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166 enthält. Es ist notwendig, eine Ausnahme von dieser Anforderung vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten den Eingang solcher Huftiere in die Union gestatten können, die mit einem physischen Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind, das den Code des Ausfuhrlandes enthält, der nicht der Norm ISO 3166 entspricht. Eine solche Ausnahmeregelung sollte nur von der Kommission und auf Antrag eines betroffenen Drittlands oder Gebiets gewährt werden.

(7)

Gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wird nach einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das/die zuvor als frei von dieser Seuche galt, dieses Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben wieder als frei von hochpathogener Aviärer Influenza eingestuft, wenn die zuständige Behörde des Drittlandes oder Gebiets nach Durchführung einer Bestandskeulung und nach angemessener Reinigung und Desinfektion in allen zuvor infizierten Betrieben während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nach Abschluss der Bestandskeulung sowie der Reinigung und Desinfektion ein Überwachungsprogramm durchgeführt hat. Dieser Zeitrahmen stimmt jedoch nicht mit dem Zeitrahmen überein, der nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in einem Mitgliedstaat gilt. Artikel 38 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Gemäß Artikel 53 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mit einer individuellen Identifikationsnummer gekennzeichnet sind, die unter anderem den zweibuchstabigen Code des Ursprungsdrittlands oder -gebiets gemäß der Norm ISO 3166 enthält. Da einige Vögel in den Drittländern oder Gebieten ordnungsgemäß gekennzeichnet werden, bei denen es sich nicht um die Drittländer oder Gebiete handelt, aus denen die Vögel in die Union verbracht werden, oder da sie mit einer individuellen Identifikationsnummer einschließlich des dreibuchstabigen Codes des Ursprungsdrittlands oder -gebiets gemäß der Norm ISO 3166 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 entsprechend geändert werden.

(9)

In Artikel 73 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind die Anforderungen an die Versendung von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union festgelegt. Sie sieht keine Zulassungspflicht für Heime vor, aus denen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union versandt werden, während die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (4) eine Genehmigungspflicht für Verbringungen innerhalb der Union vorsieht. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 in dieser Hinsicht an die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 angepasst werden, und Artikel 73 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Nach Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die aus Drittländern oder Gebieten kommen, die den in Artikel 22 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen. Gemäß Artikel 22 der genannten Delegierten Verordnung dürfen solche Sendungen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie unter anderem dem Verbot der Impfung von Spenderrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen, auch gegen die Maul- und Klauenseuche, entsprechen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (5) sowie die einschlägigen internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) gestatten jedoch unter bestimmten Bedingungen die Impfung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen gegen die Maul- und Klauenseuche. Daher sollte Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um eine Ausnahmeregelung für eine solche Impfung vorzusehen und diesen Artikel an vergleichbare in der Union anwendbare Vorschriften sowie an internationale Standards anzupassen.

(11)

Artikel 117 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial bestimmter Tiere, das für geschlossene Betriebe bestimmt ist, in die Union. Seit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 haben mehrere Mitgliedstaaten und Interessenträger die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderungen angesichts der Besonderheiten dieser Sendungen und der unterschiedlichen damit verbundenen Risiken für die Tiergesundheit infrage gestellt. Daher ist es angezeigt, diesen Artikel zu ändern, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität beim Risikomanagement unter den jeweiligen besonderen Umständen und je nach Tierart einzuräumen und dabei den Unionslisten zugelassener Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (6) Rechnung zu tragen.

(12)

Gemäß Artikel 124 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Tiere, ausgenommen Farmwild, die an Ort und Stelle getötet wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von gehaltenen Tieren gewonnen wurde, die während des Transports zum Schlachthof nicht durch ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben durchgeführt wurden, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist. Bei Geflügelsendungen würde die Einhaltung dieser Anforderung jedoch in bestimmten Fällen Umwege erfordern, was die normalen Handelsströme unverhältnismäßig beeinträchtigen und auch die Beförderungsdauer verlängern würde. Um dieses Problem zu lösen und gleichzeitig die Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Seuchen sicherzustellen, sollte unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von dieser Anforderung in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 aufgenommen werden.

(13)

Artikel 150 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen in die Union in Bezug auf den Ursprungsbetrieb der Tiere, von denen das zu deren Herstellung verwendete frische Fleisch gewonnen wurde. Diese Bestimmung sollte dahin gehend geändert werden, dass auf das Datum der Schlachtung oder Tötung der Tiere anstelle des Versands der Sendung in die Union Bezug genommen wird, um die potenziellen Tiergesundheitsrisiken besser mit bestimmten Erzeugnissen in der Sendung zu verknüpfen.

(14)

In Artikel 156 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an den Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen in die Union festgelegt, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen und ausschließlich aus Rohmilch hergestellt werden. Diese Bestimmung sollte geändert werden, um den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union zu ermöglichen, die aus Milcherzeugnissen hergestellt wurden, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, da das Risiko ähnlich ist.

(15)

Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sieht eine Ausnahmeregelung von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i der genannten Verordnung vor und beinhaltet spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse. Diese Bestimmung sollte geändert werden, um den Bezug von Milcherzeugnissen aus Mitgliedstaaten und von behandelten Milcherzeugnissen aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben zu gestatten, aus denen der Eingang von Rohmilch zur Herstellung haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union zugelassen ist. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Artikel 163 Absatz 3 präzisiert werden.

(16)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe Tätigkeiten ausüben, die im Rahmen der genannten Verordnung Tierärzten zugeordnet werden, sofern sie von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht dafür zugelassen sind. In bestimmten Drittländern und Gebieten wurden in der Vergangenheit klinische Inspektionen von Wassertieren vor der Ausfuhr in die Union nicht nur von Tierärzten, sondern auch von Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe durchgeführt. Daher sollte Artikel 166 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend geändert werden, dass Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe vor der Ausfuhr in die Union klinische Inspektionen durchführen dürfen, sofern sie nach dem Recht des Ausfuhrdrittlands oder -gebiets dazu berechtigt sind.

(17)

Bestimmte Wassertiere werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für den menschlichen Verzehr verpackt und gekennzeichnet, bevor sie in die Union verbracht werden. Solche Wassertiere bergen ein geringeres Seuchenausbreitungsrisiko als andere Wassertiere, die in die Union verbracht werden und nicht auf die gleiche Weise verpackt und gekennzeichnet sind. Es ist daher angezeigt, Artikel 167 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend zu ändern, dass lebende Wassertiere gemäß Artikel 172 Buchstaben d, e und f derselben Verordnung von der Anforderung ausgenommen werden, von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt zu werden. Diese Änderung würde es ermöglichen, dass solche Waren z. B. auf dem Weg von ihrem Ursprungsort in einem Drittland oder Gebiet zu ihrem Bestimmungsort in der Union in einem zugelassenen Kühlhaus aufbewahrt werden. Eine ähnliche Ausnahme sollte auch für Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gelten, der die Handhabung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, nach ihrem Eingang in die Union betrifft. Daher sollten diese Artikel entsprechend geändert werden.

(18)

Auch aufgrund des geringeren Seuchenausbreitungsrisikos im Zusammenhang mit diesen Waren sollten Sendungen von in Artikel 172 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten Wassertieren von der Anforderung ausgenommen werden, beim Eingang in die Union von einer Erklärung begleitet zu sein, die vom Kapitän des Schiffes, in dem solche Sendungen befördert wurden, unterzeichnet ist. Artikel 168 der Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen nationale Maßnahmen in Bezug auf eine nicht unter die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 fallende Seuche ergreifen. Betreffen solche Maßnahmen Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten, so müssen sie gemäß Artikel 226 Absatz 3 der genannten Verordnung genehmigt werden. Diese Maßnahmen können für gelistete Seuchen, bei denen es sich um Seuchen der Kategorie E im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (8) handelt, und für nicht gelistete Seuchen gelten. Teil V Titel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um klarzustellen, dass nationale Maßnahmen, die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden, nicht nur für nicht gelistete Seuchen, sondern auch für Seuchen der Kategorie E gelten.

(20)

In Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurde ein falscher Verweis festgestellt. Dieser Artikel sollte daher berichtigt werden, indem der Verweis auf Artikel 176 gestrichen und durch einen Verweis auf Artikel 175 der genannten Verordnung ersetzt wird.

(21)

Artikel 178 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält spezifische Anforderungen an den Eingang von Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt. Artikel 179 der genannten Verordnung enthält spezifische Anforderungen an den Eingang von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren. Das Risiko der Einschleppung von Tierseuchen in die Union durch in Gefangenschaft gehaltene Vögel verhält sich jedoch ähnlich wie bei Geflügel. Daher sollten die besonderen Anforderungen gemäß Artikel 178 auch für in Gefangenschaft gehaltene Vögel gelten. Die Artikel 178 und 179 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden.

(22)

In Anhang VIII Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Mindestzeiträume festgelegt, in denen kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen im Ursprungsbetrieb von Equiden gemeldet wurde. Unter dieser Nummer fehlt die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde Verbringungsbeschränkungen aufheben kann, wenn der Zeitraum von 30 Tagen verstrichen ist, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten in dem Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden. Diese Möglichkeit besteht bei Verbringungen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 für Betriebe, in denen Surra, Beschälseuche oder ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde. Gleichzeitig enthalten die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang II Kapitel 12 bis 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (9) für Equiden bereits diese Option der 30-Tage-Frist ohne einen gemeldeten Fall von Surra, Beschälseuche oder ansteckender Blutarmut der Einhufer im Ursprungsbetrieb. Daher ist es erforderlich, Anhang VIII Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 anzupassen. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte entsprechend geändert werden.

(23)

Anhang X Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält gemäß ihrem Artikel 24 Absatz 5 spezifische Anforderungen an den Eingang von Schafen in die Union in Bezug auf eine Infektion mit Brucella. Die Anforderungen an einen Haltungszeitraum im Ursprungsbetrieb sollten an die Anforderungen gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Delegierten Verordnung und den entsprechenden Eintrag in Bezug auf Schafe in der Tabelle in ihrem Anhang III angepasst werden. Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(24)

In Anhang XI Nummer 2.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind spezifische Anforderungen in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest festgelegt, die von Equiden erfüllt werden müssen, die aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, die einer Statusgruppe E oder F zugeordnet sind, in die Union verbracht werden. Die Tiere müssen während eines bestimmten Zeitraums isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten worden sein. Es ist erforderlich, den Begriff „vektorgeschützte Räumlichkeit“, der einem geschlossenen Betrieb im Sinne des Artikels 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorbehalten ist, an den Begriff „vektorgeschützter Betrieb“ im Sinne des Artikels 2 der genannten Delegierten Verordnung anzupassen. Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(25)

In Anhang XI Nummer 2.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind spezifische Anforderungen in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis festgelegt, die von Equiden erfüllt werden müssen, die aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, die einer Statusgruppe C oder D zugeordnet sind, in die Union verbracht werden. Die Tiere müssen während eines bestimmten Zeitraums in vektorgeschützter Quarantäne gehalten worden sein. Es ist erforderlich, den Begriff „vektorgeschützte Quarantäne“ an den Begriff „vektorgeschützter Betrieb“ im Sinne des Artikels 2 der genannten Delegierten Verordnung anzupassen. Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26)

Darüber hinaus sollten Mindestkriterien für die Gewährung des Status eines vektorgeschützten Betriebs durch die zuständige Behörde festgelegt werden. Daher ist es erforderlich, diese Kriterien in Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festzulegen. Diese Kriterien sollten mit den Kriterien in Anhang V Teil II Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und Artikel 12.1.10 Nummer 1 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) in Einklang stehen. Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte entsprechend geändert werden.

(27)

In Anhang XXI Nummer 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist der Zeitrahmen für die Verabreichung der Behandlung gegen einen Befall mit Echinoccocus multilocularis festgelegt. Die Einhaltung dieses Zeitrahmens hat sich als schwierig erwiesen. Es kann ein gewisses Maß an Flexibilität gewährt werden, ohne die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu erhöhen. Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Teil V enthält die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen nicht für die Weiterverarbeitung in der Union bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als lebende Wassertiere und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte, von Fischereifahrzeugen angelandete wild lebende Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

a)

Fische gelisteter Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;

b)

wasserbewohnende Weichtiere gelisteter Arten des Stammes Mollusca;

c)

wasserbewohnende Krebstiere gelisteter Arten des Unterstamms Crustacea;

d)

Wassertiere der in Anhang XXIX gelisteten Arten, die für Wassertierseuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergriffen haben, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission (*1) genehmigt wurden.

(*1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1).“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 36 erhält folgende Fassung:

„36.

‚Embryo-Entnahmeeinheit‘ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind;“

;

b)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„50.

‚Tierheim‘ einen Betrieb, in dem vormals streunende, verwilderte, verloren gegangene, ausgesetzte oder konfiszierte Landtiere gehalten werden, deren jeweiliger Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Betrieb möglicherweise nicht bekannt ist;

51.

‚vektorgeschützter Betrieb‘ einen Teil oder die Gesamtheit der Einrichtungen eines Betriebs, der bzw. die mittels geeigneter physischer und betriebstechnischer Maßnahmen gegen Angriffe durch Culicoides spp. beziehungsweise Culicidae geschützt sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs von der zuständigen Behörde gewährt wird, und der die Kriterien gemäß Anhang XI Nummer 3 erfüllt.“

.

3.

In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Absatz 1 gilt nicht für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Hunden, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, wenn solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können.“

4.

In Artikel 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Hunden, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, wenn solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können.“

5.

In Artikel 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann der Code des Ausfuhrlandes gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag eines Ursprungsdrittlands oder -gebiets bei der Kommission und mit deren Zustimmung durch einen anderen zweibuchstabigen Code ersetzt werden.“

6.

Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen nach Abschluss der Bestandskeulung gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets ein Überwachungsprogramm durchgeführt, das zumindest das durch eine repräsentative Zufallsprobe der gefährdeten Populationen belegte Konfidenzniveau liefert, mit dem sich unter Berücksichtigung der besonderen epidemiologischen Merkmale des Auftretens nachweisen lässt, dass keine Infektion vorliegt, und das einen negativen Befund ergeben hat.“

7.

In Artikel 53 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung:

„Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mit einer individuellen Identifizierungsnummer mittels eines verschlossenen Rings, der mindestens an einem Bein des Tieres befestigt wird und sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt, oder mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet sind, der lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt, welcher mindestens folgende Informationen enthält:

a)

den zwei- oder dreibuchstabigen Ländercode des Drittlands oder Gebiets, in dem sie zuerst gekennzeichnet wurden, gemäß der Norm ISO 3166;“

.

8.

In Artikel 73 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die aus einem Tierheim stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus einem Tierheim versandt wurden,

a)

das von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

b)

das über eine individuelle Zulassungsnummer verfügt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wird;

c)

das von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.“

9.

Artikel 79 erhält folgende Fassung:

„Artikel 79

Ursprungsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben

(1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen oder erzeugt wurde, die aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben kommen, die den in Artikel 22 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen im Zusammenhang mit der Tiergesundheitsanforderung gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a in die Union verbracht werden, wenn sie in Drittländern oder Gebieten gewonnen oder erzeugt wurden, in denen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, sofern sie von Tieren gemäß den Tiergesundheitsanforderungen in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen wurden.“

10.

In Teil III erhält die Überschrift von Titel 3 folgende Fassung:

„TITEL 3

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTES ZUCHTMATERIAL VON ANDEREN ALS DEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 BUCHSTABEN A UND B GENANNTEN TIEREN“

.

11.

Artikel 117 erhält folgende Fassung:

„Artikel 117

Anforderungen an den Eingang in die Union von für geschlossene Betriebe bestimmten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen in die Union verbracht werden, sofern

a)

die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs dieses Zuchtmaterials für die Union vorgenommen hat;

b)

die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem bzw. der der Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union zulässig ist, was je nach Tierart entweder in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (*2) oder vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt ist;

c)

die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Betrieb in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem bzw. der der Eingang bestimmter Arten in die Union zugelassen werden kann;

d)

das Zuchtmaterial für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt ist, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist;

e)

das Zuchtmaterial auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe d genannten geschlossenen Betrieb transportiert wird.

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).“"

12.

In Artikel 124 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

Abweichend von Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen von Geflügel während ihres Transports zum Schlachthof durch eine Zone eines Drittlandes oder Gebiets hindurch befördert werden, die nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelistet ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

sowohl der Ursprungsbetrieb des Geflügels als auch die Zone des Drittlands oder Gebiets, die nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, und der Schlachthof befinden sich in demselben Drittland oder Gebiet;

ii)

die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt ohne Unterbrechung oder Entladen in dieser Zone;

iii)

die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege;

iv)

bei der Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch wird die nähere Umgebung von Betrieben gemieden, in denen Tiere der Arten gehalten werden, die für die betreffenden Geflügelseuchen gelistet sind;

v)

die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt nach Bestandsräumung und Reinigung und Desinfektion der Betriebe, die von Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza oder einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit betroffen sind;

vi)

nach der Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch wird das Geflügel auf direktem Wege zum Schlachthof verbracht und innerhalb von sechs Stunden nach seiner Ankunft im Schlachthof geschlachtet.

Falls keine geeigneten Alternativen möglich sind und sofern alle Bedingungen gemäß den Ziffern i bis vi erfüllt sind, darf Geflügel, das zum Schlachthof transportiert wird, durch mehr als eine der unter diesem Buchstaben genannten Zonen hindurch befördert werden.“

13.

Artikel 150 erhält folgende Fassung:

„Artikel 150

Ursprungsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde

Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Erzeugnisse frisches Fleisch verwendet wurde, das von Tieren stammt, die aus einem Betrieb bzw., im Falle von wild lebenden Tieren, von einem Ort stammen, in bzw. an dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung der Tiere keine der in der Liste in Anhang I aufgeführten Seuchen, die für die Ursprungstierarten der Fleischerzeugnisse relevant sind, aufgetreten ist.“

14.

Artikel 156 erhält folgende Fassung:

„Artikel 156

Milcherzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen

Sendungen von Milcherzeugnissen, die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union gelistet ist, dürfen in die Union verbracht werden, ohne einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen worden zu sein, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Rohmilch oder das daraus hergestellte Milcherzeugnis, aus der/dem sie erzeugt wurden, wurde von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen;

b)

die Rohmilch oder das daraus hergestellte Milcherzeugnis, die bzw. das für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wurde, entsprach den einschlägigen allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Artikeln 3 bis 10 sowie den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Rohmilch in die Union gemäß den Artikeln 153 und 154 und war daher für den Eingang in die Union zulässig und stammt aus:

i)

dem gelisteten Drittland, Gebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden;

ii)

einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben als dem gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden und das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen ist; oder

iii)

einem Mitgliedstaat.“

15.

Artikel 163 erhält folgende Fassung:

„Artikel 163

Spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse

(1)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine und Kollagen, oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten und so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 2 beigefügt ist, falls sie Folgendes enthalten:

a)

Milcherzeugnisse, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Sie wurden keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, ohne dass diese einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden müssen.

ii)

sie wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII Spalte A oder B unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass sie entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, oder von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, sofern sie einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden;

iii)

sie wurden einer risikomindernden Behandlung unterzogen, die mindestens den in Anhang XXVII Spalte B genannten Behandlungen gleichwertig ist, unabhängig von den Tierarten, von denen die Milch stammt, falls die Milcherzeugnisse nicht alle Anforderungen gemäß den Ziffern i oder ii erfüllen oder entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die nicht für den Eingang von Milcherzeugnissen, jedoch gemäß dieser Verordnung für den Eingang anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen ist;

b)

Eiprodukte, die einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die den in Anhang XXVIII festgelegten Behandlungen gleichwertig ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erklärung:

a)

wird Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen nur beigefügt, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse ihren endgültigen Bestimmungsort in der Union haben;

b)

wird von dem für den Eingang der Sendung zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union verantwortlichen Unternehmer ausgestellt, der somit bescheinigt, dass die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendung die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

(3)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i dürfen die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii enthalten, und die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Eiprodukte enthalten, welche so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang der folgenden Waren in die Union gelistet ist:

a)

Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse oder Eiprodukte; oder

b)

Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625.“

16.

In Artikel 166 wird nach dem einleitenden Satz der folgende Absatz eingefügt:

„Die klinische Untersuchung gemäß Absatz 1 kann jedoch von einem Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe durchgeführt werden, sofern dieser Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe von dem betreffenden Drittland oder Gebiet nach dessen nationalem Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit befugt wird.“

17.

Artikel 167 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Außer im Falle der in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertiere wurden die Tiere von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt;“

.

18.

In Artikel 168 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Außer im Falle der in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertiere gilt: Wenn der Versand von Sendungen von Wassertieren in die Union — wenn auch nur streckenweise — die Beförderung mit einem Schiff bzw. Bünnschiff umfasst, dürfen diese im Einklang mit Artikel 167 beförderten Sendungen von Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung neben der Veterinärbescheinigung auch von einer am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Kapitän des Schiffs unterzeichneten Erklärung begleitet sind, die folgende Angaben enthält:“

.

19.

Artikel 169 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen und beim Eingang in die Union zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, genügen den folgenden Anforderungen:

a)

Sie sind mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird;

b)

Auf dem unter Buchstabe a genannten lesbaren Etikett sind ferner die entsprechenden folgenden Vermerke angegeben:

i)

‚Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderem als lebendem Fisch, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind‘;

ii)

‚Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen als lebenden Weichtieren, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind‘;

iii)

‚Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen als lebenden Krebstieren, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind‘.“

20.

Artikel 174 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von:

a)

anderen als den in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertieren auf direktem Weg zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert;

b)

Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren angemessen gehandhabt, um sicherzustellen, dass natürliche Gewässer nicht kontaminiert werden.“

21.

In Teil V erhält die Überschrift von Titel 2 folgende Fassung:

„TITEL 2

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR BEGRENZUNG DER AUSWIRKUNGEN VON BESTIMMTEN ANDEREN SEUCHEN ALS DEN IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 GENANNTEN“

.

22.

In Artikel 178 erhalten der Titel und der Einleitungssatz von Absatz 1 folgende Fassung:

„Artikel 178

Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt

(1)   Sendungen von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:“

.

23.

In Artikel 179 erhalten der Titel und der Einleitungssatz von Absatz 1 folgende Fassung:

„Artikel 179

Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren

(1)   Sendungen von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von den folgenden Dokumenten begleitet werden:“

24.

Die Anhänge VIII, X, XI und XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt berichtigt:

 

Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

Seuchen, für die bestimmte Mitgliedstaaten die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 175 ergriffen haben, wenn eine Sendung relevante Arten enthält, die in Anhang XXIX aufgeführt sind, und sie für einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt ist, der/die in Anhang I oder II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 der Kommission (*3) aufgeführt ist

;

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge VIII, X, XI und XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VIII Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Mindestzeiträume, in denen im Ursprungsbetrieb der Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen gemeldet wurde:

 

Zeitraum

Anforderungen im Falle eines früheren gemeldeten Falls oder Ausbruchs in dem Betrieb

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

6 Monate

Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 3 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden; und

die verbleibenden Tiere mit Negativbefund einer Untersuchung gemäß Kapitel 3.6.11 Absatz 3.1 des Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2018) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden.

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

6 Monate

Stammen die Tiere aus einem Betrieb in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, so müssen sie den Anforderungen gemäß der nachstehenden Ziffer i sowie den Anforderungen gemäß den nachstehenden Ziffern ii oder iii genügen:

i)

über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur ermittelt wurde, wurden mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Diagnosetest zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen; und

ii)

die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten, wo sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und sie wurden entweder

frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft; oder

mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die frühestens 14 Tage nach der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe entnommen wurde;

iii)

die Tiere wurden:

mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der keinen Antikörpertiteranstieg ergab, durchgeführt anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union erfolgte; und

mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, wobei die Tiere im Zeitraum von der Probenahme bis zu diesem Versand vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren.

Beschälseuche

6 Monate

1.

Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden; und

die verbleibenden Equiden in dem Betrieb, mit Ausnahme der kastrierten männlichen Equiden gemäß dem ersten Gedankenstrich, die getrennt von den weiblichen Equiden gehalten werden, mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Beschälseuche unterzogen wurden.

2.

Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb nach dem letzten Ausbruch während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt.

Surra

(Trypanosoma evansi)

6 Monate

1.

Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und

die verbleibenden Tiere mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem das letzte infizierte Tier aus dem Betrieb ausgestallt wurde, entnommen wurden.

2.

Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt.

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

90 Tage

1.

Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden; und

die verbleibenden Tiere in dem Betrieb mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden.

2.

Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb nach dem letzten Ausbruch während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt.

Tollwut

30 Tage

Milzbrand

15 Tage

—“

2.

Anhang X Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

SCHAFE

Unkastrierte Schafböcke, außer jene, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie wurden mindestens 30 Tage ununterbrochen in einem Betrieb gehalten, in dem in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde;

b)

sie wurden in den 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis der infektiösen Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen.“

3.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.1. erhält folgende Fassung:

„2.1.

Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest

Equiden müssen die Anforderungen gemäß einem der nachstehenden Buchstaben erfüllen.

a)

Die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden jeweils mit Negativbefund einem serologischen und einem Erreger-Identifizierungstest auf die Afrikanische Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 28 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe und innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe;

b)

die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden ohne signifikanten Anstieg des Antikörpertiters zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand von Blutproben, von denen die erste Probe mindestens 7 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe entnommen wurde;

c)

die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 14 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe und spätestens 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands entnommenen Blutprobe, und durch ständige Überwachung des Vektorschutzes wurde nachgewiesen, dass die Vektorinsekten nicht in dem vektorgeschützten Betrieb auftreten;

d)

es liegen schriftliche Nachweise dafür vor, dass die Tiere mit einem zugelassenen Impfstoff gegen alle Serotypen des Virus der Afrikanischen Pferdepest, die in der Quellpopulation auftreten, mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben mindestens 40 Tage vor der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurden, und die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten;

e)

die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt am selben Tag und von demselben Labor anhand von Blutproben, die während der Isolationszeit in vektorgeschützten Betrieben zweimal im Abstand von 21 bis 30 Tagen entnommen wurden. Der zweite dieser Tests muss innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union jeweils mit Negativbefund oder mit Negativbefund bei einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest anhand der zweiten Probe durchgeführt worden sein.“

b)

Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

Equiden müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen und höchstens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag.

Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen.

b)

die Tiere wurden nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag. Während der Isolationszeit wurden die Tiere mit Negativbefund einem Diagnosetest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der auf einer Probe beruhte, die frühestens 14 Tage nach Beginn der Isolation der Tiere in vektorgeschützten Betrieben entnommen wurde, und die Tiere blieben bis zum Versand in die Union vor Vektorinsekten geschützt.

Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen.

c)

die Tiere wurden einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der in demselben Labor und am selben Tag durchgeführt wurde anhand von zwei im Abstand von 21 Tagen entnommenen Proben, von denen die zweite während eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, und bei dem der Antikörpertiter nicht anstieg; zudem wurde das Tier mit Negativbefund einem RT-PCR-Test (Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis anhand einer Probe unterzogen, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, und wurde vom Zeitpunkt der Probenahme für den RT-PCR-Test bis zum Verladen zum Versand durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenabwehrmittel und Insektizide auf den Tieren und Desinsektion der Stallung und der Transportmittel vor Vektorangriffen geschützt.“

c)

Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.

VEKTORGESCHÜTZTER BETRIEB

Mindestkriterien für die Zuerkennung des Status eines vektorgeschützten Betriebs:

a)

Er verfügt über geeignete physische Barrieren an den Ein- und Ausgängen, z. B. Ein- und Ausgangssystem mit doppelten Türen;

b)

die Öffnungen des vektorgeschützten Betriebs müssen vor Vektoren durch Maschendraht mit einer geeigneten Maschengröße abgeschirmt sein, der in regelmäßigen Abständen mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers imprägniert wird;

c)

im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung muss eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung stattfinden;

d)

es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen;

e)

es müssen Standardverfahren, einschließlich Beschreibungen der Notfall- und Alarmsysteme, für die Führung des vektorgeschützten Betriebs und den Abtransport der Tiere aus diesem Betrieb zum Verladeort für den Versand in die Union eingerichtet werden.“

4.

Anhang XXI Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Tierarzneimittel muss innerhalb eines Zeitraums zwischen höchstens 48 Stunden und mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union durch einen Tierarzt verabreicht werden;“.


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