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Document 32023D2879

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme

C/2023/8568

ABl. L, 2023/2879, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2879/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2879/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2879

22.12.2023

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2879 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2023

zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 281 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union erfolgen der Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung. Gemäß Artikel 280 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erstellt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden „Arbeitsprogramm“).

(2)

Die Kommission nahm das erste Arbeitsprogramm mit dem Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission (2) an und aktualisierte es mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission (3) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (4). Die Fassung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 angenommenen Arbeitsprogramms muss aktualisiert werden, um neuen Entwicklungen bei der Planung der elektronischen Systeme Rechnung zu tragen.

(3)

Das Arbeitsprogramm sollte dahingehend aktualisiert werden, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen elektronischen Systeme, die für diese Systeme jeweils relevanten Artikel und der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Inbetriebnahme aufgeführt werden. Im Arbeitsprogramm sollte unterschieden werden zwischen den elektronischen Systemen, die die Mitgliedstaaten selbst entwickeln sollen (im Folgenden „nationale Systeme“), und denen, die sie in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln sollen (im Folgenden „transeuropäische Systeme“). Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten entsprechend dem Planungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojekte (5) (dem mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich, MASP-C), der gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2, erstellt wird, verwaltet, vorbereitet und entwickelt werden.

(4)

Im Arbeitsprogramm wird der tatsächliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme jedes elektronischen Systems genauer definiert und damit das Ende der Inbetriebnahme gemäß den Übergangsfristen in Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (7) festgelegt.

(5)

Falls die Mitgliedstaaten gemäß dem Arbeitsprogramm entscheiden können, ob sie in einem vorgegebenen Zeitraum (z. B. Zeitfenster für die Inbetriebnahme) ein transeuropäisches oder ein nationales System in Betrieb nehmen wollen, sollte im Anhang dieses Beschlusses klargestellt werden, dass der „Beginn der Inbetriebnahme“ der früheste Zeitpunkt ist, zu dem die Mitgliedstaaten das neue elektronische System in Betrieb nehmen können, und dass das „Ende der Inbetriebnahme“ der letzte Zeitpunkt ist, zu dem die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten das neue oder aktualisierte elektronische System in Betrieb nehmen müssen. Das Ende der Inbetriebnahme sollte gleichzeitig das Ende des für das elektronische System geltenden Übergangszeitraums sein. Dieses Datum sollte daher auf der Grundlage der in Artikel 278 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Fristen festgelegt werden. Diese Zeitfenster für die Inbetriebnahme sind notwendig, um die Systeme auf Unionsebene zu implementieren und dabei den Anforderungen jedes Systems Rechnung zu tragen. Für das Projekt im Zollbereich zur Sicherheit vor der Ankunft der Waren (ICS2) sollten anderen Regeln bezüglich der Zeitfenster für die Inbetriebnahme gelten. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten bereit sein, jedes Release des Projekts zum Startdatum für das Release in Betrieb zu nehmen, und die Wirtschaftsbeteiligten sollten mit Zustimmung der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb des Bereitstellungsfensters an das System anzubinden. Aufgrund erheblicher Verzögerungen bei der Inbetriebnahme im Zusammenhang mit Release 2 des ICS2 in einigen Mitgliedstaaten erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/438 der Kommission (8), mit dem sie gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eine abweichende Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für Release 2 des ICS2 gewährte. Angesichts dieser Verzögerungen äußerten Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligte auch Bedenken hinsichtlich der Durchführbarkeit des Projektzeitplans für Release 3 des ICS2. Die Kommission sollte daher eine Inbetriebnahme in drei Schritten vorsehen, beginnend mit Beförderern im Seeverkehr im ICS2 ab dem 3. Juni 2023, gefolgt von den Ausstellern von Konnossements im Seeverkehr im ICS2 ab dem 4. Dezember 2024 und schließlich der Anbindung der Unternehmer im Straßen- und Schienenverkehr an das ICS2 ab dem 1. April 2025.

(6)

Die Inbetriebnahmefenster für die Migration nationaler elektronischer Systeme sollten mit den nationalen Projekt- und Migrationsplänen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen und den jeweiligen nationalen IT-Umgebungen und Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die Enddaten der Inbetriebnahme der nationalen elektronischen Systeme sollten gleichzeitig den für diese elektronischen Systeme geltenden Übergangszeitraum beenden. Diese Daten sollten daher auf der Grundlage der in Artikel 278 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Fristen festgelegt werden. Aufgrund erheblicher Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der nationalen elektronischen Systeme in einigen Mitgliedstaaten erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/234 der Kommission (9), den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/235 der Kommission (10), den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/236 der Kommission (11) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/237 der Kommission (12), mit denen sie gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abweichende Regelungen gewährte. Bezugnahmen auf diese abweichenden Regelungen sollten in den Anhang aufgenommen werden.

(7)

Die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/237 gewährten abweichenden Regelungen haben Auswirkungen auf das Projekt für die zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) und hatten eine Neudefinition des Projektansatzes zur Folge. Für Phase 1 des CCI wird die Frist um sieben Monate verlängert, und es wird den Mitgliedstaaten gestattet, als ersten Schritt der Inbetriebnahme des gesamten CCI-Projekts das CCI-System der Phase 1 nur mit einer Standardzollanmeldung in Betrieb zu nehmen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, CCI-Phase 1 unter Verwendung der Spezifikationen für CCI-Phase 2 (voller Umfang) in Betrieb zu nehmen und so einen Übergang von CCI-Phase 1 zu CCI-Phase 2 zu vermeiden. Dies wird auch für die Wirtschaftsbeteiligten von Nutzen sein, da es ihnen ermöglicht, ihre Systeme flexibel anzupassen und den reibungslosen Einsatz des CCI-Systems sicherzustellen, und somit dürfte das CCI-Projekt bis zur gesetzten Frist am 2. Juni 2025 umgesetzt sein.

(8)

Um zu gewährleisten, dass Waren unterbrechungsfrei innerhalb der Union/in die Union im Versandverfahren befördert oder ausgeführt werden können, sollte die Planung für die Umsetzung der transeuropäischen Projekte im Zusammenhang mit dem Neuen EDV-gestützten Versandverfahren (NCTS) und dem Automatisierten Ausfuhrsystem (AES) angepasst werden, indem als Frist für die Inbetriebnahme der 1. Dezember 2023 festgelegt wird. Die meisten Mitgliedstaaten haben ihr System zwar in Betrieb genommen, doch eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten kündigte an, dass ihre nationale Anwendung noch nicht (vollständig) für den Betrieb im NCTS-Phase 5 oder im AES bereit sein wird. Eine Priorisierung, zunächst die Kernfunktionalitäten und anschließend die weniger zentralen Funktionalitäten des Systems auf flexible Weise zur Verfügung zu stellen, dürfte den reibungslosen Abschluss des Projekts bis zum 2. Dezember 2024 gewährleisten. Des Weiteren kommt es auch für die Wirtschaftsbeteiligten zu Verzögerungen, und zwar vor allem in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen sich die Projektplanung verzögert hat. Es obliegt nach wie vor den Mitgliedstaaten, die nationale Übergangsstrategie für ihre Wirtschaftsbeteiligten zu entwickeln. Ab dem 2. Dezember 2024 sollten die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten die neuen Systeme nutzen, während einige Übergangsregeln (aus technischen Gründen) für das NCTS-Phase 5 bis zum 21. Januar 2025 und für das AES bis zum 11. Februar 2025 angewendet werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten außerdem dafür sorgen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die technischen Informationen, die sie benötigen, um ihre eigenen elektronischen Systeme zu aktualisieren und sich mit den neuen oder verbesserten elektronischen Systemen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu verbinden, rechtzeitig erhalten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Wirtschaftsbeteiligten zwischen 12 und 24 Monaten vor der Inbetriebnahme eines bestimmten Systems über Änderungen informieren, abhängig vom System und falls wegen des Umfangs und der Art des Systems erforderlich. Bei geringfügigen Änderungen kann diese Frist kürzer sein.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Arbeitsprogramm

Das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) wird wie im Anhang dargelegt angenommen.

Artikel 2

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung des Arbeitsprogramms zusammen.

(2)   Die einschlägigen elektronischen Systeme werden innerhalb des jeweils im Arbeitsprogramm festgelegten Zeitfensters für die Inbetriebnahme von den Mitgliedstaaten entwickelt und in Betrieb genommen.

(3)   Die im Arbeitsprogramm genannten Projekte sowie die Vorbereitung und Einführung der entsprechenden elektronischen Systeme erfolgen im Einklang mit dem Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich.

(4)   Die Kommission verpflichtet sich, sich mit den Mitgliedstaaten auf Projektumfang, Konzeption, Anforderungen und Architektur der elektronischen Systeme zu einigen, wenn sie die im Arbeitsprogramm genannten Projekte einleitet. Gegebenenfalls konsultiert die Kommission auch die Wirtschaftsbeteiligten und berücksichtigt deren Ansichten.

Artikel 3

Aktualisierungen

Das Arbeitsprogramm wird regelmäßig aktualisiert, um zu gewährleisten, dass es den neuesten Entwicklungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entspricht, und um den Fortschritten bei der Vorbereitung und Entwicklung der elektronischen Systeme Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Verfügbarkeit gemeinsam vereinbarter Spezifikationen und die Einführung der elektronischen Systeme.

Artikel 4

Kommunikation und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die Planung sowie über die Fortschritte bei der Inbetriebnahme jedes Systems aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Projekt- und Migrationspläne sowie die Tabelle gemäß Artikel 278a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu ihren Fortschritten bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme bis zum 31. Januar und zum 30. Juni jedes Jahres. Die Pläne und die Tabelle enthalten die Informationen, die die Kommission für ihren jährlichen Bericht gemäß Artikel 278a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 benötigt.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen ihrer nationalen Projekt- und Migrationspläne.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen den Wirtschaftsbeteiligten die technischen Spezifikationen im Zusammenhang mit der externen Kommunikation des nationalen elektronischen Systems rechtzeitig zur Verfügung.

Artikel 5

Aufhebung

(1)   Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/255/oj).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/578/oj).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/2151/oj).

(5)  https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-customs/electronic-customs_en#heading_2 https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-customs/electronic-customs_de

(6)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/70(1)/oj).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/341/oj).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/438 der Kommission vom 24. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für Release 2 des Einfuhrkontrollsystems 2 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/438/oj).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/234 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Gestellungsmitteilung für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren (ABl. L 32 vom 28.2.2023, S. 217, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/234/oj).

(10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/235 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs (ABl. L 32 vom 3.2.2023, S. 220, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/235/oj).

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/236 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Bezug auf gestellte Nicht-Unionswaren (ABl. L 32 vom 3.2.2023, S. 223, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/236/oj).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/237 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit der Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 32 vom 3.2.2023, S. 226, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/237/oj).


ANHANG

des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme

I.   EINLEITUNG

1.

Das Arbeitsprogramm soll die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (1) und der Verordnung (EU) 2019/632 (2) in Bezug auf die Entwicklung und die Inbetriebnahme der dort vorgesehenen elektronischen Systeme unterstützen.

2.

In dem Arbeitsprogramm werden auch die Zeiträume festgelegt, in denen die Übergangsmaßnahmen bis zur Inbetriebnahme der neuen oder verbesserten elektronischen Systeme gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2446 (3) und (EU) 2016/341 der Kommission (4) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) anzuwenden sind.

3.

Das „Etappenziel“ der technischen Spezifikationen ist der Zeitpunkt, zu dem eine stabile Version der technischen Spezifikationen vorliegt. Für die nationalen Systeme oder Komponenten wird dieses Datum als Teil der veröffentlichten nationalen Projektplanung bekannt gegeben.

4.

Das Arbeitsprogramm enthält folgende „Inbetriebnahmedaten“ für die transeuropäischen und die nationalen Systeme:

a)

das Beginndatum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme, d. h. der früheste Zeitpunkt, zu dem das elektronische System einsatzbereit ist;

b)

das Enddatum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme, d. h.

(i)

den spätesten Zeitpunkt, bis zu dem die Systeme in allen Mitgliedstaaten einsatzbereit sein und von allen Wirtschaftsbeteiligten genutzt werden müssen, und

(ii)

den letzten Geltungstag der Übergangsmaßnahmen.

Für die Zweck von Buchstabe b: Ist für die Migration oder die Inbetriebnahme kein Zeitfenster vorgesehen, so entspricht dieses Datum dem Beginndatum.

5.

Für rein nationale Systeme oder spezifische nationale Komponenten eines größeren unionsweiten Projekts können die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der Frist in diesem Arbeitsprogramm sowie gemäß Artikel 278 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die nachstehenden Buchstaben b (SP IMP), c und d und gemäß Artikel 278 Absatz 3 der genannten Verordnung für die nachstehenden Buchstaben a, b (SP EXP) und e – die Zeitpunkte für die Inbetriebnahme sowie Beginn und Ende eines Zeitfensters in ihrer nationalen Projektplanung selbst festlegen.

Absatz 1 bezieht sich auf die folgenden nationalen Systeme oder spezifischen nationalen Komponenten:

a)

EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES), Komponente 2 (Upgrade nationaler Ausfuhrsysteme) (Teil II Nummer 10);

b)

EU-ZK: Besondere Verfahren (SP IMP/SP EXP) (Teil II Nummer 12);

c)

EU-ZK: Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung, vorübergehende Verwahrung (Teil II Nummer 13);

d)

EU-ZK: Upgrade nationaler Einfuhrsysteme (Teil II Nummer 14);

e)

EU-ZK: Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) – Komponente 2 (Teil II Nummer 16).

6.

Bei transeuropäischen Systemen mit einem Inbetriebnahmefenster, jedoch ohne spezielles Implementierungsdatum, können die Mitgliedstaaten, wenn sie dies als erforderlich erachten, vorbehaltlich der Frist in diesem Arbeitsprogramm sowie gemäß Artikel 278 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, mit der Inbetriebnahme zu einem geeigneten Zeitpunkt innerhalb dieses Fensters beginnen.

Absatz 1 bezieht sich auf die folgenden transeuropäischen Systeme:

a)

EU-ZK: Upgrade NCTS (Teil II Nummer 9);

b)

EU-ZK: AES (Komponente 1) (Teil II Nummer 10);

c)

EU-ZK: CCI (Teil II Nummer 15).

In Bezug auf das Upgrade des transeuropäischen EU-ZK: NCTS (Komponente 1) (Teil II Nummer 9) und auf das EU-ZK: AES (Komponente 1) (Teil II Nummer 10) können es die Mitgliedstaaten, wenn sie dies als erforderlich erachten, den Wirtschaftsbeteiligten gestatten, sich schrittweise spätestens bis zum 2. Dezember 2024 anzubinden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Beginn- und das Enddatum der Inbetriebnahmen sowie die nationale Übergangsstrategie für ihre Wirtschaftsbeteiligten mit. Die Aspekte der gemeinsamen Domäne und der externen Domäne sind von den Mitgliedstaaten und der Kommission während des Übergangszeitraums, der für das Upgrade des EU-ZK: NCTS (NCTS-Phase 5) am 21. Januar 2025 und für das AES (Komponente 1) am 11. Februar 2025 endet, sorgfältig zu prüfen.

7.

Das transeuropäische EU-ZK: ICS2 (Teil II Nummer 17) erfordert ebenfalls eine Implementierung und einen Übergang in Etappen. In diesem Fall ist jedoch ein anderer Ansatz zu verfolgen, da von den Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie für jedes Release zu Beginn jedes Inbetriebnahmefensters gleichzeitig bereit sind. Zudem können es die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsbeteiligten gestatten, sich bis zum Ende des für jedes Release festgelegten Inbetriebnahmefensters und, falls einzelne Stufen vorgesehen sind, bis zum Ende des für jede Stufe innerhalb eines Releases festgelegten Inbetriebnahmefensters nach und nach an das System anzubinden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fristen und die Anweisungen für die Wirtschaftsbeteiligten in Abstimmung mit der Kommission auf ihrer Website.

8.

Bei der Durchführung des Arbeitsprogramms müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission der Komplexität aufgrund von Abhängigkeiten, Variablen und Annahmen Rechnung tragen. Das Planungsmanagement erfolgt anhand der im MASP-C genannten Grundsätze.

Die Projekte werden in verschiedenen Phasen (Vorbereitung, Entwicklung, Aufbau, Erprobung, Migration, endgültiger Betrieb) abgewickelt. Die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission in diesen einzelnen Phasen ergibt sich aus Art und Architektur des Systems und dessen Komponenten oder Diensten, wie in den ausführlichen Projektbögen des MASP-C beschrieben. Gegebenenfalls legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame technische Spezifikationen fest, die nach einer Überprüfung durch die Mitgliedstaaten 24 Monate vor dem geplanten Zieldatum für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems vorliegen sollen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten außerdem dafür sorgen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die technischen Informationen, die sie benötigen, um ihre eigenen elektronischen Systeme zu aktualisieren und an die neuen oder verbesserten elektronischen Systeme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzubinden, rechtzeitig erhalten. Änderungen müssen den Wirtschaftsbeteiligten 12 bis 24 Monate vor der Inbetriebnahme eines bestimmten Systems mitgeteilt werden, wenn dies aufgrund des Umfangs und der Art der Änderung erforderlich ist, damit die Wirtschaftsbeteiligten ihre Systeme und Schnittstellen entsprechend planen und anpassen können. Bei geringfügigen Änderungen kann diese Frist kürzer sein.

Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission verpflichten sich, die Systeme im Einklang mit der definierten Systemarchitektur und den Spezifikationen zu entwickeln und in Betrieb zu nehmen. Die Arbeiten erfolgen entsprechend den im Arbeitsprogramm festgelegten Etappenzielen und Terminen. Des Weiteren arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission mit den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Interessenträgern zusammen.

Die Wirtschaftsbeteiligten müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Systeme zu nutzen, sobald sie betriebsbereit sind, und zwar spätestens zum jeweiligen Enddatum gemäß diesem Arbeitsprogramm oder gegebenenfalls gemäß den nationalen Plänen der Mitgliedstaaten.

II.   VERZEICHNIS DER PROJEKTE FÜR DIE ENTWICKLUNG UND INBETRIEBNAHME ELEKTRONISCHER SYSTEME

„EU-ZK-Projekte und entsprechende elektronische Systeme“

Verzeichnis der Projekte für die Entwicklung und Inbetriebnahme der für die Anwendung des EU-ZK erforderlichen elektronischen Systeme

Rechtsgrundlage

Etappenziel

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme

 

 

 

Beginn des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems (6)

Ende des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems (7) = Ende der Übergangsfrist

1.

EU-ZK: System des registrierten Ausführers (REX)

Ziel des Projekts ist es, aktuelle Informationen über registrierte Ausführer in Ländern des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) bereitzustellen, die Waren in die Union ausführen. Das transeuropäische System umfasst auch Daten über EU-Wirtschaftsbeteiligte, um Ausfuhren in APS-Länder zu unterstützen. Die erforderlichen Daten wurden bis zum 31. Dezember 2017 schrittweise im System erfasst.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 64, Artikel 278 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2015

1.1.2017

1.1.2017

2.

EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Durch das Projekt soll das bestehende transeuropäische EvZTA-3-System verbessert werden, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

Anpassung des EvZTA-3-Systems an die Anforderungen des EU-ZK;

b)

Erweiterung der im Rahmen der Überwachung verlangten Anmeldungsdaten;

c)

Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA;

d)

Monitoring und Management der erweiterten Verwendung von vZTA.

Das Projekt wurde in zwei Phasen durchgeführt.

In der ersten Phase (Stufe 1) wird die Funktionalität hergestellt, um den nach dem UZK erforderlichen Anmeldedatensatz schrittweise ab dem 1. März 2017 bis zur Umsetzung der unter den Nummern 10 und 14 genannten Projekte zu empfangen. Die vollständige Durchführung dieses Projekts ist abhängig von der Durchführung der unter den Nummern 10 und 14 genannten Projekte. Mit Stufe 2 wird die Verpflichtung zur Kontrolle der Nutzung von vZTA auf der Grundlage des seit Kurzem erforderlichen Anmeldedatensatzes und der Abstimmung mit den Abläufen für Zollentscheidungen erfüllt.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27, 28, 33 und 34, Artikel 278 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2016

(Phase 1)

1.3.2017

(Phase 1 – Stufe 1)

2.10.2017

(Phase 1 – Stufe 2)

1.3.2017

(Phase 1 – Stufe 1)

2.10.2017

(Phase 1 – Stufe 2)

In der zweiten Phase wird das elektronische Formular für vZTA-Anträge und -Entscheidungen implementiert, und für die Wirtschaftsbeteiligten wird eine harmonisierte Schnittstelle zur Einreichung von vZTA-Anträgen und zum Empfang von vZTA-Entscheidungen auf elektronischem Weg bereitgestellt.

 

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2018

(Phase 2)

1.10.2019

(Phase 2)

1.10.2019

(Phase 2)

3.

EU-ZK: Zollentscheidungen

Mit dem Projekt sollen die Abläufe zur Beantragung einer Zollentscheidung, zur Entscheidungsfindung und zum Entscheidungsmanagement durch die unionsweite Standardisierung und die elektronische Verwaltung der Antrags- und der Entscheidungs-/Bewilligungsdaten harmonisiert werden. Das Projekt betrifft Entscheidungen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß dem Zollkodex getroffen werden, und umfasst zentral auf Unionsebene entwickelte Systemkomponenten und die Verknüpfung mit den von den Mitgliedstaaten gewählten nationalen Komponenten. Dieses transeuropäische System vereinfacht Konsultationen während der Entscheidungsfindung und die Verwaltung des Bewilligungsvorgangs.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27 und 28, Artikel 278 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2015

2.10.2017

2.10.2017

4.

Unmittelbarer Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)

Ziel dieses Projekts ist die Bereitstellung praxisbezogener Lösungen für den unmittelbaren, harmonisierten Zugang von Unternehmen als ein Dienst für Schnittstellen zwischen Nutzern und Systemen, die gemäß den spezifischen EU-ZK-Projekten in die elektronischen Zollsysteme integriert werden. Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur werden in die Portale der betreffenden Systeme integriert; sie umfassen die Unterstützung von Identität, Zugang und Nutzermanagement im Einklang mit den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen. Die erste Inbetriebnahme erfolgte gemeinsam mit dem System „EU-ZK: Zollentscheidungen“.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 278 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2015

2.10.2017

2.10.2017

Diese technische Authentifizierung und Nutzerverwaltung wird nach und nach zur Verwendung in anderen EU-ZK-Projekten (zum Beispiel EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), EU-ZK: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) Upgrade, EZ-ZK: Nachweis des Unionscharakters (PoUS), EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren und EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2)) bereitgestellt.

 

 

Die Zeitpunkte für die Inbetriebnahme sind den einzelnen Projekten zu entnehmen.

Die Zeitpunkte für die Inbetriebnahme sind den einzelnen Projekten zu entnehmen.

5.

EU-ZK: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) – Upgrade

Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Abläufe im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Bewilligungen unter Berücksichtigung der geänderten UZK-Bestimmungen.

In der ersten Phase des Projekts sollen die wichtigsten Verbesserungen des AEO-Systems im Rahmen der Harmonisierung des Verfahrens für Zollentscheidungen umgesetzt werden.

In der zweiten Phase wird das elektronische Formular für AEO-Anträge und -Entscheidungen implementiert, und für die Wirtschaftsbeteiligten wird eine harmonisierte Schnittstelle zur Einreichung von AEO-Anträgen und zum Empfang von AEO-Entscheidungen auf elektronischem Weg bereitgestellt. Das verbesserte System wird in zwei Releases bereitgestellt: Teil 1 für die Einreichung von AEO-Anträgen und die Prozesse zur Entscheidungsfindung, und Teil 2 für die nachfolgenden Prozesse.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27, 28, 38 und 39, Artikel 278 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2016

5.3.2018

(Phase 1)

5.3.2018

(Phase 1)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2018

1.10.2019

(Phase 2 – Teil 1 Anfangsprozesse)

16.12.2019

(Phase 2 – Teil 2 andere Prozesse)

1.10.2019

(Phase 2 – Teil 1)

16.12.2019

(Phase 2 – Teil 2)

6.

EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2) – Upgrade

Dieses Projekt beinhaltet ein kleineres Upgrade des bestehenden transeuropäischen EORI-Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten der Union oder aus Drittländern sowie von anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten, die in der Union in Zollangelegenheiten tätig sind.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 9, Artikel 278 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2016

5.3.2018

5.3.2018

7.

EU-ZK: Überwachung-3 (Surveillance 3)

Durch das Projekt soll das Überwachungssystem Surveillance 2+ verbessert werden, um es an die UZK-Anforderungen wie den Standard-Informationsaustausch mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung anzupassen und geeignete Funktionalitäten zur Verarbeitung und Analyse des von den Mitgliedstaaten erhaltenen umfassenden Datenpakets einzuführen.

Das Projekt umfasst weitere Möglichkeiten für die Datenextraktion und Berichterstattung, die den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die vollständige Durchführung dieses Projekts ist abhängig von den unter den Nummern 10 und 14 genannten Projekten. Das Datum für die Inbetriebnahme dieses Systems wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Pläne festgelegt.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 56 Absatz 5, Artikel 278 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2016

1.10.2018

1.10.2018

8.

EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters (PoUS)

Durch das Projekt soll ein neues, transeuropäisches Informationssystem eingeführt werden, um elektronische Dokumente zum Nachweis des Unionscharakters (T2L/F und Warenmanifest (ausgestellt von einem Aussteller, der über keine Bewilligung verfügt)) zu speichern, zu verwalten und abzurufen.

Da die Einführung des Warenmanifests mit dem Single Window für den europäischen Seeverkehr verknüpft werden soll, wird dieser Teil des Projekts in Phase 2 durchgeführt.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 153, Artikel 278 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2022

1.3.2024

(Phase 1)

1.3.2024

(Phase 1)

15.8.2025

(Phase 2)

15.8.2025

(Phase 2)

9.

EU-ZK: Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS) – Upgrade

Ziel dieses Projekts ist die Angleichung des bestehenden transeuropäischen NCTS-Systems an den neuen UZK.

Komponente 1 – „NCTS-Phase 5“: Ziel dieser Phase ist es, das NCTS-System an die neuen UZK-Anforderungen anzupassen, mit Ausnahme der Sicherheitsdatenelemente in den Zollanmeldungen für die Durchfuhr von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

Die Phase umfasst die Registrierung von Ereignissen während der Beförderung, die Anpassung von Informationsaustauschvorgängen an die UZK-Anforderungen sowie die Modernisierung und Entwicklung von Schnittstellen mit anderen Systemen.

Das Projekt kann in zwei Stufen durchgeführt werden.

Stufe 1: Kernfunktionalitäten für NCTS-Phase 5, die die Kontinuität des Systems sicherstellen, zum Beispiel die Anmeldung im Regelversandverfahren (zentraler Ablauf), das vereinfachte Verfahren in der Abgangs-/Bestimmungszollstelle (zugelassener Versender/Empfänger), die Änderung/Ungültigerklärung, die Umleitung (in der Durchgangs- und der Bestimmungszollstelle), Nachforschungs- und Erhebungsabläufe sowie den Versand statistischer Geschäftsdaten. Diese Stufe kann auch die für Stufe 2 festgelegten nicht zentralen Funktionalitäten abdecken.

Stufe 2: Diese Stufe umfasst die übrigen Funktionalitäten, zum Beispiel die Entwicklung einer harmonisierten Schnittstelle mit dem AES, die Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren, die Anmeldung mit verringertem Datensatz, Ereignisse während der Beförderung und die Förmlichkeiten in der Ausgangszollstelle für das Versandverfahren.

Komponente 2 – „NCTS-Phase 6“: Ziel dieser Phase ist es, die spezifischen neuen Anforderungen an die Sicherheitsdatenelemente in den Zollanmeldungen für die Durchfuhr von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, umzusetzen, die sich aus Projekt 17 ergeben (EU-ZK: ICS2). Die Phase umfasst die Entwicklung der Schnittstelle mit dem ICS2, um die Abgabe einer Zollanmeldung mit den Angaben aus der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 130 Absatz 1 UZK zu ermöglichen.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 226 bis 236, Artikel 278 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2019

1.3.2021

(Komponente 1)

Stufe 1: 1.12.2023

Stufe 2: 2.12.2024

Ende des Übergangszeitraums: 21.1.2025

(Komponente 1)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2022

3.3.2025

(Komponente 2)

1.9.2025

(Komponente 2)

10.

EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)

Dieses Projekt zielt auf die Umsetzung der Anforderungen des UZK bei Warenausfuhr und Warenausgang ab.

Komponente 1 – „Transeuropäisches AES“: Ziel des Projekts ist die Weiterentwicklung des bestehenden transeuropäischen Ausfuhrkontrollsystems zur Implementierung eines vollständigen AES, das die Anforderungen des UZK an Abläufe und Daten erfüllt. Komponente 1 kann in drei Stufen umgesetzt werden.

Stufe 1: Kernfunktionalitäten des AES, die die vollständige Automatisierung von Ausfuhrverfahren und Ausgangsförmlichkeiten ermöglichen werden. Das AES umfasst auf zentraler und auf nationaler Ebene zu entwickelnde Komponenten, u. a. die nationalen Komponenten, in denen die Ausfuhranmeldung abgegeben und verarbeitet wird und die den anschließenden Informationsaustausch mit der Ausgangszollstelle über die gemeinsamen Komponenten des AES ermöglichen. Diese Stufe umfasst auch die Funktionalität der Ausgangsförmlichkeiten, die erforderlich sind, um die Waren zum Ausgang zu überlassen. Diese Stufe kann auch die für die Stufen 2 und 3 festgelegten Funktionalitäten abdecken.

Stufe 2: Diese Stufe umfasst die Entwicklung harmonisierter Schnittstellen mit dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS). Diese Stufe kann auch die für Stufe 3 festgelegten Funktionalitäten abdecken.

Stufe 3: Diese Stufe umfasst sonstige Funktionalitäten, zum Beispiel vereinfachte und ergänzende Zollanmeldungen, die Entwicklung einer harmonisierten Schnittstelle mit dem NCTS, die zentrale Zollabwicklung sowie die Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren.

Komponente 2 – „Upgrade nationaler Ausfuhrsysteme“: In einem Prozess außerhalb des Anwendungsbereichs des AES, aber eng damit zusammenhängend, sollen separate nationale Systeme für spezifische nationale Elemente im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten bei der Ausfuhr und/oder dem Ausgang von Waren verbessert werden. Sofern sich diese Elemente nicht auf die gemeinsame AES-Domäne auswirken, können sie im Rahmen dieser Komponente abgedeckt werden.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 179 und 263 bis 276, Artikel 278 Absatz 3 Buchstaben f und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2019

(Komponente 1)

1.3.2021

(Komponente 1)

Stufe 1: 1.12.2023

Stufe 2: 13.2.2024 (8)

Stufe 3: 2.12.2024

Ende des Übergangszeitraums: 11.2.2025

(Komponente 1)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen

(Komponente 2)

1.3.2021

(Komponente 2)

2.12.2024

(Komponente 2)

11.

EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren

Mit diesem Projekt soll ein neues transeuropäisches System zur Unterstützung und Straffung der Abläufe in der INF-Datenverarbeitung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich der besonderen Verfahren entwickelt werden.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 215, 255 bis 262, Artikel 278 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2018

1.6.2020

1.6.2020

12.

EU-ZK: Besondere Verfahren

Ziel dieses Projekts ist es, besondere Verfahren unionsweit durch gemeinsame Modelle für Betriebsabläufe zu beschleunigen, zu vereinfachen und zu harmonisieren. Die nationalen Systeme werden alle im Rahmen des UZK erforderlichen Änderungen für Zolllagerverfahren, die Endverwendung, die vorübergehende Verwendung sowie die aktive und passive Veredelung implementieren.

Das Projekt wird in zwei Teilen durchgeführt.

Komponente 1 – „Nationales Besonderes Verfahren – Ausfuhr“: Bereitstellung der nationalen elektronischen Lösungen für besondere Verfahren im Zusammenhang mit Ausfuhren.

Komponente 2 – „Nationales Besonderes Verfahren – Einfuhr“: Bereitstellung der nationalen elektronischen Lösungen für besondere Verfahren im Zusammenhang mit Einfuhren.

Die Durchführung dieser Projekte erfolgt im Rahmen der unter den Nummern 10 und 14 genannten Projekte.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 215, 237 bis 242, 250 bis 262, Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen (für die Komponenten 1 und 2)

1.3.2021

(Komponente 1)

2.12.2024

(Komponente 1)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

(Komponente 2)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans mit einem Inbetriebnahmefenster bis zum 31.12.2022 festzulegen (9)

(Komponente 2)

13.

EU-ZK: Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung

Ziel dieses Projekts ist die Festlegung der Abläufe für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels, die Gestellung der Waren (Gestellungsmitteilung) und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß dem UZK sowie die Unterstützung einer diesbezüglichen Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten, was den Datenaustausch zwischen den Unternehmen und dem Zoll angeht.

Das Projekt umfasst die Automatisierung von Verfahren auf nationaler Ebene.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 133 bis 152, Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen; für die Meldung der Ankunft entsprechend der ICS2-Planung

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans mit einem Inbetriebnahmefenster bis zum 31.12.2022 festzulegen (10)

14.

EU-ZK: Upgrade der nationalen Einfuhrsysteme

Ziel des Projekts ist die Umsetzung aller Verfahrens- und Datenanforderungen im Zusammenhang mit dem UZK, die sich auf die Einfuhr beziehen (und nicht unter ein anderes Projekt im Arbeitsprogramm fallen). Es betrifft hauptsächlich die Änderungen des Verfahrens der „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (Standardverfahren + Vereinfachungen), aber auch die Auswirkungen anderer Systemmigrationen. Das Projekt betrifft den nationalen Bereich für Einfuhren und schließt die nationalen Systeme für die Bearbeitung von Zollanmeldungen sowie andere Systeme wie nationale Buchführungs- und Zahlungssysteme ein.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 53, 56, 77 bis 80, 83 bis 87, 101 bis 105, 108 bis 109, 158 bis 187, 194 bis 195, Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans mit einem Inbetriebnahmefenster bis zum 31.12.2022 festzulegen (11)

15.

EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)

Dieses Projekt soll es ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollverfahren zu überführen, sodass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. Die Bearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollte zwischen den betroffenen Zollstellen koordiniert werden. Das Projekt betrifft ein transeuropäisches System mit auf zentraler und auf nationaler Ebene entwickelten Komponenten.

Das Projekt wird in zwei Phasen durchgeführt.

Phase 1: Diese Phase umfasst die zentrale Zollabwicklung mit Standardzollanmeldungen und kann die zentrale Zollabwicklung mit vereinfachten Zollanmeldungen sowie die jeweiligen globalen oder periodischen ergänzenden Zollanmeldungen (zur Regularisierung einer vereinfachten Zollanmeldung) umfassen. Außerdem umfasst es die Überführung von Waren in die folgenden Zollverfahren: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Zolllagerverfahren, Verfahren der aktiven Veredelung und Endverwendung. Diese Phase erstreckt sich auf alle Arten von Waren mit Ausnahme von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, Unionswaren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten sowie Waren, für die gemeinsame agrarpolitische Maßnahmen gelten.

Phase 2: Ziel dieser Phase ist die Implementierung aller Funktionalitäten des vollen CCI-Umfangs: vereinfachte und ergänzende Zollanmeldungen (falls nicht in Phase 1 implementiert), die Zollanmeldungen durch eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders und die zusammenfassenden ergänzenden Anmeldungen (zur Regularisierung von mehr als einer vereinfachten Zollanmeldung oder mehr als einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders), die Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie verbrauchsteuerpflichtige Waren, Unionswaren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten und Waren, für die gemeinsame agrarpolitische Maßnahmen gelten.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 179, Artikel 278 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2020

1.3.2022

(Phase 1)

1.7.2024

(Phase 1)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2022

2.10.2023

(Phase 2)

2.6.2025

(Phase 2)

16.

EU-ZK: Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM)

Mit diesem Projekt soll die effektive und effiziente Verwaltung der verschiedenen Arten von Sicherheitsleistungen gewährleistet werden.

Komponente 1 – „GUM“: Die zentrale Komponente des transeuropäischen Systems betrifft die Verwaltung der Gesamtsicherheiten, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden können. Sie wird im System „EU-ZK: Zollentscheidungen“ implementiert und eine Schnittstelle mit einer nationalen Komponente (siehe Komponente 2) zur Überwachung des Referenzbetrags haben. Dieser Referenzbetrag kann sich auf jede Zollanmeldung, ergänzende Zollanmeldung oder andere angemessene Mitteilung der Angaben, die für die Überwachung der Referenzbeträge der Gesamtsicherheiten für die vorübergehende Verwahrung und alle Zollverfahren gemäß dem Unionszollkodex benötigt werden, beziehen, ausgenommen das im Rahmen des NCTS-Projekts behandelte Versandverfahren.

Komponente 2 – „Verwaltung von Sicherheitsleistungen auf nationaler Ebene“: Diese Komponente wird durch ein nationales elektronisches System implementiert, in dem Gesamtsicherheiten, die in mehr als einem Mitgliedstaat gelten, registriert und verwaltet werden und deren Referenzbetrag überwacht wird. Sie wird auch für andere Sicherheiten genutzt werden.

Die Komponente wird sich mit den nationalen Systemen für Zollanmeldungen verbinden, wenn in der Zollanmeldung Sicherheiten angegeben werden, und im Fall von Gesamtsicherheiten sollte sie die relevanten Geschäftsdaten aus der betreffenden Bewilligung zur Leistung einer Gesamtsicherheit abfragen.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 89 bis 100, Artikel 278 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2022

(Komponente 1)

11.3.2024

(Komponente 1)

11.3.2024

(Komponente 1)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen

(Komponente 2)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans mit einer Inbetriebnahme frühestens ab dem 11.3.2024 festzulegen

(Komponente 2)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans mit einem Inbetriebnahmefenster bis zum 2.6.2025 festzulegen

(Komponente 2)

17.

EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2)

Ziel dieses Programms ist die Verbesserung der Sicherheit von Waren, bevor sie in die Union verbracht werden, indem die neuen UZK-Anforderungen in Bezug auf die Abgabe und Bearbeitung summarischer Eingangsanmeldungen (ENS) umgesetzt werden, insbesondere die Angabe von ENS-Daten in mehr als einer Vorlage und/oder durch mehrere Personen sowie der Austausch dieser Daten und der Ergebnisse der Risikoanalyse zwischen den Zollbehörden. Das ICS2 wird zu einer ganz neuen Architektur führen und das bestehende transeuropäische ICS-System schrittweise ersetzen.

Das Programm wird mithilfe von drei Releases durchgeführt.

Release 1: Dieses Release deckt die Verpflichtung der einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten (Anbieter von Postdiensten und Kurierdienste im Luftverkehr) ab, den minimalen Datensatz bereitzustellen, d. h. den ENS-Datensatz vor dem Verladen.

Release 2: Dieses Release betrifft die Umsetzung sämtlicher neuer ENS-Verpflichtungen sowie der entsprechenden Betriebs- und Risikomanagementprozesse für alle Waren im Luftverkehr.

Release 3: Dieses Release erstreckt sich auf die Umsetzung sämtlicher neuer ENS-Verpflichtungen sowie der entsprechenden Betriebs- und Risikomanagementprozesse für alle Waren im See- und Binnenschiffsverkehr sowie im Straßen- und Schienenverkehr (dies umfasst auch Waren in Postsendungen, die auf diesen Wegen befördert werden). Der Rollout von Release 3 wird sich wie folgt gestalten: Zuerst werden Beförderer im See- und Binnenschiffsverkehr angebunden (Stufe 1), anschließend die Aussteller von Konnossements im See- und Binnenschiffsverkehr (Stufe 2) und dann die Beförderer im Straßen- und Schienenverkehr (Stufe 3).

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 46, 47 und 127 bis 132, Artikel 278 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für die technischen Spezifikationen für alle drei Releases

= Q2 2018

15.3.2021

(Release 1)

1.10.2021

(Release 1)

1.3.2023 (12)

(Release 2)

2.10.2023

(Release 2)

3.6.2024 (13) (Release 3)

Stufe 1: 3.6.2024

Stufe 2: 4.12.2024

Stufe 3: 1.4.2025

Siehe Stufe 1-3

Stufe 1: 4.12.2024 (spätestens)

Stufe 2: 1.4.2025 (spätestens)

Stufe 3: 1.9.2025 (spätestens)


(1)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/632/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/341/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

(6)  Dieses Datum für den Beginn des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme entspricht dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten das System nutzen.

(7)  Dieses Datum für das Ende des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme entspricht dem letztmöglichen Zeitpunkt, zu dem das System vollständig in Betrieb sein sollte, und dem letztmöglichen Zeitpunkt, zu dem alle Wirtschaftsbeteiligten migriert sein sollten; gegebenenfalls wird das Datum von den Mitgliedstaaten festgelegt und bezeichnet das Ende des Übergangszeitraums.

(8)  Bis zu diesem Datum muss die in Artikel 55 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission festgelegte Anforderung im nationalen Ausfuhrsystem umgesetzt sein.

(9)  Bis zum 31. Dezember 2023 von den Mitgliedstaaten, an die der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/237 der Kommission gerichtet ist, oder, wenn Artikel 2 Absatz 4a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission gilt, bis zum 1. Juli 2024.

(10)  Von den Mitgliedstaaten, an die die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/234, 2023/235 und 2023/236 der Kommission gerichtet sind, bis zum 31. Dezember 2023 für die Meldung der Ankunft eines Luftfahrzeugs im Zollgebiet der Union auf dem Luftweg, bis zum 29. Februar 2024 für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs im Zollgebiet der Union, bis zum 31. Dezember 2023 für die Mitteilung der Gestellung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung von auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren und bis zum 29. Februar 2024 für mit anderen Verkehrsträgern in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren.

(11)  Bis zum 31. Dezember 2023 von den Mitgliedstaaten, an die der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/237 der Kommission gerichtet ist, oder, wenn Artikel 2 Absatz 4a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission gilt, bis zum 1. Juli 2024.

(12)  Bis zum 30. Juni 2023 für die Mitgliedstaaten, an die der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/438 der Kommission gerichtet ist.

(13)  Dies ist das Datum für die Inbetriebnahme des kompletten Releases 3 des ICS2 durch alle Mitgliedstaaten.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2879/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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