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Document 32023D0234

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/234 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Gestellungsmitteilung für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 662) (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der kroatische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

C/2023/662

ABl. L 32 vom 3.2.2023, p. 217–219 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/234/oj

3.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/217


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/234 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2023

über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Gestellungsmitteilung für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 662)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der kroatische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Zu diesem Zweck legt die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemeinsame Datenanforderungen fest.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, wenn eine solche abweichende Regelung durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist und für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (2) wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt. Das Programm enthält unter anderem Angaben zur Umsetzung und zu den Inbetriebnahmezeitpunkten in Bezug auf die Gestellungsmitteilung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(4)

Zudem ist in Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegt, bis wann andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung vorübergehend genutzt werden können, um die Bestimmungen über die Gestellungsmitteilung im Zusammenhang mit in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren umzusetzen.

(5)

Aufgrund der Bedeutung des Systems für die Gestellungsmitteilung für die Überwachung von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, haben einige Mitgliedstaaten bereits elektronische Systeme zur Verwaltung derartiger Mitteilungen entwickelt, z. B. im Rahmen von Hafengemeinschaftssystemen. Für derartige Systeme sind Anpassungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der damit zusammenhängenden Rechtsakte der Kommission nötig, insbesondere in Bezug auf die gemeinsamen Datenanforderungen. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind diese Anpassungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen.

(6)

Es waren jedoch drei bedeutende und teilweise unvorhergesehene Entwicklungen zu verzeichnen, die sich alle erheblich auf die Ressourcen der Zollbehörden auswirkten und zusätzliche einschlägige Herausforderungen mit sich brachten: Die COVID-19-Pandemie führte in Belgien, Frankreich, Griechenland, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, der Slowakei, Spanien und Tschechien zu erheblichen Verzögerungen bei IT-Entwicklungen. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der daraus resultierenden Zunahme der Zahl der Zollanmeldungen mussten Belgien, Frankreich, die Niederlande und Spanien Ressourcen und Prioritäten umstrukturieren. Die finanziellen Auswirkungen, die der Einmarsch Russlands in die Ukraine für die Zolltätigkeiten der Nachbarländer und von nahe gelegenen Ländern mit sich brachte, führten zu einer weiteren Verschärfung der Lage und machten in Österreich und Polen die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen notwendig. Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe und bei Ausschreibungen sowie Haushalts- und Personalprobleme, die auf die genannten Umstände zurückzuführen sind, erschwerten den Mitgliedstaaten die Einhaltung von Fristen in besonderem Maße, wie Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern geltend machten.

(7)

Diese besonderen Umstände führten zu erheblichen Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen und hinderten bestimmte Mitgliedstaaten daran, IT-Mittel für die Bearbeitung von Gestellungsmitteilungen bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb zu nehmen. Daher beantragte Österreich am 21. April 2022, Zypern am 3. Mai 2022, Spanien am 6. Mai 2022, Slowenien am 23. Mai 2022, Griechenland am 3. Juni 2022, Frankreich am 7. Juni 2022, Portugal am 7. Juni 2022, Belgien am 24. Juni 2022, Schweden am 24. Juni 2022, Dänemark am 29. Juni 2022, die Slowakei am 4. Juli 2022, die Niederlande am 4. Juli 2022, Estland am 6. Juli 2022, Polen am 7. Juli 2022, Malta am 13. Juli 2022, Kroatien am 19. Juli 2022, Ungarn am 22. Juli 2022, Luxemburg am 22. Juli 2022, Tschechien am 10. Oktober 2022 und Rumänien am 17. Oktober 2022 die Genehmigung zur Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(8)

Den Mitgliedstaaten sollte es deswegen gestattet werden, ihre bestehenden Verfahren, einschließlich der einschlägigen IT-Systeme, im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) festgelegten Datenanforderungen für einen begrenzten Zeitraum weiterhin zu nutzen.

(9)

Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern müssen die Kommission im Rahmen der Berichterstattung über die Fortschritte gemäß Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Fortschritte bei der Entwicklung des elektronischen Systems für die Gestellungsmitteilung informieren. Die Kommunikation und der Austausch von Informationen über die nationale Planung im Einklang mit Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 sind sicherzustellen.

(10)

Um zu verhindern, dass eine summarische Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 binnen 200 Tagen nach ihrer Abgabe für ungültig erklärt wird, auch wenn die Waren, für die sie abgegeben wurde, in einem Mitgliedstaat, für den die abweichende Regelung gilt, gestellt wurden, sollte der jeweilige Mitgliedstaat die für die Gestellungsmitteilung erforderlichen Daten in seinen Aufzeichnungen aufbewahren und sie dem in Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) genannten elektronischen System (ICS2) innerhalb dieser Frist übermitteln.

(11)

Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der außergewöhnlichen Umstände, die zu Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen im Hinblick auf die Bearbeitung der Gestellungsmitteilung in bestimmten Mitgliedstaaten geführt haben, und des aktuellen Stands dieser Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten sowie in Anbetracht dessen, dass jegliche weiteren erheblichen Verzögerungen zu vermeiden sind, sollte die abweichende Regelung für auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis längstens zum 31. Dezember 2023 und für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis längstens zum 29. Februar 2024 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen für die Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für auf dem Luftweg in das Zollgebiet verbrachte Waren bis zum 31. Dezember 2023 und für die Gestellungsmitteilung für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet verbrachte Waren bis zum 29. Februar 2024 andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen nutzen, sofern sich der Umstand, dass andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden, weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirkt.

(2)   Um die Bedingung nach Absatz 1 zu erfüllen, bewahren die Mitgliedstaaten die für die Gestellungsmitteilung erforderlichen Daten in ihren Aufzeichnungen auf und übermitteln sie dem in Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten elektronischen System (ICS2) vor Ablauf der in Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Frist von 200 Tagen, wenn über dieses elektronische System eine summarische Eingangsanmeldung für die Waren, die Gegenstand der Gestellungsmitteilung sind, abgegeben wurde.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2023 bis längstens zum 31. Dezember 2023 für auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren und bis längstens zum 29. Februar 2024 für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 2023

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


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