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Document 32023D0231

    Beschluss (GASP) 2023/231 des Rates vom 2. Februar 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der von der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte

    ST/5333/2023/INIT

    ABl. L 32 vom 3.2.2023, p. 64–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/11/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/231/oj

    3.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 32/64


    BESCHLUSS (GASP) 2023/231 DES RATES

    vom 2. Februar 2023

    über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der von der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wird eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere wird die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 dazu verwendet, Unterstützungsmaßnahmen zu finanzieren, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.

    (2)

    Eine Vertiefung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung ist eines der Hauptziele des Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Ukraine (2). Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und die Annäherung der Ukraine an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gehörten zu den Ergebnissen des 22. Gipfeltreffens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 6. Oktober 2020; eine weitere Vertiefung erfolgte auf dem 23. Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 12. Oktober 2021 in Kiew.

    (3)

    Die Aggression Russlands gegen die Ukraine seit 2014 ist im Februar 2022 mit der grundlosen Invasion in die Ukraine dramatisch eskaliert. Die ukrainischen Streitkräfte (Ukrainian Armed Forces, im Folgenden „UAF“) verteidigen weiterhin die territoriale Unversehrtheit der Ukraine und schützen ihre Zivilbevölkerung mit den begrenzten verfügbaren Ressourcen.

    (4)

    Am 30. September 2022 begrüßten der Außenminister und der Verteidigungsminister der Ukraine gemeinsam die Unterstützung der Union für die UAF und ersuchten die Union, eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zur Stärkung der Fähigkeiten der UAF einzuleiten.

    (5)

    Am 17. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1968 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (3) angenommen. Wie in jenem Beschluss hervorgehoben wird, ist die Mission Teil des integrierten Ansatzes der EU zur Unterstützung der Ukraine, der Unterstützungsmaßnahmen zur Unterstützung der UAF umfasst.

    (6)

    Die EUMAM Ukraine wird mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme betraut werden. Sie wird für die Erstattung der Kosten für von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellte persönliche Ausbildungskits sowie weitere Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, verantwortlich sein. Eine enge Koordinierung zwischen dem Militärstab der EU, der EUMAM Ukraine und weiteren Hauptquartieren der Mission sowie zwischen den an den Ausbildungsmaßnahmen beteiligten Mitgliedstaaten wird erforderlich sein.

    (7)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2022/1968 gelten persönliche Ausbildungskits nicht mehr als gemeinsame Kosten, sobald sie im Rahmen einer EFF-Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt werden.

    (8)

    Die Unterstützungsmaßnahme ist unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (4), und im Einklang mit den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

    (9)

    Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

    (1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

    (2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, den Kapazitätsaufbau der ukrainischen Streitkräfte (im Folgenden „UAF“) durch die militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu unterstützen, um es den UAF zu ermöglichen, die territoriale Unversehrtheit und die Souveränität der Ukraine zu verteidigen sowie die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression zu schützen.

    (3)   Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung des Folgenden durch die Mitgliedstaaten finanziert:

    a)

    Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, soweit zur Erfüllung der operativen Anforderungen der EUMAM Ukraine erforderlich und von der Ukraine erbeten, und

    b)

    Dienstleistungen, einschließlich Transport, Verwahrung, Wartung und Reparatur der unter Buchstabe a genannten von den Mitgliedstaaten für die Ausbildung im Rahmen der EUMAM Ukraine bereitgestellten Gegenstände.

    (4)   Nach Abschluss der Ausbildung oder bei Beendigung der EUMAM Ukraine wird die Verwahrung der Ausrüstung und des Materials, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind und im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, an den Begünstigten zurückübertragen. Je nach Bedarf der Ukraine können in den persönlichen Kits enthaltene Gegenstände nachdem sie im Rahmen der Ausbildung verwendet wurden an den Begünstigten zurückübertragen werden.

    (5)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 24 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses oder bis zum Ablauf des Beschlusses zu Einrichtung der EUMAM Ukraine, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

    Artikel 2

    Finanzielle Vereinbarungen

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 45 000 000 EUR.

    (2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben für im Rahmen der EFF finanzierte Operationen verwaltet.

    (3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Operationen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 45 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Operationen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem entsprechenden Berichtigungshaushaltsplan für die Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.

    (4)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme können ab dem Tag der Einleitung der EUMAM Ukraine finanziert werden. Ausgaben im Zusammenhang mit persönlichen Ausbildungskits können im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses finanziert werden.

    Artikel 3

    Vereinbarungen mit dem Begünstigten

    (1)   Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

    (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

    a)

    die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der UAF;

    b)

    die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

    c)

    die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

    d)

    dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen nach Absatz 1 benannten weitergegeben werden.

    (3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

    Artikel 4

    Durchführung

    (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

    (2)   Die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten und der Überwachung der Ausrüstung und des Materials, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind und von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden, werden von der EUMAM Ukraine durchgeführt.

    Artikel 5

    Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

    (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren, und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der UAF.

    (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung findet im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF statt.

    (3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels beigetragen hat.

    Artikel 6

    Berichterstattung

    Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Operationen unterrichtet mit Unterstützung des Befehlshabers der Mission den durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 jenes Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben.

    Artikel 7

    Aussetzung und Beendigung

    (1)   Das PSK kann gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme beschließen.

    (2)   Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. ROSWALL


    (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

    (2)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).

    (3)  Beschluss (GASP) 2022/1968 vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 85).

    (4)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


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