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Document 32022R2534

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/2534 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/9528

    ABl. L 328 vom 22.12.2022, p. 85–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2534/oj

    22.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/85


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2534 DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2022

    zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

    (3)

    Am 22. Juli 2020 stellte das Unternehmen Arla Foods Ingredients Group P/S (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch, das unter sauren oder neutralen Bedingungen aus der Molke von Kuhmilch isoliert wird, als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung von Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch in Erfrischungsgetränken, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, in Molkenpulver, in Getränken auf Milchbasis und ähnlichen Erzeugnissen sowie in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind.

    (4)

    Am 22. Juli 2020 beantragte der Antragsteller ferner bei der Kommission den Schutz der folgenden geschützten wissenschaftlichen Studien und Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden: Rückmutationstest an Bakterien (4), In-vitro-Micronukleustest mit menschlichen Lymphozyten (5), 14-tägige Dosisfindungsstudie mit oraler Verabreichung zur Toxizität bei Nagetieren (6), 90-tägige Studie mit oraler Verabreichung zur subchronischen Toxizität bei Nagetieren (7), Ergebnisse der Zusammensetzungsanalysen und Analysezertifikate für 23 zusätzliche Chargen des neuartigen Lebensmittels und 20 Chargen handelsüblichen Molkenprotein-Isolats (8) sowie Ergebnisse der Gesamtkeimzahlanalysen für das neuartige Lebensmittel und entsprechende Zertifikate (9).

    (5)

    Am 5. November 2020 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um eine Bewertung von Beta-Lactoglobulin als neuartiges Lebensmittel.

    (6)

    Am 28. Februar 2022 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of beta-lactoglobulin as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (10) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

    (7)

    In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Das wissenschaftliche Gutachten bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch den Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt, wenn es in Erfrischungsgetränken, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, in Molkenpulver, in Getränken auf Milchbasis und ähnlichen Erzeugnissen sowie in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die für die allgemeine Bevölkerung über drei Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind, verwendet wird.

    (8)

    In ihrem wissenschaftlichen Gutachten erklärte die Behörde, dass sich ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf die wissenschaftlichen Studien und Daten — den Rückmutationstest an Bakterien, den In-vitro-Micronukleustest mit menschlichen Lymphozyten, die 14-tägige Dosisfindungsstudie mit oraler Verabreichung zur Toxizität bei Nagetieren, die 90-tägige Studie mit oraler Verabreichung zur subchronischen Toxizität bei Nagetieren, die Ergebnisse der Zusammensetzungsanalysen und Analysezertifikate für 23 zusätzliche Chargen des neuartigen Lebensmittels und 20 Chargen handelsüblichen Molkenprotein-Isolats sowie die Ergebnisse der Gesamtkeimzahlanalysen für das neuartige Lebensmittel und die entsprechenden Zertifikate — stützt, ohne die sie keine Bewertung des neuartigen Lebensmittels hätte vornehmen und keine Schlussfolgerung hätte ziehen können.

    (9)

    Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser wissenschaftlichen Studien und Daten sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

    (10)

    Der Antragsteller erklärte in Bezug auf die wissenschaftlichen Studien und Daten, d. h. den Rückmutationstest an Bakterien, den In-vitro-Micronukleustest mit menschlichen Lymphozyten, die 14-tägige Dosisfindungsstudie mit oraler Verabreichung zur Toxizität bei Nagetieren, die 90-tägige Studie mit oraler Verabreichung zur subchronischen Toxizität bei Nagetieren, die Ergebnisse der Zusammensetzungsanalysen und die Analysezertifikate für 23 zusätzliche Chargen des neuartigen Lebensmittels und 20 Chargen handelsüblichen Molkenprotein-Isolats sowie die Ergebnisse der Gesamtkeimzahlanalysen für das neuartige Lebensmittel und die entsprechenden Zertifikate, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte an den entsprechenden Daten und das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Daten zugreifen oder diese nutzen können.

    (11)

    Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die wissenschaftlichen Studien und Daten — der Rückmutationstest an Bakterien der Rückmutationstest an Bakterien, der In-vitro-Micronukleustest mit menschlichen Lymphozyten, die 14-tägige Dosisfindungsstudie mit oraler Verabreichung zur Toxizität bei Nagetieren, die 90-tägige Studie mit oraler Verabreichung zur subchronischen Toxizität bei Nagetieren, die Ergebnisse der Zusammensetzungsanalysen und die Analysezertifikate für 23 zusätzliche Chargen des neuartigen Lebensmittels und 20 Chargen handelsüblichen Molkenprotein-Isolats sowie die Ergebnisse der Gesamtkeimzahlanalysen für das neuartige Lebensmittel und die entsprechenden Zertifikate — gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützt werden. Dementsprechend sollte es für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nur dem Antragsteller gestattet sein, Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch in der Union in Verkehr zu bringen.

    (12)

    Die Beschränkung der Zulassung von Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Studien und Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert spätere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen.

    (13)

    Da die Quelle des neuartigen Lebensmittels aus Kuhmilch gewonnen wird, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) unter den Stoffen oder Erzeugnissen aufgeführt ist, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sollten Nahrungsergänzungsmittel, die Beta-Lactoglobulin enthalten, entsprechend den Anforderungen des Artikels 21 der genannten Verordnung gekennzeichnet werden.

    (14)

    Der Eintrag für Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch in der Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel sollte die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen enthalten.

    (15)

    Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch sollte in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (16)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch darf in der Union in Verkehr gebracht werden.

    Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

    (2)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 11. Januar 2023 darf nur das Unternehmen Arla Foods Ingredients Group P/S (12) das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.

    Artikel 3

    Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

    (4)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2019a, nicht veröffentlicht).

    (5)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2019b, nicht veröffentlicht).

    (6)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2019c, nicht veröffentlicht).

    (7)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2019d, nicht veröffentlicht).

    (8)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2021 und 2022, nicht veröffentlicht).

    (9)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2022, nicht veröffentlicht).

    (10)  EFSA Journal 2022;20(4):7204.

    (11)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

    (12)  Anschrift: Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark.


    ANHANG

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

    (1)

    In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

    zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

    sonstige Anforderungen

    Datenschutz

    Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (g neuartiges Lebensmittel/100 ml)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch“ oder „β-Lactoglobulin aus Kuhmilch“.

     

    Zugelassen am 11. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Januar 2028“.

    Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden

    25

    Molkenpulver (rekonstituiert)

    8

    Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse

    12

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die für die allgemeine Bevölkerung über drei Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    (2)

    In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Spezifikation

    Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch

    Beschreibung:

    Das Protein Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das aus Molke hergestellt wird, die aus Kuhmilch gewonnen wurde, und zwar in einer Reihe von Schritten, die Filtration, Konzentration, Kristallisation, erneutes Lösen (in Wasser), pH-Wert-Einstellung auf sauren oder neutralen pH-Wert, erneute Konzentration und Trocknen umfassen.

    CAS-Nummer: 9045-23-2

    Molmasse: 36,7 kDa (Dimer); 18,3 kDa (Monomer)

    Merkmale/Zusammensetzung:

    pH-Wert (10%ige Lösung): 3,5-8,0

    Protein (N x 6,38) (%): ≥ 86,0

    Beta-Lactoglobulin (% des Proteins): ≥ 90,0

    Lactose (%): ≤ 1,0

    Fett (%): ≤ 1,0

    Asche (%): ≤ 5,0

    Feuchtigkeit (%): ≤ 5,5

    Schwermetalle:

    Cadmium (mg/kg): < 0,2

    Blei (mg/kg): < 0,1

    Quecksilber (mg/kg): < 0,01

    Kontaminanten:

    Aflatoxin M1 (μg/kg): < 0,01

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 5 000 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus: < 100 KBE/g

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: < 10 KBE/g

    Sulfitreduzierende Clostridia: < 10 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten; kDa: Kilodalton“


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