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Document 32022R2530
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/2530 of 1 December 2022 repealing Implementing Regulation (EU) No 641/2014 laying down rules for the application of Regulation (EU) No 1307/2013 of the European Parliament and of the Council establishing rules for direct payments to farmers under support schemes within the framework of the common agricultural policy
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2530 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2530 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
C/2022/8624
ABl. L 328 vom 22.12.2022, p. 76–77
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2023
22.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/76 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2530 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2022
zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 11, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 13, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 67 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zur wirksameren Umsetzung der in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Ziele der Union festgelegt. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird. |
(2) |
In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen vorgesehen. Somit wird die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. |
(3) |
In dem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (3) zusätzliche Bestimmungen für die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind, unter anderem für Direktzahlungen. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission (4) festgelegten Bestimmungen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Im Einklang mit Artikel 154 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte sie jedoch weiterhin für Beihilfeanträge gelten, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 und Übergangsbestimmung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 wird aufgehoben.
Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
(2) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74).