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Document 32022R2526

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2526 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zeitweiligen Lagerung von Quecksilberabfällen in flüssiger Form (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/6696

ABl. L 328 vom 22.12.2022, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2526/oj

22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/66


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2526 DER KOMMISSION

vom 23. September 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zeitweiligen Lagerung von Quecksilberabfällen in flüssiger Form

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/852 sieht vor, dass Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen aus vier großen, im genannten Artikel aufgeführten Quellen als Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu betrachten und endgültig zu beseitigen sind.

(2)

Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 schreibt vor, dass Quecksilberabfälle, einschließlich Abfälle aus den betreffenden vier großen Quellen, vor der endgültigen Beseitigung spezifischen Behandlungsverfahren unterzogen werden müssen, d. h. umgewandelt bzw., wenn sie dauerhaft in Übertageanlagen beseitigt werden sollen, umgewandelt und verfestigt werden müssen.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 ist abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (3) vorgesehen, dass Quecksilberabfälle in flüssiger Form bis zum 31. Dezember 2022 und gemäß den Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Richtlinie 1999/31/EG zeitweilig auf dafür bestimmten und ausgestatteten Deponien gelagert werden können, bis sie umgewandelt und verfestigt werden.

(4)

Den von den Mitgliedstaaten im Mai 2022 übermittelten Informationen zufolge werden mehr als 2 000 Tonnen flüssiger Quecksilberabfälle in der Union weiterhin zeitweilig gelagert und erfordert die Umwandlung und Verfestigung dieser Abfälle mehr Zeit. Die Verlängerung des zulässigen Zeitraums für eine solche Lagerung bis zum 31. Dezember 2025 wird als notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass die zeitweilige Lagerung auf Deponien weiterhin im Einklang mit den geltenden Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG erfolgt.

(5)

Die Verordnung (EU) 2017/852 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 endet am 1. Januar 2026.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(3)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).


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