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Document 32022R2304

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2304 der Kommission vom 24. November 2022 zur Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/8383

ABl. L 305 vom 25.11.2022, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2304/oj

25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2304 DER KOMMISSION

vom 24. November 2022

zur Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 93 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2156 der Kommission (2) wurde das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Rifttalfieber eingerichtet.

(2)

Nach der Einrichtung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber führte die Kommission im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 ein öffentliches Auswahlverfahren zur Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber durch.

(3)

Für das öffentliche Auswahlverfahren zur Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber wurde ein Bewertungs- und Auswahlausschuss eingesetzt. Dieser Bewertungs- und Auswahlausschuss kam zu dem Schluss, dass das italienische Laboratorium Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“ die in Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 dargelegten Anforderungen erfüllt und in der Lage ist, die in Artikel 94 dieser Verordnung genannten Aufgaben wahrzunehmen.

(4)

Daher sollte das italienische Laboratorium Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“ als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Rifttalfieber benannt werden. Sein Arbeitsprogramm sollte mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommenen einschlägigen Arbeitsprogramme im Einklang stehen.

(5)

Um sicherzustellen, dass ein angemessenes Niveau in Bezug auf die Methoden für Analysen, Tests oder Diagnosen sowie die Entwicklung validierter Methoden und die koordinierte Unterstützung des amtlichen Laboratoriums aufrechterhalten wird, sollte die Benennung als Referenzlaboratorium der Europäischen Union im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 regelmäßig überprüft werden.

(6)

Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2023, dem Tag, an dem das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Rifttalfieber seine Tätigkeit aufnehmen sollte, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das folgende Laboratorium wird als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Rifttalfieber benannt:

Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“, Via Campo Boario, 64100 Teramo (TE), Italien.

Artikel 2

Die Benennung in Artikel 1 wird regelmäßig überprüft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2156 der Kommission vom 17. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 26).

(3)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).


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