This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32022R2300
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/2300 of 30 August 2022 supplementing Regulation (EU) 2021/847 of the European Parliament and of the Council with provisions on the establishment of a monitoring and evaluation framework for the Fiscalis programme for cooperation in the field of taxation
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2300 der Kommission vom 30. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2300 der Kommission vom 30. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich
C/2022/6102
ABl. L 305 vom 25.11.2022, p. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2300 DER KOMMISSION
vom 30. August 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des durch die Verordnung (EU) 2021/847 aufgestellten Fiscalis-Programms (im Folgenden „Programm“) im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten besonderen Ziele sind in Anhang II der Verordnung aufgeführt. |
(2) |
Die in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/847 aufgeführten Indikatoren sind zwar für die Zwecke der jährlichen Leistungsüberwachung geeignet, für eine umfassende Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten des Programms und der Fortschritte im Hinblick auf dessen besondere Ziele jedoch nicht ausreichend. Deswegen sollten zusätzliche Indikatoren für den Überwachungs- und Bewertungsrahmen festgelegt werden. Mit diesen zusätzlichen Indikatoren sollten die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen des Programms gemessen werden. |
(3) |
Damit die Daten für die Überwachung und Bewertung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, sollten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt werden, durch die eine doppelte Berichterstattung vermieden und der Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten wird. |
(4) |
Um die Angleichung an den Beginn des Berichtszeitraums in Verbindung mit dem Überwachungs- und Bewertungsrahmen für das Programm zu gewährleisten, sollte die vorliegende delegierte Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Indikatoren des Überwachungs- und Bewertungsrahmens und Berichterstattungsanforderungen
(1) Zur Überwachung und Bewertung des Programms gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2021/847 werden die folgenden Indikatoren im Überwachungs- und Bewertungsrahmen verwendet:
a) |
die Indikatoren gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2021/847, |
b) |
die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Indikatoren, mit denen die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms gemessen werden. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Indikatoren werden jährlich gemessen, mit Ausnahme der in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Wirkungsindikatoren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/847 alle zwei Jahre und im Rahmen der Zwischen- und der Abschlussbewertung gemessen werden.
(3) Auf Verlangen der Kommission stellen die Empfänger der Programmmittel der Kommission die für den Überwachungs- und Bewertungsrahmen relevanten Daten und Informationen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Indikatoren zur Verfügung.
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Liste der zusätzlichen Indikatoren im Hinblick auf den Überwachungs- und Bewertungsrahmen für das Programm „Fiscalis“ gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2021/847
A. Outputindikatoren
(1) |
Entwicklung der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme (EES):
|
(2) |
Bereitstellung der gemeinsamen Komponenten der EES:
|
(3) |
Zuverlässigkeit der EES (Kapazität des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes). |
(4) |
Zuverlässigkeit der IT-Unterstützungsdienste:
|
(5) |
Umfang der Unterstützung beim Kapazitätsaufbau durch Kooperationsmaßnahmen (Qualität der Kooperationsmaßnahmen). |
(6) |
Grad der Bekanntheit der Programme. |
B. Ergebnisindikatoren
(1) |
Grad der Kohärenz des Steuerrechts und der Steuerpolitik und deren Umsetzung (Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zur Erleichterung der kohärenten Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik). |
(2) |
Nutzung der wichtigsten EES zur Verbesserung der Vernetzung und des Informationsaustauschs (Zahl der ausgetauschten Mitteilungen zwischen Systemen). |
(3) |
Grad der operativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden:
|
(4) |
Operative Leistungsfähigkeit der nationalen Behörden:
|
C. Wirkungsindikatoren
(1) |
Entwicklung des Schutzes der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten:
|
(2) |
Beitrag zur Stärkung des Funktionierens des Binnenmarkts (Zahl der informellen Vorverfahren und Vertragsverletzungsverfahren im Steuerbereich). |
(3) |
Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und des fairen Wettbewerbs innerhalb der Union (Vorausfüllen von Steuererklärungen oder -veranlagungen). |