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Document 32022R1942

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1942 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Uganda, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel in das Gebiet der Union

    C/2022/7176

    ABl. L 268 vom 14.10.2022, p. 16–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1942/oj

    14.10.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 268/16


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1942 DER KOMMISSION

    vom 13. Oktober 2022

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Uganda, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel in das Gebiet der Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

    (2)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

    (3)

    Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Jasminum L.

    (4)

    Die Liste der aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die nur dann in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht werden dürfen, wenn besondere Anforderungen erfüllt sind, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission festgelegt (4).

    (5)

    Am 4. Dezember 2019 stellte Uganda bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von unbewurzelten Stecklingen von Jasminum polyanthum Franchet. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

    (6)

    Am 31. März 2022 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von unbewurzelten Stecklingen der Art Jasminum polyanthum Franchet aus Uganda an (5). Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci (außereuropäische Populationen), Coccus viridis, Diaphania indica, Pulvinaria psidii, Scirtothrips dorsalis und Selenaspidus articulatus als relevante Schädlinge für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

    (7)

    Die Behörde bewertete die im Dossier für Bemisia tabaci (außereuropäische Populationen), Coccus viridis, Diaphania indica, Pulvinaria psidii, Scirtothrips dorsalis und Selenaspidus articulatus beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit ein, dass die Ware frei von diesen Schädlingen ist.

    (8)

    Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von unbewurzelten Stecklingen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Uganda auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen. Daher sollten unbewurzelte Stecklinge von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Uganda nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.

    (9)

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die von Uganda im Dossier beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend angesehen, um das Risiko beim Einführen der Ware in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen dieser Ware in die Union zu gewährleisten.

    (11)

    Bemisia tabaci (außereuropäische Populationen) und Scirtothrips dorsalis werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (6) als Unionsquarantäneschädlinge geführt. Coccus viridis, Pulvinaria psidii und Selenaspidus articulatus sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt, könnten aber die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen, sobald eine vollständige Risikobewertung durchgeführt wurde.

    (12)

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Aus dem Gutachten der Behörde geht hervor, dass bisher keine Aufzeichnungen über Diaphania indica im Zusammenhang mit Jasminum polyanthum Franchet als Wirt vorliegen. Aus diesem Grund sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich.

    (14)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/419 (7) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 dahin gehend geändert, dass festgelegt wurde, dass das Einführen in die Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum L., außer unbewurzelten Stecklingen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel, verboten ist. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wurde geändert, um die pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften aufzunehmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Risiko beim Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Israel in die Union hinnehmbar ist. Diese pflanzengesundheitlichen Vorschriften enthielten irrtümlicherweise Maßnahmen in Bezug auf einen Unionsquarantäneschädling Scirtothrips dorsalis. Da es gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 verboten ist, Unionsquarantäneschädlinge in das Gebiet der Union einzuschleppen oder innerhalb des Gebiets der Union zu verbringen oder in diesem Gebiet zu halten, zu vermehren oder freizusetzen, war es nicht erforderlich, Maßnahmen für Scirtothrips dorsalis in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 aufzunehmen.

    (15)

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

    (16)

    Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (8) nachzukommen‚ sollte die Einfuhr unbewurzelter Stecklinge von Jasminum polyanthum Franchet aus Uganda so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Daher sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (17)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Oktober 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

    (5)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Jasminum polyanthum unrooted cuttings from Uganda. EFSA Journal 2022;20(5):7300, 83 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7300.

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/419 der Kommission vom 9. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel und zur Anpassung der Codes der Kombinierten Nomenklatur für Ullucus tuberosus sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen von diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union (ABl. L 83 vom 10.3.2021, S. 6).

    (8)  Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.


    ANHANG I

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

    Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der Tabelle unter Nummer 1 in der zweiten Spalte „Bezeichnung“ der Eintrag „Jasminum L., ausgenommen unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel“ folgende Fassung:

    Jasminum L., ausgenommen unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel und Uganda“.


    ANHANG II

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213

    In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach „unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel“ folgender Eintrag eingefügt:

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

    KN-Code

    Ursprungsdrittländer

    Maßnahmen

    „unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet

    ex 0602 10 90

    Uganda

    a)

    Amtliche Feststellung, dass:

    i)

    die Pflanzen frei von Coccus viridis, Pulvinaria psidii und Selenaspidus articulatus sind;

    ii)

    die Pflanzen auf einer Fläche gezogen wurden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Coccus viridis, Pulvinaria psidii und Selenaspidus articulatus verfügt;

    iii)

    die Produktionsfläche mindestens einmal monatlich amtlichen Untersuchungen auf das Vorhandensein von Coccus viridis, Pulvinaria psidii und Selenaspidus articulatus unterzogen und als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;

    iv)

    unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Coccus viridis, Pulvinaria psidii und Selenaspidus articulatus unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % für jeden Schädling gewährleistet.

    b)

    Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

    i)

    die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘ und

    ii)

    die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“


    ANHANG III

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213

    In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 erhält der Eintrag „Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet“ mit Ursprung in Israel folgende Fassung:

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

    KN-Code

    Ursprungsdrittländer

    Maßnahmen

    „Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet

    ex 0602 10 90

    Israel

    a)

    Amtliche Feststellung, dass:

    i)

    die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense sind;

    ii)

    die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den zugehörigen Produktionsflächen, bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

    iii)

    die Pflanzen auf einer Fläche gezogen wurden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii verfügt;

    iv)

    die Produktionsfläche alle drei Wochen amtlichen Untersuchungen auf das Vorhandensein von Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense unterzogen und als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;

    v)

    Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus und Pulvinaria psidii unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und einer amtlichen Untersuchung auf Colletotrichum siamense einschließlich der Erprobung symptomatischer Pflanzen unterzogen wurden;

    b)

    Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

    i)

    die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘ und

    ii)

    die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“


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