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Document 32022R1629

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1629 der Kommission vom 21. September 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete

    C/2022/6667

    ABl. L 245 vom 22.9.2022, p. 14–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/03/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1629/oj

    22.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/14


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1629 DER KOMMISSION

    vom 21. September 2022

    mit Maßnahmen zur Eindämmung von Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 28 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union bekannt ist, festgelegt.

    (2)

    Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) ist in der Liste enthalten, da über ihn bekannt ist, dass er in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt und erhebliche Auswirkung auf Pflanzen von Platanus L. (im Folgenden „spezifizierte Pflanze“) und auf Holz von Platanus L. (im Folgenden „spezifiziertes Holz“), der wichtigsten Wirtspflanze dieses Schädlings, hat.

    (3)

    Aus den nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführten Erhebungen geht hervor, dass eine Tilgung des spezifizierten Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten nicht mehr möglich ist.

    (4)

    Daher sollten Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings innerhalb der jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Gebiete festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten mit den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Nachweisen hinsichtlich der spezifizierten Pflanzen und des spezifizierten Holzes im Einklang stehen.

    (5)

    Die zuständigen Behörden sollten durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen, dass der allgemeinen Öffentlichkeit und den Unternehmern, die von den Eindämmungsmaßnahmen im abgegrenzten Gebiet betroffen sind, die getroffenen Maßnahmen und die zu diesem Zweck vorgenommene Abgrenzung des betroffenen Gebiets bekannt sind.

    (6)

    Wird jedoch der spezifizierte Schädling in einer Pufferzone gefunden, die eine Befallszone umgibt, in der Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings gelten, sollte dieser neue Fund zur Folge haben, dass die zuständige Behörde ein neues abgegrenztes Gebiet einrichtet, in dem die Tilgung des Schädlings verfolgt wird.

    (7)

    Zur Gewährleistung der frühzeitigen Feststellung des spezifizierten Schädlings in Gebieten der Union, in denen der spezifizierte Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat, sollten Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission (3) durchgeführt werden. Diese Erhebungen sollten sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Schädlingserhebungskarte für den spezifizierten Schädling stützen, da in dieser Karte die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen berücksichtigt werden.

    (8)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Eindämmung von Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. innerhalb der abgegrenzten Gebiete, in denen seine Tilgung nicht möglich ist, festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „spezifizierter Schädling“ bezeichnet Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C Harr.;

    2.

    „spezifizierte Pflanzen“ bezeichnet Pflanzen der Gattung Platanus L., mit Ausnahme von Samen;

    3.

    „spezifiziertes Holz“ bezeichnet Holz der Gattung Platanus L.;

    4.

    „abgegrenztes Eindämmungsgebiet“ bezeichnet ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann;

    5.

    „die Schädlingserhebungskarte“ bezeichnet die Veröffentlichung „Pest Survey Card on Ceratocystis platani“ (4) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.

    Artikel 3

    Festlegung der abgegrenzten Eindämmungsgebiete

    Die zuständigen Behörden legen die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Eindämmungsgebiete fest, wobei die Pufferzone mindestens 1 km breit ist und die Befallszone umgibt.

    Artikel 4

    Maßnahmen innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete

    (1)   In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden Folgendes sicher:

    a)

    Entfernung der vom spezifizierten Schädling befallenen spezifizierten Pflanzen und des befallenen spezifizierten Holzes vor der nächsten Vegetationsperiode unter Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings durch Baumstümpfe, Sägespäne, Holzpartikel und Erdreste am Ort des Holzeinschlags und Sicherstellung ihrer Vernichtung in geeigneten Behandlungseinrichtungen,

    b)

    Verbot der Verbringung von spezifiziertem Holz, das bei der Entfernung vom spezifizierten Schädling befallener, spezifizierter Pflanzen anfällt, aus der Befallszone, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

    i)

    innerhalb der Befallszone steht keine geeignete Behandlungseinrichtung zur Verfügung,

    ii)

    die Behandlung erfolgt in der nächstgelegenen Behandlungseinrichtung außerhalb der Befallszone, die für eine solche Behandlung ausgelegt ist, und

    iii)

    die Beförderung erfolgt unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden in geschlossenen Fahrzeugen, bei denen sichergestellt ist, dass ein Herausfallen von spezifiziertem Holz und die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindert wird,

    c)

    Verbot der Anpflanzung spezifizierter Pflanzen in den jeweiligen Befallszonen, ausgenommen Pflanzen, deren Resistenz gegen den spezifizierten Schädling bekannt ist,

    d)

    Verbot der Entnahme von Erde aus einer Befallszone und ihrer Beförderung in andere Zonen, außer wenn zuvor eine geeignete Behandlung zur Gewährleistung der Befallsfreiheit vom spezifizierten Schädling erfolgt ist,

    e)

    Reinigung und Desinfektion von Baumschnittgeräten und Maschinen vor und nach deren Kontakt mit den spezifizierten Pflanzen oder der entsprechenden Erde und

    f)

    in Fällen, in denen spezifizierte Pflanzen zurückgeschnitten wurden, Durchführung einer geeigneten Präventivbehandlung der Schnittwunde.

    (2)   In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden Folgendes sicher:

    a)

    Verbot der Anpflanzung spezifizierter Pflanzen in der Pufferzone, ausgenommen Pflanzen, deren Resistenz gegen den spezifizierten Schädling bekannt ist,

    b)

    Reinigung und Desinfektion von Baumschnittgeräten und Maschinen vor und nach deren Kontakt mit den spezifizierten Pflanzen, der entsprechenden Erde oder mit dem spezifizierten Holz und

    c)

    in Fällen, in denen spezifizierte Pflanzen zurückgeschnitten wurden, Durchführung einer geeigneten Präventivbehandlung der Schnittwunde.

    (3)   Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.

    (4)   Innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern.

    Die zuständigen Behörden informieren die allgemeine Öffentlichkeit und die betroffenen Unternehmen über die Abgrenzung des Eindämmungsgebiets.

    Artikel 5

    Erhebungen

    (1)   Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Erhebungen durch und berücksichtigen dabei die Informationen, auf die in der Schädlingserhebungskarte Bezug genommen wird.

    (2)   Sie führen jährlich risikobasierte Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Gebieten der Union durch, in denen der spezifizierte Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat, sich aber ansiedeln könnte.

    (3)   In den Pufferzonen der abgegrenzten Eindämmungsgebiete führen sie gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 jährlich Erhebungen zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch.

    Diese Erhebungen umfassen:

    a)

    visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen zur Feststellung des spezifizierten Schädlings und

    b)

    Probenahmen und Tests im Falle des Verdachts auf Auftreten des spezifizierten Schädlings.

    Diese Erhebungen sind intensiver als die in Absatz 2 genannten Erhebungen und bestehen aus einer höheren Zahl visueller Untersuchungen und gegebenenfalls Probennahmen und Tests.

    Artikel 6

    Berichterstattung

    Die Mitgliedstaaten legen bis zum 30. April eines jeden Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor:

    a)

    gemäß Artikel 5 Absatz 2 unter Verwendung eines der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 aufgeführten Meldebögen;

    b)

    gemäß Artikel 5 Absatz 3 unter Verwendung eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meldebögen.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. September 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.8.2020, S. 1).

    (4)  Pest survey card on Ceratocystis platani. EFSA supporting publication 2021:EN-6822. doi:10.2903/sp.efsa.2021.EN-6822. Online abrufbar unter https://arcg.is/15CyXW.


    ANHANG I

    Verzeichnis der abgegrenzten Eindämmungsgebiete nach Artikel 2

    Frankreich

    Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG)

    Zone des abgegrenzten Gebiets

    Region

    Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen

    1.

    Canal du Midi und Canal de la Robine

    Befallszone

    Aude (11)

    100 m auf jeder Seite des Kanals in den folgenden Gemeinden: Alzonne, Argeliers, Argens-Minervois, Azille, Blomac, Bram, Carcassonne, Castelnaudary, Caux-et-Sauzens, Ginestas, Homps, La Redorte, Lasbordes, Marseillette, Mirepeisset, Montréal, Moussan, Narbonne, Ouveillan, Paraza, Pexiora, Pezens, Puichéric, Roubia, Saint-Martin-Lalande, Saint-Nazaire-d’Aude, Sainte-Eulalie, Sallèle d’Aude, Trèbes, Ventenac-en-Minervois, Villalier, Villedubert, Villemoustaussou, Villepinte, Villesèquelande

    Hérault (34)

    100 m auf jeder Seite des Kanals in den folgenden Gemeinden: Agde, Béziers, Capestang, Cers, Colombiers, Cruzy, Nissan-lez-Ensérune, Olonzac, Poilhes, Portiragnes, Quarante, Vias, Villeneuve-les-Béziers

    Pufferzone

    Aude (11)

    1 km um die Befallszone herum in den folgenden Gemeinden: Alzonne, Argeliers, Argens-Minervois, Arzens, Azille, Badens, Bages, Baraigne, Barbaira, Berriac, Blomac, Bouilhonnac, Bram, Canet, Capendu, Carcassonne, Castelnau d’Aude, Castelnaudary, Caux-et-Sauzens, Conques sur Orbiel, Cuxac d’Aude, Floure, Fonties d’Aude, Ginestas, Gruissan, Homps, La Redorte, Labastide-d-Anjou, Lasbordes, Lézignan Corbières, Marseillette, Mas-saintes-Puelles, Mirepeisset, Mireval Lauragais, Montferrand, Montréal, Moussan, Narbonne, Ouveillan, Paraza, Pennautier, Pexiora, Peyriac de Mer, Pezens, Port-la-Nouvelle, Puichéric, Raissac d’Aude, Roquecourbe Minervois, Roubia, Rustiques, Saint-Couat d’Aude, Sainte-Eulalie, Sainte-Valière, Saint-Marcel sur Aude, Saint-Martin-Lalande, Saint-Nazaire-d’Aude, Sallèle d’Aude, Sigean, Tourouzelle, Trèbes, Ventenac Cabardès, Ventenac-en-Minervois, Villalier, Villedubert, Villemoustaussou, Villepinte, Villesèquelande

    Hérault (34)

    1 km um die Befallszone herum in den folgenden Gemeinden: Agde, Béziers, Capestang, Cers, Colombiers, Cruzy, Marseillan, Montady, Montels, Montouliers, Nissan-lez-Ensérune, Olonzac, Poilhes, Portiragnes, Quarante, Sauvian, Sérignan, Vias, Villeneuve-les-Béziers

    2.

    Adour und Zuflüsse

    Befallszone

    Hautes-Pyrénées (65)

    Andrest, Ansost, Artagnan, Aureilhan, Aurensan, Auriébat, Barbachen, Bazet, Bazillac, Bordères-sur-l’Échez, Bours, Caixon, Camalès, Escondeaux, Estirac, Gayan, Gensac, Horgues, Lafitole, Lagarde, Laloubère, Larreule, Liac, Marsac, Maubourguet, Monfaucon, Nouilhan, Odos, Oursbelille, Pujo, Rabastens-de-Bigorre, Saint-Lézer, Sarniguet, Sarriac-Bigorre, Sauveterre, Ségalas, Séméac, Siarrouy, Sombrun, Soues, Talazac, Tarbes, Tostat, Ugnouas, Vic-en-Bigorre, Villenave-près-Marsac

    Gers (32)

    Haget

    Pufferzone

    Hautes-Pyrénées (65)

    Castelnau-Rivière-Basse, Caussade-Rivière, Hères, Labatut-Rivière, Villefranque

    1 km um die Befallszone herum in den folgenden Gemeinden: Barbazan-Debat, Boulin, Buzon, Castéra-Lou, Chis, Dours, Ibos, Juillan, Lacassagne, Lahitte-Toupières, Lascazères, Lescurry, Louey, Momères, Mingot, Orleix, Orois, Pintac, Saint-Martin, Salles-Adour, Sanous, Sarrouilles, Tarasteix

    Gers (32)

    Armentieux, Jû-Belloc, Ladevèze-Ville, Tieste-Uragnoux

    1 km um die Befallszone herum in den folgenden Gemeinden: Beccas Betplan, Cazeaux-Villecomtal, Malabat, Marciac, Montégut-Arros, Saint-Justin, Sembouès, Villecomtal-Sur-Arros

    Pyrénées-Atlantique (Région Nouvelle-Aquitaine)

    1 km um die Befallszone herum in den folgenden Gemeinden: Castéide-Doat, Labatut, Lamayou, Moncaup, Montaner, Monségur

    3.

    Vaucluse/Bouches-du-Rhône/Var

    Befallszone

    Bouches du Rhône (13)

    Aix-en-Provence, Allauch, Arles, Aubagne, Auriol, Barbentane, Berre-l’Etang, Cabannes, Cadolive, Carry-le-Rouet, Ceyreste, Châteaurenard, Cornillon-Confoux, Cuges-les-Pins, Eygalières, Eyguières, Eyragues, Fuveau, Gémenos, Gignac-la-Nerthe, Grans, Graveson, Gréasque, Istres, Jouques, La Bouilladisse, La Ciotat, La Destrousse, La Fare-les-Oliviers, La Penne-sur-Huveaune, Lamanon, Lambesc, Le Tholonet, Les Pennes-Mirabeau, Maillane, Mallemort, Marignane, Marseille, Martigues, Mas-Blanc-des-Alpilles, Maussane-les-Alpilles, Meyrargues, Meyreuil, Mollégès, Mouriès, Noves, Orgon, Pélissanne, Peyrolles-en-Provence, Plan-de-Cuques, Plan-d’Orgon, Port-de-Bouc, Port-Saint-Louis-du-Rhône, Puyloubier, Rognonas, Roquevaire, Saint-Andiol, Saint-Chamas, Saint-Etienne-du-Grès, Saint-Martin-de-Crau, Saint-Rémy-de-Provence, Saint-Victoret, Salon-de-Provence, Sénas, Simiane-Collongue, Tarascon, Trets, Velaux, Venelles, Ventabren, Verquiéres, Vitrolles

    Var (83)

    Cogolin, Draguignan, Hyères, La Garde, La Londe-les-Maures, La Seyne-sur-Mer, Le Beausset, Le Luc, Les Arcs, Pignans, Saint-Cyr-sur-Mer, Saint-Maximin-la-Sainte-Baume, Saint-Tropez, Saint-Zacharie, Toulon

    Vaucluse (84)

    Althen-des-Paluds, Apt, Avignon, Beaumes-de-Venise, Bédarrides, Bonnieux, Cadenet, Caderousse, Camaret-sur-Aigues, Carpentras, Caumont-sur-Durance, Cavaillon, Châteauneuf-de-Gadagne, Châteauneuf-du-Pape, Courthézon, Entraigues-sur-la-Sorgue, Fontaine-se-Vaucluse, Gargas, Gignac, Gigondas, Gordes, Goult, Jonquerettes, Jonquières, La Tour-d’Aigues, Lagnes, Lapalud, Lauris, Le Pontet, Le Thor, L’Isle-sur-la-Sorgue, Loriol-du-Comtat, Lourmarin, Malaucène, Mazan, Mérindol, Modène, Mondragon, Monteux, Morières-lès-Avignon, Oppède, Orange, Pernes-les-Fontaines, Pertuis, Piolenc, Robion, Saignon, Saint-Didier, Saint-Saturnin-lès-Apt, Saint-Saturnin-lès-Avignon, Sarrians, Saumane-de-Vaucluse, Sorgues, Travaillan, Vedène, Velleron, Venasque, Villelaure, Violes

    Pufferzone

    Bouches du Rhône (13)

    Alleins, Aureille, Aurons, Beaurecueil, Belcodène, Bouc-Bel-Air, Boulbon, Cabriès, Carnoux-en-Provence, Cassis, Charleval, Châteauneuf-le-Rouge, Châteauneuf-les-Martigues, Coudoux, Eguilles, Ensuès-la-Redonne, Fontvieille, Fos-sur-Mer, Gardanne, La Barben, La Roque-d’Anthéron, Lançon-Provence, Le Puy-Sainte-Réparade, Le Rove, Les Baux-de-Provence, Mimet, Miramas, Paradou, Peynier, Peypin, Rognac, Rognes, Roquefort-la-Bédoule, Rousset, Saint-Antonin-sur-Bayon, Saint-Cannat, Saintes-Maries-de-la-Mer, Saint-Estève-Janson, Saint-Marc-Jaumegarde, Saint-Mitre-les-Remparts, Saint-Paul-lès-Durance, Saint-Pierre-de-Mézoargues, Saint-Savournin, Sausset-les-Pins, Septèmes-les-Vallons, Vauvenargues, Vernègues

    Var (83)

    Ampus, Bandol, Besse-sur-Issole, Bormes-les-Mimosas, Bras, Brue-Auriac, Cabasse, Carnoules, Carqueiranne, Cavalaire-sur-Mer, Châteaudouble, Collobrières, Evenos, Figanières, Flassans-sur-Issole, Flayosc, Gassin, Gonfaron, Grimaud, La Cadiere-d’Azur, La Crau, La Croix-Valmer, La Farlède, La Mole, La Motte, La Valette-du-Var, Le Cannet-des-Maures, Le Castellet, Le Muy, Le Pradet, Le Revest-les-Eaux, Le Thoronet, Les Mayons, Lorgues, Nans-les-Pins, Ollières, Ollioules, Pierrefeu-du-Var, Plan-d’Aups-Sainte-Baume, Pourcieux, Pourrières, Puget-Ville, Ramatuelle, Rians, Riboux, Rougiers, Sainte-Maxime, Saint-Mandrier-sur-Mer, Sanary-sur-Mer, Seillons-Source-d’Argens, Signes, Six-Fours-les-Plages, Taradeau, Tourves, Trans-en-Provence, Vidauban

    Vaucluse (84)

    Ansouis, Aubignan, Auribeau, Beaumettes, Beaumont-de-Pertuis, Beaumont-du-Ventoux, Bedoin, Blauvac, Bollène, Buoux, Cabrieres-d’Avignon, Cairanne, Caromb, Caseneuve, Castellet, Cheval-Blanc, Crestet, Crillon-le-Brave, Cucuron, Entrechaux, Grambois, Joucas, La Bastidonne, La Motte-d’Aigues, La Roque-Alric, La Roque-sur-Pernes, Lacoste, Lafare, Lagarde-d’Apt, Lamotte-du-Rhône, Le Barroux, Le Beaucet, Lioux, Malemort-du-Comtat, Maubec, Ménerbes, Méthamis, Mirabeau, Mormoiron, Mornas, Murs, Puget, Puyvert, Rasteau, Roussillon, Rustrel, Sablet, Saint-Christol, Sainte-Cécile-les-Vignes, Saint-Hippolyte-le-Graveyron, Saint-Léger-du-Ventoux, Saint-Martin-de-Castillon, Saint-Martin-de-la-Brasque, Saint-Pantaléon, Saint-Pierre-de-Vassols, Sannes, Sault, Seguret, Sérignan-du-Comtat, Sivergues, Suzette, Taillades, Uchaux, Vacqueyras, Vaison-la-Romaine, Vaugines, Viens, Villars

    Alpes-de-Haute-Provence (04)

    Simiane-la-Rotonde

    Ardèche (07)

    Bourg-Saint-Andéol, Saint-Just-d’Ardèche, Saint-Marcel-d’Ardèche

    Drôme (26)

    Mollans-sur-Ouvèze, Pierrelatte, Rochegude, Saint-Paul-Trois-Châteaux, Suze-la-Rousse

    Gard (30)

    Aramon, Beaucaire, Chusclan, Codolet, Fourques, Laudun-l’Ardoise, Les Angles, Montfaucon, Pont-Saint-Esprit, Roquemaure, Saint-Alexandre, Saint-Etienne-des-Sorts, Saint-Geniès-de-Comolas, Saint-Gilles, Sauveterre, Vallabrègues, Vénéjan, Villeneuve-lès-Avignon


    ANHANG II

    Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 6 Buchstabe b durchgeführten jährlichen Erhebungen

    TEIL A

    1.   Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen

    Image 1

    2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

    Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht auszufüllen.

    In Spalte 1:

    Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das betroffene abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.

    In Spalte 2:

    Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

    In Spalte 3:

    Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

    In Spalte 4:

    Geben Sie das Vorgehen an: Eindämmung (E): Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.

    In Spalte 5:

    Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

    In Spalte 6:

    Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

    1.

    Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2. Obstgarten/Weinberg, 1.3. Baumschule, 1.4. Wald.

    2.

    Im Freien (andere): 2.1. Privatgarten, 2.2. öffentliche Orte, 2.3. Schutzgebiete, 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.).

    3.

    Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus, 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

    In Spalte 7:

    Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.

    In Spalte 8:

    Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.

    In Spalte 9:

    Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.

    In Spalte 10:

    Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden; bitte verwenden Sie für jede Pflanzenart/Pflanzengattung eine Zeile.

    In Spalte 11:

    Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebung durchgeführt wurde.

    In Spalte 12:

    Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten vorzunehmenden Angaben nicht zutreffen.

    In den Spalten 13 und 14:

    Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Angaben in den entsprechenden Spalten ein. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet-nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

    In Spalte 15:

    Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall geben Sie in Spalte 16 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

    TEIL B

    1.   Meldebogen für die Ergebnisse statistisch basierter jährlicher Erhebungen

    Image 2

    2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

    Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil A dieses Anhangs nicht auszufüllen.

    Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:

    Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten

    Nachweismethode und Sensitivität der Methode

    Risikofaktoren mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation

    In Spalte 1:

    Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das betroffene abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.

    In Spalte 2:

    Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

    In Spalte 3:

    Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

    In Spalte 4:

    Geben Sie das Vorgehen an: Eindämmung (E): Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.

    In Spalte 5:

    Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

    In Spalte 6:

    Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

    1.

    Im Freien (Produktionsfläche): 1.1. auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2. Obstgarten/Weinberg, 1.3. Baumschule, 1.4. Wald.

    2.

    Im Freien (andere): 2.1. Privatgarten, 2.2. öffentliche Orte, 2.3. Schutzgebiete, 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.).

    3.

    Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus, 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

    In Spalte 7:

    Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

    In Spalte 8:

    Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine „Inspektionseinheit“ bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.

    In Spalte 9:

    Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. „Epidemiologische Einheit“ bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die gesamte Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Dabei kann es sich um NUTS-Regionen, städtische Gebiete, Wälder, Rosengärten oder landwirtschaftliche Betriebe oder Hektar handeln. Die getroffene Auswahl ist in den zugrunde liegenden Annahmen zu begründen.

    In Spalte 10:

    Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten pro Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie „N/V“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.

    In Spalte 11:

    Geben Sie die geschätzte Wirksamkeit der Probenahme an. „Wirksamkeit der Probenahme“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze. Bei Vektoren ist dies der Grad der Wirksamkeit der Methode, einen positiven Vektor zu erfassen, wenn er im Erhebungsgebiet vorhanden ist. Bei Böden ist dies der Grad der Wirksamkeit der Methode, eine den Schädling enthaltende Bodenprobe zu entnehmen, wenn der Schädling im Erhebungsgebiet vorhanden ist.

    In Spalte 12:

    „Sensitivität der Methode“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Es handelt sich um die Multiplikation der Wirksamkeit der Probenahme (d. h. der Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze) mit der diagnostischen Empfindlichkeit (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder Laboruntersuchung, die im Rahmen der Identifizierung zur Anwendung kommt).

    In Spalte 13:

    Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.

    In Spalte B:

    Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten vorzunehmenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen in Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 „Nachweismethoden“.

    In Spalte 18:

    Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z. B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).

    In Spalte 21:

    Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet-nicht identifiziert, alte Probe usw.) ergebnislos geblieben ist.

    In Spalte 22:

    Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung in der Pufferzone durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall geben Sie bitte in Spalte 25 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

    In Spalte 23:

    Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß der Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.

    In Spalte 24:

    Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Typischerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.


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