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Document 32022R0113
Council Implementing Regulation (EU) 2022/113 of 27 January 2022 implementing Regulation (EU) No 101/2011 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Tunisia
Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
ST/15139/2021/INIT
ABl. L 19 vom 28.1.2022, p. 7–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/113 DES RATES
vom 27. Januar 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung sollten die Angaben in Anhang I der genannten Verordnung zu den Begründungen für drei Personen und die Angaben zur Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht für sieben Personen geändert werden. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-Y. LE DRIAN
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird wie folgt geändert:
i) |
im Abschnitt „A. Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Organisationen“ werden die folgenden Einträge wie folgt geändert:
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ii) |
im Abschnitt „B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht“ unter der Überschrift „Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz“ werden die folgenden abschließenden Sätze angefügt:
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