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Document 32022R0113

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

    ST/15139/2021/INIT

    ABl. L 19 vom 28.1.2022, p. 7–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/113/oj

    28.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 19/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/113 DES RATES

    vom 27. Januar 2022

    zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.

    (2)

    Auf der Grundlage einer Überprüfung sollten die Angaben in Anhang I der genannten Verordnung zu den Begründungen für drei Personen und die Angaben zur Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht für sieben Personen geändert werden.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-Y. LE DRIAN


    (1)   ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


    ANHANG

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird wie folgt geändert:

    i)

    im Abschnitt „A. Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Organisationen“ werden die folgenden Einträge wie folgt geändert:

     

    Name

    Angaben zur Identifizierung

    Gründe

    „7.

    Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

    Staatsangehörigkeit: tunesisch

    Geburtsort: Tunis, Tunesien

    Geburtsdatum: 17. Juli 1992

    Letzte bekannte Anschrift: Präsidentenpalast, Tunis, Tunesien

    Personalausweisnummer: 09006300

    Ausstellender Staat: Tunesien

    Geschlecht: weiblich

    Weitere Angaben: Tochter von Leïla TRABELSI

    Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Leila Trabelsi (Nummer 2).

    29.

    Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

    Staatsangehörigkeit: tunesisch

    Geburtsort: Le Bardo

    Geburtsdatum: 8. März 1963

    Letzte bekannte Anschrift: Avenue Habib Bourguiba 49 — Carthage

    Personalausweisnummer: 00589758

    Ausstellender Staat: Tunesien

    Geschlecht: weiblich

    Weitere Angaben: Ärztin, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK

    Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Slim Zarrouk (Nummer 30).

    42.

    Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA

    Staatsangehörigkeit: tunesisch

    Geburtsort: Monastir

    Geburtsdatum: 30. August 1982

    Letzte bekannte Anschrift: Rue Ibn Maja — Khezama Est — Sousse

    Personalausweisnummer: 08434380

    Ausstellender Staat: Tunesien

    Geschlecht: weiblich

    Weitere Angaben: Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR

    Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Hayet Ben Ali (Nummer 33).“

    ii)

    im Abschnitt „B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht“ unter der Überschrift „Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz“ werden die folgenden abschließenden Sätze angefügt:

    „25.

    Am 15. Februar 2021 und am 10. März 2021 wurde Herr CHIBOUB in der Rechtssache 19592/1 von einem Untersuchungsrichter vernommen. Am 31. März 2021 beschloss der Untersuchungsrichter, seinen Fall von der allgemeinen Rechtssache 19592/1 abzutrennen. Die Rechtssache 1137/2 ist anhängig.

    26.

    Am 31. März 2021 beschloss der Untersuchungsrichter, ihren Fall von der allgemeinen Rechtssache 19592/1 abzutrennen. Die Rechtssache 1137/2 ist anhängig.

    30.

    In einem Urteil des Berufungsgerichts von Tunis vom 15. April 2021 in der Rechtssache 29443 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

    31.

    In einem Urteil des Berufungsgerichts von Tunis vom 1. November 2018 in der Rechtssache 27658 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

    33.

    Mit Urteil vom 14. März 2019 in der Rechtssache 40800 wurde sie wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

    34.

    Mit Urteil vom 7. Januar 2016 in der Rechtssache 28264 wurde sie wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

    46.

    In einem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Tunis vom 21. März 2019 in der Rechtssache 41328/19 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.“


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