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Document 32022D2569

Beschluss (EU) 2022/2569 des Rates vom 14. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022) zu vertretenden Standpunkt und über die Vorlage eines Vorschlags zur Aufnahme einer Art in Anhang III des CITES

ST/13685/2022/INIT

ABl. L 330 vom 23.12.2022, p. 186–232 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2569/oj

23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/186


BESCHLUSS (EU) 2022/2569 DES RATES

vom 14. November 2022

über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022) zu vertretenden Standpunkt und über die Vorlage eines Vorschlags zur Aufnahme einer Art in Anhang III des CITES

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (1), dem die Union mit dem Beschluss (EU) 2015/451 des Rates (2) beigetreten ist, trat am 1. Juli 1975 in Kraft. Das CITES wurde in der Union mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (3) umgesetzt.

(2)

Nach Artikel XI Absatz 3 des CITES kann die Konferenz der Vertragsparteien (Conference of the Parties — im Folgenden „CoP“) unter anderem Beschlüsse zur Änderung der Anhänge des CITES annehmen.

(3)

Nach Artikel XVI des Übereinkommens kann jede Vertragspartei dem CITES-Sekretariat eine Liste der in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmenden Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.

(4)

Die CoP wird auf ihrer 19. Tagung vom 14. Bis 25. November 2022 (im Folgenden „CITES CoP 19) über 52 Vorschläge zur Änderung der Anhänge des CITES sowie über zahlreiche weitere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Auslegung des CITES beschließen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den auf der CITES CoP 19 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anhänge des CITES für die Union bindend sein werden und mehrere andere Beschlüsse geeignet sein werden, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (4) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission (5).

(6)

Der vorgeschlagene auf der CoP zu den verschiedenen Vorschlägen zu vertretende Standpunkt der Union stützt sich auf eine Expertenanalyse ihrer Vorzüge unter Berücksichtigung der Bestimmungen des CITES und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf das Ausmaß ihrer Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und Maßnahmen der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union zu den in den Zuständigkeitsbereich der Union fallenden Fragen auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES CoP 19“) zu vertreten ist, ist in den Anhängen I und II des vorliegenden Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Soweit sich neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses sowie vor oder während der CITES CoP 19 vorgelegt werden, auf den Standpunkt gemäß Artikel 1 auswirken könnten oder auf dieser Tagung überarbeitete oder neue Vorschläge zu Fragen unterbreitet werden, zu denen die Union noch keinen Standpunkt festgelegt hat, so wird durch Koordinierung an Ort und Stelle ein Standpunkt der Union zu den betreffenden Vorschlägen entwickelt, bevor die Konferenz der Vertragsparteien zur Abstimmung darüber schreitet. In derartigen Fällen muss der Standpunkt der Union mit den Grundsätzen gemäß den Anhängen des vorliegenden Beschlusses vereinbar sein.

Artikel 3

Die Union reicht den Vorschlag zur Aufnahme der in Anhang IIa dieses Beschlusses aufgeführten Arten in Anhang III des CITES ein.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13).


ANHANG I

Standpunkt der Europäischen Union zu Kernpunkten der Tagesordnung der 19. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022)

A.   ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

1.

Die Union betrachtet CITES als ein wichtiges internationales Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

2.

Die Union sollte auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien einen ehrgeizigen Standpunkt vertreten, der mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und ihren internationalen Verpflichtungen, insbesondere mit den Zielen für wild lebende Tier- und Pflanzenarten gemäß dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 15, dem Standpunkt der Union (1) für die 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Hinblick auf den neuen globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020, der CITES-Strategieplanung und der Resolution 75/311 der VN-Generalversammlung über den illegalen Artenhandel im Einklang steht. Der Standpunkt der EU sollte auch dazu dienen, die auf EU-Ebene festgelegten Ziele mit der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2030, dem EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, dem Konzept der EU zur Förderung des Handels und der nachhaltigen Entwicklung und dem europäischen Grünen Deal zu verwirklichen.

3.

Die Prioritäten der Union auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollten folgende sein:

umfassende Nutzung der CITES-Instrumente zur Regulierung des internationalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, mit denen in einem untragbaren Ausmaß gehandelt wird, unter Verfolgung eines wissenschaftlich fundierten Ansatzes, und

stärkeres Engagement der internationalen Staatengemeinschaft für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

3a.

Die Union sollte auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien gewährleisten, dass der Status und die Rechte der EU als Vertragspartei des Übereinkommens weiterhin in vollem Umfang gewahrt bleiben.

4.

Der Standpunkt der Union sollte berücksichtigen, welchen Beitrag die CITES-Mechanismen zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten leisten können, und zugleich die Bemühungen jener Staaten anerkennen, die wirksame Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. Die Union sollte sicherstellen, dass die Beschlüsse der 19. Konferenz die Wirksamkeit des Übereinkommens maximieren, indem unnötiger Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß beschränkt wird und praktikable, kosteneffiziente und funktionierende Lösungen für Probleme bei der Durchführung und der Überwachung gefunden werden.

5.

Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Leitungsgremium des CITES-Übereinkommens, und einige der auf der CoP 19 gefassten Beschlüsse werden vom Ständigen Ausschuss als wichtigstes der Konferenz nachgeordnetes Gremium umgesetzt. Der Standpunkt der Union für die 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollte daher auch für die Herangehensweise der EU an die 75. und die 76. Sitzung des Ständigen Ausschusses direkt vor und nach der CoP 19 die Richtung weisen.

B.   SPEZIFISCHE THEMEN

6.

52 Änderungsvorschläge zu den CITES-Anhängen wurden zur Prüfung auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien eingereicht. 13 dieser Vorschläge wurden von der Union als Hauptantragsteller oder als Mitantragsteller eingebracht, und die Union sollte selbstverständlich auch ihre Annahme unterstützen.

6a.

Der Standpunkt der EU zu Vorschlägen für Änderungen der CITES-Anhänge sollte sich am Erhaltungszustand der betreffenden Arten sowie daran orientieren, wie sich der Handel auf den Zustand dieser Art auswirkt bzw. auswirken kann. Zu diesem Zweck sollten bei der Bewertung der Vorschläge für die Aufnahme in die Liste gemäß der Entschließung Conf. 9.24 zu den Kriterien für Änderungen der Anhänge I und II die relevantesten und verlässlichsten wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt werden.

6b.

Die Sichtweisen der Arealstaaten der Arten, auf die sich die Vorschläge beziehen, sollten in besonderem Maße berücksichtigt werden. Die Union ist darüber hinaus der Auffassung, dass Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge, die aus der Arbeit des Tierausschusses, des Pflanzenausschusses und des Ständigen Ausschusses von CITES hervorgegangen sind, grundsätzlich unterstützt werden sollten. Die Bewertung der Vorschläge durch das CITES-Sekretariat und durch die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) bzw. das Artenschutznetzwerk TRAFFIC (2) sowie – im Falle von kommerziell genutzten Meeresarten – durch die spezielle Expertengruppe der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) sollte ebenfalls berücksichtigt werden.

7.

Wie im Beschluss 2022/982 des Rates vom 16. Juni 2022 (3) vereinbart, spricht sich die Union dafür aus, folgende Arten in die CITES-Anhänge aufzunehmen:

Physignathus cocincinus (Grüne Wasseragame) in Anhang II

Cuora galbinifrons (Hinterindische Scharnierschildkröte) in Anhang I

Laotriton laoensis (Laos-Warzenmolch) in Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden

Agalychnis lemur (Lemur-Laubfrosch) in Anhang II mit einer jährlichen Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden

alle Arten der Familie Sphyrnidae spp. (Hammerhaie), die noch nicht in Anhang II aufgenommen wurden

Thelenota ananas, T. anax, T. rubralineata (Seegurken) in Anhang II

Khaya spp. (Afrikanisches Mahagoni) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17

Afzelia spp. (Edelkirsche) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17

Dipteryx spp. in Anhang II mit Anmerkung #17 + Samen

Handroanthus spp. (Trompetenbaum), Tabebuia spp. und Roseodendron spp. in Anhang II mit Anmerkung #17

Pterocarpus spp. (Padouk) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17

Rhodiola spp. in Anhang II mit Anmerkung #2

Die Union hat außerdem beschlossen, den Vorschlag Panamas mitzutragen, Carcharhinidae spp. (Blauhaie) in Anhang II aufzunehmen, und wird sich dafür einzusetzen.

8.

Die Union stellt fest, dass in den letzten Jahren u. a. mit ihrer finanziellen Unterstützung beträchtliche Anstrengungen unternommen worden sind, um Kapazitäten für die Durchführung von CITES auch für Meeresarten zu schaffen. Die Union unterstützt eine bessere Koordinierung zwischen CITES und anderen multilateralen Umweltübereinkommen und -organisationen, wie etwa regionalen Fischereiorganisationen und anderen einschlägigen Gremien, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate tätig sind, um die Governance zu verbessern und die Komplementarität zu erhöhen.

9.

Die Union stellt bei CITES eine zunehmende Schwerpunktsetzung auf Holzarten fest, was sich auch in den Vorschlägen der Union zur Aufnahme dreier zusätzlicher Baumarten in Anhang II des Übereinkommens im Rahmen der CoP 19 widerspiegelt. CITES spielt eine sehr wichtige Rolle für den Waldschutz, und die Union spricht sich für ein wirksameres und konsistenteres Zusammenspiel von CITES und anderen forstbezogenen Organisationen und Prozessen aus.

10.

Der Standpunkt der Union zu Vorschlägen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel sollte dem umfassenden Ansatz der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels Rechnung tragen, indem dessen Ursachen bekämpft, der rechtliche und politische Rahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gestärkt, bestehende Vorschriften wirksam durchgesetzt und globale Partnerschaften zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gefördert werden, wobei gleichzeitig zu würdigen ist, dass die internationale Staatengemeinschaft in den letzten Jahren beträchtliche Anstrengungen unternommen hat, um den illegalen Artenhandel zu verhindern.

11.

Im Einklang mit diesen Prioritäten unterstützt die Union im Rahmen des Übereinkommens den besseren Schutz der Arten, die derzeit entweder illegal oder in einem untragbaren Ausmaß in die EU eingeführt werden. Die Union befürwortet daher die Vorschläge zur Änderung der Anhänge in Bezug auf verschiedene Reptilien- und Amphibienarten, insbesondere im Falle mehrerer Schildkrötenarten, die als Heimtiere in die EU eingeführt werden.

12.

Die Union sollte auch Initiativen fördern, mit denen die Kapazitäten der zuständigen Behörden gestärkt werden, Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden, eine bessere Durchführung von CITES angestrebt und die Zusammenarbeit zwischen Herkunfts-, Transit- und Zielländern verbessert wird.

13.

In diesem Zusammenhang nimmt die Union Vorschläge zur Kenntnis, in denen die Schaffung spezifischer Fonds zugunsten ausgewählter Parteien gefordert wird. Die Union ist der Auffassung, dass neue Fonds nur in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage einer gründlichen Analyse ihrer Machbarkeit und ihres Mehrwerts geschaffen werden sollten. Der Zugang zu Finanzmitteln sollte nicht auf ausgewählte Parteien oder Gruppen von Parteien beschränkt sein.

13a.

Bei mehreren Vorschlägen, die der CITES CoP 19 unterbreitet wurden, liegt der Schwerpunkt auf Fragen wie nachhaltige Nutzung‚ Lebensgrundlagen, indigene Völker und lokale Gemeinschaften. Die Union sollte Vorschlägen zustimmen, die dazu beitragen, dass einschlägige Fragen im Rahmen des CITES angemessen angegangen werden. Die Schaffung zusätzlicher Verfahren oder Strukturen mit erheblichen Kosten und ungewissem Nutzen oder dem Risiko von Überschneidungen sollte allerdings vermieden werden.

14.

Die Union muss sicherstellen, dass alle Resolutionen, Anmerkungen und Vorbehalte einheitlich verstanden und ausgelegt werden. Trotz der positiven Wirkung der derzeit geltenden Regeln sollte die Bekämpfung der Elefantenwilderei und des illegalen Handels mit Elfenbein nach wie vor eine Priorität sein, ebenso wie die Sicherung nachhaltiger Lösungen für Menschen, die in der Nähe von Elefanten und wild lebenden Tieren im Allgemeinen leben. Daher sollte sich die Union insbesondere für die Klarstellung der Regeln zum Handel mit lebenden Elefanten einsetzen, konkret der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP18) und der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18). Auf der 74. Sitzung des Ständigen Ausschusses haben die Union und ihre Mitgliedstaaten den Wunsch geäußert, auf Grundlage des CITES-Rahmens und einer transparenten und soliden wissenschaftlichen Prüfung einen gemeinsamen Rahmen für den Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten zu schaffen. Die Harmonisierung der Bedingungen für den Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten und die Förderung von Maßnahmen, mit denen das Problem des illegalen Elefanten- und Elfenbeinhandels direkt angegangen wird, sollten für die Union bei allen Tagesordnungspunkten der CoP 19 im Zusammenhang mit Elefanten Priorität haben.

15.

Die Union weist darauf hin, dass die Vertragsparteien mehrere Vorschläge in Bezug auf den legalen Handel mit Elefantenelfenbein und Nashorn-Horn eingebracht haben. Die Union ist sich der finanziellen Belastung, die mit dem Schutz gefährdeter Arten – insbesondere vor illegalem Artenhandel – verbunden ist, und des potenziellen Konflikts zwischen dem Menschen und wildlebenden Arten bewusst und leistet Arealstaaten diesbezüglich Unterstützung. Gemäß dem CITES-Übereinkommen ist der internationale Handel mit Elfenbein und Nashorn-Horn derzeit verboten. Die Union ist der Auffassung, dass die Bedingungen für die erneute Zulassung dieses Handels nicht erfüllt sind, und wird auf der 19. Konferenz der Vertragsparteien keine Vorschläge zur Wiederaufnahme dieses Handels unterstützen. Was die inländischen Märkte für Elfenbein und Nashorn-Horn betrifft, sollte die Union weiterhin angemessene und wirksame Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse innerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens unterstützen.

16.

Die Union erkennt an, dass der internationale Artenhandel und der weltweite Rückgang der Artenvielfalt ein Risiko für das Auftreten und die Verbreitung von Zoonosen darstellen kann. Die Union ist sich auch darüber im Klaren, dass ein Zusammenhang zwischen illegalem Handel auf der einen und der Missachtung des Tierwohls auf der anderen Seite besteht und sich das Risiko der Verbreitung von Krankheiten dadurch erhöht. CITES sollte weiterhin im Einklang mit seinem Mandat dazu beitragen, potenzielle Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verringern. Keine Organisation kann die vielfältigen Herausforderungen allein bewältigen, die zum Auftreten und zur Verbreitung von Krankheiten im Zusammenhang mit wild lebenden Tieren führen könnten. Die Union ist der Ansicht, dass das Übereinkommen durch die Anreize, die es mit der Regelung für den legalen Handel und insbesondere aufgrund seiner Funktion für die Unterbindung des illegalen Handels setzt, dazu beitragen kann, das Risiko der Verbreitung von Zoonosen zu verringern. Die Union sollte CITES daher dazu anhalten, die aktive Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, einschließlich derjenigen, die in den Bereichen Tiergesundheit oder öffentliche Gesundheit, Handel, Lebensmittel und Verkehr tätig sind, gemäß dem Konzept „Eine Gesundheit“ zu verstärken. Die Union unterstützt nachdrücklich die erneuerte Selbstverpflichtung zwischen der Weltorganisation für Tiergesundheit und CITES, Fragen der Tiergesundheit und des Wohlergehens von Tieren weltweit gemeinsam anzugehen, um die biologische Vielfalt zu bewahren und die Tiere zu schützen.

17.

Die Krise infolge des illegalen Artenhandels in Verbindung mit der Erweiterung des Geltungsbereichs von CITES auf neue Arten und Vertragsparteien hat dazu geführt, dass seit einigen Jahren mehr Tätigkeiten unter CITES fallen und die Arbeitsbelastung des CITES-Sekretariats erheblich zugenommen hat. Die Union sollte diese Entwicklungen bei der Entscheidung über ihre Prioritäten auf der CoP 19 und über den künftigen Haushalt des CITES-Sekretariats berücksichtigen.

(1)  ST 13975/22 (https://www.consilium.europa.eu/media/59787/st13975-en22.pdf)

(2)  Die IUCN und TRAFFIC sind auf Fragen des Handels mit wild lebenden Tieren und Pflanzen spezialisiert und geben vor jeder Konferenz der Vertragsparteien eine ausführliche Bewertung der Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge ab.

(3)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.167.01.0095,01.DEU


ANHANG II

Standpunkt der Europäischen Union zu bestimmten Vorschlägen, die auf der 19. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) vorgelegt werden (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022)

“+”

zustimmende Haltung

“–“

ablehnende Haltung

“0”

Standpunkt noch nicht festgelegt mangels ausreichender Informationen zur Festlegung eines Standpunkts

“(+)”

Zustimmung, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag geändert wird

“(-)”

Ablehnung wird erneut überprüft, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag erheblich geändert wird

1.    ARBEITSUNTERLAGEN

Nr.

Tagesordnungspunkt

Antragsteller  (1)

Bemerkungen

Standpunkt

Eröffnungszeremonie

 

Kein Dokument

 

Begrüßungsreden

 

Kein Dokument

 

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Fragen

1.

Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Tagung und der Vorsitzenden der Ausschüsse I und II

 

Kein Dokument

Kandidaten wurden bereits vereinbart.

 

2.

Annahme der Tagesordnung

CoP19 Doc. 2

Sek.

vereinbart

+

3.

Annahme des Arbeitsprogramms

CoP19 Doc. 3

Sek.

vereinbart

+

4.

Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien

 

 

 

 

4,1

Bericht des Ständigen Ausschusses CoP19 Doc. 4.1

SC

Zustimmung zu den empfohlenen Änderungen der Regel 7. Zustimmung zu den empfohlenen Änderungen von Regel 25.5 und Regel 25.6. Betonen, dass jegliche Änderung an der Abstimmungsreihenfolge eine Ausnahme bleiben und von der/vom Vorsitzenden auf der Tagung ordnungsgemäß begründet werden muss.

+

 

4,2

Vorgeschlagene Änderung der Regel 26

CoP19 Doc. 4.2

Botsuana und Simbabwe

Ablehnung des Vorschlags, da er im Widerspruch zu Artikel XV des Übereinkommens steht. Der Grundsatz, dass jede Vertragspartei eine Stimme haben sollte, ist essenziell und nicht verhandelbar. Die betreffende Änderung würde äußerst schwierige Verhandlungen vor jeder Abstimmung mit sich bringen und zu praktischen Problemen führen, da die Bevölkerungszahlen möglichst kurz vor den Sitzungen der CoP ermittelt werden müssten, um der jeweiligen Situation gerecht zu werden.

5.

Vollmachtprüfungsausschuss

 

 

 

 

5,1

Einsetzung des Vollmachtprüfungsausschusses

 

Kein Dokument

 

 

5,2

Bericht des Vollmachtprüfungsausschusses

 

Kein Dokument

 

6.

Zulassung von Beobachtern

CoP19 Doc. 6

 

 

 

7.

Verwaltung, Finanzen und Haushalt des Sekretariats und der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien

 

 

 

 

7,1

Verwaltung des Sekretariats

CoP18 Doc. 7.1

Sek.

 

 

 

7,2

Bericht des Exekutivdirektors des UNEP zu verwaltungsrechtlichen und sonstigen Fragen

CoP19 Doc. 7.2

UNEP

 

 

 

7,3

Finanzberichte für den Zeitraum 2020-2022

CoP18 Doc. 7.3

Sek.

 

 

 

7,4

Haushalt und Arbeitsprogramm 2023-2025

CoP19 Doc. 7.4

Sek.

 

 

 

7,5

Zugang zu Finanzmitteln

CoP19 Doc. 7.5

SC

Kein Standpunkt

 

 

7,6

Projekt zur finanziellen Unterstützung der Teilnahme von Delegierten

CoP19 Doc. 7.6

Sek.

Zustimmung zum Vorschlag des Sekretariats, das Programm nicht auf die Sitzungen des Ständigen Ausschusses sowie des Tier- und des Pflanzenausschusses auszuweiten, da der mit einem derart erweiterten Programm verbundene Verwaltungsaufwand für das Sekretariat eine unverhältnismäßige Belastung wäre. Dennoch Zustimmung zu der vorgeschlagenen begrenzten Ausweitung des Programms auf in Frage kommende Vertragsparteien, die den Verfahren nach Artikel XIII unterliegen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 17.3 und dem Beschlussentwurf.

+

8.

Sprachenstrategie für das Übereinkommen

CoP19 Doc. 8

Sek.

Die EU kann Option 2 zustimmen und ist offen dafür, bestimmte Elemente der Option 3 zu erörtern, sofern die Finanzierung aus freiwilligen Beiträgen erfolgt. Es müssen wichtige Fragen in Bezug auf die Mittelausstattung und Verzögerungen geprüft werden; dies betrifft auch die in Nummer 12 Buchstabe a des Dokuments 8) beschriebenen möglichen Auswirkungen auf die Durchführung und Durchsetzung von CITES. An allen während der CoP tagenden Arbeitsgruppen müssen Vertreter aller Regionen teilnehmen, d. h. nicht nur Vertreter von Vertragsparteien mit der Amtssprache Arabisch, Chinesisch und Russisch, da jeder Beschluss Auswirkungen auf das Budget haben wird, die alle Vertragsparteien betreffen.

(-)

Strategische Fragen

9.

Berichte und Empfehlungen der Ausschüsse

 

 

 

 

9.1

Ständiger Ausschuss

 

 

 

 

 

9.1.1

Bericht des Vorsitzes

CoP19 Doc. 9.1.1

SC

Kenntnisnahme des Dokuments und Zustimmung zu Beschlussentwürfen, auch zu Vorschlägen des Sekretariats.

+

 

 

9.1.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

 

Kein Dokument

 

 

9.2

Tierausschuss

 

 

 

 

 

9.2.1

Bericht der/des Vorsitzenden

CoP19 Doc. 9.2.1

AC

Kenntnisnahme des Dokuments und Zustimmung zu Beschlussentwürfen.

+

 

 

9.2.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

 

Kein Dokument

 

 

9.3

Pflanzenausschuss

 

 

 

 

 

9.3.1

Bericht des Vorsitzes

CoP19 Doc. 9.3.1

PC

Kenntnisnahme des Dokuments.

 

 

 

9.3.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

 

Kein Dokument

 

10.

CITES-Strategieplanung

CoP19 Doc. 10

SC

Zustimmung zu den Beschlüssen. Weitere Änderungen der Indikatoren sind je nach den Entwicklungen beim globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 möglich.

(+)

11.

In Anhang I gelistete Arten

CoP19 Doc. 11

AC, PC

Zustimmung zum Vorschlag mit einigen Änderungen an Beschlussentwürfen, die die EU vorschlagen wird, aber offen für die Erörterung der vom Sekretariats vorgeschlagenen Anpassungen des vorgeschlagenen Verfahrens, wenn von anderen Vertragsparteien als Vorschlag eingebracht.

+

12.

Bericht über den weltweiten Artenhandel

CoP19 Doc. 12

Südafrika

Generelle Zustimmung zum Bericht und der zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe. Der Vorschlag weist jedoch nach wie vor Unklarheiten auf. Die Union kann den Vorschlag daher – vorbehaltlich der Verfügbarkeit externer Ressourcen – nur unterstützen, wenn im Rahmen einer Reihe von Beschlüssen ein Verfahren aufgenommen wird, um den Bericht im Hinblick auf eine Entscheidung auf der CoP20 zu präzisieren, oder wenn der Vorschlag während der CoP19 wesentlich verbessert wird, sodass in Bezug auf den Inhalt des Berichts mehr Klarheit besteht.

(+)

13.

Einbindung indigener Völker und lokaler Gemeinschaften

CoP19 Doc. 13

SC

Zustimmung zur Empfehlung, die überarbeiteten Beschlüsse in Anhang 1 des Dokuments anzunehmen und im Hinblick auf die Teilnahme indigener Völker und lokaler Gemeinschaften an CITES die Unterbreitung von konkreten Vorschlägen anzuregen.

+

14.

Existenzgrundlagen

CoP19 Doc. 14

SC

Zustimmung zur Annahme der überarbeiteten Beschlüsse und zur Streichung der Beschlüsse 18.37 und 18.36.

+

15.

Partizipationsmechanismen für ländliche Gemeinschaften im Rahmen von CITES

CoP19 Doc. 15

Eswatini, Namibia und Simbabwe

Ablehnung der Vorschläge als eigenständiges Dokument. Es handelt sich zwar um ein wichtiges Thema, für das jedoch bereits zwei getrennte Verfahren mit Schwerpunkt auf indigene Völker und lokale Gemeinschaften im Rahmen von CITES vorhanden sind (siehe Tagesordnungspunkte 13 und 14).

Für mehr Effizienz und Konsistenz bei der Einbindung indigener Völker und lokaler sowie ländlicher Gemeinschaften sollten die Antragsteller ihren Vorschlag auf die Verfahren unter den Tagesordnungspunkten 13 und 14 abstimmen und sie in der entsprechenden Arbeitsgruppe bzw. in beiden Arbeitsgruppen zur Prüfung einreichen.

(-)

16.

Kapazitätsaufbau

CoP19 Doc. 16

SC

Zustimmung zum Resolutionsentwurf und zu den Vorschlägen zur Fortsetzung der Arbeit an einem integrierten Rahmen für den Kapazitätsaufbau. Insbesondere zur Klärung des Geltungsbereichs von Nummer 2 Buchstabe b des Resolutionsentwurfs könnten geringfügige Klarstellungen erforderlich sein. Zustimmung zu den vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen.

+

17.

Zusammenarbeit mit Organisationen und multilateralen Umweltübereinkommen

 

 

 

 

17.1

Zusammenarbeit mit anderen biodiversitätsbezogenen Übereinkommen

CoP19 Doc. 17.1

SC

Zustimmung, da Synergien zwischen den multilateralen Umweltübereinkommen über die biologische Vielfalt weiter verstärkt werden sollten und der Ständige Ausschuss diese Themen weiterhin prüfen sollte. Zustimmung zu den überarbeiteten und neuen Beschlussentwürfen in den Anhängen des Dokuments und zur Unterstützung der Arbeit an einer Partnerschaftsstrategie.

+

 

17.2

Zusammenarbeit bei der globalen Pflanzenschutzstrategie

CoP19 Doc. 17.2

PC

Zustimmung zu neuen Beschlussentwürfen, auch zu dem Vorschlag des Sekretariats, den SC in den Prozess einzubinden.

+

 

17.3

Zusammenarbeit mit dem Weltbiodiversitätsrat

Plattform für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen

CoP19 Doc. 17.3

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen aus Anhang I des Dokuments.

+

 

17.4

Gemeinsame Initiative zum Schutz von afrikanischen Großraubtieren von CITES und CMS

CoP19 Doc. 17.4

Sek.

Zustimmung zum Beschlussentwurf, einschlägige Informationen an den Tierausschuss zu übermitteln und das Sekretariat entsprechend den Vorschlägen des Tierausschusses und verschiedener Beobachterorganisationen zur Initiative zum Schutz von afrikanischen Großraubtieren zu beraten.

+

 

17.5

Internationales Konsortium zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität

CoP19 Doc. 17.5

Sek.

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe und zur Streichung von Beschluss 18.3.

+

18.

Weltartenschutztag der Vereinten Nationen

CoP19 Doc. 18

Sek.

Zustimmung zur Streichung des Beschlusses 18.38 über den Weltartenschutztag, da bereits umgesetzt.

+

19.

CITES und Wälder

CoP19 Doc. 19

Sek.

Zustimmung zum Vorschlag; Änderungen vorschlagen, um Synergien zu verbessern und Überschneidungen mit anderen internationalen forstpolitischen Prozessen und Instrumenten zu vermeiden. Vorschlagen, dass der Pflanzenausschuss zum Inhalt der Studie konsultiert werden könnte (möglicherweise durch den Vorsitz, um das Verfahren einfacher zu gestalten).

(+)

20.

Programm für Baumarten

CoP19 Doc. 20

Sek.

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen. Die EU vertritt die Ansicht, dass das Programm die erwarteten Ergebnisse zeitigen wird, und fordert alle Vertragsparteien auf, bei den Ergebnissen des Programms anzusetzen und weiter zur Durchführung des CITES in Bezug auf gelistete Baumarten beizutragen.

+

21.

Überprüfung des ETIS-Programms

CoP19 Doc. 21

SC

Zustimmung zu den meisten Empfehlungen, einschließlich der vom Sekretariat vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen, nicht jedoch zur Änderung der Frist für die Einreichung von Daten für ETIS, weil der Prozess durch den zeitlichen Abstand zwischen den für die Analyse genutzen Daten und der Berichterstattung an die CoP geschwächt würde. Ablehnung der Hinzufügung zu Anhang 1 Abschnitt 4 Absatz 2, aber Zustimmung zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen ICCWC und ETIS sowie zur Weitergabe von Daten aus den jährlichen Berichten über illegalen Handel an ETIS.

Zustimmung zu dem Vorschlag des Sekretariats, einen an das Sekretariat und den Ständigen Ausschuss gerichteten Beschlussentwurf anzunehmen, wonach diese eindeutige Kriterien für die Einstufung von Vertragsparteien zu erarbeiten haben.

(+)

22.

MIKE- und ETIS-Programm

CoP19 Doc. 22

SC

Zustimmung zu dem Vorschlag sowie zu dem vom Sekretariat vorgeschlagenen neuen Wortlaut für Beschluss 19.BB Buchstabe a, es sollte jedoch herausgestellt werden, dass die langfristige finanzielle Tragfähigkeit von MIKE und ETIS stärker in den Mittelpunkt gerückt werden sollte. Die EU ist offen für den Vorschlag des Sekretariats, Beschluss 19.AA in den Beschluss über die Finanzierung und das Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung aufzunehmen.

+

23.

Rolle von CITES bei der Verringerung des Risikos des künftigen Auftretens von Zoonosen im Zusammenhang mit dem internationalen Artenhandel

CoP19 Doc. 23

 

 

 

 

23.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 23.1

SC

Arbeit der zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe begrüßen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlüssen und den Änderungen der Resolution Conf. 10.21 (Rev. CoP16) über die Beförderung lebender Exemplare.

+

 

23.2

„Eine Gesundheit“ und CITES:

Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Handel mit wild lebenden Arten

CoP19 Doc. 23.2

Côte d'Ivoire, Gabun, Gambia, Liberia, Niger, Nigeria und Senegal

Ablehnung der Elemente, die über CITES hinausgehen. Zustimmung zu einigen im Resolutionsentwurf enthaltenen Elementen, wie der Verwendung internationaler Definitionen, der Zusammenarbeit mit Tiergesundheits- und Gesundheitsbehörden, und Vorschlag ihrer Aufnahme in Doc. 23.1, nicht im Rahmen des Prozesses bezüglich der Resolution, sondern in Form von Beschlüssen der CoP 19.

(-)

24.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Durchführung des Übereinkommens

CoP19 Doc. 24

Sek.

Zustimmung zu den Empfehlungen des Sekretariats, sicherzustellen, dass CITES-Tagungen und Arbeiten zwischen den Tagungen auch unter außergewöhnlichen Bedingungen stattfinden können.

+

25.

Aktionsplan für Gleichstellungsfragen

CoP19 Doc. 25

Panama

Zustimmung zur wirksamen Erforschung und Behandlung von Gleichstellungsfragen. Zustimmung zur vorgeschlagenen Resolution, an der jedoch weitere Änderungen vorgenommen werden müssen. Unterbreitung des Vorschlags, dass die CoP einen zwischen den Sitzungen stattfindenden Prozess einleitet, um die Notwendigkeit und den Inhalt von Leitlinien zur Umsetzung der Resolution zu prüfen und dem SC/der CoP 20 Empfehlungen vorzulegen.

(+)

Fragen der Auslegung und Durchführung

Bestehende Resolutionen und Beschlüsse

 

 

 

26.

Überprüfung von Resolutionen

CoP19 Doc. 26

Sek.

Zustimmung zu den Änderungen der Resolutionen und zur Streichung des Beschlusses 14.81, wenn die entsprechende Änderung der Resolution Conf. 14.8 (Rev. CoP17) angenommen wird. Sollte auf die in Dokument 32 vorgeschlagene Änderung abgestimmt werden.

+

27.

Überprüfung der Beschlüsse

CoP19 Doc. 27

 

Zustimmung zu den Vorschlägen des Sekretariats. 18.55 sollte möglichst nicht gestrichen werden, da die Umsetzung noch bevorsteht. Prüfen, ob 18.193 zum Zeitpunkt der CoP umgesetzt ist.

+

Allgemeine Einhaltung und Durchsetzung

 

 

 

28.

Nationale Gesetze zur Durchführung des Übereinkommens

CoP19 Doc. 28

Sek.

Zustimmung zur Annahme der in Anhang 1 des Dokuments CoP19 Doc. 28 enthaltenen Beschlussentwürfe und Unterbreitung des Vorschlags, in Beschluss 19.EE Buchstabe h die mögliche Berichterstattung an die regelmäßigen Sitzungen des Ständigen Ausschusses aufzunehmen. Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 18.62 bis 18.67 und zum vorläufigen Budget gemäß den Projektionen in Anhang 2.

+

29.

Fragen der Einhaltung des CITES-Übereinkommens

 

 

 

 

29.1

Durchführung von Artikel XIII und Resolution Conf. 14.3 (Rev. CoP18)

über CITES-Einhaltungsverfahren

CoP19 Doc. 29.1

Sek.

Kenntnisnahme der Informationen in dem Dokument über die Umsetzung von Artikel XIII und Resolution Conf. 14.3. (Rev. CoP18). Beteiligung an den Beratungen über die Empfehlung in Nummer 42 Buchstabe b mit der Position, dass dem beschleunigten Verfahren, wenn erforderlich, zugestimmt wird, und über die Empfehlung in Nummer 42 Buchstabe c mit Blick auf mögliche Verbesserungen an der Handhabung von Fragen der Einhaltung durch den SC, wobei anderen Möglichkeiten zur Kürzung der Tagesordnung des SC Rechnung getragen wird.

0

 

29,2

Totoaba (Totoaba macdonaldi)

CoP19 Doc. 29.2

 

 

 

 

 

29.2.1

Bericht des Sekretariats

CoP19 Doc. 29.2.1

Sek.

Zustimmung zu den überarbeiteten und neuen Beschlussentwürfen (18.292 bis 18.295 sowie 19.CC und 19.DD) in den Anhang 3 des Dokuments CoP19 Doc. 29.2.1. Nachdrückliche Aufforderung Mexikos, wirksame Maßnahmen zum Schutz von Vaquitas zu treffen. Da die Dokumente 29.2.1 und 29.2.2 sehr ähnlich sind, sollten sie zu einem Dokument zusammengefasst werden, wobei der Bericht des Sekretariats eventuell als Ausgangspunkt dienen könnte.

+

 

 

29.2.2

Verlängerte und aktualisierte Beschlüsse für die CoP 19

CoP19 Doc. 29.2.2

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Inhalt des Dokuments, das jedoch Überschneidungen mit dem Dokument 29.2.1 des Sekretariats aufweist. Die beiden Dokumente sollten zu einem Dokument zusammengefasst werden.

(+)

 

29.3

Ebenholzgewächse (Diospyros spp.) und Palisander (Dalbergia spp.)

CoP19 Doc. 29.3

Sek. in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen; insbesondere zum Beschlussentwurf, laut dem Madagaskar alle Lagerbestände sichern muss und die Vertragsparteien keine (erneuten) Ausfuhren Madagaskars von Exemplaren der Arten Diospyros spp. (#5) oder Dalbergia spp. (#15) zu kommerziellen Zwecken annehmen dürfen, bis Madagaskar für diese Arten zur Zufriedenheit des Sekretariats auf nationaler Ebene einen Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erbracht und eine Nichtabträglichkeitsprüfung durchgeführt hat.

+

30.

Unterstützungsprogramm zur Einhaltung des Übereinkommens

CoP19 Doc. 30

SC

Zustimmung zu den Beschlüssen zur Durchführung des Unterstützungsprogramms zur Einhaltung des Übereinkommens.

+

31.

Landesweite Überprüfungen des signifikanten Handels CoP19 Doc. 31

SC, Einarbeitung der von den Vorsitzenden

des AC und des PC vorgeschlagenen Beschlussentwürfe

Zustimmung, da bewertet werden muss, ob die im Rahmen der landesweiten Überprüfung des signifikanten Handels Madagaskars festgestellten Probleme ausreichend angegangen werden.

+

32.

Überprüfung der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18) „Einhaltung und Durchsetzung

CoP19 Doc. 32

SC

Zustimmung zur Annahme der vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18) vorbehaltlich geringfügiger redaktioneller Änderungen.

+

33.

Durchsetzungsfragen

CoP19 Doc. 33

Sek.

Zustimmung zu den Empfehlungen, betonen, dass es wichtig ist, die aktive Durchsetzung des Übereinkommens, die allem voran von den ausreichenden Kapazitäten der Durchsetzungsbehörden und der Spezialisierung ihrer Einheiten abhängt, auf nationaler und internationaler Ebene weiter zu fördern. Außerdem sollte herausgestellt werden, wie wichtig es ist, sich mit den Finanzströmen zu befassen, die sich aus dem illegalen Handel mit wild lebenden Arten speisen.

+

34.

Jährliche Berichte über illegalen Handel

CoP19 Doc. 34

Sek.

Zustimmung zur Änderung der Resolution Conf. 11.17 (Rev. CoP18) Streichung der Beschlüsse 18.75 und 18.76 über jährliche Berichte über illegalen Handel.

Allgemeine Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen 19.AA und 19.BB mit einigen Klarstellungen und Änderungen.

+

35.

Taskforce zu illegalem Handel mit Exemplaren CITES-gelisteter Baumarten

CoP19 Doc. 35

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen: a) Kenntnisnahme des Dokuments, einschließlich der vorgeschlagenen Änderung des Beschlussentwurfs 19.CC über die Identifizierung von Nutzholz und anderen Holzerzeugnissen wie vom Pflanzenausschuss im Dokument CoP19 Doc. 44.2 dargelegt; b) Streichung der Beschlüsse 18.79 und 18.80 über die Durchsetzung.

+

36.

Unterstützung der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität in West- und Zentralafrika

 

 

 

 

36.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 36.1

SC

Die Dokumente 36.1 und 36.2 sollten zu einem Dokument zusammengefasst werden. Allgemeine Zustimmung dazu, dass die Bekämpfung der Artenschutzkriminalität unterstützt werden muss. Um jedoch Überschneidungen mit laufenden Tätigkeiten zu vermeiden und da es sich bei der Einrichtung eines Fonds offenbar um einen langwierigen Prozess handelt, für den beträchtliche finanzielle und personelle Ressourcen benötigt würden, Zustimmung zu den vom Sekretariat in Dokument 36.1 abgegebenen Empfehlungen. Ermutigung der übrigen Vertragsparteien, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, zwischenstaatlichen Organisationen und Interessenträger, die Teilregionen dabei zu unterstützen.

(+)

 

36.2

Unterstützung der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität und der Durchsetzung von CITES

in West- und Zentralafrika

CoP19 Doc. 36.2

Côte d'Ivoire, Gambia, Liberia, Niger, Nigeria und Senegal

Vorschlag der Zusammenfassung der Dokumente 36.1 und 36.2., Anmerkungen sind in 36.1 enthalten.

(-)

37.

Artenschutzkriminalität im Internet

CoP19 Doc. 37

Sek.

Zustimmung zu den Änderungen der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18) und den Beschlussentwürfen. Vorschlagen, dass parallel zu den bewährten Verfahren auch bestehende „nationale Rechtsvorschriften“ der Vertragsparteien ermittelt werden sollten (Hinzufügung zu Beschlussentwurf 19.AA). Sollte auf die in Dokument 32 vorgeschlagene Änderung abgestimmt werden.

+

38.

Nachfrageverringerung zur Bekämpfung des illegalen Handels

CoP19 Doc. 38

SC

Zustimmung zur Annahme der Leitlinien auf der CoP19. Zustimmung auch zur Annahme der Beschlussentwürfe und Änderungen der Resolution Conf. 17.4, um die Verfügbarkeit der Leitlinien für die Vertragsparteien in allen CITES-Sprachen zu verbessern, und Ermutigung der Vertragsparteien, diese zu nutzen.

+

39.

Inländische Märkte für häufig illegal gehandelte Exemplare

CoP19 Doc. 39

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen. Sollte auf die in Dokument 32 vorgeschlagene Änderung abgestimmt werden.

+

Regulierung des Handels

 

 

 

40.

Leitlinien für Nachweise des rechtmäßigen Erwerbs

CoP19 Doc. 40

SC

Bestimmte Elemente der Kurzanleitung für Nachweise des rechtmäßigen Erwerbs (Rapid Guide for making Legal Acquisition Findings) und in Beschluss 19.BB Buchstabe a bedürfen der Präzisierung. Weiterentwicklung des Standpunkts der EU, sobald die vom Sekretariat aktualisierte Fassung des Dokuments mit den Ergebnissen des Workshops zum Thema rechtmäßiger Erwerb (August 2022) verfügbar ist.

(+)

41.

Elektronische Systeme und Informationstechnologien, Authentifizierung und Kontrolle von Genehmigungen

CoP19 Doc. 41

SC

Zustimmung zu den Schlussfolgerungen der Studie über die Authentifizierung und Kontrolle von Genehmigungen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf.12.3 (Rev. CoP18) über Genehmigungen und Bescheinigungen in der Fassung des CITES-Sekretariats sowie Vorschlag, Systeme mit Hub-Architektur stärker zu berücksichtigen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18) „Einhaltung und Durchsetzung“, insbesondere um den Zollbehörden den Zugang zu den Daten in Genehmigungsdatenbanken der Vollzugsbehörden zu ermöglichen. Zustimmung zu den Beschlussentwürfen zu Risikobewertung und -analyse und zu den Beschlussentwürfen zu elektronischen Systemen und Informationstechnologien.

+

42.

Zweckcodes auf CITES-Genehmigungen und Bescheinigungen

CoP19 Doc. 42

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der einschlägigen Resolutionen und zur Annahme der vorgeschlagenen Beschlussentwürfe für die Wiedereinrichtung einer gemeinsamen zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe, um die Verwendung von Zweckcodes für Transaktionen durch die Vertragsparteien eingehender zu prüfen und unter anderem die Beratungen über die Zweckcodes P und T fortzusetzen.

+

43.

Nichtabträglichkeitsprüfungen

 

 

 

 

43.1

Bericht des Tier- und des Pflanzenausschusses

CoP19 Doc. 43.1

AC, PC

Zustimmung zu den in AC31 und PC25 vereinbarten Beschlussentwürfen.

+

 

43.2

Durchführung von Nichtabträglichkeitsprüfungen für Exemplare von in Anhang II gelisteten Arten, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden

CoP19 Doc. 43.2

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, da sie im Hinblick auf die Verbesserung der Erhaltung der im CITES-Übereinkommen gelisteten und bedrohten Haie und Rochen im Einklang mit der laufenden Initiative zur Stärkung der Synergien zwischen CITES und dem Fischereisektor stehen.

+

44.

Identifizierungsmaterialien

 

 

 

 

44.1

Überprüfung der Resolution Conf. 11.19 (Rev. CoP16)

CoP19 Doc. 44.1

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen.

+

 

44.2

Identifizierung von Nutzholz und anderen Holzerzeugnissen

CoP19 Doc. 44.2

PC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, da über die Jahre zahlreiche Informationen gesammelt wurden und ihre Zusammenstellung nützlich wäre.

+

45.

Kennzeichnungssystem für den Handel mit Kaviar

CoP19 Doc. 45

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen und zur Streichung des Beschlusses 18.146.

Einsetzung einer zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe des Ständigen Ausschusses, die ihre Arbeit aufnehmen kann, sobald die Analyse und die Empfehlungen des Sekretariats verfügbar sind.

+

46.

Handel mit Steinkorallen

CoP19 Doc. 46

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

47.

Mittels Biotechnologie hergestellte Exemplare

CoP19 Doc. 47

SC, Sek.

Zustimmung zu den Empfehlungen; die Fachtagung dürfte eine Grundlage für mehr Klarheit bei den Definitionen und Erhaltungsfragen bieten, auf die die Arbeitsgruppe später zurückgreifen könnte. Die Tagung sollte der Arbeitsgruppe als Grundlage dienen und muss demzufolge im Vorfeld stattfinden.

+

48.

Definition des Begriffs „geeignete und annehmbare Bestimmungsorte

CoP19 Doc. 48

SC

Zustimmung zur Annahme beider unverbindlicher Leitfäden.

Zustimmung zu dem Beschlussentwurf in Anhang 3, einschließlich der Änderungen des CITES-Sekretariats.

+

49.

Einbringung aus dem Meer

CoP19 Doc. 49

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlüssen.

Bekundung der tiefen Besorgnis der EU+MS über die mangelhafte Durchführung der CITES-Bestimmungen über das Einbringen aus dem Meer (IFS) und anderer Formen des Handels mit CITES-gelisteten Arten aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt.

Herausstellung durch EU+MS, dass eine erfolgreiche Umsetzung der CITES-Bestimmungen über Meeresarten nur möglich ist, wenn CITES und Fischereibehörden wirksam zusammenarbeiten.

+

50.

Verwendung beschlagnahmter Exemplare

CoP19 Doc. 50

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen CoP19-Beschlussentwürfen wie von SC74 empfohlen sowie zur Streichung der Beschlüsse 18.159 bis 18.164.

+

51.

Quoten für Trophäen der Jagd auf Leoparden (Panthera pardus)

CoP19 Doc. 51

SC

Zustimmung zur Änderung von Absatz 1 Buchstabe a der Resolution Conf. 10.14 (Rev. CoP16). Vorschlag einer Änderung der vom Sekretariat vorgeschlagenen Beschlüsse, um sicherzustellen, dass die Ausfuhrquoten (einschließlich der Jagdquoten) regelmäßig überprüft werden.

(+)

52.

Beförderung lebender Exemplare:

bessere Umsetzung der Beförderungsvorschriften

CoP19 Doc. 52

Côte d’Ivoire, Kanada, Kenia, Mexiko, Nigeria, Senegal und Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlüssen und zu den Änderungen der Resolutionen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu den IATA-Vorschriften. Klarstellung des Zwecks der ersten (geringfügigen) Änderung der Res. Conf 10.21 (Hinzufügung von „unabhängig von der Beförderungsart“) und Prüfung möglicher Auswirkungen auf die Leitlinien für nicht per Luftverkehr erfolgende Transporte. Offen für die Erörterung von Vorschlägen von Vertragsparteien oder einschlägigen Interessenträgern unter dem Gesichtspunkt der besseren Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen ohne Abstriche bei den mit dem Vorschlag verbundenen Ambitionen.

+

Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen für den Handel

 

 

 

53.

Überprüfung der CITES-Bestimmungen über den Handel mit Exemplaren von nicht wild lebenden Tieren und Pflanzen

CoP19 Doc. 53

SC

Zustimmung zur Fortsetzung der zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe, da die Fragen komplex sind und nicht genügend Zeit war, alle Punkte des Mandats zu erörtern. Am Wortlaut insbesondere von Anhang I müssen wesentliche Verbesserungen vorgenommen werden, damit der Text klarer und prägnanter wird, aber auch um auf die vom CITES-Sekretariat geäußerten Bedenken einzugehen. Dem Standpunkt des Sekretariats entsprechende Unterstützung einer Verschiebung der Annahme der Änderungen an der Resolution 10.16 auf die CoP 20, aber offen für die Annahme auf der CoP 19, wenn wesentliche Verbesserungen vereinbart werden können.

(-)

54.

Überprüfung der Bestimmungen der Resolution Conf. 17.7 über die Überprüfung des Handels mit Tieren, die als in Gefangenschaft gezüchtet gemeldet wurden

CoP19 Doc. 54

Sek. im Namen des SC und in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Generelle Zustimmung, es bedarf jedoch bestimmter Änderungen am Wortlaut der Änderungen der Resolution in Anhang 1 und der Beschlussentwürfe, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse von SC75 (13.11.2022) und des Workshops vom Juni 2022. Zustimmung zu den Beschlussentwürfen in Anhang 2.

(+)

55.

Registrierung von Unternehmen, die in Anhang I gelistete Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten

CoP19 Doc. 55

Vereinigte Staaten von Amerika

Ablehnung einiger Teile der in dem Dokument verfolgten Argumentation und entschiedene Ablehnung einiger vorgeschlagener Änderungen. Allgemeine Zustimmung zu dem Gedanken, dass bei der Registrierung angegebene Waren auf der CITES-Website veröffentlicht werden. Ablehnung des Vorschlags, für zusätzliche Waren eine neue Registrierung vorzuschreiben. Offen dafür, nach dem Ausschlussverfahren vorzugehen, d. h. das Registrierungsverfahren auf bei der Registrierung ausdrücklich ausgeschlossene Waren auszudehnen. Mit diesen Änderungen kann der Vorschlag akzeptiert werden.

(-)

56.

Leitlinien zum Begriff „künstlich vermehrt

CoP19 Doc. 56

PC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe in Anhang 1. Da bei Entwurf der vorläufigen Leitlinien noch Fragen in Bezug auf Adlerholz, die Verwendung des Herkunftscodes Y und andere Themen offen geblieben sind, Ablehnung etwaiger Änderungen des Mandats für die Überarbeitung der Leitlinien, die letztlich eine Aufweichung der für die Herkunftscodes A und Y geltenden Standards und der Definition des Begriffs Pflanzungen bewirken könnten.

+

57.

Exemplare aus Samen oder Sporen wild wachsender Pflanzen, die als künstlich vermehrt gelten

CoP19 Doc. 57

PC in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 18.179 bis 18.181, da die Arbeiten abgeschlossen sind.

+

Artspezifische Fragen

58.

Westafrikanische Geier (Accipitridae spp.)

CoP19 Doc. 58

SC in Absprache mit dem Sek.

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.FF zur Ersetzung der Beschlüsse 18.186 bis 18.192.

+

59.

Illegaler Handel mit Geparden (Acinonyx jubatus)

CoP19 Doc. 59

Äthiopien

Zustimmung zu den Empfehlungen, da der illegale Handel eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Empfehlung, die nordwestafrikanischen und iranischen Unterarten in alle Überlegungen zur Bekämpfung des illegalen Handels im erforderlichen Maße einzubeziehen und einen Mechanismus als Grundlage und zur Stärkung der Arbeit der Taskforce für Großkatzen einzurichten. Außerdem sollte nicht SC77, sondern SC78 der CoP 20 Empfehlungen unterbreiten.

(+)

60.

Erhaltung von Amphibien (Amphibia spp.)

CoP19 Doc. 60

AC

Zustimmung zu den Empfehlungen, da noch nicht ausreichend Daten zu Amphibienarten im internationalen Handel erhoben wurden.

+

61.

Aale (Anguilla spp.)

CoP19 Doc. 61

SC in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses, die in Anhang 1 dargelegten Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.DD anzunehmen.

+

62.

Adlerholz produzierende Gattungen

(Aquilaria spp. und Gyrinops spp.)

 

 

 

 

62.1

Bericht des Pflanzenausschusses

CoP19 Doc. 62,1

PC

Zustimmung zum Beschlussentwurf nur im Fall der vom Sekretariat geänderten Fassung. Herausstellung der Notwendigkeit, neue Informationen aus Doc. 62.2, der dort vorgeschlagenen Untersuchungen, und aus dem Informationsdokument CoP19 Inf. 5 bei der Überarbeitung von Res. 16.10 und anderen einschlägigen Resolutionen zu berücksichtigen. Jedoch klarstellen, dass Res. 10.13 über die Durchführung des Übereinkommens für Baumarten und andere mögliche Resolutionen im Hinblick auf Begriffsbestimmungen und Spezifikationen im Zusammenhang mit der künstlichen Vermehrung nicht geschwächt werden dürfen.

(+)

 

62.2

Adlerholz und CITES – Geschichte und Herausforderungen

CoP19 Doc. 62.2

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zustimmung bzw. Empfehlung bezüglich der Nützlichkeit der zusammengetragenen Informationen. Antrag auf Berücksichtigung etwaiger Ergebnisse der vorgeschlagenen Untersuchungen bei Überarbeitungen von Res. 16.10 wie im Beschlussentwurf in Doc. 62.1 vorgesehen.

(+)

63.

Weihrauchbäume (Boswellia spp.)

CoP19 Doc. 63

PC

Zustimmung. Die Beschlussentwürfe bieten einen zukunftsweisenden Weg zum Schließen von Wissenslücken und für mögliche künftige Vorschläge der Vertragsparteien für Listungsänderungen.

+

64.

Meeresschildkröten (Cheloniidae spp. und Dermochelyidae spp.)

 

 

 

 

64.1

Bericht des Sekretariats und des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 64.1

SC, Sek.

Zustimmung zu dem neuen Vorschlag des Sekretariats, bestimmte Beschlussentwürfe gemäß dem Vorschlag in Doc. 64.2 in eine neue Resolution über Meeresschildkröten aufzunehmen und den Beschluss 18.217 (Rev. CoP19) zu verlängern. Zwei Meeresschildkrötenarten sind vom Aussterben bedroht und eine Art gilt als gefährdet; sämtliche Bewertungen der IUCN weisen auf einen negativen Populationstrend hin. Es sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um einen weiteren Rückgang und das Aussterben der Arten zu verhindern. Zustimmung zur Zusammenfassung mit 64.2.

(+)

 

64.2

Erhaltung von Meeresschildkröten

CoP19 Doc. 64.2

Brasilien, Costa Rica, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zu der neuen Resolution mit den vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen. Zustimmung zur Zusammenfassung mit 64.1.

(+)

65.

Haie und Rochen (Elasmobranchii spp.)

CoP19 Doc. 65

SC, AC, in Absprache

mit dem Sek. und dem AC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses und des Tierausschusses zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.FF aus Anhang 4 des Dokuments. Voraussetzung der notwendigen Unterstützung für die Umsetzung bei den Listen der Seefischarten ist eine langfristige Finanzierung, weshalb die Tätigkeiten in Beschluss 19.BB nicht von der Verfügbarkeit externer Mittel abhängen sollten.

+

66.

Elefanten (Elephantidae spp.)

 

 

 

 

66.1

Durchführung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über den Elefantenhandel

CoP19 Doc. 66.1

Sek. auf Antrag des SC

Zustimmung zu den mit der Schließung inländischer Elfenbeinmärkte verbundenen Beschlüssen aus Anhang 1. Zustimmung zu den mit dem Handel mit Mammutelfenbein verbundenen Beschlussentwürfen in Anhang 2, einschließlich der vom CITES-Sekretariat vorgeschlagenen Änderung. Zustimmung zu den Beschlussentwürfen in Anhang 3 zum Handel mit asiatischen Elefanten. Zustimmung zu den Beschlussentwürfen in Anhang 4, die die praktischen Leitlinien für Elfenbeinbestände betreffen.

+

 

66.2

Elfenbeinbestände

 

 

 

 

 

66.2.1

Elfenbeinbestände:

Durchführung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über den Elefantenhandel

CoP19 Doc. 66.2.1

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Gabun, Kenia,

Liberia, Niger, Senegal und Togo

Anerkennung der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Berichterstattung, aber Teilung der Ansicht des Sekretariats, dass die Berichterstattung über Elfenbeinbestände und die Bereitstellung technischer Unterstützung bei der Verwaltung von Lagerbeständen gemäß Nummer 7 Buchstabe e und Nummer 11 der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über den Elefantenhandel bei ordnungsgemäßer Durchführung durch die Vertragsparteien ausreichend sind und die vorgeschlagenen neuen Beschlussentwürfe in Anhang 4 von CoP19 Doc. 66.1 genügen.

Ablehnung der neuen Beschlussentwürfe 19.AA und 19.BB in der vorgeschlagenen Fassung, aber Zustimmung zu den vom Sekretariat geänderten Beschlüssen.

(-)

 

 

66.2.2

Einrichtung eines für die Arealstaaten bei nichtkommerzieller Liquidierung von Elfenbeinbeständen zugänglichen Fonds

CoP19 Doc. 66.2.2

Kenia

Die nichtkommerzielle Liquidierung von Elfenbein wird von der EU im Allgemeinen befürwortet; sie erachtet es jedoch als das souveräne Recht einer jeden Vertragspartei, selbst darüber zu entscheiden, wie die Lagerbestände verwaltet werden sollen, solange diese ordnungsgemäß verwaltet werden. Es ist fraglich, ob ein institutionalisiertes Finanzierungsverfahren erforderlich ist, mit dem eine der Liquidierungsmethoden für lediglich eine Art beschlagnahmter Exemplare unterstützt wird. Ablehnung des Vorschlags in der aktuellen Fassung; ein gemeinsames Vorgehen aller Arealstaaten des Afrikanischen Elefanten wäre zweckmäßiger.

(-)

 

66.3

Umsetzung von Aspekten der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über die Schließung inländischer Elfenbeinmärkte

CoP19 Doc. 66.3

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Gabun Liberia,

Niger, Senegal und Togo

Zustimmung der EU zu Beschlussentwurf 19.AA, wobei fraglich ist, ob die an den Beschlussentwürfen 19.BB und 19.CC vorgenommenen Änderungen nötig sind, da nicht klar wird, um welche anderen Arten einschlägiger verfügbarer Informationen es geht. Zustimmung zu Beschluss 19.DD in der vom Sekretariat überarbeiteten Fassung möglich.

(-)

 

66.4

Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten

 

 

 

 

 

66.4.1

Internationaler Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten: Vorgeschlagene Überarbeitung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über den Elefantenhandel

CoP19 Doc. 66.4.1

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Gabun, Liberia, Niger,

Senegal und Togo

Der Zweck dieses Dokuments entspricht dem gemeinsamen Ziel der EU (siehe Doc. 66.4.2), den Handel mit lebenden Elefanten auf In-situ-Erhaltungsprogramme zu beschränken und dabei nur begrenzte Ausnahmen zu gewähren. Offen für die Erörterung des weiteren Vorgehens zur Erreichung dieses Ziels mit den Antragstellern. Jedoch Ablehnung mehrerer Elemente des Vorschlags: Für diese verschiedenen Elemente muss eine umfassendere Lösung gefunden werden (Auslegung von Anmerkung 2 mit besonderen Vorschriften für den Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten, in denen Ex-situ-Ausnahmetransfers und nicht verbindliche Leitlinien für „Unterbringung und Pflege“ sowie „Vorteile der In-situ-Erhaltung“ geregelt sind).

(-)

 

 

66.4.2

Klarstellung des Rahmens: Vorschlag der Europäischen Union.

CoP19 Doc. 66.4.2

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

 

66.5

Bericht über die Überwachung des widerrechtlichen Tötens von Elefanten (MIKE)

CoP19 Doc. 66.5

Sek.

Kenntnisnahme des Berichts.

 

 

66.6

Bericht über das Informationssystem für den Handel mit Elefanten (ETIS)

CoP19 Doc. 66.6

Sek.

Kenntnisnahme des Berichts.

 

 

66.7

Überprüfung des Prozesses der Nationalen Aktionspläne für Elfenbein

CoP19 Doc. 66.7

Malawi, Senegal und Vereinigte Staaten von Amerika

Die EU sollte den Überprüfungsprozess unterstützen, sofern dieser sich auf die im Dokument ermittelten spezifischen Fragen konzentriert und nicht unbedingt auf den gesamten Prozess ausgerichtet ist, und ohne den Prozess potenziell zu schwächen.

(+)

67.

CITES-Taskforce für Großkatzen (Felidae spp.)

CoP19 Doc. 67

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen über das überarbeitete Mandat und die Arbeitsweise der CITES-Taskforce für Großkatzen wie in SC74 vereinbart, obwohl einige Änderungen gemäß Doc. 59 und 73.2 erforderlich sein könnten, sowie zur Streichung der Beschlüsse 18.245 und 18.248.

+

68.

Asiatische Großkatzen (Felidae spp.)

CoP19 Doc. 68

Sek. in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Allgemeine Zustimmung zu dem Dokument. Vorschlag von Verbesserungen an Beschluss 19.AA im Interesse eines besseren Informationsaustauschs über kriminaltechnische Forschungsprojekte, einschließlich gentechnischer und anderer Verfahren.

+

69.

Seepferdchen (Hippocampus spp.)

 

 

 

 

69.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 69.1

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.CC aus Anhang 1 des Dokuments. Insbesondere Zustimmung zur Veranstaltung eines Expertenworkshops zur Erörterung der Durchführung und Durchsetzung des CITES für den Handel mit Hippocampus spp.

+

 

69.2

Nächste Schritte zur erfolgreichen Durchführung der Aufnahme von Seepferdchen in Anhang II

CoP19 Doc. 69.2

Malediven, Monaco, Nigeria, Peru, Senegal, Sri Lanka, Togo, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika

Den Antragstellern vorschlagen, Doc 69.2 und Doc. 69.1 zu einem Dokument zusammenzufassen, da in den beiden Dokumenten ähnliche Zielsetzungen verfolgt werden. Wichtige beizubehaltende Punkte: Berücksichtigung von Seepferdchen im Rahmen des vorgeschlagenen Workshops zur Nichtabträglichkeitsprüfung (69.2) und Veranstaltung eines Expertenworkshops zur Erörterung der Durchführung und Durchsetzung des CITES für den Handel mit Hippocampus spp. (69.1).

(+)

70.

Palisanderholzarten [Leguminosae (Fabaceae)]

CoP19 Doc. 70

PC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen wie vom Pflanzenausschuss für Palisanderarten vereinbart.

+

71.

Schuppentiere (Manis spp.)

 

 

 

 

71.1

Bericht des Ständigen Ausschusses und des Tierausschusses

CoP19 Doc. 71.1

SC in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Zustimmung zu den Empfehlungen, es könnten jedoch weitere, in Doc. 71.2 aufgeführte Punkte hinzugefügt werden.

+

 

71.2

Vorgeschlagene Änderungen der Resolution Conf. 17.10

CoP19 Doc. 71.2

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen, da weitere Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Schuppentieren erforderlich sind. Zustimmung zur konsolidierten Fassung von 71.1 und 71.2, wie vom Sekretariat vorgeschlagen.

+

72.

Afrikanische Löwen (Panthera leo)

CoP19 Doc. 72

Sek. in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zum Vorschlag des Tierausschusses bezüglich weiterer Arbeiten zwischen den Tagungen zu Afrikanischen Löwen (Panthera leo) und der Annahme des neuen Beschlusses.

+

73.

Jaguare (Panthera onca)

 

 

 

 

73.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 73.1

SC

Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 18.251 bis 18.253, wie vom Sekretariat empfohlen, und Annahme der Beschlussentwürfe über Jaguare aus Anhang 1 dieses Dokuments.

+

 

73.2

Vorgeschlagene Änderungen der in SC74 vereinbarten Beschlussentwürfe über Jaguare

CoP19 Doc. 73.2

Costa Rica, El Salvador, Mexiko und Peru

Grundsätzliche Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, sofern 19.DD Buchstabe b (Antrag auf Bewertung der Notwendigkeit einer gesonderten Resolution über Jaguare, dem die EU auf der CoP18 nicht zugestimmt hat) gestrichen wird. Einrichtung eines Mechanismus als Grundlage und zur Stärkung der Arbeit der Taskforce für Großkatzen.

(+)

74.

Handel mit Singvögeln und deren Erhaltung (Passeriformes spp.)

CoP19 Doc. 74

AC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Tierausschusses, die Beschlüsse 18.256 bis 18.259 über den Handel mit Singvögeln und deren Erhaltung (Passeriformes spp.) zu verlängern, da neue Finanzmittel verfügbar sind.

+

75.

Nashörner (Rhinocerotidae spp.)

CoP19 Doc. 75

SC, Sek.

Zustimmung zu dem vom Ständigen Ausschuss und vom Sekretariat ausgearbeiteten Dokument und den Änderungen an Res. Conf. 9.14 (CoP17) sowie zu den Beschlüssen in Anhang 3. Abwägung der Beibehaltung einiger an Vertragsparteien gerichteter und zur Streichung vorgeschlagener Elemente des Beschlusses 18.110 in Resolution 9.14 (CoP17) oder in den Beschlüssen.

+

76.

Saiga-Antilope (Saiga spp.)

CoP19 Doc. 76

SC

Zustimmung zu den vom Tierausschuss vorgeschlagenen Beschlüssen in der vom Sekretariat geänderten Fassung.

+

77.

Riesen-Fechterschnecke (Strombus gigas)

CoP19 Doc. 77

Sek.

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen 19.AA bis 19.DD aus Anhang 1 dieses Dokuments und zur Streichung der Beschlüsse 18.275 bis 18.280 mit Ausnahme von Beschluss 18.278 Buchstabe b, der beibehalten werden sollte.

(+)

78.

Landschildkröten und Süßwasserschildkröten (Testudines spp.)

CoP19 Doc. 78

Sek.

Teilen der Ansicht, dass die Beschlüsse 18.286 bis 18.291 durchgeführt wurden und gestrichen werden können. Folgebeschluss vorschlagen, in dem Madagaskar aufgefordert wird, eine umfassende Strategie zur Erhaltung seiner gefährdeten Schildkrötenarten vorzulegen.

+

79.

Afrikanische Baumarten

CoP19 Doc. 79

PC

Zustimmung. Die Liste der afrikanischen Baumarten und die damit verbundenen CITES-Verfahren aus dem Anhang des Dokuments PC25 Doc. 28 müssen aktualisiert werden.

+

80.

Meeres-Zierfische

CoP19 Doc. 80

AC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.BB aus Anhang 1 dieses Dokuments und zur Streichung der Beschlüsse 18.263 bis 18.265.

+

81.

Neotropische Baumarten

CoP19 Doc. 81

PC

Zustimmung. Die Liste der neotropischen Baumarten und die damit verbundenen CITES-Verfahren aus dem Anhang des Dokuments PC25 Doc. 29 müssen aktualisiert werden.

+

82.

Handel mit Arten von Arzneipflanzen und aromatischen Pflanzen

CoP19 Doc. 82

PC

Zustimmung, es sollte jedoch beantragt werden, dass eine mögliche neue Resolution nicht auf Arzneimittel beschränkt sein sollte, sondern alle Arten von Produkten umfassen sollte, die Arten von Arzneipflanzen oder aromatischen Pflanzen enthalten.

+

83.

Ermittlung von Arten, die vom Aussterben bedroht sind, für CITES-Vertragsparteien

CoP19 Doc. 83

Gambia, Liberia, Niger, Nigeria und Senegal

Ablehnung des Resolutionsentwurfs über die Einrichtung einer neuen Datenbank, da die bestehende Rote Liste der IUCN eine ausreichende Bewertungsgrundlage darstellt. Ebenfalls Ablehnung der Beschlussentwürfe in Anhang 2 in der aktuellen Fassung, allerdings Anerkennung der Tatsache, dass einige Arealstaaten bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Aufnahme von in den CITES-Anhängen bisher nicht gelisteten, vom internationalen Handel bedrohten Arten in die Listen technische Hilfe benötigen.

Beibehaltung der Anhänge

 

 

 

84.

Standardnomenklatur

 

 

 

 

84.1

Bericht des Tier- und des Pflanzenausschusses

CoP19 Doc. 84.1

AC, PC, ausgearbeitet von deren jeweiligen Nomenklaturexperten

Zustimmung zur Annahme der vorgeschlagenen Beschlüsse und zur Verlängerung der Beschlüsse der CoP 18 gemäß Doc. 84.1 und Zustimmung zur Annahme der überarbeiteten Resolution Conf. 12.11 (Rev. CoP18) in Bezug auf Flora und Fauna.

+

 

84.2

Standardnomenklatur für Dipteryx spp.

CoP19 Doc. 84.2

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

 

84.3

Standardnomenklatur für Khaya spp.

CoP19 Doc. 84.3

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

 

84.4

Standardnomenklatur für Rhodiola spp.

CoP19 Doc. 84.4

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

85.

Anmerkungen

 

 

 

 

85.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 85.1

SC

Zustimmung zum Dokument, das vom Ständigen Ausschuss vorgelegt wurde, und Zustimmung zur Wiedereinsetzung der Arbeitsgruppe.

+

 

85.2

Informationssystem für den Handel mit Exemplaren CITES-gelisteter Baumarten

CoP19 Doc. 85.2

SC, Sek.

Zustimmung, da es wichtig ist, anstehende Arbeiten zu ermitteln und auf bestehenden Arbeiten aufzubauen sowie Überschneidungen mit der Arbeit der ITTO zu vermeiden.

+

 

85.3

Informeller Überprüfungsmechanismus für bestehende und vorgeschlagene Anmerkungen

CoP19 Doc. 85.3

Vorsitz des SC in Absprache mit dem Sek.

Zustimmung zum vorgeschlagenen Beschluss in Bezug auf den informellen Überprüfungsmechanismus für bestehende und vorgeschlagene Anmerkungen.

+

86.

Produkte, die Exemplare von in Anhang II gelisteten Orchideen enthalten

CoP19 Doc. 86

SC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe und zur Streichung der Beschlüsse 18.327 bis 18.330.

+

87.

Änderungen der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17)

 

 

 

 

87.1

Vorgeschlagene Änderungen an der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17)

CoP19 Doc. 87,1

Botsuana, Eswatini, Kambodscha, Namibia, Simbabwe

Ablehnung einer Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Resolution 9.24. Offen für die Erörterung bestimmter Elemente des Vorschlags, die nicht in den Anwendungsbereich von Res. 9.24 fallen.

 

87.2

In den CITES-Anhängen gelistete aquatische Arten:

Vorschläge für einen neuen Ansatz bei der Aufnahme von Haien und Rochen in die Liste

CoP19 Doc. 87,2

Senegal

Der Begriff „kommerziell genutzte aquatische Arten“, auf den sich die Fußnote zur „Anwendung des Rückgangs bei kommerziell genutzten aquatischen Arten“ in Anhang 5 von Res Conf. 9.24 (Rev. CoP17) bezieht, ist ungenau und führt daher zu Missverständnissen. Seitens der EU besteht Konsens darüber, dass die Fußnote überarbeitet werden muss. Die EU kann der Einsetzung einer während der CoP tagenden Arbeitsgruppe oder einem zwischen den Sitzungen stattfindenden Prozess zustimmen, um in diesem Rahmen die beste Vorgehensweise für alle aquatischen Taxa mit langsamem Wachstum und geringer Reproduktion (nicht nur für Haie und Rochen) zu erörtern.

(+)

88.

Nach der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geäußerte Vorbehalte

CoP19 Doc. 88

Sek.

Zustimmung zu den Vorschlägen des Sekretariats in Bezug auf Nummer 1 Buchstabe h (neu) in Resolution 11.21 (Rev. CoP18) sowie Nummer 2 Buchstabe f (neu) in Resolution 4.6 (Rev. CoP18) als mögliche Alternative zu den Formulierungsvorschlägen, die die EU zu demselben Sachverhalt in Doc. 66.4 Nummer 14 unterbreitet hat, da das Sekretariat mit seinen Vorschlägen dieselben Absichten und Ziele verfolgt.

Vorläufige Zustimmung zur Annahme der anderen vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen an Res. Conf. 11.21, Res Conf. 4.6 (Rev. CoP18) und Res. Conf. 4.25 (Rev. CoP18), allerdings möglicherweise Vorschlag einiger Änderungen zur Verbesserung des Texts, insbesondere damit die Frage der Listenaufteilung in Res. Conf. 4.25 (Rev. CoP18) erfasst ist, damit die Bestimmungen von Res Conf. 4.25 (Rev. CoP18) auch für Pflanzen gelten und damit sichergestellt ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen an Res. Conf. 4.6 (Rev. CoP18) dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verfahren zur Änderung von Resolutionen mit jenen zur Änderung der Anmerkungen, in denen auf die Resolutionen verwiesen wird, zusammenhängen.

(+)

Vorschläge zur Änderung der Anhänge

89.

Änderungsvorschläge zu den Anhängen I und II

 

Vorschläge für die Aufnahme in die Listen werden in Teil 2 dieses Dokuments behandelt.

 

 

89.1

Bewertung der Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II durch das Sekretariat

CoP19 Doc. 89.1

 

 

 

 

89.2

Bemerkungen der Vertragsparteien

CoP19 Doc. 89.2

Sek.

 

 

 

89.3

Bemerkungen von Pflichtgutachtern

CoP19 Doc. 89.3

 

 

 

Beendigung der Tagung

90.

Festlegung von Zeit und Ort der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien

 

Kein Dokument

 

91.

Schlussbemerkungen (Beobachter, Vertragsparteien, CITES-Generalsekretär, Regierung des Gastgeberlandes)

 

Kein Dokument

 

2.    VORSCHLÄGE FÜR LISTUNGSÄNDERUNGEN

Nr.

Taxon/Einzelheiten

Vorschlag

Antragsteller

Bemerkungen

Standpunkt

FAUNA – SÄUGETIERE

1.

Hippopotamus amphibious (Flusspferd)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Benin, Burkina Faso, Gabun, Guinea, Liberia, Mali, Niger, Senegal, Togo, Zentralafrikanische Republik

Ablehnung. Die Population erfüllt nicht die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I.

Notwendigkeit eines verbesserten Schutzes der Art in bestimmten Regionen und offen für die Erörterung des weiteren Vorgehens im Rahmen der Aufnahme in Anhang II.

2.

Ceratotherium simum (Südliches Breitmaulnashorn) (Population von Namibia)

I – II

Übertragung der Population Namibias von Anhang I nach Anhang II mit folgender Anmerkung:

„Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels

a)

mit lebenden Tieren nur zur In-situ-Erhaltung; und

b)

mit Jagdtrophäen.

Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.“

Botsuana, Namibia

Die biologischen Kriterien für die Herabstufung scheinen erfüllt zu sein. Daten zur Reproduktion, zur Populationsstruktur sowie zur tatsächlichen Populationsgröße und zur Fragmentierung der Population geben jedoch Anlass zur Besorgnis. Daher kann nur der Übertragung nach Anhang II von lebenden Tieren zu Zwecken der In-situ-Erhaltung und in Bezug auf Standorte innerhalb des natürlichen und historischen Areal der Art in Afrika zugestimmt werden. Einer Übertragung nach Anhang II, um den Handel mit Jagdtrophäen zuzulassen, kann aus Gründen der Vorsicht nicht zugestimmt werden, da von Jagdtrophäen stammende Nashorn-Hörner nachweislich in den illegalen Handel gelangen, und eine Aufnahme in Anhang II würde zu einer weniger genauen Prüfung von Jagdtrophäen durch einführende Vertragsparteien führen.

(-)

3.

Ceratotherium simum (Südliches Breitmaulnashorn) (Population von Eswatini)

Streichung der bestehenden Anmerkung zur Auflistung der Population von Eswatini in Anhang II

Eswatini

Ablehnung. Die Population erfüllt weiterhin die Kriterien von Anhang II, aber die vorgeschlagene Streichung der Anmerkung würde nicht den Vorsichtskriterien gemäß Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs 4 der Resolution Conf. 9.24 entsprechen. Die Wiederaufnahme des Handels mit Nashorn-Horn würde angesichts des hohen Ausmaßes an Wilderei und illegalem Handel zu diesem Zeitpunkt ein falsches Zeichen setzen. Sie würde außerdem die Maßnahmen vieler Vertragsparteien zur Verringerung der Nachfrage nach dieser Art untergraben.

4.

Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) (Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika)

Änderung der Anmerkung 2 betreffend die Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika

Die vorgeschlagenen Änderungen sind durchgestrichen dargestellt:

Zur ausschließlichen Genehmigung:

a)

des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken;

b)

des Handels mit lebenden Tieren, die nach geeigneten und annehmbaren Bestimmungsorten verbracht werden, in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP17) für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika;

c)

des Handels mit Häuten;

d)

des Handels mit Haar;

e)

des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe;

f)

des Handels mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe;

g)

des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen:

i)

nur aus registrierten staatseigenen Lagerbeständen mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft);

ii)

nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden;

iii)

erst nach Überprüfung der voraussichtlichen Einfuhrländer und der registrierten staatseigenen Lagerbestände durch das Sekretariat;

iv)

der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und -entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet und

Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt.

Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

Simbabwe

Ablehnung des Vorschlags in der derzeitigen Fassung, da die beantragte Änderung zur Öffnung des internationalen Elfenbeinhandels führen würde und daher nicht den Vorsichtsmaßnahmen gemäß Anhang 4 der Res. Conf. 9.24. Wenn auf der Konferenz der Vertragsparteien (CoP 19) Einvernehmen über die Auswirkungen eines Vorbehalts auf Änderungen einer Anmerkung erzielt würde (ehemalige Anmerkung bliebe in Kraft) und Änderungen der Anmerkung auf die Streichung überflüssiger Teile im Hinblick auf die früheren einmaligen Verkäufe und/oder die Streichung des Verweises auf die Resolution in einer Weise beschränkt würden, die mit dem von der EU vorgeschlagenen Dokument 66.4.2 in Einklang steht, könnte die EU für eine Änderung stimmen.

(-)

5.

Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) (Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika)

II – I

Übertragung der Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika von Anhang II nach Anhang I

Äquatorialguinea, Burkina Faso, Mali, Senegal

Diese vier Populationen erfüllen nicht die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I.

6.

Cynomys mexicanus (Mexikanischer Präriehund)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Mexiko

Die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I sind nicht mehr erfüllt. Seit der Aufnahme der Art in Anhang I des CITES im Jahr 1975 wurden nur zwei internationale Handelsgeschäfte verzeichnet (beide mit Proben für wissenschaftliche Zwecke). Die mexikanische Strafverfolgungsbehörde (PROFEPA) berichtete, dass zwischen 2013 und 2019 auf nationaler Ebene neun Exemplare beschlagnahmt wurden. Es gibt weder amtliche Aufzeichnungen über den Verkauf von Exemplaren dieser Art noch gibt es einen nationalen oder internationalen Markt, der die wild lebenden Populationen bedroht.

+

FAUNA – VÖGEL

7.

Branta canadensis leucopareia (Aleuten-Zwergkanadagans)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag. Die in den 1960er Jahren vom Aussterben bedrohte Population dieser Unterart hat sich erholt und umfasst heute eine Population von 162 000 Exemplaren, die durch regulierte Jagd gut gesteuert wird. Keine Berichte über illegalen Handel.

+

8.

Kittacincla malabarica (Weißbürzelschama)

Aufnahme in Anhang II

Malaysia, Singapur

Zustimmung zum Vorschlag, da die Art die Kriterien für die Aufnahme in Anhang II erfüllt. Aufgrund ihrer Singfähigkeit handelt es sich um eine der wertvollsten Arten im Handel mit südostasiatischen Käfigvögeln. Sie gehört zu den wichtigsten Arten, die für Gesangswettbewerbe verwendet werden.

+

9.

Pycnonotus zeylanicus (Gelbscheitelbülbül)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Malaysia, Singapur, Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art erfüllt die biologischen Kriterien in Anhang 1 der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17).

+

10.

Phoebastria albatrus (Kurzschwanz-Albatros)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag, da der internationale Handel keine Bedrohung mehr darstellt und keine erhebliche Nachfrage nach der Art mehr besteht. Da die Population jedoch nach wie vor sehr klein und gefährdet ist, sollten die USA und andere Arealstaaten ermutigt werden, dafür zu sorgen, dass geeignete Erhaltungsmaßnahmen ergriffen werden, um eine stabile und wachsende Population zu gewährleisten.

+

FAUNA – KRIECHTIERE, REPTILIEN

11.

Caiman latirostris (Breitschnauzenkaiman) (Population Brasiliens)

I – II

Übertragung der brasilianischen Population von Anhang I nach Anhang II

Brasilien

Zustimmung, da die Art seit den 1990er Jahren weit verbreitet und häufig ist und in absehbarer Zukunft nicht vom Aussterben bedroht ist. Die Vorsichtsmaßnahmen gemäß Anhang 4 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii) der Res. 9.24 (Rev.) sind erfüllt und die Beibehaltung in Anhang I gemäß Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens wäre nicht gerechtfertigt.

+

12.

Crocodylus porosus (Leistenkrokodil) (Population der Palawan-Inseln (Philippinen))

I – II

Übertragung der Population der Palawan-Inseln (Philippinen) von Anhang I nach Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null für wild lebende Exemplare

Philippinen

Zustimmung, da die Art weder auf globaler noch auf lokaler Ebene gefährdet ist und die Ausfuhrquote von Null für wild lebende Exemplare eine Vorsichtsmaßnahme gemäß Anhang 4 Abschnitt A Teil 2 Buchstabe a Ziffer iii) der Res. 9.24 (Rev.) ist.

+

13.

Crocodylus siamensis (Siamkrokodil) (Population Thailands)

I – II

Übertragung der Population Thailands von Anhang I nach Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null für wild lebende Exemplare

Thailand

Ablehnung, da die wild lebende Population nach wie vor sehr klein und vom Aussterben bedroht ist. Die biologischen Kriterien für eine Aufnahme in Anhang I sind nach wie vor erfüllt.

14.

Physignathus cocincinus (Grüne Wasseragame)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union, Vietnam

EU-Vorschlag

+

15.

Cyrtodactylus jeyporensis (Jeypore-Bogenfingergecko)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Indien

Zustimmung, da die Kriterien des Anhangs II offenbar erfüllt sind. Die Art ist auf einige wenige Standorte begrenzt und hat vermutlich eine geringe Populationsgröße. Die Art ist derzeit nicht vom Aussterben bedroht, aber im Verhältnis zur Populationsgröße ist die Nachfrage im Handel groß genug, um eine Gefahr für das Überleben der Art darzustellen.

+

16.

Tarentola chazaliae (Helmkopfgecko)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Mauretanien, Senegal

Die Art wird zumindest gelegentlich in hoher Anzahl gehandelt, was lokale Populationen und den Fortbestand des Areals gefährden kann. Der Handel muss gemäß Anhang II reguliert werden, um einen schädlichen Handel zu verhindern, der die Art gefährden könnte.

+

17.

Phrynosoma platyrhinos (Wüstenkrötenechse)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Ablehnung, da die Kriterien nicht erfüllt sind. Das Handelsvolumen hat in den letzten Jahren abgenommen und es gibt keine Hinweise auf einen Populationsrückgang, der die Art in absehbarer Zukunft gefährden könnte.

18.

Phrynosoma spp. (Krötenechsen)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Mexiko

Keine Zustimmung zum Vorschlag in seiner derzeitigen Fassung, aber die Aufnahme bestimmter Arten, die die Kriterien erfüllen, kann in Betracht gezogen werden.

(-)

19.

Tiliqua adelaidensis (Zwergblauzungenskink)

0 – I

Aufnahme in Anhang I

Australien

Zustimmung. Die Art erfüllt mehrere der in Anhang 1 Absätze B und C aufgeführten Aufnahmekriterien.

+

20.

Epicrates inornatus (Puerto-Rica-Boa)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art ist nicht mehr gefährdet und die Nachfrage ist gering. Daher erfüllt diese Art nicht mehr die Kriterien des Anhangs I.

+

21.

Crotalus horridus (Wald-Klapperschlange)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Ablehnung, da der internationale Handel so gering ist, dass er diese häufige und weit verbreitete Art nicht gefährden kann, und da die Kriterien zur Aufnahme nicht erfüllt sind.

22.

Chelus fimbriata und C. orinocensis (Fransenschildkröte und Orinoko-Fransenschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Costa Rica, Kolumbien, Peru

Der Vorschlag enthält uneinheitliche Daten über die Herkunft von Exemplaren im legalen und illegalen Handel und enthält keine aktuellen Populationsdaten. Aus der derzeitigen Fassung des Vorschlags geht weder hervor, dass die Art bedroht ist, noch, dass sich der Handel nachteilig auf das Überleben der Art auswirkt. Dem Vorschlag könnte zugestimmt werden, wenn die Antragsteller nachweisen, dass die illegal gehandelten Exemplare aus der freien Wildbahn stammen und/oder dass illegal in Ranching-Betrieben gehaltene Exemplare in Zuchtbetriebe eingeschleust werden, was ohne Aufnahme der Art in Anhang II nicht verhindert werden kann. Der Standpunkt der EU wird finalisiert, wenn zusätzliche Informationen von Peru erhalten wurden.

(+)

23.

Macrochelys temminckii und Chelydra serpentine (Geierschildkröte und Schnappschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Ablehnung des Vorschlags in der vorgelegten Fassung, aber Zustimmung zur Aufnahme von ausschließlich Macrochelys temminckii in Anhang II. Die Aufnahme von Chelydra serpentina gemäß Abschnitt II Teil 2 Buchstabe b würde die wirksame Kontrolle vom Handel mit Macrochelys temminckii nicht erleichtern, würde eine noch größere Verwechslungsgefahr im Hinblick auf Chelydra rossingnonii und C. acutirostris bedeuten und würde den Handelsdruck auf diese gefährdeten Arten erhöhen.

(-)

24.

Graptemys barbouri, G. ernsti, G. gibbonsi, G. pearlensis und G. pulchra (Barbours Höckerschildkröte, Escambia-Höckerschildkröte, Pascagoula-Höckerschildkröte, Pearl-Höckerschildkröte, Alabama-Höckerschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Der internationale Handel mit allen fünf Arten ist so gering und findet (fast) ausschließlich mit Exemplaren mit Herkunft C statt, dass keine negativen Auswirkungen auf die Arten erwartet werden. Die Kriterien des Anhangs II sind nicht erfüllt. Zwar ist erwiesen, dass alle diese Arten mehreren Bedrohungen ausgesetzt sind, jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Handel eine dieser Bedrohungen ist.

(-)

25.

Batagur kachuga (Bengalische Flussschildkröte)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Indien

Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art erfüllt eindeutig die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I. Die Art ist bedroht und ihr natürlicher Lebensraum ist schwer zu schützen.

+

26.

Cuora galbinifrons (Hinterindische Scharnierschildkröte)

I – II

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Europäische Union, Vietnam

EU-Vorschlag

+

27.

Rhinoclemmys spp. (Amerikanische Erdschildkröten)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Costa Rica, Kolumbien, Panama

Nur Rhinoclemmys pulcherrima und R. punctularia werden scheinbar in für den Erhalt relevanter Anzahl gehandelt, aber das wichtigste Ausfuhrland, Nicaragua, lässt nur den Handel mit in Gefangenschaft gezüchteten Exemplaren zu und es gibt keine Hinweise auf für den Erhalt relevante Nichteinhaltung. Alle Arten können anhand der Färbung von Kopf, Hals und Panzer bestimmt werden. Dementsprechend sind Artikel II Teil 2 Buchstabe a bzw. b scheinbar nicht für alle Arten erfüllt und dem Vorschlag in der vorgelegten Fassung wird nicht zugestimmt, aber die Zustimmung zu einem reduzierten Vorschlag könnte in Betracht gezogen werden.

(-)

28.

Claudius angustatus (Großkopf-Schlammschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Mexiko

Zustimmung zum Vorschlag. Das Kriterium B des Anhangs 2a ist erfüllt, da die legale und illegale Entnahme aus der freien Wildbahn wahrscheinlich ein Größenmaß annimmt, das sich auf die Erhaltung der Art auswirkt.

+

29.

Kinosternon spp. (Klappschildkröten)

0 – I

0 – II

Aufnahme von Kinosternon cora und K. vogti in Anhang I sowie aller anderen Arten von Kinosternon spp. in Anhang II

Brasilien, Costa Rica, El Salvador, Kolumbien, Mexiko, Panama, Vereinigte Staaten von Amerika

Die EU könnte einem enger gefassten Vorschlag zustimmen, wenn die Antragsteller beschließen, ihn auf solche Arten zu beschränken, für die nachgewiesen werden kann, dass sie die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllen und insbesondere, dass diese Arten in erheblichem Ausmaß gehandelt werden. Die Arten K. cora und K. vogti scheinen für die Aufnahme in Anhang I in Frage zu kommen. Weitere Arten der Gattung scheinen für die Aufnahme in Anhang II in Frage zu kommen, doch viele Arten sind weder bedroht noch liegen Berichte über den Handel mit ihnen vor.

(-)

30.

Staurotypus salvinii und S. triporcatus (Salvins Kreuzbrustschildkröte und Große Kreuzbrustschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

El Salvador, Mexiko

Zustimmung. Die Aufnahme von Staurotypus triporcatus ist gerechtfertigt, da im Handel eine hohe Nachfrage besteht. Es ist nicht klar, ob Staurotypus salvinii die biologischen Kriterien des Anhangs II erfüllt, aber eine Unterscheidung dieser Art von Staurotypus triporcatus ist schwierig und im Handel wird vermutlich kein Unterschied zwischen den beiden Arten gemacht, sodass diese Art höchstwahrscheinlich das Kriterium der Verwechslungsgefahr gemäß Res. 9.24 erfüllt (Kriterium A in Anhang 2b).

+

31.

Sternotherus spp. (Moschusschildkröten)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Sternotherus depressus würde die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I besser erfüllen als für Anhang II. Die einzige kongene Art, die S. depressus ähnelt, ist S. intermedius, aber diese Art ist im Handel selten und kann keine bedeutende Verschleierung von illegalem Artenhandel ermöglichen. Andere Arten werden in großer Zahl entnommen und gehandelt, aber ohne Hinweise darauf, dass dies eine Bedrohung darstellt. Zwar erfüllt der Vorschlag nicht vollständig die Kriterien für die Aufnahme in die Liste, doch kann die Zustimmung zu einem reduzierten Vorschlag, insbesondere die Aufnahme von S. depressus in Anhang II, in Betracht gezogen werden.

(+)

32.

Apalone spp. (Weichschildkröten)

0 – II

Aufnahme in Anhang II (mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Unterarten)

Vereinigte Staaten von Amerika

Das Kriterium B des Anhangs 2a könnte erfüllt sein, es fehlen jedoch einschlägige Populationsdaten, was die Bewertung der Auswirkungen des Handels auf die wild lebenden Populationen erschwert. Es gibt nur wenig Belege für Wilderei bei wild lebenden Apalone spp. Aufgrund der sehr hohen Nachfrage sollten Vorsichtsmaßnahmen angewandt werden, und dem Vorschlag sollte zugestimmt werden.

+

33.

Nilssonia leithii (Leiths Weichschildkröte)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Indien

Zustimmung zum Vorschlag, da die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I erfüllt sind. Schwerwiegender Populationsrückgang (mehr als 90 % in den vergangenen 30 Jahren), der scheinbar anhält. Eine der größten Bedrohungen ist die Nachfrage für die Nutzung als Nahrungsmittel oder in der traditionellen asiatischen Medizin.

+

FAUNA – LURCHE, AMPHIBIEN

34.

Centrolenidae spp. (Glasfrösche)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Argentinien, Brasilien, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Gabun, Guinea, Niger, Panama, Peru, Togo, Vereinigte Staaten von Amerika

Das Kriterium für die Aufnahme in Anhang II wird von der gesamten Familie mit ihren 158 Arten eindeutig nicht erfüllt. Da die Kriterien zur Aufnahme nicht erfüllt sind, sollte dem Vorschlag nicht zugestimmt werden.

(-)

35.

Agalychnis lemur (Lemur-Laubfrosch)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit einer jährlichen Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden

Costa Rica, Europäische Union, Kolumbien, Panama

EU-Vorschlag

+

36.

Laotriton laoensis (Laos-Warzenmolch)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden

Europäische Union

EU-Vorschlag

+

FAUNA – PLATTENKIEMER (Haie)

37.

Carcharhinidae spp. (Grauer Riffhai, Schwarzhai, Atlantischer Zwerghai, Gangeshai, Sandbankhai, Borneohai, Pondicherryhai, Glattzahn-Schwarzspitzenhai, Sichelflossen-Zitronenhai, Karibischer Riffhai, Dolchnasenhai, Atlanischer Nachthai, Weißnasenhai, Schwarznasenhai, Weißwangenhai, Carcharhinus obsoletus, Pazifischer Kleinschwanzhai, Borneo-Breitflossenhai und Breitenflossenhai)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Bangladesch, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Europäische Union, Gabun, Israel, Kolumbien, Maldiven, Panama, Senegal, Seychellen, Sri Lanka, Arabische Republik Syrien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU

+

38.

Sphyrnidae spp. (Hammerhaie)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Ecuador, Europäische Union, Kolumbien, Panama

EU-Vorschlag

+

39.

Potamotrygon albimaculata, P. henlei, P. jabuti, P. leopoldi, P. marquesi, P. signata und P. wallacei (Itaituba-Süßwasserstechrochen, Feuerrochen, Perlenrochen, Leopoldsrochen, Marques-Süßwasserstechrochen, Parnaiba-Stechrochen, Marmorierter Süßwasserrochen)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien

Es ist unklar, ob alle Arten die Kriterien für die Aufnahme erfüllen und ob eine Aufnahme zur Bekämpfung des illegalen Handels beitragen würde. Die Anwendung der Kriterien für eine Verwechslungsgefahr ist uneinheitlich.

(-)

40.

Rhinobatidae spp. (Geigenrochen)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Israel, Kenia, Panama, Senegal

Zustimmung, da die meisten Arten gefährdet sind und einem starken fischereilichen Druck ausgesetzt sind. Durch die Aufnahme in Anhang II wird nicht nur sichergestellt, dass der internationale Handel dem Überleben dieser Arten nicht schadet, sondern auch die Erhebung besserer Handelsdaten ermöglicht. Mehrere Arten könnten künftig für die Aufnahme in Anhang I infrage kommen, wenn der Handel nicht reguliert wird.

+

41.

Hypancistrus zebra (Zebra-Harnischwels)

0 – I

Aufnahme in Anhang I

Brasilien

Keine Zustimmung zum Vorschlag in seiner derzeitigen Fassung. Die EU könnte jedoch einem Vorschlag für die Aufnahme in Anhang II zustimmen. Die Art könnte die biologischen Kriterien für Anhang I erfüllen, da es aber offenbar illegale Ausfuhren aus Brasilien gibt, ist unklar, wie sich dieser Handel auf wild lebende Populationen auswirkt.

(-)

FAUNA – SEEGURKEN, SEEWALZEN

42.

Thelenota spp. (Ananas-Seewalze, Riesen-Seewalze, Rot-gestreifte Seewalze)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union, Seychellen, Vereinigte Staaten von Amerika

EU-Vorschlag

+

FLORA (PFLANZEN)

43.

Hundsgiftgewächse, Kakteen, Palmfarne (Cycadaceae), Baumfarne, Wolfsmilchgewächse, Gnetumgewächse, Liliengewächse, Magnoliengewächse, Kannenpflanzengewächse, Orchideen, Mohngewächse, Steineibengewächse, Schlauchpflanzengewächse, Tetracentron, Palmfarne (Zamiaceae), Ingwergewächse

Pflanzenarten mit den Anmerkungen #1, #4, #14 und in Anhang I gelistete Arten der Familie der Orchidaceae spp. (Orchideen)

Anmerkung #1 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen, die in sterilen Behältern befördert werden;“

Anmerkung #4 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;“

Anmerkung #14 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen , die in sterilen Behältern befördert werden; […] f) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit; diese Ausnahme gilt nicht für Holzschnitzel, Perlen, Gebetsketten und Schnitzereien.“

Buchstabe f des französischen Textes der Anmerkung #14 wie folgt ändern: „ f) les produits finis conditionnés et prêts pour la vente au détail; cette dérogation ne s’applique pas aux copeaux en de bois, aux perles, aux grains de chapelets et aux gravures.“

Die ergänzende Anmerkung zu in Anhang I gelisteten Orchideenarten in den Anhängen wie folgt ändern: „ORCHIDACEAE Orchideen (Das Übereinkommen gilt für die folgenden Arten des Anhangs I nicht, sofern es sich um Sämlings- oder Gewebekulturen handelt, welche in-vitro gewonnen und in sterilen Behältern befördert werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Exemplare der von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarten Begriffsbestimmung von ‚künstlich vermehrt‘ entsprechen.)“

Kanada

Zustimmung, da es sich um eine notwendige Änderung handelt, um alle Stellen mit dem Wortlaut „in festem oder flüssigem Medium“ in den CITES-Anhängen und in den Anmerkungen anzugleichen.

+

FLORA – TROMPETENBAUMGEWÄCHSE

44.

Handroanthus spp., Roseodendron spp. und Tabebuia spp. (Trompetenbäume)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz).

Europäische Union, Kolumbien, Panama

EU-Vorschlag

+

FLORA – DICKBLATTGEWÄCHSE

45.

Rhodiola spp. (Rosenwurz)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit Anmerkung #2 (Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen und Pollen und b) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.)

China, Europäische Union, Ukraine, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika

EU-Vorschlag

+

FLORA – LEGUMINOSEN (Hülsenfrüchtler)

46.

Afzelia spp.

(Afrikanische Populationen) (Afrikanisches Mahagoni)

0 – II

Aufnahme aller afrikanischer Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz).

Benin, Côte d'Ivoire, Europäische Union, Liberia, Senegal

EU-Vorschlag

+

47.

Dalbergia sissoo (Indischer Palisander)

II – 0

Streichung aus Anhang II

Indien, Nepal

Grundsätzlich ist der Vorschlag abzulehnen, da die Unterscheidung dieser Art von anderen Arten spezielles Fachwissen erfordert. Wenn die Antragsteller zusätzliche, für die CITES-Behörden leicht verfügbare Nachweise zu Identifizierungstechniken vorlegen können, kann der Standpunkt überdacht werden.

48.

Dipteryx spp. (Cumarú, Tonkabohnenbaum)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit der Anmerkung „Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz“.

Europäische Union, Kolumbien, Panama

EU-Vorschlag

+

49.

Paubrasilia echinata (Pernambukholz, Brasilholz)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I mit der Anmerkung „Alle Teile, Erzeugnisse und fertigen Produkte, einschließlich Bögen von Musikinstrumenten, ausgenommen Musikinstrumente und Teile davon, die zu Wanderorchestern gehören, sowie Solomusiker, die eine Bescheinigung für Musikinstrumente gemäß Res. 16.8. mitführen.“

Brasilien

Der Wortlaut der Anmerkung ist unklar und die EU kann dem Vorschlag nur zustimmen, wenn der Vorschlag geändert wird.

Es besteht zwar Einigkeit darüber, dass eine verstärkte Kontrolle des Handels mit dieser Art notwendig ist und dass alle Ausfuhren aus Brasilien, einschließlich Rohlinge und fertige Bögen, erfasst werden sollten, aber ein übermäßiger Verwaltungsaufwand, der für den Erhalt der Art nicht notwendig ist, muss vermieden werden, und den besonderen Erfordernissen der Bogenbauer muss entsprechend Rechnung getragen werden. EU kann einem Verweis auf eine Resolution in einer Anmerkung nicht zustimmen.

(+)

50.

Pterocarpus spp.

(Afrikanische Populationen) (Pterocarpus angolensis, P. brenanii, P. erinaceus, P. lucens, P. rotundifolius, P. tinctorius)

0 – II

Aufnahme aller afrikanischen Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz) und Änderung der Anmerkungen zu den bereits in Anhang II aufgeführten Arten Pterocarpus erinaceus und P. tinctorius in Anmerkung #17

Côte d'Ivoire, Europäische Union, Liberia, Senegal, Togo

EU-Vorschlag

+

FLORA – MAHAGONIGEWÄCHSE, ZEDRACHGEWÄCHSE

51.

Khaya spp. (Afrikanisches Mahagoni)

Aufnahme aller afrikanischer Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz).

Benin, Côte d'Ivoire, Europäische Union, Liberia, Senegal

EU-Vorschlag

+

FLORA – ORCHIDEEN

52.

Orchidaceae spp. (Orchideen)

Änderung der Anmerkung #4 und Hinzufügung eines neuen Buchstaben g mit folgendem Wortlaut: „g) fertige Kosmetikprodukte, die Teile oder Erzeugnisse von Bletilla striata, Cycnoches cooperi, Gastrodia elata, Phalaenopsis amabilis oder P. lobbii enthalten, verpackt und für den Einzelhandel bereit.“

Schweiz

Ablehnung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Material mit Herkunft W oder Y in der Zukunft in den Kosmetikprodukten verwendet wird. Auf dieser Grundlage wird ein Vorsorgeansatz vorgeschlagen, es sei denn, die Anmerkung wird dahin gehend geändert, dass die Herkunftscodes „W“ und „Y“ ausgenommen sind. Der vorliegende Vorschlag ist im Hinblick auf eine Vermeidung des Risikos des illegalen Handels mit wild lebenden Pflanzenarten problematisch.


(1)  Sek. = CITES-Sekretariat

SC = Ständiger Ausschuss

AC = Tierausschuss

PC = Pflanzenausschuss


ANHANG IIa

Änderung von Anhang III des CITES

Papilio phorbanta Anhang III


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