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Document 32022D2545

    Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2545 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung des Rahmens für die Zurechnung von Kosten im Zusammenhang mit Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie

    C/2022/9701

    ABl. L 328 vom 22.12.2022, p. 123–135 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/07/2024; Aufgehoben durch 32024D1974

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2545/oj

    22.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/123


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2022/2545 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2022

    zur Festlegung des Rahmens für die Zurechnung von Kosten im Zusammenhang mit Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 220a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird die diversifizierte Finanzierungsstrategie als eine einheitliche Finanzierungsmethode zur Durchführung von Transaktionen für die Mittelaufnahme und das Schuldenmanagement durch die Kommission in die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) eingeführt. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 soll die diversifizierte Finanzierungsstrategie für Programme des finanziellen Beistands gelten, für die die Basisrechtsakte am oder nach dem 9. November 2022 in Kraft treten.

    (2)

    Die Kommission sollte die für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie notwendigen Vorkehrungen treffen. Die Anwendung der diversifizierten Finanzierungsstrategie erfordert die Verabschiedung einer Reihe von Vorschriften, mit denen die Zurechnung der jeweiligen Kosten zu den betreffenden Programmen des finanziellen Beistands festgelegt wird; dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Begünstigten alle Kosten in Rechnung gestellt werden, die der Union durch den finanziellen Beistand entstehen.

    (3)

    Die Methode für die Zuweisung der Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1095 der Kommission (3) festgelegt. Es ist angebracht, diese Regelungen auf die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie nach Artikel 220a der Haushaltsordnung auszudehnen.

    (4)

    Die Rückzahlungsverpflichtungen sollten — gemäß Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung und im Einklang mit den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und des Haushaltsausgleichs — beim Begünstigten des finanziellen Beistands verbleiben. Alle Kosten sollten den Begünstigten in Rechnung gestellt werden, und zwar auf der Grundlage einer einheitlichen Zurechnungsmethode, die eine transparente und verhältnismäßige Kostenzurechnung gewährleistet.

    (5)

    Die Methode zur Zurechnung der Kosten sollte gewährleisten, dass keine Quersubventionierung der von einer Kategorie von Begünstigten verursachten Kosten durch eine andere Kategorie erfolgt. Die vollständige Zurechnung von Darlehenskosten zu den Begünstigten dieser Darlehen einerseits sowie die Zurechnung der Kosten nicht rückzahlbarer Unterstützung zum EU-Haushalt andererseits sollte auf der Grundlage der für die Aufbringung und Auszahlung des jeweiligen Erlösanteils an die verschiedenen Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten geschehen. Die Methode sollte alle der Union für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen entstehenden Kosten einschließlich aller Verwaltungskosten abdecken und gewährleisten, dass für jede Auszahlung unterschiedliche Kostenkategorien berechnet werden.

    (6)

    Um eine faire und gleiche Behandlung der Begünstigten zu gewährleisten, sollte die Kommission bei den Kosten eine gemeinsame und einheitliche Methode einsetzen, die für alle Arten von Auszahlungen (sowohl die aus dem Unionshaushalt als auch die von den Begünstigten zurückgezahlten) gilt und nach der die Kosten den Begünstigten auf der Grundlage des erhaltenen Anteils am Erlös zugerechnet werden.

    (7)

    Bei dieser Methode zur Berechnung und Zurechnung der Kosten ist zwischen den folgenden drei Kostenkategorien zu unterscheiden: den Finanzierungskosten, den Kosten für das Liquiditätsmanagement und den Verwaltungskosten. Die Finanzierungskosten ergeben sich aus den Zinsen und sonstigen Gebühren, die die Kommission auf die verschiedenen Instrumente zur Finanzierung der fraglichen Auszahlungen zu entrichten hat. Bei den Kosten für das Liquiditätsmanagement handelt es sich um die Kosten, die aufgrund von Emissionsbeträgen entstehen, die vorübergehend auf Liquiditätskonten als Reserven für anstehende Zahlungen gehalten werden. Diese laufenden operativen Gemeinkosten sind ein inhärentes Merkmal der diversifizierten Finanzierungsstrategie und sollten gerecht unter allen Begünstigten aufgeteilt werden. Die dritte Kostenkategorie sind die Verwaltungskosten für den Aufbau der technischen und operativen Kapazitäten zur Umsetzung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie, die eindeutig aus der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie entstehen.

    (8)

    Die faire und verhältnismäßige Zuordnung der Kosten erfolgt durch die Kompartimentierung der Auszahlungen und der damit verbundenen Finanzierungsinstrumente in Zeiträume (im Folgenden „Zeit-Kompartimente“). Bereits bestehende Auszahlungen und damit zusammenhängende Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie, die bereits Zeit-Kompartimenten zugewiesen sind, werden von der Hinzufügung von Auszahlungen im Rahmen von Programmen des finanziellen Beistands nach Artikel 220a der Haushaltsordnung nicht berührt. Ab dem Beginn solcher Darlehensauszahlungen werden die Kosten aller im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie finanzierten Auszahlungen identisch berechnet und zugeordnet. Der größte Vorteil dieses Ansatzes besteht darin, dass die Finanzierungskosten für alle Auszahlungen, die demselben Zeit-Kompartiment zugeordnet werden, gleich hoch sind, und somit sichergestellt ist, dass die Mittelaufnahmen auf den Auszahlungsbedarf zugeschnitten sind.

    (9)

    Es sollte sichergestellt werden, dass es bei keinem der Programme, für die die Kostenzurechnungsmethode gelten würde, Auswirkungen auf die Kostenverteilung gibt. Die Kostenzurechnungsmethode würde ab ihrer Annahme für Mittelaufnahmen im Rahmen von NGEU und die Darlehen im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gelten, die eine ähnliche Laufzeit und Struktur aufweisen. Daher ist es möglich, sie in dieselben Zeit-Kompartimente aufzunehmen. Wird ein neues Programm des finanziellen Beistands mit anderer Laufzeit und Struktur aufgestellt, das sich voraussichtlich auf die Kosten auswirkt, sollte diese Methode gegebenenfalls überprüft werden.

    (10)

    Die Berechnung der Finanzierungskosten, die sich aus Transaktionen zur Mittelaufnahme ergeben, sollte aus den Kosten abgeleitet werden, die durch alle entsprechenden Transaktionen des halbjährigen Zeitraums, in den der Zeitpunkt der Auszahlung fällt, entstehen. Die Kompartimentierung der Finanzierungskosten ist notwendig, um sicherzustellen, dass die für die Auszahlung in Rechnung gestellten Finanzierungskosten in engem Zusammenhang mit den zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Marktzinsen stehen. Dieser Ansatz bedeutet, dass die genauen Finanzierungskosten erst nach Fertigstellung des Finanzierungspools am Ende des halbjährigen Zeit-Kompartiments festgelegt werden, den Begünstigten der Darlehen aber vor der endgültigen Kostenberechnung Richtpreise zur Verfügung stehen. Die Begünstigten von Darlehen und der EU-Haushalt (für externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (5)) sollten dieselbe Gebühr entrichten. Dadurch werden die Willkür oder Zufälligkeit vermieden, die die traditionelle Back-to-Back-Methode kennzeichneten, bei der die Kosten für einen bestimmten Begünstigten den Konditionen entsprachen, die am Tag der Mittelaufnahme erzielt werden konnten.

    (11)

    Jedes Zeit-Kompartiment sollte während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend am 1. Januar oder am 1. Juli, aktiv sein. Das erste Zeit-Kompartiment sollte jedoch gemäß Artikel 4 des Beschlusses den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 abdecken.

    (12)

    Zwar können die Finanzierungskosten zwischen den halbjährigen Zeit-Kompartimenten aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsbedingungen, die sich der Kontrolle der Kommission entziehen, variieren, doch wird die Kommission die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen so verwalten, dass jedes Zeit-Kompartiment so weit wie möglich ähnliche Laufzeitprofile aufweist.

    (13)

    Die Finanzierungsstrategie der Kommission ermöglicht ein besseres Management des Zinsrisikos und anderer finanzieller Risiken. Während die den Begünstigten der Darlehen in Rechnung gestellten Zinssätze stabil sein werden, wird in regelmäßigen Abständen in marginalem Umfang eine Neuberechnung der Zinssätze erforderlich sein, wenn fällig werdende Instrumente im Finanzierungspool ersetzt werden müssen. Die Kommission wird bei Bedarf ihre Kapazitäten ausbauen, um Derivate wie Swaps zur Steuerung etwaiger verbleibender Zinsrisiken zu nutzen und den Begünstigten die Möglichkeit von Darlehen mit Zinsbindung anzubieten. Die Kosten dieser Fazilität mit Zinsbindung sollten vollständig und ausschließlich von den Begünstigten getragen werden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

    (14)

    Die Beträge der Auszahlungen in einem Zeit-Kompartiment sollten dem Betrag der langfristigen Finanzierungsinstrumente entsprechen, die diesem Zeit-Kompartiment zugeordnet sind. In den meisten Fällen erfolgt die Auszahlung und Zuordnung der Erlöse im bzw. zum gleichen Zeit-Kompartiment wie die Emission der langfristigen Finanzierungsinstrumente, mit denen die Erlöse generiert werden. Unvorhergesehene Verzögerungen bei der Auszahlung können jedoch dazu führen, dass die Erlöse aus den langfristigen Finanzierungsinstrumenten zwar erzielt wurden, aber nicht wie ursprünglich geplant ausgezahlt werden können. Bei diesem Szenario kann die Auszahlung von einem Zeit-Kompartiment auf das folgende verschoben werden. Wenn die Mittel für diesen bestimmten Finanzierungsbedarf jedoch bereits aufgebracht und dem vorherigen Zeit-Kompartiment zugeordnet wurden, können sie in diesem Zeit-Kompartiment nicht für andere Zwecke verwendet werden. Unter diesen Umständen sollte es möglich sein, die Auszahlungen dem Zeit-Kompartiment zuzuordnen, für das die Finanzierungsinstrumente emittiert wurden. Ebenso sollte es möglich sein, langfristige Finanzierungsinstrumente des folgenden Zeit-Kompartiments dem vorherigen Zeit-Kompartiment zuzuordnen, wenn der Betrag der langfristigen Finanzierungsinstrumente dieses Zeit-Kompartiments zur Deckung des Betrags der Auszahlungen nicht ausreicht.

    (15)

    Die Kommission wird außerdem gewisse Mittel benötigen, um im vorhergehenden Zeit-Kompartiment für Auszahlungsbedarf vorzusorgen, der zu Beginn der Laufzeit des nächsten Zeit-Kompartiments entsteht. Um solchen Situationen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Kommission zu günstigen Bedingungen über die Mittel verfügt, um Auszahlungen kurz vor oder nach dem Übergang zwischen Zeit-Kompartimenten vorzunehmen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, langfristige Finanzierungsinstrumente dem folgenden Zeit-Kompartiment zuzuordnen.

    (16)

    Die Fähigkeit, die Liquidität der Finanzierungstransaktionen durch den Zugang zu kurzfristiger Mittelaufnahme und das Halten von Barmitteln zu vorsorglichen Zwecken zu steuern, ist ein zentrales und prägendes Merkmal der diversifizierten Finanzierungsstrategie. Dieses Liquiditätsmanagement wird es der Kommission ermöglichen, den gesamten Zahlungsbedarf zu decken und ihre Emissionstätigkeit an die Marktbedingungen anzupassen. Diese Fähigkeit führt zu Kosten bei der Generierung von Erlösen mittels Emission kurzfristiger Papiere und dem vorübergehenden Halten eines Teils der Erlöse auf einem Liquiditätskonto, mit dem sichergestellt wird, dass alle Zahlungen auf Anfrage getätigt werden können. Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie ermöglichen ein besseres Management von Zinsrisiken und sonstigen finanziellen Risiken. Sie können den Einsatz von Derivaten wie Swaps zur Steuerung von Zinsrisiken oder anderen finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Darlehen für die Begünstigten umfassen, und es können besicherte oder unbesicherte Geldmarkttransaktionen durchgeführt werden. Kosten im Zusammenhang mit Rückkäufen und/oder dem Halten eigener Anleihen für die Zwecke des Liquiditätsmanagements sollten als Liquiditätsmanagementkosten betrachtet werden. Dieser Beschluss sollte eine Grundlage für die Berechnung dieser Liquiditätskosten schaffen und dafür sorgen, dass diese Kosten allen relevanten Empfängern von Erlösen im Laufe des betreffenden Jahres auf fairer, gerechter Basis in Rechnung gestellt werden.

    (17)

    Ein höherer Auszahlungsbedarf als der Betrag der dem jeweiligen Zeit-Kompartiment zugerechneten langfristigen Finanzierungsinstrumente oder Zinszahlungen kann zu einem Liquiditätsdefizit eines Zeit-Kompartiments führen. Ein geringerer Auszahlungsbedarf als der Betrag der langfristigen Finanzierungsinstrumente, die dem jeweiligen Zeit-Kompartiment zugewiesen wurden, oder Tilgungszahlungen, die in Bezug auf die dem Kompartiment zugewiesenen, ausstehenden Auszahlungen eingehen, können zu einem Liquiditätsüberschuss führen. Der Ausgleich dieser Liquiditätsüberschüsse oder -defizite ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie. Diese Kosten sollten nicht von den jeweiligen Zeit-Kompartimenten getragen, sondern isoliert und als Teil separater Gemeinkosten für das Liquiditätsmanagement verwaltet werden. Mit diesem Beschluss sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem aus Liquiditätsdefiziten oder -überschüssen entstehende Kosten voneinander getrennt werden können, damit sie durch das breiter angelegte Finanzierungsprogramm in Form von Liquiditätsmanagementkosten absorbiert werden können. Die Kommission soll das für das Liquiditätsmanagement vorgesehene Kompartiment nutzen, um alle positiven oder negativen Barmittelbestände in den Zeit-Kompartimenten an den Gesamtbetrag der Auszahlungen anzugleichen.

    (18)

    Die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie setzt den Erwerb neuer Kapazitäten voraus, die erforderlich sind, um den vorteilhaftesten Zugang zu den Kapitalmärkten zu erhalten und die kontinuierliche und wirksame Pflege dieser Infrastruktur zu gewährleisten. Hierzu zählen Kosten, die für das Führen von Liquiditätskonten, den Erwerb von Kapazitäten zur Durchführung von Auktionen für EU-Bills und -Anleihen und für die Einführung neuer interner Datenverarbeitungskapazitäten erforderlich sind. Kosten dieser Art, die sich unmittelbar aus der Durchführung von Mittelaufnahme- und Auszahlungstransaktionen ergeben, sollten als Gemeinkosten behandelt werden, anhand deren die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Pflege der Anleihe- und Zahlungsinfrastruktur unterschieden werden können. Diese Kosten sollen durch die Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten erfasst werden.

    (19)

    In den Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten werden alle Verwaltungskosten zusammengefasst, die unmittelbar bei der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie anfallen. Diese Kosten entstehen entweder als Einrichtungskosten im Zusammenhang mit einmaligen Kosten für den Aufbau operativer Kapazitäten oder als — unvermeidliche — wiederkehrende Kosten, die unmittelbar den Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie zuzuordnen sind und im Zeitablauf anfallen. Während die wiederkehrenden Kosten regelmäßige jährliche Kosten darstellen, die für Auszahlungen in einem bestimmten Jahr in Rechnung gestellt werden, sollten die Einrichtungskosten als einmalige Gebühren zugerechnet werden.

    (20)

    Einrichtungskosten und Kosten für den Kapazitätsaufbau für diese Transaktionen fallen seit 2021 an und wurden den Begünstigten von Programmen zur finanziellen Unterstützung im Rahmen von NGEU bereits durch spezifische Einrichtungs-Gemeinkosten zugeordnet. Daher sollten die Begünstigten anderer unter Artikel 220a der Haushaltsordnung fallender Programme des finanziellen Beistands keine Kosten im Zusammenhang mit diesem vorherigen Kapazitätsaufbau, sondern nur künftige Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung dieser Infrastruktur tragen. Der Anteil der Verwaltungskosten von unter Artikel 220a der Haushaltsordnung fallenden Programmen des finanziellen Beistands mit Ausnahme von NGEU sollte daher auf wiederkehrende Kosten beschränkt und betroffene Begünstigte wie jeder Begünstigte der diversifizierten Finanzierungsstrategie behandelt werden.

    (21)

    Verwaltungskosten, die in den Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten enthalten sind, sollten sich auf eine erschöpfende Liste infrage kommender Kosten beschränken, die in direktem Zusammenhang mit der diversifizierten Finanzierungsstrategie stehen. Vertraglich festgelegte Vergütungen für die Einstellung von externem Beraterpersonal werden in die Liste der infrage kommenden Verwaltungsausgaben aufgenommen, nachdem im Rahmen des Jahreshaushaltsplans für 2023 Einigungen erzielt wurden. Die Erweiterung der Liste der infrage kommenden Verwaltungsausgaben wurde den Behörden der Mitgliedstaaten vor der Annahme dieses Beschlusses mitgeteilt. Die Gesamtkosten für die Bedienung für Verwaltungsgemeinkosten machen nur einen sehr geringen Anteil der Gesamtkosten der Transaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie aus.

    (22)

    Mit dem Verfahren der nachträglichen Rechnungsstellung soll sichergestellt werden, dass die Kosten im folgenden Jahr und bis zu dem Zeitpunkt eingezogen werden, an dem die Kosten nicht mehr durch Transaktionen zur Mittelaufnahme sowie zum Schulden- und Zahlungsmanagement im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie verursacht werden.

    (23)

    Für die der Ukraine nach der Verordnung (EU) 2022/2463 gewährten Darlehen zum finanziellen Beistand könnte die Union ausnahmsweise die Zins- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Mittelaufnahmen und Darlehen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2463 tragen. Die erforderlichen Mittel würden durch Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2463 bereitgestellt. Die Rechnungsstellung für diese Kosten sollte daher an die Rechnungsstellung von Kosten für Auszahlungen als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 angepasst und nach Quartalen des Jahres gruppiert werden.

    (24)

    Die Kommission sollte für jede Auszahlung, einschließlich der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2020/2094, der rückzahlbaren Unterstützung an Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/2094 und der Darlehen an einen Mitgliedstaat oder ein Drittland im Rahmen von unter Artikel 220a der Haushaltsordnung fallenden Programmen des finanziellen Beistands, einen Bestätigungsbescheid ausstellen.

    (25)

    Darlehen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sind für jede Auszahlung zu standardisierten Finanzierungskonditionen (Laufzeit und Rückzahlungsprofil) durchzuführen. Bei nicht rückzahlbarer Unterstützung sollte der Bestätigungsbescheid der Hauptbeleg zur Bestimmung dieser Finanzierungskonditionen für den EU-Haushalt sein. Der Bestätigungsbescheid dient dazu, den Kostenantrag auf der Grundlage seiner finanziellen Konditionen festzulegen. Diese Bedingungen sollten das Datum der Auszahlung, die Höhe der finanziellen Unterstützung, den Zahlungstermin für die Finanzierungskosten und das Fälligkeitsdatum umfassen. Der Bestätigungsbescheid bildet die wesentliche Grundlage für die Haushaltsplanung der EU, die Finanzkreisläufe und die Verbuchung der nicht rückzahlbaren Unterstützung.

    (26)

    Durch entsprechende Verweise in den Darlehensverträgen wird klargestellt, dass die Auszahlungskosten mittels Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Methodik berechnet werden.

    (27)

    Dieser Beschluss sollte für alle Mittelaufnahmetransaktionen und Auszahlungen im Rahmen des NGEU-Programms gelten, einschließlich derjenigen, die vor seinem Inkrafttreten stattgefunden haben.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 1

    Gegenstand, Geltungsbereich und Grundsatz

    (1)   Mit diesem Beschluss wird eine einzige, einheitliche Methodik für die Zuweisung der Kosten festgelegt, die infolge von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen von unter Artikel 220a der Haushaltsordnung fallenden Programmen des finanziellen Beistands sowie von nicht rückzahlbarer Unterstützung nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (6) (im Folgenden „CAM-Programme“) entstehen.

    (2)   Die Anwendung der Kostenzuweisungsmethode orientiert sich an den Grundsätzen der Fairness und Gleichbehandlung; dadurch wird sichergestellt, dass die Kosten auf der Grundlage des relativen Anteils der erhaltenen Unterstützung zugewiesen werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

    1.

    „Begünstigter“ einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, der bzw. das Vertragspartei eines Darlehensvertrags im Rahmen eines CAM-Programms ist, oder, bei nicht rückzahlbarer Unterstützung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, den Unionshaushalt;

    2.

    „Auszahlung“ die Weitergabe von Erlösen aus Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen zur Finanzierung rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Unterstützung für einen Begünstigten;

    3.

    „Finanzierungsinstrumente“ Anleihen, Schuldverschreibungen, Commercial Paper, EU-Bills oder andere geeignete kurz- und/oder langfristige Finanztransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie;

    4.

    „Zinsfrist“ einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten oder einen anderen Zeitraum, der im Bestätigungsbescheid angegeben werden kann und am Tag der Auszahlung oder am vorhergehenden Zinszahlungstag beginnt;

    5.

    „Liquiditätsmanagement“ die Steuerung von Cashflows im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten und Auszahlungen;

    6.

    „Darlehensvertrag“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und einem Begünstigten im Rahmen eines CAM-Programms;

    7.

    „Mittelaufnahmetransaktionen“ Transaktionen nach Artikel 2 Nummer 1 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission (7);

    8.

    „Schuldenmanagementtransaktionen“ Transaktionen nach Artikel 2 Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544;

    9.

    „kurzfristige Finanzierung“ Finanzierung nach Artikel 2 Nummer 11 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544;

    10.

    „langfristige Finanzierung“ Finanzierung nach Artikel 2 Nummer 10 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544.

    Artikel 3

    Arten von Kosten

    Es werden folgende Kategorien von Kosten eingeführt:

    a)

    Finanzierungskosten,

    b)

    Kosten des Liquiditätsmanagements,

    c)

    Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten.

    KAPITEL 2

    FINANZIERUNGSKOSTEN UND KOSTEN DES LIQUIDITÄTSMANAGEMENTS

    ABSCHNITT 1

    Kompartimente

    Artikel 4

    Zeit-Kompartimente

    (1)   Ein Zeit-Kompartiment ist in einem Zeitraum von sechs Monaten, beginnend am 1. Januar oder am 1. Juli, aktiv. Das erste Zeit-Kompartiment erstreckt sich jedoch über den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

    (2)   Das Zeit-Kompartiment setzt sich aus den während seines aktiven Zeitraums getätigten Auszahlungen und den entsprechenden Finanzierungsinstrumenten, die ihm zugewiesen wurden, zusammen. Auszahlungen werden dem Zeit-Kompartiment zugeordnet, das am Tag der Auszahlung aktiv ist.

    Übersteigt der Betrag der Erlöse aus langfristigen, dem vorherigen Zeit-Kompartiment zugeordneten Finanzierungsinstrumenten den Betrag der dem genannten Kompartiment gemäß Unterabsatz 1 zugewiesenen Auszahlungen, so werden abweichend von Unterabsatz 1 die Auszahlungen so lange dem genannten Zeit-Kompartiment zugewiesen, bis der Betrag der Auszahlungen die Höhe der Erlöse der genannten langfristigen Finanzierungsinstrumente erreicht.

    Die Auszahlung wird für alle ausstehenden Beträge, die noch zurückgezahlt werden müssen, weiterhin dem Zeit-Kompartiment zugewiesen.

    (3)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 werden die Erlöse aus langfristigen Finanzierungsinstrumenten einem Zeit-Kompartiment zugeordnet.

    (4)   Andere langfristige Finanzierungsinstrumente als die in Absatz 5 genannten Instrumente werden dem Zeit-Kompartiment zugeordnet, das zu dem Zeitpunkt aktiv ist, an dem die Mittelaufnahmetransaktion, die sie generiert, abgeschlossen wird.

    Abweichend von Unterabsatz 1

    a)

    können Finanzierungsinstrumente, die zur Finanzierung einer Auszahlung im folgenden Zeit-Kompartiment eingesetzt werden, diesem Zeit-Kompartiment zugeordnet werden;

    b)

    werden, wenn der Betrag der Auszahlungen am Ende des aktiven Zeit-Kompartiments die Höhe der Erlöse aus langfristigen Finanzierungsinstrumenten übersteigt, die langfristigen Finanzierungsinstrumente, die aus den nach Ablauf des aktiven Zeitraums des Zeit-Kompartiments vorgenommenen Mittelaufnahmetransaktionen generiert werden, diesem Zeit-Kompartiment zugeordnet, bis der Betrag der Erlöse aus langfristigen Finanzierungsinstrumenten dem Betrag der Auszahlungen dieses Zeit-Kompartiments entspricht.

    (5)   Langfristige Finanzierungsinstrumente, die an die Stelle fällig werdender langfristiger Finanzierungsinstrumente treten, werden demselben Zeit-Kompartiment zugeordnet. Artikel 6 gilt im Falle einer Inkongruenz zwischen dem Fälligkeitstermin des fällig werdenden langfristigen Instruments und dem Zeitpunkt der Mittelaufnahme des langfristigen Instruments, das an seine Stelle tritt.

    Artikel 5

    Liquiditätsmanagement-Kompartiment

    (1)   Das Liquiditätsmanagement-Kompartiment bleibt so lange aktiv, bis die in CAM-Programmen genehmigten Mittelaufnahmetransaktionen vollständig zurückgezahlt sind.

    (2)   Kurzfristige Finanzierungsinstrumente, Schuldenmanagementtransaktionen und die sich aus ihnen ergebenden Kosten werden dem Liquiditätsmanagement-Kompartiment zugeordnet.

    Artikel 6

    Angleichung der Liquiditätssalden

    (1)   Die Höhe der Liquiditätsbestände in einem Zeit-Kompartiment wird gemäß Nummer 1 Schritt 3 des Anhangs auf Tagesbasis als Differenz zwischen Zu- und Abflüssen berechnet.

    (2)   Jeder in Absatz 1 genannte positive Betrag (im Folgenden „Liquiditätsüberschuss“) wird gemäß Nummer 1 Schritt 4 des Anhangs auf Tagesbasis vom Zeit-Kompartiment dem Liquiditätsmanagement-Kompartiment zu den Finanzierungskosten des jeweiligen Zeit-Kompartiments an diesem Tag zugewiesen.

    (3)   Jeder dem in Absatz 1 genannten negativen Betrag entsprechende Betrag (im Folgenden „Liquiditätsdefizit“) wird gemäß Nummer 1 Schritt 6 des Anhangs auf Tagesbasis vom Liquiditätsmanagement-Kompartiment dem Zeit-Kompartiment zu den Finanzierungskosten des Liquiditätsmanagement-Kompartiments an diesem Tag zugewiesen.

    ABSCHNITT 2

    Berechnung der Finanzierungskosten und der Kosten des Liquiditätsmanagements

    Artikel 7

    Berechnung der Finanzierungskosten für ein Zeit-Kompartiment

    (1)   Die Finanzierungskosten werden auf Tagesbasis berechnet:

    (2)   Die Finanzierungskosten eines Finanzierungsinstruments umfassen die täglichen Zinsen für jedes Finanzierungsinstrument und ein potenzielles Agio/Disagio auf der Grundlage des Gesamtemissionspreises.

    (3)   Die täglichen Finanzierungskosten des Zeit-Kompartiments umfassen die täglichen Finanzierungskosten der dem Zeit-Kompartiment zugeordneten Finanzierungsinstrumente nach den Ergebnissen der Anwendung von Artikel 6 Absätze 2 und 3.

    Artikel 8

    Berechnung der Kosten des Liquiditätsmanagements

    (1)   Die Kosten des Liquiditätsmanagements entsprechen der Summe der Kapitalkosten (cost of carry) im Liquiditätsmanagement-Kompartiment gemäß Nummer 2 des Anhangs.

    (2)   Die Kapitalkosten sind die Differenz zwischen den im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsinstrumente des Liquiditätsmanagement-Kompartiments aufgelaufenen Zinsen, den Kosten und Erträgen des Ausgleichs etwaiger Liquiditätsüberschüsse oder -defizite nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 und der Kapitalrendite der Bestände.

    (3)   Die Kosten des Liquiditätsmanagements werden auf Tagesbasis berechnet.

    Artikel 9

    Zurechnung der Kosten des Liquiditätsmanagements

    (1)   Die Kosten für das Liquiditätsmanagement werden als Summe der täglichen Kosten für das Liquiditätsmanagement über ein Quartal berechnet. Diese Kosten werden jeder Auszahlung anteilig nach dem relativen Anteil der Auszahlungen an sämtlichen am Ende des Quartals noch ausstehenden Auszahlungsbeträgen zugerechnet.

    (2)   Die Kosten des Liquiditätsmanagements werden nach der Methodik und den Schritten unter Nummer 2 des Anhangs berechnet.

    Artikel 10

    Zuordnung der Finanzierungskosten zu einer Auszahlung

    (1)   Die Auszahlungen aus demselben Zeit-Kompartiment sind bis zu ihrer Rückzahlung mit denselben durchschnittlichen täglichen Finanzierungskosten verbunden.

    (2)   Für jede ausstehende Auszahlung werden die täglichen Finanzierungskosten berechnet, indem die Gesamtfinanzierungskosten des Kompartiments nach Anwendung von Artikel 6 Absätze 2 und 3 mit dem Auszahlungsbetrag, geteilt durch die gesamten ausstehenden Auszahlungsbeträge des Zeit-Kompartiments, dem die Auszahlung zugeordnet ist, multipliziert werden.

    KAPITEL 3

    KOSTEN FÜR DIE BEDIENUNG VON VERWALTUNGSGEMEINKOSTEN

    Artikel 11

    Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten

    Die Kosten der Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten umfassen wiederkehrende Verwaltungskosten für Begünstigte sowie Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität. Sie werden gemäß Nummer 3 des Anhangs berechnet.

    Artikel 12

    Wiederkehrende Verwaltungskosten

    (1)   Wiederkehrende Verwaltungskosten umfassen alle Kosten, die der Kommission bei der Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen entstehen, und setzen sich aus folgenden Arten zusammen: Rechtsberatungsgebühren, etwa Gebühren für Rechtsgutachten, wiederkehrende Kontoführungskosten, Kosten für externe Prüfungen, Gebühren für die Pflege der Auktionsplattform, Gebühren für Ratingagenturen, Gebühren für Börsennotierungen, Steuern, Gebühren für Registrierung, Veröffentlichung und Abwicklung, Kosten für Informationstechnologie, Ausgaben im Zusammenhang mit Marktforschung und Gebühren für Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie.

    (2)   Soweit solche Kosten allen Mittelaufnahmetransaktionen, die im Rahmen anderer Programme des finanziellen Beistands durchgeführt werden, gemein sind, werden die in die Berechnung einbezogenen Kosten als der proportionale Anteil berechnet, der den Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen in dem betreffenden Kalenderjahr zugeordnet wird.

    (3)   Die laufenden Verwaltungskosten werden für jede im Rahmen der einzelnen Darlehensverträge erhaltene Auszahlung nach dem Anteil der Auszahlung an den insgesamt ausgezahlten Beträgen am Ende des Kalenderjahrs berechnet.

    Artikel 13

    Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität

    (1)   Die Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität umfassen alle Kosten, die der Kommission beim Aufbau der Kapazitäten für die Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen sowie für das Zahlungsmanagement im Rahmen von NGEU entstehen. Sie umfassen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung von NGEU-Konten, der Einrichtung einer Auktionsplattform und einem Instrument für das Anlegermanagement, andere Kosten für Informationstechnologie sowie marktbezogene Forschungs- und Beratungsgebühren.

    (2)   Mitgliedstaaten, die Darlehensverträge aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichnen, tragen 48 % der gesamten Einrichtungskosten.

    (3)   In den Jahren 2021, 2022 und 2023 zahlen die Mitgliedstaaten, wie in Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a und b des Anhangs ausgeführt, die in Absatz 1 genannten Einrichtungskosten als proportionalen Anteil des Darlehensbetrags gemäß dem unterzeichneten Darlehensvertrag im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität am Gesamtbetrag der Darlehen gemäß allen unterzeichneten Darlehensverträgen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität.

    (4)   Bis zum 30. Juni 2024 werden nicht zugerechnete Einrichtungskosten für Mitgliedstaaten, die Darlehensverträge im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichnet haben, gemäß Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs proportional dem Anteil des Betrags der Darlehen gemäß jedem im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichneten Darlehensvertrag an den Gesamtbeträgen der Darlehen gemäß allen bis zum 31. Dezember 2023 unterzeichneten Darlehensverträgen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zugerechnet.

    (5)   Nach Ende des Jahres 2023 werden keine zusätzlichen Einrichtungskosten für Mittelaufnahmetransaktionen fällig oder CAM-Programmen zugewiesen, es sei denn, sie fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053.

    KAPITEL 4

    RECHNUNGSSTELLUNG

    Artikel 14

    Bestätigungsbescheid

    (1)   Für jede Auszahlung wird ein Bestätigungsbescheid erstellt, der die Bedingungen enthält, die dem Kostenantrag der Kommission zugrunde liegen.

    (2)   Im Bestätigungsbescheid werden die Konditionen für die Zahlung der Finanzierungskosten und die Rückzahlung des Kapitalbetrags festgelegt, welche bei nicht rückzahlbarer Unterstützung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 aus dem Unionshaushalt gezahlt und bei Darlehensvereinbarungen vom Begünstigten des Darlehens übernommen werden.

    (3)   Der Bestätigungsbescheid enthält Folgendes:

    a)

    den Betrag der Auszahlung,

    b)

    die Laufzeit,

    c)

    den Rückzahlungsplan,

    d)

    die Zuordnung der Auszahlung zu einem Zeit-Kompartiment,

    e)

    die Zinsfrist, die den Zahlungstermin angibt.

    (4)   Der Bestätigungsbescheid für Darlehen enthält darüber hinaus zusätzliche Elemente, die in den Darlehensverträgen angegeben werden.

    Artikel 15

    Rechnungsstellung für die Finanzierungskosten

    (1)   Die Finanzierungskosten werden für jede Auszahlung am Ende der im Bestätigungsbescheid festgelegten Zinsfrist berechnet.

    (2)   Die Rechnungsstellung erfolgt am Ende der im Bestätigungsbescheid festgelegten Zinsfrist. Bei Auszahlungen als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 und Auszahlungen im Rahmen des MFA+-Instruments können die Rechnungen quartalsweise gruppiert werden, falls die Ukraine eine Subventionierung der entsprechenden Kosten beantragt.

    Artikel 16

    Berechnung der Kosten des Liquiditätsmanagements

    Zu Beginn jedes Kalenderjahres werden die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres entstandenen Kosten des Liquiditätsmanagements in Rechnung gestellt.

    Artikel 17

    Rechnungsstellung für die Kosten der Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten

    Den Begünstigten von Darlehen werden zu Beginn jedes Kalenderjahres die im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Kosten der Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten im Zusammenhang mit den zugewiesenen Gesamtkosten nach Artikel 11 in Rechnung gestellt.

    Zahlungen der Begünstigten für die Kosten der Bedienung stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung dar.

    Artikel 18

    Aufhebung

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1095 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

    Artikel 19

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 19. Dezember 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 1).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1095 der Kommission vom 2. Juli 2021 zur Festlegung der Methode für die Zurechnung von Kosten im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme und dem Schuldendienst im Rahmen von NextGenerationEU (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 75).

    (4)  Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

    (6)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

    (7)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der EU im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen (siehe Seite 109 dieses Amtsblatts).


    ANHANG

    1.   Berechnung der Finanzierungskosten

    Die Finanzierungskosten (COF) werden in folgenden Schritten berechnet:

    Schritt 1: Berechnung der täglichen Gesamtkosten eines einzelnen Finanzierungsinstruments in einem Zeit-Kompartiment oder einem Liquiditätsmanagement-Kompartiment

    Das tägliche Aufkommen (ACC) wird wie folgt berechnet:

    Formula

    Für jedes Finanzierungsinstrument wird das Agio/Disagio linear über die Laufzeit des Instruments verteilt:

    Agio/Disagiotäglich = (100-Emissionspreis):(Fälligkeitsdatum-Emissionsdatum)

    wobei Emissionspreis = Gesamtpreis (einschließlich Bankgebühren)

    Für jedes Finanzierungsinstrument werden die täglichen Gesamtkosten wie folgt berechnet:

    CoFtäglich pro Instrument = ACCtäglich+Agio/Disagiotäglich

    Schritt 2: Berechnung der aggregierten täglichen Gesamtkosten der Finanzierung

    Für jedes Zeit-Kompartiment (TC1-TC11) entsprechen die täglichen Gesamtkosten für das Kompartiment vor der Angleichung nach Artikel 5 der Summe aller täglichen Gesamtkosten jedes Finanzierungsinstruments, das dem Zeit-Kompartiment zugeordnet wird:

    CoFtäglichTC(x)vor Angleichung=∑ CoFtäglich pro dem Tc(x) zugerechneten Instrument

    Für das Liquiditätsmanagement-Kompartiment (LMC) betragen die Finanzierungskosten:

    CoFtäglichLMCvor Angleichung=∑ CoFtäglich pro dem LMC zugerechneten Instrument

    Schritt 3: Berechnung des Liquiditätssaldos in den Zeit-Kompartimenten (TC)

    Die Höhe der Liquiditätsbestände wird täglich wie folgt berechnet:

    LiquiditätTC(x) = Zuflüsse [Emissionserlöse + ZinsenDarlehen/Finanzhilfen + RückzahlungenDarlehen/Finanzhilfen] — Abflüsse [Auszahlungen + Kuponsausstehende Schulden + Schuldentilgungen]

    Schritt 4: Berechnung der Finanzierungskosten von Finanzierungsinstrumenten, die von Liquiditätsüberschüssen betroffen sind

    In diesem Schritt wird der Teil der Finanzierungskosten des Zeit-Kompartiments mit Liquiditätsüberschuss, der der in diesem Kompartiment vorgehaltenen Liquidität zugeordnet werden kann, ermittelt.

    Die Finanzierungskosten im Zusammenhang mit den Finanzierungsinstrumenten werden wie folgt berechnet:

    CoFLiquiditätsüberschussTC(Überschuss) =

    CoFtäglichTC(Überschuss)vor Angleichung* Liquidität TC(Überschuss): TC(Überschuss)

    CoFtäglichTC(Überschuss)nach Angleichung = CoFtäglichTC(Überschuss)vor Angleichung — CoFLiquiditätsüberschussTC(Überschuss)

    Schritt 5: Berechnung der Kosten des Liquiditätsmanagement-Kompartiments, falls ihm Finanzierungskosten aus dem Zeit-Kompartiment mit Liquiditätsüberschuss zugeordnet werden

    Erhält das Liquiditätsmanagement-Kompartiment Überschüsse aus dem Zeit-Kompartiment, werden die Kosten des Liquiditätsmanagement-Kompartiments wie folgt berechnet:

    CoFtäglichLMCnach Angleichung = CoFtäglichLMCvor Angleichung + ∑ CoFLiquidiätsüberschussTC(Überschuss)

    Schritt 6: Berechnung der Finanzierungskosten des Zeit-Kompartiments mit Liquiditätsdefizit

    Ein Liquiditätsdefizit in einem Zeit-Kompartiment wird mit einer Übertragung von Liquidität aus dem Liquiditätsmanagement-Kompartiment zu den täglichen Finanzierungskosten ausgeglichen (Schritt 5).

    Für Zeit-Kompartimente mit einem positiven Liquiditätssaldo ergeben sich die Finanzierungskosten nach der Angleichung bereits aus Schritt 4.

    CoFLiquiditätsübertragung aus LMC = = CoFtäglichLMCnach Angleichung * Betrag der Übertragung: LMC

    CoFtäglichTC(Defizit)nach Angleichung = CoFtäglichTC(Defizit)vor Angleichung + CoFLiquiditätsübertragung aus LMC

    Zwar können die Finanzierungskosten zwischen den halbjährigen Zeit-Kompartimenten aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsbedingungen, die sich der Kontrolle der Kommission entziehen, variieren, doch verwaltet die Kommission die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen so, dass jedes Zeit-Kompartiment so weit wie möglich ähnliche Laufzeitprofile aufweist.

    Schritt 7: Berechnung der täglichen Finanzierungskosten einer Auszahlung

    Die täglichen Finanzierungskosten einer Auszahlung entsprechen dem Betrag der Auszahlung, multipliziert mit dem relativen Anteil der Auszahlung im Verhältnis zu dem Zeit-Kompartiment, dem sie zugewiesen wird.

    CoF Auszahlung in TC(x) =

    CoFtäglichTC(x)nach Angleichung * ausstehender Auszahlungsbetrag: ∑ ausstehende Auszahlungen in TC(x)

    2.   Berechnung der Kosten des Liquiditätsmanagements (LIQM)

    Die Kosten des Liquiditätsmanagements pro Auszahlung werden als Summe der täglichen Kosten für die Anlagen des Liquiditätsmanagement-Kompartiments berechnet, nachdem die Liquiditätssalden der Zeit-Kompartimente über den Berechnungszeitraum angeglichen wurden. Kapitalrenditen (ROI) (oder Kosten bei negativen Sätzen) werden wie folgt abgezogen:

    LIQMQuartal= ∑ CoFtäglichLMCnach Angleichung über das Quartal — RoI der LiquiditätsbeständeQuartal

    Das LIQM wird den einzelnen Auszahlungen wie folgt zugeordnet:

    LIQM der Auszahlung =

    LIQMQuartal *

    ∑ ausstehende AuszahlungEnde des Quartals: ∑ ausstehende AuszahlungEnde des Quartals

    3.   Berechnung der Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten

    3.1.   Berechnung wiederkehrender Verwaltungskosten

    Wiederkehrende Verwaltungskosten werden wie folgt berechnet:

    jährliche wiederkehrende Verwaltungskosten insgesamt = ∑ Posten der wiederkehrenden Verwaltungskosten für das Kalenderjahr

    Wiederkehrende Verwaltungskosten werden wie folgt zugewiesen:

    jährliche wiederkehrende Verwaltungskosten pro Begünstigtem = jährliche wiederkehrende Verwaltungskosten insgesamt *

    ∑ gegenüber Begünstigtem ausstehende Auszahlung Jahresende: ∑ ausstehende AuszahlungenJahresende

    3.2.   Berechnung und Zuweisung von Einrichtungskosten

    Die Einrichtungskosten je Empfänger von Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität werden in den folgenden zwei Schritten berechnet:

    a)

    Die Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (RRF) werden wie folgt berechnet:

    Einrichtungskosten für RRF-Darlehen = 48 %*∑ Einrichtungskostenposten

    b)

    Für die Jahre 2021, 2022 und 2023 werden die Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität jedem Mitgliedstaat, der einen Darlehensvertrag im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichnet hat, wie folgt zugerechnet:

    Einrichtungskosten pro unterzeichnetem RRF-Darlehen = Einrichtungskosten für RRF-Darlehen*

    gezeichneter Darlehensbetrag pro Mitgliedstaat Jahresende: Gesamthöchstbetrag der RFF-Darlehen

    c)

    Ab dem 1. Januar 2024 werden nicht zugewiesene Einrichtungskosten wie folgt berechnet:

    nicht zugewiesene Einrichtungskosten für RRF-Darlehen = Einrichtungskosten für RRF-Darlehen — ∑ RRF-Darlehen zugerechnete Einrichtungskostenposten in den Jahren 2021, 2022 und 2023

    Sie werden wie folgt als zusätzliche Einrichtungskosten für Auszahlungen an Mitgliedstaaten im Rahmen von RFF-Darlehen zugerechnet:

    zusätzliche Einrichtungskosten pro Begünstigtem = nicht zugewiesene Einrichtungskosten für RRF-Darlehen Ende 2023*

    ∑ Beträge der pro Begünstigtem gezeichneten Darlehen Ende 2023: Gesamtbetrag der Darlehen im Rahmen von unterzeichneten RRF-Darlehensverträgen Ende 2023

    3.3.   Berechnung der Schuldenbedienungskosten (CoS) pro Begünstigtem

    CoSjährlich = ∑ Posten wiederkehrender Verwaltungskosten + ∑ Einrichtungskostenposten

    4.   Glossar der Abkürzungen

    ACCdaily

    Aufgelaufene Zinskosten, aufgeschlüsselt nach Tagen

    (ACC) täglich

    Tägliches Zinsaufkommen eines einzelnen Finanzierungsinstruments

    Agio/Disagiotäglich

    Agio oder Disagio, aufgeschlüsselt nach Tag

    Begünstigter

    Mitgliedstaat oder Drittland, der bzw. das Vertragspartei eines Darlehensvertrags im Rahmen eines CAM-Programms ist, oder, bei nicht rückzahlbarer Unterstützung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, der Unionshaushalt

    CoF einer Einzelforderung im TC(x)

    Finanzierungskosten einer Forderung im Zeit-Kompartiment X

    CoFtäglich pro Instrument

    Finanzierungskosten pro Tag und Finanzierungsinstrument

    CoFtäglichLMCnach Angleichung

    Finanzierungskosten pro Tag für das Liquiditätsmanagement-Kompartiment nach der Angleichung

    CoFtäglichLMCvor Angleichung

    Finanzierungskosten pro Tag für das Liquiditätsmanagement-Kompartiment vor der Angleichung

    CoFtäglichTC(Defizit)nach Angleichung

    Finanzierungskosten pro Tag nach der Angleichung für Kompartimente mit einem anfänglichem Liquiditätsdefizit

    CoFtäglichTC(Überschuss)nach Angleichung

    Finanzierungskosten pro Tag nach der Angleichung für Kompartimente mit einem anfänglichem Liquiditätsüberschuss

    CoFtäglichTC(x)vor Angleichung

    Finanzierungskosten pro Tag vor der Angleichung des Kompartiments X

    CoFLiquiditätsüberschussTC(Überschuss)

    Finanzierungskosten pro Tag im Zusammenhang mit dem Liquiditätsüberschuss im Zeit-Kompartiment

    CoFLiquiditätsübertragung aus LMC

    Finanzierungskosten pro Tag im Zusammenhang mit der Liquidität, die in das Liquiditätsmanagement-Kompartiment übertragen wird

    CoSjährlich

    Summe der Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten im Kalenderjahr

    Kupon

    Zinsen, die der Emittent auf die Anleihe zahlt

    LiquiditätTC(x)

    Betrag der Liquidität im Zeitkompartiment X. Überschuss oder Defizit wird nach Schritt 3 angegeben.

    LMC-KostenQuartal

    Kosten des Liquiditätsmanagements in einem Quartal

    nominell

    Nominalbetrag

    RoI von LiquiditätsbeständenQuartal

    Kapitalrendite der Liquiditätsbestände in einem Quartal

    TC(x)

    Gesamtsumme der Forderungen und Liquidität des Zeit-Kompartiments X


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