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Document 32022D2306

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2306 der Kommission vom 23. November 2022 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8341) (Nur der deutsche, englische, französische, griechische, irische, niederländische, portugiesische, rumänische, schwedische, spanische und tschechische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/8341

ABl. L 305 vom 25.11.2022, p. 58–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2306/oj

25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2306 DER KOMMISSION

vom 23. November 2022

zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8341)

(Nur der deutsche, englische, französische, griechische, irische, niederländische, portugiesische, rumänische, schwedische, spanische und tschechische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Antrag des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 können gegebenenfalls Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten für Mitgliedstaaten verabschiedet werden, sofern sie notwendig und objektiv begründet sind.

(2)

Die der Kommission von Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zeigen, dass die Anträge auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass nationale Verwaltungs- und Statistiksysteme in größerem Umfang angepasst werden müssen, um der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 vollständig nachkommen zu können.

(3)

Daher sollten dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, Rumänien und dem Königreich Schweden derartige Ausnahmeregelungen gewährt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmeregelungen gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2022

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG

Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 in der von der Kommission umgesetzten Fassung in Bezug auf Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung

Für die Zwecke der Datenerhebung werden folgende Ausnahmeregelungen gewährt:

Tschechien, Irland, Spanien, Zypern, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Rumänien müssen keine Daten zu den in Tabelle 1 aufgeführten Variablen oder, sofern angegeben, die Aufschlüsselung(en) der Variablen für die angegebenen Bezugsjahre vorlegen. Ist keine vollständige Erfassung erforderlich, sind die Abweichungen vom vollständigen Erfassungsbereich in den Referenz-Metadaten zu erläutern.

Tabelle 1

Mitgliedstaat

Variable/Aufschlüsselung

Bezugsjahr(e), für das (die) eine Ausnahmeregelung gilt

Tschechien

Wohnsitzland der entlassenen Gebietsfremden für folgende Variablen:

6.1

Zahl der Entlassungen stationärer Patienten

6.2

Zahl der Bettentage von stationären Patienten

6.3

Zahl der Entlassungen tagesklinisch versorgter Patienten

2023-2024

Tschechien

7.10

Teilweise Entfernung von Brustdrüsen

7.11

Vollständige Mastektomie

2023-2024

Irland

Vollständige Erfassung der folgenden Variablen (teilweise Erfassung erforderlich):

6.1

Zahl der Entlassungen stationärer Patienten

6.2

Zahl der Bettentage von stationären Patienten

6.3

Zahl der Entlassungen tagesklinisch versorgter Patienten

2023-2024

Spanien

Altersgruppen „65-74“ und „75 Jahre und älter“ für die Variable:

1.1

Zahl der praktizierenden Ärzte nach Alter und Geschlecht

2021-2023

Zypern

Vollständige Erfassung aller Variablen in Anhang II (teilweise Erfassung erforderlich)

2021-2022

Luxemburg

Variablen 1.1-1.6 unter „Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen“

2023

Niederlande

Vollständige Erfassung der Variablen unter Nummer 6 Daten über Krankenhausversorgung (teilweise Erfassung erforderlich)

2023

Österreich

5.1

Quote der Immunisierung gegen Influenza bei Personen ab 65 Jahren

2021-2022

Portugal

1.1

Zahl der praktizierenden Ärzte nach Alter und Geschlecht

1.2

Zahl der praktizierenden Ärzte nach Kategorie

1.3

Zahl der praktizierenden Hebammen

1.4

Zahl der praktizierenden Gesundheits- und Krankenpflegekräfte

1.5

Zahl der praktizierenden Zahnärzte

2023-2025

Portugal

2.4

Zahl der (Hochschul-)Absolventen im Fach Geburtshilfe

3.1

Zahl der Krankenhausbetten für die somatische Gesundheitsversorgung; Funktion „Langzeitpflege“

3.3

Zahl der Betten in Pflegeheimen

Variablen unter Nummer 4. Daten über Geräte für medizinische Bildgebung.

5.2

Quote der Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammografieprogramm) untersucht wurden

5.3

Quote der Frauen im Alter von 20 bis 69 Jahren, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs untersucht wurden

2021-2023

Portugal

NUTS-2-Region des Wohnorts des entlassenen Patienten für die Variablen:

6.1

Zahl der Entlassungen stationärer Patienten

6.2

Zahl der Bettentage von stationären Patienten

6.3

Zahl der Entlassungen tagesklinisch versorgter Patienten

2023-2025

Portugal

Vollständige Erfassung der folgenden Variablen (teilweise Erfassung erforderlich):

7.1

Kataraktoperation

7.2

Tonsillektomie

7.3

Transluminale koronare Angioplastik

7.4

Koronararterien-Bypass

7.5

Cholezystektomie

7.6

Leistenbruchreparatur

7.8

Hüftersatz

7.9

Vollständiger Ersatz des Kniegelenks

7.10

Teilweise Entfernung von Brustdrüsen

7.11

Vollständige Mastektomie

2023-2025

Rumänien

1.3

Zahl der praktizierenden Hebammen

2021

Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und Schweden werden Ausnahmen hinsichtlich der Frist für die Übermittlung der Daten für die Variablen in Tabelle 2 und gegebenenfalls für Referenz-Metadaten gewährt.

Tabelle 2

Mitgliedstaat

Variable

Neue Frist

Bezugsjahr(e), für das (die) eine Ausnahmeregelung gilt

Belgien

5.2

Quote der Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammografieprogramm) untersucht wurden

5.3

Quote der Frauen im Alter von 20 bis 69 Jahren, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs untersucht wurden

T+26 Monate

2021-2024

Griechenland

Variablen unter Nummer 1. Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen

T+20 Monate

2023

Spanien

Variablen unter Nummer 1. Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen und Referenz-Metadaten

T+16 Monate

2023

Spanien

Variablen gemäß Anhang II Nummern 2-5 und Referenz-Metadaten

T+16 Monate

2021-2023

Frankreich

2.1

Zahl der Hochschulabsolventen im Fach Medizin

2.2

Zahl der Hochschulabsolventen im Fach Zahnheilkunde

2.3

Zahl der Hochschulabsolventen im Fach Pharmazie

T+21 Monate

2021-2023

Luxemburg

Variablen unter Nummer 6. Daten über Krankenhausversorgung und 7. Daten über chirurgische Eingriffe

T+38 Monate

2023

Luxemburg

Variablen unter Nummer 6. Daten über Krankenhausversorgung und 7. Daten über chirurgische Eingriffe

T+26 Monate

2024

Schweden

Variablen unter Nummer 1. Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen

T+21 Monate

2023-2024


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