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Document 32022D2256

    Beschluss (EU) 2022/2256 der Kommission vom 15. November 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8076) (Nur der deutsche, französische und italienische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/8076

    ABl. L 297 vom 17.11.2022, p. 80–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2256/oj

    17.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 297/80


    BESCHLUSS (EU) 2022/2256 DER KOMMISSION

    vom 15. November 2022

    über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8076)

    (Nur der deutsche, französische und italienische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2,

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) verbindliche Leistungsziele für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.

    (2)

    Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (4) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten und der Schweiz für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.

    (3)

    Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (5) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (6) erlassen, in dem überarbeitete unionsweit geltende Leistungsziele für den RP3 festgelegt wurden. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten und die Schweiz der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten Leistungszielen für den RP3 vor.

    (4)

    Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 der Kommission (7) wurden bestimmte Leistungsziele analysiert, die in dem von der Schweiz für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten sind, der auf der Ebene des funktionalen Luftraumblocks „FAB Europe Central“ („FABEC“) gemeinsam mit Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden (im Folgenden „Mitgliedstaaten, die Teil des FABEC sind“) erstellt wurde. Die Kommission stellte fest, dass die Kosteneffizienzziele für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen, und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele ab.

    (5)

    Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von den Veränderungen bei der Zahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Zahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie.

    (6)

    Am 13. Juli 2022 hat die Schweiz zusammen mit den Mitgliedstaaten, die Teil des FABEC sind, der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 (im Folgenden „überarbeiteter FABEC-Leistungsplanentwurf“) zur Bewertung vorgelegt.

    (7)

    Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung des überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurfs vorgelegt.

    (8)

    Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen FAB-Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung aufgeführten Elemente überprüft hat.

    (9)

    In der im Juni 2022 veröffentlichten „STRATFOR Base“-Verkehrsprognose von Eurocontrol werden die in Erwägungsgrund (5) genannten veränderten Umstände berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass sich für die Schweiz und die Mitgliedstaaten, die Teil des FABEC sind, die Flugverkehrsströme im RP3 infolge des russischen Krieges in der Ukraine nicht erheblich verändern dürften. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht unmittelbar auf die im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele im Hinblick auf ihre Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus.

    (10)

    Auf der Grundlage der in Erwägungsgrund (8) genannten Bewertung stellt die Kommission fest, dass die Leistungsziele, die unmittelbar für die im Schweizer Luftraum tätigen Anbieter von Flugsicherungsdiensten gelten, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind. Daher enthält dieser Beschluss keine diesbezüglichen Beanstandungen.

    (11)

    In ihrem Beschluss (EU) 2022/2255 (8) kam die Kommission jedoch in Bezug auf den überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zu dem Schluss, dass die für die belgisch-luxemburgische Streckengebührenzone vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele weiterhin Zweifel an ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aufkommen lassen. Die Kommission hat daher beschlossen, die eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Bezug auf diese Leistungsziele einzuleiten.

    (12)

    Daher sollte der Schweiz mitgeteilt werden, dass die Kommission eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Bezug auf die in Erwägungsgrund (11) genannten Leistungsziele einleiten wird, die in dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthalten sind, der von den Mitgliedstaaten, die Teil des FABEC sind, und der Schweiz gemeinsam angenommen wurde —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird in Bezug auf die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2022/2255 genannten Kosteneffizienzziele eingeleitet.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.

    Brüssel, den 15. November 2022

    Für die Kommission

    Adina-Ioana VĂLEAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.

    (2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).

    (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Flugverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3).

    (7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwurf des Leistungsplans für die funktionalen Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 218).

    (8)  Beschluss (EU) 2022/2255 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).


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